Kindergarten
Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - seine Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt geändert.
Das Kind - der Kläger - stammt aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Er lebt seit 2004 mit seiner Mutter in der Schweiz.
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Verfasser: Dr. Andreas Menkel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn
Rechtsgebiet: Familienrecht
Letzte Änderung: 04.05.09
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 121 F 12202/04
Kammergericht 13 UF 46/06 - Beschluss vom 03.04.2007
BGH: Kindergartenbeiträge sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten
Experte: Hans-Otto Burschel
Direktor des Amtsgerichts
02.06.2009, 10:30 Uhr
Unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) festgestellt:
1. Beiträge für den Kindergarten bzw. anderer vergleichbarer Einrichtungen sind Bedarf des Kindes, nicht etwa des betreuenden Elternteils.
2. Diese Beiträge sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten.
3. Für diesen Mehrbedarf des Kindes haben beide Elternteile entsprechend ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen.
4. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind hingegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Zur Begründung führt der BGH aus, ...
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"Kindergartenbeiträge. Ein Massenphänomen ohne unterhaltsrechtliche Bedeutung?"
Dr. Hans-Ulrich Maurer (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart)
in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2006, Heft 10, S. 663-669
"Sagen Sie doch bitte Ihrer Frau Bescheid"
Wenn Väter im Kindergarten da und doch nicht da sind.
Guido Francescon
in: "TPS - Theorie und Praxis der Sozialpädagogik". 4/2002
"Männer in der Frauenwelt. Der väterfreundliche Kindergarten"
in "Welt des Kindes" 1/2000, S.15-17
Autor: Dr. Martin R. Textor, Staatsinstitut für Frühpädagogik und Familienforschung, Prinzregentenstr. 24, 80538 München, Tel. (089) 2 12 34 - 0.