Kinderrechtskonvention
Germania beim Schlagen ihres Kindes mittels Unrechtsparagraphen §1626a BGB und §1671 BGB
Kinderrechtskonvention
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Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention, (engl.: Convention on the Rights of the Child, CRC) wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland in Kraft. Beim Weltkindergipfel im selben Jahr verpflichteten sich die Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.
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http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderrechtskonvention
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 9 (Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang)
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, dass von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) ... (3)
Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillen)
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Kommentar Väternotruf:
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention, (engl.: Convention on the Rights of the Child, CRC) wird in Deutschland systematisch mit den Füßen getreten. Dies aber nicht von irgend wem, sondern vom Staat selbst. Artikel 18 ist in Deutschland durch den §1671 BGB mehr oder weniger ausgehöhlt. 1626a BGB setzt sogar den Artikel 18 der UN-Kinderrechtskonvention völlig außer Kraft. Das Bundesverfassungsgericht billigte im Jahr 2003 die staatliche sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder und damit die Verletzung des in Artikel 18 der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Grundsatzes der Verantwortlichkeit beider Eltern für für Erziehung und Entwicklung des Kindes. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Beschluss vom 03.12.2009 fest, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter nach §1626a BGB durch die Bundesrepublik Deutschland eine Menschenrechtsverletzung ist.
Vorbehalte gegen die Kinderrechtskonvention der UNO aufheben
Die FDP-Fraktion will von der Bundesregierung wissen, was sie unternimmt, um den Wunsch des Deutschen Bundestages zu erfüllen und ihre Vorbehalte gegen die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen aufzuheben.
In einer Kleinen Anfrage (15/1606) erinnert die Fraktion daran, dass die Bundesrepublik bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention der UNO im Jahr 1992 Vorbehaltserklärungen abgegeben hat. Die Vorbehalte beziehen sich den Angaben zufolge auf das Familiensorgerecht, die Anwaltsvertretung von Kindern im Strafverfahren, die Altersgrenze bei Soldaten sowie auf Rechte von allein reisenden Kindern. Teilweise seien diese Vorbehalte durch Änderungen im Familienrecht gegenstandslos geworden. Die Regierung so ll sagen, ob sie sich eine teilweise Rücknahme der Vorbehaltserklärung vorstellen kann, inwieweit die Kinderrechtskonvention in der juristischen Praxis eine Rolle spielt, wie häufig sie in Deutschland angewendet wurde und in welchen Fällen es einen Konflikt mit der Vorbehaltserklärung gab. Die Abgeordneten wollen ferner erfahren, weshalb die Rücknahme der Vorbehaltserklärung offensichtlich von der Zustimmung der Bundesländer abhängig gemacht wird, wie das deutsche Recht geändert werden müsste, um der Konvention zu entsprechen, und ob die Regierung durch eine Aufhebung der Vorbehalte einen Anstieg der Anzahl ausländischer Kinder in Deutschland erwartet. Welche Konfliktfälle es zwischen den Vorbehalten und der Konvention im Ausländerrecht gegeben hat, interessiert die Fraktion ebenso.
Quelle: Heute im Bundestag vom 1.10.2003
CDU/CSU-Bundestagsfraktion / Eichhorn/Fischbach:
Kinder haben Rechte - Bundesregierung soll familienrechtlichen Vorbehalt über das Sorge- und Umgangsrecht zurücknehmen
[17.11.2000 - 11:14 Uhr]
http://recherche.newsaktuell.de/print.htx?nr=194496
Berlin (ots) - Anlässlich des 11. Jahrestages der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention erklären die familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Maria Eichhorn MdB und das Mitglied der Kinderkommission des Deutschen Bundestages, Ingrid Fischbach
MdB:
Häufig sagen die Erwachsenen, was man als Kind für Pflichten hat. Kinder haben aber nicht nur Pflichten, Kinder haben Rechte und diese sind seit nunmehr elf Jahren in der UN-Kinderrechtskonvention verankert. Durch die UN-Kinderrechtskonvention wurde die am 20.November 1959 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete "Erklärung der Rechte des Kindes" ergänzt und völkerrechtlich verbindlich gemacht. Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein wichtiger Beitrag für die rechtliche und gesellschaftliche Stellung von Kindern, durch den sich die Lage der Kinder vor allem auch in den Dritteweltländern verbessert hat. Inhaltlich garantiert die UN-Kinderrechtskonvention einen Mindeststandard bei Versorgung, Schutz und Partizipation. Mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Doch bei aller Freude an diesem Tag gibt es auch Kritikpunkte. In der Bundesrepublik ist die UN-Kinderrechtskonvention zwar 1992 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat aber bei der Ratifizierung unter anderem Vorbehalte zum Familienrecht und zur Behandlung von Jugendlichen im Strafverfahren geltend gemacht, die noch heute gelten. Der familienrechtliche Vorbehalt über das Sorgerecht und das Umgangsrecht bei Kindern, deren Eltern geschieden, dauernd getrennt oder nicht verheiratet sind, sowie über die erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder ist durch die Kindschaftsrechtsreform vom 1. August 1998 hinfällig geworden, dies gilt auch für den Vorbehalt hinsichtlich der Behandlung von Jugendlichen im Strafverfahren. Deshalb sollten aus inhaltlichen aber auch aus rechtspolitischen Gründen sowie mit Blick auf das völkerrechtliche Ansehen Deutschlands die genannten Vorbehalte jedoch so schnell wie möglich zurückgenommen werden.
ots Originaltext: CDU/CSU-Bundestagsfraktion
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