Impfzwang
Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor
Presseinformation Nr. 19-2024
OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein
vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder
Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt
(vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und
ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom
18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen
ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm
nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht
bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die
Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der
nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des
Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute
durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei
die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.
Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der
Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung
durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der
einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die
nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei
seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe
des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine -
erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem
Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Kommentar:
Vom Bundesverfassungsgericht ist hier nicht viel zu erwarten, in der Zeit der Coronapanikpandemie hat sich das Bundesverfassungsgericht als treuer Vasall der Bundesregierung und der rot-grün-schwarzen Impffanatiker vom Typ eines Karl Lauterbach (SPD), Lothar Wieler (RKI), Janosch Dahmen (Grüne) und eines Jens Spahn (CDU) erwiesen.
Corona-Gesetz
Verwaltungsgericht hält Pfleger-Impfpflicht für verfassungswidrig
Von Frederik Schindler
Politikredakteur
04.09.2024
Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Osnabrück geht davon aus, dass die 2022 geltende Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte Grundrechte verletzt hat. Eine Schlüsselrolle spielen Zweifel an der Unabhängigkeit des Robert-Koch-Instituts. Lauterbachs Gesundheitsministerium erklärt die Impfpflicht „nach wie vor für sinnvoll“.
...
OVG Berlin weist Beschwerden gegen Masern-Impfpflicht zurück
01.03.2024
...
Berlin. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in mehreren
Eilverfahren Beschwerden von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen die
Masernimpfpflicht zurückgewiesen. Wie auch die Vorinstanz entschied das Gericht
in seinem am Freitag veröffentlichen Beschluss, dass Gesundheitsämter für den
Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern fordern
dürfen. Die Bedingung dafür ist, dass keine Kontraindikation besteht. Für den
Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird, kann demnach auch ein Zwangsgeld
angedroht werden.
Das OVG verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern. Der Gesetzgeber des
Masernschutzgesetzes sei von einer grundsätzlich bestehenden »Impfpflicht«
beziehungsweise »verpflichtenden Impfung« ausgegangen. Er habe lediglich von
deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs abgesehen. Andere
Zwangsmittel wie Zwangsgeld und Geldbuße seien hingegen vorgesehen, um eine
tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen
Gemeinschaftseinrichtungen und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung zu
erreichen. Gegen die Eilentscheidung sind keine Rechtsmittel möglich.
https://www.jungewelt.de/artikel/471109.ovg-berlin-weist-beschwerden-gegen-masern-impfpflicht-zur%C3%BCck.html
Kommentar:
Die rot-grün-schwarze Impfsekte wird jubeln, dass das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den staatlichen Impfterror
für rechtens erklärt.
Wird Zeit, dass sich in diesem Zwangsstaat etwas grundlegend ändert.
Freispruch für Soldat: Kippt jetzt die Impfpflicht bei Bundeswehr? Mutige
Richterin in der bayerischen Provinz setzt Zeichen
20.09.2023
Das Amtsgericht im bayerischen Bad Kissingen hat einen Bundeswehrsoldaten vom
Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Sein vermeintliches Vergehen:
Er wollte sich nicht gegen Corona impfen lassen. Genau dazu sind aber Angehörige
der Bundeswehr im Rahmen des geltenden Rechts verpflichtet. Als Soldaten bzw.
Offiziere haben sie eine „Duldungspflicht“, was Impfungen angeht, und sind damit
nicht uneingeschränkt Herr über ihren eigenen Körper.
Obwohl inzwischen das erwiesen ist, was früher als „Schwurbelei“ galt – dass die
Corona-Impfung weder vor Ansteckung noch Erkrankung schützt – hat das
Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr diese Erkenntnisse ignoriert und
die Impfpflicht für Militärs für rechtens erklärt.
Umso erstaunlicher und erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht in Bayern diese
Sache ganz anders sieht. Die Frage ist nur, ob das Urteil Bestand hat, da es
sich um die unterste Instanz handelt. Die mutige Richterin verwies bei ihrer
Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung
angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen, wie
die „Welt“ mitteilte.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, wie ein
Amtsgerichtssprecher dem Bericht zufolge mitteilte. Daher könne er keine
weiteren Einzelheiten zu dem Urteil nennen. Der Richterspruch ist auch noch
nicht rechtskräftig. „Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem Plädoyer
drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen das Urteil
Berufung ein“, schreibt die Welt.
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland der jeweiligen Landesregierung
gegenüber weisungsgebunden – eigentlich ein Skandal und in vielen anderen
Ländern undenkbar. Denn es widerspricht dem Grundgedanken einer unabhängigen
Justiz elementar.
Insofern kann man sich nur bedingt die Frage stellen, was im Kopf eines
Staatsanwaltes vorgeht, der eine Freiheitsstrafe für einen Soldaten fordert,
dessen „Verbrechen“ darin besteht, dass er eine experimentelle Gen-Therapie mit
mRNA-Wirkstoff ablehnt. Denn vielleicht hat hier gar nicht der Staatsanwalt
entschieden, sondern die Landesregierung. An deren Spitze Markus Söder (CSU)
steht.
Dank der Konstruktionsschwächen in Sachen Rechtsstaat werden wir auch nicht
erfahren, ob es der Staatsanwalt selbst war, der sich entschied, Rechtsmittel
einzulegen (möglicherweise auch in Hinblick auf die eigenen Karrierechancen),
oder ob es eine entsprechende Anweisung aus der Landesregierung gab.
Dass Soldaten sich weiter gegen Corona impfen lassen müssen, obwohl die
wichtigsten Mythen in Sachen Impfung längst widerlegt sind (sie ist weder
nebenwirkungsfrei noch schützt sie vor Übertragung etc.), ist ein Skandal per
se. Ebenso wie die Tatsache, dass die Mehrheit in Deutschland und offenbar auch
bei der Bundeswehr diese Zustände hinnimmt.
Der 33 Jahre alte Zeitsoldat, der jetzt angeklagt war, hatte laut „Welt“ mehrere
Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht wahrgenommen: „Der Mann
war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der Infanterieschule des Heeres der
Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als Lehrgangsteilnehmer eingesetzt.
Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der Oberleutnant vom Oberstabsarzt
untersucht, um festzustellen, ob es gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung
geben könnte.“
Da dies nicht der Fall gewesen sei, so, das Blatt, „wurde die Impfaufforderung
wiederholt, aber der Soldat verweigerte weiter die Injektion“. Der Mann „wurde
daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang abgelöst und in seine Heimatkompanie
zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der Mann laut Anklage die Impfung.“
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hatte im Sommer
vergangenen Jahres die Fortdauer der Corona-Impfpflicht für Militärangehörige
bekräftigt. Die obersten Richter entschieden, die Lageeinschätzung des
Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 sei
korrekt gewesen. Die Begründung klingt angesichts der neuen Erkenntnisse wie
Hohn: Der Vorsitzende des Senats betonte laut „Welt“, Soldaten verrichteten
ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen,
was ein besonderes Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich
bringe. Daher sei die Aufnahme in die Liste der Impfungen gerechtfertigt
gewesen.“
Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) hat im Mai im Bundestag erneut
bekräftigt, dass die Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibe. Noch im
Juli hatte ein anderes bayerisches Amtsgericht, in München, ganz anders
entschieden als die Richterin in Bad Kissingen: Es verurteilte einen Soldaten zu
900 Euro Geldstrafe, weil er sich der Gentherapie widersetzt hatte.
Man kann nur hoffen, dass die Richterin in Bayern nicht zum Zielobjekt für
Strafaktionen wird – wie der mutige Weimarer Masken-Richter Christian Dettmar.
Der wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und damit faktisch seiner
Existenz beraubt, weil er gegen die Maskenpflicht in Schulen entschied (siehe
hier). Zuvor gab es bei ihm und den Gutachtern in seinem Prozess schikanöse
Hausdurchsuchungen. Kritiker sprechen von einer Terrorisierung unabhängiger
Richter.
https://reitschuster.de/post/freispruch-fuer-soldat-kippt-jetzt-die-impfpflicht-bei-bundeswehr/
Soldat verweigerte Corona-Impfung – Gericht spricht ihn frei
Bundeswehrsoldaten müssen sich gegen verschiedene Krankheiten impfen lassen –
dazu zählt auch das Coronavirus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im
vergangenen Jahr diese Pflicht. Ein Amtsgericht in Bayern sieht das anders.
19.09.2023
Obwohl er mehrfach die vorgeschriebene Corona-Impfung
verweigerte, hat das Amtsgericht Bad Kissingen einen Bundeswehrsoldaten vom
Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Die Richterin verwies bei
ihrer Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur
Impfung angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener
Nebenwirkungen.
Die schriftlichen Urteilsgründe lägen jedoch noch nicht
vor, teilte ein Amtsgerichtssprecher am Dienstag mit. Daher könne er keine
weiteren Einzelheiten zu dem Urteil vom 12. September nennen. Die Entscheidung
ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem
Plädoyer drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen
das Urteil Berufung ein. Zuvor hatten mehrere Medien über den Fall berichtet.
Soldaten müssen sich gegen eine ganze Reihe von Krankheiten impfen lassen,
wenn keine besonderen gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. Dazu gehören
unter anderem Hepatitis, Masern, Röteln, Mumps und auch Influenza. Am 24.
November 2021 nahm das Verteidigungsministerium eine Covid-19-Impfung als
verbindlich in die allgemeinen Regelungen zur Zentralen Dienstvorschrift „Impf-
und weitere Prophylaxemaßnahmen“ auf. Wer sich dem Impfschema widersetzt, muss
mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.
Der 33 Jahre alte Zeitsoldat hatte
demnach mehrere Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht
wahrgenommen. Der Mann war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der
Infanterieschule des Heeres der Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als
Lehrgangsteilnehmer eingesetzt. Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der
Oberleutnant vom Oberstabsarzt untersucht, um festzustellen, ob es
gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung geben könnte.
Da dies nicht der
Fall war, wurde die Impfaufforderung wiederholt, aber der Soldat verweigerte
weiter die Injektion. Er wurde daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang
abgelöst und in seine Heimatkompanie zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der
Mann laut Anklage die Impfung.
Im Juli vergangenen Jahres hatte der 1.
Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass die
Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibt. Die Lageeinschätzung des
Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 zur
Verpflichtung einer Corona-Impfung sei richtig gewesen, betonte damals der
Vorsitzende des Senats. Soldaten verrichteten ihren Dienst oft gemeinsam in
engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen, was ein besonderes Risiko der
Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringe. Daher sei die Aufnahme in
die Liste der Impfungen gerechtfertigt gewesen.
Im Mai hatte
Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) im Bundestag gesagt, er wolle an der
Corona-Impfpflicht für Soldaten vorerst festhalten. „Ich schließe nicht aus,
dass wir über kurz oder lang die Duldungspflicht aufheben, aber der Zeitpunkt
ist noch nicht gekommen.“
Im Juli hatte das Amtsgericht München einen
Bundeswehrsoldaten zu einer Geldstrafe von 900 Euro verurteilt, weil er mehrfach
die Corona-Impfung verweigert hatte.
Kommentar:
Als ob es nicht schon reicht, dass sich Bundeswehrsoldaten im Ernstfall totschießen lassen und andere Menschen erschießen müssen, sollen sie sich auch noch mit der Coronagiftspritze impfen lassen. Das ist ein echt trauriger Verein namens Bundeswehr mit Boris Pistorious (SPD) an der Spitze, der hier von der SPD und angrenzenden Panikparteien wie der CDU und den Grünen verschlissen wird. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt leistet Schützenhilfe. Immerhin, anders als am Amtsgericht München, stellt sich ein mutiger Amtssrichter dem organisierten Wahnsinn entgegen. Wann wird endlich eine Impfung entwickelt, mit der man die rot-grün-schwarzen Panikpolitiker:Innen und ihre Anhänger im Staatsapperat gegen Dummheit impfen kann?
Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt
Holocaust-Überlebende (85) zu Zwangsimpfung
10. Januar 2023
Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich
überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine
geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein
Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene
Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso
unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo
zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat
einfach nur Angst um ihr Leben.
Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde
am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu
den Überlebenden des Holocaust. Bis zu ihrem achten Lebensjahr mussten sie und
ihre Familie davor zittern, ob sie abgeholt, deportiert und möglicherweise
ermordet werden. In zehn Tagen könnte sie ihren 86. Geburtstag in ihrer
Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das sie noch mehr liebt als ihre
Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll gab. Dabei galt sie über die
Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als musikalische Berühmtheit. Das
Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie 1992 als Frau des Jahres aus.
Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein
richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung
und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt
werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in
eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre
Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit
sie denken kann.
Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg
überlebt hat? Wir haben dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage
gestellt und darauf keine zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den
Verantwortlichen schlichtweg egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man
mit den Paragraphen 1906 und 1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer
Zwangsimpfung angesichts der offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder
medizinisch noch juristisch begründen. Alles riecht nach Willkür und
Rechtsbeugung.
...
Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren
Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern
15.10.2022
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von
Legal Tribune Online
Matthias Guericke
Bei Legal Tribune Online (LTO), einem Onlinemagazin, das unter Juristen wegen
seiner tagesaktuellen journalistischen Berichterstattung zu
Gerichtsentscheidungen und anderen Ereignissen aus der Justiz eine hohe
Reichweite hat (laut Wikipedia 2,0 Millionen Aufrufe monatlich), darf jetzt von
Eingriffen in die Unabhängigkeit von nicht ausreichend konformen Richtern
fantasiert werden: „Es bleibt … abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von
richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern
langfristig aufgelöst werden kann“, schließt ein Artikel von Patrick Heinemann
vom 11.10.2022, und es kann kein Zweifel daran bestehen, in welche Richtung das
– angebliche – Spannungsverhältnis von Unabhängigkeit und Rechtsbindung nach
Heinemanns Vorstellungen aufgelöst werden soll: zu Lasten der Unabhängigkeit.
Womöglich auch mit den Mitteln des Strafrechts, da er einen Satz zuvor das
Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gegen den Weimarer Familienrichter, der die
Maskenpflicht in der Schule als kindeswohlgefährdend bewertet hatte – laut
Heinemann eine „äußerst extreme Auffassung“ – erwähnt. Doch der Reihe nach.
Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd
Das Truppendienstgericht Süd hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc
11/22)* in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung
einer gegen einen Soldaten, der „den Impfstatus vorsätzlich nicht
herbeigeführt“, d. h. keinen Nachweis über eine Covid-19-Impfung beigebracht
hatte, verhängten Disziplinarbuße mit einer bemerkenswerten Begründung
ausgesetzt.1
Das Gericht führte aus, dass es berechtigte Zweifel daran gebe, ob der der
Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende (Impf-)Befehl der Kompaniechefin
verbindlich war. Es schreibt:
„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere
daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu
impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die
Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das
wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu
Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von
Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen
zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren
Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt
werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger
(vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn
(§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein
„Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang
begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende
Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit
bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. …
Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden
Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit
niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Satz 1
Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung (sic!) der vorgenannten
Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer
eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. …
Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats
des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht
von (Covid-19-) Impfungen noch aus.
Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst
zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren
Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne
sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und
Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt
zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der
verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer
Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von
dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei
gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber
Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv
aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur
Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der
Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“
Der Versuch einer vernichtenden Kritik
Was hier der als Einzelrichter entscheidende Vorsitzende Richter der 5. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd geschrieben hatte, war zu viel für Patrick
Heinemann. Zu viel Skepsis gegenüber der Covid-Impfung, zu viel Kritik an den
Vorgesetzten des Soldaten, zu viel Eigenständigkeit gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht. Heinemann sah sich daher veranlasst, unter der
reißerischen Überschrift „Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG:
Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab“ nicht nur das
Gericht, sondern den entscheidenden Richter aggressiv2 anzugreifen.3
In der Sache erhebt er zwei Vorwürfe. Zum einen beanstandet er, dass das
Truppendienstgericht nicht dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, das mit
zwei Beschlüssen vom 07.07.2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) die
Duldungspflicht für Soldaten betreffend die Covid-19-Impfung für rechtmäßig
erklärt hat. Zum anderen behauptet er, dass die Entscheidung mit der
wehrrechtlichen Dogmatik zur Verbindlichkeit von Befehlen nicht zu vereinbaren
sei. Diese Vorwürfe sind nicht nur unbegründet, sondern – um in der Sprache des
Militärs zu bleiben – zwei echte Blindgänger.
„Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG“
Bei dem ersten fragt man sich, wie Heinemann überhaupt darauf kommt, dem Gericht
könne allein wegen des Umstandes, dass es von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht4, ein Vorwurf gemacht werden. Art. 97 Abs. 1
GG lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“5,
nicht: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung unterworfen“. Die zweite Variante würde eine
unerfüllbare Forderung für den Fall aufstellen, dass die Rechtsprechung der
obersten Gerichte nicht dem Gesetz entspricht (was z. B. von der
Rechtswissenschaft gar nicht selten behauptet wird). Deshalb gilt sogar: Die
Bindung an das „Gesetz“ schließt eine Bindung an Präjudizien aus, wenn man von
der Bindung an bestimmte Arten von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(§ 31 BVerfGG) und bei Zurückverweisung durch das Revisionsgericht absieht.6 Der
Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu folgen (BGHZ 181, 268, 277)7. Dass das Heinemann unbekannt
sein könnte, kann vermutlich ausgeschlossen werden, aber worum geht es ihm dann?
Will er (nichtrechtliche) Loyalitätspflichten der Instanzgerichte gegenüber
höchstrichterlicher Rechtsprechung in gesellschaftlichen Krisen wie der
Corona-Krise postulieren? Wie man es auch dreht und wendet: Hier offenbart sich
ein seltsam unreflektiertes, defizitäres Verständnis von richterlicher
Unabhängigkeit.
Hinzu kommt noch ein weiteres, untergeordnetes Argument. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in der Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom
07.07.2022 (die schriftliche Begründung liegt wie gesagt noch nicht vor) selbst
betont, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet sei, die
Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen, denn
Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts
veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht seien. In
gleicher Weise hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht geäußert (BVerfG,
27.04.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 184).8 Das Truppendienstgericht Süd war
also vom Bundesverwaltungsgericht selbst zur Prüfung aufgerufen, ob veränderte
Umstände vorliegen, wozu auch neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit und
Wirksamkeit der Covid-19-Impfung gehören.
„Missachtung der wehrrechtlichen Dogmatik“
Um den zweiten Vorwurf ist es nicht besser bestellt. Heinemann behauptet, dass
die Entscheidung des Gerichts nicht mit der „herrschenden Wehrrechtsdogmatik“ in
Einklang zu bringen sei, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen
Ausnahmefällen unverbindlich sind. Als einen solchen Ausnahmefall benennt er den
sog. „gefährlichen Befehl“. Dabei handele es sich „um Befehle, deren Befolgung
nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und
Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie
Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen“ seien.
Hier ist nicht nur die Semantik des Satzes verunglückt (worunter sind bitte
Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen?), Heinemann – der immerhin das Gericht über
wehrrechtliche Dogmatik belehren möchte – vermischt auch den sog. gefährlichen
Befehl und den sog. unzumutbaren Befehl. Beim gefährlichen und beim unzumutbaren
Befehl handelt es sich um sog. Unverbindlichkeitsgründe, von denen das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung insgesamt sieben
unterscheidet9. Soldaten lernen bei der Bundeswehr, dass der gefährliche Befehl
ein Befehl ist, bei dem die Gefahr besteht, dass durch seine Befolgung eine
Straftat begangen wird, der aber dennoch verbindlich ist, wenn dafür nur eine
entfernte Möglichkeit besteht, unverbindlich dagegen, wenn dies wahrscheinlich
ist. Ein unzumutbarer Befehl ist ein Befehl, der so tief in ein Rechtsgut des
Untergebenen eingreift, dass bei Abwägung aller Umstände dem Untergebenen die
Befolgung des Befehls nicht zuzumuten ist. Wie zitiert hatte das
Truppendienstgericht Süd in dem Beschluss in Erwägung gezogen, dass der
Impfbefehl der Kompaniechefin ein unzumutbarer Befehl sein könnte.
Das Frappierende ist nun, dass Heinemann nicht einmal ansatzweise darlegt, warum
es seiner Meinung nach ausgeschlossen sein soll, dass der Befehl unverbindlich
sein könnte. Wobei frappierend eigentlich nur ist, wie in dem Text eine
sachliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Gerichts lediglich
vorgetäuscht, ihr aber tatsächlich aus dem Weg gegangen wird. In der Sache ist
das dagegen nicht überraschend, denn dann müsste sich Heinemann hier ja auf die
Fragen, wie gefährlich und wie wirksam die Covid-Impfstoffe sind, einlassen.
Unter der absolut urteilenden Zwischenüberschrift „Richter missachtet Dogmatik
zum ‚gefährlichen Befehl‘“ teilt er stattdessen lediglich seine (unkorrekte)
Definition des gefährlichen Befehls mit, dann bricht er das Thema
„unverbindlicher Befehl“ abrupt ab. Es folgt ein Absatz und dann der Satz, der
offenbar alle Argumente überflüssig machen soll:
„Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des
Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert.“
Die Allzweckwaffe des Querdenker-Vorwurfs
Nicht immer wird in solcher Klarheit vorgeführt, welche Funktion der Gebrauch
des Wortes „Querdenker“ hat. Das Wort „Querdenker“, das in früheren Jahrzehnten
durchweg positiv verwendet wurde für Menschen, die zu kreativem und vor allem
nonkonformistischem Denken in der Lage sind, dann eine Selbstbezeichnung einer
von dem Unternehmer Michael Ballweg ins Leben gerufenen Corona-Protestbewegung
war, ist in der pejorativen Verwendung in den Medien und der Öffentlichkeit
allenfalls in zweiter Linie ein deskriptiver Begriff, mit dem Menschen mit
bestimmten Überzeugungen und Ansichten bezeichnet werden sollen.10 In erster
Linie ist es ein Begriff, durch den die damit Bezeichneten aus dem
gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen werden sollen. Wer den Stempel
„Querdenker“ verpasst bekommen hat, ist nach der Vorstellung der vorgeblich
Stempelberechtigten nicht mehr legitimer Teilnehmer am öffentlichen Diskurs, er
ist draußen und – wichtig! – dies wird damit auch allen anderen
Diskursteilnehmern signalisiert, damit sie den Betroffenen ebenfalls als
Ausgeschlossenen betrachten und Konsequenzen daraus ziehen können (z. B. auf
Abstand zu dem Betroffenen gehen oder eigene Ansichten darauf überprüfen, ob sie
unter Querdenkerverdacht gestellt werden könnten und man sich diese noch leisten
kann).
Wer aus dem Diskurs ausgeschlossen ist, mit dem muss man sich nicht mehr
argumentativ auseinandersetzen, was vor allem dann sehr praktisch ist, wenn man
die eigene Position vielleicht gar nicht valide begründen kann. Argumente werden
benutzt, um der kategorischen Abwertung (das ist hier wörtlich zu verstehen:
„Querdenker“ werden als andere „Kategorie“ von Menschen betrachtet) des
Betroffenen (hier: des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd) einen Schein von Rationalität zu geben. Wenn man aber
auf den Punkt kommen und Gründe liefern müsste (hier: warum es denn
ausgeschlossen sein soll, dass der Impfbefehl unzumutbar sein könnte), wird die
Debatte abgebrochen, „Querdenker“ gerufen und damit die Frage, wer Recht hat und
wer nicht, für entschieden erklärt.
Das Erstaunliche ist, dass in einer Zeit, in der Antidiskriminierung zu einem
prioritären gesellschaftspolitischen Thema erklärt wird, Diskriminierung und
Ausgrenzung von Menschen, die – unter Berufung auf das Grundgesetz! – die
Corona-Maßnahmen kritisieren, für Menschen wie Patrick Heinemann offenbar
vollkommen normal ist. Und erstaunlich ist auch, dass diejenigen, die sich
berechtigt fühlen, andere aus dem Diskurs auszuschließen, überhaupt nicht
bemerken, dass ihr Verhalten allem widerspricht, wofür sie vorgeben, sich
einzusetzen: Es ist undemokratisch, illiberal, gesellschaftsspaltend und letzten
Endes inhuman. Nicht die selbständig und unabhängig denkenden Menschen, die den
Anspruch nicht aufgegeben haben, sich ein eigenes Urteil (auch zur
Covid-Impfung) zu bilden, wie der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd, haben den Boden des Grundgesetzes verlassen11,
sondern diejenigen, die wie Patrick Heinemann sie deshalb verächtlich zu machen
versuchen.
Ausblick und Hoffnung
Auf dem Weg zurück zu einem gesellschaftlichen Diskurs, in dem auch Kritiker der
„herrschenden Meinung“ grundsätzlich als gleichberechtigte Teilnehmer betrachtet
und nicht von der Mehrheit bzw. denen, die für sich in Anspruch nehmen, für die
Mehrheit zu sprechen, oder schlicht den Vertretern der politischen Macht
ausgegrenzt werden, wäre schon etwas gewonnen, wenn Diskursteilnehmer wie
Patrick Heinemann (aber auch Legal Tribune Online) anerkennen würden, dass das
Wort „Querdenker“ – in dem Sinne, wie sie es gebrauchen – in den Giftschrank
einer demokratischen Gesellschaft gehört.
Endnoten
* Anmerkung der Redaktion: Der Originalbeschluss liegt uns in der vom
Truppendienstgericht Süd autorisierten und anonymisierten Fassung vor.
1 Der Beschluss ist unveröffentlicht, aber hier verlinkt.
2 Heinemann würde sicher bestreiten, dass sein Text aggressiv ist. Das fehlende
Bewusstsein dafür ist Teil des Problems.
3 Man sollte vielleicht noch einmal daran erinnern, dass es vor der Corona-Krise
zu den in der juristischen Community als verbindlich betrachteten Umgangsformen
gehörte, auch bei einer in der Sache harten Kritik einer Gerichtsentscheidung
nicht den oder die entscheidende(n) Richter(in) ad personam anzugreifen.
Diesbezügliche Hemmungen sind inzwischen nicht nur von Heinemann über Bord
geworfen worden.
4 Selbst das stimmt nur eingeschränkt, denn es handelt sich hier um eine
Entscheidung in einem Eilverfahren auf nicht endgültig geklärter
Tatsachengrundlage, wie das Gericht selbst festhält, das auch darauf verweist,
dass die schriftliche Begründung der beiden Beschlüsse des BVerwG noch nicht
vorliegt. In der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung könnte das Gericht
nach Prüfung der Begründung der Beschlüsse sich daher durchaus noch dem BVerwG
anschließen – was allerdings nach der hier gegebenen Begründung eher
unwahrscheinlich erscheint.
5 Mit einer sachlich irrelevanten Abweichung (Richter im Singular statt Plural)
wird Art. 97 GG in § 25 Deutsches Richtergesetz wiederholt: „Der Richter ist
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
6 Nomos-BR/Staats DRiG/Staats DRiG § 25 Rn. 13
7 Ebd.
8 Vgl. dazu Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen
Nachweispflicht.
9 BVerwG, 21.06.2005, 2 WD 12/04, juris, insbesondere Rn. 102-141.
10 Heinemann hätte selbst sicher große Schwierigkeiten, genau darzulegen, was
denn das „Gedankengut der Querdenker“ im Einzelnen sein soll und wo vor allem
die Grenzen zu den Nicht-Querdenkern verlaufen. Wegen dieser inhaltlichen
Unbestimmtheit wird auch oft „nur“ eine „Nähe zu Querdenkern“ attestiert oder,
wie hier, erklärt, dass etwas an Gedankengut von Querdenkern „erinnert“.
11 Heinemann insinuiert auch das, wenn er schreibt: „Zwar ist die richterliche
Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten
garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung
gebunden …“
https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/
Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab
von Dr. Patrick Heinemann
11.10.2022
...
Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden.
Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21).
Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte.
Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein.
...
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/
Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht
19.05.2022
Arbeit im Pflegeheim
Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder
Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen
Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist
verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde
zurück. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung
der Grundrechte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt.
Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende
Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. „Der sehr
geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die
deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben
vulnerabler Menschen gegenüber“, begründeten die Karlsruher Richter ihre
Entscheidung. Auch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit der
Omikron-Variante begründe keine abweichende Beurteilung. (AZ: 1 BvR 2649/21)
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen
worden, um besonders verletzliche Menschen etwa in Pflegeheimen besser zu
schützen. Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen
oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen.
Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das
ebenfalls nachweisen. Allerdings hakt es bei der Umsetzung der Impfpflicht. Auch
wurden nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April die Rufe
lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.
Nach Karlsruhe gezogen waren mehr als 50 Menschen, von denen viele selbst in
Gesundheitsberufen beschäftigt sind. Ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung
der Impfpflicht lehnte das Gericht bereits im Februar ab.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article238841543/Bundesverfassungsgericht-billigt-einrichtungsbezogene-Corona-Impfpflicht.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.B_quality
Kommentar Väternotruf:
Von diesem staatsfixierten Gericht, dass sich Bundesverfassungsgericht nennt, war leider nichts anderes zu erwarten, als die blanke Panik auf der Titanic.
Verdacht auf vorgetäuschte Impfungen
Haftbefehl gegen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn erlassen
Die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Gifhorn hat am gestrigen Tag auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim Haftbefehl gegen einen 63-jährigen Arzt
aus dem Landkreis Gifhorn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung
in 10 Fällen, Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 31 Fällen sowie
Betruges in 32 Fällen erlassen.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin ist
dringend verdächtig, im Zeitraum von Ende April 2020 bis Mitte Mai 2021 in 10
Fällen Kinder und Jugendliche nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft zu
haben. Stattdessen soll er nach Absprache mit den gesondert verfolgten
Erziehungsberechtigten lediglich Kochsalzlösung gespritzt haben.
Zudem
soll er in 31 Fällen eine Impfung gegen Masern in Impfausweisen bescheinigt,
tatsächlich aber nicht vorgenommen haben.
In 32 Fällen sollen ärztliche
Leistungen für Impfungen bei den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet worden
sein, die tatsächlich nie erbracht wurden.
Die Ermittlungsbehörden waren
durch einen anonymen Hinweis auf das Geschehen aufmerksam geworden. Im Rahmen
einer Durchsuchung konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden, die
zu dem dringenden Tatverdacht führten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht
ausgeschlossen, dass noch weitere, gleich gelagerte Straftaten im Rahmen der
noch laufenden Ermittlungen zu Tage treten könnten.
Der Beschuldigte hat
sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Der Haftbefehl wurde gegen engmaschige
Auflagen außer Vollzug gesetzt.
11.03.2022
Arzt soll Kindern Kochsalzlösung statt Impfstoff gespritzt haben
11.03.2022
Ein Arzt aus dem Landkreis Gifhorn in Niedersachsen soll zehn Kinder in Absprache mit deren Eltern nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft, sondern ihnen Kochsalzlösung gespritzt haben. Dem Allgemeinmediziner wird daher gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gegen Kinder vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft Hildesheim am Freitag mitteilte. Ein Haftbefehl gegen den 63-Jährigen wurde gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Arzt ist nach Angaben der Strafverfolger dringend tatverdächtig, zwischen Ende April 2020 und Mitte Mai 2021 in Absprache mit den jeweiligen Eltern gehandelt zu haben. Die Erziehungsberechtigten würden gesondert verfolgt.
...
Kommentar Vätenotruf:
Seltsam, ein Arzt spritzt - offenbar im Einverständnis mit den Eltern - Kinder mit einer vermutlich harmlosen Kochsalzlösung und wird deswegen - wie auch die Eltern - strafverfolgt.
Eine Impfung von Kindern mit einem Impfstoff, der nur eine "bedingte Zulassung" hat, wird dagegen seltsamer Weise nicht als Körperverletzung behandelt.
Der Bundestag erlaubt die genitale Verstümmelung von Jungen aus sogenannten religiösen Gründen (Beschneidung).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html
SPD und Grüne wollen Millionen von Menschen gegen deren Willen mittels Coronaimpfzwang impfen und keine Staatsanwaltschaft ermittelt gegen diese von zwei hochproblematischen Parteien und einschlägig bekannten Rädelsführern beabsichtigte Körperverletzung an Millionen Menschen.
Das ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Rechtsbruchstaat, der so mit zweierlei Maß misst.
Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung
Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“
durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt,
noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei
Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die
Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die
Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die
Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten,
täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen
für wirksam erachtet.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere
keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden.
Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht
tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den
Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne
als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als
allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb
durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin,
sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der
Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch
nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das
„2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen
eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker
beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der
strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle
für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen,
dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten-
und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit
der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft
zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php
ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2022 - 17 Ca 11178/21
Fundstelle
openJur 2022, 4869
Rkr:
1. Eine zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führende Maßregelung (§ 612a
BGB) liegt nicht vor, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers kein tragender
Beweggrund des Arbeitgebers beim Kündigungsentschluss bildet. Dies kann etwa der
Fall sein, wenn der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit die Umsetzung eines bestimmten Anforderungsprofils für
alle Arbeitsplätze im Betrieb anstrebt und dieses allgemeingültige Profil mit
höchstpersönlichen Entscheidungen des daraufhin gekündigten Arbeitnehmers
unvereinbar ist. Dementsprechend bewirkt die vom Arbeitgeber bezweckte
Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb keine
Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften
Darstellerin.
2. Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der
Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf
medizinische Bedenken gestützt wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen
schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die
befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als
Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical "Ku’damm 56" zu einem
Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit
vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen
Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere
Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum
Ende des Aufführungszeitraums, "d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022" zu
einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in
diesem Vertrag auszugsweise:
8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende
8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. [...]
8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von einem Monat d.h.
vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide Parteien den Vertrag
einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen
kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des Vertragsverhältnisses
31.10.2021).[...]
Nachdem die Beklagten erfahren hatten, dass die Klägerin nicht über eine
Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit
Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.)
jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2021 aus. Ob diese
Schreiben jeweils eine vollständige handschriftliche Wiedergabe der Namen der
beiden Geschäftsführer der Beklagten tragen, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hatte den Beklagten vor Ausspruch der Kündigungen unter anderem
angeboten, mit Blick auf die unterbliebene Impfung täglich Testnachweise
vorzulegen.
Mit einem am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin
eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer
unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens
auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom
09.12.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) und 03.01.2022 (Bl. 67 ff. und Bl. 85 f. d. A.)
Bezug genommen wird. Die Klägerin hat zudem nach Schluss der mündlichen
Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) weiter
vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1
durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden
ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den
bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2
durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden
ist;
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den
bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom
02.12.2021 (Bl. 43 ff. d. A.), 06.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) und 01.02.2022 (Bl.
100 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klageanträge zu 2 und 4 sind dabei bereits mangels
Feststellungsinteresses gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
in Verbindung mit §§ 495 Absatz 1, 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
unzulässig, nachdem die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
keine Umstände dargetan hat, die - abgesehen von den bereits mit den
Klageanträgen zu 1 und 3 angegriffenen Kündigungen - eine Beendigung der
Arbeitsverhältnisse bewirkt haben könnten.
II. In dem im Übrigen zulässigen Umfang ist die Klage unbegründet. Die
Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind wirksam und haben die
Arbeitsverhältnisse zum jeweils vorgesehenen Beendigungszeitpunkt aufgelöst.
1. Die Klägerin hat dabei zunächst rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage
erhoben, so dass die Kündigungen nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gelten.
2. Die Kündigungen sind nicht nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangels
eigenhändiger Namensunterschrift gemäß § 126 Absatz 1 BGB unwirksam. Die
Kündigungsschreiben sind von den Geschäftsführern der Beklagten jeweils
ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht nur mit einem Handzeichen (Paraphe)
versehen worden.
a) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht, dass unmittelbar bei
Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des
Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu
bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität
des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle
und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung
erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und
die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er
nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess
gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 -, juris, Rn. 11).
b) Im Falle des Geschäftsführers Herrn B ist auf den Kündigungsschreiben der
erste Buchstabe des Namens ohne Weiteres lesbar. An diesen Buchstaben schließt
sich von dessen Mitte ausgehend eine Linie mit einem charakteristischen Schwung
an, der zur Wiedergabe der weiteren Buchstaben des Namens ausreichend erscheint.
Demgegenüber besteht die Unterschrift des weiteren Geschäftsführers Herrn C zwar
nur aus der Wiedergabe der ersten beiden Buchstaben seines Namens, wobei diese
Buchstaben auch nicht miteinander verbunden sind. Ein Handzeichen liegt
infolgedessen aber nicht vor. Denn die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass
diese Art und Weise der Unterzeichnung für den Geschäftsführer Herrn C üblich
sei und er sie immer so leiste, so dass eine gewollte Namensabkürzung nicht
angenommen werden kann. Zudem befindet sich unterhalb der handschriftlichen
Unterzeichnung - wie auch im Falle des Geschäftsführers Herrn B - noch eine
maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, welche dessen Deutung erleichtert
und zugleich den vorhandenen Willen zur Unterschriftsleistung verdeutlicht.
c) Soweit die Klägerin weiter bestritten hat, dass die Unterschriften nicht
durch die Geschäftsführer der Beklagten selbst, sondern durch einen (nicht
bevollmächtigten) Dritten aufgebracht wurden, kann sie mit diesem Einwand
ebenfalls nicht durchdringen. So hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung
erst mit einem den Beklagten im Termin am 04.01.2022 übergebenen Schriftsatz vom
03.01.2022 vorgebracht. Mit daraufhin nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassenem
Schriftsatz haben die Beklagten sich zu den Hintergründen der
Unterschriftsleistung im Einzelnen erklärt und Beweis angeboten. Näherer Vortrag
der Klägerin ist hierzu im Anschluss nicht erfolgt. Wäre dies - etwa im
Schriftsatz vom 02.02.2022 - geschehen, wäre das Vorbringen nach § 296a Satz 1
ZPO aber auch nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Wenngleich es einer
Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise damit ohnehin nicht bedurfte,
hätte dies schließlich auch eine von der Klägerin verursachte und mit Blick auf
§§ 296 Absatz 2, 282 Absatz 1 und 2 ZPO dabei nicht hinzunehmende Verzögerung
des Rechtsstreits bewirkt.
3. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind auch inhaltlich nicht zu
beanstanden. Ein nachvollziehbarer Grund für deren Ausspruch ist jeweils
gegeben.
a) Die Klägerin genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da ihr
Arbeitsverhältnis bei den Beklagten jeweils keine sechs Monate bestanden und sie
infolgedessen die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG nicht erfüllt hat. Ob die
Beklagten - wie die Klägerin meint - einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden,
kann insoweit dahinstehen. Denn selbst unter Hinzurechnung der
Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1 war die Klägerin auch bei der
Beklagten zu 2 weniger als sechs Monate beschäftigt.
b) Die Kündigungen sind nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 612a
BGB unwirksam. Nach der letztgenannten Vorschrift darf der Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der
Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies ist hier nicht
geschehen.
aa) Das Maßregelungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei
der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht.
Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen
Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Indem die Vorschrift dem
Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum
Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in
zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und
Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer
beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem
für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte
des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG,
Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 -, juris, Rn. 32). Eine taugliche
Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer kann hierbei nicht nur in der
Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung
sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von
Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich
sind (BAG, a.a.O., Rn. 33). Die verbotene Benachteiligung seitens des
Arbeitgebers kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme, als auch in einer
vertraglichen Vereinbarung liegen (BAG, a.a.O., Rn. 34). Ferner muss ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung
gegeben sein. Die zulässige Rechtsausübung darf dabei nicht nur äußerer Anlass,
sondern muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die
benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs-
und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch für den
Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger
Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, Rn. 38, juris).
Daran gemessen liegt keine Maßregelung der Klägerin vor.
bb) Zwar ist es Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz
1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz - GG) der Klägerin, sich gegen die
Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Schutzimpfung zu
entscheiden und auch den mit der Impfung verbundenen Eingriff in ihre
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) nicht hinzunehmen. Indem sie
ihre Absicht bekundet hat, ihre Beschäftigung bei den Beklagten ohne einen nicht
verpflichtenden Impfschutz aufzunehmen, hat sie zudem auch ein gegenüber den
Beklagten bestehendes Recht ausgeübt. Ferner liegt in den seitens der Beklagten
erklärten Kündigungen jeweils auch eine Benachteiligung der Klägerin. Es fehlt
jedoch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und
Benachteiligung.
(1) Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung ist auf Seiten
der Beklagten nicht tragendes Motiv beim Kündigungsentschluss gewesen, sondern
gab lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So haben die
Beklagten vorgebracht, mit Blick auf den Infektionsschutz für die
Gesamtbelegschaft das Anforderungsprofil aller Beschäftigten dahingehend
ausgestaltet zu haben, dass diese die sogenannten 2-G-Voraussetzungen zu
erfüllen haben, mithin entweder gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft oder
nach einer Infektion mit dem Virus genesen seien müssen.
(2) Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber sich selbst
unter Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes und zur sozialen Rechtfertigung
einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG darauf berufen kann,
die Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer sei infolge Umsetzung einer
unternehmerischen Entscheidung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und einer
Neubestimmung des Anforderungsprofils entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2010
- 2 AZR 337/08 -, juris, Rn. 20). Mithin kann die zwecks Umsetzung eines
allgemeinen unternehmerischen Konzepts ausgesprochene Kündigung aber
grundsätzlich keine Maßregelung beinhalten. Eine unzulässige Motivation des
Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, wenn sie nur auf einer
betriebswirtschaftlichen Überlegung beruht (BeckOGK/Benecke, Stand: 01.12.2021,
§ 612a BGB, Rn. 37).
(3) Das von den Beklagten gewählte unternehmerische Konzept begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Mit dem Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer geht
zunächst kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 Absatz 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher. Insbesondere macht die
Klägerin selbst nicht geltend, dass ihre Entscheidung gegen eine
Corona-Schutzimpfung Ausdruck einer Weltanschauung (zu den Schwierigkeiten einer
Definition dieses Begriffs siehe ErfK/Schlachter, 22. Auflage, § 1 AGG, Rn. 8
m.w.N.) sei, sondern beruft sich auf medizinische Bedenken unter Verweis auf
eine in ihrer Familie verbreitete Disposition zu Autoimmunerkrankungen.
(4) Zwar ist der Klägerin im Weiteren zuzugestehen, dass die Beklagten rechtlich
nicht befugt waren oder sind, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen.
Insbesondere stand und steht den Beklagten als Inhaber eines Musicalbetriebs
kein dahingehender Auskunftsanspruch aus § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) zu. Dies führt andererseits aber nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten
unternehmerischen Konzepts, sondern berührt lediglich dessen praktische
Umsetzbarkeit. Selbst die Umsetzung dürfte allerdings nicht in Frage stehen,
nachdem nach Vortrag der Beklagten die Belegschaft selbst das betriebliche
2-G-Modell eingefordert hat und es damit auch auf Grundlage zu erwartender
freiwilliger Auskünfte der Arbeitnehmer über ihren Geimpften- oder
Genesenenstatus tragfähig erscheint.
(5) Das vorgeschriebene Anforderungsprofil erscheint ferner auch nicht
willkürlich gewählt. Die Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass die
Umsetzung einer auf dem 2-G-Modell beruhenden Betriebsstruktur besonders gut und
wirkungsvoll zu handhaben sei. Demgegenüber würde ein sogenanntes betriebliches
3-G-Modell, bei dem neben Geimpften und Genesenen auch solche Beschäftigten
zugelassen werden, die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (siehe dazu
auch die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch noch nicht in Kraft
getretene Regelung des § 28b IfSG), die Betriebsabläufe bei den Beklagten
stärker beeinträchtigen. Denn anders als der Nachweis einer Impfung oder
Genesung muss ein Testnachweis täglich erneuert und damit auch laufend durch den
Arbeitgeber überprüft werden. Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf
hingewiesen, dass nicht geimpfte Personen im Falle eines Risikokontakts mit
einem infizierten Dritten strengeren Quarantäneregelungen unterfallen als
geimpfte Personen. Infolgedessen würde die Beschäftigung von nicht geimpften
Beschäftigten aber zugleich ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle und
damit zugleich für den gesamten Musical-Aufführungsbetrieb mit sich bringen.
(6) Im Weiteren steht es den Beklagten auch frei, Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu ergreifen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Demgegenüber kann
die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagten ein Schutzkonzept umsetzen,
welches mit Blick auf die von der Klägerin vorzulegenden Testnachweise einen
höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht. Die höchstpersönliche
Entscheidung der Klägerin gegen die Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung
gebietet dies ebenfalls nicht. Denn die durch Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz
1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bleibt
ebenfalls bestehen und muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden
Interessen auch nicht zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsposition
der Beklagten zugleich eine Verstärkung durch den von der übrigen Belegschaft
begehrten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG)
erfährt. Das einfachgesetzliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB kann in diesem
Zusammenhang auch gerade nicht bewirken, dass sich bei zwei rechtmäßigen
Handlungsmöglichkeiten (hier: 2-G-Modell oder 3-G-Modell im Betrieb)
zwangsläufig die von (einem) Arbeitnehmer gewünschte Form der Ausgestaltung
durchsetzen muss.
(7) Soweit die Klägerin das Vorliegen und die Umsetzung des von den Beklagten
dargelegten Schutzkonzepts in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat, ist ihr
Vorbringen mit Blick auf die sie treffende Darlegungslast unzureichend. Die
Klägerin hätte insofern insbesondere dartun müssen, welche Arbeitnehmer die
Beklagten beschäftigen, die weder geimpft noch genesen sind. Demgegenüber sind
von der Klägerin beschriebene Geschehnisse im Theater .... während der Proben
schon deshalb nicht von Belang, da es sich hierbei um Umstände handelt, die
nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB) der Kündigung
vorlagen. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 weiter
vorgetragen hat, war dieses Vorbringen schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu
berücksichtigen.
c) Die Kündigung ist überdies nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und verstößt auch
nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere liegt aus den oben -
unter b) bb) (5) und (6) - genannten Gründen kein Verstoß der Beklagten gegen
das Willkürverbot vor.
4. Die Beklagte zu 2 war ferner auch berechtigt, die Kündigung bereits vor dem
insoweit vereinbarten Vertragsbeginn am 28.11.2021 auszusprechen. Denn
grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Dienstantritt nur
dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgeschlossen
haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei
ergibt (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, juris, Rn. 30). Hier fehlt
es an einem ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluss. Vielmehr macht das
unter Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrages genannte Beispiel gerade deutlich, dass
die Parteien den Ausspruch einer Kündigung vor Vertragsbeginn für zulässig
erachtet haben.
5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen
innerhalb der Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) hat die Kündigung der Beklagten zu
1 vom 18.10.2021 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende
Arbeitsverhältnisse zum 01.11.2021 beendet.
6. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zu
diesem Zeitpunkt durch die weitere Kündigung vom 18.10.2021 aufgelöst worden,
wenngleich es an sich erst am 28.11.2021 hätte beginnen sollen. So hängt es in
erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei
einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die
Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage
beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die
Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist
getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -,
juris, Rn. 13). Lässt sich ein hypothetischer Parteiwille - wie vorliegend -
nicht eindeutig ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang
der Kündigungserklärung (BAG, a.a.O., Rn. 15), hier also am 18.10.2021.
III. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen gilt Folgendes:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63
Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende
Kostenstreitwert beläuft sich dabei auf 32.646,00 Euro und setzt sich aus
(5.166,00 Euro x 3 =) 15.498,00 Euro für den Klageantrag zu 1 sowie (5.716,00
Euro x 3 =) 17.148,00 Euro für den Klageantrag zu 3 zusammen.
2. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel
(Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff.
ZPO.
3. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG kraft Gesetzes
statthaft.
https://openjur.de/u/2388723.html
Kommentar:
Eines dieser skandlösen Coronahysterieurteile, mit denen in Deutschland unangepasste und impfkritische Menschen bestraft werden.
Man kann nur hoffen, dass die Klägerin für dieses skandalöse Urteil im Nachhinein vom deutschen Staat entschädigt und rehabilitiert wird, sonst könnte man meinen man wäre Nordkorea, wo der Staat mit den Menschen machen darf, was er will.