Impfung
CoVeRSE Bundesverband e.V.
(*corona vaccines very rare side effects)
Nebenwirkungen nach einer Covid-19 Impfung
Vertreten durch: Theodora Dimou
c/o Studio 33
Kaiserstraße 33
74072 Heilbronn
Tel.: +49 174 86 999 68
E-Mail: mail@info-coverse.com
Internet: https://www.info-coverse.com
Amtsgericht Stuttgart: VR 725948
"Wir sind eine Gruppe ehrenamtlich arbeitender Betroffener, die sich zusammengefunden haben, um die schweren Impfkomplikationen gemeinsam zu bewältigen. CoVeRSE wurde als Selbsthilfe-Inititative ins Leben gerufen, um Betroffenen und Angehörigen in Selbsthilfegruppen einen geschützten Raum für Austausch und gegenseitige Unterstützung anzubieten. Innerhalb weniger Wochen haben wir in den ersten Gruppen einen raschen Zuwachs der Betroffenen gesehen, die verzweifelt nach Gehör und insbesondere nach Anlaufstellen für medizinische Versorgung suchten. Unser Statement an die Öffentlichkeit ist: „Wir existieren“ – jeder Betroffene zählt!“ ..." - https://www.info-coverse.com/ueber-uns/
Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor
Presseinformation Nr. 19-2024
OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein
vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder
Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt
(vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und
ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom
18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen
ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm
nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht
bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die
Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der
nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des
Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute
durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei
die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.
Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der
Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung
durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der
einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die
nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei
seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe
des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine -
erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem
Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Kommentar:
Vom Bundesverfassungsgericht ist hier nicht viel zu erwarten, in der Zeit der Coronapanikpandemie hat sich das Bundesverfassungsgericht als treuer Vasall der Bundesregierung und der rot-grün-schwarzen Impffanatiker vom Typ eines Karl Lauterbach (SPD), Lothar Wieler (RKI), Janosch Dahmen (Grüne) und eines Jens Spahn (CDU) erwiesen.
Corona-Gesetz
Verwaltungsgericht hält Pfleger-Impfpflicht für verfassungswidrig
Von Frederik SchindlerPolitikredakteur
04.09.2024
Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Osnabrück geht davon aus, dass die 2022 geltende Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte Grundrechte verletzt hat. Eine Schlüsselrolle spielen Zweifel an der Unabhängigkeit des Robert-Koch-Instituts. Lauterbachs Gesundheitsministerium erklärt die Impfpflicht „nach wie vor für sinnvoll“.
...
Urteil in Rheinland-Pfalz
Kinder ohne Masernimpfung haben keinen Rechtsanspruch auf Kitaplatz
15.03.2024
...
Hat ein Kind in Rheinland-Pfalz keine Immunität gegen die Masern, hat es auch
keinen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Dem Rechtsanspruch auf einen Platz
stehe ohne einen Masernschutz ein gesetzliches Betreuungsverbot entgegen, teilte
das Verwaltungsgericht Mainz am Freitag mit. Im vorliegenden eingereichte
Bescheinigungen waren demnach keine qualifizierten Zeugnisse. (Az.: 1 L
98/24.MZ)
Die Kita teilte den Eltern daraufhin mit, dass die Kinder ab Ende Februar
nicht mehr betreut werden könnten, weil ein gültiger Nachweis über medizinische
Gründe gegen eine Impfung fehle. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag der
Eltern auf Weiterbetreuung der Kinder ab.
...
Eltern müssten nachweisen, dass Kinder geimpft wurden, eine Immunität bestehe
oder sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könnten, entschieden die
Richter. ...
https://www.welt.de/vermischtes/article250585152/Rheinland-Pfalz-Kinder-ohne-Masernimpfung-haben-keinen-Rechtsanspruch-auf-Kitaplatz.html
Kommentar:
Nun, der staatliche Impfzwang aus der Coronapanikzeit lebt immer noch, in Gestalt des wabernden Gesetzgebers und der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Mainz unter dem Vorsitz von:
Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer - sogenannte Masernpflichtimpfungskammer.
Ohne Impfung - 2G Regel Ausschluss aus dem öffentlichen Leben, ohne Masernimpfung kein Kitaplatz. Steuern und GEZ Zwangsabgabe muss man trotzdem zahlen, um den staatlichen Irrsinn zu finanzieren.
„Impfen macht frei“-Video: ...
Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ...
Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ...
Kerstin Stoppa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Tiergarten (ab 01.12.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kerstin Stoppa nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2010 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2015 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Sozialgericht Berlin - 01.01.2013: Richterin auf Probe - 140. Kammer. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2020, 01.01.2024: Abteilung 275. 04.03.2024: "„Impfen macht frei“-Video: ... Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ... Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/kritik-an-der-corona-impfpolitik-urteil-gegen-lehrer-in-berlin-li.2173694
Erblindeter Patient
Landgericht Rottweil weist Impfschadenklage gegen Biontech ab
06.12.2023
...
Das Landgericht Rottweil (Baden-Württemberg) hat eine Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens durch eine Corona-Schutzimpfung abgewiesen. Geklagt hat ein 58 Jahre alter Mann. Er wirft dem Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet zu sein.
Die 2. Zivilkammer sah die Voraussetzungen für Ansprüche aber als nicht gegeben an, wie das Landgericht mitteilte. Es gebe auch keine Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld. (Aktenzeichen 2 O 325/22) Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung einlegen.
...
Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Nebenwirkungen besteht laut Gesetz nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht dem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Zu beiden Voraussetzungen habe der Kläger keine ausreichende Begründung vorgelegt, entschied das Gericht.
...
Landgericht Rottweil - GVP 01.09.2023
(2) 2. Zivilkammer:
Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Dr. Hub
(mit 80 % seiner Arbeitskraft)
stv. Vorsitzender: Richter am Landgericht Apeltauer
(mit 100 % seiner Arbeitskraft)
Beisitzer: N.N. (Richter/in auf Probe, § 29 Abs. 3 DRiG)
(mit 100 % seiner/ihrer Arbeitskraft)
Richter Neumeier (Richter auf Probe, § 29 Abs. 3 DRiG)
(mit 100 % seiner Arbeitskraft)
"Zwei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung – so lautete das Urteil für den Recklinghäuser Arzt Heinrich Habig Ende September. Sein Verbrechen: Er hatte Menschen, die sich nicht impfen lassen wollten, aber vom Staat durch die Diskriminierung Ungeimpfter zur Impfung genötigt sahen, Impfbescheinigungen ausgestellt, ohne ihnen tatsächlich die landläufig als „Impfung“ bezeichnete mRNA-Gentherapie zu spritzen. Zuvor war er in einem Teilurteil von einer Strafkammer des Landgerichts Bochum unter Vorsitz von Richterin Petra Breywisch-Lepping dafür bereits zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ...
Habig saß 16 Monate in Untersuchungshaft. Nach eigener Einschätzung hat Habig Menschen geholfen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage befanden und auf die „existenzieller Druck“ bezüglich der Impfung ausgeübt worden ist. Der Arzt beruft sich dabei auf Nothilfe. Für ihn habe es lediglich die Wahl gegeben, seine Patienten wider besseren (Ge)Wissens zu „impfen“ – oder ihnen eine Impfbescheinigung auszustellen, um sie so aus einer empfundenen oder tatsächlichen Notlage zu befreien. Er habe sich dem Hippokratischen Eid sowie dem Wohl seiner Patienten mehr verpflichtet gefühlt als der Gesetzeslage. Nachdem er bei der Verkündung des zweiten Urteils noch im Gerichtssaal auf freien Fuß gesetzt wurde, spricht Habig nun erstmals mit der Öffentlichkeit über seine Zeit im Gefängnis und über seine Beweggründe. Die Mitgefangenen haben ihn respektiert; viele der „schweren Jungs“ konnten gar nicht verstehen, warum er im Gefängnis war, so Habig. Auch die meisten Justizbeamten haben sich demnach korrekt verhalten. Einige haben sogar Sympathie bekundet. Teilweise gab es aber auch unglaubliche Schikanen, wie der Arzt im Interview erzählt. Etwa, als er bei einem Hofgang im Schneetreiben, fast allein auf weiter Flur, von einer Wärterin angebrüllt wurde: „Habig, Maske auf!“ ..."
15.10.2023
https://reitschuster.de/post/habig-maske-auf-schikane-selbst-im-schneesturm/
"Ein Arzt aus Recklinghausen, der Corona-Impfungen bescheinigt hat, ohne geimpft zu haben, ist zum zweiten Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das Urteil der Richter am Landgericht Bochum am Donnerstag: zwei Jahre und drei Monate Haft. Der Angeklagte hatte gestanden, den Corona-Impfstoff zwar bezogen, aber nicht eingesetzt zu haben. Trotzdem hatten seine Patienten die entsprechenden Aufkleber, Stempel und Unterschriften in ihren Impfpässen erhalten. ...
„Der Angeklagte war allenfalls berechtigt, Impfungen abzulehnen, aber nicht, unrichtige Impfzeugnisse auszustellen“, sagte Richterin Petra Breiwisch-Lepping bei der Urteilsverkündung. Ihm sei es jedoch darauf angekommen, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen. „Wir verkennen nicht, dass er den Leuten helfen wollte“, so die Richterin. „Doch auch für den Angeklagten gelten Gesetze.“
21.09.2023
Kommentar:
Wenn Gesetze, wie die staatliche Coronakacke Scheiße sind, dann sollte man tunlichst Widerstand leisten, in so fern sollte man dem Arzt aus Recklinghausen das Bundesverdienstkreuz verleihen anstatt ihn zu kriminalisieren.
Petra Breywisch-Lepping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Bochum (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.01.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Petra Breywisch ab 08.12.2008 als Richterin am Landgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 unter dem Namen Petra Breywisch-Lepping ab 08.12.2008 als Richterin am Landgericht Bochum aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2022: stellvertretender Vorsitzende Richterin - 8. (große) Strafkammer. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin - 8. (große) Strafkammer. 21.09.2013: "Ein Arzt aus Recklinghausen, der Corona-Impfungen bescheinigt hat, ohne geimpft zu haben, ist zum zweiten Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das Urteil der Richter am Landgericht Bochum am Donnerstag: zwei Jahre und drei Monate Haft. Der Angeklagte hatte gestanden, den Corona-Impfstoff zwar bezogen, aber nicht eingesetzt zu haben. Trotzdem hatten seine Patienten die entsprechenden Aufkleber, Stempel und Unterschriften in ihren Impfpässen erhalten. ... „Der Angeklagte war allenfalls berechtigt, Impfungen abzulehnen, aber nicht, unrichtige Impfzeugnisse auszustellen“, sagte Richterin Petra Breiwisch-Lepping bei der Urteilsverkündung. Ihm sei es jedoch darauf angekommen, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen. „Wir verkennen nicht, dass er den Leuten helfen wollte“, so die Richterin. „Doch auch für den Angeklagten gelten Gesetze.“ - https://www.shz.de/deutschland-welt/corona/artikel/impfbescheinigungen-ohne-corona-impfung-arzt-muss-in-haft-45548004. Wenn Gesetze wie die staatliche Coronakacke Scheiße sind, dann sollte man tunlichst Widerstand leisten, in so fern sollte man dem Arzt aus Recklinghausen das Bundesverdienstkreuz verleihen anstatt ihn zu kriminalisieren. 15.10.2023: "Zwei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung – so lautete das Urteil für den Recklinghäuser Arzt Heinrich Habig Ende September. Sein Verbrechen: Er hatte Menschen, die sich nicht impfen lassen wollten, aber vom Staat durch die Diskriminierung Ungeimpfter zur Impfung genötigt sahen, Impfbescheinigungen ausgestellt, ohne ihnen tatsächlich die landläufig als „Impfung“ bezeichnete mRNA-Gentherapie zu spritzen. Zuvor war er in einem Teilurteil von einer Strafkammer des Landgerichts Bochum unter Vorsitz von Richterin Petra Breywisch-Lepping dafür bereits zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ... Habig saß 16 Monate in Untersuchungshaft. Nach eigener Einschätzung hat Habig Menschen geholfen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage befanden und auf die „existenzieller Druck“ bezüglich der Impfung ausgeübt worden ist. Der Arzt beruft sich dabei auf Nothilfe. Für ihn habe es lediglich die Wahl gegeben, seine Patienten wider besseren (Ge)Wissens zu „impfen“ – oder ihnen eine Impfbescheinigung auszustellen, um sie so aus einer empfundenen oder tatsächlichen Notlage zu befreien. Er habe sich dem Hippokratischen Eid sowie dem Wohl seiner Patienten mehr verpflichtet gefühlt als der Gesetzeslage. Nachdem er bei der Verkündung des zweiten Urteils noch im Gerichtssaal auf freien Fuß gesetzt wurde, spricht Habig nun erstmals mit der Öffentlichkeit über seine Zeit im Gefängnis und über seine Beweggründe. Die Mitgefangenen haben ihn respektiert; viele der „schweren Jungs“ konnten gar nicht verstehen, warum er im Gefängnis war, so Habig. Auch die meisten Justizbeamten haben sich demnach korrekt verhalten. Einige haben sogar Sympathie bekundet. Teilweise gab es aber auch unglaubliche Schikanen, wie der Arzt im Interview erzählt. Etwa, als er bei einem Hofgang im Schneetreiben, fast allein auf weiter Flur, von einer Wärterin angebrüllt wurde: „Habig, Maske auf!“ ..." - https://reitschuster.de/post/habig-maske-auf-schikane-selbst-im-schneesturm/
Freispruch für Soldat: Kippt jetzt die Impfpflicht bei Bundeswehr? Mutige
Richterin in der bayerischen Provinz setzt Zeichen
20.09.2023
Das Amtsgericht im bayerischen Bad Kissingen hat einen Bundeswehrsoldaten vom
Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Sein vermeintliches Vergehen:
Er wollte sich nicht gegen Corona impfen lassen. Genau dazu sind aber Angehörige
der Bundeswehr im Rahmen des geltenden Rechts verpflichtet. Als Soldaten bzw.
Offiziere haben sie eine „Duldungspflicht“, was Impfungen angeht, und sind damit
nicht uneingeschränkt Herr über ihren eigenen Körper.
Obwohl inzwischen das erwiesen ist, was früher als „Schwurbelei“ galt – dass die
Corona-Impfung weder vor Ansteckung noch Erkrankung schützt – hat das
Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr diese Erkenntnisse ignoriert und
die Impfpflicht für Militärs für rechtens erklärt.
Umso erstaunlicher und erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht in Bayern diese
Sache ganz anders sieht. Die Frage ist nur, ob das Urteil Bestand hat, da es
sich um die unterste Instanz handelt. Die mutige Richterin verwies bei ihrer
Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung
angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen, wie
die „Welt“ mitteilte.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, wie ein
Amtsgerichtssprecher dem Bericht zufolge mitteilte. Daher könne er keine
weiteren Einzelheiten zu dem Urteil nennen. Der Richterspruch ist auch noch
nicht rechtskräftig. „Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem Plädoyer
drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen das Urteil
Berufung ein“, schreibt die Welt.
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland der jeweiligen Landesregierung
gegenüber weisungsgebunden – eigentlich ein Skandal und in vielen anderen
Ländern undenkbar. Denn es widerspricht dem Grundgedanken einer unabhängigen
Justiz elementar.
Insofern kann man sich nur bedingt die Frage stellen, was im Kopf eines
Staatsanwaltes vorgeht, der eine Freiheitsstrafe für einen Soldaten fordert,
dessen „Verbrechen“ darin besteht, dass er eine experimentelle Gen-Therapie mit
mRNA-Wirkstoff ablehnt. Denn vielleicht hat hier gar nicht der Staatsanwalt
entschieden, sondern die Landesregierung. An deren Spitze Markus Söder (CSU)
steht.
Dank der Konstruktionsschwächen in Sachen Rechtsstaat werden wir auch nicht
erfahren, ob es der Staatsanwalt selbst war, der sich entschied, Rechtsmittel
einzulegen (möglicherweise auch in Hinblick auf die eigenen Karrierechancen),
oder ob es eine entsprechende Anweisung aus der Landesregierung gab.
Dass Soldaten sich weiter gegen Corona impfen lassen müssen, obwohl die
wichtigsten Mythen in Sachen Impfung längst widerlegt sind (sie ist weder
nebenwirkungsfrei noch schützt sie vor Übertragung etc.), ist ein Skandal per
se. Ebenso wie die Tatsache, dass die Mehrheit in Deutschland und offenbar auch
bei der Bundeswehr diese Zustände hinnimmt.
Der 33 Jahre alte Zeitsoldat, der jetzt angeklagt war, hatte laut „Welt“ mehrere
Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht wahrgenommen: „Der Mann
war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der Infanterieschule des Heeres der
Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als Lehrgangsteilnehmer eingesetzt.
Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der Oberleutnant vom Oberstabsarzt
untersucht, um festzustellen, ob es gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung
geben könnte.“
Da dies nicht der Fall gewesen sei, so, das Blatt, „wurde die Impfaufforderung
wiederholt, aber der Soldat verweigerte weiter die Injektion“. Der Mann „wurde
daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang abgelöst und in seine Heimatkompanie
zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der Mann laut Anklage die Impfung.“
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hatte im Sommer
vergangenen Jahres die Fortdauer der Corona-Impfpflicht für Militärangehörige
bekräftigt. Die obersten Richter entschieden, die Lageeinschätzung des
Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 sei
korrekt gewesen. Die Begründung klingt angesichts der neuen Erkenntnisse wie
Hohn: Der Vorsitzende des Senats betonte laut „Welt“, Soldaten verrichteten
ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen,
was ein besonderes Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich
bringe. Daher sei die Aufnahme in die Liste der Impfungen gerechtfertigt
gewesen.“
Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) hat im Mai im Bundestag erneut
bekräftigt, dass die Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibe. Noch im
Juli hatte ein anderes bayerisches Amtsgericht, in München, ganz anders
entschieden als die Richterin in Bad Kissingen: Es verurteilte einen Soldaten zu
900 Euro Geldstrafe, weil er sich der Gentherapie widersetzt hatte.
Man kann nur hoffen, dass die Richterin in Bayern nicht zum Zielobjekt für
Strafaktionen wird – wie der mutige Weimarer Masken-Richter Christian Dettmar.
Der wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und damit faktisch seiner
Existenz beraubt, weil er gegen die Maskenpflicht in Schulen entschied (siehe
hier). Zuvor gab es bei ihm und den Gutachtern in seinem Prozess schikanöse
Hausdurchsuchungen. Kritiker sprechen von einer Terrorisierung unabhängiger
Richter.
https://reitschuster.de/post/freispruch-fuer-soldat-kippt-jetzt-die-impfpflicht-bei-bundeswehr/
Soldat verweigerte Corona-Impfung – Gericht spricht ihn frei
Bundeswehrsoldaten müssen sich gegen verschiedene Krankheiten impfen lassen –
dazu zählt auch das Coronavirus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im
vergangenen Jahr diese Pflicht. Ein Amtsgericht in Bayern sieht das anders.
19.09.2023
Obwohl er mehrfach die vorgeschriebene Corona-Impfung verweigerte, hat das
Amtsgericht Bad Kissingen einen Bundeswehrsoldaten vom Vorwurf der
Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Die Richterin verwies bei ihrer
Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung
angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen.
Die schriftlichen Urteilsgründe lägen jedoch noch nicht vor, teilte ein
Amtsgerichtssprecher am Dienstag mit. Daher könne er keine weiteren Einzelheiten
zu dem Urteil vom 12. September nennen. Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem Plädoyer drei
Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen das Urteil
Berufung ein. Zuvor hatten mehrere Medien über den Fall berichtet.
Soldaten müssen sich gegen eine ganze Reihe von Krankheiten impfen lassen, wenn
keine besonderen gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. Dazu gehören unter
anderem Hepatitis, Masern, Röteln, Mumps und auch Influenza. Am 24. November
2021 nahm das Verteidigungsministerium eine Covid-19-Impfung als verbindlich in
die allgemeinen Regelungen zur Zentralen Dienstvorschrift „Impf- und weitere
Prophylaxemaßnahmen“ auf. Wer sich dem Impfschema widersetzt, muss mit
Disziplinarmaßnahmen rechnen.
Der 33 Jahre alte Zeitsoldat hatte demnach mehrere Corona-Impftermine im Jahr
2022 trotz Aufforderung nicht wahrgenommen. Der Mann war laut Anklage Anfang
Januar 2022 in der Infanterieschule des Heeres der Bundeswehr im
unterfränkischen Hammelburg als Lehrgangsteilnehmer eingesetzt. Weil er sich
nicht impfen ließ, wurde der Oberleutnant vom Oberstabsarzt untersucht, um
festzustellen, ob es gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung geben könnte.
Da dies nicht der Fall war, wurde die Impfaufforderung wiederholt, aber der
Soldat verweigerte weiter die Injektion. Er wurde daraufhin den Angaben zufolge
vom Lehrgang abgelöst und in seine Heimatkompanie zurückgeschickt. Auch hier
verweigerte der Mann laut Anklage die Impfung.
Im Juli vergangenen Jahres hatte der 1. Wehrdienstsenat des
Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass die Corona-Impfpflicht
für Soldaten bestehen bleibt. Die Lageeinschätzung des Verteidigungsministeriums
zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 zur Verpflichtung einer
Corona-Impfung sei richtig gewesen, betonte damals der Vorsitzende des Senats.
Soldaten verrichteten ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern,
Flugzeugen oder Schiffen, was ein besonderes Risiko der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten mit sich bringe. Daher sei die Aufnahme in die Liste
der Impfungen gerechtfertigt gewesen.
Im Mai hatte Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) im Bundestag gesagt, er
wolle an der Corona-Impfpflicht für Soldaten vorerst festhalten. „Ich schließe
nicht aus, dass wir über kurz oder lang die Duldungspflicht aufheben, aber der
Zeitpunkt ist noch nicht gekommen.“
Im Juli hatte das Amtsgericht München einen Bundeswehrsoldaten zu einer
Geldstrafe von 900 Euro verurteilt, weil er mehrfach die Corona-Impfung
verweigert hatte.
Kommentar:
Als ob es nicht schon reicht, dass sich Bundeswehrsoldaten im Ernstfall totschießen lassen und andere Menschen erschießen müssen, sollen sie sich auch noch mit der Coronagiftspritze impfen lassen. Das ist ein echt trauriger Verein namens Bundeswehr mit Boris Pistorious (SPD) an der Spitze, der hier von der SPD und angrenzenden Panikparteien wie der CDU und den Grünen verschlissen wird. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt leistet Schützenhilfe. Immerhin, anders als am Amtsgericht München, stellt sich ein mutiger Amtssrichter dem organisierten Wahnsinn entgegen. Wann wird endlich eine Impfung entwickelt, mit der man die rot-grün-schwarzen Panikpolitiker:Innen und ihre Anhänger im Staatsapperat gegen Dummheit impfen kann?
Mindestens 185 Zivilklagen wegen möglicher Impfschäden
11.04.2023
Seit Beginn der Impfungen wurden laut
Robert-Koch-Institut insgesamt 183 Millionen Einzelimpfungen zum Schutz vor
Covid-19 verabreicht
Gibt es einen Zusammenhang zwischen einer Impfung gegen Corona und einer
nachfolgenden Erkrankung? Zwei Kanzleien vertreten mindestens 185 Zivilklagen.
Einer der Anwälte erwartet eine „Sachverständigenschlacht“ – wenn die Gerichte
nicht schon zu Beginn ein „Abschreckungsurteil“ fällten.
Deutschlandweit sind nach Angaben von Anwälten mindestens 185 Zivilklagen wegen
möglicher Schäden durch Corona-Impfungen anhängig. Zwei Kanzleien in Düsseldorf
und Wiesbaden vertreten nach eigenen Angaben 135 beziehungsweise 50 Fälle. Die
Klagen richten sich gegen alle vier großen Hersteller von Corona-Impfstoffen.
Der mutmaßlich erste Prozess sollte zunächst am 28. April vor dem Landgericht
Frankfurt verhandelt werden. Mittlerweile ist der Prozessbeginn allerdings auf
den 7. Juli verschoben worden. Beklagter ist der Mainzer Impfstoffhersteller
Biontech. Klägerin ist eine Frau, die durch die Covid-19-Impfung unter anderem
einen Herzschaden davongetragen haben will. Die Frau, die nach Angaben ihres
Anwalts selbst in einem medizinischen Beruf arbeitet, will unbekannt bleiben.
Jeder Fall muss einzeln verhandelt werden oder es wird ein Vergleich erzielt.
Knackpunkt ist die Kausalität: Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Impfung
und dem Schaden? Nach Einschätzung von Juristen und Medizinern wird diese Frage
am Ende von Gutachtern entschieden.
Die Düsseldorfer Kanzlei hatte nach eigenen Angaben rund 3000 Anfragen, aus
denen 810 Mandate wurden, von denen 135 in Klagen mündeten. Die Wiesbadener
Kanzlei berichtete von 850 Mandaten und 50 Klagen. Auch hier wurden Hunderte
Fälle als aussichtslos abgelehnt. Branchenkennern zufolge vertreten diese beiden
Kanzleien das Gros der Klagewilligen.
„Wir nehmen unsere Verantwortung als Impfstoffhersteller sehr ernst“
Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für
andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem
Produkthaftungsgesetz. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden,
wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt. Wird das Arzneimittel beispielsweise
fehlerhaft verabreicht, haftet die impfende Person.
Der Düsseldorfer Anwalt Tobias Ulbrich erwartet eine „Sachverständigenschlacht“
– wenn die Gerichte nicht schon zu Beginn ein „Abschreckungsurteil“ fällen, wie
er der Nachrichtenagentur dpa sagte.
...
https://www.welt.de/politik/deutschland/article244730160/Corona-Impfung-Mindestens-185-Zivilklagen-wegen-moeglicher-Impfschaeden.html
Erster Impfprozess in Deutschland gegen Biontech beginnt im März
18.02.2023
Am 15. März beginnt der erste Zivilprozess gegen den Mainzer Impfstoffhersteller
Biontech wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung
Nach Informationen von WELT AM SONNTAG beginnt im März der erste Zivilprozess
gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wegen angeblicher
gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung. Der Fall betrifft eine
57-Jährige, die behauptet, einen Herzschaden erlitten zu haben.
Die juristische Aufarbeitung möglicher Gesundheitsschäden aus den
Covid-19-Impfungen nimmt in Deutschland in den kommenden Monaten Fahrt auf. So
beginnt nach Informationen von WELT AM SONNTAG am 15. März der erste
Zivilprozess gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wegen angeblicher
gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung in Deutschland.
Den Termin bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, wo der Zivilprozess
stattfindet. Der Fall betrifft eine 57-jährige Frau, die behauptet, durch die
Impfung mit dem Biontech-Impfstoff Comirnaty einen Herzschaden erlitten zu
haben. Sie fordert daher Schadenersatz.
Biontech teilte dazu mit, dass jeder Verdachtsfall einer potenziellen
Impfnebenwirkung „medizinisch und rechtlich“ geprüft werde, die Klägerin jedoch
nicht „genügend Informationen“ übermittelt habe, weshalb die Grundlage für eine
Prüfung nicht gegeben gewesen sei. Konkrete Angaben zum laufenden Verfahren
wollte Biontech nicht machen.
Weitere Zivilprozesse gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden finden laut
Informationen von WELT AM SONNTAG Ende März in Frankenthal, im Mai in Düsseldorf
und im August in München statt. Die jeweiligen Landgerichte haben die Termine
gegenüber WELT AM SONNTAG bestätigt. Auch gegen die Bundesregierung ist nach
Informationen von WELT AM SONNTAG eine erste Feststellungsklage eingebracht
worden, die klären will, ob die entsprechende Gesetzesverordnung für die
Beschaffung der Impfstoffe rechtens ist.
...
https://www.welt.de/wirtschaft/article243832431/Zivilklagen-eingereicht-Erster-Impfprozess-in-Deutschland-gegen-Biontech-beginnt-im-Maerz.html
Gericht erlaubt Warnung vor unwirksamen und gefährlichen Impfstoffen
Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
VERÖFFENTLICHT AM 28. Jan 2023
Von Kai Rebmann
Zeitenwende in den deutschen Gerichten oder nur ein leichtes Zucken des
Rechtsstaats? Diese Frage stellt sich nach einem Urteil des Landgerichts Passau,
in dem die Warnung vor den unwirksamen und gefährlichen Corona-„Impfstoffen“ zur
zulässigen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erklärt wurde. Nachdem
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) von einem Richter noch im
November erlaubt worden war, seine offensichtlich und nachweislich falschen
Thesen von einer angeblich „nebenwirkungsfreien Impfung“ weiter zu verbreiten
(wovon er inzwischen keinen Gebrauch mehr macht), erschien dieses Urteil
einerseits nur logisch. Andererseits gab es aber leider schon mehr als einen
Richter, der aufgrund eines „falschen“ – sprich nicht regierungskonformen –
Urteils aus dem Verkehr gezogen wurde.
Der Fall, der jetzt vor dem Landgericht Passau verhandelt wurde, liegt aber dennoch ganz anders als etwa das Sensationsurteil von Weimar. Wie wir noch sehen werden, kam das Gericht schon aus formaljuristischen Gründen gar nicht drumherum, die Klage der Bayerischen Landesärztekammer gegen die MWGFD (Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie) in Person von deren stellvertretendem Vorsitzenden Dr. Ronald Weikl als unbegründet abzuweisen. Der Verein hatte auf seiner Homepage einen Infobrief an Ärzte veröffentlicht, in dem er auf die unwirksamen und gefährlichen „Impfstoffe“ gegen Corona und insbesondere mögliche Haftungsrisiken zulasten impfender Ärzte hingewiesen hatte. Die Bayerische Landesärztekammer wollte die MWGFD deshalb abmahnen und forderte eine Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Schreibens.
Unangenehme Meinungen noch lange nicht rechtswidrig
Dr. Ronald Weikl ließ sich bei dem Prozess nach dem Zivil- und Wettbewerbsrecht
vor dem Landgericht Passau von der Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Die
Bayerische Landesärztekammer hatte zunächst noch versucht, einen
außergerichtlichen Vergleich mit ihrem „Zwangsmitglied“ (O-Ton Bahner)
auszuhandeln, was jedoch scheiterte, und zog daraufhin vor Gericht. Angestrebt
wurde dabei die Löschung bzw. Entfernung des Infobriefs von der Homepage sowie
die Unterlassung jeder weiteren Verbreitung des Schreibens. Und auch der Richter
in Passau versuchte zunächst noch einmal sein Glück und wollte Dr. Weikl zu
einem Vergleich bewegen, da es sich ja doch um etwas „unangenehme Inhalte“
handele. Beate Bahner stellt dazu jedoch klar: „Auch wenn eine Meinung
unangenehm ist, ist sie noch lange nicht rechtswidrig oder wettbewerbswidrig und
daher zu untersagen. Und erst recht nicht, wenn damit Kosten verbunden sind.“
Deshalb habe man dem angebotenen Vergleich nicht zugestimmt, wie die
Rechtsanwältin in einem Kommentar zu dem Urteil weiter ausführt.
Bahner zitiert daraufhin die Passagen aus dem Infobrief an alle Interessierten,
die die Klägerin so nicht akzeptieren wollte: „Wir bitten Sie eindringlich, vor
diesen gravierenden Tatsachen nicht länger die Augen zu verschließen. Ziehen Sie
jetzt die notwendigen Konsequenzen, warten Sie nicht, bis die medizinische und
politische Obrigkeit zur Besinnung kommt.“ Zu diesen „gravierenden Tatsachen“
zählt die Anwältin insbesondere den Umstand, dass die Covid-19-Impfstoffe alle
unnötig, unwirksam und gefährlich sind und die impfenden Ärzte im Falle von
Impfschäden persönlich haftbar gemacht werden können. Weiter heißt es in dem
Schreiben: „Machen Sie sich nicht mitschuldig an der sinnlosen Verlängerung
dieser verantwortungslosen Impfkampagne, die schon so viele Menschen ihre
Gesundheit und nicht wenige ihr Leben gekostet hat.“ Untermauert wurden diese
Ausführungen durch zahlreiche Verweise auf entsprechende Publikationen und
Studien, die die Unwirksamkeit und Gefährlichkeit dieser „Impfstoffe“ belegen.
Klage war von Anfang an zum Scheitern verurteilt
Die Klage der Bayerischen Landesärztekammer wurde vom Landgericht Passau auch
deshalb abgewiesen, „weil eine solche Information schon keine geschäftliche
Handlung ist. Und nur geschäftliche Handlungen dürfen nach dem Wettbewerbsrecht
– hier nach Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.“ Viel wichtiger aber: Das Gericht
stellte darüber hinaus fest, dass es sich ausschließlich um
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu den „Impfungen“ handelt, weshalb
das Schreiben dem Bereich der öffentlichen Kommunikation unterliegt und
ausdrücklich keine geschäftliche Handlung darstellt.
Damit ließ der Richter auch das Argument des Anwalts der Gegenseite ins Leere
laufen. Dieser hatte die Meinung vertreten, die MWGFD handelten geschäftsmäßig,
weil der Verein unter anderem über seine Homepage zu Spenden aufruft und selbige
auch annehme. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Schreiben selbst keinen
solchen Aufruf enthielt, ist das Werben um Spenden nach Ansicht des Landgerichts
Passau nicht als geschäftliche Handlung einzustufen. Und auch eine etwaige
Dienstleistung im Sinne des Wettbewerbsrechts war für den Richter nicht
erkennbar, da die MWGFD nicht für die Impfung geworben hat – sondern explizit
dagegen – und daraus keinerlei finanzielle Vorteile ziehen.
Rechtsanwältin Beate Bahner konnte sich abschließend einen kleinen Seitenhieb
auf die Bayerische Landesärztekammer nicht verkneifen. Ebenso wie ihr Mandant
Dr. Ronald Weikl, sind alle Mediziner zwangsweise Mitglied dieser Organisation,
ob sie es wollen oder nicht. Diese Mitgliedschaft ist selbstverständlich auch
mit entsprechenden Pflichtbeiträgen verbunden. Da die Klage schon aufgrund der
handwerklichen Fehler wohl von Anfang an zum Scheitern verurteilt war, stellt
Bahner mit Blick auf die der Klägerin zur Last fallenden Prozesskosten in Höhe
von mehreren tausend Euro fest: „Das geht zulasten der Ärzteschaft, die ja zu
Zwangsmitgliedsbeiträgen verpflichtet ist. So kann man die Mitgliedsbeiträge der
Ärzte auch verprassen.“
https://reitschuster.de/post/gericht-erlaubt-warnung-vor-unwirksamen-und-gefaehrlichen-impfstoffen/
08.11.2022
Arbeitsgericht Gießen
Pressemitteilung
Corona-Impfung
Klagen auf Vergütung Ungeimpfter während Freistellung in Seniorenheim
abgewiesen
Verfahren 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22
Nr. 03/2022
Die Klagen eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem
Seniorenheim auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen
Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden von der 5. Kammer des
Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.
Beide Kläger sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab
dem 16. März 2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne
Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen
§ 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen
Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Kläger halten die Freistellungen für
rechtswidrig und sind der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung
ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu.
Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.
Aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG ergebe sich sowohl die
Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs.
Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch
erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete
Tätigkeit. Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne
eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die
über einen nach § 20 a IfSG vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen.
Pressesprecherin
Annette Stomps
Richterin am Arbeitsgericht
Arbeitsgericht Gießen
Telefon
+49 641 6077 - 432
E-Mail
pressestelle@arbg-giessen.justiz.hessen.de
Telefon: +49 641 6077 - 0 (Z
Kommentar:
Eine Schande für den Rechtsstaat dieser oberpeinliche Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen.
Hier hat die Coronapanikideologie von Angela Merkel, Jens Spahn, Lothar Wieler, Christian Drosten und Karl Lauterbach voll durchgeschlagen.
Voll die DDR-Ideologie - wer nicht spurt kriegt kein Geld - und das im tiefsten Hessen.
Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung
Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“
durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt,
noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei
Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die
Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die
Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die
Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten,
täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen
für wirksam erachtet.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere
keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden.
Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht
tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den
Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne
als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als
allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb
durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin,
sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der
Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch
nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das
„2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen
eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker
beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der
strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle
für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen,
dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten-
und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit
der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft
zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php
ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2022 - 17 Ca 11178/21
Fundstelle
openJur 2022, 4869
Rkr:
1. Eine zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führende Maßregelung (§ 612a
BGB) liegt nicht vor, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers kein tragender
Beweggrund des Arbeitgebers beim Kündigungsentschluss bildet. Dies kann etwa der
Fall sein, wenn der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit die Umsetzung eines bestimmten Anforderungsprofils für
alle Arbeitsplätze im Betrieb anstrebt und dieses allgemeingültige Profil mit
höchstpersönlichen Entscheidungen des daraufhin gekündigten Arbeitnehmers
unvereinbar ist. Dementsprechend bewirkt die vom Arbeitgeber bezweckte
Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb keine
Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften
Darstellerin.
2. Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der
Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf
medizinische Bedenken gestützt wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen
schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die
befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als
Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical "Ku’damm 56" zu einem
Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit
vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen
Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere
Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum
Ende des Aufführungszeitraums, "d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022" zu
einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in
diesem Vertrag auszugsweise:
8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende
8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. [...]
8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von einem Monat d.h.
vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide Parteien den Vertrag
einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen
kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des Vertragsverhältnisses
31.10.2021).[...]
Nachdem die Beklagten erfahren hatten, dass die Klägerin nicht über eine
Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit
Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.)
jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2021 aus. Ob diese
Schreiben jeweils eine vollständige handschriftliche Wiedergabe der Namen der
beiden Geschäftsführer der Beklagten tragen, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hatte den Beklagten vor Ausspruch der Kündigungen unter anderem
angeboten, mit Blick auf die unterbliebene Impfung täglich Testnachweise
vorzulegen.
Mit einem am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin
eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer
unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens
auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom
09.12.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) und 03.01.2022 (Bl. 67 ff. und Bl. 85 f. d. A.)
Bezug genommen wird. Die Klägerin hat zudem nach Schluss der mündlichen
Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) weiter
vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1
durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden
ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den
bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2
durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden
ist;
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den
bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom
02.12.2021 (Bl. 43 ff. d. A.), 06.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) und 01.02.2022 (Bl.
100 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klageanträge zu 2 und 4 sind dabei bereits mangels
Feststellungsinteresses gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
in Verbindung mit §§ 495 Absatz 1, 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
unzulässig, nachdem die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
keine Umstände dargetan hat, die - abgesehen von den bereits mit den
Klageanträgen zu 1 und 3 angegriffenen Kündigungen - eine Beendigung der
Arbeitsverhältnisse bewirkt haben könnten.
II. In dem im Übrigen zulässigen Umfang ist die Klage unbegründet. Die
Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind wirksam und haben die
Arbeitsverhältnisse zum jeweils vorgesehenen Beendigungszeitpunkt aufgelöst.
1. Die Klägerin hat dabei zunächst rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage
erhoben, so dass die Kündigungen nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gelten.
2. Die Kündigungen sind nicht nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangels
eigenhändiger Namensunterschrift gemäß § 126 Absatz 1 BGB unwirksam. Die
Kündigungsschreiben sind von den Geschäftsführern der Beklagten jeweils
ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht nur mit einem Handzeichen (Paraphe)
versehen worden.
a) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht, dass unmittelbar bei
Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des
Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu
bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität
des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle
und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung
erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und
die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er
nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess
gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 -, juris, Rn. 11).
b) Im Falle des Geschäftsführers Herrn B ist auf den Kündigungsschreiben der
erste Buchstabe des Namens ohne Weiteres lesbar. An diesen Buchstaben schließt
sich von dessen Mitte ausgehend eine Linie mit einem charakteristischen Schwung
an, der zur Wiedergabe der weiteren Buchstaben des Namens ausreichend erscheint.
Demgegenüber besteht die Unterschrift des weiteren Geschäftsführers Herrn C zwar
nur aus der Wiedergabe der ersten beiden Buchstaben seines Namens, wobei diese
Buchstaben auch nicht miteinander verbunden sind. Ein Handzeichen liegt
infolgedessen aber nicht vor. Denn die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass
diese Art und Weise der Unterzeichnung für den Geschäftsführer Herrn C üblich
sei und er sie immer so leiste, so dass eine gewollte Namensabkürzung nicht
angenommen werden kann. Zudem befindet sich unterhalb der handschriftlichen
Unterzeichnung - wie auch im Falle des Geschäftsführers Herrn B - noch eine
maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, welche dessen Deutung erleichtert
und zugleich den vorhandenen Willen zur Unterschriftsleistung verdeutlicht.
c) Soweit die Klägerin weiter bestritten hat, dass die Unterschriften nicht
durch die Geschäftsführer der Beklagten selbst, sondern durch einen (nicht
bevollmächtigten) Dritten aufgebracht wurden, kann sie mit diesem Einwand
ebenfalls nicht durchdringen. So hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung
erst mit einem den Beklagten im Termin am 04.01.2022 übergebenen Schriftsatz vom
03.01.2022 vorgebracht. Mit daraufhin nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassenem
Schriftsatz haben die Beklagten sich zu den Hintergründen der
Unterschriftsleistung im Einzelnen erklärt und Beweis angeboten. Näherer Vortrag
der Klägerin ist hierzu im Anschluss nicht erfolgt. Wäre dies - etwa im
Schriftsatz vom 02.02.2022 - geschehen, wäre das Vorbringen nach § 296a Satz 1
ZPO aber auch nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Wenngleich es einer
Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise damit ohnehin nicht bedurfte,
hätte dies schließlich auch eine von der Klägerin verursachte und mit Blick auf
§§ 296 Absatz 2, 282 Absatz 1 und 2 ZPO dabei nicht hinzunehmende Verzögerung
des Rechtsstreits bewirkt.
3. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind auch inhaltlich nicht zu
beanstanden. Ein nachvollziehbarer Grund für deren Ausspruch ist jeweils
gegeben.
a) Die Klägerin genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da ihr
Arbeitsverhältnis bei den Beklagten jeweils keine sechs Monate bestanden und sie
infolgedessen die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG nicht erfüllt hat. Ob die
Beklagten - wie die Klägerin meint - einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden,
kann insoweit dahinstehen. Denn selbst unter Hinzurechnung der
Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1 war die Klägerin auch bei der
Beklagten zu 2 weniger als sechs Monate beschäftigt.
b) Die Kündigungen sind nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 612a
BGB unwirksam. Nach der letztgenannten Vorschrift darf der Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der
Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies ist hier nicht
geschehen.
aa) Das Maßregelungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei
der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht.
Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen
Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Indem die Vorschrift dem
Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum
Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in
zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und
Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer
beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem
für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte
des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG,
Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 -, juris, Rn. 32). Eine taugliche
Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer kann hierbei nicht nur in der
Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung
sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von
Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich
sind (BAG, a.a.O., Rn. 33). Die verbotene Benachteiligung seitens des
Arbeitgebers kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme, als auch in einer
vertraglichen Vereinbarung liegen (BAG, a.a.O., Rn. 34). Ferner muss ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung
gegeben sein. Die zulässige Rechtsausübung darf dabei nicht nur äußerer Anlass,
sondern muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die
benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs-
und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch für den
Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger
Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, Rn. 38, juris).
Daran gemessen liegt keine Maßregelung der Klägerin vor.
bb) Zwar ist es Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz
1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz - GG) der Klägerin, sich gegen die
Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Schutzimpfung zu
entscheiden und auch den mit der Impfung verbundenen Eingriff in ihre
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) nicht hinzunehmen. Indem sie
ihre Absicht bekundet hat, ihre Beschäftigung bei den Beklagten ohne einen nicht
verpflichtenden Impfschutz aufzunehmen, hat sie zudem auch ein gegenüber den
Beklagten bestehendes Recht ausgeübt. Ferner liegt in den seitens der Beklagten
erklärten Kündigungen jeweils auch eine Benachteiligung der Klägerin. Es fehlt
jedoch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und
Benachteiligung.
(1) Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung ist auf Seiten
der Beklagten nicht tragendes Motiv beim Kündigungsentschluss gewesen, sondern
gab lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So haben die
Beklagten vorgebracht, mit Blick auf den Infektionsschutz für die
Gesamtbelegschaft das Anforderungsprofil aller Beschäftigten dahingehend
ausgestaltet zu haben, dass diese die sogenannten 2-G-Voraussetzungen zu
erfüllen haben, mithin entweder gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft oder
nach einer Infektion mit dem Virus genesen seien müssen.
(2) Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber sich selbst
unter Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes und zur sozialen Rechtfertigung
einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG darauf berufen kann,
die Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer sei infolge Umsetzung einer
unternehmerischen Entscheidung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und einer
Neubestimmung des Anforderungsprofils entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2010
- 2 AZR 337/08 -, juris, Rn. 20). Mithin kann die zwecks Umsetzung eines
allgemeinen unternehmerischen Konzepts ausgesprochene Kündigung aber
grundsätzlich keine Maßregelung beinhalten. Eine unzulässige Motivation des
Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, wenn sie nur auf einer
betriebswirtschaftlichen Überlegung beruht (BeckOGK/Benecke, Stand: 01.12.2021,
§ 612a BGB, Rn. 37).
(3) Das von den Beklagten gewählte unternehmerische Konzept begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Mit dem Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer geht
zunächst kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 Absatz 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher. Insbesondere macht die
Klägerin selbst nicht geltend, dass ihre Entscheidung gegen eine
Corona-Schutzimpfung Ausdruck einer Weltanschauung (zu den Schwierigkeiten einer
Definition dieses Begriffs siehe ErfK/Schlachter, 22. Auflage, § 1 AGG, Rn. 8
m.w.N.) sei, sondern beruft sich auf medizinische Bedenken unter Verweis auf
eine in ihrer Familie verbreitete Disposition zu Autoimmunerkrankungen.
(4) Zwar ist der Klägerin im Weiteren zuzugestehen, dass die Beklagten rechtlich
nicht befugt waren oder sind, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen.
Insbesondere stand und steht den Beklagten als Inhaber eines Musicalbetriebs
kein dahingehender Auskunftsanspruch aus § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) zu. Dies führt andererseits aber nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten
unternehmerischen Konzepts, sondern berührt lediglich dessen praktische
Umsetzbarkeit. Selbst die Umsetzung dürfte allerdings nicht in Frage stehen,
nachdem nach Vortrag der Beklagten die Belegschaft selbst das betriebliche
2-G-Modell eingefordert hat und es damit auch auf Grundlage zu erwartender
freiwilliger Auskünfte der Arbeitnehmer über ihren Geimpften- oder
Genesenenstatus tragfähig erscheint.
(5) Das vorgeschriebene Anforderungsprofil erscheint ferner auch nicht
willkürlich gewählt. Die Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass die
Umsetzung einer auf dem 2-G-Modell beruhenden Betriebsstruktur besonders gut und
wirkungsvoll zu handhaben sei. Demgegenüber würde ein sogenanntes betriebliches
3-G-Modell, bei dem neben Geimpften und Genesenen auch solche Beschäftigten
zugelassen werden, die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (siehe dazu
auch die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch noch nicht in Kraft
getretene Regelung des § 28b IfSG), die Betriebsabläufe bei den Beklagten
stärker beeinträchtigen. Denn anders als der Nachweis einer Impfung oder
Genesung muss ein Testnachweis täglich erneuert und damit auch laufend durch den
Arbeitgeber überprüft werden. Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf
hingewiesen, dass nicht geimpfte Personen im Falle eines Risikokontakts mit
einem infizierten Dritten strengeren Quarantäneregelungen unterfallen als
geimpfte Personen. Infolgedessen würde die Beschäftigung von nicht geimpften
Beschäftigten aber zugleich ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle und
damit zugleich für den gesamten Musical-Aufführungsbetrieb mit sich bringen.
(6) Im Weiteren steht es den Beklagten auch frei, Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu ergreifen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Demgegenüber kann
die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagten ein Schutzkonzept umsetzen,
welches mit Blick auf die von der Klägerin vorzulegenden Testnachweise einen
höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht. Die höchstpersönliche
Entscheidung der Klägerin gegen die Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung
gebietet dies ebenfalls nicht. Denn die durch Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz
1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bleibt
ebenfalls bestehen und muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden
Interessen auch nicht zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsposition
der Beklagten zugleich eine Verstärkung durch den von der übrigen Belegschaft
begehrten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG)
erfährt. Das einfachgesetzliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB kann in diesem
Zusammenhang auch gerade nicht bewirken, dass sich bei zwei rechtmäßigen
Handlungsmöglichkeiten (hier: 2-G-Modell oder 3-G-Modell im Betrieb)
zwangsläufig die von (einem) Arbeitnehmer gewünschte Form der Ausgestaltung
durchsetzen muss.
(7) Soweit die Klägerin das Vorliegen und die Umsetzung des von den Beklagten
dargelegten Schutzkonzepts in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat, ist ihr
Vorbringen mit Blick auf die sie treffende Darlegungslast unzureichend. Die
Klägerin hätte insofern insbesondere dartun müssen, welche Arbeitnehmer die
Beklagten beschäftigen, die weder geimpft noch genesen sind. Demgegenüber sind
von der Klägerin beschriebene Geschehnisse im Theater .... während der Proben
schon deshalb nicht von Belang, da es sich hierbei um Umstände handelt, die
nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB) der Kündigung
vorlagen. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 weiter
vorgetragen hat, war dieses Vorbringen schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu
berücksichtigen.
c) Die Kündigung ist überdies nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und verstößt auch
nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere liegt aus den oben -
unter b) bb) (5) und (6) - genannten Gründen kein Verstoß der Beklagten gegen
das Willkürverbot vor.
4. Die Beklagte zu 2 war ferner auch berechtigt, die Kündigung bereits vor dem
insoweit vereinbarten Vertragsbeginn am 28.11.2021 auszusprechen. Denn
grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Dienstantritt nur
dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgeschlossen
haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei
ergibt (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, juris, Rn. 30). Hier fehlt
es an einem ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluss. Vielmehr macht das
unter Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrages genannte Beispiel gerade deutlich, dass
die Parteien den Ausspruch einer Kündigung vor Vertragsbeginn für zulässig
erachtet haben.
5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen
innerhalb der Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) hat die Kündigung der Beklagten zu
1 vom 18.10.2021 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende
Arbeitsverhältnisse zum 01.11.2021 beendet.
6. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zu
diesem Zeitpunkt durch die weitere Kündigung vom 18.10.2021 aufgelöst worden,
wenngleich es an sich erst am 28.11.2021 hätte beginnen sollen. So hängt es in
erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei
einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die
Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage
beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die
Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist
getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -,
juris, Rn. 13). Lässt sich ein hypothetischer Parteiwille - wie vorliegend -
nicht eindeutig ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang
der Kündigungserklärung (BAG, a.a.O., Rn. 15), hier also am 18.10.2021.
III. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen gilt Folgendes:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63
Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende
Kostenstreitwert beläuft sich dabei auf 32.646,00 Euro und setzt sich aus
(5.166,00 Euro x 3 =) 15.498,00 Euro für den Klageantrag zu 1 sowie (5.716,00
Euro x 3 =) 17.148,00 Euro für den Klageantrag zu 3 zusammen.
2. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel
(Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff.
ZPO.
3. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG kraft Gesetzes
statthaft.
https://openjur.de/u/2388723.html
Kommentar:
Eines dieser skandlösen Coronahysterieurteile, mit denen in Deutschland unangepasste und impfkritische Menschen bestraft werden.
Man kann nur hoffen, dass die Klägerin für dieses skandalöse Urteil im Nachhinein vom deutschen Staat entschädigt und rehabilitiert wird, sonst könnte man meinen man wäre Nordkorea, wo der Staat mit den Menschen machen darf, was er will.
Gib mir die Nadel
Impfen ist der Renner im elternlosen jugendlichen Milieu
Verfahrensgang
AG Pirmasens, 01.02.2022 - 1 F 421/21
OLG Zweibrücken, 28.07.2022 - 2 UF 37/22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Zweibr%FCcken&Datum=28.07.2022&Aktenzeichen=2%20UF%2037%2F22
Wird Zeit, dass Jugendliche auch gegen den Willen ihrer sorgerberechtigten Eltern nicht in die Schule gehen brauchen, Drogen nehmen oder in den Krieg ziehen dürfen.
Es lebe der Irrsinn in diesem Land. Es lebe die
deutsche Richterschaft. Vorwärts zu neuen Erfolgen.
OLG Zweibrücken zu Corona-Impfung und Sorgerecht
Jugendliche darf sich gegen den Willen der Mutter impfen lassen
12.12.2022
Die Jugendliche hatte den nachdrücklichen Wunsch, gegen
Covid-19 geimpft zu werden.
Eine 15-jährige darf selbst darüber
entscheiden, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen möchte, entschied das OLG
Zweibrücken mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss. Die Impfung sei als Akt
der Selbstbestimmung zu werten.
Ein 15 Jahre altes Mädchen hat nach einer
gerichtlichen Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter Anspruch auf eine
Corona-Impfung. Der zweite Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG)
Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte
Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das
Kindeswohl gerichtet sei (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 UF 37/22). Die
bereits Ende Juli getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht mehr
angefochten werden und ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht
bestätigte damit eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens. Nachdem die
Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu
werden und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter diese Impfung strikt
ablehnt, hatte das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht
Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht entzog der Mutter die elterliche
Sorge bei der Entscheidung über die Impfung.
Impfung als Akt der
Selbstbestimmung
Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg. Der
nachdrückliche Wunsch der Jugendlichen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, sei
"als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich", befand der
Familiensenat des Gerichts. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar
2020 nicht mehr bei der Mutter und lehnt die Rückkehr zu ihr ab.
Zur
Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung
das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte
Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen
Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen,
die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch
künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen
Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des
Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine
Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in
konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen –
abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als
ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten
Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge
gebiete, gewertet.
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-corona-covid19-impfung-freiwillig-jugendliche-sorgerecht-familienrecht/
Kommentar Väternotruf:
Das Amtsgericht Pirmasens und das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Recht einer Jugendliche auf Selbstschädigung durch Impfung bestätigt, armes Deutschland.
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht aber noch offen, von Karlsruhe muss man sich allerdings nicht erhoffen, die sind voll im staatlich verordneten Panikmodus, fehlt nur noch das kollektive Harakiri der dortigen 12 Richterinnen und Richter, damit der Panikmodus final vollendet wird.
Allerdings steht die Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge, sie darf also keineswegs allein entscheiden, das macht nun der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger, vermutlich das Jugendamt Pirmasens oder Südwestpfalz, das in seiner staatlich gelengten Panikdenke natürlich den Wunsch der Jugendlichen auf Selbstschädigung erfüllen wird.
Nun fehlt nur noch die gerichtliche Bestätigung, dass die Jugendliche gegen den Willen ihrer Mutter auch kiffen darf und nicht mehr zu Schule gehen braucht, dann ist alles klar im Staate Dänemark, wie es bei Shakespeare heißt.
Aber was ist eigentlich mit dem Vater der Jugendlichen hat der hier nicht auch ein Wort mitzureden, ob sich die Jugendliche mit Sondermüll impfen lässt oder nicht? Aber vermutlich hat man den Vater auch schon ent-sorgt, der Staat spielt sich wie in der DDR immer mehr als oberster Erziehungsberechtiger auf. Am besten alle Kinder und Jugendliche im Heim einsperren, dann erst wäre der vormundschaftliche Staat zufrieden.
Während das Amtsgericht Pirmasens das Recht auf Selbstschädigung durch Impfung anscheinend höher schätzt als das Recht der elterlichen Sorge, macht man es auf der anderen Seite der Erdkugel genau anders rum, dort verbietet man das Recht auf Selbstschädigung und das gleich lebenslang:
Neuseeland hat ein beispielloses Gesetz gegen
das Rauchen verabschiedet. Damit soll das Land bis 2025 rauchfrei werden.
Jüngere Generationen werden nie Zigaretten kaufen dürfen.
Die 13-jährige
Tasmyn Breuker-Brown wird nie in ihrem Leben in Neuseeland legal Zigaretten
kaufen können. Wie jede und jeder, der nach 2008 geboren ist. So steht es im
neuen Gesetz "Smokefree 2025" gegen das Rauchen.
https://www.tagesschau.de/ausland/neuseeland-rauchen-101.html
Das ganze liegt wohl dran, dass - von Neuseeland aus gesehen - die Deutschen mehr oder weniger falsch rum - mit dem Kopf ins Weltall hängend - stehen, das gilt dann wohl auch für die Richter am Amtsgericht Pirmasens, es sei denn die machen Kopfstand auf ihrem Richtertisch, was ja ab und an vorzukommen scheint.
MDR-Bericht: Impfgeschädigter zieht gegen Astrazeneca vor Gericht
19.09.2022
Ein 37-Jähriger hat den Pharmahersteller Astrazeneca verklagt. Der Mann hatte
sich im Mai vergangenen Jahres mit dem Covid-19-Impfstoff von Astrazeneca impfen
lassen. Er erlitt anschließend eine wohl seltene, aber extrem gefährliche
Sinusvenenthrombose. Das berichtet der MDR.
In dem Bericht heißt es weiter, dass der Mann nur dank dem schnellen Handeln
seiner Ärzte überhaupt noch lebe. Er habe auf der Schlaganfall-Akutstation der
Uniklinik Köln gelegen und sei nach seiner Entlassung noch „wochenlang
arbeitsunfähig“ gewesen. Zudem habe er „wegen der Gefahr eines erneuten
Gefäßverschlusses monatelang sein Blut testen lassen“ und blutverdünnende
Medikamente nehmen müssen.
In dem MDR-Bericht heißt es weiter, dass sowohl die Uniklinik Köln als auch die Universität Greifswald, die das Blut untersucht hatte, bescheinigen, dass der Mann „aufgrund der Impfung den seltenen Impfschaden, eine Sinusvenenthrombose, erlitten hätte“. Die „„Aussagelast der ärztlichen Gutachten sei in diesem Fall extrem eindeutig“, zitiert der MDR den Wiesbadener Anwalt des Klägers, Joachim Cäsar-Preller. Das mache den Fall einzigartig, weil „diese medizinischen Daten sonst kaum jemand“ habe.
...
Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht
19.05.2022
Arbeit im Pflegeheim
Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder
Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen
Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist
verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde
zurück. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung
der Grundrechte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt.
Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende
Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. „Der sehr
geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die
deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben
vulnerabler Menschen gegenüber“, begründeten die Karlsruher Richter ihre
Entscheidung. Auch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit der
Omikron-Variante begründe keine abweichende Beurteilung. (AZ: 1 BvR 2649/21)
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen
worden, um besonders verletzliche Menschen etwa in Pflegeheimen besser zu
schützen. Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen
oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen.
Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das
ebenfalls nachweisen. Allerdings hakt es bei der Umsetzung der Impfpflicht. Auch
wurden nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April die Rufe
lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.
Nach Karlsruhe gezogen waren mehr als 50 Menschen, von denen viele selbst in
Gesundheitsberufen beschäftigt sind. Ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung
der Impfpflicht lehnte das Gericht bereits im Februar ab.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article238841543/Bundesverfassungsgericht-billigt-einrichtungsbezogene-Corona-Impfpflicht.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.B_quality
Kommentar Väternotruf:
Von diesem staatsfixierten Gericht, das sich Bundesverfassungsgericht nennt, war leider nichts anderes zu erwarten, als die blanke Panik auf der Titanic.
Verdacht auf vorgetäuschte Impfungen
Haftbefehl gegen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn erlassen
Die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Gifhorn hat am gestrigen Tag auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim Haftbefehl gegen einen 63-jährigen Arzt
aus dem Landkreis Gifhorn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung
in 10 Fällen, Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 31 Fällen sowie
Betruges in 32 Fällen erlassen.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin ist
dringend verdächtig, im Zeitraum von Ende April 2020 bis Mitte Mai 2021 in 10
Fällen Kinder und Jugendliche nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft zu
haben. Stattdessen soll er nach Absprache mit den gesondert verfolgten
Erziehungsberechtigten lediglich Kochsalzlösung gespritzt haben.
Zudem
soll er in 31 Fällen eine Impfung gegen Masern in Impfausweisen bescheinigt,
tatsächlich aber nicht vorgenommen haben.
In 32 Fällen sollen ärztliche
Leistungen für Impfungen bei den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet worden
sein, die tatsächlich nie erbracht wurden.
Die Ermittlungsbehörden waren
durch einen anonymen Hinweis auf das Geschehen aufmerksam geworden. Im Rahmen
einer Durchsuchung konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden, die
zu dem dringenden Tatverdacht führten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht
ausgeschlossen, dass noch weitere, gleich gelagerte Straftaten im Rahmen der
noch laufenden Ermittlungen zu Tage treten könnten.
Der Beschuldigte hat
sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Der Haftbefehl wurde gegen engmaschige
Auflagen außer Vollzug gesetzt.
11.03.2022
Arzt soll Kindern Kochsalzlösung statt Impfstoff gespritzt haben
11.03.2022
Ein Arzt aus dem Landkreis Gifhorn in Niedersachsen soll zehn Kinder in Absprache mit deren Eltern nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft, sondern ihnen Kochsalzlösung gespritzt haben. Dem Allgemeinmediziner wird daher gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gegen Kinder vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft Hildesheim am Freitag mitteilte. Ein Haftbefehl gegen den 63-Jährigen wurde gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Arzt ist nach Angaben der Strafverfolger dringend tatverdächtig, zwischen Ende April 2020 und Mitte Mai 2021 in Absprache mit den jeweiligen Eltern gehandelt zu haben. Die Erziehungsberechtigten würden gesondert verfolgt.
...
Kommentar Vätenotruf:
Seltsam, ein Arzt spritzt - offenbar im Einverständnis mit den Eltern - Kinder mit einer vermutlich harmlosen Kochsalzlösung und wird deswegen - wie auch die Eltern - strafverfolgt.
Eine Impfung von Kindern mit einem Impfstoff, der nur eine "bedingte Zulassung" hat, wird dagegen seltsamer Weise nicht als Körperverletzung behandelt.
Der Bundestag erlaubt die genitale Verstümmelung von Jungen aus sogenannten religiösen Gründen (Beschneidung).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html
SPD und Grüne wollen Millionen von Menschen gegen deren Willen mittels Coronaimpfzwang impfen und keine Staatsanwaltschaft ermittelt gegen diese von zwei hochproblematischen Parteien und einschlägig bekannten Rädelsführern beabsichtigte Körperverletzung an Millionen Menschen.
Das ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Rechtsbruchstaat, der so mit zweierlei Maß misst.
Richter als Impfdrängler angeklagt – Vorwurf der Urkundenfälschung
Einem im Jahr 1965 geborenen Angeklagten wird zur Last gelegt, als Richter am
Sozialgericht Halle am 26.01.2021 durch Vorlage einer von ihm selbst gefertigten
Urkunde den Anschein erweckt zu haben, einer Personengruppe zuzugehören, die
bevorzugt das Anrecht auf eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2
habe. Dadurch habe er erreicht, dass er
geimpft worden sei, obwohl er darauf
nach der Corona-Impfverordnung noch keinen Anspruch gehabt habe. In der
damaligen Fassung der Verordnung sei er allenfalls in der Priorisierungsstufe
der Gruppe 3 einzuordnen gewesen.
Am 06.01.2021 soll der Angeklagte online einen Termin zur Schutzimpfung im Impfzentrum Halle gebucht haben. Um einen Anspruch auf eine Impfung glaubhaft zu machen, habe er ein Schreiben aufgesetzt, das den Anschein einer Arbeitgeberbescheinigung habe erwecken sollen. Unter dem Briefkopf der von ihm geführten Kammer des Sozialgerichts habe er von sich in der dritten Person geschrieben und ein Dienstsiegel des Sozialgerichts sowie eine unleserliche Unterschrift gesetzt.
...
03.02.2022
Mutmaßlicher Impfdrängler akzeptiert Strafe wegen Urkundenfälschung
Kurz vor der geplanten Gerichtsverhandlung hat ein Richter seine
Strafe wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit seiner Corona-Impfung doch
noch akzeptiert. Der Mann habe seinen Widerspruch gegen den Strafbefehl
kurzfristig zurückgezogen, sagte ein Sprecher des Amtsgerichtes in Halle.
Der am Sozialgericht tätige Richter hatte zunächst Einspruch gegen seine
Geldstrafe von 7500 Euro eingelegt. Mit seinem Verzicht auf den Einspruch ging
er einer Verhandlung vor Publikum und Medienvertretern aus dem Weg. Die
Beweggründe für seinen Schritt sind unklar.
Der 1965 geborene Richter
soll eine Bescheinigung gefälscht haben, mit der er erreichte, bereits kurz nach
Beginn der Coronaimpfungen im Januar 2021 geimpft zu werden, obwohl er darauf
eigentlich noch keinen Anspruch hatte. Wie es in einer Mitteilung des
Amtsgerichts hieß, habe der Jurist eine womöglich selbst gefertigte Urkunde bei
dem städtischen Impfzentrum vorgelegt, die seinen Anspruch auf eine frühzeitige
Impfung bestätigen sollte.
Das Schreiben habe den Anschein einer
Arbeitgeberbescheinigung erwecken sollen, der Richter sei aber nicht befugt
gewesen, solche Bescheinigungen auszustellen. Außerdem hieß es in der
vermeintlichen Urkunde, dass der Jurist Begutachtungen und Ortstermine in
Pflegeheimen durchführe – solche Termine hatte der Mann in den zwei
vorangegangenen Jahren aber nicht. Bei dem Strafverfahren ging es laut
Amtsgericht ausschließlich um Urkundenfälschung, die Impfung selbst war nicht
strafbar.
Bekannt wurde der Vorfall laut Amtsgericht bei einer
Durchsuchung des Impfzentrums Halle, die wegen einer anderen Sache angeordnet
worden war.
Ob dem Richter nun dienstrechtliche Konsequenzen drohen, sei
noch nicht abzusehen, sagte eine Sprecherin des Sozialgerichts in Halle. Es sei
jedoch ein Disziplinarverfahren am Sozialgericht gegen ihn offen. Das Verfahren
bleibt allerdings bis zum Ende des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
07.02.2022
Impfentscheidung für Kinder kann auf ein Elternteil übertragen werden
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Corona-Impfung von Kindern
kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den Elternteil
übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
(Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in Niedersachsen
unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille
beachtet werden.
In dem am Freitag veröffentlichen Beschluss ging es um einen Streit zwischen
geschiedenen Eheleuten mit zwei Kindern im Alter von zwölf und 14 Jahren. Laut
Gericht hatten sich Mutter und Vater zunächst darauf verständigt, bei der Frage
der Corona-Impfung die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin als Maßstab zu
nehmen. Später lehnte die Mutter deren Empfehlung ab und blockierte eine Impfung
generell.
04.02.2022
Anmerkung:
Wir sind zwar der Väternotruf, aber hier müssen wir die verantwortungsvoll handelnde Mutter unterstützen und dem impfwütigen Vater einen strengen Verweis erteilen, pfui schäme Dich. Lass Dich impfen und viermal boostern, spring aus dem Fenster oder werde Mitglied in der grünen Panik- und Angstmachepartei, aber übertrage Deine Angstattacken nicht auf ein schutzbedürftiges Kind. Mach eine Psychotherapie und guck mal nach, dass Du Deinen verwirrten im Panikmodus befindlichen Geist auf Vordermann bringst.
Das Amtsgericht Bad Iburg hat hoffentlich die richtige Entscheidung gegen den impfwütigen Vater getroffen.
Zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2021 | 12:29
Polizei
Im Kreis Bayreuth soll ein 15-jähriges Mädchen an einer Corona-Impfung gestorben sein: das ist bisher bekannt
von Christoph Wiedemann
Ein 15-jähriges Mädchen aus Hollfeld stirbt am Mittwoch (19.11.2021). Auf den
sozialen Netzwerken heißt es: an einer Corona-Impfung. Das ist der aktuelle
Stand.
Mädchen (15) stirbt im Kreis Bayreuth
Mutter gibt Corona-Impfung schuld am Tod der Tochter
Polizei ermittelt wegen „unklarer Todesursache“
Am Mittwochmorgen (17. November 2021) stirbt ein Mädchen aus Hollfeld (Landkreis
Bayreuth) in einem Krankenhaus. Ein Beitrag der Mutter auf den sozialen
Netzwerken wirft die Frage nach einem Zusammenhang zur Corona-Impfung auf.
In dem Beitrag schreibt sie, dass ihre Tochter wegen „schwerwiegenden
Nebenwirkungen“ der Corona-Impfung gestorben sei. Die Polizei ermittelt seit dem
Tod des Mädchens. Das ist bisher bekannt.
Update vom 11. Dezember 2021: Ermittlungen der Polizei
dauern an
Viele Nachrichten sind in den vergangenen Tagen eingegangen, ob es denn neue
Erkenntnisse gibt. Das bt hat deshalb erneut bei der Polizei Oberfranken
nachgefragt. Eine Pressesprecherin erklärte: „Aktuell laufen noch Ermittlungen
zur Todesursache. Nähere Auskünfte sind erst nach Abschluss der Ermittlungen
möglich.“
Wie lange die Ermittlungen noch andauern, könne aktuell noch nicht mitgeteilt
werden. Weitere Auskünfte gibt es aktuell nicht.