Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg
Heinrich Anton Wolf, genannt Heinz Wolf (* 3. März 1908 in Limburg an der Lahn; † 1. Oktober 1984 ebenda) war ein deutscher Jurist und CDU-Politiker. Er war von 1937 an zunächst Anwärter für die Laufbahn als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn, ab 1939 Staatsanwalt in Danzig und Traunstein. In seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zeit des Nationalsozialismus wirkte er an Unrechtsurteilen mit, wurde aber im Rahmen der Entnazifizierung als „Entlasteter“ eingestuft. Ab 1949 war Wolf als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn und ab 1957 als Oberstaatsanwalt in Frankfurt am Main tätig,[1] bevor er ab 1962 Landtagsabgeordneter der hessischen CDU wurde. Ab 1964 war Wolf schließlich Landrat im Landkreis Limburg, anschließend von 1974 bis 1975 im neugegründeten Landkreis Limburg-Weilburg. ... Im Sommer 2013 sprach sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg an der Lahn für die Aufhebung des Beschlusses über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Heinz Wolf aus. (Ergebnis 42 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung). Heinz Wolf wird fortan in der Liste der ehemaligen Ehrenbürger der Stadt Limburg mit dem Hinweis auf seine aktive Unterstützung des NS-Systems und der demzufolge beschlossenen Aberkennung des Ehrentitels geführt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Landkreis Limburg-Weilburg
Schiede 43
65549 Limburg / Lahn
Telefon: 06431 / 296 - 0
Fax: 06431 / 296 - 172
E-Mail: info@limburg-weilburg.de
Internet: https://www.landkreis-limburg-weilburg.de
Internetauftritt des Landkreis Limburg-Weilburg (06/2024)
Visuelle Gestaltung: gut
Nutzerfreundlichkeit: gut
Informationsgehalt: geht so, bis auf den unvollständig aufgeführten Jugendhilfeausschuss, da wird es geheimdienstlerisch - siehe unten
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: gut
Der Landkreis Limburg-Weilburg liegt im Regierungsbezirk Gießen, Hessen. Kreisstadt ist Limburg a.d. Lahn. Angrenzende Kreise sind der Lahn-Dill-Kreis, Hochtaunuskreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis.
Bundesland Hessen
Städte und Gemeinden:
(Einwohner am 31. Dezember 2006)
Städte
1. Bad Camberg (14.378)
2. Hadamar (12.305)
3. Limburg a.d. Lahn (33.832)
4. Runkel (9.739)
5. Weilburg (13.624)
Gemeinden
1. Beselich (5.720)
2. Brechen (6.611)
3. Dornburg (8.486)
4. Elbtal (2.525)
5. Elz (7.980)
6. Hünfelden (10.121)
7. Löhnberg (4.370)
8. Mengerskirchen, Marktflecken (5.953)
9. Merenberg, Marktflecken (3.428)
10. Selters (Taunus) (8.215)
11. Villmar, Marktflecken (7.247)
12. Waldbrunn (Westerwald) (5.937)
13. Weilmünster, Marktflecken (9.303)
14. Weinbach (4.767)
Jugendamt Limburg-Weilburg
Kreisjugendamt
Internet:
Jugendhilfeausschuss des Landkreis Limburg-Weilburg
Mitgliederliste siehe unten
https://rim.ekom21.de/limburg-weilburg/gremien/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZYntNEXLNF7Bm418ZlkhMKg
Zuständige Amtsgerichte:
Amtsgericht Weilburg - zuständig für die Städte und Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Villmar, Weilburg, Weilmünster und Weinbach Erweiterte Zuständigkeit in Familiensachen auch für den Amtsgerichtsbezirk Limburg und für den Amtsgerichtsbezirk Hadamar.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Amtsleitung:
Uwe Hannappel - Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg / Amt für Jugend, Schule und Familie / Fachdienst Grundsatzangelegenheiten (ab , ..., 2013)
Melanie Eriksson - Leiterin Sozialer Dienst / Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg (ab , ..., 2013)
Joachim Hebgen - Allgemeiner Sozialer Dienst / Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg (ab , ..., 2023, 2024)
Melanie Eriksson - Leitung Fachdienst Sozialer Dienst
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Frau K. Friedrich - Allgemeiner Sozialer Dienst / Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg (ab , ..., 2022, 2023)
Geschäftsverteilung Fachdienst Sozialer Dienst Stand 1. September 2022
Funktion Name E-Mail Telefon Zimmer Anwesenheit
Leitung Frau Eriksson,
Vertretung Frau Meudt m.eriksson@limburg-weilburg.de 06431 296 344 440
Bezirk
Name E-Mail Telefon Zimmer Anwesenheit
Sachgebietsleitung, Brechen Frau
Swienty, Vertretung Frau Hardt m.swienty@limburg-weilburg.de 06431 296 333 448
Anwesenheit: Dienstag
Limburg-Nordstadt, Offheim, Brückenvorstadt, Staffel,
Dietkirchen und Walter-Adloch-Haus, umA in
Vertretung
Herr Schaller,
Vertr. Frau Nickel, Frau Nowak t.schaller@limburg-weilburg.de 06431 296 483 438
Anwesenheit: Donnerstag
Limburg-Altstadt und Kernstadt, Ahlbach, Eschhofen
Frauenhaus Limburg
Frau Erle,
Vertretung Frau Eisel
t.erle@limburg-weilburg.de 06431 296 489 441 Anwesenheit: Freitag
Runkel Frau
Eisel,
Vertretung Frau Erle j.eisel@limburg-weilburg.de 06431 296 458 441
Anwesenheit: Montag
Limburg-Südstadt und Blumenrod, Linter Frau Nowak,
Vertr. Frau Nickel, Herr Schaller c.nowak@limburg-weilburg.de 06431 296 470 446
Anwesenheit: Mittwoch
Limburg-Lindenholzhausen, Beselich Frau C. Nickel,
Vertr. Herr Schaller, Frau Nowak c.nickel@limburg-weilburg.de 06431 296 306 439
Anwesenheit: Dienstag
Sachgebiet Limburg Land
Bezirk Name E-Mail Telefon
Zimmer Anwesenheit
Sachgebietsleitung, Hadamar Ortsteile Frau Sopp
e.sopp@limburg-weilburg.de 06431 296 137 447 Anwesenheit: Mittwoch
Elz Frau
J. Müller,
Vertretung Frau Nowak jes.mueller@limburg-Weilburg.de 06431 296
486 446 Anwesenheit:
Dornburg Frau Gärtner, Vertretung Frau
Paunescu, Frau
Friedrich l.gaertner@limburg-weilburg.de 06431 296 104 430 Anwesenheit:
Donnerstagnachmittag
Selters, Elbtal Frau Zey,
Vertretung Frau Fondel
i.zey@limburg-weilburg.de 06431 296 404 403 Anwesenheit: Donnerstagvormittag
Hünfelden Frau Friedrich, Vertretung Frau
Gärtner, Frau Paunescu
k.friedrich@limburg-weilburg.de 06431 296 355 430 Anwesenheit: Freitag
Bad
Camberg, umA in Vertretung Frau Paunescu, Vertretung Frau
Friedrich, Frau
Gärtner s.paunescu@limburg-weilburg.de 06431 296 301 429 Anwesenheit: Dienstag
Hadamar Stadt, Ortsteil Niederzeuzheim Frau Fondel,
Vertretung Frau Zey
a.fondel@limburg-weilburg.de 06431 296 436 403 Anwesenheit: Montag
Bezirk
Name E-Mail Telefon Zimmer Anwesenheit
Sachgebietsleitung, Löhnberg Frau
Hardt,
Vertretung Frau Swienty c.hardt@limburg-weilburg.de 06431 296 5536 105
Anwesenheit: Dienstag
Waldbrunn, Merenberg Frau Lückel, Vertretung Frau Ott
n.lueckel@limburg-weilburg.de 06431 296 5570 101 Anwesenheit: Mittwoch
n.n.
06431 296 5511 104 Anwesenheit: Donnerstag
Villmar, Weinbach Frau Pino,
Vertretung
Frau Kutzler m.pino@limburg-weilburg.de 06431 296 5552 118
Anwesenheit: Donnerstagvormittag
Weilburg -Ortsteile (Bermbach, Hirschh.,
Gaudernbach, Hasselb., Odersb., Kirschh.,
Drommersh., Ahhausen, Waldh., Ku.)
Frau Kutzler, Vertretung Frau Pino
s.kutzler@limburg-weilburg.de 06431 296
5583 117 Anwesenheit: Freitag
Mengerskirchen, Weilburg-Taunusseite Frau
Schmitt, Vertretung Fr. Erbe d.schmitt@limburg-weilburg.de 06431 296 5529 102
Anwesenheit: Montag
Weilburg Kernstadt, Westerwaldseite und Stadtmitte Frau
Ott,
Vertretung Frau Lückel g.ott@limburg-weilburg.de 06431 296 5553 101
Anwesenheit: Mittwoch
Weilmünster Frau Erbe,
Vertretung Frau Schmitt
s.erbe@limburg-weilburg.de 06431 296 5526 102 Anwesenheit: Donnerstagnachmittag
Geschäftsverteilung Fachdienst Sozialer Dienst Stand 1. September 2022
Bereich Name E-Mail Telefon Zimmer Anwesenheit
Sachgebietsleitung und
Kinderschutz Frau Meudt, Vertretung Frau
Eriksson j.meudt@limburg-weilburg.de
Tel.: 06431 296 674
Fax: 06431 296 406 444 Vollzeit
Eingliederungshilfe §
35 a SGB VIII für ambulante
EGH, Mengerskirchen, Dornburg, Elbtal, Waldbrunn,
Merenberg, Löhnberg, Weilburg, Weinbach,
Weilmünster, Runkel, Villmar
Frau
Koskosidis,
Vertretung Frau Nickel n.koskosidis@limburg-weilburg.de Tel.:
06431 296 428
Fax: 06431 296 406 D07 Vollzeit
Eingliederungshilfe § 35 a
SGB VIII für ambulante
Pflegekinder, Hadamar, Elz, Limburg, Brechen,
Selters, Hünfelden, Bad Camberg, Beselich
Frau Nickel,
Vertretung Frau
Koskosidis a.nickel@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 405
Fax: 06431 296
406 D07 Vollzeit
Koordinierungsstelle ambulante und frühe Hilfen Frau Ehlert,
Vertretung Frau Meudt,
Frau Eriksson s.ehlert@limburg-weilburg.de Tel.: 06431
296 120
Fax: 06431 296 406 436 Teilzeit Montag bis Freitag
Unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge Frau Tsaldaris,
Vertretung Frau Paunescu
t.tsaldaris@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 367
Fax: 06431 296 406 437
Teilzeit Montag bis Donnerstag
Kinderschutz Herr Beck,
Vertretung Frau
Albus ro.beck@Limburg-Weilburg.de 06431 296 675 443 Vollzeit
Kinderschutz
Frau Albus,
Vertretung Herr Beck s.albus@limburg-weilburg.de 06431 296 475
443 Vollzeit
Verwaltung Kinderschutz Frau Bertram
s.bertram@limburg-weilburg.de 06431 296 664 445 Vollzeit
Bezirk Name E-Mail
Telefon/Fax Zimmer Anwesenheit
Sachgebietsleitung Pflegekinderwesen Frau
Leitzbach-Becker,
Vertretung Frau Hardt
u.leitzbach-becker@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 358
Fax: 06431 296 406
D06 Teilzeit Dienstag bis Freitag vormittags,
Anwesenheit: Mittwochnachmittag
Pflegekinderwesen Frau Erbach-Blank, Vertretung Frau
Wagner-Stallbohm
e.erbach-blank@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 335
Fax: 06431 296 406 D22
Teilzeit Montag bis Donnerstag,
Anwesenheit: Dienstagnachmittag
Pflegekinderwesen Frau Pötz-Weisbrod,
Vertretung Frau Schreer
c.poetz-weisbrod@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 121
Fax: 06431 296 406
D04 Teilzeit Montag bis Donnerstag vormittags,
Anwesenheit : Montagvormittag
Pflegekinderwesen Frau Kraus, Vertretung Frau Grummt-
Ghiglieri, Herr
Plancher b.kraus@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 471
Fax: 06431 296 406
D03 Teilzeit Montag bis Donnerstag,
Anwesenheit : Mittwochvormittag
Pflegekinderwesen Frau Schreer,
Vertretung Frau Pötz-Weisbrod
v.schreer@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 488
Fax: 06431 296 406 D03
Teilzeit Dienstag bis Freitag,
Anwesenheit : Donnerstagvormittag
Pflegekinderwesen
Frau Wagner-Stallbohm, Vertretung
Frau Erbach-Blank
h.wagner-stallbohm@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 133
Fax: 06431 296 406
D04 Teilzeit Dienstag bis Freitag, Donnerstagnachmittag
Anwesenheit: Freitag
Adoptionsvermittlung und Pflegewesen Frau Weidemeier,
Vertretung Frau
Kramm-Obisesan a.weidemeier@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 5528
Fax:
06431 296 5592 106 Teilzeit Montag - Donnerstag, Anwesenheit:
Donnerstagvormittag
Pflegekinderwesen Frau Kramm-Obisesan,
Vertretung Frau
Weidemeier c.kramm-obisesan@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 5545
Fax:
06431 296 5592 106 Vollzeit
Anwesenheit: Donnerstag
Pflegekinderwesen Herr
Plancher, Vertretung Frau
Grummt-Ghiglieri, Frau Kraus
m.plancher@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 267
Fax: 06431 296 5592 D05
Teilzeit Dienstag bis Freitag,
Anwesenheit: Dienstagvormittag
Pflegekinderwesen Frau Grummt-Ghiglieri, Vertretung
Frau Kraus, Herr Plancher
k.grummt-ghiglieri@limburg-weilburg.de Tel.: 06431 296 356
Fax: 06431 296 406
D08 Teilzeit
Anwesenheit: Montag
Stand 01.01.2010
Alex Katja
Bastian Marianne
Bertram Sarah
Ehlert Susanne
Eriksson Melanie
Erle Tina
Ganecki Elisabeth
Hanzlik Michaela
Heun Christoph
Horn Melanie
Jung Monika
Kramm-Obisesan
Krickau Sabrina
Leitzbach-Becker Ute
Meudt Jennifer
Nickel Christin
Ott Gabriele
Petri Christian
Pötz-Weisbrod Cäcilia
Schlereth-Harz Martina
Schneider Anna-Maria
Sommer Claudia
Sopp Elisa
Stein Birke
Stimper Verena
Tsaldaris Tanja
Wagner-Stallbohm Heidrun
Wirbel Gisela
http://www.landkreis-limburg-weilburg.de/fuer-buerger/verwaltung.html?fd=35
ehemalige Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Beate Kaiser - Allgemeiner Sozialer Dienst / Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg (ab , ..., 2010, ..., 2014)
Jugendhilfeausschuss des Landkreis Limburg-Weilburg
Mitgliederliste mit Stand vom 22.06.2024
Anzahl Mitglieder: 19, alle stimmberechtigt.
Ausschussvorsitzender: Herr
Michael Köberle
stellv. Ausschussvorsitzende: Frau Irina Porada
stellv.
Ausschussmitglied: Frau Silke Arnold
stellv. Ausschussmitglied: Frau Lisa
Marie Balmert
stellv. Ausschussmitglied: Herr Thomas Becker
stellv.
Ausschussmitglied: Herr Alexander Bendel
stellv. Ausschussmitglied: Herr
Detlef Bertram
stellv. Ausschussmitglied: Herr Valentin Bleul
stellv.
Ausschussmitglied: Frau Martina Deißenroth
stellv. Ausschussmitglied: Frau
Melanie Eriksson
stellv. Ausschussmitglied: Frau Daniela Ewerth
stellv.
Ausschussmitglied: Frau Sabine Häuser-Eltgen
stellv. Ausschussmitglied: Herr
Holger Jung
stellv. Ausschussmitglied: Herr Hüseyin Kaya
stellv.
Ausschussmitglied: Herr Stefan Lassmann
stellv. Ausschussmitglied: Herr Sven
Medenbach
stellv. Ausschussmitglied: Frau Ulla Nattermann
stellv.
Ausschussmitglied: Herr Christian Radkovsky
stellv. Ausschussmitglied: Herr
Tobias Schneider
stellv. Ausschussmitglied: Herr Johannes Siebenmorgen
stellv. Ausschussmitglied: Frau Mareike Sterlepper
stellv. Ausschussmitglied:
Frau Dorothee Valentin
Schriftführer: Herr Uwe Hannappel
Termine:
Sitzungstermine
MitgliederFraktion Name Funktion
CDU - Fraktion (3) Herr
Frederik Angermaier Ausschussmitglied
Frau Lisa Marie Balmert stellv.
Ausschussmitglied
Frau Martina Deißenroth stellv. Ausschussmitglied
SPD -
Fraktion (3) Frau Melanie Horn Ausschussmitglied
Frau Ulla Nattermann stellv.
Ausschussmitglied
Herr Christian Radkovsky stellv. Ausschussmitglied
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN (2) Herr Heinz-Jürgen Deuster Ausschussmitglied
Frau Sabine Häuser-Eltgen stellv. Ausschussmitglied
FW-Fraktion (2) Herr
Georg Horz Ausschussmitglied
Herr Valentin Bleul stellv. Ausschussmitglied
Fraktionslos (34) Herr Michael Köberle Ausschussvorsitzender
Frau Irina
Porada stellv. Ausschussvorsitzende
Frau Ursula Alban Ausschussmitglied
Herr Klaus Bach Ausschussmitglied
Frau Michaela Brockmann Ausschussmitglied
Frau Anna Da Silva Ausschussmitglied
Herr Jürgen Eufinger Ausschussmitglied
Frau Judith Hautzel Ausschussmitglied
Frau Dr. Gundi Heuschen
Ausschussmitglied
Herr Carsten Höhler Ausschussmitglied
Herr Klaus Kremer
Ausschussmitglied
Frau Nathalie Meurer Ausschussmitglied
Herr Joel Rörig
Ausschussmitglied
Frau Bärbel Rogée Ausschussmitglied
Herr Martin Rumpf
Ausschussmitglied
Frau Panja Schweder Ausschussmitglied
Frau Pia Stöckl
Ausschussmitglied
Herr Martin Storch Ausschussmitglied
Frau Mary ten Elsen
Ausschussmitglied
Frau Christina Trost Ausschussmitglied
Frau Silke Arnold
stellv. Ausschussmitglied
Herr Thomas Becker stellv. Ausschussmitglied
Herr Alexander Bendel stellv. Ausschussmitglied
Herr Detlef Bertram stellv.
Ausschussmitglied
Frau Melanie Eriksson stellv. Ausschussmitglied
Frau
Daniela Ewerth stellv. Ausschussmitglied
Herr Holger Jung stellv.
Ausschussmitglied
Herr Hüseyin Kaya stellv. Ausschussmitglied
Herr Stefan
Lassmann stellv. Ausschussmitglied
Herr Sven Medenbach stellv.
Ausschussmitglied
Herr Tobias Schneider stellv. Ausschussmitglied
Herr
Johannes Siebenmorgen stellv. Ausschussmitglied
Frau Mareike Sterlepper
stellv. Ausschussmitglied
Frau Dorothee Valentin stellv. Ausschussmitglied
https://rim.ekom21.de/limburg-weilburg/gremien/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZYntNEXLNF7Bm418ZlkhMKg
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Bad Ems
überregionale Beratung
http://familienberatung-bad-ems.de
Familienberatung Limburg
überregionale Beratung
http://familienberatung-limburg.de
Familienberatung Montbaur
überregionale Beratung
http://familienberatung-montabaur.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche - Außenstelle von Limburg -
Eichbornstr. 2
65520 Bad Camberg
Telefon: über 06431 / 2005-30
E-Mail: eb.limburg@caritas-limburg.de
Internet: http://www.caritaslimburg.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
Schiede 73
65549 Limburg
Telefon: 06431 / 2005-30
E-Mail: eb.limburg@caritas-limburg.de
Internet: http://www.caritaslimburg.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention
Mitarbeiter/innen: Frau Strücker (2014), Herr Reichstetter (2014)
Ehe-, Familien- und Lebensberatung
Schiede 73
65549 Limburg
Telefon: 06431 / 2005-20
E-Mail: eheberatung@caritas-limburg.de
Internet: http://www.caritaslimburg.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sexualberatung, Gruppenarbeit
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche - Nebenstelle von Limburg -
Kruppstr. 4
35781 Weilburg
Telefon: 06471 / 30358
E-Mail: eb.weilburg@t-online.de
Internet: http://www.caritaslimburg.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit, Krisenintervention
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die vom Landkreis bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Amt für Jugend, Schule und Familie Sozialer Dienst
Schiede 43
65549 Limburg
Telefon: 06431 / 296-344
E-Mail: m.eriksson@limburg-weilburg.de
Internet: http://www.limburg-weilburg.de
Träger: Landkreis
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle für den Landkreis Limburg-Weilburg
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Limburg-Weilburg
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Limburg-Weilburg
Frauenhaus Limburg
Straße:
65540 Limburg
Telefon: 06431 / 23200
E-Mail: info@frauenhaus-limburg.de
Internet: http://www.frauenhaus-limburg.de
Träger: Frauen helfen Frauen e.V.
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)
pro familia Beratungsstelle Limburg
Konrad-Kurzbold-Straße 6
Telefon: 06431 / 26920
E-Mail: limburg@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia.de
https://www.profamilia.de/angebote-vor-ort/hessen/beratungsstelle-limburg
Träger: pro familia
Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Familienplanungsberatung, Krisenintervention, Mutter und Kind (Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind)", Partnerschaftsberatung, Sexualberatung,
Mitarbeit - 2024: Sandra Völpel (weibliche Identität)
Jugendhilfeausschuss des Landkreis Limburg-Weilburg
Unvollständige Mitgliederliste mit Stand vom 21.07.2022
Mitglieder Ausschuss für Soziales, Familien, Frauen, Senioren, Jugend,
Gesundheit
und Sport
Anrede Titel Name Vorname Wohnort Fraktion Funktion
Frau Balmert Lisa Marie Limburg - Eschhofen CDU
Frau Blum Hannah Hadamar
GRÜNE
Frau Drossard-Gintner Ingeborg Mengerskirchen - Probbach CDU stv.
Vorsitzende
Herr Eufinger Jürgen Bad Camberg SPD
Frau Geis Birgitte
Limburg a. d. Lahn GRÜNE
Herr Grän Tobias Löhnberg CDU
Frau Hoppe Kornelia
Elbtal FDP
Frau Horn Melanie Weilburg SPD
Frau Kolmann Julia Waldbrunn
(Ww.) AfD
Frau Lampe-Bullmann Claudia Runkel FW
Frau Müller Sandra Runkel
- Hofen CDU
Herr Radkovsky Christian Weilburg SPD Vorsitzender
Frau Zips
Christine Weilburg CDU
Jugendhilfeausschuss des Landkreis Limburg-Weilburg
Unvollständige Mitgliederliste mit Stand vom 30.03.2021
Mitglieder Ausschuss für Jugend, Schule, und Bau
Böcher, Manuel (CDU)
Vorsitzender
Bruchmeier, Hans Werner (FDP)
Hamm, Willi (CDU)
Kreis,
Renate (SPD)
Lippe, Wolfgang (Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
Marschall von
Bieberstein, Ulrich (CDU)
Herrmann, Dr. Bernhard (AfD)
Scheu-Menzer,
Silvia (SPD)
Schreiber, Ragnhild (CDU)
ten Elsen, Mary (CDU)
Uhl,
Michael (SPD) stellv. Vorsitzender
Würz, Gerhard (FW)
beratend: Steioff,
Bernd (DIE LINKE)
Jugendamt Landkreis Limburg-Weilburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung der vollständigen aktuellen Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses.
Bitte auch die entsendenden Träger der Freien Jugendhilfe und die Institutionen der Beratenden Mitglieder mit angeben. Diese konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Bitte senden Sie uns auch die aktuelle Satzung des Jugendhilfeausschusses zu.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
16.05.2013
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Hannappel, Uwe ...
Gesendet: Donnerstag, 16. Mai 2013 15:29
An: inf@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses
Guten Tag,
leider kann ich Ihnen die Namen der Mitglieder des Jugendhilfeausschuss aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen.
Freundliche Grüße
im Auftrag
Uwe Hannappel
Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Amt für Jugend, Schule und Familie Fachdienst Grundsatzangelegenheiten Schiede 43
65549 Limburg
Telefon: 06431 296-241
Fax: 06431 296-406
E-Mail: ...
Internet: www.landkreis-limburg-weilburg.de
Lieber Herr Hannapel,
selbstverständlich dürfen Sie uns die Grunddaten der Ausschussmitglieder zur Verfügung stellen, da diese der sozialen Sphäre zuzuordnen sind. Wir leben auch nicht in der DDR, wo jeder Pups der Geheimhaltung unterlag.
Es geht auch nicht um die sexuellen Vorliebe oder eventuelle Perversionen der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, sondern um den vollständigen Namen, die entsendende Partei oder Organisation (Freier Träger der Jugendhilfe) oder bei Beratenden Mitgliedern um die entsendende Institution.
Der Ausschuss ist keine Sekte oder Geheimbund, sondern öffentlich gewählt und muss sich daher auch den Wählerinnen und Wählern in der Öffentlichkeit stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
16.05.2013
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Roth, Thorsten ...
Gesendet: Freitag, 17. Mai 2013 11:10
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: WG: Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses
Wichtigkeit: Hoch
Guten Tag Frau Anton,
guten Tag Herr Anton,
da ich hier im Hause für die Gremienarbeit zuständig bin, hat mir Herr Hannappel von unserem Amt für Jugend, Schule und Familie Ihre E-Mail vom gestrigen Tag weitergeleitet. Der Inhalt war mir allerdings schon bekannt, da Sie mir die E-Mail in "Cc" zur Kenntnis gegeben haben.
Die Aussage von Herrn Hannappel, Ihnen die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nicht zu übersenden, teile in Gänze. Wir werden Ihnen diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Ich bitte darum, dies zu respektieren. Weitergehender Schriftverkehr diesbezüglich ist - zumindest von unserer Seite aus - entbehrlich.
Die Übersendung der Satzung des Jugendhilfeausschusses ist möglich. Ich bitte Sie dahingehend um Mitteilung einer postalischen Anschrift. Nach Eingang derselben werden wir Ihnen die Satzung umgehend übersenden.
Die Leitung des Amtes für Jugend, Schule und Familie erhält von meiner heutigen E-Mail an Sie eine Durchschrift.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und einen schönen Feiertag.
Freundliche Grüße
im Auftrag
Thorsten Roth
Stv. Büroleitender Beamter der Kreisverwaltung Leiter des Referates für Grundsatzangelegenheiten u. Kreisorgane
Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Schiede 43
65549 Limburg
Telefon: 06431 296-228
Fax: 06431 296-298
E-Mail: ...
Internet: www.landkreis-limburg-weilburg.de
Lieber Herr Roth,
was sollen wir dazu sagen?
Milde formuliert: Andere Gebietskörperschaften sind da weit besser aufgestellt als der Landkreis Limburg-Weilburg, so etwa der Landkreis Altötting.
http://www.lra-aoe.de/landkreis/kreistag/ausschuesse/jugendhilfeausschuss/
Wir dachten immer, in Hessen wäre man etwas weiter als in Bayern, aber diese Idee müssen wir nun revidieren.
Im Internetauftritt des Landkreises Limburg-Weilburg sind ja offenbar noch nicht einmal Kontaktdaten des Jugendhilfeausschusses zu finden.
Zu finden ist lediglich ein:
- Ausschuss für Jugend, Schule, und Bau
und ein
- Ausschuss für Soziales, Familien, Frauen, Senioren, Gesundheit und Sport
Wobei man bei letzterem die Männer vergessen hat, grad so, als ob die alle außer ein paar Standhaften in der Verwaltung den Landkreis Limburg-Weilburg verlassen hätten.
Bitte senden Sie unsere Anfrage an die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses mit der Bitte um Behandlung im Ausschuss und geben uns dann freundlicher Weise darüber Rückmeldung. Allein die ausschließliche Weiterleitung an die Leitung des Amtes für Jugend, Schule und Familie lässt vermuten, dass Sie den Jugendhilfeausschuss als eigenständiges Gremium und Teil des zweigliedrigen Jugendamtes nicht sonderlich ernst nehmen.
Die Satzung des Jugendhilfeausschusses übersenden Sie uns freundlicherweise bitte per Mail. Das spart Porto- und Bürokratiekosten, die Umwelt wird es Ihnen danken.
Anton
17.05.2013
Der Zeit voraus?
14. Mai 2013 - 22:29
– Christian HufgardEin Piratengedanke von Jörg Sobek
Aus den frühen Diskussionen über Urheberrecht im Internetzeitalter hat die Piratenpartei in wenigen Jahren einen umfassenden Ansatz für eine moderne Demokratie entwickelt.
Dazu gehören in erster Linie die Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen und mehr Mitsprachemöglichkeiten. Oft waren Skandale nötig,um die Bedeutung für jeden einzelnen Bürger zu verdeutlichen. Ob Kohl'schesSpendensystem, Konzerne, die in Ministerien an Gesetzestexten mitschreiben oder die hausgemachte Bankenkrise: Selbstherrlichkeit, Korruption und Dummheit lassen sich nur verhindern, wenn weitgehende Transparenz besteht.Nur so können sich Abgeordnete wie Bürger ein fundiertes Urteil bilden. Gute Lösungen sollen eine Chance haben - egal wer sie vorbringt - und schlechte sollen frühzeitig entlarvt werden.
Wer einen Blick in die etablierte Arbeitsweise der Parlamente wirft erkennt schnell, wie Regierungen die Opposition desinformieren. Der eine Abgeordnete ist aber nicht besser oder wichtiger als der andere. Hinter jedem einzelnen steht ein gleichgroßer Teil der Bevölkerung, der gefälligst auch die gleichen Rechte haben soll. Transparenz und Bürgerbeteiligung bedeuten auch, dass man zwischen zwei Wahlterminen sein Votum zum politischen Betrieb einbringen kann. Nur so kann verhindert werden, dass Wahlprogramme nach dem Urnengang Makulatur werden.
Umgekehrt verhält es sich bei der Privatsphäre jedes Einzelnen. Die aus den USA herübergeschwappte Sicherheitshysterie führt mittlerweile auch in Deutschland zu permanenten Versuchen, die Bevölkerung auszuspionieren. "Ich habe doch nichts zu verbergen" werden Sie sagen. Was aber, wenn Sie auf einmal anders behandelt werden, weil Sie bei den verschiedensten Behörden einem Raster entsprechen? Soziale Netzwerke und Projekte wie INDECT machen deutlich, was von Ihrer Privatsphäre übrig bleibt, wenn scheinbar unbedeutende Einzelheiten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt werden.
"Mir ist wichtig, ob ich morgen noch meinen Arbeitsplatz habe und von meiner Vollzeit-Stelle leben kann." Richtig! Gegenwärtig wird die Politik aber maßgeblich beeinflusst von Lobbyisten und weil das so ist, werden Entscheidungen getroffen, die oftmals nicht Ihren Arbeitsplatz und Ihre Lebensqualität im Fokus haben.
Also - sind die PIRATEN der Zeit voraus? Ein wenig schon. Wir haben uns an die Worthülsen der etablierten Parteien gewöhnt und darüber verlernt, selbst über unsere Gesellschaft nachzudenken. Wer mitreden will wird gezwungen, ganz oder garnicht an der Politik teilzunehmen. Deshalb gibt es am einen Ende Berufspolitiker und am anderen Nichtwähler. Die PIRATEN treten dafür an, dass sich das ändert.
Denk! Selbst!
http://www.piratenpartei-hessen.de/piratengedanken/2013-05-14-der-zeit-voraus
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Roth, Thorsten ...
Gesendet: Freitag, 17. Mai 2013 12:40
An: inf@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses
Wichtigkeit: Hoch
Guten Tag Frau Anton,
guten Tag Herr Anton,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihre Sorgen um anfallende Kosten und die Umwelt in allen Ehren wiederhole ich mich: Bitte teilen Sie mir eine postalische Antwort mit und Sie erhalten umgehend die Satzung per Post - ausgedruckt auf Umweltpapier - übersandt.
Ansonsten ist meine Haltung, was die Nennung der personenbezogenen Daten der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bekannt. Daran wird sich auch zunächst nichts ändern.
Freundliche Grüße
im Auftrag
Thorsten Roth
Stv. Büroleitender Beamter der Kreisverwaltung Leiter des Referates für Grundsatzangelegenheiten u. Kreisorgane
Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Schiede 43
65549 Limburg
Telefon: 06431 296-228
Fax: 06431 296-298
E-Mail: ...
Internet: www.landkreis-limburg-weilburg.de
Lieber Herr Roth,
"zunächst" ist auch nicht die Mauer gefallen. Aber, ewig wird’s nicht dunkel sein, auch nicht im Landkreis Limburg-Weilburg.
Siehe Anlage.
Bitte bestätigen Sie uns noch die Übersendung unserer Bitte an die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses des Landkreis Limburg-Weilburg.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
17.05.2013
OLG Frankfurt vom 28.11.2012 (1 WF 294/12)
21 F 791/12
AG Weilburg
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
B E S C H L U S S
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. **** gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 03. September 2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 16. September 2012 - beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500,- Euro.
Gründe:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt des L. ****.
I.
Den Kindeseltern wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen für ihre beiden Kinder N. und R. durch Beschluss des Amtsgerichts Weilburg vom 31. März 2011 (Az. 21 F 1513/09 SO) entzogen und insoweit das Jugendamt des Landkreises L. als Ergänzungspfleger eingesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde haben sie am 08. September 2011 zurückgenommen (Az,. 1 UF 134/11).
Unter dem 04. November 2011 strengten die Kindeseltern ein Umgangsverfahren an und begehrten unter anderem unbegleiteten Umgang mit R.. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 13. Februar 2012, dass den Kindeseltern an jedem zweiten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und ab Mai 2012 in der Zeit von 10 bis 17 Uhr ein Recht auf unbegleiteten Umgang zusteht (21 F 1441/11 UG). Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer, das Jugendamt des Landkreises-L., Beschwerde ein und begehrte die Beibehaltung des bisher praktizierten begleiteten Umgangs. In dem vom Senat für den 08. Mai 2012 anberaumten Termin schlossen die anwesenden Kindeseltern, die für R. bestellte Verfahrensbeiständin sowie die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Billigung des Senats einen Vergleich, in welchem insbesondere festgelegt worden ist, dass den Eltern das Recht zusteht, mit R. an jedem 2. Samstag im Monat in der Zeit von 10 bis 17 Uhr Umgang zu haben. Der Umgang werde von einem Betreuer der Einrichtung begleitet. Die Anwesenden legten weiter fest, dass Einigkeit bestehe, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten soll, wenn ein Betreuer aus der Einrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Vereinbarung wurde den Anwesenden vorgespielt und genehmigt.
Unter dem 06. Juni 2012 beantragten die Kindeseltern im vorliegenden Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen den vor dem Oberlandesgericht geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer. Die Kindeseltern seien von dem Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, dass der Umgang am Samstag, den 09. Juni 2012 nur drei Stunden stattfinden könne, denn die Kostentragungspflicht zwischen dem bisher zuständigen Beschwerdeführer und dem übernehmenden Jugendamt des M. sei nicht geklärt. Letzteres habe nur die Kosten für einen begleiteten Umgang von drei Stunden erklärt. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, dass seine Zuständigkeit bereits seit dem 29. Februar 2012 nicht mehr gegeben sei, da R.s Eltern in den M.-Kreis verzogen seien. Das Jugendamt M. erklärte im Vollstreckungsverfahren sinngemäß, sich an den vor dem Oberlandesgericht geschossenen gerichtlich gebilligten Vergleich nicht gebunden zu fühlen. Die drei Umgangstermine in den Monaten Juni bis August 2012 fanden daraufhin begleitet für jeweils drei Stunden statt. Das Jugendamt M. lehnte am 14. August 2012 einen von der Ergänzungspflegerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gestellten Antrag auf Hilfen zur Erziehung ab, da der angedachte begleitete Umgang von sieben Stunden "für das Kindeswohl massiv abträglich" sei.
Mit der angegriffenen Entscheidung setzte das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- Euro fest, da dieser in den Monaten Juni, Juli und August entgegen den Festlegungen im Vollstreckungstitel einen begleiteten Umgang nur für drei Stunden und nicht für sieben Stunden umgesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 14. September 2012, welchem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.
II.
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich vorliegend aus §§ 86 ff. FamFG ergeben, sind erfüllt.
1. Der gerichtlich gebilligte Vergleich vom 08. Mai 2012, der auch einen Warnhinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG enthält, ist ein Vollstreckungstitel und hat einen gegen den Beschwerdeführer vollstreckbaren Inhalt. a) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich ein Vollstreckungstitel i.S.v von § § 86 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG ist. Zum einen genügt er den Formerfordernissen des Gesetzes, denn er wurde den Beteiligten insbesondere gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgespielt und genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auch durch alle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, insbesondere durch die Kindeseltern sowie den Verfahrensbeistand (vgl. § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und schließlich auch ausdrücklich durch das Jugendamt Landkreis L.. Diese Genehmigung erteilte das Jugendamt in seiner Stellung als Beteiligter im förmlichen Sinne. Denn dieses war - wie sich auch aus dem Rubrum des gerichtlichen Protokolls vom 08. Mai 2012 ergibt - durch seine Stellung als Beschwerdeführer im Umgangsverfahren Beteiligter (siehe nur Keidel-Engelhardt, FamFG, § 162 Rn. 16). b) Der vom Senat gebilligte Vergleich hat auch einen gegen den Beschwerde- führer vollstreckbaren Inhalt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts und nicht eine Auferlegung konkreter Verpflichtungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 2012, 533 ff.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen enthält (BGH, a.a.O.; vgl. zum alten Recht schon OLG Frankfurt, OLGR 2008, 841). Das seit dem 01. September 2009 geltende Vollstreckungsrecht stellt gerade nicht mehr auf einen Verstoß gegen eine Handlungs- oder Duldungspflicht, sondern - zum Zwecke einer großzügigeren Regelung der Vollstreckungsvoraussetzung- allein auf eine Zuwiderhandlung gegen einen entsprechenden Vollstreckungstitel ab (BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Vollstreckungstitel vom 08. Mai 2012, denn ihm ist insbesondere die Art des Umgangs (begleitet) sowie der konkrete zeitliche Umfang zu entnehmen und nur letzterer steht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren im Streit. Weiter wurde ausdrücklich festgelegt, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten wird, falls aus der Einrichtung ein Betreuer nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Vollstreckungstitel im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG zuwidergehandelt. Es sind auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte. a) Das Jugendamt hat der Verpflichtung zuwider gehandelt, den Umgang dem Vollstreckungstitel entsprechend zu fördern. aa) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt die zu ahndende Zuwiderhandlung jedoch nicht darin, dass es als Ergänzungspfleger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zutreffend weist das Jugendamt darauf hin, dass im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu unterscheiden ist, ob das Jugendamt als (Amts-)Vormund bzw. Pfleger und/oder im Rahmen des § 162 FamFG zu beteiligen ist. Vorliegend scheitert die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Ergänzungspfleger jedoch bereits daran, dass dieser zum einen bereits nicht förmlicher Beteiligter des Umgangsverfahrens gewesen ist. Dieser hatte weder Beschwerde eingelegt, noch ergibt sich seine Beteiligtenstellung - wie das Amtsgericht meint - aus dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht die Befugnis, den Umgang zu regeln, was sich bereits aus dem Nebeneinander von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB sowie von § 151 Nr. 1 und 2 FamFG ergibt (näher hierzu Heilmann, Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16, 20). Zum anderen hat der Ergänzungspfleger auch (deswegen) den Vergleich vom 08. Mai 2012 nicht genehmigt bzw. für dessen Wirksamkeit auch nicht genehmigen
müssen. Er war deswegen zum Termin auch nicht geladen und in diesem nicht anwesend. bb) Als Beschwerdeführer und Beteiligter des Umgangsverfahrens hat das Jugendamt L. dem Vollstreckungstitel jedoch zuwider gehandelt. Durch die ausdrückliche Genehmigung des Vergleichs durch die im Termin anwesende Vertreterin dieses Jugendamtes hat das Jugendamt des L. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein Einverständnis zum begleiteten Umgang, dessen Einrichtung er mit der Einlegung der Beschwerde im Übrigen angestrebt hat, erklärt. Er hat sich damit jedenfalls dazu verpflichtet, diesen im festgelegten zeitlichen Umfang zu fördern. Wäre dies in der gebotenen Weise erfolgt, wären die Termine in den Monaten Juni; Juli und August 2012 nicht - wegen der vom Jugendamt L. angeführten Kostenübernahmeprobleme - lediglich im Umfang von 3 Stunden erfolgt. Fachliche Bedenken hätten dazu führen müssen, dass die Vereinbarung von der Vertreterin des Jugendamtes nicht genehmigt wird. Gleiches gilt bei etwaigen Bedenken oder Streitigkeiten hinsichtlich der örtlichen oder sonstigen Zuständigkeit für die Übernahme etwa entstehender Kosten. Beides war nicht der Fall. Derartige Bedenken hätten von dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Vergleichs geklärt werden sollen und müssen. Es ist Sache des Beschwerdeführers und nicht Aufgabe des Familiengerichts, vor Abschluss eines Vergleichs die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nach dem SGB VIII in eigener Verantwortung zu prüfen. b) Es ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel nicht zu vertreten hätte (vgl. § 89 Abs. 4 FamFG). Insoweit kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, dass nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Zuständigkeit mehr für die Leistungserbringung bestünde, denn dieser Gesichtspunkt war dem Jugendamt bereits zum Zeitpunkt seiner Genehmigung des gerichtlich gebilligten Vergleichs bekannt. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr von der (neuen) Erkenntnis überrascht worden sein sollte, dass es Schwierigkeiten hinsichtlich der Kostentragung oder aus sonstigen Gesichtspunkten öffentlich-rechtlicher Art geben könnte, hätte er eine Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel dadurch vermeiden können, dass er die Abänderung des Vollstreckungstitels im Rahmen der §§ 1696 BGB, 166 FamFG auf Grund veränderter Tatsachen sowie die Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG anregt. Eines förmlichen Antrages i.S.v. § 23 Abs. 1 FamFG, nur ein solcher würde eine Antragsbefugnis voraussetzen, bedarf es insoweit ohnehin nicht (vgl. nur OLG Schleswig, ZKJ 2012, 193f.). Mit der Berufung auf eine etwaige örtliche Unzuständigkeit nach dem SGB VIII für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens kann sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben des § 89 Abs. 4 FamFG nicht entlasten. Bis zu einer etwaigen Abänderung bzw. Einstellung der Vollstreckung bleibt der gerichtlich gebilligte Vergleich für das Jugendamt L. wirksam und verbindlich. Dieses Ergebnis trägt im Übrigen auch dem Umstand Rechnung, dass gerichtliche Entscheidungen im staatlichen Rechtsschutzsystem für die Dauer ihrer Bestandskräftigkeit von den Beteiligten beachtet werden. Damit behält das Vollstreckungsverfahren seine Funktion der effektiven Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 292.).
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch den gesetzgeberischen Grundwertungen. Denn der gesetzlichen Regelung in § 86 c SGB VIII ist ebenfalls der Gedanke zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein unter Hinweis auf einen Wechsel der (öffentlich-rechtlichen) örtlichen Zuständigkeit zu entlasten vermag. Denn hiernach bleibt der bisher zuständige örtliche Träger bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.
3. Auch sonstige Gründe, die der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. a) Der Festsetzung eines Ordnungsgeldes widerspricht nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der gesetzlichen Regelung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Aufsicht des Familiengerichts über die Tätigkeit von Vormund bzw. Pfleger eine Festsetzung von Zwangsgeld, um zur Befolgung seiner Anordnungen anzuhalten, gegen das Jugendamt nicht in Betracht, wenn dieses zum Vormund bzw. Pfleger bestellt ist. Zum einen erfolgt hier nicht die Festsetzung von Zwangsgeld, sondern von Ordnungsgeld. Zum anderen geht es nicht um die Befolgung einer familiengerichtlichen Anordnung im Rahmen der Aufsicht im Sinne von §§ 1837ff. BGB, sondern um die Vollstreckung eines umgangsrechtlichen Titels. Schließlich ergeht die Vollstreckungsmaßnahme nicht gegen das Jugendamt als Pfleger. Nach alledem scheidet auch eine entsprechende Anwendung dieser Regelung aus. b) Der Vollstreckung steht es auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Behörde handelt. Der Beschwerdeführer geht insoweit fehl in der Annahme, die Vorschriften des Vollstreckungsrechts würden grundsätzlich durch den Verwaltungsrechtsweg verdrängt. Dies ergibt sich bereits mit einem Blick auf die allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozessordnung, denn § 882 a ZPO setzt die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Staat denknotwendig voraus. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob und welche öffentlich-rechtlichen Akte der Leistungserbringung erforderlich sind (für den begleiteten Umgangs siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, ZKJ 2012, S. 362ff.), um einem Vollstreckungstitel der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung zu verhelfen. Einer Klärung des Verhältnisses von Familiengerichtsbarkeit, Jugendamt und Verwaltungsgerichts-barkeit (hierzu nur Sommer, Strukturdefizite im Kindschaftsrecht, ZKJ 2012, 135-140) bedarf es daher vorliegend nicht. c) Schließlich steht der Festsetzung eines Ordnungsgeldes auch § 36 a SGB VIII nicht entgegen. Insoweit kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Regelung über die Kostentragung zum Verhältnis von Familiengericht und Jugendamt ableiten lassen. Zuletzt wurde sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, S. 3108) als auch derjenigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGH Hessen, Beschluss vom 07.11.2012, Az.:7 L 2673/12) eine Letztverantwortung bzw. ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts hervorgehoben. Um die damit auch angesprochene Frage einer sogenannten Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt geht es jedoch vorliegend nicht. Denn zum einen hat das Jugendamt durch die Genehmigung des Vergleichs selbst eine Verpflichtung übernommen und zum anderen stellt sich das Problem der Anordnungskompetenz in den Fällen des begleiteten Umgangs regelmäßig ohnehin nicht, da gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten - also auch des Jugendamtes - unabdingbare Voraussetzung für dessen Anordnung ist (hierzu nur Keuter, Begleiteter Umgang, Das Jugendamt 2011, S. 373ff.). Diese Mitwirkungsbereitschaft hat der Beschwerdeführer in dem Vollstreckungstitel jedoch ausdrücklich erklärt. Auch hier gilt, dass eine Änderung dieser Haltung des Jugendamtes, sei es aus fachlichen Gründen, sei es aus sonstigen Erwägungen des SGB VIII regelmäßig Anlass für die Anregung der Einleitung eines umgangsrechtlichen Abänderungsverfahrens geben wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gerichtskosten auf § 2 FamGKG bzw. § 64 Abs. 3 SGB X, und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf §§ 87 Abs. 5 i.V.m. 84 FamFG.
IV.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgeblichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2012 (FamRZ 2012, 533ff.) geklärt.
Frankfurt am Main, den 28. November 2012
Michalik Wegener Dr. Heilmann
http://www.hefam.de/urteile/1WF29412.html
Blutiges Familiendrama im Westerwald
- Still liegt das alte Fachwerkhaus im Zentrum von Mengerskirchen, einem idyllisch gelegenen 1000-Seelen-Ort am Fuß des Westerwaldes. Noch am Wochenende hörten Nachbarn aus dem Garten des Hauses das Lachen zweier spielender Kinder. Jetzt liegt das Spielzeug der Kinder im Sandkasten verlassen herum. Das zweijährige Mädchen und ihr vier Jahre alter Bruder sind tot - umgebracht offenbar vom eigenen Vater, der sich nach der Tat das Leben genommen hat. Einen Abschiedsbrief soll es allerdings nicht geben. "Derzeit deutet alles auf ein Familiendrama im Rahmen einer Trennungssituation der Eheleute hin", sagte Polizeisprecher Bruno Reuscher. Die genaue Todesursache soll jetzt eine Obduktion der Kinder klären.
Die Mutter entdeckte die Leichen
Die 31 Jahre alte Ehefrau war zum Tatzeitpunkt nicht im Haus, erklärte die Leiterin der Limburger Staatsanwaltschaft, Almuth von Anshelm, die als Bereitschaftsstaatsanwältin selbst vor Ort gewesen war. Der genaue Aufenthalt der Ehefrau über das Wochenende müsse aber noch ermittelt werden. Klar ist nur, um kurz vor acht Uhr war die Frau aus dem Haus gestürzt. Nachbarn hörten sie rufen: "Meine Kinder sind tot, holt die Polizei." Wenig später trafen die ersten Beamten ein. Sie fanden das Mädchen und den Jungen tot in ihren Betten. Die Kinder wiesen Verletzungen am Hals auf, sagte der Limburger Oberstaatsanwalt Hans-Joachim Herrchen. Möglicherweise erwürgte der 28-Jährige seine Tochter und ihren Bruder. Es gibt aber auch Gerüchte, nach denen der Täter Messer und Pistole eingesetzt haben soll. Als die Beamten nach dem Fund der Kinderleichen das ganze Haus und das Grundstück absuchten, fanden sie schließlich den Vater. Er hatte sich in einem zum Haus gehörenden Schuppen erhängt.
Das grauenvolle Geschehen, gestern von der Mutter der Kinder entdeckt, macht die Menschen in der Region fassungslos. "Das war eigentlich eine total unauffällige Familie", beschreibt ein Anwohner das Paar mit den beiden Kindern. Nur dass der Familienvater über mehrere Langwaffen verfügt, sei im Ort bekannt gewesen, berichtet ein älterer Mann auf der Straße. Sonst hat man wenig mitgekriegt: "Ganz normale Leute" seien das gewesen, die gerne mal gefeiert hätten. "Der Mann in Arbeit, nichts Auffälliges, wirklich nicht", so der Nachbar.
Erst im Februar war die Familie aus dem nahen Dillhausen nach Mengerskirchen gezogen, hatte ein altes Bauernhaus gemietet und mit den Umbauarbeiten begonnen. Hinter der unscheinbaren Fassade müssen sich in dieser Zeit große Probleme angestaut haben.
Von akuten Geldnöten ist in den Schilderungen der Nachbarn die Rede. Zuletzt habe sich die Mutter sogar beklagt, sie könne die Kindergartengebühren nicht mehr bezahlen, heißt es. Darüber hinaus muss es in der Ehe schwer gekriselt haben. Das bestätigt die Staatsanwaltschaft Limburg, von der es gestern hieß, das Paar habe sich trennen wollen. Einzelheiten konnten die Ermittler noch nicht nennen. Wohl auch, weil die Mutter noch nicht vernehmungsfähig war.
Familie konnte Kitakosten nicht zahlen
Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte, war der Vater der Kinder im vergangenen Jahr bei einem Verkehrsdelikt auffällig geworden. Sonst habe er keine Vorstrafen gehabt. Das Jugendamt sei insofern bei der Familie tätig geworden, als dass der Landkreis die Kindergartenkosten des vierjährigen Sohnes übernommen habe.
Im Dezember 2007 waren im kleinen Ort Darry im schleswig-holsteinischen Kreis Plön die Leichen von fünf Jungen im Alter zwischen drei und neun Jahren in einem Einfamilienhaus entdeckt worden. Die psychisch kranke Mutter, die die Kinder allein erzog, wird verdächtigt, ihre Kinder erstickt zu haben.
17. Juni 2008
www.morgenpost.de/printarchiv/panorama/article569857/Blutiges_Familiendrama_im_Westerwald.html
Heinrich Anton Wolf
Heinrich Anton Wolf, genannt Heinz Wolf (* 3. März 1908 in Limburg an der Lahn; † 1. Oktober 1984 ebenda) war ein deutscher Jurist und CDU-Politiker. Er war von 1937 an zunächst Anwärter für die Laufbahn als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn, ab 1939 Staatsanwalt in Danzig und Traunstein. In seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zeit des Nationalsozialismus wirkte er an Unrechtsurteilen mit, wurde aber im Rahmen der Entnazifizierung als „Entlasteter“ eingestuft. Ab 1949 war Wolf als Staatsanwalt in Limburg an der Lahn und ab 1957 als Oberstaatsanwalt in Frankfurt am Main tätig,[1] bevor er ab 1962 Landtagsabgeordneter der hessischen CDU wurde. Ab 1964 war Wolf schließlich Landrat im Landkreis Limburg, anschließend von 1974 bis 1975 im neugegründeten Landkreis Limburg-Weilburg.
Leben und politischer Werdegang
Wolf besuchte das humanistische
Gymnasium in Limburg und studierte von 1927 bis 1932 Rechts- und
Staatswissenschaften an der Universität Frankfurt.[2] Mit Beginn seines Studiums
wurde er aktiv bei der Frankfurter Burschenschaft Arminia. Die Erste Juristische
Staatsprüfung bestand Wolf am 17. Dezember 1932 in Frankfurt am Main mit der
Gesamtnote ausreichend. Am 1. Mai 1933 wurde er Mitglied der NSDAP
(Mitgliedsnummer 3.497.884),[3] 1935 war er Rechtsreferendar in Limburg und
Kreisobmann des NS-Rechtswahrerbundes;[4] 1936 war er dort
Gau-Pressesprecher.[5] Seit September oder November 1933 gehörte er der SA an
(hier fungierte er als Rottenführer, Truppführer sowie Presse- und
Fürsorgewart).[6] Nach dem Zweiten Staatsexamen, das er am 25. März 1936 in
Düsseldorf mit gut bestand, trat er in den Staatsdienst ein. Am 29. November
1937 heiratete er die aus Hahnstätten stammende Maria Johanna Prötz (1914–2012).
Der junge Beamte machte, zunächst in Frankfurt am Main, dann im NS-Justizapparat
in Danzig, rasch Karriere. Im Mai 1949 erfolgte seine Wiedereinstellung in den
Staatsdienst. Dort verblieb er bis zu seiner Pensionierung, lediglich
unterbrochen durch die Wahrnehmung diverser Ämter und Funktionen als Politiker
der CDU.
1939 bis 1945: Staatsanwalt in Danzig und Traunstein
Von
November 1939 bis August 1944 war Wolf Staatsanwalt in Danzig und vertrat dort
gelegentlich den Generalstaatsanwalt Kurt Bode. Die durch die Danziger Zeit
entstandenen guten beruflichen Beziehungen zwischen Wolf und Bode dauerten bis
in die 1950er Jahre an.[7] Vor allem aber wirkte er als Anklagevertreter vor dem
Sondergericht Danzig und vor dem OLG-Senat Danzig unter dem Vorsitz von Arno
Beurmann. Die Sondergerichte in Danzig, Bestandteil der neuen, im Zuge der
deutschen Besetzung Polens errichteten Verwaltungsstruktur im Reichsgau
Danzig-Westpreußen, wurden von Seiten des Reichsjustizministeriums vorzugsweise
mit „zuverlässigen Beamten“ besetzt. Wolf war dabei, so der Autor Dieter Schenk,
„für zahlreiche Blut- und Gesinnungsurteile verantwortlich“.[8] So wurde im
gesamten Danziger Justizapparat, flankierend zum Terror der Einsatzgruppen der
Sicherheitspolizei und des SD, die angestrebte Massenvernichtung der polnischen
„Intelligenz“ sowie der Bevölkerung durch systematische Rechtsbeugung umgesetzt.
Im August 1944 trat Wolf eine Stelle als Staatsanwalt in Traunstein an, wo er
auch das Ende des Krieges erlebte. Sein Entnazifizierungsverfahren wurde am 26.
September 1947 in Bad Reichenhall mit dem Urteil „Entlasteter nach Art. 13“
abgeschlossen.
1947 bis 1962: Krupp-Prozess, (Ober-) Staatsanwalt in
Frankfurt am Main
Im Krupp-Prozess war Wolf ab dem 1. November 1947, also
unmittelbar nach seiner Entnazifizierung, als Assistent von Otto Kranzbühler
tätig. Dieser verteidigte den Industriellen Alfried Krupp von Bohlen und
Halbach, der unter anderem wegen des Einsatzes von Zwangsarbeit angeklagt war.
Ab September 1948 arbeitete Wolf für den Münchner Rechtsanwalt König, ab dem 2.
Mai 1949 wieder bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Nach
übergangsweiser Tätigkeit am OLG Frankfurt wurde er am 1. Oktober 1950 zum
Ersten Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft am OLG Frankfurt ernannt. Mit
Beginn des Jahres 1952 wurde er Oberstaatsanwalt in Limburg an der Lahn und
kehrte am 12. Oktober 1957 zur Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am
Main zurück. In dieser Zeit war er an der Vorbereitung des Ersten Frankfurter
Auschwitzprozesses involviert.[9] Zwischen den Jahren 1954 und 1962 war Heinz
Wolf Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Deutschen
Richterbundes, Landesverband Hessen.
Wolf ermittelte im Fall der
ermordeten Rosemarie Nitribitt. Dabei war er über einen geplanten Deal zwischen
Krupp und dem Hauptverdächtigen Heinz Pohlmann informiert, der den Namen Harald
von Bohlen und Halbachs als Bekannten Nitribitts nicht der Presse nennen
sollte.[10] Inwieweit die Verstrickung Wolfs in das NS-Regime ausschlaggebend
für die im Dezember 1960 erfolgte Einstellung der Ermittlungen gegen die
Rassehygienikerin Eva Justin war, wird derzeit untersucht.
1962 bis 1975:
Landtagsabgeordneter und Landrat
Von 1962 bis 1966 war Wolf Abgeordneter
der CDU im Hessischen Landtag, in dieser Zeit vom 1. Dezember 1962 bis zum 30.
November 1964 auch justizpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion. In der
Berichterstattung der Presse zum Fall Wolf war hier von einer möglichen „Flucht
in die Politik“[11] die Rede. Im Jahre 1964 war Heinz Wolf Mitglied der 4.
Bundesversammlung. Vom 1. Juli 1964 bis 3. Februar 1975 war er Landrat im
Landkreis Limburg, zuletzt im neu zusammengelegten Landkreis
Limburg-Weilburg.[2][4][12] Wolf war Ehrenbürger der Stadt Limburg und lange
Zeit auch Namensgeber der dortigen Kreissporthalle.[4]
Kontroverse
Das
Grab von Heinz Wolf auf dem Hauptfriedhof in Limburg
Die Fraktion Die
Linke im Kreistag Limburg-Weilburg stellte ab dem Jahr 2010 wiederholt Anträge
zur NS-Vergangenheit von Heinz Wolf. In dem in der Folge durch die
Kreisheimatpflegerin Marie-Luise Crone erstellten, und am 13. Februar 2012
abgeschlossenen Gutachten zur Thematik Heinz Wolf und seine Rolle während der
NS-Zeit kommt diese zu folgendem Ergebnis: „Die Auswertung zeichnet Wolf als
einen überzeugten Nationalsozialisten, der nach Kriegsende einen Salto
geschlagen hat. Man muss ihm großen Opportunismus bescheinigen, gepaart mit
einem starken Karrieredrang. Es war nicht einfach nur Parteimitglied, er hat
sich ‚öffentlich‘ für das Regime engagiert. Seine bis heute nachzulesenden
Aussagen zur Entlassung einer Jüdin[13] und seine Stellungnahme zum
Schwangerschaftsabbruch bei Erbkranken fallen schwer – gegen ihn – ins Gewicht.
Es geht jetzt eigentlich nur noch darum, die ‚Schwere‘ seiner Verstrickung
offenzulegen. Hierzu fehlen … noch stichhaltige Aussagen für die Danziger Zeit …
Aber es wird immer deutlicher: er hat keinen Vorbildcharakter (daher ist die
Verleihung des Bundesverdienstkreuzes und die Ehrenbürgerschaft der Stadt
Limburg wie auch die Benennung der Sporthalle nicht vertretbar.)“[14]
Der
Hessische Landtag überprüft seit April 2012 mehr als 400 Biographien ehemaliger
Landtagsabgeordneter ob es sich bei den Betroffenen um NS-Täter, Mitläufer oder
Unschuldige handelte. Im Kontext der Untersuchung soll insbesondere der
Sachverhalt geklärt werden, auf welche Weise und mittels welcher Verbindungen
NS-Täter trotz erwiesener Einbindung in das Terrorregime nach 1945 die
politische Karrierelaufbahn beschreiten konnten.[15]
Durch den Kontakt zu
der in Monheim am Rhein lebenden Autorin Helga-Marie Panitzky eröffnete sich der
Blick auf den Fall Wolf aus der Perspektive eines seiner Opfer. Deren Vater,
Johann Brose, war 1944 aufgrund eines Kleinstdeliktes, in dem der Vertreter der
Danziger Anklagebehörde, Heinz Wolf, den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung
erfüllt sah, durch Enthauptung hingerichtet worden. Wie allen politischen Opfern
der Danziger NS-Justiz wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, um so
ein über die physische Vernichtung hinaus wirkendes soziales Exempel zu
statuieren. Helga-Marie Panitzky, die über ihre Lebensgeschichte ein Buch mit
dem Titel „Sie nahmen mir meinen Vater“[16] verfasste und darin den
Faksimile-Abdruck des Todesurteils gegen ihren Vater veröffentlicht hat, bekam
das Rederecht in der Kreistagssitzung am 27. April 2012 eingeräumt.[17]
Infolge der öffentlichen, durch Leserbriefe, Archivveröffentlichungen und
Zeitungsberichte angestoßenen Debatte zur NS-Vergangenheit des ehemaligen
Landrates Heinz Wolf entschied der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg in
seiner Sitzung am 27. April 2012 einstimmig, den Namen Heinz-Wolf-Halle „ruhen“
zu lassen, und die größte Sporthalle des Kreises vorerst Kreissporthalle Limburg
zu nennen.[18] Obwohl diese Entscheidung vorerst nur provisorischen Charakter
haben sollte, wurden die Ausschilderungen nach kurzer Zeit entsprechend
geändert.[19][20]
Im Sommer 2013 sprach sich die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg an der Lahn für die Aufhebung des
Beschlusses über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Heinz Wolf aus.
(Ergebnis 42 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung). Heinz Wolf wird fortan
in der Liste der ehemaligen Ehrenbürger der Stadt Limburg mit dem Hinweis auf
seine aktive Unterstützung des NS-Systems und der demzufolge beschlossenen
Aberkennung des Ehrentitels geführt.
Auszeichnungen
1975: Großes
Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Kommandeur
des Ordens Leopolds II.
Die 1975 verliehene Ehrenbürgerwürde der Stadt
Limburg an der Lahn wurde 2013, aufgrund der inzwischen bekannten Tiefe der
Verstrickung in das NS-Regime, wieder aberkannt. Aus demselben Grund wurde vom
Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg bereits 2012 die Benennung der
Kreis-Sporthalle nach Wolf wieder zurückgenommen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Anton_Wolf