Horst Zaunegger
Vater und erfolgreicher Kläger vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gegen die staatlich betriebene sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in der Bundesrepublik Deutschland
Horst Zaunegger
Zum Ommelstal 22
D-50259 Pulheim
phone: +49 (0)172 263 87 92
e-mail: music@zaunegger.com
internet: http://zaunegger.com
Horst Zaunegger
Bassist, Sänger und Songwriter – Bassist der Rheinrebellen. Seit 15 Jahren als Musiker tätig unter anderem mit Leon Delray alias Udo Schild in der Busy Body Band, Mach! (1992 Gewinn des Solo Bass Awards beim Yamaha Band Explosion-Wettbewerb), Ina Deter, Nickitakis, Black Föös und last but not least der Thomas Arens Combo.
http://www.t-arens.de/musiker.htm
03.12.2009
Pressemitteilung des Kanzlers
Kammerurteil 1
Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.
Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
***
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
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1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.
Kommentar Väternotruf:
Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.
Interview, Do 03.12.09, 13:06 Uhr
Eu-GH stärkt Sorgerecht der Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt.
Sie dürften in dieser Frage nicht gegenüber unverheirateten Müttern benachteiligt werden, urteilten die Straßburger Richter. Sie gaben damit einem Vater aus dem Kölner Raum Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Er fordert unter anderem eine Mitsprache darüber, wo sein Kind lebt und zur Schule geht.
Nach geltender deutscher Rechtslage können in Deutschland unverheiratete Väter das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen.
Geklagt hatte der 45-jährige Horst Zaunegger aus Köln, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine heute 14 Jahre alte Tochter kämpfte. Zaunegger äußerte sich im Inforadio sehr zufrieden mit dem Urteil. Jetzt müsse die Bundesregierung die entsprechenden Gesetze ändern. Die Entscheidung der Richter sei bindend.
Die Fragen stellte Sabine Porn.
Mitschnitt zu hören auf:
http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/interview/200912/135456.html
Sorgerecht
Außereheliches Leben
Von Stefan Dietrich
06. Dezember 2009
Bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte musste sich Horst Zaunegger durchklagen, um bestätigt zu bekommen, dass seine Tochter ihn nicht nur als Unterhaltszahler brauche, sondern eben auch als Vater, selbst wenn er nicht mit der Mutter verheiratet sei. Deutsche Richter - auch das Bundesverfassungsgericht - hatten den Kläger zuvor stets mehr oder weniger verständnisvoll, aber achselzuckend beschieden, dass nach geltender Gesetzeslage nur seine verflossene Lebenspartnerin ihm das Sorgerecht für sein Kind zugestehen könne.
Wenn eine Frau dem leiblichen Vater ihres Kindes das Sorgerecht verweigere, bekam der Mann in Karlsruhe zu hören, so werde es dafür „wohl schwerwiegende Gründe“ geben. Haben die Richter daran gedacht, dass zum Beispiel Rachegefühle einer verlassenen Frau ein schwerwiegender, aber sicher kein guter Grund für die Verweigerung des Sorgerechts sein könnten?
Ledige Unterhaltspflichtige sollten sich nicht so leicht verdrücken können
Dabei kann Horst Zaunegger noch von Glück sagen, dass er sich erst 1998 von der Mutter seiner Tochter getrennt hat. Erst in diesem Jahr bekamen ledige Männer überhaupt die Möglichkeit, sich das Sorgerecht mit ihrer Partnerin zu teilen. Vorher bekamen sie es entweder ganz oder gar nicht. Nicht, dass der Gesetzgeber damals plötzlich sein Herz für Väter (oder Kinder) entdeckt hätte - den Anstoß zu dieser Reform hatte vielmehr die Haushaltslage gegeben. Ledige Unterhaltspflichtige sollten sich nicht so leicht verdrücken können.
Lang genug kannten Reformen im Familienrecht nur eine Richtung: die Stärkung der Stellung von Ehefrauen und Müttern. Angesichts der Diskrepanzen zwischen überkommenen Leitbildern und der Lebenswirklichkeit emanzipierter Frauen war das gewiss angebracht. Für Männer haben diese Veränderungen das Institut der Ehe aber nicht attraktiver gemacht. Es ist für sie zum schwer kalkulierbaren Risiko geworden. Die rückläufige Heiratsneigung dürfte zu einem erheblichen Anteil auf solche Kalkulationen zurückgehen.
Außereheliche Kinder sind den ehelichen mittlerweile weitgehend gleichgestellt
In jüngerer Vergangenheit hat sich der Gesetzgeber darauf besonnen, nicht nur das Wohl der Kinder stärker zu bedenken, sondern auch dem männlichen Teil gescheiterter Beziehungen neben Zahlungspflichten wieder mehr Rechte einzuräumen. Außereheliche Kinder sind den ehelichen mittlerweile weitgehend gleichgestellt. Und nach dem Straßburger Urteil will der politische Reparaturbetrieb nun auch bei den Sorgerechtsansprüchen lediger Väter nachbessern. Aufzuhalten ist der säkulare Trend zu immer vielfältigeren Lebensformen damit sicher nicht. Unverheiratet zusammenlebende Paare mit oder ohne Kind, Alleinerziehende, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, Patchwork-Familien mit Kindern aus vorangegangenen Beziehungen, Wohngemeinschaften - in der Keimzelle der Gesellschaft hat sich eine Fülle von Zellteilungen vollzogen. In Ostdeutschland kommen schon heute nur noch vierzig Prozent der Kinder in traditionellen Ehen zur Welt; im westdeutschen Durchschnitt ist das mit rund 75 Prozent noch mehr die Regel als die Ausnahme. Solange es die DDR gab, lagen diese Zahlen nicht so weit auseinander.
Die starke Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften nach der Wende hat nicht nur mit den schwächeren religiösen Bindungen im Osten zu tun, sondern ist wohl auch noch ein Reflex auf die Entwertung der Ehe in der DDR. Man heiratete, um die Anwartschaft auf eine Wohnung zu bekommen. Die Scheidungsprozedur war entsprechend unbürokratisch. Die Sorge für die Kinder übernahm der Staat. Die dauerhaften Partnerschaften und innigen Eltern-Kind-Beziehungen, die es trotzdem gab, waren sozusagen die Schadensfälle dieses Systems, dessen Ziel die Zerstörung der Familie war.
„Familie muss sich neu erfinden“
In der Freiheit werden Beziehungen nun ganz ungezwungen gelebt - ohne Trauschein, aber sicher auch nicht ohne Liebe, Treue, Pflichtgefühl und Verantwortungsbereitschaft. Doch die Freiheit in der Wahl der Lebensformen wird erkauft durch einen größeren Bedarf an rechtlichen Regelungen, also mit einem Mehr an staatlichen Eingriffen ins Intimste des Privatlebens. Aktuell mit der Stärkung der Rechte lediger Väter, demnächst mit der Ausdehnung des Adoptionsrechts auf gleichgeschlechtliche Paare, was wiederum weiteren Regelungsbedarf nach sich ziehen wird.
„Familie muss sich neu erfinden“, forderte im Sommer eine Expertenkommission der Robert Bosch Stiftung. Als Antwort auf das Verschwinden der traditionellen Familie und die Alterung der Gesellschaft empfiehlt die Kommission, überall dort zu helfen, wo Menschen bereit sind, Bindungen einzugehen und Verantwortung füreinander zu übernehmen - unabhängig davon, ob diese Bindungen durch Ehe und Verwandtschaft legitimiert sind oder freiwillig eingegangen werden. Voraussetzung für den Erfolg dieser Neuerfindung wäre allerdings ein Bewusstsein dafür, was man am alten Modell hatte: eine starke Bastion, die den Einzelnen auch vor der helfenden Vereinnahmung durch ein übermächtiges Kollektiv schützte.
Text: F.A.S.
Mehr Rechte für ledige Väter
Urteil in Straßburg
03.12.2009, 15:55
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis gekippt, wonach unverheiratete Väter ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mütter sehen dürfen.
Ein Mann mit seinem Kind: Die Rechte von ledigen Vätern werden nun gestärkt. (Foto: dpa)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter an diesem Donnerstag einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine 14-jährige Tochter Recht.
Der 45-jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.
Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch“ schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter von 1,6 Millionen Kindern betroffen sind.
In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Anwalt des Klägers, Georg Rixe, sagte, der Gesetzgeber müsse nun unverzüglich eine Neuregelung schaffen.
"Es ist für mich eine große Genugtuung, dass dieses große Leid und die Ohnmacht, die ich jahrelang empfunden habe, nun hinter mir liegen", sagte Kläger Horst Zaunegger der Deutschen Presse-Agentur dpa. Er sei auch für die "vielen betroffenen Väter froh", dass zu diesem Thema endlich eine Debatte neu geführt werde.
"Guter Tag für Väter"
"Der Gesetzgeber muss die gerichtliche Möglichkeit schaffen, das Kindeswohl zu prüfen, wenn ein unverheirateter Vater ein gemeinsames Sorgerecht anstrebt“, sagte Anwalt Rixe.
Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofes als "guten Tag für Väter". Die Richter hätten die Rechte der Väter gestärkt. Das Gericht gebe mit der Entscheidung "unehelichen Vätern die Möglichkeit, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und stärkt auch das Recht der Kinder auf beide Eltern".
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen“. Die Ministerin verwies darauf, dass der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich.
http://www.sueddeutsche.de/politik/123/496438/text/
Europäisches Urteil zu Sorgerecht
Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren
Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet
Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.
Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.
Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.
Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.
Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."
Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.
In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.
03.12.2009
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html
Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern
Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.
Väter, Sorgerecht, Gerichtshof, Vater,
Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen
© Frank Rumpenhorst/DPA
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.
Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.
Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."
Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab
Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.
In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.
3. Dezember 2009, 11:46 Uhr
Kommentar Väternotruf:
"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."
Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:
Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt
BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg
BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) - ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht
BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006)
BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt
Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)
BVR Prof. Dr. Bryde
Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an.
Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.
EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht
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Verfasst: So Jun 08, 2008 11:02:21
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Registriert: Di Jan 04, 2005 16:24:58
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Ich hab das nun auch mal durch 'n Roboter geschoben und etwas überarbeitet.
Alles noch holperig und ich übernehme keierlei Garantien für Richtigkeit. Bitte in jedem Fall mit dem Original vergleichen.
Es wird aber deutlich, worum es geht:
DIE FÜNFTE ABTEILUNG
ENTSCHEIDUNG
BETREFFS DER ANNEHMBARKEIT DESSEN
Anwendung No 22028/04
durch Horst ZAUNEGGER
gegen Deutschland
Das europäische Gericht von Menschenrechten (die Fünfte Abteilung), darauf sitzend
Am 1. April 2008, weil ein Raum dichtete von:
Gleicher Lorenzen, Präsident,
Snejana Botoucharova,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Renate Raubmöwe,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre, Richter,
und Claudia Westerdiek, Abteilungsregistrator,
Rücksicht auf die obengenannte Anwendung zu haben, logierte am 15. Juni 2004,
Rücksicht auf die Entscheidung habend, Artikel 29 § 3 der Konvention anzuwenden und die Annehmbarkeit und Verdienste des Falls zusammen zu untersuchen.
Rücksicht auf die Beobachtungen habend, die von der beklagten Regierung und den vom Anstragsteller als Antwort vorgelegten Beobachtungen vorgelegt sind,
Überlegt, entscheidet wie folgt:
DIE TATSACHEN
Der Anstragsteller, Herr Horst Zaunegger, ist ein deutscher Staatsangehöriger, der 1964 und Leben in Köln geboren war. Er wurde vor dem Gericht dadurch vertreten
Herr F. Wieland, ein Rechtsanwalt, der sich in Bonn übt. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Agenten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin vom Bundesjustizministerium vertreten.
Die Tatsachen des Falls, wie vorgelegt, von den Parteien, können wie folgt zusammengefasst werden.
Der Anstragsteller ist der Vater einer Tochter, die aus der Ehe 1995 geboren ist. Der Anstragsteller und die Mutter des Kindes trennten sich im August 1998.
Ihre Beziehung hatte fünf Jahre gedauert. Bis Januar 2001 lebte die Tochter mit dem Anstragsteller, wohingegen sich die Mutter zu einer anderen Wohnung bewegt hatte, die in demselben Gebäude gelegen wurde. Weil die Eltern eine gemeinsame Sorge-Erklärung nicht machten (gemeinsame Sorgerechtserklärung), erhielt die Mutter alleiniges Sorgerecht(alleinige Personensorge) entsprechend dem Artikel 1626a § 2 des deutschen BGBs (Bürgerliches Gesetzbuch, sieh Relevantes Innengesetz und Praxis unten).
Im Januar 2001 wechselte das Kind zur Wohnung der Mutter. Nachher fingen die Eltern an, über den Kontakt des Anstragstellers mit dem Kind zu streiten. Im Juni 2001 trafen sie eine Vereinbarung mit dem Beistand vom Jugendamt Kölner-Nippes, gemäß dem der Anstragsteller Kontakt mit dem Kind seit vier Monaten pro Jahr haben würde. 2001 bewarb sich der Anstragsteller um das gemeinsame Sorgerecht, weil die Mutter widerwillig war, sich über eine gemeinsame Sorge-Erklärung zu einigen, obwohl sonst beide Eltern kooperativ waren und auf guten Fristen.
Am 18. Juni 2003 wies das Kölner Landgericht die Anwendung des Anstragstellers ab. Es fand, dass es keine Basis für eine gemeinsame Sorge-Erklärung gab. Nach dem deutschen Gesetz konnte die gemeinsame Sorge für Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern nur durch eine gemeinsame Erklärung, Ehe oder einen Gerichtsbeschluss unter dem Artikel 1672 § 1 des BGBs, das letzte Verlangen der Zustimmung des anderen Elternteils erhalten werden. Das Kölner Landgericht meinte, dass Artikel 1626a des BGBs grundgesetzlich und auf das Haupturteil des BVerfG vom 29. Januar 2003 verwiesen war (sieh Relevantes Innengesetz und Praxis unten). Rücksicht auf die Tatsache habend, dass die sachdienlichen gesetzlichen Bestimmungen eine andere Entscheidung nicht zuließen, betrachtete das Landgericht es nicht als notwendig, die betroffenen Parteien persönlich zu hören.
Am 2. Oktober 2003 wies das Kölner Berufungsgericht die Bitte des Anstragstellers ab. Es schloss, dass, weil der Anstragsteller und die Mutter unverheiratet waren, die Teilnahme des Anstragstellers in der Übung der Aufsicht nur in Übereinstimmung mit dem Artikel 1626a des BGBs möglich war. Der Anstragsteller und die Mutter hatten jedoch die erforderliche gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht vorgelegt. In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 hatte das BVerfG gefunden, dass der Artikel 1626a des BGBs hinsichtlich der Situation von Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern grundgesetzlich war, wer sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt hatte. Das Kölner Berufungsgericht bemerkte, dass sich der Anstragsteller und die Mutter des Kindes im August 1998 getrennt hatten. So hatten sie eine Periode von anderthalb Monaten gehabt, bevor sie sich trennten in, eine gemeinsame Sorge-Behauptung welch zu machen. Das Kölner Berufungsgericht bemerkte weiter, dass die neue Gesetzgebung, die darauf in Kraft getreten war
Am 1. Juli 1998 hatte Bekanntheit seit einer beträchtlichen Periode erhalten. Wie man erwartet haben könnte, hatten unverheiratete Eltern deshalb ein Interesse in der Sache gezeigt und hatten die neue Gesetzgebung bemerkt.
Am 15. Dezember 2003 das BVerfG, sich auf die sachdienlichen Bestimmungen seiner Regeln des Verfahrens, geneigt beziehend, um die grundgesetzliche Beschwerde des Anstragstellers ohne das Begründen zu denken.
B. Relevantes Innengesetz und Praxis
I. Relevante Bestimmungen des deutschen BGB
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht und den Kontakt sind im deutschen BGB (der "BGB") gefunden werden. Artikel 1626 § 1 des BGBs bestimmt, dass der Vater und die Mutter das Recht und die Aufgabe haben, elterliche Autorität (elterliche Sorge) über ein geringes Kind auszuüben.
Ursprünglich war die Aufsicht von aus der Ehe geborenen Kindern entsprechend dem Artikel 1705 des BGBs, der automatisch von der Mutter erhalten ist.
Diese Bestimmung wurde jedoch verfassungswidrig vom Grundgesetzlichen Bundesgericht 1996 erklärt. Am 1. Juli 1998, das amendierte Gesetz über Familiensachen vom 16. Dezember 1997 (Reform zum Kindschaftsrecht, Federal Gazette 1997, p. 2942), trat in Kraft, um das Urteil des Grundgesetzlichen Bundesgerichtes von 1996 durchzuführen. Das relevante Gesetz im BGB wurde wie folgt geändert: Unter zum Artikel 1626a § 1 können die Eltern eines geringen aus der Ehe geborenen Kindes gemeinsame Sorge ausüben, wenn sie eine Behauptung zu dieser Wirkung (gemeinsame Sorge-Behauptung) machen, oder wenn sie sich verheiraten. Sonst bestimmt Artikel 1626a § 2, dass die Mutter alleinige Aufsicht erhält.
Unter dem Artikel 1666 des BGBs kann das Familiengericht die notwendigen Schutzmaßnahmen bestellen, wenn das physische, psychologische oder geistige Wohlbehagen des Kindes durch die Nachlässigkeit bedroht wird, und wenn die Eltern widerwillig sind, jene Maßnahmen selbst zu ergreifen. Maßnahmen, die auf eine Trennung des Kindes von einem Elternteil hinauslaufen, sind nur zulässig, wenn die Gefahr für das Kind sonst (Artikel 1666a des BGBs) nicht abgewendet werden kann.
Wenn sich die Eltern nicht bloß provisorisch getrennt haben, und wenn die Mutter alleinige Aufsicht in Übereinstimmung mit dem Artikel 1626a § 2 des BGBs erhalten hat, bestimmt Artikel 1672 § 1 des BGBs, dass das Familiengericht alleinige Aufsicht dem anderen Elternteil übertragen kann, wenn ein Elternteil die relevante Anwendung mit der Zustimmung des anderen Elternteils unterbringt. Die Anwendung soll gewährt werden, wenn die Übertragung dem Interesse des Kindes dient. Artikel 1672 § 2 des BGBs bestimmt, dass im Falle einer Übertragung des Rechts auf die Aufsicht unter dem Artikel 1672 § 1 des BGBs das Familiengericht nachher gemeinsame Sorge auf der Anwendung eines Elternteils mit der Zustimmung des anderen Elternteils bestellen kann es sei denn, dass es zum Nachteil vom Kind sein würde. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung der Aufsicht unter dem Artikel 1672 § 1 des BGBs später annulliert wird.
II. Fallrecht des Grundgesetzlichen Bundesgerichtes
Am 29. Januar 2003 fand das BVerfG, dass der Artikel 1626a des BGBs verfassungswidrig war, weil es an einer Übergangsperiode für unverheiratete Paare mit Kindern Mangel hatte, die zusammen 1996 gelebt, aber sich getrennt hatten, bevor das amendierte Gesetz über Familiensachen am 1. Juli 1998 in Kraft trat (mit anderen Worten, könnten sie die Gelegenheit gehabt haben, eine gemeinsame Sorge-Behauptung zu machen, wenn die Gesetzgebung zurzeit grundgesetzlich gewesen wäre). Um die obengenannten grundgesetzlichen Fehler, der deutsche am 31. Dezember 2003 vorgestellte Gesetzgeber zu setzen, hat Artikel 224 (2) (a) vom Einleitenden Gesetz zum BGB (Einführungsgesetz ins Bürgerliche Gesetzbuch), gemäß dem ein Gericht die Zustimmung der Mutter einsetzen kann, Aufsicht zu verbinden, wenn ein unverheiratetes Paar ein Kind aus der Ehe gebären ließ, zusammen mit dem Kind gelebt und wurde vor dem 1. Juli 1998 getrennt, vorausgesetzt, dass gemeinsame Sorge dem Interesse des Kindes (Kindeswohl) dienen würde.
In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 meinte das BVerfG jedoch auch, dass Artikel 1626a § 2 des BGBs, abgesondert vom Mangel an einer Übergangsperiode, das Recht nicht durchbrach, für die Häuslichkeit von Vätern zu respektieren, deren Kinder aus der Ehe geboren waren. Eltern, die verheiratet waren, hatten sich auf der Ehe genötigt, Verantwortung für einander und ihre Kinder zu übernehmen. Im Gegensatz dazu konnte der Gesetzgeber nicht annehmen, dass Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern zusammen lebten oder Verantwortung für einander übernehmen wollten. Außerdem gab es ungenügende Beweise, dass ein Vater eines aus der Ehe geborenen Kindes gemeinsame Verantwortung als eine allgemeine Regel würde tragen wollen. Das Wohlbehagen des Kindes forderte deshalb, dass das Kind eine Person an der Geburt hatte, die das Kind auf eine gesetzlich verbindliche Weise vertreten konnte. Im Hinblick auf die sehr verschiedenen Lebensbedingungen, in die jene Kinder allgemein geboren waren, wurde es gerechtfertigt, um alleinige Aufsicht der Mutter, und nicht dem Vater oder beiden Eltern zu gewähren.
Diese Gesetzgebung konnte nicht auch gegen von einem grundgesetzlichen Gesichtspunkt eingewandt werden, weil die gesetzgebende Körperschaft beiden Eltern von aus der Ehe geborenen Kindern die Möglichkeit des Erreichens der Aufsicht durch eine gemeinsame Behauptung gegeben hatte.
Das BVerfG fand, dass der Gesetzgeber legitim annehmen konnte, dass gemeinsame Sorge, die gegen den Willen eines Elternteils ausgeübt wurde, mehr Nachteile dann Vorteile für ein aus der Ehe geborenes Kind haben würde. gemeinsame Sorge verlangte ein Minimum der Abmachung zwischen den Eltern. Wenn die Eltern außer Stande oder widerwillig waren, zusammenzuarbeiten, Aufsicht zu verbinden, könnte dem Wohlbehagen des Kindes zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber nahm an, dass der Wille, um gemeinsame Sorge auszuüben, die Eltern, die ausführlich auf die Ehe auch ausgedrückt sind, ihrem Willen zeigten, um zusammenzuarbeiten. Unverheiratete Eltern konnten ausdrücken das wird, um durch eine gemeinsame Sorge-Behauptung zusammenzuarbeiten. Das Recht des Vaters auf die Aufsicht hing tatsächlich von der Bereitwilligkeit der Mutter ab, gemeinsame Sorge auszuüben, aber die Mutter konnte nicht der Reihe nach gemeinsame Sorge ohne die Zustimmung des Vaters ausüben. Die Eltern konnten so nur gemeinsame Sorge ausüben, wenn sie beide dazu wollten. Diese Beschränkung auf das Recht des Vaters, für seine Häuslichkeit zu respektieren, war nicht unberechtigt, vorausgesetzt, dass die gemeinsame von einem Ehepaar ausgeübte Aufsicht auf ihrer Ehe beruhte. Das anwendbare Gesetz würde unverheirateten Paaren die Möglichkeit der trainierenden gemeinsamen Aufsicht geben, insbesondere wenn sie zusammen mit dem Kind und nicht leben würden, nachdem sich das Paar getrennt hatte. Der Gesetzgeber konnte legitim annehmen, dass, wenn die Eltern zusammen lebten, aber sich die Mutter weigerte, eine gemeinsame Sorge-Behauptung zu machen, war der Fall ein außergewöhnlicher, in dem die Mutter ernste Gründe für die Verweigerung hatte, die auf dem Interesse des Kindes beruhten. In Anbetracht dieser Annahme brach das anwendbare Gesetz das Recht des Vaters nicht, für seine Häuslichkeit zu respektieren, für eine gerichtliche Rezension nicht sorgend. Im Falle solcher ernsten Gründe konnte es nicht erwartet werden, dass die Gerichte denken würden, dass gemeinsame Sorge im besten Interesse des Kindes ist.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese gesetzliche Struktur nur kürzlich gegründet worden war, war es nicht möglich gewesen festzustellen, ob es eine bedeutende Zahl von ähnlichen Fällen gab, wo gemeinsame Sorge streitig war oder entscheidend, um zu Schlüssen betreffs zu gelangen, warum das der Fall sein sollte.
Das BVerfG stellte fest, dass der Gesetzgeber verpflichtet war, Entwicklungen unter der Beobachtung zu behalten und nachzuprüfen, ob die Annahmen, die es gemacht hatte, die fraglichen Regeln bildend, angesichts der Wirklichkeit nachhaltig waren. Wenn das nicht der Fall sein sollte, war der Gesetzgeber verpflichtet, Gesetzgebung zu revidieren und Väter mit einer entsprechenden Möglichkeit zu versorgen, Aufsicht-Rechte zu erhalten.
BESCHWERDEN
Der Anstragsteller beklagte sich unter dem Paragraphen 8 der Konvention, dass das Ergebnis der Verhandlungen sein Recht gebrochen hatte, für seine Häuslichkeit zu respektieren. Außerdem beklagte er sich unter dem in Verbindung mit dem Paragraphen 8 der Konvention gelesenen Artikel 14, dass sich Artikel 1626a § 2 des BGBs auf ein unberechtigtes Urteilsvermögen auf dem Boden des Geschlechtes belief.
DAS GESETZ
Der Anstragsteller beklagte sich unter dem Paragraphen 8 der Konvention, dass die Gerichtsentscheidungen, gemeinsame Sorge ablehnend, sein Recht gebrochen hatten, für seine Häuslichkeit zu respektieren, und sich dieser Artikel 1626a § 2 des BGBs auf ein unberechtigtes Urteilsvermögen auf dem Boden des Geschlechtes belief (Artikel 14, lesen Sie in Verbindung mit dem Paragraphen 8 der Konvention).
Artikel 8 stellt zur Verfügung:
"1. Jeder hat das Recht, für sein privates und Häuslichkeit, sein Haus und seine Ähnlichkeit zu respektieren.
2. Es soll keine Einmischung durch eine Behörde mit der Übung dieses Rechts außer solchen geben, das in Übereinstimmung mit dem Gesetz ist und in einer demokratischen Gesellschaft in den Interessen der Staatssicherheit, öffentlichen Sicherheit oder des Wirtschaftswohlbehagens des Landes, für die Verhinderung der Unordnung oder des Verbrechens, für den Schutz der Gesundheit oder Sitten, oder für den Schutz der Rechte und die Freiheit von anderen notwendig ist."
Artikel 14 liest wie folgt:
"Das Vergnügen der Rechte und [in der] Konvention dargelegten Freiheit soll ohne Unterscheidung von Geschlecht, Rasse, Farbe, Sprache, Religion, politische oder andere Meinung, nationaler oder sozialer Ursprung, Vereinigung mit einer nationalen Minderheit, Eigentum, Geburt oder anderem Status gesichert werden."
1. Die Vorlagen der Regierung
Die Regierung kämpfte um dieses Argument. In ihren Vorlagen,
Artikel 1626a § 2 des BGBs wurde auf den Unterschieden gegründet, die in den jeweiligen Umgebungen bestanden, in die aus der Ehe geborene Kinder im Intervall von Beziehungen des Vaters-Kindes geboren waren, die zu denjenigen intakt waren, wo der Vater gleichgültig war. Mit der primären Anweisung der elterlichen Aufsicht der Mutter, deren Identität - im Gegensatz zu diesem des Vaters - zur Zeit der Geburt gegründet wurde, war die Absicht, klare Zuteilung des Rechts auf die Aufsicht zum Zweck der Rechtssicherheit zu haben, so dass vom Anfang es einen verbindlichen Entschluss vom gesetzlichen Vertreter für den Schutz des betroffenen Kindes geben würde. Die Billigungsvoraussetzung, die für beide Eltern für die gemeinsame Übung der elterlichen Aufsicht gilt, beruhte auf dem Begriff, dass Eltern, die nicht bereit sein konnten, eine Aufsicht-Behauptung zu machen, hoch wahrscheinlich in Konflikt eintreten konnten, als spezifische Fragen in Zusammenhang mit der Übung der elterlichen Aufsicht auf dem Spiel standen, der schmerzhafte Streite am Aufwand des Kindes verursachen konnte.
Die Regierung unterstrich weiter, dass das BVerfG den Gesetzgeber nötigte, wirkliche Entwicklungen unter der Beobachtung zu behalten und nachzuprüfen, ob die Annahmen, die es gemacht hatte, die fraglichen Regeln bildend, angesichts der Wirklichkeit ebenso nachhaltig waren. Zum Zweck, diese Verpflichtung zu erfüllen, hatte die Regierung verschiedene Maßnahmen wie Aufhebung statistischer Daten und das Leiten von Überblicken ergriffen, die jedoch noch keine bestimmten Ergebnisse nachgegeben haben.
Nach Ansicht der Regierung war die Einmischung durch die gesetzliche Bestimmung, die gemeinsamen Sorgerechtserklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, in einer demokratischen Gesellschaft für das legitime Ziel notwendig, das Interesse des Kindes entsprechend dem Artikel 8 § 2 der Konvention zu schützen, wenn auch dort keine europäische Einigkeit zum Problem bestand. Während es wahr war, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten für väterliche Teilhabe sorge, wenn die Eltern mit einander entweder ohne Rücksicht auf den Willen der Mutter oder mindestens durch den Gerichtsbeschluss im Anschluss an eine Einschätzung von den Interessen des Kindes nicht verheiratet waren, hatten andere europäische Länder (wie Österreich, Liechtenstein, die Schweiz und Dänemark) ähnliche Regeln zu denjenigen in Deutschland. Weil das Gericht die abstrakte gesetzliche Position, aber weniger den Weg nicht bewertete, auf den die Regeln auf den Anstragsteller unter den spezifischen Verhältnissen betroffen, die Abmachung der Eltern mit dem Beistand vom Jogendamt angewandt wurden, das den Anstragsteller-Kontakt mit dem Kind seit guten vier Monaten gab, jedes Jahr musste in Betracht gezogen werden. Deshalb hatte der Anstragsteller die Gelegenheit, eine große Rolle im Leben seiner Tochter zu spielen. Er war gegen durch die Entscheidung zu Gunsten von der Mutter noch die Entscheidung weder unterschieden worden hatte gegen verheiratete oder geschiedene Väter unterschieden. Die Situation der Mutter und die Situation des Vaters waren nicht völlig vergleichbar, vorausgesetzt, dass Vaterschaft vom Anfang nicht gegründet werden konnte, wenn die Eltern unverheiratet waren. Indem er in Betracht zieht, so weit möglich die Interessen von jedem betroffen, die obengenannten Bestimmungen im BGB zum Geschlecht nicht verbunden wurden, aber sich bemühten, elterliche Aufsicht auf eine erwogene Weise im Fall von aus der Ehe geborenen Kindern zu regeln. Außerdem, deutsches Gesetz vorausgesetzt, dass die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu ihrer Zustimmung, unabhängig davon verbunden wurde, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Die Regierung behauptete schließlich, dass, unter diesen Umständen des vorliegenden Falls, es nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Einrichtung der gemeinsamen Sorge Konflikte zwischen den Eltern verursachen würde und deshalb gegen das Kindeswohl sein würde.
2. Die Vorlagen des Anstragstellers
Der Anstragsteller behauptete, dass das Interesse eines aus der Ehe geborenen Kindes diesen seinen oder ihren Vater nicht rechtfertigte, der sich für das Kind in der Vergangenheit gesorgt hatte, konnte nicht gemeinsame Sorge erhalten. Diese gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter führte notwendigerweise zum Nachteil vom Interesse des Kindes blieb bloße Spekulation. Nach dem anwendbaren Gesetz mussten die Behörden und Gerichte nicht das Interesse des Kindes sogar in Betracht ziehen vorausgesetzt, dass das Gesetz ausführlich vorausgesetzt, dass ein Vater gemeinsame Sorge ohne die Zustimmung der Mutter nicht erhalten konnte. Außerdem war das Kind im vorliegenden Fall nicht gehört worden. Artikel 1626 ein § 2 des BGBs beruhten in der Annahme, dass Väter von aus der Ehe geborenen Kindern weniger passend waren, um Aufsicht im Vergleich zu Müttern von aus der Ehe geborenen Kindern auszuüben.
Die gegenwärtige Anwendung bewies jedoch das Gegenteil, weil die Sorge des Anstragstellers für seine Tochter tatsächlich ausgezeichnet gewesen war. Außerdem hatte die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall das Ausschließen des Rechts des Anstragstellers auf die Aufsicht nicht begründet, die er bereit war auszuüben. Der deutsche Gesetzgeber hatte angenommen, dass ein Recht eines Vaters auf die Aufsicht im Hinblick auf angeblich zahlreiche nicht stabile Beziehungen mit Kindern nicht gerechtfertigt wurde, die aus der Ehe in der Gesellschaft geboren sind, dadurch Entwicklungen wie die steigende Zahl von unverheirateten Paaren ignorierend, die bereit waren, gemeinsame Sorge auszuüben. Es war folglich rechtswidrig, um allgemein gemeinsame Sorge für Väter von Kindern auszuschließen, die aus der Ehe wegen negativer Erfahrungen mit der Übung der gemeinsamen Aufsicht durch Paare in instable Beziehungen geboren sind. Außerdem hatte der Gesetzgeber genug gescheitert, seine Verpflichtung zu erfüllen, wirkliche Entwicklungen unter der genauen Untersuchung zu behalten.
Weil die Vaterschaft des Anstragstellers vom Anfang bescheinigt worden war, gab es keine gesetzliche Unklarheit im vorliegenden Fall. Außerdem betrachtete der Anstragsteller es als uneheliches Kind, um anzunehmen, dass der Mutter eines aus der Ehe geborenen Kindes a priori besser angepasst wurde als der Vater, um Aufsicht auszuüben, weil sie dieses Kind zur Welt gebracht hatte. Jedoch bestand der wirkliche Defekt des anwendbaren Innengesetzes nicht so viel darin, dass die Mutter am Anfang das Recht auf die alleinige Aufsicht erhalten würde, aber dass der Vater die Möglichkeit des Korrigierens dieser Entscheidung nicht hatte. Selbst wenn die Verweigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorge-Behauptung zu machen, völlig willkürlich war, hatte der Vater keine Chance, diese Behauptung durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen zu lassen. Die gesetzliche Situation steht besonders gegen das Recht des Vaters für seine Häuslichkeit in Situationen zu respektieren, in denen der Vater Kontakt mit dem Kind für eine beträchtliche Zeitdauer gehabt hatte und dem Kind nah beigefügt wurde.
Bezüglich des Artikels 14 behauptete der Anstragsteller, dass das anwendbare Gesetz gegen den Anstragsteller auf Grund des Geschlechtes nicht zu rechtfertigen ist. Das Interesse des Kindes würde der Mutter nicht erlauben, eine Behauptung auf der gemeinsamen Aufsicht zu untersagen. Außerdem hatte der Anstragsteller keine Möglichkeit durch Gerichtsentscheidung ersetzen zu lassen.
3. Die Bewertung des Gerichtes
Das Gericht zieht im Licht der Vorlagen der Parteien in Betracht, dass die Beschwerde ernste Fragen in bezug auf die Konvention aufwirft und daher eine Überprüfung erforderlich ist. Das Gericht beschließt deshalb, dass diese Beschwerde im Sinne des Artikels 35 § 3 der Konvention nicht offenbar unbegründet ist. Es ist kein Grund gegeben, die Beschwerde für unzulässig zu erklären.
Im Hinblick auf das obengenannte ist es passend, die Anwendung des Artikels 29 § 3 der Konvention zu unterbrechen.
Aus diesen Gründen erklärt das Gericht einmütig die Anwendung für zulässig, ohne damit eine Entscheidung vorweg zu nehmen.
Claudia Westerdiek Gleicher Lorenzen
Registrator Präsident
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