Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Hamburg-Bergedorf
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Hamburg
Kreisfreie Stadt
Bezirksamt Bergedorf
Wentorfer Straße 38
21029 Hamburg
Telefon: 040 / 428 28-0
Fax: 040 / 428 91-2876
E-Mail: bezirksamt@bergedorf.hamburg.de
Internet: http://www.hamburg.de/bergedorf/
Drei verschiedene Internetadressen, offenbar zu viel Köche, die da in Hamburg-Bergedorf kochen wollen.
Internetauftritt des Bezirksamtes Bergedorf (05/2014)
Visuelle Gestaltung: geht so
Nutzerfreundlichkeit: mangelhaft
Informationsgehalt: mangelhaft
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: mangelhaft
Bundesland Hamburg
Jugendamt Bergedorf
Alte Holstenstraße 46
21031 Hamburg
Telefon: 040 / 42891-2602
Kinderschutztelefon beim Kinder- und Jugendnotdienst der Hamburger Jugendämter
Feuerbergstraße 43 22337 Hamburg
Telefon 040 / 426427428
E-Mail: KJND-Online@leb.hamburg.de
Allgemeiner Sozialer Dienst
für Bergedorf-Kerngebiet, Lohbrügge: Alte Holstenstraße 46, 21031 Hamburg, Tel. 428 91 - 26 01
für Vier- und Marschlande, Bergedorf-West, Neuallermöhe-Ost und -West: Oberer Landweg 10, 21033 Hamburg, Tel. 72 69 62 - 19
Jugendhilfeausschuss der Stadt Hamburg - Bezirksamt Bergedorf
Mitglieder siehe unten
https://ratsinfo.web.hamburg.de/oponline/gremienAuswahl.do?idgremium=*0e0QhGxlyMi%2940M
Bezirksamt Bergedorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung der vollständigen aktuellen Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses.
Bitte auch die entsendenden Träger der Freien Jugendhilfe und die Institutionen der Beratenden Mitglieder mit angeben.
Diese konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Zuständiges Amtsgericht:
Väternotruf Hamburg
Rainer Leiner
Funk: 0160 99894643
E-Mail: leiner.rainer@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner bitte an info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Amtsleitung:
Angela Braasch-Eggert - Dezernentin des Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit / Hamburg - Bezirksamt Bergedorf (ab , ..., 2013)
Helmut Lerch - Fachamtsleiter im Fachamt Jugend- und Familienhilfe / Hamburg - Bezirksamt Bergedorf (ab , ..., 2013)
Dietrich Jenner - Abteilungsleiter Allgemeiner Sozialer Dienst 1 / Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2013)
Waltraud Frank - Abteilungsleiterin Allgemeiner Sozialer Dienst 2 / Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2013)
Christoph Jez - Abteilungsleiter Allgemeiner Sozialer Dienst 3 / Erstberatung, Angebotsmanagement, Pflegeelternberatung / Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2013)
Jürgen Kunowsky - Abteilungsleiter Beistandsschaften, Amtsvormundschaften / Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2013)
Marco Hinz - Abteilungsleiter wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) / Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2013)
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Frau Brilla - Jugendamt Hamburg / Bergedorf (ab , ..., 2004) - "...bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.01.2004 möchten wir Ihnen mitteilend, dass wir dem Wunsch vom Hern Pomorski den begleiteten Umgang mit seinen Kindern in polnischer Sprache durchführen zu wollen nicht folgen können." POMORSKI (Kläger) gegen die FREIE UND HANSESTADT HAMBURG (Beklagte). Die Verhandlung Pomorski gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (Geschäfts-Nr.: 1 U 34/10) findet am 27.05.2011 um 10.00 Uhr im Oberlandesgericht Hamburg statt.
Christine Busch - Kinderschutzkoordinatorin / Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2013)
Martin Schröder - Diplom-Sozialpädagoge / Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2003) - Wojciech Pomorski
Frau Witt - Jugendamt Hamburg - Bergedorf (ab , ..., 2012)
Jugendhilfeausschuss der Stadt Hamburg - Bezirksamt Bergedorf
Mitgliederliste mit Stand vom 19.05.2014
Paul Kleszcz Vorsitzendes Mitglied SPD
Stefan Thomsen Stellvert. Vorsitz
Sandra Benthien Ausschussmitglied
Michael Böckenholt Ausschussmitglied GRÜNE
Marion Ellenberger Ausschussmitglied
Elsbeth Elsner Ausschussmitglied CDU
Katja Kotzbau Ausschussmitglied SPD
Brigitte Michiels-Lein Ausschussmitglied SPD
Catharina Mohr Ausschussmitglied SPD
Christiane Noetzel Ausschussmitglied CDU
Claus Quase-Scott Ausschussmitglied
Katrin Rabe Ausschussmitglied SPD
Lisa Rabe Freie Träger Jugendhilfe SPD
Georg Schumacher Ausschussmitglied CDU
Evelin Wehmeyer Ausschussmitglied
Andrea Woldrich Ausschussmitglied
Erik Dawid Beratendes Mitglied
Matthias Förster Beratendes Mitglied
Cornelia Frieß Beratendes Mitglied LINKE
Evin Kandemir Beratendes Mitglied
N.N. Beratendes Mitglied
Karsten Denecke stellvertr. Ausschussmitglied
Anja Gehrcke stellvertr. Ausschussmitglied
Diana Haeselich stellvertr. Ausschussmitglied GRÜNE
Kathrin Hettwer stellvertr. Ausschussmitglied
Anja Hufnagel Beratendes Mitglied
Vivien Jarema stellvertr. Ausschussmitglied CDU
Wolfgang Pohl stellvertr. Ausschussmitglied
Michael Reimann stellvertr. Ausschussmitglied
Sascha Sauther stellvertr. Ausschussmitglied CDU
Bernd Tagge stellvertr. Ausschussmitglied
Uwe Timmermann Beratendes Mitglied der Verwaltung
Annegret Volkmann stellvertr. Ausschussmitglied SPD
http://ratsinformation.web.hamburg.de:81/bi/au020.asp?AULFDNR=176&options=4&altoption=Gremium
Mitgliederliste veraltet - ohne Angabe entsendender Freier Träger oder Institution
Name Vorname Fraktion Funktion stimmberechtigt
Benthien Sandra ohne Ausschussmitglied stimmberechtigt
Böckenholt Michael Grüne Ausschussmitglied stimmberechtigt
Bork Holger ohne beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt
Dawid Erik ohne beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt
Denecke Karsten ohne stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Ellenberger Marion ohne Ausschussmitglied stimmberechtigt
Elsner Elsbeth CDU Ausschussmitglied stimmberechtigt
Frieß Cornelia ohne beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt
Gehrcke Anja ohne stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Haeselich Diana Grüne stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Hettwer Kathrin ohne stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Jarema Vivien CDU Ausschussmitglied stimmberechtigt
Kandemir Evin ohne beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt
Kleszcz Paul SPD vorsitzendes Mitglied stimmberechtigt
Kotzbau Katja SPD Ausschussmitglied stimmberechtigt
Küther Harald ohne beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt
Michiels-Lein Brigitte SPD Ausschussmitglied stimmberechtigt
Mohr Catharina SPD Ausschussmitglied stimmberechtigt
Noetzel Christiane CDU Ausschussmitglied stimmberechtigt
Pohl Wolfgang ohne stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Quase-Scott Claus ohne Ausschussmitglied stimmberechtigt
Rabe Katrin SPD Ausschussmitglied stimmberechtigt
Reimann Michael ohne stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Sauther Sascha CDU stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Schrum Bernd SPD stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Schumacher Georg CDU Ausschussmitglied stimmberechtigt
Sohst-Jacobsen Andrea ohne Protokollführung nicht stimmberechtigt
Tagge Bernd ohne stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Thomsen Stefan ohne stellvertretender Vorsitz stimmberechtigt
Volkmann Annegret SPD stellvertretendes Ausschussmitglied nicht stimmberechtigt
Wehmeyer Evelin ohne Ausschussmitglied stimmberechtigt
Woldrich Andrea ohne Ausschussmitglied stimmberechtigt
https://ratsinfo.web.hamburg.de/oponline/gremienAuswahl.do?idgremium=*0e0QhGxlyMi%2940M
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Hamburg-Mitte
überregionale Beratung
http://familienberatung-hamburg-mitte.de
Familienberatung Hamburg-Nord
überregionale Beratung
http://familienberatung-hamburg-nord.de
Familienberatung Altona
überregionale Beratung
http://familienberatung-altona.de
Familienberatung Bergedorf
überregionale Beratung
http://familienberatung-hamburg-bergedorf.de
Familienberatung Eimsbüttel
überregionale Beratung
http://familienberatung-eimsbuettel.de
Familienberatung Harburg
überregionale Beratung
http://familienberatung-harburg.de
Familienberatung Wandsbek
überregionale Beratung
http://familienberatung-wandsbek.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
Kirchliche Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen
Lohbrügger Kirchstr. 9
21033 Hamburg
Telefon: 040 / 7247603
E-Mail: beratungsstelle-lohbruegge@arcor.de
Internet:
Träger: Trägergemeinschaft regional ökumenischer Kirchengemeinden
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Erziehungsberatungsstelle Bergedorf
Billwerder Billdeich 648a
21033 Hamburg
Telefon: 040 / 42891-2484
E-Mail: erziehungsberatung.bergedorf@hamburg.de
Internet:
Träger: Bezirksamt Bergedorf
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Mitarbeiter/innen: Frank Hüttmann
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Selbsthilfe Bergedorf
Termin: jeder erste Montag im Monat
Zeit: 19:00 Uhr
Ort: Kulturzentrum LOLA,
Lohbrügger Landstr. 8
21031 Hamburg - Bergedorf
(Hotline VafK-Hamburg - 040/87 08 53 77) - Mail: betreuung@vafk-hh.de
Weitere Infos unter
http://www.vafk-hh.de/index.php?id=91
Landesverein Hamburg
Fischotterstieg 13
22159 Hamburg
Tel. 01805/823544 (0,12 €/Min)
www.vafk-hh.de
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Hamburg
Gleich sechs Frauenhäuser in Hamburg und wo bleibt die Hilfe für Männer im Männerhaus?
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Hamburg noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Hamburg
1. Hamburger Frauenhaus
Straße:
20000 Hamburg
Telefon: 040 / 19702
E-Mail: frauenhaus@frauenhelfenfrauen.net
Internet: http://www.hamburgerfrauenhaeuser.de
Träger: Frauen helfen Frauen e.V.
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
2. Hamburger Frauenhaus
Straße:
Telefon: 040 / 19710
20000 Hamburg Bundesland: Hamburg
E-Mail:
Internet:
Träger:
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
3. Hamburger Frauenhaus
Straße:
20000 Hamburg
Telefon: 040 / 19702
E-Mail: frauenhaus@frauenhelfenfrauen.net
Internet: http://www.hamburgerfrauenhaeuser.de
Träger: Frauen helfen Frauen e.V.
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
4. Hamburger Frauenhaus
20000 Hamburg
Telefon: 040 / 19704
E-Mail:
Internet:
Träger:
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
5. Hamburger Frauenhaus
Straße:
2000 Hamburg
Telefon: 040 / 19715
E-Mail:
Internet:
Träger:
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Frauenhaus des Diakonischen Werkes
Straße:
20000 Hamburg
Telefon: 040 / 19251
E-Mail: frauenhaus.diakonischeswerk@hamburg.de
Internet: http://www.frauenhaus-hamburg.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Kind(ge)Recht, Beratungsstelle bei strittigen Sorgerechts- und Umgangsregelungen
"Die Beratungsstelle Kind(ge)Recht ist vom Jugendamt als Mitwirkende in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII in Verbindung mit § 151 Ziffer 1 und 2 mit der Beratung bei ungeklärten Umgangsregelungen und strittigen Sorgerechtsfällen beauftragt worden. Im diesem Rahmen nehmen wir nach Zusendung der Akte durch das Jugendamt Kontakt zu den Beteiligten auf, verfassen nach Beratungsgesprächen sozialpädagogische Stellungnahmen für die Gerichte und nehmen an den Verhandlungen teil."
Kind(ge)Recht
Hummelsbütteler Landstraße 48
22335 Hamburg
Telefon: 040 / 50 01 99 11
E-Mail: info@kind-ge-recht.de
Internet: http://www.sozialarbeit-im-norden.de/index.php/kindgerecht
Träger: S&S gemeinnützige Gesellschaft für Soziales mbH
Mitarbeiter/innen: Frau Patzwahl (ab , ..., 2011), Anette Wigand (ab , ..., 2012)
Sabine Voigt - Bereichsgeschäftsführung (ab , ..., 2012), Anja Paul- stellvertretende Bereichsgeschäftsführung (ab , ..., 2012),
Was es so alles gibt, private Subunternehmer, die dem Jugendamt die Arbeit abnehmen. Seltsam, seltsam. Was wohl der Datenschutzbeauftragte von Hamburg dazu sagt?
Kinderschutzbund Hamburg
Fruchtallee 15
20259 Hamburg
Telefon: 040 - 491 00 07
E-Mail: kinderschutz-zentrum@hamburg.de
Internet: www.kinderschutzzentrum-hh.de
Mitarbeiter/innen:
Ulrich Kaulen - Diplom-Sozialpädagoge, systemischer Supervisor / Organisationsentwickler; Beratung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Fachkräften; Durchführung von Fortbildungen zu den Schwerpunktthemen Kindeswohlgefährdung, Häusliche Gewalt, Jungen- und Väterarbeit, Missbrauch in Institutionen, Sexualpädagogik; seit 1993 Mitarbeiter des Kinderschutzzentrums Hamburg - http://www.kinderschutz-zentren.org/index.php?t=e&a=d&i=50324
Ralf Slüter - Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Leiter des Kinderschutz-Zentrum Hamburg-Harburg (2007)
Cordula Stucke - Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin, Leiterin des Kinderschutz-Zentrum Hamburg (2007)
Kirsten Thran - Ansprechpartnerin für Begleiteten Umgang (ab , ..., 2008, ..., 2013) - 30.09.2013: Fachtagung Kinderschutz-Zentren.
Imke Hirdes - Ansprechpartnerin für Begleiteten Umgang (ab , ..., 2008)
Die Wartezeiten für einen Begleiteten Umgang beim Kinderschutzbund Hamburg sollen sechs Monate betragen (Stand 12/2008). Wir empfehlen daher Begleiteten Umgang bei anderen Freien Trägern der Jugendhilfe in und um Hamburg wahrzunehmen. Die Jugendämter sind zur Kostenübernahme verpflichtet. Bei Verweigerung der Leistungsgewährung kann vor dem Verwaltungsgericht Hamburg - http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/verwaltungsgericht/start.html gegen das Hilfe verweigernde Jugendamt geklagt werden.
Kinder- und Jugendhaus St. Elisabeth
Grasredder 13
21029 Hamburg
Internet: http://www.st-eli.net
...eine Einrichtung der stationären Kinder- und Jugendhilfe mit 75 Plätzen für Kinder/Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Jahre.
Das Haus ist in katholischer Trägerschaft des Erzbischöflichen Stuhls zu Hamburg.
Außerdem:
Nachbetreuung nach § 41/30 SGB VIII
Begleiteter Umgang nach § 18 SGB VIII
Mitarbeiter/innen:
Kathrin Hettwer - Diplom-Sozialpädagogin / Gesamtleiterin (ab , ..., 2011)
Svea Hochleitner - Erziehungswissenschaftlerin M.A. / Pädagogische Leiterin (ab , ..., 2011)
Frau Wraage - Diplom-Sozialpädagogin / Begleiteter Umgang (ab , ..., 2003)
Pestalozzi-Stiftung Hamburg
Brennerstr. 76
20099 Hamburg
Tel. 040 - 63 90 14 - 0
Mail: info@pestalozzi-stiftung-hh.de
Internet: http://www.pestalozzi-hamburg.de/kijufa.html
Pestalozzi-Stiftung Hamburg
Beratung für Familien im Trennungsprozess
Bei der Pauluskirche 5
22769 Hamburg
Tel. 040/- 85 37 17 94, Fax 040 / 85 37 18 39
Mail: beratung.paulus@pestalozzi-hamburg.de
Weitere Angebote:
Stationäre Hilfen
Ambulante Hilfen
Ambulante und flexible Hilfen zur Erziehung als Unterstützung für Kinder und Jugendliche und/oder für ihre Familien bieten wir im Zentrum für Soziale Arbeit und Beratung Altona und im Zentrum für Soziale Arbeit und Beratung Berne sowie in unseren Büros in Barmbek und Langenhorn an.
Väteraufbruch für Kinder - Hamburg e.V.
www.vafk.de/hamburg
Kinder brauchen beide Eltern
www.kbbe.de
Väter e.V.
Am Felde 2
22765 Hamburg
Telefon: 040 / 39 90 85 39
E-Mail: info@vaeter.de
Internet: www.vaeter.de
Väter e.V. wird gefördert durch die Stadt Hamburg
Geschäftsführer: Lars Henken (2016), Roland Jenner (2016)
OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2011 - 1 U 34/10
Fundstelle
openJur 2013, 1735
Rkr: AmtlSlg: PM:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 3, vom 8. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 303 O 452/05) wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte
Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit einem durch das Jugendamt
Hamburg-Bergedorf zu begleitenden Umgang mit seinen Töchtern geltend.
Im
Juli 2003 zog die inzwischen geschiedene Ehefrau des Klägers aus der Ehewohnung
aus und begab sich in ein Frauenhaus, wobei sie die beiden gemeinsamen Töchter,
nämlich J..., geboren am 5. April 1997, und I...-P..., geboren am 22. Dezember
1999, mitnahm.
Am 28. Oktober 2003 schlossen der anwaltlich vertretene
Kläger und seine ebenfalls anwaltlich vertretene Ehefrau vor dem Amtsgericht
Pinneberg, Familiengericht, im Rahmen eines Gesamtvergleichs eine Vereinbarung
(Anlage K 1), wonach so schnell wie möglich ein betreuter Umgang zwischen dem
Kläger und seinen Töchtern stattfinden sollte. In der Vereinbarung heißt es
u.a.:
... Beide Kindeseltern werden sich umgehend mit dem für den
jetzigen Wohnort der Kinder zuständigen Jugendamt Hamburg-Bergedorf in
Verbindung setzen, um einen begleiteten Umgang zu installieren. Beide
Kindeseltern werden bei der Durchführung des begleiteten Umgangs nach besten
Kräften mitwirken. ...
Hintergrund war, dass die Ehefrau des Klägers
behauptet hatte, der Kläger sei während des ehelichen Zusammenlebens gewalttätig
geworden, was der Kläger bestreitet.
Am 18. November 2003 stellte sich
der Kläger unter Vermittlung des zuständigen Sachbearbeiters des Jugendamts
Hamburg-Bergedorf, des Diplom-Sozialpädagogen M... ..., zu einem Vorgespräch im
Kinder- und Jugendhaus St. E... in Hamburg-Bergedorf vor. Die dort als
Diplom-Sozialpädagogin tätige Frau W... sollte den Umgang des Klägers mit seinen
Töchtern begleiten. Hierfür waren Termine am 26. November 2003, am 9. Dezember
2003 und am 15. Dezember 2003 vorgesehen.
Der Kläger, welcher die
deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und neben seiner
polnischen Muttersprache auch die deutsche Sprache beherrscht, teilte mit, dass
er bei dem begleiteten Umgang auch Polnisch sprechen wolle. Vor der Trennung
hatte die Ehefrau des Klägers, die deutsche Staatsangehörige ist, mit den
Kindern Deutsch gesprochen. Der Kläger hatte sich mit den Kindern in polnischer
Sprache verständigt. Frau W... erhob zunächst keine Einwände gegen die
Vorstellungen des Klägers.
In der Folgezeit lehnte das Jugendamt
Hamburg-Bergedorf den Wunsch des Klägers nach einem begleiteten Umgang in
polnischer Sprache hingegen ab, weil das Kinder- und Jugendhaus St. E... nicht
über eine Polnisch sprechende Mitarbeiterin verfüge. Am 24. November 2003 kam es
zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen Sc... und dem Kläger, über dessen Inhalt
der Kläger ein Wortprotokoll (S. 7 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 25.
November 2009, Bl. 137 ff. d.A.) anfertigte. Während einer Unterbrechung dieses
Gesprächs hielt der Zeuge Sc... Rücksprache mit der Richterin des Amtsgerichts
Pinneberg, die an der Aushandlung der Vereinbarung vom 28. Oktober 2003
beteiligt gewesen war. Sie erklärte, dass eine Durchführung des begleiteten
Umgangs in polnischer Sprache nicht Gegenstand der Gerichtsverhandlung gewesen
sei, der Wunsch des Klägers sei ihr neu, eine Durchführung des begleiteten
Umgangs in polnischer Sprache werde von ihr nicht für sinnvoll gehalten.
Vom Jugendamt Hamburg-Bergedorf vor die Alternative gestellt, den begleiteten
Umgang entweder ausschließlich in deutscher Sprache oder gar nicht
durchzuführen, entschied sich der Kläger für letzteres. Die vereinbarten
Umgangstermine wurden deshalb nicht wahrgenommen.
Mit Anwaltsschreiben
vom 20. Januar 2004 stellte der Kläger den Antrag, den begleiteten Umgang über
den Verein iaf (Verband binationaler Familien und Partnerschaften e.V.) zu
organisieren, welcher sich bereit erklärt hatte, eine Polnisch sprechende
Studentin zu vermitteln, was die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2004
(Anlage K 2) ablehnte. In dem Bescheid heißt es u.a.:
... Aus
pädagogisch-, fachlicher Sicht ist anzumerken, dass es im Interesse der Kinder
nicht nachvollziehbar ist, das die Zeit des begleiteten Umganges in polnischer
Sprache erfolgen soll. Für die Kinder kann die Förderung in der deutschen
Sprache nur vorteilhaft sein, da diese in diesem Land aufwachsen hier die
Schulen besuchen, oder besuchen werden.
Hiergegen legte der Kläger am 1.
März 2004 Widerspruch ein, der mit Bescheid der Beklagten vom 14. September 2004
(Anlage K 3) zurückgewiesen wurde.
Im Oktober 2004 erhob der Kläger zum
Aktenzeichen 13 K 5078/04 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Im November
2004 zog die Ehefrau des Klägers mit den beiden Töchtern nach Wien. Am 12. Mai
2005 kam es in dem Scheidungsverfahren des Klägers und seiner Ehefrau zu einem
Termin vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf. In diesem Termin schlossen die
Eheleute eine Umgangsvereinbarung, in der es u.a. heißt:
... Die Parteien
sind sich einig, dass schnellstmöglich wieder Umgang zwischen dem Kindesvater
und seinen Kindern J... und I... stattfinden soll. Es wird insoweit vereinbart,
dass die Kindesmutter am Wochenende vom 26. bis zum 29. Mai von Wien nach
Hamburg mit den Kindern kommt und 2 begleitete Umgangskontakte mit dem
Kindesvater ermöglicht. Insoweit soll das Jugendamt Hamburg-Bergedorf, und zwar
Herr Sc... eingeschaltet werden, der eine Betreuungsperson für den begleiteten
Umgang zur Verfügung stellen kann. Nach Auskunft des Kindesvaters heißt die
Betreuungsperson V... F... ...
Wegen der näheren Einzelheiten der
Umgangsvereinbarung wird auf das Protokoll dieser Sitzung vom 12. Mai 2005 Bezug
genommen (Bl. 106 ff. d.A.).
Bei Frau F... handelt es sich um eine
pädagogische Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhauses St. E... in
Hamburg-Bergedorf, die Deutsch und Polnisch spricht. Tatsächlich fanden die
Umgangskontakte des Klägers mit seinen Töchtern am 27. und 28. Mai 2005 in
Anwesenheit einer ebenfalls Deutsch und Polnisch sprechenden Mitarbeiterin des
Kinder- und Familienhilfezentrums Hamburg-Lohbrügge, der Zeugin M... D...,
statt.
Anschließend erklärten die Parteien den Rechtsstreit vor dem
Verwaltungsgericht Hamburg übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 20.
Juni 2005 (Anlage K 6) stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und
beschloss, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden und die außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens je zur Hälfte vom Kläger und der Beklagten getragen
werden. In den Gründen heißt es:
... Hier entspricht es billigem
Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beiden Beteiligten je
zur Hälfte aufzuerlegen, da es ohne umfangreiche Ermittlungen nicht möglich ist,
eine Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zu treffen, wenn er
nicht für erledigt erklärt worden wäre. Fraglich ist schon, ob der Kläger oder
seine Kinder Anspruchsinhaber für die begehrte Unterstützung sind, und welches
das erledigende Ereignis ist. Der Kläger sieht es in den beiden betreuten
Umgangskontakten am 27./28. Mai 2005, was aber nicht seinem Klagantrag
entsprechen dürfte. Möglicherweise liegt es auch im Wegzug der Kinder nach Wien.
Andererseits sieht das Gericht durchaus einen Anspruch der Kinder und/oder ihres
Vaters auf Unterstützung der Durchführung des Umgangs in polnischer Sprache, um
die den Kindern vertraute Kommunikationsform beizubehalten und ihr bilinguales
Aufwachsen zu unterstützen, was durchaus in ihrem Wohl liegt. Die Begründung für
die Ablehnung der Unterstützung ist wohl kaum haltbar. ...
Mit Datum vom
27. Juni 2005 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die an der
Untersagung des Umgangs in polnischer Sprache beteiligten Personen. Weiter
schaltete er die Presse (vgl. Anlage K 7), das polnische Generalkonsulat (vgl.
Anlage K 5) und andere öffentliche wie private Institutionen (vgl. Anlage K 4 =
K 8) ein. Schließlich wandte er sich an den Petitionsausschuss des Europäischen
Parlaments.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 forderte der Kläger die
Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld auf. Die Beklagte lehnte
Schadensersatzleistungen mit Schreiben vom 13. Juli 2005, eingegangen beim
Kläger am 15. Juli 2005, ab.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der
Kläger sein Schmerzensgeldbegehren weiter. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei
ihm aus §§ 839, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Beklagte habe gegen ihre aus § 18 Abs. 3 SGB VIII folgende
Verpflichtung zur Unterstützung des begleiteten Umgangs verstoßen. Gründe, die
es ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, eine Kommunikation zwischen ihm
und seinen Kindern in der ihnen vertrauten polnischer Sprache zu versagen,
hätten nicht vorgelegen. Aus der Umgangsregelung vor dem Amtsgericht Pinneberg
folge nicht, dass der Umgang nur in deutscher Sprache habe erfolgen sollen. Nach
Sinn und Zweck der Vereinbarung hätte es ausgereicht, wenn lediglich ein
Pädagoge körperlich anwesend gewesen wäre, um die angeblich von Seiten des
Klägers drohenden Gewalttätigkeiten auszuschließen. Jedenfalls sei nicht
ausreichend geprüft worden, ob ein Polnisch sprechender Pädagoge zur Verfügung
gestanden habe, was – wie der Zeuge Sc... gewusst habe – in Person der Zeuginnen
F... und D... der Fall gewesen sei. Der Gesichtspunkt, dass ein Umgang in
deutscher Sprache für die Förderung der Kinder nur vorteilhaft sein könne, da
sie in der Bundesrepublik Deutschland aufwachsen, die Schule besuchen oder
besuchen werden, sei im Rahmen des § 18 Abs. 3 SGB VIII nicht tragfähig. Die
Weigerung der Beklagten habe gegen den Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche
Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 verstoßen. Dies sei zumindest grob fahrlässig
geschehen.
Die Beklagte habe durch ihr Verhalten das Umgangsrecht (§ 1684
Abs. 1 2. Hs. BGB) und das Sorgerecht (§ 1626 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB) des
Klägers verletzt. Damit sei sein durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 2 EMRK
geschütztes Grund- und Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens
beeinträchtigt. Weiter liege eine Verletzung seiner Ehre und Würde als
polnisch-stämmiger und polnisch-sprachiger Bürger der Bundesrepublik Deutschland
und seines durch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrechts vor. Es handele sich um eine schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung, da er für einen Zeitraum von fast 23 Monaten
nicht in der Lage gewesen sei, seine Elternaufgabe auszuüben und die Kinder die
polnische Sprache inzwischen komplett verlernt hätten. Hierdurch sei die
Begabung der Kinder zum Erlernen mehrerer Sprachen, ihre
Identifikationsfähigkeit mit der polnischen Kultur und ihre Beziehung zum Kläger
dauerhaft beeinträchtigt worden. Eine Genugtuung auf andere Weise durch
Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf sei nicht möglich.
Angesichts seines Rechts, in seiner Muttersprache mit seinen Kindern zu
kommunizieren und ihnen eine bilinguale Beziehung zukommen zu lassen, könne ihm
nicht vorgehalten werden, dass er sich nur auf die von der Beklagten
vorgegebenen Bedingungen hätte einlassen müssen, damit er seine Kinder hätte
sehen können.
Es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er es unterlassen
habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Er habe alles
in seiner Macht Stehende unternommen, um gegen die Haltung des Bezirksamts
Hamburg-Bergedorf vorzugehen. Über die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung
gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2004 zu erwirken, sei er nicht
belehrt worden. Ein Verschulden seines damaligen anwaltlichen Vertreters könne
ihm nicht zugerechnet werden, weil hier der Verantwortungsbereich des Staates
und nicht der Verantwortungsbereich dritter Personen wie eines Anwalts berührt
sei. Es sei auch nicht sicher, dass sein Begehren im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes eher Erfolg gehabt hätte als im Wege des tatsächlich in Anspruch
genommenen Rechtsschutzes in der Hauptsache. Vor dem von ihm angerufenen
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments habe eine Frau G... Sc... (phon.)
in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2007 die als Anlage zum
Protokoll vom 27. November 2009 gereichte Erklärung (Bl. 145 ff. d.A.)
abgegeben, in welcher ein aufrichtiges Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts
zum Ausdruck gebracht worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld – mindestens jedoch in Höhe von € 15.000,00 nebst
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 16. Juli 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen
für einen Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB nicht erfüllt seien. Auch eine
zu einer Geldentschädigung verpflichtende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Eine Amtspflichtverletzung
sei nicht gegeben. Dem Kläger sei die Wahrnehmung seines Umgangsrechts durch die
Bereitstellung von Terminen im Kinder- und Jugendhaus St. E... ermöglicht
worden. Es sei allein dem Kläger zuzurechnen, dass er seine Kinder nicht gesehen
habe, weil er darauf bestanden habe, sich mit ihnen ausschließlich in polnischer
Sprache unterhalten zu wollen, obwohl eine fachlich kompetente Person mit
polnischen Sprachkenntnissen bei dieser Stelle nicht zur Verfügung gestanden
habe. Sie, die Beklagte, habe auch keine solche Person zur Verfügung stellen
müssen, da der Umgang in polnischer Sprache nicht Gegenstand der Vereinbarung
vor dem Amtsgericht Pinneberg gewesen sei. Wenn es dem Kläger um das Wohl der
Kinder gegangen wäre, wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, sich bei den
wenigen betreuten Umgangskontakten der deutschen Sprache zu bedienen.
Soweit der Kläger nicht alle in Betracht kommende Rechtsmittel ausgeschöpft
habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass er diese nicht gekannt habe, weil
er sich die Kenntnis seines anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müsse. Der
Inhalt der nicht in Form eines offiziellen Protokolls zur Akte gereichten Rede
einer Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland vor dem Petitionsausschuss des
Europäischen Parlaments stelle kein Schuldeingeständnis der Beklagten dar.
Mit Urteil vom 8. Januar 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds aus
§ 253 Abs. 2 BGB habe der Kläger nicht, weil keines der dort genannten
Rechtsgüter verletzt sei. Auch ein Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung
wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe dem Kläger
nicht zu. Durch das Verhalten der Beklagten sei ihm nicht für die Dauer von 23
Monaten der Umgang mit seinen Töchtern vorenthalten worden. Vielmehr sei ihm für
die Dauer von etwa einem Jahr nicht ermöglicht worden, während des – möglichen –
Umgangs mit seinen Töchtern Polnisch zu sprechen. Ein darin etwa liegender
Eingriff sei nicht so schwerwiegend, dass entgegen der gesetzlichen Regelung des
§ 253 Abs. 1 BGB hier ausnahmsweise ein immaterieller Schaden durch Geldzahlung
auszugleichen sei. Die Vorgabe der Beklagten, den Umgang in deutscher Sprache zu
führen, stelle keine Herabsetzung des Klägers und seiner polnischen
Staatsangehörigkeit dar. Es habe lediglich sichergestellt werden sollen, dass
die Begleitperson den Gesprächen folgen könne. Aus dem Vortrag des Klägers zu
einer Erklärung einer Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland vor dem
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments ergebe sich nichts Anderes.
Vielmehr habe der Kläger durch eine solche Erklärung bereits eine derartige
Genugtuung erfahren, dass eine zusätzliche Geldentschädigung nicht geboten sei.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Urteilsausfertigung (Bl. 179 ff.
d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14. Januar 2010 zugestellte Urteil
hat der Kläger mit einem am 15. Februar 2010 (einem Montag) eingegangen
Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 13. April 2010
eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis
zum 14. April 2010 verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt und
vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er hält daran fest, dass ihm ein
Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG
wegen einer schuldhaften Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch den Dipl.-Sozialpädagogen Sc... zustehe, weil dieser dafür verantwortlich
sei, dass der mit dem Auszug von Ehefrau und Kindern im Juli 2003 unterbrochene
Kontakt mit seinen Töchtern nicht wiederhergestellt worden sei. Die
Umgangsbegleitung habe keine Gesprächsüberwachung erfordert, sondern nur die
Präsenz einer Person, die einer – hier auch nur vermeintlichen – Gefahr der
Misshandlung oder Entführung begegne. Durch die vollständige Untersagung der
polnischen, also der vertrauten gemeinsamen Sprache sei die Würde des Klägers
und seiner Töchter missachtet worden. Dies stelle einen Eingriff in den
Kernbereich der Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde und der Familie dar.
In völliger Verkennung der kulturanthropologischen Qualität des Gebrauchs der im
familiären persönlichen Umgang gewohnten und damit die persönliche, vertraute
Interaktion tragenden Bedeutung der Sprache habe das angefochtene Urteil an der
Verleugnung und Verweigerung des Rechts auf Achtung der Familie mitgewirkt. Vor
dem Hintergrund einer historisch dramatischen Geschichte zwischen Polen und
Deutschland mit Vorläufern eines Polnisch-Verbots unter deutscher Besatzung habe
der vorliegende Fall in Polen und auch in Deutschland tief verwurzelte Ängste
und Erinnerungen hervorgerufen. Mit den geradezu böswilligen Aktionen der
Beamten des Jugendamts Hamburg-Bergedorf zur Hintertreibung des von zwei
Gerichten bestätigten Umgangsanspruchs des Klägers mit seinen Töchtern habe sich
das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zudem nicht auseinandergesetzt.
Insbesondere sei nicht gewürdigt worden, dass die Bediensteten der Beklagten
wahrheitswidrig behauptet hätten, eine polnisch-sprachige Begleitung sei nicht
verfügbar, der Kläger habe nur Polnisch mit seinen Kindern sprechen wollen, er
wolle die Kinder entführen, er sei bereits polizeilich bekannt wegen illegalen
Waffenbesitzes und anderer Delikte, er habe die angebotenen Termine aus Sturheit
nicht wahrgenommen (nicht, weil sie vom Jugendamt abgesagt worden seien), und er
habe Mitarbeiter des Jugendamts als „faschistoid“ beschimpft.
Der Kläger
beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 2010
abzuändern;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – ein
Schmerzensgeld von € 15.000,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2005 zu zahlen;
3.
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
Berufung und Hilfsantrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene
Urteil, wobei sie ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und
vertieft. Da – ohne ihr Zutun – vor dem Familiengericht ein begleiteter Umgang
zwischen dem Kläger und seinen Kindern vereinbart worden sei, zu dem es
regelmäßig nur dann komme, wenn Gefahr für das Kindeswohl bestehe, habe sie
davon ausgehen müssen, dass der Kläger eine solche Gefahr für seine Kinder
darstelle. Auf Grund ihrer Verpflichtung, vornehmlich das Kindeswohl zu sichern,
habe sie darauf achten müssen, für den begleiteten Umgang nur bekannte und
qualifizierte Personen heranzuziehen. Eine Polnisch sprechende Fachkraft sei
nicht so kurzfristig verfügbar gewesen, dass die drei im November und Dezember
2003 zur Verfügung gestellten Umgangstermine hätten durchgeführt werden können.
Durch die von ihr getroffenen Maßnahmen sei dem Kläger und seinen Kindern ein
Umgang in zumutbarer Weise ermöglicht worden, nämlich in der Sprache des Landes,
in dem sie wohnten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und die sie auch
bestens beherrschen. Im Übrigen habe sie nicht aus eigener Veranlassung einen
Umgang nur in deutscher Sprache organisiert, sondern auf Empfehlung der mit der
Familiensache befassten Richterin. Der Kläger habe es sich selbst zuzuschreiben,
dass er schließlich darauf bestanden habe, ausschließlich in polnischer Sprache
mit seinen Kindern zu sprechen und dass er deshalb die bereits abgestimmten
Umgangstermine nicht wahrgenommen bzw. schon vorher abgesagt habe. Eine
Diskriminierung der polnischen Sprache oder Kultur habe zu keinem Zeitpunkt
stattgefunden. Etwaige geschichtliche Spannungen zwischen Deutschland und Polen
spielten für dieses Verfahren keine Rolle. Sie, die Beklagte, habe den Kläger
nie feindselig oder gar diskriminierend behandelt, sie habe ihn auch nie bewusst
geschädigt. Etwaige andere Behauptungen des Klägers seien ausdrücklich zu
bestreiten.
II.
1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem
Kläger steht gegen die Beklagte kein auf Zahlung einer Geldentschädigung
gerichteter Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG im
Hinblick darauf zu, dass diese es ihm nicht ermöglicht hat, den am 28. Oktober
2003 (Anlage K 1) zwischen dem Kläger und seiner damals getrennt lebenden,
inzwischen geschiedenen Ehefrau vor dem Familiengericht des Amtsgerichts
Pinneberg vereinbarten begleiteten Umgang mit seinen Töchtern J... und I...-P...
zumindest auch in polnischer Sprache wahrzunehmen. Dabei bedarf es keiner
Entscheidung, ob den Mitarbeitern des Jugendamts des Bezirksamts Bergedorf in
Bezug auf die Unterstützung des Klägers gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII
bei der Durchführung des begleiteten Umgangs eine schuldhafte
Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil jedenfalls die Voraussetzungen,
unter denen wegen des hier geltend gemachten Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, ausnahmsweise eine Entschädigung in Geld verlangt werden
kann, nicht gegeben sind.
Für die vorliegend beanspruchte Entschädigung
wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass
es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld (jetzt: § 253 Abs. 2
BGB) handelt, sondern um einen Ausgleichsanspruch, der auf den Schutzauftrag aus
Art. 1 und Art. 2 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht
auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und
Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der
Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim
Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen
einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der
Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Ausgehend hiervon besteht bei einer
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung
des BGH, welcher der Senat folgt, nur dann ein Anspruch auf Ersatz eines
ideellen Schadens, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und
die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise
ausgeglichen werden kann, was von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von
Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens abhängt
(Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 823 Rdn. 124).
Der
Kläger genügt seiner Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von
ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht, wenn er – wie zuletzt in
seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 (dort S. 1 f., Bl. 246 f. d.A.) zum
Stichwort „Polnischverbot“ – darauf verweist, dass durch die mit Bescheid vom
29. Januar 2004 (Anlage K 2) und Widerspruchsbescheid vom 14. September 2004
(Anlage K 3) ausgesprochene Versagung eines betreuten Umgangs in polnischer
Sprache, in der er als aus Polen stammender Elternteil mit seinen bilingual
erzogenen Töchtern bis dahin stets gesprochen habe, sein Anspruch auf
Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB
VIII verletzt worden und er in seinem grundgesetzlich geschützten Elternrecht
(Art. 6 Abs. 1 GG) sowie in seinem europarechtlich geschützten Recht auf Achtung
der Familie (Art. 8 EMRK) beeinträchtigt worden sei, wovon zu seinen Gunsten
ausgegangen werden kann. Wie der BGH klargestellt hat (Urteil vom 4. November
2004, III ZR 361/03, BGHZ 161, 33 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 12 ff.;
nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Dezember 2005, 1 BvR 1359/05,
NJW 2006, 1580 f., hier zitiert nach juris, Rdn. 17), besteht nicht einmal
zwischen einer Verletzung der gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde
und der Zuerkennung einer Geldentschädigung ein zwingendes Junktim. Dies gilt
erst Recht für eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 27. Dezember 2005, 1 BvR 1359/05, a.a.O.). Es bedarf
daher auch im vorliegenden Fall der Feststellung, ob die behaupteten
Rechtsverletzungen eine zusätzliche Wiedergutmachung durch eine
Geldentschädigung fordern. Dies ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht der
Fall.
Gegen das vom Kläger gerügte Verhalten von Bediensteten der
Beklagten standen ihm ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Zum
einen konnte er gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2004 Klage beim
Verwaltungsgericht Hamburg erheben. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger durch
seine zum Aktenzeichen 13 K 5078/04 beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobene
Klage Gebrauch gemacht, über die nur deshalb nicht in der Sache entschieden
worden ist, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
20. Juni 2005 (Anlage K 6) ergibt. Zum anderen hätte der bereits seinerzeit
anwaltlich vertretene Kläger einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim
Verwaltungsgericht Hamburg stellen können. Dass er dies nicht getan hat, liegt
in seinem Verantwortungsbereich, wobei er sich ein Verschulden des ihn
vertretenden Rechtsanwalts zurechnen lassen muss. Davon, dass die Gefahr
bestanden hätte, der Schutz seines Persönlichkeitsrechts würde ohne die
Zuerkennung einer Geldentschädigung verkümmern, kann nach alledem vorliegend
nicht die Rede sein.
Genugtuung hat der Kläger im Übrigen bereits dadurch
erhalten, dass es in dem Kostenbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20.
Juni 2005 (Anlage K 6) heißt, die von der Beklagten gewählte Begründung für die
Ablehnung des Begehrens des Klägers sei kaum haltbar, weil ein Anspruch der
Kinder und/oder ihres Vaters auf Unterstützung der Durchführung des Umgangs in
polnischer Sprache bestehe, um die den Kindern vertraute Kommunikationsform
beizubehalten und ihr bilinguales Aufwachsen zu unterstützen, was durchaus in
ihrem Wohl liege. Hinzu kommt, dass auf eine an das Europäische Parlament
gerichtete Petition des Klägers die Vertreterin der deutschen Behörden G...am 7.
Juni 2007 nach dem Vortrag des Klägers eine Erklärung abgegeben hat, welches
auch in einem Arbeitsdokument des Petitionsausschusses des Europäischen
Parlaments zum Thema „Angeblich diskriminierende und willkürliche Maßnahmen von
Instanzen der Kinder- und Jugendhilfe in bestimmten Mitgliedsstaaten und
insbesondere der Jugendämter in Deutschland“ vom 28. Januar 2009
(PE418.136v04-00, dort S. 4, abzurufen unter www...eu) zitiert wird, in der sie
ihr Bedauern über das von ihr u.a. als unprofessionell kritisierte Vorgehen des
Jugendamts im vorliegenden Fall zum Ausdruck bringt (Anlage zum Protokoll des
Landgerichts Hamburg vom 27. November 2009, Bl. 145 ff. d.A.).
Der hier
in Rede stehende Eingriff ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch
nicht von einer solchen Schwere, dass ungeachtet des Bestehens anderweitiger
Rechtsschutz- bzw. Genugtuungsmöglichkeiten eine Geldentschädigung geboten wäre.
Entgegen der Darstellung des Klägers (S. 8 der Klagschrift, Bl. 8 d.A.; S. 2
der Berufungsbegründung, Bl. 207 d.A.) kann die Beklagte nicht dafür
verantwortlich gemacht werden, dass sein Kontakt mit seinen Kindern über einen
Zeitraum von fast 23 Monaten unterbrochen war. Ein Zeitraum von fast 23 Monaten
liegt zwischen dem Auszug der Ehefrau des Klägers und den Kindern aus dem
gemeinsamen Haushalt im Juli 2003 und den erstmals am 27. und 28. Mai 2005
durchgeführten begleiteten Umgangskontakten des Klägers mit seinen Kindern. Die
Beklagte ist jedoch erst aufgrund der Vereinbarung vom 28. Oktober 2003 im
November 2003 mit der Angelegenheit befasst worden. Im November 2004 verzog die
Ehefrau des Klägers mit den beiden Töchtern aus dem Zuständigkeitsbereich des
Jugendamts Hamburg-Bergedorf nach Österreich, so dass es erst durch Vermittlung
des Familienrichters im Scheidungstermin vom 12. Mai 2005 gelang, die Ehefrau zu
einem Besuch in Hamburg mit den Kindern Ende Mai 2005 zu bewegen, der für die
erwähnten Umgangskontakte genutzt werden konnte. Dass die Beklagte es abgelehnt
hat, Umgangskontakte des Klägers mit seinen Kindern in polnischer Sprache zu
begleiten, kann sich danach allenfalls dahin ausgewirkt haben, dass solche
Kontakte im Zeitraum von Ende November 2003 bis November 2004 unterblieben sind.
Wegen eines wesentlichen Teils des o.g. Zeitraums besteht ferner deshalb
keine Ersatzpflicht, weil der Kläger es fahrlässig versäumt hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB. Er hätte die
Möglichkeit gehabt, vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg in
Anspruch zu nehmen. Dabei handelte es sich um ein grundsätzlich zur
Schadensabwehr i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB geeignetes Rechtsmittel (Palandt/Sprau,
a.a.O., § 839 Rdn. 69 m.w.N.). An der Schuldhaftigkeit des Nichtgebrauchs dieses
Rechtsmittels ändert entgegen der Meinung des Klägers (S. 1 f. des Schriftsatzes
des Klägers vom 11. Juli 2006, Bl. 65 d.A.) der Umstand nichts, dass darauf in
den ihm erteilten Rechtsmittelbelehrungen nicht hingewiesen worden ist, denn er
war seinerzeit anwaltlich vertreten und muss sich etwaige Säumnisse seines
Anwalts zurechnen lassen. Wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass das
Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, ist auch anzunehmen, dass er im Wege
des vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg gehabt hätte. Hierfür sprechen ferner die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im Zusammenhang mit der Erledigung
des Hauptsacheverfahrens (S. 2 der Anlage K 6). Dass eine Entscheidung im
Eilverfahren angesichts der keinen langen Aufschub duldenden Materie deutlich
vor November 2004 zu erlangen gewesen wäre, drängt sich auf.
Auch in dem
verbleibenden Zeitraum wurde dem Kläger der Kontakt mit seinen Kindern durch das
Ansinnen der Beklagten, den begleiteten Umgang in deutscher Sprache
durchzuführen, nicht unmöglich gemacht, weil sowohl der Kläger als auch seine
Kinder die deutsche Sprache beherrschen. Dem Kläger wurde auch nicht für den
gesamten Zeitraum zugemutet, auf den Gebrauch seiner polnischen Muttersprache
beim persönlichen Kontakt mit seinen Kindern zu verzichten. Bereits drei oder
vier Termine eines begleiteten Umgangs hätten genügen können, um in der
Folgezeit einen unbegleiteten Umgang zu ermöglichen (S. 8 der Anlage K 3).
Dass es in der Folgezeit zu einer Verhärtung der beiderseitigen Positionen
kam, die dazu führte, dass der Kläger lange Zeit überhaupt keinen Kontakt mehr
mit seinen Töchtern hatte, so dass sie die polnische Sprache schließlich
verlernten, ist zwar durch das Verhalten der Beklagten ausgelöst worden,
rechtfertigt im Rahmen der vorliegend gebotenen wertenden Gesamtwürdigung indes
keine Geldentschädigung. Anlass und Beweggrund des Handelns der Bediensteten der
Beklagten bestand jedenfalls nicht darin, einen solchen Verlauf zu bewirken,
sondern die vor dem Familiengericht des Amtsgerichts Pinneberg am 28. Oktober
2003 getroffene Vereinbarung umzusetzen. Auch wenn man darüber streiten kann, ob
das Verhalten der Bediensteten der Beklagten bei objektiver Betrachtung dem
Kindeswohl entsprach, ist ihnen zu Gute zu halten, dass es ihnen subjektiv um
nichts Anderes ging. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass
sich die Bediensteten der Beklagten immerhin auf die Erläuterung der zuständigen
Familienrichterin stützen konnten, welche auf Rückfrage erklärt hatte, dass ein
begleiteter Umgang in polnischer Sprache nicht Gegenstand der maßgeblichen
Gerichtsverhandlung gewesen sei und von ihr auch nicht für sinnvoll gehalten
werde (S. 3 des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004, Anlage K 3). Diese
Äußerung mag für die Entscheidung der Beklagten nicht bindend gewesen sein,
schon weil die Regelung über den begleiteten Umgang nicht auf einer
gerichtlichen Anordnung beruhte, zeigt aber, dass sie sich darum bemüht hat, die
Vorgaben ihrer Einschaltung aufzuklären und relativiert damit ein etwaiges
Verschulden.
Die streitige Sprachregelung betraf im Übrigen lediglich
einen Teilaspekt seines der Privatsphäre zuzurechnenden Elternrechts, nämlich
die Möglichkeit, im Rahmen persönlicher Begegnungen zu versuchen, die während
des Zusammenlebens der Familie begonnene, durch die Trennung der Eltern und den
Verbleib der Kinder bei der deutschen und deutschsprachigen Mutter ohnehin schon
gefährdete bilinguale Erziehung fortzusetzen. Der Senat verkennt nicht den Wert
einer bilingualen Erziehung und die besondere Bedeutung, die diese in der hier
in Rede stehenden Lebenssituation des Klägers hatte. Dies ändert nichts daran,
dass bei der Entscheidung über eine Geldentschädigung zu berücksichtigen ist, in
welchen der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Bereiche, nämlich
Intimsphäre, Privatsphäre oder Sozialsphäre, eingegriffen worden sein soll
(Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 124, 96, 87 m.w.N.), und dass dies hier nicht
der am stärksten geschützte Bereich, nämlich die Intimsphäre, war.
Es
kann vorliegend nicht zusätzlich in die Waagschale geworfen werden, dass die
Bildungs- und Berufsaussichten seiner Töchter darunter leiden könnten, dass
ihnen die Chance einer Aufrechterhaltung und Festigung ihrer polnischen
Sprachkenntnisse durch begleitete Umgangskontakte in polnischer Sprache genommen
worden seien. Die insofern etwa beeinträchtigten Rechte stünden seinen Töchtern
zu und können daher nicht vom Kläger aus eigenem Recht zur Begründung einer ihm
zu gewährenden Entschädigung geltend gemacht werden.
Entgegen dem
Empfinden des Klägers liegt auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde als
polnisch-sprachiger und polnisch-stämmiger Bürger der Bundesrepublik Deutschland
vor. Das Verhalten der Bediensteten der Beklagten lässt nicht erkennen, dass sie
den Kläger wegen seiner polnischen Herkunft nicht in der gebotenen Weise
geachtet oder die polnische Sprache im Vergleich zur deutschen Sprache als
„minderwertig“ angesehen hätten. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in
einer Fremdsprache durchgeführt werden kann, hätte sich bei jeder anderen
Fremdsprache, deren Beherrschung bei den hierfür vorgesehenen Begleitpersonen
nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, gleichermaßen gestellt. Soweit
den Bediensteten der Beklagten bei der Lösung dieses Problems Versäumnisse
unterlaufen sein sollten, war damit keine Herabsetzung des Klägers als Person im
Hinblick auf sein Vaterland oder seine Muttersprache verbunden.
Aus den
vom Kläger in Ziff. 11. seiner Berufungsbegründung (Bl. 212 f. d.A.) unter
Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 (Bl. 164 ff. d.A.)
behaupteten Verhaltensweisen der auf Seiten der Beklagten tätigen Amtsträger
folgt keine andere Beurteilung. Es bedarf namentlich keiner Entscheidung, ob der
Kläger die für den begleiteten Umgang mit seinen Kindern vorgesehenen Termine
absagte, wie es die Beklagte darstellt (S. 1 der Anlage K 2; S. 1, 3 der
Berufungserwiderung, Bl. 220, 222 d.A.), oder ob die Wertung des Klägers
zutrifft, wonach in dem am 24. November 2003 mit dem Verwaltungsbeamten Sc...
geführten Gespräch eine Absage der Treffen mit seinen Kindern von Seiten der
Beklagten zu sehen sei (S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 20. Oktober 2005,
Bl. 21 d.A.; S. 4, 7 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 25. November 2009,
Bl. 134, 137 ff. d.A.; S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 21. Dezember 2009,
Bl. 167 d.A.; S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 212 d.A.). Maßgeblich ist
vielmehr, dass die Durchführung des begleiteten Umgangs letztlich an dem Streit
über die Frage scheiterte, ob der Kläger bei diesen Treffen mit seinen Kindern
Polnisch sprechen durfte oder nicht. Ob der Kläger von vornherein den Wunsch
äußerte, sich mit seinen Kindern ausschließlich in polnischer Sprache
unterhalten zu wollen, wie die Beklagte behauptet (S. 1 der Anlage K 2; S. 2 der
Klagerwiderung, Bl. 19 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 1. Juni
2006, Bl. 63 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18. Dezember 2009,
Bl. 160 d.A.), oder ob der Kläger zunächst noch beabsichtigte, mit seinen
Kindern sowohl in polnischer als auch in deutscher Sprache zu kommunizieren und
erst auf Grund der ablehnenden Haltung der Beklagten auf dem ausschließlichen
Gebrauch der polnischen Sprache bestand, wie der Kläger vorträgt (S. 1 f. des
Schriftsatzes des Klägers vom 20. Oktober 2005, Bl. 20 f. d.A.; S. 2, 4 des
Schriftsatzes des Klägers vom 25. November 2009, Bl. 132, 134 d.A.; S. 3 des
Protokolls vom 27. November 2009, Bl. 143 d.A.; S. 3, 5 des Schriftsatzes des
Klägers vom 21. Dezember 2009, Bl. 166, 168 d.A.; S. 4, 7 der
Berufungsbegründung, Bl. 209, 212 d.A.), bedarf ebenfalls keiner Klärung. Es
muss auch nicht festgestellt werden, ob die Behauptung der Beklagten der
Wahrheit entspricht, ihr habe keine fachlich kompetente Begleitperson mit
polnischen Sprachkenntnissen zur Verfügung gestanden (S. 3 des Schriftsatzes der
Beklagten vom 1. Juni 2006, Bl. 64 d.A.), oder ob der Vortrag des Klägers
richtig ist, wonach die Polnisch sprechenden Pädagoginnen D... und F... hätten
hinzugezogen werden können (S. 3 der Klagschrift, Bl. 3 d.A.; S. 5 des
Schriftsatzes des Klägers vom 25. November 2009, Bl. 135 d.A.; S. 3 des
Protokolls vom 27. November 2009, Bl. 143 d.A.; S. 3 f. des Schriftsatzes des
Klägers vom 21. Dezember 2009, Bl. 166 f. d.A.). Diese Umstände könnten
allenfalls für die Frage eine Rolle spielen, ob das Verhalten der Bediensteten
der Beklagten schuldhaft amtspflichtwidrig war, welche hier offen bleiben kann.
Selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, könnte die abweichende
Darstellung der Beklagten nicht als entschädigungspflichtiger Angriff auf die
Würde des Klägers angesehen werden.
Soweit in der Sachakte der Beklagten
davon die Rede sein soll, dass die Ehefrau des Klägers befürchte, der Kläger
werde seine Kinder nach Polen entführen, und dass „man“ mitgeteilt habe, es gebe
Vorgänge über den Kläger wegen illegalen Waffenbesitzes und anderer Delikte (S.
5 des Schriftsatzes des Klägers vom 25. November 2009, Bl. 135 d.A.; S. 3 des
Schriftsatzes des Klägers vom 21. Dezember 2009, Bl. 166 d.A.; S. 7 der
Berufungsbegründung, Bl. 212 d.A.), handelt es sich um die Wiedergabe fremder
Beschuldigungen (nämlich der Ehefrau des Klägers bzw. einer anonymen Person).
Dass ein Bediensteter der Beklagten die Richtigkeit der erwähnten
Beschuldigungen als gesichert dargestellt hätte, ist dem Vortrag des Klägers
nicht zu entnehmen, und auch nicht, dass davon etwas nach außen gedrungen wäre
oder Eingang in die Entscheidungen der Beklagten gefunden hätte, so dass auch
diese Behauptungen einen Entschädigungsanspruch des Klägers nicht rechtfertigen
können.
Die – soweit ersichtlich, erstmals in dem nicht nachgelassenen
Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2009 (dort S. 3, Bl. 166 d.A.; S. 7 f.
der Berufungsbegründung, Bl. 212 f. d.A.) – aufgestellte Behauptung des Klägers,
das Protokoll des Widerspruchsausschusses vom 10. September 2004 enthalte eine
absichtliche Falschdarstellung, wonach der Kläger Mitarbeiter des Jugendamtes
als faschistoid beschimpft habe, ist nicht nachzuvollziehen. Weder liegt dem
Senat das besagte Protokoll vor, noch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers,
wer einen solchen Vorwurf gegen ihn erhoben und in welchem Zusammenhang die
angebliche Äußerung gestanden haben soll. Auch für einen Beweisantritt des
Klägers ist insofern nichts ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, wie ein
solcher Vorwurf ggfs. zu werten wäre.
Soweit der Kläger schließlich auf
Ängste und Erinnerungen verweist, die der vorliegende Fall vor dem Hintergrund
einer historisch dramatischen Geschichte zwischen Polen und Deutschland in
beiden Ländern, vor allem aber in Polen, hervorgerufen habe (S. 6 f. der
Berufungsbegründung, Bl. 211 f. d.A.), ist zu bemerken, dass die Verarbeitung
solcher Ängste und Erinnerungen im politischen Raum zu leisten ist, nicht aber
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein kann. Daran ändern auch seine
Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 (dort S. 2 f., Bl. 247 f.
d.A.) nichts. Liegt, wie oben ausgeführt, bei zutreffender Betrachtung keine
Verletzung der Ehre und Würde des Klägers als polnisch-sprachiger und
polnisch-stämmiger Bürger der Bundesrepublik Deutschland vor, so gewinnt der
vorliegende Vorgang nicht deshalb an Gewicht, weil der Kläger und möglicherweise
auch andere Personen einen tatsächlich nicht bestehenden Zusammenhang zwischen
Gräueltaten, die der frühere deutsche Staat an Polen beging, und der hier in
Rede stehenden Auseinandersetzung über die Durchführung des begleiteten Umgangs
des Klägers mit seinen Töchtern herstellen. Wenn der Senat als Teil der
deutschen Staatsgewalt etwas dazu beizutragen hat, durch den vorliegenden
Sachverhalt ggfs. ausgelösten Irritationen im deutsch-polnischen Verhältnis
entgegen zu wirken, so ist dies die Klarstellung, dass es hier nicht um eine
Geringschätzung der polnischen Sprache und Kultur geht.
2. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO ergangen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen
nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend vielmehr um
die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Permalink: https://openjur.de/u/593275.html
(https://oj.is/593275)
POMORSKI (Kläger) gegen die FREIE UND HANSESTADT HAMBURG (Beklagte)
Dnia 14-11-2009 o godz. 2:27 Wojciech Pomorski napisał(a): Polnischer Verband Eltern gegen Diskriminierung der Kinder in Deutschland e.V.
Vorsitzender mgr Wojciech Leszek Pomorski, Ernst-Mittelbach-Ring 36, 22455 Hamburg, BRD
Tel: +4940-53206306 Mobil (Poland): +48694384788 Mobil (Germany): +491737169797
E-Mail: w.pomorski@gmail.com
Hamburg 14.11.2009
BENACHRICHTIGUNG / EINLADUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie in der Sache
POMORSKI (Kläger) gegen die FREIE UND HANSESTADT HAMBURG (Beklagte)
informieren und zur öffentlichen Gerichtsverhandlung einladen.
Die Verhandlung Pomorski ./. Freie und Hansestadt Hamburg (Geschäfts-Nr: 303 0 452/05) findet am 27.11.2009 um 11.00 Uhr im Landgericht Hamburg statt (Sievekingplatz 1, Ziviljustizgebäude, Sitzungsraum: A 213) und stellt für die Nachkriegszeit einen Präzedenzfall dar.
Zur Vorgeschichte:
Nach der Entführung seiner Kinder von zuhause durch die deutsche (inzwischen geschiedene) Ehefrau mit Hilfe des Jugendamtes (Juli 2003) durfte der Pole Wojciech Pomorski seine zwei Töchter nur noch im begleiteten Umgang wiedersehen.
Anfang 2004 verbot dann das Jugendamt Hamburg Bergedorf dem Vater, im Umgang mit seinen beiden Töchtern J. und I. seine Herkunftssprache zu gebrauchen. Diese Forderung (entweder Kinder sehen und mit ihnen kein polnisch sprechen, oder gar nicht mehr treffen) lehnte Pomorski als Erpressung ab. Daraufhin unterband das ... jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kindern über mehrere Jahre. Dieses Vorgehen entwurzelte die Kinder aus ihrer polnischen Identität vollends: Sprachen sie zuvor fließend beide Sprachen, so kennen sie nun, nach fast 7 Jahren ohne Kontakt zu ihrer polnischen Kultur, Familie und Sprache, nur noch Deutsches, ....
...
Mit freundlichen Grüssen
Vorstand
„Polnischer Verband Eltern gegen Diskriminierung der Kinder in Deutschland e.V.“