Kindesmisshandlung durch Umgangsvereitelung


 

 

Umgangsvereitelung ist eine Form von Kindesmisshandlung. Diese Form der Kindesmisshandlung ist die derzeit in Deutschland wohl noch am stärksten legalisierte, tolerierte und teilweise staatlich unterstützte Form von Gewalt gegen Kinder. Strafrechtliche Sanktionen sind explizit nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber misst mit zweierlei Mass. Schädigungen des Kindes werden bei der Umgangsvereitelung für akzeptabel, bzw. nicht relevant gehalten. Staatsanwälte haben in der Regel keine Ausbildung zu dieser Form von Kindesmisshandlung, von ihnen ist daher in der Regel auch keine Einflussnahme auf die Beendigung der Misshandlung der Kinder zu erwarten. 

Die Haltung zu Misshandlung und der Gewalt gegen Kinder unterliegt historischen Veränderungen. "Vor dem ersten Weltkrieg wurde viel die Frage erörtert, ob auch ein ungerufener Dritter ein Züchtigungsrecht hatte, ob z.B. ein Passant einem ungezogenen Jungen auf der Stelle eine angemessene Strafe verpassen konnte." (aus: "Das Jahrhundert des deutschen Familienrechtes", Peter Derleder in: "Kritische Justiz", 1/200, S. 1-21). Sexualisierte Gewalt an Kindern war jahrzehntelang tabuisiert und wurde stillschweigend toleriert, es ist das Verdienst der Frauenbewegung  dass dieses Form von Kindesmisshandlung inzwischen die notwendige Öffentlichkeit und Sanktionierung erfährt und es sich inzwischen kein Familienrichter mehr leisten kann, einem Vorwurf sexualisierter Gewalt eines Elternteils gegen ein Kind nicht nachzugehen. Es ist nötig, dass auch Umgangsvereitelung endlich als das gekennzeichnet und sanktioniert ist, was es ist, eine Misshandlung des Kindes und Gewalt gegen den ausgegrenzten Elternteil.

 


 

Folgendes Urteil zeigt, wie die Misshandlung von Kindern durch ein Familiengericht toleriert und weiter zugelassen wird. 

 

"wegen Übertragung der elterlichen Sorge

1. Der Antrag des Antragstellers auf Änderung der elterlichen Sorge wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behält jede Partei auf sich.

3. Der Gegenstandswert wird auf DM 8.000 festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Vaters auf Änderung der elterlichen Sorge (§ 1696 BGB) für seine drei Töchter war zurückzuweisen.

Auch für die Justiz gibt es Grenzen, jenseits derer sie machtlos ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Seit 1993 ist das Familiengericht immer wieder und intensiv mit der Familie Alteck beschäftigt gewesen, weil die Mutter seit der Trennung der Parteien Ende 1990 das vom Vater durch die Instanzen mehrfach erstrittene Umgangsrecht mit nur kurzen Unterbrechungen systematisch verhindert. Sie geht dabei so subtil vor, daß die drei Mädchen, insbesondere Anna derart indoktriniert sind und von ihrer psychisch abhängig, daß auch ein kurzfristig problemlos verlaufender Umgang mit den jüngeren Töchtern wieder scheiterte.

Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Möglichkeit im Hinblick auf die in dem Verfahren geäußerte Ablehnung der Mädchen und im Hinblick auf den Bericht des Jugendamtes vom 22.2.2000 die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn schon ein Umgangsrecht nicht durchsetzbar ist und obwohl das Verhalten der Mutter ihren Kindern gegenüber im höchsten Maße mißbilligt wird. Diese könnten nur mit Gewalt von der Mutter getrennt werden. Da sie aber gut für die Kinder sorgt und diese auch an ihrer Mutter hängen, kommt dies für das Gericht im Hinblick auf ihr Alter nicht in Betracht. Es bleibt nur zu hoffen, daß die Mädchen eines Tages alt genug sein werden, sich ein eigenes Bild der Vorgänge zu machen und stark genug, sich aus der völligen psychischen Abhängigkeit von der Mutter zu lösen, um dann die durchaus vorhandene Beziehung zu ihrem Vater aufzunehmen.

Richterin am Amtsgericht

 

Man stelle sich einmal vor, von einem Vater wäre bekannt, dass er seine Kinder anhaltend sexuell missbraucht, er aber sonst "gut für die Kinder sorgt und diese auch an ihrem Vater hängen" und das Familiengericht käme zu der Auffassung, "Auch für die Justiz gibt es Grenzen, jenseits derer sie machtlos ist."

Ein solcher Fall liegt hier vor.

 


 

ZITAT:

"In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern, widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell missbraucht zu haben erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden. Die Dimension solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben."

Zitat von Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg, in einem Vortrag am 10.Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag, Anwaltsblatt (AnwBl) 8+9/97, Seite

466-468, 1997

 

 


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