Kinderheim


 

 

 

 

 

 

 

 

Aufarbeitung des Haasenburg-Skandals: „Opfer eines Systemversagens“

Ehemalige Bewohner der Haasenburg-Heime fordern Entschädigung. Doch die Brandenburger Bildungsministerin ignoriert das.

Einmal kommt kurz eine Atmosphäre auf wie bei einem Klassentreffen, als Marcel auf das Landesjugendamt schimpft. Nur einmal beim Sommerfest sei jemand von denen da gewesen. „Ich war in Neuendorf, in Jessern, in Karow. Keiner vom Landesjugendamt war jemals zu sehen.“ „Und immer der gleiche Gutachter“, ruft Mike dazwischen. „Und es gab auch angeblich keine Fixierungen tagelang“, sagt Marcel. „Dabei war das der erste Raum, der gezeigt wurde“, schaltet Bianca sich ein. „Genau“, sagt Marcel.

Dann beschreibt er, wie der Anti-Aggressions-Raum aussah. Darin stand ein Fixierbett mit Gurten, „wo du am Kopf fixiert wurdest, am Bauch fixiert wurdest, an den Beinen und an den Armen“.

Marcel, Renzo, Bianca, Mike und Dominik teilten das Schicksal, im gleichen Heim gewesen zu sein. Sie sind frühere Bewohner der Haasenburg, die Ende 2013 nach dem Bericht einer Untersuchungskommission geschlossen wurde.

...

Vielen Betroffenen falle schwer, einzuordnen, wo ihre Probleme herkommen, sagt Renzo. „In der Haasenburg wurde einem systematisch die Schuld gegeben für alles, was passiert.“ Da sei wichtig, den Opfern zu zeigen; „Ey, ihr seid nicht allein.“

Nicht beim Chat dabei, aber mit zur Gruppe gehörig ist Christina Witt, die vor zwei Monaten eine Petition zur Entschädigung der Haasenburg-Opfer startete, die bis jetzt 34.000 Unterstützer hat. Sie schrieb in der Sache auch an Brandenburgs amtierende Bildungsministerin Britta Ernst (SPD). Doch die scheint nicht bereit, mit den Betroffenen zu reden. Bislang kam keine Antwort aus dem Ministerium.

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In der Tat wurde die Schließung der Heime von der Haasenburg GmbH angefochten. Obwohl siegesgewiss, verlor die Firma 2014 zwei Eilverfahren vor Gericht. Das „Hauptsacheverfahren“ steht seither aus. Wie das Verwaltungsgericht Cottbus mitteilt, sei für 2022 „eine Terminierung beabsichtigt“.

Es sei gut, dass das jetzt passiert, sagt Renzo Martinez. Egal wie es ausgeht, die Interessen­gemeinschaft Ehemalige Haasenburgkinder werde offensiv an die Öffentlichkeit gehen, eventuell auch eine Petition ans Parlament verfassen. „Es war alternativlos, die Heime zu schließen.“

01.12.2021

https://taz.de/Aufarbeitung-des-Haasenburg-Skandals/!5815505/

 

 

 


 

 

Skandal um Haasenburg-Heime Jugendämter holen Kinder aus den Heimen

von Thorsten Metzner

Jugendämter aus der ganzen Bundesrepublik holen Kinder aus den Brandenburger Heimen zurück, in denen Kinder gequält worden sein sollen. Aus Berlin sind schon keine Jugendlichen mehr da.

Im Haasenburg-Skandal beginnen nach Tagesspiegel-Recherchen jetzt erste Jugendämter, Kinder und Jugendliche aus den Heimen der Firma zu holen. Noch vor der förmlichen Schließung, die Brandenburgs Bildungsministerin Martina Münch (SPD) wegen der von einer Kommission bestätigten Misshandlungsvorwürfe in den nächsten zwei Wochen verfügen will. Allerdings sind juristische Auseinandersetzungen mit der Betreiberfirma programmiert. Derzeit befinden sich in den Haasenburg-Heimen in Müncheberg und Neuendorf noch 37 Kinder und Jugendliche, davon zwei aus Brandenburg, 35 aus vierzehn Bundesländern, vom Saarland bis Schleswig-Holstein.

Doch Jugendämter aus der ganzen Bundesrepublik, die bislang schwer erziehbare, kriminell auffällige Kinder und Jugendliche in brandenburgische Haasenburg-Heime geschickt haben, beginnen mit dem Rückzug ihrer Schützlinge.

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So wird etwa das Jugendamt der Stadt Neuwied, unweit von Koblenz in Rheinland-Pfalz, zwei Jugendliche zurückholen, bestätigte Wolfgang Hartmann, Leiter des Amtes für Jugend und Soziales, am Montag. Auch Hamburg will nach eigenen Angaben für zwei Jugendliche so schnell wie möglich“ ein anderes Heim finden. Und das Jugendamt Helmstedt, das derzeit noch ein 15-jähriges Mädchen in der Haasenburg untergebracht hat, hofft in Abstimmung mit Brandenburgs Landesjugendamt nach einer anderen Lösung, möglichst in Brandenburg.

Wir hoffen, dass das gelingt und wir die Jugendliche nicht abholen müssen“, sagte Wolfgang Kiaulen, von der Kreisverwaltung. In dem konkreten Fall brauchen wir ein geschlossenes Heim, weil die Jugendliche sonst überall abhauen würde.“ Davon gebe es nicht viele, die nächsten in Bayern, und die seien voll. Die Alternative sei allenfalls noch eine Auslandsmaßnahme mit Einzelbetreuung in Rumänien“.

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http://www.tagesspiegel.de/berlin/skandal-um-haasenburg-heime-jugendaemter-holen-kinder-aus-den-heimen/9060194.html

 

 

 

06.11.2013

Heime werden geschlossen

Haasenburg nicht reformierbar

Eine Expertenkommission zieht eine vernichtende Bilanz über die Haasenburg-Heime. Die zuständige SPD-Ministerin kündigt die Schließung an.

BERLIN taz | Die Haasenburg-Heime in Brandenburg werden nach Misshandlungsvorwürfen geschlossen. Das kündigte die Jugendministerin Martina Münch (SPD) am Mittwoch in Potsdam mit. Grundlage für ihre Entscheidung ist der Bericht einer Untersuchungskommission, die die Ministerin eingesetzt hatte und zu einem drastischen Fazit kommt. Ich halte die Einrichtungen der Haasenburg GmbH deshalb für nicht reformierbar“, sagte Münch.

In dem Bericht heißt es, die Verfehlungen über Jahre hinweg legen den Schluss auf Mängel nicht unerheblicher Art in der Ausübung der Aufsicht über die Haasenburg GmbH nahe“.

Die Komission empfiehlt daher: einen Wechsel der Trägerschaft“, ein Ausscheiden aller Führungskräfte, die länger als vier Jahre in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH beschäftigt sind“, eine dauerhafte Stilllegung der Einrichtung in Jessern“ sowie eine rechtliche Prüfung, ob wegen des Verstoßes gegen Auflagen des Landesjugendamtes die Betriebserlaubnis für Einrichtungen zurückgenommen werden muss“.

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Vernichtend ist das Urteil über die behördliche Aufsicht in Brandenburg: Nicht glaubhaft ist, dass das Landesjugendamt von Fixierungen in Einrichtungen der Haasenburg GmbH nichts gewusst hat“, schreiben die Kommissionsmitglieder und verweisen auf verschiedene Dokumente und Aussagen, die auch zuvor Teil der Berichterstattung der taz waren.

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Die Kommission sprach mit Dutzenden Kindern und Jugendlichen und wertete umfangreiche Akten aus. Die Mitglieder besuchten die Einrichtung und sprachen mit Mitarbeitern und der Leitungsebene. Bei letzterer kritisierte die Kommission mehrfach die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation. Zudem sei mit falschen Vorwürfen der Befangenheit gegen die Kommission vorgegangen worden. In ihrer Einleitung schreiben die Autoren: Was wir erfahren haben, war z.T. menschlich erschütternd“.

http://www.taz.de/Haasenburg-Heime-werden-geschlossen/!126933/

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: fh-hh.doz.sborch@gmx.de [mailto:fh-hh.doz.sborch@gmx.de]

Gesendet: Dienstag, 9. März 2010 21:03

An: ...

Betreff: Missbrauch vor der Haustür

 

Wozu braucht Ihr Internate, kölner Domspatzen oder Jesuitenschulen?

Ihr habt doch...

... `Narben wie Ackerfurchen und süße Früchte auf hartem Boden`

geschrieben von

Sönke Borchert, geb. 30.12.1967 / Kiel

Heimkind der AWO

Aschhooptwiete 23

(ehem.) 2080 Pinneberg

interniert vom 16.06.1981 bis zu 01.07.1987

"Als ich mit 13-einhalb Jahren nach Pinneberg kam, war meine Welt schon nicht mehr in Ordnung: Mein Vater schlug mich so stark mit dem Holzkochlöffel, bis meine Beine von Hämatomen übersäht waren. Meine `neue Mutter` schlug mir mit ihren knöchernen Fingern des Handrückens auf die Lippen, bis diese dick wurden! Und mehr als 6 Jahre AWO-Heim in der Aschhooptwiete 23 zogen dann Narben durch meine Seele, die tiefer waren als Ackerfurchen. Als 19-Jähriger mit einem Trauma entlassen, dem ich nichts entgegenzusetzen hatte, wurde ich in das Leben entlassen. Der Tag meiner Entlassung war der Tag meiner Einberufung zur 4.ten Kompanie des Jägerbataillons 67 nach Nordoe. Diesen Weg bestritt ich nach über 6 Jahren in absoluter Isolation: Kein Vater, keine Mutter und keine Geschwister begleiteten mich auf dem Weg von dem `Aufbewahrungsort für ungeliebte Kinder` zu einem anderen Art `Abschiebehaft`, wenngleich diese eine selbstgewählte war. Und so erwarb ich meine ATN als Infanteriesoldat (Jägertruppe), ich machte meine Ausbildung zum Militärkraftfahrer, ich absolvierte eine Ausbildung als Truppenfernmeldesoldat, ich erwarb eine Sonderausbildung als Funkgerätebediener an den Fernsprechgeräten SEM 25, SEM 35 und SE/M 52-S. Neben dem Führerschein habe ich in Übersee 1 Scharfschützenausbildung bei den US-Truppen absolviert. Nach dem aktiven Wehrdienst blieb ich 8 Jahre als Reservist bei den Streitkräften und erwarb ein Handwerk, das sich hoffentlich niemals explosionsartig gegen Zivilpersonen entlädt. Parallel dazu absolvierte ich erfolgreich meinen Schulabschluss, eine mechanische Ausbildung, ein Zertifikat in `Neuen Technologien` und den vierten Teil der Meisterprüfung (Arbeitspädagogik, Eignung zum Ausbilder) und absolvierte später noch die Meisterschule im Bereich Feinwerkmechanik. Vor allem aber erwarb ich elementare Kenntnisse über die Ignoranz seitens der Verantwortlichen gegenüber denen, die das vergleichbare Schicksal wie das hier beschriebene erlitten.

Nur weil ich als Junge im Heim lernte, tätliche Übergriffe gegen meine Person zu verleugnen, Schmerzen zu verbeißen, Bedürfnisse zu ignorieren, mich gegenüber anderen zu behaupten, mit psychischen und physischen Leid umzugehen, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, das `Heim` und seine seelenzerfetzende Exekutive für mich nachhaltige Probleme nach sich zog: Ich konnte zwar meinen Schulabschluss als Klassenbester mit der Note 2,4 absolvieren, auch konnte ich meine Ausbildung zum Werkzeugmacher erfolgreich abschließen, hier sogar als Bester seit Bestehen der Firma mit der Note 2,3! Auch die Eignung zum Ausbilder absolvierte ich als einer unter den besten: Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Prüfung standen von 27 Absolventen nur noch 5 vor dem Prüfungsgremium! (Das Thema meiner Prüfung: Das Verhalten von Flächenpressungen beim Versagen der Reibungskräfte). Und letztendlich meine Absolvenz der Meisterschule für Feinwerkmechaniker. Und doch: Seit meinem 13.ten Lebensjahr war ich faktisch der von ... H. ins Leben gerufenen ´Demokratischen Pädagogik` und deren Zwangsmittel schutzlos ausgesetzt. Wenngleich ich zwar durch die staatliche Direktive `Zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung` betreut und durch Wirken eines Herrn ... D. vom Jugendamt Elmshorn ein seelischer Krüppel bin, ist die emotionale Bindung zu meinen Leidensgenossen noch immer elementarer als zu meinen Eltern. Mental habe ich Pinneberg nie verlassen, sind hier doch meine inzwischen leider rudimentären Wurzeln! Aber aus dieser Zeit kenne ich 14 Jungs alleine nur aus meiner Gruppe (derer gab es acht), von denen im Heim keiner starb, doch NACH dem Heim starben sie wie die Fliegen: Sie starben an Alkoholvergiftung, an Genickbruch bei einem tätlichen Angriff hinter einer Disko, im Drogenrausch, durch Sprung vom Hochhaus, wurden erschlagen, wickelten im Vollrausch ihr Auto auf gerader Straße um ein Baum oder starben den bittersüßen Tod in den Armen ihrer Freundin. Mein eigener Vater sagte zu mir nach meinem eigenem Suizid-Versuch: `...ich solle es beim nächsten Mal richtig machen...`! Und auch die Überlebenden steuerten NACH ihrer Entlassung zweifelhafte Karrieren an: Die einen verloren permanent ihren Arbeitsplatz, die anderen konnten keine Bindung dauerhaft aufrecht erhalten, andere verloren komplett den Bezug zur Realität, suchten ihr Heil in der Hehlerei, gerieten in die Obdachlosigkeit, mussten durch Raub, Beschaffungskriminalität, vermehrten Aussagen zur Folge auch durch Prostitution ihr Tagwerk verdienen, begingen sogar Totschlag oder auch Mord. Sind dies notwendige und unabwendbare Begleiterscheinungen, die ein Leben als Heimkind nach sich zieht? Mich haben diese Jungs in über 6 Jahre Heim begleitet. Von 7 Verstorbenen wurden 6 nicht einmal 30 Jahre alt! Auf der Suche nach meinen alten Jugendfreunden aus dem Heim habe ich den zurückgelassenen Eltern und Geschwistern telefonisch und persönlich die Nötigung abringen müssen, den viel zu frühen und sinnlosen Tod ihrer Söhne und Brüder erneut kund zu tun, ohne dass ich davon wusste. Ich schäme mich für dieses Leid sehr, fühle ich doch ebenso wie sie den Schmerz um des Verlustes dieser Menschen, die nicht nur Söhne und Brüder waren sondern auch engste Freunde! Dieses Leid kann niemand beschreiben, und wenn, dann nur die, die diesen Krieg miterlebt haben! Medizinisch gesehen vergleicht ein angesehener Militärpsychiater aus Hamburg diese Tendenzen mit denen, die nur bei Kriegstraumatisierten auftreten! Nur wir, die noch leben, wissen, wie sich das anfühlt, alleingelassen mit einer Ohnmacht, einer Wut, dem rasenden Zorn gegenüber den Verantwortlichen, den `Eigentümern`, die mit dem Ergebnis unseres Heimaufenthaltes nicht zufrieden sind! Keiner zeichnet sich für den frühen Verlust dieser Leben verantwortlich, es ist aber auch keiner bereit anzuerkennen, dass "Heim" und seine `Demokratische Pädagogik` eines ... H. eine Kinderseele auf das härteste traumatisiert. Das Jugendamt und dessen exekutiver `Kinderfänger` ... D. , der die Legitimationen seiner Handlungen in seinem monatlichen Gehalt bestätigt sah und noch heute sieht, lehnt eine Verantwortung, Nachbetreuung oder Nachversorgung ab. Um zu gewährleisten, dass die durch Traumatisierung zerrüttete Seele, die stark gestörte Psyche, ebenso die gestörte Entwicklung als Veteranen seiner Zeit, der Wiedereinstieg in das gesellschaftliche Umfeld mit seinen nur noch `normalen` Reizen ermöglicht (werden) wird, bedarf es aber intensiver Betreuung! Wenn der eigene Vater auf die Forderung seiner zweiten Frau, die zudem auch noch `Zeugin Jehovas im Zeugenkreissaal Elmshorn` war, die ihm ihre milchgeschwängerten Brüste mit knorpeligen mundgerechten Nippeln mit den Worten "Ich setze diese beiden und den Rest von mir gegen... Dein Sohn" auf seinen Mund drückt und selbiger derart reagiert, dass er wie ein entgräteter Fisch schlapp ob der Bedrohung durch die sexuelle Enthaltsamkeit seiner `Neunen` seine Verantwortung über seinen Sohn den `wesentlichen Kriterien der pädagogischen Unfehlbarkeit` eines Kinderheimes und seines prügelnden Heimleiters überlässt (Siehe: `Hamburger Abendblatt` ,Das Haus der toten Seelen`) ist dies dann mit dem Zitat: `Heimkinder sind ein notwendiges Produkt christlicher Nächstenliebe` erklärbar? Obwohl ich zum Zeitpunkt meiner `Umsiedlung` in Englisch der beste Schüler meiner Klasse war, ging ich nachmittags in die AWO am Hainholzer Damm 3 in Elmshorn, wo eine massive schwere Verhaltensstörung diagnostiziert wurde. Komisch, obwohl die AWO davon wusste, wurde ich deswegen nie behandelt! Mein Vater ließ mich also fallen wie eine heiße Kartoffel, obwohl ich das einzige von 4 Kindern war, das nach der Scheidung der Eltern bei ihm blieb, weil ich meinen Vater einfach liebte! Solange ich und meinesgleichen leben, sind wir und unsere geschundenen Seelen ein Zeugnis unterzuordnender egoistischer Interessen von Erziehungsberechtigten gegenüber den ihnen anvertrauten Schutzbefohlenen, welche sie mit staatlicher Zustimmung `ZUM WOHLE DES KINDES` und der Unterschrift unter dem Zustimmungsbescheid jener egoistisch motivierten Familienplanung aus der Gleichung gerissen wurden. Zu lernen, wie man sich anpasst, wie man mitläuft, wie man nicht auffällt, war und, ist noch immer, nicht leicht. Solange uns dies gut gelingt, ist Eure Welt in Ordnung! Doch Narben (ob physisch oder psychisch) haben ein Eigenleben: Sie fangen ohne Vorwarnung an zu jucken! Ist es dann soweit, fragt keiner nach dem Grund oder nach dem `warum`! Wenn die mühsam antrainierten Verhaltensmaßregeln einmal aussetzen, wenn wir uns benehmen, sodass wir auffallen, wenn wir `irgendwie komisch` werden, weil ein ganz bestimmtes Erlebnis in uns eine ganz bestimmte antrainierte Reaktion hervorruft, dann ist jeder ganz schnell dabei, sein eigenes Brandeisen aus dem Feuer zu holen und es uns sofort auf die Stirn zu brennen: `Psycho`, `Spacko`, `Assi`, `Sonderling`! Doch niemand hatte und hat das Recht, uns DAS(!) anzutun, was wir erleiden mussten und oft noch immer erleiden müssen! Oft fühle ich mich wie ein Kriegsveteran, an Körper und Seele verletzt, auf dem schmerzlichen Heimweg. Schmerzlich deshalb, weil ich nicht weis, was mich erwarten wird, wenn ich glaube angekommen zu sein. Ich habe schon überall gelebt, doch zuhause fühle ich mich nirgends! Ich bin nun schon seit über 20 Jahren auf dem Heimweg, und ich werde wahrscheinlich nicht mehr `Zuhause` ankommen. . . Dieses `Nach Hause kommen`, das für Euch absolut normal ist, dass ist für mich noch heute eine sehr schmerzliche Angelegenheit, eine Art "seelischer Vietnamkrieg"! Wenn mir heute als über 40-Jähriger die bitteren Tränen meiner Jugend entgleiten, wenn meine engsten Freunde nicht wissen, wie sie mein Leid lindern können, wenn die Erinnerung an die erlittene Qual mir den Hals zuschnürt, wenn das verfügte Leid keine Worte findet, wenn der Versuch zu erklären, was ich erlebte, in einem massiven Heulkrampf endet, dann gibt es Momente, wo anstelle der Leere in der Seele der glühendheiße, rasende Zorn tritt, der mich von innen aufrisst. Dann wird mein Hirn von Impulsen heftigster Gewalt beschossen, deren visuelle Darstellung nicht von dieser Welt ist! Das ist dann wie Krieg, nur im Kopf! Doch Krieg geht anders, ich weis das, ich war dabei: Ich war in Belet Huen und Tuzla. Meine engsten Freunde, Bekannte, Kollegen beurteilen mich zwar als "schwierig", doch für MICH ist das OK, denn sie haben ja recht! Natürlich bin ich schwierig. Aber ich laufe nicht mit einer Knarre in die Schulen und knalle alles ab, was sich bewegt! Denn ich bin „nur schwierig“!!! Und Ihr, die ihr dieses zu verantworten habt, wir wissen, wo ihr wohnt. Ihr könnt Euch nie sicher fühlen, denn ewig werden Euch unsere Blicke verfolgen, denn ein jeder von Euch wird seine Rechnung mit selber Münze bezahlen müssen, und es werden diesmal nicht die schwächsten unter uns sein."

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: fh-hh.doz.sborch@gmx.de [mailto:fh-hh.doz.sborch@gmx.de]

Gesendet: Mittwoch, 10. März 2010 15:03

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Arthur Dembeck

 

Hallo `Anton`,

vielen Dank für das Angebot! Dieses nehme ich gerne an.

Jedoch ist es mein Wunsch (und Sie dürfen mich hier gerne zitieren) dass Sie diesen von mir verfassten Beitrag bitte unter meiner damaligen Heimatadresse (wie folgt):

Sönke-Christoffer B.

Jugendhilfezentrum der AWO

Gruppe 3

Aschhooptwiete 23

2080 Pinneberg

16.06.1981 - 01.07.1987

veröffentlichen.

... D. arbeitete seinerzeit für den Bereich Elmshorn. Elmshorn hat selbst kein eigenes Jugendamt, daher ist sein Stammsitz wohl die Kreishauptstadt (Pinneberg) gewesen.

Beste Grüße

Sönke Borchert

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Zwei Namen in obenstehenden Schreiben wurden von uns anonymisiert.

 

 

 


 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 718/08 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W …

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 10. März 2008 - 1 Ws Reh 131/08 –

 

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Broß,

Di Fabio

und Landau

am 13. Mai 2009 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2008 - 1 Ws Reh 131/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe der DDR.

2

1. Der 1955 geborene Beschwerdeführer wurde im Jahr 1961 nach der Scheidung seiner Eltern in das Kinderheim „E. W.“ nach M. verbracht. In der Folgezeit war er bis 1966 weiterhin in dem Kinderheim „W. T.“ in B. bei B., einem weiteren Kinderheim in A. bei M. und schließlich im Kinderheim O. B. untergebracht. Im Jahr 1966 wurde er aus der Heimerziehung entlassen, 1967 jedoch zwangsweise in das Kombinat der Sonderheime der DDR verbracht. Bis 1970 war der Beschwerdeführer im Kombinat der Sonderheime zunächst in W. in B. und anschließend in B. bei B. untergebracht, bevor er am 8. Juli 1970 in den Jugendwerkhof H. und von dort vorübergehend zwischen dem 17. September 1971 und dem 31. Januar 1972 in den Geschlossenen Jugendwerkhof T. verbracht wurde. In einem Bericht des Jugendwerkhofs H. vom 21. September 1971 werden als Grund für die Einweisung in das Kombinat der Sonderheime 1967/68 sich verfestigende Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte gegenüber Kindern, Wutausbrüche und Sachbeschädigungen genannt.

3

2. In einem gesonderten Verfahren beantragte der Beschwerdeführer seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in den Jugendwerkhöfen H. und T., die ihm mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 in Bezug auf den Geschlossenen Jugendwerkhof T. gewährt, im Übrigen jedoch vom Brandenburgischen Oberlandesgericht verwehrt wurde.

4

3. Am 6. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Magdeburg seine Rehabilitierung in Bezug auf die übrige Unterbringung in Kinderheimen der DDR. Durch die ständige Verlegung von einem Heim ins andere sei es bei ihm zu einer Zerstörung von Privatsphäre und völliger Kontaktlosigkeit gekommen, die seelische und körperliche Schäden hinterlassen hätten. Bei der Entlassung aus der Heimerziehung im Jahr 1966 im Alter von elf Jahren sei der Beschwerdeführer mit normalen Kindern nicht mehr vergleichbar gewesen. Das Kombinat der Sonderheime, in das er 1967 verbracht worden sei, stelle eine absolute Sondereinrichtung unter den Heimen der DDR dar. Die Unterbringung komme gezielter Freiheitsentziehung gleich, da unter anderem Türen und Fenster vergittert gewesen seien und es vielfältige Misshandlungen wie Arrest, Essensentzug, stundenlanges Stehen, auch barfuß und nur mit Unterwäsche bekleidet, Schlafentzug und körperliche Übergriffe gegeben habe. Auch sei er gezwungen worden, Tabletten einzunehmen.

5

4. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wies das Landgericht Magdeburg den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts sei zweifelhaft, da es auf den Sitz der Behörde ankomme, die die Anordnung zur Aufnahme in ein Kinderheim oder eine Einrichtung der Jugendhilfe getroffen habe. Danach ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg wahrscheinlich nur für die Kinderheime „E. W.“ in M. und „W. T.“ in B. bei B. Im Übrigen sei der Antrag des Betroffenen aber auch unbegründet. Nachforschungen beim Landkreis J. L. (B.), beim Landesverwaltungsamt - Landesjugendamt - des Landes Sachsen-Anhalt, bei der Stiftung Evangelische Jugendhilfe St. J. B. und bei der Landeshauptstadt Magdeburg hätten keinerlei Akten hinsichtlich des Beschwerdeführers zutage gefördert. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers komme eine Rehabilitierung nicht in Betracht; denn eine Freiheitsentziehung nach § 2 StrRehaG habe bei Kinderheimen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe der DDR ohne Strafcharakter in der Regel nicht vorgelegen. Etwas anderes gelte lediglich für den Jugendwerkhof T. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Es fänden sich keine Hinweise für politische Verfolgung.

6

5. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 22. Januar 2008 trug der Beschwerdeführer über den Rehabilitierungsantrag hinaus vor, dass er während der Ehe seiner Eltern massiven Gewaltexzessen des häufig betrunkenen Vaters ausgesetzt gewesen sei. Nach der Scheidung sei er ein Jahr zu früh eingeschult worden und damit überfordert gewesen. Durch die Einweisung in das Kinderheim sei er zusätzlich traumatisiert worden. Eine individuelle Persönlichkeitsbildung sei nicht möglich gewesen. Im Heim habe es seitens des Erziehungspersonals und auch unter den Kindern häufig Gewalt gegeben; Gewalt unter den Kindern sei von den Erziehern nicht geahndet, sondern das Opfer der Gewalt oft noch bestraft worden. Als er mit sieben Jahren Bettnässer geworden sei, sei dies mit Essensentzug und Strafarbeiten sowie Diskriminierung vor den anderen Kindern bestraft worden; Päckchen von zu Hause seien nicht weitergegeben worden. Schließlich sei behauptet worden, der Beschwerdeführer sei an einer latenten Epilepsie erkrankt.

7

Nach einer plötzlichen Entlassung aus dem Heim im Jahr 1966 habe der Beschwerdeführer erhebliche Probleme gehabt, sich an ein selbstbestimmtes Leben zu gewöhnen. In der Schule seien Störungen, für die er nicht verantwortlich gewesen sei, ihm vorgeworfen worden. Es habe eine Hetzkampagne gegen ihn gegeben, die dazu geführt habe, dass die Lehrerschaft sich geweigert habe, ihn weiter zu unterrichten. Damit sei die Einweisung in das Kombinat der Sonderheime eingeleitet worden. Das Heim sei von der Außenwelt abgeschnitten gewesen; Türen und Fenster der Einrichtung seien gesichert gewesen. Es habe Gruppenzwang geherrscht, gemeinsame Anstaltskleidung, Verbot des Postverkehrs, Verbot, Rundfunk und Fernsehen zu nutzen, finanzielle Unselbständigkeit. In der Aufnahmestation und auch später seien dem Beschwerdeführer ohne Grund und unter Anwendung körperlicher Gewalt Medikamente verabreicht worden, die zum Teil zu Unwohlsein, Erbrechen, Übelkeit, Kopfschmerz und motorischer Unruhe geführt hätten. Während der Nachtruhe mit anderen zu sprechen sei damit bestraft worden, dass man zum Teil zwei bis drei Stunden in den Toilettenraum eingeschlossen worden sei oder sportliche Übungen auf dem Appellplatz ohne angemessene Kleidung habe machen müssen. Es habe auch körperliche Übergriffe von Erziehern gegeben. Weiterhin habe es Übergriffe der Kinder untereinander gegeben. Das Klima in der Einrichtung sei wie ein Pulverfass gewesen. Kinder seien zum Teil wie Tiere in den Duschraum getrieben und unter kalte Duschen gestellt worden, bis sie sich wieder beruhigt hatten. In einem Urlaub bei seinen Eltern nach dem Schuljahr 1969 sei von einem Neurologen diagnostiziert worden, dass keine Epilepsie bestehe.

8

Die Verhaltensauffälligkeiten, die zu der Einweisung in den Jugendwerkhof T. geführt hätten, seien erst durch die Heimerziehung entstanden und könnten nicht als Begründung für die Einweisung im Jahr 1961 dienen. Die Unterbringung in den geschlossenen Heimen sei einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen. Dies gelte insbesondere für das Leben im Kombinat der Sonderheime.

9

Der Beschwerdeschrift waren 16 Anlagen beigelegt, darunter Schreiben der Heimleitungen und Briefe des Beschwerdeführers aus seiner Zeit in den Heimen.

10

6. Mit Beschluss vom 10. März 2008 verwarf das Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde als unbegründet. Die Unterbringung in Jugendwerkhöfen der ehemaligen DDR sei zwar von der Rechtsprechung als Freiheitsentziehung im Sinne des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gewertet worden. Ob das für die Unterbringung in Kinderheimen entsprechend gelte, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Jedenfalls komme eine Rehabilitierung nur in Betracht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen nach § 1 StrRehaG gegeben seien, also die Einweisung mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient habe oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu einer zugrunde liegenden Tat stünden. Für eine politische Verfolgung lägen hier keine Anhaltspunkte vor. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass eine „Tat“ des Beschwerdeführers die Anordnung der Unterbringung in einem Kinderheim zur Folge gehabt hätte. Hintergrund der Unterbringung seien vielmehr die ungünstigen Familienverhältnisse und daraus resultierende Erziehungsaspekte gewesen. Die Richtigkeit der Maßnahmen als solche zu überprüfen sei nicht Aufgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens.

11

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Menschenwürde nach Art. 1 GG sowie seines Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG und des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG im Hinblick auf die ihm widerfahrene Behandlung in den verschiedenen Heimen.

12

Die Feststellung des Oberlandesgerichts, nicht eine Tat des Beschwerdeführers habe zu der Unterbringung geführt, sondern die ungünstigen familiären Verhältnisse, könne die Ablehnung des Antrags nicht begründen. Die Unterbringung sei zu einem sachfremden Zweck erfolgt; dies liege nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz schon vor, wenn der Zweck einer Maßnahme nur dazu diene, dem Betroffenen ein sozialistisches Menschenbild aufzuzwingen.

13

Weiterhin rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Das Landgericht habe keine klare Entscheidung über seine örtliche Zuständigkeit getroffen. Schließlich rügt er sinngemäß auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, indem er vorträgt, die Gerichte seien auf sein Vorbringen zu den Zuständen in dem Kombinat der Sonderheime nicht eingegangen.

14

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

15

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

16

a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen der Fachgerichte nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft. Ihm obliegt keine Kontrolle dahin, ob die Fachgerichte das einfache Recht im Sinne einer größtmöglichen Gerechtigkeit richtig anwenden. Es greift vielmehr nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte ein. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85

<92 f.>).

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59 <63>), oder als die krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm, durch die ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl. BVerfGE 86, 59 <64>; 87, 273 <279>; 96, 189 <203>).

18

b) Die angegriffene Entscheidung ist danach mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.

19

aa) Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist neben dem Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer sonstigen eine Freiheitsentziehung anordnenden Entscheidung im Sinne des § 2 StrRehaG Voraussetzung für die Rehabilitierung, dass die Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. § 1 Abs. 1 StrRehaG enthält zur Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals in den Nrn. 1 und 2 zwei - nicht abschließende - Beispiele, was an der Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich wird: Die Maßnahme kann insbesondere deshalb mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sein, weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (Nr. 1) oder weil die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (Nr. 2).

20

Das Oberlandesgericht stellt diese gesetzlichen Voraussetzungen in seiner Entscheidung dar und prüft anschließend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG. Für eine politische Verfolgung lägen keine Anhaltspunkte vor. Bezüglich § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG geht das Oberlandesgericht davon aus, dass es zu einer weiteren Prüfung nicht verpflichtet sei, da Anlass für die Unterbringung des Beschwerdeführers in den Heimen nicht eine bestimmte Tat, sondern die ungünstigen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und daraus resultierende Erziehungsaspekte gewesen seien. Die Richtigkeit darauf beruhender Maßnahmen, die weder Strafe seien noch als solche verstanden werden könnten, als solche zu überprüfen sei jedoch nicht Aufgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens. Auch eine Prüfung des gesetzlichen Oberbegriffs - Unvereinbarkeit der Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung - unterbleibt.

21

Dieses Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG erscheint schon in einfach-rechtlicher Hinsicht zweifelhaft: Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz bezieht sich in erster Linie auf die Rehabilitierung wegen strafrechtlicher Verurteilungen, die jeweils an eine bestimmte Tat anknüpfen. Nach § 2 StrRehaG in seiner ursprünglichen Fassung war daneben eine Rehabilitierung nur für Einweisungen in psychiatrische Anstalten vorgesehen, die aus Gründen politischer Verfolgung oder zu sonstigen sachfremden Zwecken erfolgten. Infolge einer Änderung des § 2 StrRehaG durch Gesetz vom 23. Juni 1994, BGBl I S. 1311, erfasst das Gesetz nunmehr aber auch außerhalb eines Strafverfahrens ergangene Entscheidungen, mit denen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu ausdrücklich, § 2 werde auf alle rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen ausgedehnt, die außerhalb von Strafverfahren erfolgten (vgl. BRDrucks 92/93, S. 149). Im Hinblick darauf kann der Begriff der „Tat“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG nicht nur als eine bestimmte möglicherweise strafrechtlich relevante Verhaltensweise, sondern muss allgemein als der Anlass für die die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung verstanden werden. Anderenfalls verlöre die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Freiheitsentziehungen, die außerhalb eines Strafverfahrens angeordnet wurden, nach § 2 StrRehaG ihren Sinn. In diesem Sinne muss es auch Aufgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens sein, das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen dem Anlass für die die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen zu prüfen.

22

Im Übrigen hätte das Oberlandesgericht selbst bei Zugrundelegung seiner Auslegung nach der oben dargelegten Systematik des Gesetzes prüfen müssen, ob die - nach seiner Auffassung eventuell vorliegende - Freiheitsentziehung in sonstiger Weise mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Eine solche Prüfung unterblieb jedoch.

23

bb) Diese Anwendung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch das Oberlandesgericht hält den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.

24

Die Annahme des Oberlandesgerichts, nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz seien nur Maßnahmen rehabilitierungsfähig, die durch eine strafrechtlich relevante Tat veranlasst worden seien, führt - im Hinblick auf § 2 StrRehaG sinnwidrig und im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung in § 1 Abs. 1 StrRehaG auch über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - zu einer Beschränkung der Rehabilitierung von Freiheitsentziehungen auf Fälle, denen eine von der DDR-Justiz als strafrechtlich relevant eingeordnete Tat zugrunde gelegen hat. Mit dieser Auslegung wird die gesetzgeberische Intention, durch die Erweiterung des § 2 StrRehaG auch außerhalb eines Strafverfahrens angeordnete Freiheitsentziehungen, auch über Einweisungen in psychiatrische Anstalten hinaus, rehabilitierungsfähig zu machen, zunichte gemacht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird dadurch in nicht vertretbarer, weil dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehender Weise verengt. Es handelt sich um eine krasse Missdeutung des Inhalts der Norm, die auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.

25

2. Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der weiteren Rügen begründet ist, kann hier dahinstehen, da bereits die festgestellte Grundrechtsverletzung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erfordert.

26

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit, bei seiner erneuten Entscheidung den ausführlichen Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände der Unterbringung in den verschiedenen Heimen und deren Auswirkungen auf die Einordnung der Unterbringung als Freiheitsentziehung und auf die Frage der Unvereinbarkeit der Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, insbesondere auf das Vorliegen eines groben Missverhältnisses der angeordneten Rechtsfolgen im Verhältnis zu der zugrunde liegenden Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG, zu berücksichtigen.

27

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Broß            Di Fabio              Landau

 

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090513_2bvr071808.html

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 718/08 vom 13.5.2009, Absatz-Nr. (1 - 28), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090513_2bvr071808.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

 

 

 

 


 

 

Gewohnheitstrinker muss in die Therapie

18. November 2008

von: Peter Sliwka

 

BAD KROZINGEN. Der Beleidigung in vier Fällen schuldig gesprochen hat das Amtgericht Staufen einen 42-jährigen Mann aus Bad Krozingen. Der Angeklagte, seit Jahren ohne Arbeit und Alkoholiker, ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Darüber hinaus ordnete die Strafrichterin seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt an.

"Ich bin Gewohnheitstrinker", sagt der schmale Angeklagte gleich zu Beginn der Verhandlung am Amtsgericht Staufen. Es klingt weder entschuldigend noch mitleidheischend. Es klingt irgendwie nüchtern, so wie man von einer schweren Erkrankung spricht, gegen die man sich nur schwer wehren kann. Seit nunmehr 14 Jahren trinkt der 42-Jährige täglich. Manchmal sind es zwischen zwei und vier Liter Bier und bis zu eineinhalb Liter Wein.

Der Alkohol mache ihn gelassen, sorge für eine gute Stimmung, begründet der 42-Jährige sein Trinkverhalten und fügt mit einem Achselzucken an, dass er nicht kontrolliert trinken könne. Seine Vorstrafenliste, die erst 1998 beginnt, zeugt davon. Stets ist er nur alkoholisiert mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Meistens hatte er betrunken am Straßenverkehr teilgenommen, hin und wieder andere derb beleidigt. Schulden hat der von Hartz IV lebende Angeklagte derzeit nur bei der Polizei für seine in deren Ausnüchterungszellen verbrachten Nächte. Die sind nämlich keineswegs kostenlos.

In der Nacht zum 8. Mai 2008 beleidigte er drei Polizisten, die er selbst per Notruf zu einem Streit mit seiner Lebensgefährtin in seine Wohnung nach Bad Krozingen gerufen hatte. Unter anderem bezeichnete er sie, als sie ihn zur Befriedung der Situation mit auf das Revier nach Müllheim nehmen wollten, als "Idioten, Nazis und Obernazis". Damals betrug seine Alkoholisierung knapp zwei Promille. Öffentlich pöbelte der Angeklagte am 26. August 2008 auf dem Lammplatz herum. Er beleidigte gegen 18 Uhr einen Geschäftsmann mit Worten, die der 80-Jährige vor Gericht nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Strafrichterin auszusprechen wagte. An jenem Tag beleidigte der Angeklagte auf dem Lammplatz auch noch zwei Touristen aus Norddeutschland. Einer Frau schlug er mit einer Hand in den Rücken. Hätte sie ihr Mann nicht festgehalten, sie wäre auf den Boden gestürzt. Und hätte der Angeklagte nur etwas tiefer geschlagen, hätte er eine Operationswunde getroffen.

Dass er im Suff zugeschlagen haben soll, macht dem Angeklagten sichtlich zu schaffen, auch wenn er sich an diese Tat nicht mehr erinnern kann. Gewalttätig sei er zuvor noch nie geworden. Auch dass er den 80-jährigen Geschäftsmann mit der Aufforderung "gib mir zwei Ventile, du Wichser" beleidigt hatte, und nach dessen Weigerung, ihm das Gewünschte zu verkaufen, auch noch Schläge angedroht hatte, tut dem 42-Jährigen heute leid. Er sei damals wütend gewesen, weil ihm beide Fahrradventile vor einem Einkaufsmarkt gestohlen worden seien.

Der Angeklagte ist alkoholkrank. Die Diagnose des psychiatrischen Gutachters ist eindeutig. Warum der Angeklagte aber trotz seines Abiturs, seines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Sozialarbeit und einer Ausbildung als Altenpfleger bis jetzt im Leben noch nicht Fuß fassen konnte, ist unklar. Liegt es möglicherweise daran, dass er als Kind zehneinhalb Jahre in Heimen aufgewachsen ist, bevor er zu einer Pflegemutter kam? Warfen ihn 1998 ein Autounfall, bei dem er so schwer verletzt worden ist, dass die körperlich schwere Arbeit als Altenpfleger nicht mehr ausüben kann und der Tod seiner Pflegemutter vier Monate nach dem Unfall aus dem Gleis? Welche anderen Gründe gibt es noch, die den 42-Jährigen daran hindern, das Leben zu führen, dass er sich eigentlich wünscht? Nämlich ganz normal zu arbeiten und anerkannt zu sein?

Die Möglichkeit, Antworten auf diese Frage zu finden, ist dem 42-Jährigen mit dem Urteil und der Anordnung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt von der Strafrichterin gegeben worden. Dabei folgte sie der Empfehlung des Sachverständigen. Der hatte aus medizinischer Sicht festgestellt, dass der Angeklagte ohne Behandlung aufgrund seiner Alkoholerkrankung auch weiterhin vergleichbare Straftaten wie in der Vergangenheit begehen werde. Die von der Richterin angeordnete Unterbringung, die im Fall des Angeklagten Therapie statt Strafe bedeutet, ist eine Chance für ihn. Mit einer derartigen Therapie, die maximal zwei Jahre dauern darf, hatte sich der Angeklagte vor der Urteilsberatung einverstanden erklärt.

http://www.badische-zeitung.de/bad-krozingen/gewohnheitstrinker-muss-in-die-therapie--7929297.html

 

 


 

 

Der Vampir aus Berlin. Jetzt spricht seine Mutter

Mein Sohn, das Monster. Er will Frauen auffressen

Von FRANK SCHNEIDER und PETER ROSSBERG

Immer wieder hat ihr Sohn zu ihr gesagt: „Ich will Frauen auffressen! Denn ich hasse alle Frauen! Ich hasse Frauen, weil du eine Frau bist, Mutter! Du hast mich ins Heim gesteckt...“

Melja A. (38) stehen die Tränen in den Augen, als sie zugibt: „Mein Sohn wurde zu einem Monster! Doch ich halte zu ihm, ich werde immer für ihn da sein...“

Sie ist die Mutter von Mertino A. (18), dem „Vampir von Karow“.

Der junge Mann steht derzeit vor dem Landgericht Cottbus. Im Juni 2007 fiel er in einem Heim in Berlin-Karow eine Pädagogin an, wollte in ihren Hals beißen, ihr Fleisch essen. Wenig später stach er mit einer Schere auf einen Pädagogen ein – und leckte sein Blut auf (BILD berichtete).

Exklusiv in BILD erzählt die Mutter des Vampirs, wie ihr kleiner süßer Junge zu einem Monster wurde.

Der Vampir aus Berlin. Jetzt spricht seine Mutter

Melja A. (38) hofft, dass ihr Sohn wieder gesund wird

 

Melja A. zieht ein Passfoto aus ihrer Geldbörse: ein siebenjähriger Junge, glattes, pechschwarzes Haar, langer Pony, süßes Lächeln. Sie streichelt über das Foto. „Ich habe ihn immer bei mir“, flüstert sie. „Er ist doch mein Junge! Auch wenn er so was Schreckliches gemacht hat.“

Mertino A. wurde im Kosovo geboren. Im Bürgerkrieg. „Mein Mann und ich flohen nach Deutschland, als Mertino ein Jahr war. Wir lebten hier nur als geduldete Flüchtlinge, durften nicht arbeiten, teilten uns mit zehn Familien eine Dusche.“

Melja A. bekam zwei weitere Söhne, doch Familienglück kannte sie nicht. „Mein Mann hat uns verprügelt. Meistens ging er auf Mertino los.“ Sie haute ab. Doch schnell wuchs ihr alles über den Kopf: drei Kinder, kaum Geld, das fremde Land.

„Das Jugendamt und die Lehrer rieten mir, Mertino für ein paar Monate ins Heim zu geben, bis ich alles geregelt hab. Da war er acht. Doch als er nach Hause kam, war er aggressiv, verprügelte seine Brüder.“

Mertino kam wieder ins Heim. Und wurde noch aggressiver. „Der Leiter sagte zu mir: ‚Wir machen einen tollen jungen Mann aus ihm, er wird eine Ausbildung machen, mit 18 kann er wieder zu Ihnen.‘“ Ihre Stimme wird hart. „Und was ist daraus geworden? Sie haben ihn zum Monster gemacht!“

Mertino hatte seiner Mutter schon vor der Tat von perversen Tagträumen berichtet. „Er sagte mir am Telefon: ‚Ich träume davon, Menschenfleisch zu essen und Menschenblut zu trinken!‘ Und zwar nicht nachts im Schlaf, sondern tagsüber würde er davon träumen. Ich war so schockiert!“

Er erzählte ihr von Horrorfilmen, die ihm darauf „Appetit“ gemacht hätten... „Wie kann das sein, dass Jugendliche in einem Heim solche Filme gucken dürfen?“, klagt die Mutter an.

Und berichtet weiter: „Ich erzählte alles dem Heimleiter, doch der nahm es nicht ernst...“ Wenige Monate später machte ihr Sohn seine Phantasien wahr!

Jetzt ist Mertino A. in einer psychiatrischen Anstalt. Jeden Tag telefoniert sie mit ihm. „Er muss Medikamente nehmen, redet wieder normal. Er bereut die Tat.“ Die Hoffnung einer Mutter, hinter der Bestie wieder ihren Sohn zu finden.

 

09.02.2008

http://www.bild.de/BILD/berlin/aktuell/2008/02/09/vampir/mutter-spricht.html

 

 


 

 

 

Wesel

„Kinderheime schaffen auch Arbeitsplätze“

Wesel (RP) Die Forderung von Ulrich Richartz (CDU), über langfristige Auflösungsmöglichkeiten von stationären Einrichtungen in Wesel nachzudenken, um auf Dauer den aus dem Ruder laufenden Etat des Jugendamtes zu entlasten, sorgt im Evangelischen Kinderheim für Verwunderung. Mit Einrichtungsleiter Kai Eckert sprach RP-Redakteur Klaus Nikolei.

Herr Richartz beklagt unter anderem, dass der Stadt hohe Kosten entstehen, wenn Eltern aus dem Ruhrgebiet nach Wesel ziehen, deren Kinder hier in Heimen untergebracht sind.

Eckert Das kommt aber nur sehr selten vor. Außerdem muss man sehen, dass allein das Evangelische Kinderheim 150 Vollzeitstellen anbietet. Außerdem profitieren Handwerksbetriebe und Supermärkte von uns, weil wir ja hier leben und konsumieren. Wir als Träger können übrigens nichts dafür, wenn Eltern, deren Kinder irgendwo in der Republik in Heimen untergebracht sind, nach Wesel ziehen und die Stadt dafür zahlen muss. Ohnehin finden wir es unglücklich, dass unsere Kinder als „Sozialraumbelastung“ dargestellt werden.

Trotzdem: Es stellt sich die Frage, warum Wesel für Eltern von Heimkindern offensichtlich attraktiv ist.

Eckert Ich kann mir das nur erklären mit dem guten und preiswerten Wohnraum in Wesel. Mit der Fremdunterbringung von Kindern hat das überhaupt nichts zu tun. Aus meiner Sicht geht die Diskussion in eine völlig falsche Richtung.

Kennen Sie die Situation in anderen Einrichtungen der stationären Jugendhilfe?

Eckert Vom Mutter-Kind-Heim St. Josef weiß ich nur, dass dort vereinzelt mal ein oder zwei Personen, die das Heim verlassen haben, in Wesel bleiben. Und das meist auch nur vorübergehend. Andere Städte müssen auch mit ähnlichen Situationen klarkommen

http://www.rp-online.de/public/article/regional/niederrheinnord/wesel/nachrichten/wesel/522046

 

 

Posteingang 17. Januar 2008

 

 


 

 

 

 

Oberbürgermeisterin Dagmar Szabados verteidigt das Betreuungskonzept des halleschen Jugendamtes.

 

Halle/MZ. Über die umstrittenen Pläne zum Umgang mit Heimkindern in Halle sprach unser Redakteur Alexander Schierholz mit Oberbürgermeisterin Dagmar Szabados (SPD).

Die Dienstanweisung zum Umgang mit Heimkindern wird überarbeitet. Haben Sie dem öffentlichen Druck nachgegeben?

Szabados: Man konnte die Dienstanweisung in ihrer ersten Form fehlinterpretieren, wenn man das wollte. Es gibt offensichtlich Interesse daran zu sagen, wir schicken Heimkinder zurück ins Elend, um Geld zu sparen. Das ist eine böswillige, verkürzte Darstellung. Für uns steht das Kindeswohl an erster Stelle.

Wer hat daran Interesse?

Szabados: Ich höre vor allem Einwände von Freien Trägern der Jugendhilfe, die auch Heime betreiben. Da ist natürlich ein Interesse da, die vorhandenen Heimkapazitäten auszulasten.

Wenn die Dienstanweisung nur fehlinterpretiert worden ist, warum wird sie dann überarbeitet?

Szabados: Sie ist zum Teil schlecht formuliert. Man muss noch deutlicher herausstellen, dass wir das Beste für die Kinder wollen und deshalb jedes Kind und jede Familie genau in den Fokus nehmen.

Aber diese Prüfungen sind doch ohnehin vorgeschrieben. Viele Mitarbeiter im Jugendamt sind verärgert und verunsichert und fühlen sich in ihren Kompetenzen angegriffen. Haben die alle so schlecht gearbeitet, dass man ihnen sagen muss, was zu tun ist?

Szabados: Unsere Mitarbeiter leisten in der Regel gute Arbeit. Wir haben sie geschult und arbeiten an dem Prozess der Umstrukturierung der Jugendhilfe, der da heißt "ambulant vor stationär", natürlich fachlich begründet, schon seit vielen Jahren. Dazu gehört auch, dass wir die bestmögliche Qualität erreichen im Sinne des Wohls der Kinder und deren Familien. Dabei ist es für die Leitungsebene des Jugendamtes legitim, die Fachlichkeit der Mitarbeiter - wobei auch Kostenbewusstsein hinsichtlich der eingesetzten öffentlichen Gelder dazugehört - zu bewerten. Manchen Mitarbeitern muss man deutlich machen, dass es noch mehr als Heime gibt. Sie wählen häufig eine Heimeinweisung, weil sie sich damit auf der sicheren Seite fühlen. Aber auch Heimerziehung kann falsch sein. In Familien, die durch ambulante Maßnahmen unterstützt werden können, sind Kinder in jedem Fall besser aufgehoben.

 

www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1194628285247&openMenu=1013016724285&calledPageId=1013016724285&listid=1018881578312

 

18.11.2007

 

 

 


 

 

 

«Einen Freispruch hat es nicht gegeben»

Ehemals wegen Missbrauchs angeklagter Erzieher darf weiter im Kinderheim arbeiten

 

Meerane (ddp- lsc ). Einen Freispruch hat es nicht gegeben, im Gegenteil: Vor zweieinhalb Jahren stellte das Landgericht Leipzig das Verfahren wegen Kindesmisshandlung im ehemaligen DDR-Spezialkinderheim «Erich Hartung» in Meerane ein. Den Angeklagten wurde per Beschluss die Zahlung einer Geldstrafe auferlegt; Peter M. (Name von der Redaktion geändert) musste insgesamt 5000 Euro an zwei damalige Nebenkläger und den Weißen Ring zahlen. Ein Freispruch, dies bestätigt die zuständige Staatsanwaltschaft Chemnitz, sieht anders aus. Ein Urteil aber auch: Wegen der Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 153a der Strafprozessordnung gelten die drei damals Angeklagten als nicht vorbestraft. Peter M. arbeitet auch heute noch als Erzieher, das Jugendamt sprach ihm sogar ein Pflegekind zu.

 

Die Verteidiger erklärten damals nach der überraschenden Einstellung des Verfahrens am 14. Juni 2004, die Entscheidung des Gerichts sei nicht als Schuldeingeständnis zu werten. Eine Sichtweise, die die Staatsanwaltschaft nicht teilt. Die Einstellung des Verfahrens sei kein Freispruch gewesen. Wer von seiner Unschuld überzeugt ist, würde eine solche Geldbuße niemals bezahlen, sagt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Doch die Geldbuße wurde bezahlt, wenn auch leicht verspätet, so doch in voller Höhe.

Im Juni 2004 war einer der spektakulärsten Fälle von angeblicher Kindesmisshandlung in einem ehemaligen DDR-Heim vor dem Landgericht Leipzig verhandelt worden. Den vier Angeklagten wurde vorgeworfen, zwischen 1986 und 1990 mehrere Kinder eingesperrt, gedemütigt und in einem Fall auch sexuell missbraucht zu haben. Solche Spezialheime, einst auf Weisung von DDR-Volksbildungsministerin Margot Honecker geschaffen, sollten vermeintlich schwererziehbare Abweichler auf Linie bringen und für eine sozialistische Umerziehung sorgen. Das Verfahren endete überraschend noch am selben Tag mit der Einstellung und der Verhängung von Bußgeldern.

Rechtlich betrachtet muss Peter M. also nicht entlassen werden; er arbeitet heute weiter in dem Kinderheim, das unter neuer Führung und mit gänzlich anderen Konzepten als zu DDR-Zeiten in Meerane weiter Kinder betreut. Er ist Betreuer einer kleinen Wohngruppe mit Jungen und Mädchen, die meisten von ihnen zwischen 14 und 15 Jahren. Er hätte aber zum Schutz der ihm anvertrauten Kinder entlassen werden können; das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 1998 die Hürden schon beim Verdacht auf Kindesmissbrauch in solchen Fällen sehr niedrig gehängt. Doch alle Zuständigen berufen sich auf die Entscheidung des Leipziger Landgerichts.

Man habe den damaligen Gerichtsbeschluss an das zuständige Landesjugendamt in Chemnitz zur Prüfung weitergeleitet, sagt Andreas Rothe, pädagogischer Leiter des Erziehungsfördervereins Meerane, der das heutige Kinderheim unter dem Dach der Diakonie betreibt. «Das Landesjugendamt hat das sehr sorgfältig geprüft und uns mitgeteilt, dass dem nichts entgegensteht, Herrn M. weiter zu beschäftigen.» Das Landesjugendamt schrieb im Oktober 2004 dazu: Herr M. könne auch weiter «uneingeschränkt» in dem Kinderheim eingesetzt werden.

Der Verein argumentiert indessen auf einer ganz anderen Ebene. Eine Entlassung M.´s hätte möglicherweise Arbeitsrechtsklagen nach sich gezogen. Das Budget des Vereins sei aber so knapp kalkuliert, dass unterm Strich kein Geld für große Rücklagen bleibe. «Irgendwelche horrenden Abfindungen sind kalkulatorisch überhaupt nicht machbar», sagt der 2. Vorsitzende des Vereins, Wolfram Schlecht. Aus arbeitsrechtlicher Sicht hätte der Verein «das wirtschaftlich nicht überlebt», sagt der ehemalige Vorsitzende und Geschäftsführer Ingolf Wachs. Und Rückendeckung habe es ja vom Landesjugendamt gegeben, das nur bei einer Verurteilung die Entlassung angeordnet hätte.

Peter M. vertritt heute die Ansicht, dass mit der damaligen Einstellung des Prozesses und der Geldzahlung «keinerlei Strafanerkennung erfolgt» sei. Und ob es bei einer weitergehenden Verhandlung damals ein klares Ergebnis gegeben hätte, «steht sicher auch in den Sternen», sagt M. Vieles sei im Vorfeld des Prozesses sehr unfair gelaufen, einige der damaligen Anschuldigungen seien «reine Hirngespinste» gewesen.

Mario S., Nebenkläger bei dem Prozess und Opfer des DDR-Heims in Meerane, bleibt indessen auch heute noch dabei: «Peter M. hat mich sexuell missbraucht!» Das Leipziger Urteil sei ihm noch immer unbegreiflich, 48 Zeugen hätten damals gehört werden sollen, nicht einer war zu Wort gekommen.

Den «sexuellen Missbrauch» weist das Landratsamt Chemnitzer Land als Aufsichtsbehörde für das Jugendamt Glauchau zurück. Die Behörde vermittelte ein Pflegekind in M.´s Familie, allerdings schon bevor die Anschuldigungen vor Gericht kamen. M. sei angeklagt gewesen wegen Verdachts der Misshandlung Schutzbefohlener. «Der Vorwurf lautete nicht auf sexuellen Missbrauch», erklärt das Landratsamt. Zudem habe die Mutter des vierjährigen Mädchens darauf bestanden, wegen des guten Betreuungsverhältnisses ihr Kind in der Familie zu belassen. Vielleicht auch, weil man ihr nicht die ganze Wahrheit gesagt hatte: M. war sehr wohl wegen sexuellen Missbrauchs in einem Fall angeklagt, erklärt die Staatsanwaltschaft. Dieser Anklagepunkt sei von der Zahlung der Geldstrafe nicht ausgenommen worden.

(ddp)

 

24.11.2006

 

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Alexander Markus Homes geht in seinem Buch "Heimerziehung: Lebenshilfe oder Beugehaft? Gewalt und Lust im Namen Gottes", das bei Books on Demand GmbH, Norderstedt (ISBN 3-8334-4780-X), erschienen ist, sehr ausführlich auf den skandalösen Fall ein. Die Tatsache, dass der Erzieher auch weiterhin im Kinderheim beschäftigt ist, hat Homes in seinem Buch ausdrücklich erwähnt; der obige ddp-Text basiert inhaltlich auf sein Buch.

 


 

 

 

 

"GottesTal der Tränen"

Alexander Markus Homes

ISBN 3-89704-164-2

2001 im Scheffler-Verlag erschienen

www.Scheffler-Verlag.de

 

Das Buch beschäftigt sich insbesondere mit physischer, psychischer, verbaler und sexueller Gewalt (beispielsweise missbraucht eine Nonne ein Kind) in konfessionellen Heimen.

In diesem Buch wird das Leben von jungen Menschen in einem von einem Priester und Nonnen geleiteten katholischen Heim geschildert: Aus der Innenwelt dieses Heimes beschreibt der Autor die körperliche und seelische Gewalt, die Demütigung, Erniedrigung und Ablehnung, die Ängste, Schmerzen und Trauer, die Hoffnungslosigkeit und Einsamkeit sowie den sexuellen Missbrauch, denen Kinder im "Namen Gottes" durch Nonnen, den Priester und Erzieherinnen im Heim der traurigen Kinder hilflos ausgeliefert sind. Aber auch die unerfüllten Hoffnungen, Wünsche, Sehnsüchte nach Wärme, Geborgenheit und Zärtlichkeit der Opfer der "Schwarzen Pädagogik" werden geschildert. Das Erleben von Gewalt in ihren schlimmsten Formen, der die Kinder durch eine Nonne hilflos und wehrlos ausgesetzt sind, ist für diese jungen Menschen das Durchleben der Hölle auf Erden. Diese Nonne, Schwester Emanuela, wird im Verlauf der Handlung in sich steigender Form zum Synonym für brutalste Gewalt.

Wie ein roter Faden zieht sich durch das Buch der langsame, körperliche wie auch seelische Verfall der Kinder: Am Anfang ihrer "Heim-Karriere" waren diese Kinder oft noch Kinder, auch wenn sie zuvor im Elternhaus misshandelt wurden. Doch im Verlauf ihres "Heim-Lebens" hat man sie durch die psychische, physische und verbale Gewalt ("Gott wird euch bestrafen; für euch ist nicht der Himmel, sondern die Hölle und das Fegefeuer bestimmt!"), aber auch durch medikamentöse Ruhigstellung, Stück für Stück ihrer Kindheit (und: Unschuld) beraubt! Diese "Kinder" haben die kindliche Spontaneität verloren: Diese "Kinder" lachen nicht mehr, sie können nicht mehr glücklich sein und keine Gefühle zeigen.

Aus der Innenwelt der (sexuell) missbrauchten Kinder heraus wird das hilflose Ausgeliefertsein, die tiefe gefühlsmäßige Abneigung durch die Erwachsenen, die großen Schmerzen und Ängste, die sich immer tiefer in die Kinderseelen hineinfressen, geschildert.

Aus dem Buch: "Wenn wir bedroht, bestraft, geschlagen, misshandelt wurden, so haben die Nonnen - stellvertretend - im Auftrag Gottes gehandelt: Es waren Gottes Worte, Gottes mahnende und aggressive Blicke, Gottes Hände, Gottes Füße, die uns beschimpften, demütigten, bestraften, prügelten. Es war Gottes Wille: Die uns auffressenden Ängste, Schmerzen, Trauer, Vereinsamung, die sich immer tiefer in unsere Seelen hineinbohrte und hineinfraß. Wir hatten unsere Kindheit Gott und seinem Sohn Jesus Christus zu verdanken."

 


 

 

 

 

"Wir Kuckuckskinder"

 

Anatoli Pristawkin

 

Roman

Aus dem Russischen von Thomas Reschke

Verlag Volk und Welt, 1990

 

"Es ist Krieg und sie sind zwischen sechs und fünfzehn. Sie werden behandelt wie Aussätzige und bewacht wie Verbrecher. Sie müssen schwer arbeiten und leiden Hunger. Sie kennen nicht ihren richtigen Namen und wollen nur eines wissen: die Wahrheit über sich und ihre Eltern ...

Die `Kuckuckskinder` - das sind die Helden dieses erschütternden Romans. Weil ihre Eltern als `Volksfeinde` verhaftet wurden, müssen sie in Sonderkinderheimen aufwachsen, gequält und mißbraucht, belogen und gedemütigt.

..."

 

Kurzbeschreibung aus: "Kunst und Literatur", 38. Jahrgang, September-Oktober 1990, Heft 5

Redaktionsgremium:

Oksana Bulgakowa. Christa Ebert, Renate Georgi, Hannelore Gerlach, Ilse Idzikowski, Gudrun Klatt, Edel Mirowa-Florin, Susanne Rödel, Peter Rollberg, Sabine Schweinitz, Gertraude Sumpf

Redaktion: Eva Kley (Chefredakteur), Elfriede Reimann, Carola Spieß, Petra Popowa, Kerstin Gehlhaar (Sekretariat)

 

 

 


 

 

 

 

Adoption

 

Julia aus Laudenbach wurde am 02.08.1984 in Schwetzingen geboren. Der Geburtsname lautet Peters. Ihre Eltern heißen mit Vornamen Giesela und Volker Peters, Sie lebten zu dem Geburtszeitpunkt sehr wahrscheinlich in der Erfurterstraße 13 in Schwetzingen. Vor der Adoption wurde Julia in dem St. Anna Kinderheim (katohlisch?) in Ludwigshafen untergebracht. Dort und von ihren leiblichen Eltern wurde sie Frieda genannt. Julia würde sich sehr über Erfahrungen von anderen Adoptivkindern oder Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, freuen.

 

 

Mail: juliannaw@web.de

 

Datum: 22.02.2004

www.adoption.de/kobo_03_2004.htm

 

juliannaw@web.de

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn man Suchmeldungen wie die von Julia aus Laudenbach liest, dann fragt man sich, was ist das für ein Staat, die Bundesrepublik Deutschland, wo Kinder die in den achtziger Jahren geboren wurden, ihre Eltern suchen müssen, weil der Staat sich angemaßt hat, die rechtliche Verbindung zwischen den Kindern und ihren Eltern zu zerschneiden und es an elementaren Bemühungen fehlen lässt, während der Zeit, in der ein Kind aus dem Haushalt seiner Eltern herausgenommen ist, eine ordentliche Dokumentation über den Verbleib der Eltern zu führen. 

Man kann hier sicher von einer groben Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Staat sprechen, der damit gegenüber dem Kind - so meinen wir - schadensersatzpflichtig geworden ist.

 

 

 


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