Kindesunterhalt 

Unterhaltspflicht - Strafrecht


 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht.

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Ursprünglich enthielt das Strafgesetzbuch zum Schutze der Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nur eine Straftatbestimmung, die mit Haft bedrohte, wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang hingab und deshalb zu seinem Unterhalt oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet war, fremde Hilfe notwendig wurde.

Der Ursprung ist in den Polizeistrafgesetzen des 19. Jahrhunderts zu suchen. Eine Stellungnahme des nationalsozialistischen  Reichministeriums der Justiz in den 40er Jahren machte deutlich, dass diese Vorschrift auf den "großen politischen Gedanken der Förderung der Familie" abstellte. Der NS-Staat und Tausende seiner Helferinnen und Helfer waren gerade dabei den Massenmord an jüdischen  Männern, Frauen und Kindern zu vollziehen, als sich das Reichsministerium Gedanken um die "Förderung der Familie" machte. 

Der bundesdeutsche Staat schuf den speziell gegen Väter gerichteten Kriminalisierungsparagraphen § 170 StGB in seiner jetzigen Fassung mit Wirkung vom 1. April 1998. Leider war es kein Aprilscherz, sondern Ernst. Drückeberger, Faulenzer, Asoziale - da hört die Geduld des deutschen Rechtsstaates in der gedanklichen Weiterfolge der nationalsozialistischen Asozialenideologie und seiner aus Steuermitteln gut bezahlten BehördenmitarbeiterInnen auf.  "Recht auf Faulheit" - solche Forderungen kann man in der sich linksradikal gebenden Tageszeitung "Junge Welt" lesen, aber nur wenn man keine Kinder hat, hat man in Deutschland auch das Recht auf Faulheit. Väter und Mütter unterliegen dagegen einen Arbeitszwang, obwohl nach dem Grundgesetz Artikel 12 Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafe zulässig ist. 

 

Es ist schon paradox. Sie dürfen es als Vater oder Mutter in Deutschland zwar ablehnen, sich um die persönliche Betreuung Ihres Kinder zu kümmern, ohne die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung riskieren zu müssen. Davon machen in Deutschland Zehntausende von Vätern und Müttern Gebrauch. Gleichzeitig droht der Staat Ihnen Strafverfolgung und Freiheitsstrafe an, wenn Sie es ablehnen, sich um die finanziellen Bedürfnisse ihres Kindes in der dem Staat angemessen erscheinender Weise zu kümmern. Auch wenn Sie sagen, Sie wollen Ihrem Kind Naturalunterhalt, Unterkunft und Betreuung zur Verfügung stellen. Zählt nicht - Kohle her, sonst knallts. Der Staat zeigt damit, dass ihm Geldranschaffen wichtiger ist, als eine gelebte emotionale Beziehung zwischen Kind und Elternteil. Korrekterweise muss man sagen, dass der Staat damit eigentlich nur Väter meint. Väter sind fürs Geld ranschaffen gut genug. Wenn sie mehr als Geld ranschaffen machen, ist es auch gut, es muss aber nicht sein. 

Eine anderes Paradox. Jeder Mann und jede Frau, die hilfebedürftig sind, haben in Deutschland Anspruch auf Wohngeld oder Sozialhilfe. So kann ein apathischer Sozialhilfe beziehender "Familienvater" den ganzen Tag vor der Glotze sitzen, die zum Alkohol neigende Mutter schon mit der dritten Bierflasche beschäftigt sein, währenddessen sich die Kinder in der Küche um eine Tüte Bonbon kloppen. Keiner im Sozialamt kommt auf die Idee, eine Strafanzeige gegen die Eltern wegen Verletzung der Unterhaltspflicht einzureichen. Nein, statt dessen erhalten die Eltern "Familienhilfe" vom Jugendamt. Mehrmals in der Woche kommt nun ein Sozialarbeiter ins Haus, der den Eltern die Arbeit abnimmt. Das kostet richtig Knete, gezahlt aus der Staatskasse. Wen sich die Eltern trennen, wird es plötzlich anders, der apathische Vater darf nun nicht mehr vor der Glotze sitzen, sondern muss 30 Bewerbungen im Monat abschicken, damit das das Jugendamt davon absieht, die alkoholabhängige Mutter unter Druck zu setzen, eine Strafanzeige gegen den Vater zu stellen, oder wenn ein Beistand tätig ist, dieser die Strafanzeige stellt.

Kein Mensch, außer einigen Rechtspopulisten vom Schlage eines Herrn Schill aus Hamburg kommt auf den Gedanken, die Eltern wegen ihrer fehlenden Bereitschaft für ihren eigenen und den Kindesunterhalt zu sorgen einzusperren. Bei den Nationalsozialisten war das bekanntlich anders, da wurden sogenannte Asoziale unter dem Motto "Arbeit macht frei" in Konzentrationslager eingesperrt. Auch in der DDR war sogenanntes "asoziales Verhalten" strafrechtlich verfolgbar.  In der Bundesrepublik erlaubt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 12 (Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit) Zwangsarbeit nur in Fällen von gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung - und das ist auch gut so.

Tatsächlich praktiziert der Staat aber bei der Unterhaltspflicht getrenntlebender Eltern klammheimlich Zwangsarbeit und Strafverfolgung. Wenn der "barunterhaltspflichtige" Vater nicht alle Anstrengungen unternimmt, sich auch um menschenunwürdige, risikoreiche und gesundheitsgefährdende Arbeit zu bemühen oder einen erheblichen Wohnortwechsel vorzunehmen, um genügend Geld zu verdienen, riskiert er Strafverfolgung und Gefängnisstrafe. Da reicht es überhaupt nicht, wenn der Papi sich aller 14 Tage rührend um seine Kinder kümmert und diese außerdem  3 Wochen im Jahr bei ihm sind. Die Kinder fragt eh keiner, ob die wollen dass ihr Papi zur Kriminalpolizei muss.

Interessanterweise ist es dem Staat und seinen Beauftragten trotz gleicher Bestimmung des Strafgesetzbuches völlig schnuppe, wenn erwachsene Kinder ihren inzwischen unterstützungsbedürftigen Eltern jegliche finanzielle Hilfe verweigern. Graba, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München, meint dies damit begründen zu können, dass ja die erwachsenen Kinder schon durch ihre laufenden Einzahlungen in die Sozialversicherungskassen (Rentenversicherung) ihrer Unterhaltspflicht für ihre Eltern nachkämen ("FamRZ", 2001, H19, S. 1261). Er übersieht oder unterschlägt dabei, dass Zehntausende von erwachsenen für ihre Eltern unterhaltspflichtigen Kindern gar kein Geld in die Sozialversicherung einzahlen, weil sie z.B. schon in der dritten Generation von Sozialhilfe leben. Natürlich denkt keiner in Deutschland daran, diese vielen Zehntausend Menschen einzusperren. Auf den Gedanken kämen möglicherweise nur Rechtspopulisten. Bei der Strafverfolgung im Bereich Kindesunterhalt benehmen sich dagegen fast alle Parteien von "links" bis "rechts" wie sonst nur die Rechtspopulisten. 

 

1995 gab es in Deutschland 15.299 Strafanzeigen und damit Kriminalisierungen gegen Väter (und Mütter), in 8.446 Fällen wurde die Verfolgung der Strafanzeige durch den Staatsanwalt eingestellt. 6.553 Personen wurden abgeurteilt. Davon wurden 4.185 Angeklagte verurteilt, die übrigen wurden entweder freigesprochen oder das Verfahren wurde - gegebenenfalls gegen Auflagen - vom Gericht eingestellt. Bei den Verurteilungen kamen in 3.872 Fällen Freiheitsstrafen heraus, die überwiegend, nämlich in 3.561 Fällen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das heißt, 311 Personen mussten eine Haftstrafe antreten, wie viele davon Mütter sind, ist nicht bekannt geworden. (Quelle: "Der Amtsvormund", 11-12/1997, S. 866-867)

 

Das Bundeskriminalamt erstellt jährlich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Diese ist seit dem Jahr 1997 auf der Homepage des Bundeskriminalamtes unter www.bka.de veröffentlicht. Bei § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht, stehen 14.820 tatverdächtigen Männern 507 tatverdächtige Frauen gegenüber. Das verwundert, denn ca. 15 Prozent aller "Alleinerziehenden" sind Väter. Hinzu kommt noch das durch §170 StGB auch Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber Schwangeren strafbedroht sind. Und schwanger können bekanntermaßen bisher nur Frauen werden.

Da angenommen werden kann, dass Frauen häufig den Kindesunterhalt unzuverlässiger als umgekehrt Männer zahlen, müssten eigentlich 14.820 tatverdächtigen Männern mindestens 2.200 tatverdächtige Frauen gegenüber stehen. Da das aber nicht so ist, kann vermutet werden, dass Väter in Relation wesentlich seltener Mütter wegen Verletzung der Unterhaltspflicht anzeigen. Sind halt noble Ritter, die Männer.

Wenn man einmal modellhaft von 300 Euro Kosten ausgeht, die durch eine Strafanzeige verursacht wird (Staatsanwalt, Kriminalpolizei, Gerichtsverfahren), dazu psychosoziale Folgekosten der davon betroffenen Beschuldigten in Höhe von geschätzt 500 Euro pro Beschuldigten, verursachen die Anzeigen einen jährlichen Aufwand 12.000.000 Euro. Hinzu kommen die Kosten für den Strafvollzug. Bei 311 Personen mit mindestens 6-monatiger Haftdauer sind das bei einem geschätzten Tagesatz von lediglich 50 Euro, Kosten in Höhe von 2.799.000 Euro. Insgesamt ohne Berücksichtigung von Folgekosten infolge von Arbeitsunfähigkeit, Frühberentung etc., betragen die Kosten also 14.799.00 Euro. Das Strafprozedere hat natürlich nur in wenigen Folgen auch tatsächlich den Effekt, dass unterhaltsverpflichtete Elternteile zukünftig auch den Unterhalt tatsächlich zahlen können. 

Für den Aufwand von knapp 15 Millionen Euro hätte man 375.000 Stunden familientherapeutischer Sitzungen (bei einem Kostensatz von 40 Euro) finanzieren können. Mit Sicherheit hätte die Gesellschaft, aber auch die Eltern und deren Kinder, davon wesentlich mehr.

 

 

Auf jeden angezeigten Fall kommen vermutlich zehn weitere Fälle, bei denen "barunterhaltspflichtigen" Elternteilen (Vätern) durch das Jugendamt mit einer Strafanzeige gedroht wird (über Strafanzeigen gegen Mütter ist uns nichts bekannt, obwohl diese 15 Prozent aller "barunterhaltspflichtigen" Elternteile ausmachen. Das liest sich dann z.B. so: "Wie Ihnen bereits Frau Rechtsanwältin ... mit Schreiben vom ... mitgeteilt hat, haben Sie alle erdenklichen  Anstrengungen zu unternehmen, um durch Ausnutzung Ihrer Arbeitskraft den gesetzlichen Mindestunterhalt für ihre Kinder ... sicherzustellen. Ihre berufliche Umorientierung läuft diesem Ziel zumindest derzeit ganz eindeutig zuwider. Wir haben daher zu prüfen, ob wir unter diesen Umständen nicht Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegen Sie stellen müssen. In diesem Zusammenhang geben wir Ihnen bis zum ... Gelegenheit zur Stellungnahme." 

Das Schreiben endet mit der Floskel "Mit freundlichen Grüßen", so was nennt man Double Bind oder Zuckerbrot und Peitsche.

Schätzungsweise 160.000 Vätern (Müttern) wird jährlich durch Jugendämter, Sozialämter, Rechtsanwälte und  natürlich den anderen Elternteil (in der Regel die Mutter) staatliche Verfolgung angedroht. Wohl fast jeder dieser Strafverfolgung androhender Jugendamts- oder Rechtsanwaltsbriefe kann beim bedrohten Elternteil psychologisch ähnliche Wirkungen wie ein sogenannter "Schockanruf" auslösen. Nur mit dem Unterschied, dass sich der "normale" Schockanrufer strafbar macht und der im Staatsauftrag handelnde Schocker in vorbildlicher Weise seiner Berufspflicht nachkommt. Das Kind nimmt bei einem solcherart geschockten Elternteil, in der Regel auch Schaden, denn einem Kind geht es auch immer so gut oder schlecht, wie es seinen Eltern gut oder schlecht geht. 

Die Androhung von Strafverfolgung soll beim bedrohten Elternteil Angst auslösen und ihn dazu bewegen, in irgendwie denkbarer Form doch noch den Kindesunterhalt in der geforderten Höhe zu zahlen. Nicht wenige Väter leisten nach solchen Drohungen höhere Zahlungen, sei es, dass sie sich verschulden, unterhalb des Existenzminimums leben (z.B. schon seit Jahren nicht mehr in Urlaub gefahren sind), Nacht, Wochenend- und Feiertagsarbeit nachgehen, gefährliche und gesundheitsschädliche Tätigkeiten annehmen. Letztlich entstehen durch Chronifizierung von Krankheit, Invalidisierung, Frühverrentung und ähnliches der permanent unter Druck stehenden Väter, die gesellschaftlichen Folgekosten in die Millionenbeträge. Genauere Untersuchungen gibt es nicht darüber, der Staat interessiert sich schlicht nicht dafür.

 

Strafgesetzbuch § 253 Erpressung

(1) Wer einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteils zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

...

 

 

Wenn wir uns mal den ganz alltäglichen Wahnsinn der Unterdrucksetzung "unterhaltspflichtiger" Eltern (Väter) durch Jugend- und Sozialämter  mit ihren rabiaten Schreiben, den Androhungen von Pfändungen und Strafanzeigen ansehen, so könnte man leicht meinen, das Strafgesetzbuch meint mit dem § 253 die in den zuständigen Behörden tätigen UnterhaltsjägerInnen.  

 

 

Die ganze staatlich legalisierte Repressionsmaschinerie wird um so grotesker, als der gleiche Staat Tausenden solcherart bedrohten Väter noch nicht einmal das Sorgerecht für ihre leiblichen Kinder zubilligt, bzw. es ihnen innerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterhalb der Schwelle des §1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) entzogen hat. Das ist so ähnlich, als wenn der Staat einem Menschen die Staatsbürgerschaft entzieht, ihn aber gleichzeitig auffordert, Steuern für die Finanzierung des selben Staates zu bezahlen.

Übrigens, selbst wenn die Mutter seit Jahren erfolgreich den Umgang zwischen Vater und Kind vereitelt. Es hilft alles nichts. Der der Unterhaltspflicht nicht nachkommende Vater muss büßen, schlimmstenfalls mit drei Jahren Knast a 200 DM tägliche Kosten für den Haftplatz (im Jahr ca. 70.000 DM) zu Lasten der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen. Wenn das kein (Un)Rechtsstaat ist.

Gleichzeitig verschwendet der Staat Milliardensummen für ineffizient und betrügerisch arbeitende staatlich Behörden, wie z.B. die Arbeitsämter, deren Manipulationen aktuell 2002 ins Licht der Öffentlichkeit geraten sind. Dass sich viele Menschen von solcherart Doppelmoral abgestoßen fühlen und entweder ins Lager der Nichtwähler abwandern oder im schlimmeren Fall in das politische Lager von Rechtspopulisten und rechtsextremen Parteien braucht dabei nicht zu verwundern.

 

 


 

 

 

Beschluss OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 5St RR (II) 60/10

Anwalt des Angeklagten: Becker & Partner, Landsberg.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg sowie des Richters am Oberlandesgericht Kuchenbauer und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Fischer

in dem Strafverfahren gegen S. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 15. März 2010 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. September 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten am 25. Mai 2009 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Augsburg am 1. September 2009 verworfen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der geschiedene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und derzeit als Taxifahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000,- € tätig. Er hat drei Kinder im Alter von 27, 22 und 18 Jahren, darunter das am ... 1991 geborene Kind ...., das bei der Mutter in ... lebt.

Der Angeklagte ist bereits seit vielen Jahren der Unterhaltspflicht gegen über seinen Kindern nicht nachgekommen. Mit Vergleich vom 25. März 2003 verpflichtete er sich zur sofortigen Zahlung des laufenden Unterhalts ab 1. Januar 2003 und Tilgung der Unterhaltsrückstände seit 1 . Januar 2001, zahlte aber weiterhin nicht. Der Unterhalt für das Kind J. S. beträgt nach dem Vergleich € 300,- monatlich. Am 18. Oktober 2004 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände wurden zur Insolvenztabelle angemeldet.

.... wiederholte im Schuljahr 2007/2008 das letzte Schuljahr der Hauptschule und beendete es ohne qualifizierten Hauptschulabschluss. Eine Lehre als Bäckereiverkäuferin brach sie nach drei Wochen ab. Seit 1. Mai 2009 hat sie einen "400,- €-Job" inne.

Der "angabegemäß multimorbide" Angeklagte erhielt vom 1. Mai 2006 bis zum 31. März 2007 Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Im Zeitraum November/Dezember 2006 waren die Zahlungen taggenau während eines dreiwöchigen Arbeitsversuchs als Außendienstmitarbeiter ausgesetzt; in dieser Zeit erhielt er jedoch Gehalt in Höhe von 600,-- €. Vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2009 bezog der Angeklagte Krankengeld in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 wurde ihm Arbeitslosengeld II versagt, weil seine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Lebensgefährtin sich weigerte, ihre Einkünfte offen zu legen. Daraufhin nahm er sich eine eigene Wohnung und erhielt ab November 2007 bis Juli 2008 monatlich 811,17 € (bzw. im Dezember 2007 791,49 €). Seit 18. Juli 2008 ist er acht Stunden täglich für ein Nettogehalt von 1.000, -- € monatlich als Taxifahrer tätig.

Der Angeklagte war mindestens im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006, 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 und seit 18. Juli 2008 jedenfalls teilweise in Höhe von monatlich 200,-- € leistungsfähig. Während der dreiwöchigen Lehrzeit der Unterhaltsberechtigten war der Angeklagte leistungsfrei. Ohne die Hilfe anderer wäre der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten J. S. gefährdet gewesen.

II. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB nicht.

1. Die Ausführungen des Landgerichts erlauben bereits keine sicheren Feststellungen, in welchen Zeiträumen sich der Angeklagte der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht haben soll. § 170 Abs. 1 StGB ist Dauerdelikt. Die Unterhaltspflichtverletzung endet insbesondere mit dem Wegfall der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit und kann mit deren Wiedereintritt neu beginnen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 170 Rdn. 36). Neue Unterhaltspflichtverletzungen stehen mit den vorangegangenen in Tatmehrheit. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Die Dauer der einzelnen Unterhaltspflichtverletzung ist für den Schuldumfang von Bedeutung und darf nicht offen bleiben.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsberechtigte eine Lehre als Bäckereiverkäuferin gemacht und nach drei Wochen abgebrochen hat (UA S. 4). Von wann bis wann das Lehrverhältnis bestand und was sie als Ausbildungsvergütung erhalten hat, wird nicht mitgeteilt. Soweit das Landgericht schließlich feststellt, dass die Unterhaltsberechtigte seit 1. Mai 2009 einen "400,-- €-Job" inne hat, erörtert es nicht, ob infolge dieser geringfügigen Beschäftigung die Bedürftigkeit entfallen und die Unterhaltspflichtverletzung damit erneut beendet worden ist oder ob die Unterhaltsberechtigte nach wie vor nicht im Stande ist, das, was sie zum Leben braucht, in voller Höhe aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken.

2. Das Berufungsgericht verkennt darüber hinaus, dass der Tatbestand des § 170 StGB eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters nach Bürgerlichem Recht voraussetzt, die der Strafrichter selbständig und ohne Bindung an zivilrechtliche Entscheidungen zu prüfen hat (OlG München NStZ 2009, 212; OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; BayObLGSt 2002, 71; Fischer, StGB 57. Aufl. § 170 Rdn. 3, 5; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 15). Ein zivilrechtlicher Vergleich begründet keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung , sondern nur einen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Deshalb ist der am 25. März 2003 abgeschlossene Vergleich für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Soweit die Kammer darlegt, der Unterhalt betrage nach diesem Vergleich monatlich € 300,-- (UA S. 4), anstatt sich mit Grund und Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu befassen, ist dies rechtsfehlerhaft.

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich im Falle der gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Verwandten nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB), gegebenenfalls begrenzt auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspfichtigen Elternteils (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch 69. Aufl. § 1610 Rdn. 3). Anders verhält es sich dagegen bei volljährigen Kindern (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 6). Für die Unterhaltsberechnung können dabei die in der Praxis entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen berücksichtigt werden.

Zur Höhe des vom Angeklagten in den jeweiligen Tatzeiträumen konkret geschuldeten Kindesunterhalts enthält das Urteil keine Angaben. Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter aber zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten und dessen Bedürftigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hätte erbringen können. Auch die Kindergeldberechtigung einschließlich Kindergeldsonderzahlungen ist für die entsprechenden Zeiträume zu prüfen, in der Höhe konkret zu beziffern und gegebenenfalls auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (§ 1612 b BGB). Der Tatrichter hat auch darzulegen, von welchem Selbstbehalt er im jeweiligen Tatzeitraum ausgegangen ist und zu welchen Änderungen der Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten oder eine Neugestaltung seiner Lebenssituation wie z. B. Verlöbnis mit zweitem Haushalt, Lehre oder Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder der Wegfall einer Bedarfsgemeinschaft beim Unterhaltsverpflichteten oder dessen Wiedereintritt in das Erwerbsleben geführt haben.

3. Auch die getroffenen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht ausreichend. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen, müssen im Urteil die Beurteilungsgrundlagen dargelegt werden (Lencknert aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Dazu gehören neben den Angaben zur Höhe des tatsächlichen oder erzielbaren Einkommens, auch die sonstigen Verpflichtungen, namentlich weitere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen, sonstige Lasten und der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners, jeweils in bezifferter Höhe (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8 m.w.N.; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit reicht die Angabe der Höhe einzelner Monatseinkommen, des Krankengelds oder des Arbeitslosengelds I daher nicht aus (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8a m.w.N.).

a) Beantragt der Unterhaltsschuldner - so wie es der Angeklagte getan hat (UA S. 4) - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. InsO (Verbraucherinsolvenz), kann er den laufenden Unterhalt zahlen, ohne dass bei dessen Bemessung Drittschulden berücksichtigt werden, und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden erlangen (§§ 286 ff. InsO). Unterhaltsrückstände können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO, d.h. dem Schuldner verbleibt während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens. Künftige (laufende) Unterhaltsforderungen können damit begrenzt auf diesen Teil außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden und es kann in den Teil des Erwerbseinkommens des Schuldners vollstreckt werden, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 insO). Durch die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhöht sich regelmäßig die Leistungsfähigkeit. Die sonstigen Verbindlichkeiten - einschließlich des rückständigen Unterhalts - unterliegen als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung und sind im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht mehr zu berücksichtigen.

Zwar hat das Landgericht das Nettogehalt des Angeklagten als Taxifahrer in Höhe von € 1.000,- seit 18. Juli 2008 sowie die Höhe des Arbeitslosen- und Krankengeldes in Höhe von € 1.046,20 monatlich mitgeteilt (bei dem Datum 30. Juni 2009 statt 30. Juni 2007, UA S. 4, 3. Absatz, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln), sich aber nicht damit auseinandergesetzt, wie sich das am 18. Oktober 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren, der krankheitsbedingte Zustand des "multimorbiden" Angeklagten (UA S. 4), seine jeweilige Wohnsituation und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf den jeweiligen Leistungszeitraum ausgewirkt haben.

b) Soweit der Angeklagte als Taxifahrer tätig ist, sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten regelmäßig eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50,-- €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,-- € monatlich - geschätzt werden kann (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 20 m.w.N.).

c) Für den Bedarf an orthopädischen Schuhen hat das Landgericht zwar 33, - € monatlich für notwendig erachtet, diesen Betrag aber nicht einzelnen Tatzeiträumen zugeordnet und nicht vom konkreten Einkommen in Abzug gebracht. Auch vom Krankengeld ist grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 8, 18 m.w.N.).

d) Darüber hinaus muss im Urteil auch der notwendige bzw. angemessene Eigenbedarf beziffert werden. Von welchem Eigenbedarf das Landgericht betragsmäßig ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) unterscheidet sich in der Höhe danach, ob der Unterhaltsberechtigte ein minderjähriges, unverheiratetes Kind oder ein volljähriges, unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, und der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn der Regelbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens 1.100,- € monatlich.

Auch das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft kann zu Änderungen beim Selbstbehalt führen, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt und insoweit eine Kostenersparnis erzielt werden kann (zum Selbstbehalt Diederichsen, aaD § 1603 Rdn. 32 m.w.N.; Anm. Nr. 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010).

e) Die pauschale Angabe der Strafkammer, der Angeklagte sei jedenfalls teilweise leistungsfähig in Höhe von monatlich 200,- € gewesen, reicht daher nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier Selbstbehalt und Einkommen, von dem zudem noch weitere Aufwendungen abzusetzen sind, so nahe zusammen liegen, dass es sich keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt bestand.

4. Das angefochtene Urteil lässt darüber hinaus aus reichende Feststellungen zur Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten vermissen. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Bedürftigkeit gemäß § 1602 Abs. 18GB eine Voraussetzung für die Unterhaltsberechtigung ist. Das Maß des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, orientiert sich grundsätzlich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 5). Die Gleichstellung der Betreuungsleistungen mit dem Barunterhalt endet kraft Gesetzes mit dem Erreichen der Volljährigkeit, d.h. von diesem Zeitpunkt an sind beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit dem volljährig gewordenen, weiterhin unterhaltsbedürftigen Kind gestaffelt nach ihrem Einkommen, anteilig barunterhaltsverpflichtet (BGH NJW 2002, 2026, 2027). Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes regelmäßig in voller Höhe anzurechnen (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB, Diederichsen, aaO § 1612 b Rdn. 9 m.w.N.). Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter fehlen.

Tatsächlich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten verringert grundsätzlich seine Bedürftigkeit. Werden eigene Einnahmen angerechnet, sind konkret nachgewiesene Mehraufwendungen abzuziehen (Diederichsen, aaO § 1602 Rdn. 5 m.w.N.).

Bei der Beurteilung der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten kann darüber hinaus auch der Umstand von Bedeutung sein, dass sie sich im Haushalt ihres Verlobten aufhält. Feststellungen hierzu hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen.

5. § 170 StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus, wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung genügt (Fischer, aaO § 170 Rdn. 12 m.w.N.). Dem Täter muss das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muss sich auf die Entziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch bewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen erstrecken. Nimmt der Unterhaltspflichtige an, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, fehlt es am Vorsatz (BGH NStZ 1985, 166). Ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere Ausführungen dazu, ob der Angeklagte wenigstens bedingt vorsätzlich handelte, ob er mithin sich selbst für leistungsfähig hielt und er durch eine eventuelle Verkürzung seiner Leistung die Gefahr für den Unterhaltsbedarf seines Kindes ohne fremde Hilfe für möglich hielt und dies "billigend in Kauf nahm" bzw. wie sich die offensichtlich bei ihm vorhandene Persönlichkeitsstörung ausgewirkt hat, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.

III. Das Berufungsurteil bietet demnach wegen seiner vielfachen Lücken in den Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung und für eine daran anknüpfende Strafzumessung. Da ergänzende Feststellungen möglich sind, war es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

 

Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg

Kuchenbauer

Dr. Fischer

deg-EbB.

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift München, den 16.03.2010 Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts München

Brack, Justizangestellte

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3980

 

 

 


 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 062/08

 

Magdeburg, den 28. November 2008

 

Verletzung der Unterhaltspflicht durch arbeitslosen Vater

28 Ns 111/08 (Unterhaltspflichtsverletzung) – 8. Strafkammer als Gericht II. Instanz

1 Angeklagte

2 Zeugen

Prozesstag: Dienstag, 9. Dezember 2008, 13:00 Uhr, Saal A 11

Am 30. April 2008 verurteilte das Amtsgericht Bernburg den im Juli 1969 geborenen Angeklagten Uwe R. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der nicht vorbestrafte Angeklagte Vater von 3 Kindern, von denen 2 im ehelichen Haushalt des Angeklagten leben. Für seine erste nicht bei ihm lebende mittlerweile 11-jährige Tochter, hat der Angeklagte seit der Geburt im Juli 1997 bis zum Februar 2008 hinein keinerlei Unterhalt gezahlt. Im Prozess vor dem Amtsgericht hat sich der Vater damit verteidigt, dass er seit der Geburt seiner Tochter nie gearbeitet habe und lediglich über Unterstützungszahlungen (Arbeitslosengeld etc.) durch öffentliche Einrichtungen verfügte. Er sei daher wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen Unterhalt zu zahlen.

Dieser Argumentation hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Es ist der Überzeugung gewesen, dass der Angeklagte als gesunder, mittlerweile 38-jähriger Mann, verpflichtet gewesen wäre, sich um Arbeit zu bemühen. Hätte sich der Angeklagte ausreichend beworben und um Arbeit bemüht, hätte er ein höheres Einkommen erzielt und sodann Unterhalt zahlen können. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass der Angeklagte sich wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Angesichts des sehr langen Zeitraums, über den der Angeklagte keinen Unterhalt gezahlt hat, hat das Gericht es für notwendig erachtet, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu verhängen, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Da der Angeklagte mit diesem Urteil nicht einverstanden gewesen ist, hat er über einen Verteidiger hiergegen Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel ist bislang noch nicht begründet worden.

http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/lg-md/2008/062_2008_89d37e3213c08226cab23423679a81cb.htm

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da hat man am Amtsgericht Bernburg und nachfolgend am Landgericht Magdeburg mal wieder ordentlich die Kriminalisierungsmaschine gegen Väter rattern lassen. Früher wurden von deutschen Richtern Schwule bestraft, weil sie nicht ihrer und der staatlich verfügten Moral entsprachen - heute werden in Bernburg, Magdeburg und andernorts Väter verfolgt und bestraft, weil sie der staatlichen Doktrin vom Mann und Vater als tumber Zahlesel nicht entsprechen. Zeitgleich erinnert man am Landgericht Magdeburg paradoxerweise an die Verfolgung Schwuler (siehe unten) - eine widerwärtige Doppelmoral über die man nur mit Verachtung sprechen kann. 

Schwule werden heute nicht mehr bestraft, dafür aber Väter, deren Verbrechen darin bestehen soll, dass sie, aus welchen Gründen auch immer, keinen Barunterhalt für ihre Kinder leisten. Häufig sind die Kinder auch noch von der Mutter vorherig entführt worden und in der Folge wurde von der Mutter der Kontakt zwischen den Kindern und ihren Vätern vereitelt. Leicht einzusehen, dass ein solch entfremdeter Vater nicht motiviert ist, trotz mütterlicher Indoktrination und Entfremdung der Kinder auch noch als Zahlesel Geld zu Händen der kriminellen Mutter zu leisten.

Die staatliche Verfolgungsmaschinerie gegen Väter geschieht, obwohl in Deutschland laut Grundgesetz Zwangsarbeit verboten ist und von daher die Nichtausführung von Zwangsarbeit im Rahmen der sogenannten verstärkten Erwerbsobliegenheit für minderjährige Kinder gar nicht statthaft ist. Doch das Verbot der Zwangsarbeit gilt in Deutschland offenbar nur für Frauen oder haben Sie schon mal von eine Frau gehört, die von einem deutschen Gericht bestraft wurde, weil sie keiner Zwangsarbeit nachgegangen ist?

Wie sieht nun dies Alternative zur staatlichen Verfolgungshatz aus? Erstens, Abschaffung des Kriminalisierungsparagraphen §170 Strafgesetzbuch. Zweitens: Die Kinder aus dem Haushalt der Mutter nehmen und in die Betreuung des Vaters gegen. So kann der Vater seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder nach Artikel 6 Grundgesetz entsprechen, und die Mutter kann endlich einmal lernen, wie mühselig Erwerbsarbeit ist..

 

 

 

Passend zum Thema: 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 065/08

Magdeburg, den 17. Dezember 2008

(LG MD)

Öffentlicher Vortrag "Verfolgung Schwuler durch die Justiz in Magdeburg im Nationalsozialismus"

Landgericht Magdeburg Saal 128, Halberstädter Str. 8, 39112 Magdeburg,

Dienstag 16.12.2008, 16.00 Uhr

Rainer Hoffschildt, Hannover

Zentrales Thema des Vortrages von Rainer Hoffschildt ist die Verfolgung Magdeburger Schwuler im Nationalsozialismus, die anhand zahlreicher Beispiele beleuchtet wird. Er informiert daneben auch über die Kriminalisierung der Schwulen zur NS-Zeit und spricht über die fehlende Aufarbeitung des NS-Unrechts.

Anlässlich des Vortrages ist die Ausstellung "Justiz im Nationalsozialismus" im Landgericht bis 18.00 Uhr geöffnet.

 

http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/lg-md/2008/065_2008_764b3e2252e91aab1b16892fd0b6bb35.htm

 

 

 

Passend zum Thema: 

"Strafjustiz als Büttel der Jugendämter

Zur Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung

Verfahren wegen des Vorwurfes der Unterhaltspflichtverletzung zählen zum ebenso selbstverständlichen wie ungeliebten täglichen Brot der Strafjustiz. Das verbreitete Unbehagen an der Vorschrift des § 170 b StGB gibt Anlaß zu einer Überprüfung ihrer kriminalpolitischen Notwendigkeit. Zu diesem Zweck verknüpft der nachfolgende Beitrag historische, rechtsdogmatische und rechtstatsächliche Aspekte mit Erfahrungen der Normanwendung in der Praxis. ... ... Unter der Geltung des Satzes `Soviel Strafrecht wie nötig, so wenig Strafrecht wie möglich` stellt sich "die Frage der Entkriminalisierung heute deshalb nicht weniger dringend als zu Zeiten der Strafrechtsreform. Andere europäische Länder sind diesen Weg bereits gegangen oder haben seit je her auf die Strafverfolgung verzichtet. Die praktischen Erfahrungen mit § 170 b StGB legen das auch für die Bundesrepublik nahe."

Staatsanwalt Dr. Stefan Ostermann in: "Zeitschrift für Rechtspolitik" - ZRP 1995, Heft 6, S. 204-208

Stefan Ostermann (Jg. 1958) - Richter am Landgericht Frankfurt am Main (ab 03.11.1995, ..., 2007)

 

 


 

Bauarbeiter dürfen Bart tragen, Richter und Staatsanwälte dürfen sich die Hosen mit der Kneifzange anziehen.

 

 

29. August 2008

AG Moers - 804 Js 540/06 A, vom 25.08.2008

Unterhaltspflichtverletzung - Zur Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft

Immer wieder werden insbesondere Väter nicht nur - mit Hilfe staatlicher Willkür - von ihren Kindern getrennt, ...

 ... könnt ihr beispielhaft lesen in dem ihr:

- einerseits die erstinstanzliche Entscheidung des AG Moers (und den einleitenden Brief der Staatsanwaltschaft Moers, die diese Entscheidung mit seinen Gründen versandt hat), und

- andererseits den NRZ - Artikel vom 24.7.2008 sowie die Pressemitteilung des Justizministeriums NRW vom 23.7.2008 lest.

 

NRZ 24 Juli 2008

Bauarbeiter dürfen Bart tragen

Moers. Langer Bart, Pferdeschwanz und Tätowierungen laut einem Urteil des Landgerichts Kleve kein Hindernis auf dem Arbeitsmarkt für Bauarbeiter. Das geht aus einer Entscheidung von gestern hervor.

Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob ein 51-jähriger sich durch sein Äußeres bewusst vor einem Job und so um die Unterhaltszahlungen für seine Tochter gedrückt hatte. Dieser Ansicht war das Amtsgericht Moers und hatte den 51-jährigen im April in erster Instanz zu vier Monaten Haft auf Bewährung verurteilt Das Amtsgericht hatte dem Mann aua der Motorradszene vorgeworfen, mit seinem Äußeren mögliche Arbeitgeber zu verschrecken. Das Landgericht folgte dieser Logik nicht (dpa)

Richter: Pferdeschwanz und Bart kein Hindernis für Baustellen-Job

Mittwoch, 23. Juli 2008 17.23 Uhr

Moers (dpa/Inw) - Langer Bart, Pferdeschwanz und Tätowierungen sind laut einem Urteil des Landgerichts Kleve kein Hindernis auf dem Arbeitsmarkt für Bauarbeiter. Das geht aus einer Entscheidung vom Mittwoch hervor. Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob ein 51- Jähriger sich durch sein Äußeres bewusst vor einem Job und so um die Unterhaltszahlungen für seine Tochter gedrückt hatte.

Dieser Ansicht war das Amtsgericht Moers und hatte den 51-Jährigen im April in erster Instanz zu vier Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

Der arbeitslose Bauarbeiter hatte im Herbst 2007 zwei Monate lang je nur 50 Euro Unterhalt für seine damals 13-jährige Tochter gezahlt. Hätte er Arbeit gehabt, wären knapp 250 Euro fällig gewesen.

Das Amtsgericht hatte dem Mann aus der Motorradszene vorgeworfen, mit seinem Äußeren mögliche Arbeitgeber zu verschrecken. Das Landgericht folgte dieser Logik nicht. «Wenn er einen Versicherungsvertreter-Job bräuchte, hätte er anders aussehen müssen.»

Für eine Arbeit auf der Baustelle gelte das nicht. Das Gericht stellte daraufhin das Strafverfahren ein. Im Gegenzug versprach der Mann, künftig mehr an seine Tochter zu überweisen.

© Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 2006 - 2008

Staatsanwaltschaft Kleve

- Zweigstelle Moers -

StA Kleve - Zweigstelle Moers –

47411 Moers

Geschäfts - Nr.:

(- Bitte bei allen Schreiben angeben -)

Datum: 25.08.2008

Betr.:

Strafsache

gegen xxxx,

geb. am xxxxxx

Anlg.: 1 Entscheidung

Sehr geehrter Herr xxxxx,

die Anlage wird mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren in zweiter Instanz eingestellt wurde, so dass in dem anliegenden Urteil lediglich eine Einzelwertung zum Ausdruck kommt, die durch das LG weder bestätigt noch verworfen wurde.

Somit wird für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Verletzung der Unterhalspflicht kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. § 170 StGB.

Gründe:

Der Angeklagte ist geschieden. Aus der Ehe ist die Tochter xxxx hervorgegangen, geboren am xxxx1994. Das Kind wird von der Mutter betreut.

Der Angeklagte hat früher in seinem erlernten Beruf als Autoschlosser und später als selbständiger Fuger gearbeitet. Seit dem Jahr 2004 bezieht er Arbeitslosenunterstützung von nicht mehr als 785,00 EUR.

Der Angeklagte übt eine Nebentätigkeit aus. Er fährt mit einem Kastenwagen zu Baustellen, um diese aufzuräumen. Dabei will er 200,00 EUR monatlich erzielen, die ihm allerdings vom Arbeitsamt angerechnet würden.

Der Angeklagte, der von Familiengericht Moers zu Zahlung von monatlich 247,00 EUR an das Kind verurteilt worden war, hat diese Beträge bis August 2006 gezahlt. Er hat sodann ab Oktober 2006 fortlaufend bis November 2007 monatlich 50,00 EUR gezahlt. Ab März 2008 hat er diese Zahlungen wieder aufgenommen. Nach seinen Angaben habe er zwischenzeitlich Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt und deswegen weniger Geld zur Verfügung gehabt.

Bei gehöriger Anstreckung wäre der Angeklagte in der Lage gewesen, monatlich wenigstens 1147 € netto zu verdienen. Bei einem solchen Einkommen könnte der Angeklagte sowohl seinen eigenen notwendigen Selbstbehalt, sich zu unterhalten, von 900,00 EUR erwirtschaften, als auch den geschuldeten Unterhalt für das Kind zahlen.

Dadurch, dass der Angeklagte nur geringe Teilbeträge gezahlt hat, musste die Mutter des Kindes, die lediglich-700,00 EUR monatlich verdient und die deshalb nicht fähig ist den Barunterhalt für das Kind aufzubringen- gegebenenfalls mit Hilfe staatlicher Einrichtungen - einspringen, um den Unterhalt des Kindes nicht zu gefährden.

Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.

Der Angeklagte lässt sich wie folgt ein:

Er habe keine feste Anstellung mehr gefunden, bei der es ihm möglich gewesen wäre, mehr zu verdienen. Er leide unter einer Gehstörung. Insoweit verweist er auf einen Bericht des xxxx - Krankenhauses vom xxxxx.

Er habe sich dennoch auch schriftlich um Arbeit bemüht. Die entsprechenden Unterlagen habe er allerdings einem Anwalt gegeben. Es seien auch deutlich weniger als 20 Bewerbungen im Monat gewesen. Im übrigen sei er nicht bereit, seinen Lebenswandel und insbesondere sein äußeres Erscheinungsbild anzupassen, um etwa leichter eine Arbeitsstelle zu bekommen.

Insbesondere sei es ihm unzumutbar, seine langen Haare und seinen Pferdeschwanz zu beseitigen, um so ein „normales" Erscheinungsbild bei der Suche nach Arbeit abzugeben.

Nach diesen Angaben des Angeklagten ist das Gericht überzeugt davon, dass er sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Der Angeklagte ist gesundheitlich nicht so beeinträchtigt, dass er etwa nicht arbeiten könnte. Er behauptet selbst nicht, dass die diagnostizierte Gangstörung ihn an eine Erwerbstätigkeit hindere.

Der Angeklagte ist mit einem Alter von 50 Jahren auch noch nicht so alt, dass eine intensive Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt aussichtslos wäre. Dabei hatte der Angeklagte sich darum zu bemühen, bis zur Grenze des Zumutbaren, also bis zu 48 Stunden in der Woche, zu arbeiten. Bei einer solchen Arbeitszeit würde er bei einem Bruttolohn von weniger als 8,00 EUR unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 1 und der üblichen Sozialversicherungsbeiträge auf einen Nettolohn von mindestens 1147,00 EUR gelangen können.

Ein solcher Nettolohn ist auch für einen ungelernten und leicht körperlich behinderten Arbeitnehmer ohne weiteres am Markt zu erzielen. Der Tariflohn für Putzfrauen liegt mit 7,87 EUR bereits in dieser Größenordnung.

Die Einlassung des Angeklagten, der meint, in einem äußerlichen Zustand auftreten zu können, der erfahrungsgemäß einen Teil der möglichen Arbeitgeber abschreckt, zeigt, dass er sich in seinem derzeitigen wirtschaftlichen Zustand, der ihm ein ausreichendes Einkommen für sich selbst ermöglicht, bequem eingerichtet hat und es bewusst darauf anlegt, auf den Unterhalt seines minderjährigen Kindes möglichst wenig zu zahlen.

Der Angeklagte hat sich danach der Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 b StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Auf Grund der Hartnäckigkeit seines Verhaltens, wobei er sich auch nicht durch das länger Zeit andauernde Ermittlungsverfahren sonderlich hat beeindrucken lassen, war die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe geboten.

Für den Angeklagten sprach allerdings wiederum, dass wenigstens Teilbeträge auf den Unterhalt gezahlt worden sind. Es reichte deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus. Die Vollstreckung konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

Hochachtungsvoll

(Losch)

Justizobersekretärin

 

Mitgeteilt von Michael Knuth

 

 

 


 

 

 

Strafverfahren wegen Verletzung der sogenannten Unterhaltspflicht

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verletzung der sogenannten Unterhaltspflicht sind konkrete Feststellungen zu treffen, die auf eine Leistungsfähigkeit des Angeklagten rückschließen lassen.

Leitsatz Väternotruf zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm - StGB §170

 

4. Strafsenat, Beschluss vom 07.09.2006 - 4 Ss 373/06

veröffentlicht in FamRZ 14/2007, S. 1199-1200

 

 

 


 

 

 

Die Leistungsfähigkeit bei der Unterhaltspflichtverletzung

Anmerkungen zum Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 1. Juli 2004 - Ws 425, 426/04 Kl

 

Andrea Reitmeier in: "Kind-Prax" 5/2005, S. 172-173

 

Dr. jur. Andrea Reitmeier (Jg. 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin (ab 01.09.1998, ..., 2005)

 

 

 


 

 

 

"Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach §170 StGB

Ein Erfahrungsbericht aus der staatsanwaltlichen Praxis"

Andrea Reitmeier in: "Kind-Prax" 62004, S. 211-214

 

Dr. jur. Andrea Reitmeier (Jg. 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin (ab 01.09.1998, ..., 2005)

 

 

 


 

 

 

"Strafjustiz als Büttel der Jugendämter

Zur Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung

Verfahren wegen des Vorwurfes der Unterhaltspflichtverletzung zählen zum ebenso selbstverständlichen wie ungeliebten täglichen Brot der Strafjustiz. Das verbreitete Unbehagen an der Vorschrift des § 170 b StGB gibt Anlaß zu einer Überprüfung ihrer kriminalpolitischen Notwendigkeit. Zu diesem Zweck verknüpft der nachfolgende Beitrag historische, rechtsdogmatische und rechtstatsächliche Aspekte mit Erfahrungen der Normanwendung in der Praxis.

...

...

Unter der Geltung des Satzes `Soviel Strafrecht wie nötig, so wenig Strafrecht wie möglich` stellt sich die Frage der Entkriminalisierung heute deshalb nicht weniger dringend als zu Zeiten der Strafrechtsreform. Andere europäische Länder sind diesen Weg bereits gegangen oder haben seit je her auf die Strafverfolgung verzichtet. Die praktischen Erfahrungen mit § 170 b StGB legen das auch für die Bundesrepublik nahe."

 

Staatsanwalt Dr. Stefan Ostermann in: "Zeitschrift für Rechtspolitik" - ZRP 1995, Heft 6, S. 204-208

 

Stefan Ostermann (Jg. 1958) - Richter am Landgericht Frankfurt am Main (ab 03.11.1995, ..., 2007)

 

 

 


 

 

 

 

Deutscher Bundestag

Drucksache 15/5891

vom 04.07.2005

 

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage ... der Fraktion der FDP - Drucksache 15/5775

 

Praxis der Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen im Sinne des § 170 Strafgesetzbuch

...

 

http://dip.bundestag.de/btd/15/058/1505891.pdf

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die FDP trägt vor, dass zwei Drittel der Frauen, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, keinerlei Zahlung von den Männern erhalten. Umgekehrt erhalten 90 Prozent aller Männer, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, keinerlei Zahlung von ihren Frauen. Da soll noch einmal jemand behaupten Frauen wären die besseren Menschen. Vielleicht sind sie eher die mit der schlechteren Zahlungsmoral.

Interessant in der Kleinen Anfrage der versteckte Hinweis, dass §170 Strafgesetzbuch auch Eltern mit Strafe bedroht, die das Kind betreuen und "ihren Unterhaltspflichten dadurch nicht nachgekommen" sind, "dass sie ihren Erziehungs- und Pflegepflichten gegenüber minderjährigen Kindern nicht nachgekommen sind".

Insgesamt ist der §170 wahrscheinlich so überflüssig wie ein Kropf. In einer modernen Gesellschaft sicherlich kaum noch zu vertreten.

Völlig idiotisch und überflüssig scheint der §170 (2) zu sein, der sich auf die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Schwangeren bezieht, die infolge einer solchen Verletzung einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt. 

Frage der FDP-Fraktion:

"3. Inwieweit ist die Bundesregierung der Meinung, dass der §170 Abs. 2 StGB sich bewährt hat in seiner Schutzfunktion gegenüber dem ungeborenen Leben.?" 

Antwort: "... Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob ein Hinweis auf etwaige Strafbarkeit unterhaltpflichtiger Männer nach §170 Abs. 2 StGB dazu beigetragen hat, dass sich schwangere Frauen in der Schwangerschaftsberatung gegen die Abtreibung entschieden haben."

Na bitte, wer sagt`s denn, man weiß zwar nichts ,aber das hinderte leider niemanden 1995 einen solchen fragwürdigen Paragraphen einzuführen. 

 

 

 

 


 

 

 

"Verletzung der Unterhaltspflicht zum Nachteil des Kindes ..."

 

Nachfolgenden Fragenbogen versenden Berliner  Polizeidienststellen an beschuldigte Väter und Mütter zum Tatvorwurf "Verletzung der Unterhaltspflicht zum Nachteil des Kindes ..."

In rechtlich unzulässiger Weise wird in dem Fragebogen dreimal der Tatvorwurf schon mal zur Gewißheit gemacht. Beispiel: "Haben Sie im Tatzeitraum sonstige Zahlungsverpflichtungen gehabt?" Der/die Beschuldige wird damit bereits vorverurteilt, obwohl die Ermittlungen ja erst geführt worden und somit keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist.

Ganz klar, dass sich solcherart befragten Väter und Mütter weigern können, einen solchen unzulässigen Fragebogen zu beantworten und zu unterschreiben.

26.2.03

 

 

 

Beschuldigten-Vernehmung

 

1. Wann haben Sie die letzte Unterhaltszahlung geleistet?

 

2. Wurden andere Leistungen an den Unterhaltsberechtigten erbracht?

 

3. Haben Sie für weitere Personen (Kinder, Ehefrau, Eltern usw.) zu sorgen?

 

3a. Wie hoch und welcher Art sind die Leistungen für diese Personen?

 

4. Haben Sie Vermögen, wenn ja, welcher Art und wie hoch ( Grundbesitz, Pkw, etc.)?

 

5. Ist Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (welcher Art, gibt es geschäftl. Schwierigkeiten, Anzahl u. Verdienst der Mitarbeiter, Pkw u. Wohnung auf Betriebskosten etc.) ?

 

6. Wenn Sie nicht selbständig sind, bei welchen Firmen sind Sie seit Unterlassung der Unterhaltszahlungen beschäftigt gewesen?

6a. Welchen Brutto- u. Nettoverdienst bezogen Sie monatlich bei den angegebenen Firmen?

 

7. Haben Sie im fraglichen Zeitraum zusätzliche Leistungen erhalten, wenn ja in welcher Höhe (frei Kost und Logie) ?

 

8. Lagen Lohnpfandungen vor, wenn ja in welcher Höhe?

 

9. Haben Sie im fraglichen Zeitraum Kindergeld bezogen? Für welche Kinder? Haben Sie das Geld an die berechtigten Kinder abgeführt?

 

10. Waren Sie im gesamten Tatzeitraum arbeitsfähig?

 

11. Haben Sie Krankengeld erhalten, wenn ja wann und wie hoch?

 

12. Bei Krankheit geben Sie bitte nähere Angaben, wie Art und Dauer der Erkrankung, bzw. Erwerbsunfähigkeit an! (ärztl. Attest, Rentenbescheid o.a. vorlegen)

 

13. Entbinden Sie den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht?

 

14. Waren Sie im Tatzeitraum arbeitslos? Wenn ja, wann?

 

15. Wie hoch war in diesem Zeitraum Ihre Arbeitslosenunterstützung, bzw. Arbeitslosenhilfe?

 

15a. Wann wurde dieser Betrag das erste Mal ausgezahlt?

 

16. Hätten Sie in Ihrem erlernten Beruf oder in eine andere zumutbare Tätigkeit vermittelt werden können?

 

16a. Warum haben Sie diese Tätigkeit nicht angenommen?

 

17. Haben Sie sich selbst um eine Arbeitsstelle bemüht? (Bewerbungsschreiben)

 

18. Befanden Sie sich im fraglichen Zeitraum in Haft? (Wenn ja, Zeitraum, wo und in welcher Sache)

 

19. Haben Sie im Tatzeitraum sonstige Zahlungsverpflichtungen gehabt? (Raten, Darlehen etc.)

 

20.Aus welchem Grund sind Sie diese Verpflichtungen eingegangen?

 

21.Sind Sie bereit, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu entbinden? (schriftl. Einverständnis)

 

22. Wie hoch sind Ihre notwendigen Ausgaben? (Miete, Lebenskosten, Fahrkosten etc.)

 

23. Warum haben Sie überhaupt die Unterhaltszahlungen eingestellt?

 

24. Bei welcher Krankenkasse sind Sie krankenversichert?

 

25. Wie stellen Sie sich zukünftig die Unterhaltszahlungen vor und wie wollen Sie den angefallenen Unterhaltsrückstand abzahlen?

 

 

gelesen, genehmigt, unterschrieben

 

(Vor- und Familiennamen)

 

Sachbearbeiter:

 

(Name. Dienstgrad. -stelle)

 

 


 

 

 

"Ist die Strafverfolgung bei Unterhaltspflichtverletzung gemäß §170 StGB gewährleistet oder gibt der Staat das Schwert aus der Hand?"

von Stadtamtsrat Ernst-Günther Herlan, Karlsruhe

in: "Der Amtsvormund", 2/1999, S. 82-88

 

"...

Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik für 1995 waren es im Bereich des §170 StGB - 15.299 Fälle (von angezeigten Unterhaltspflichtverletzung, Anm. Väternotruf) mit einer Aufklärungsquote von 99,6 Prozent gewesen." 

 

Stadtamtsrat Herrlan hat vermutlich in seinem Leben noch nie eine Waffe in der Hand gehabt, geschweige denn ein Schwert, sonst wüsste er dass man damit Menschen ermorden kann. Häufig sind die, die verbal "die Waffen klirren lassen" selber Menschen, die in ihrer Kindheit unter dem Waffengang anderer zu leiden hatten, und sich nun, volljährig geworden, an ihren ehemaligen Peinigern rächen wollen. Da die aber zumeist nicht mehr greifbar sind, müssen Stellvertreter her. Unterhaltspflichtige Väter eigenen sich dazu in besonderen Maße als Prügelknaben und Sündenböcke, sind sie doch noch immer gesellschaftlich stigmatisiert und fallen unter Generalverdacht.

15.299 angezeigte Fälle - wie man sieht, scheut der Staat keinen Aufwand, Unterhaltspflichtverletzungen zu verfolgen . Da kann es schon mal passieren, dass drei nette Herren in Zivil von der Kriminalpolizei beim Vater auftauchen und sämtliche Akten beschlagnahmen. 

Umgekehrt können Väter nur davon träumen, dass wenigstens bei 1500 umgangsvereitelnden Müttern, also 10 Prozent  der Fälle bei vermuteter Unterhaltspflichtverletzung eine Strafverfolgung stattfinden würde.

Ganz nebenbei unterschlägt Herlan auf Seite 86, dass Schwangerschaftsabbrüche auch auf alleinigen Wunsch der Frau zustande kommen, z.B. weil die Frau ein gestörtes Verhältnis zum Embryo hat oder weil es nicht in ihre Lebensplanung passt. Übrigens ein Lieblingsthema der Grünen und der PDS, die möglichst ungestörte Legalisierung jeglichen Schwangerschaftsabbruches, die an anderer Stelle vom Staat strafrechtlich empfindlich sanktioniert wird.

 

 


 

 

 

"Der Beistand und die Staatsanwaltschaft

Anmerkung zur Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aus der Sicht des Jugendamtes"

Heinz Roos

in: "Das Jugendamt", 6/2001, S. 269-270

 

Heinz Roos ist Amtsvormund und Beistand im Jugendamt der Stadt Erkrath

 

Unter "III. Lösungswege für die Betroffenen" spricht Roos nur vom Staatsanwalt, Jugendamtsmitarbeiter; Mutter und Kind. Der Vater wird nicht erwähnt, als ob er gar nicht betroffen wäre und als ob es nicht er wäre, der im Fall einer Verurteilung möglicherweise sogar eine Haftstrafe antreten muss.

 

 


 

 

 

Blasen zur Quotenjagd  - Quotenjägerin im Kreisjugendamt des Neckar-Odenwald-Kreises

 

"Anforderungsprofil der Unterhaltsvorschusskassen"

Astrid Leonard

in: Der Amtsvormund", 10/2000, S. 847-850

 

"... diese Praxis  besteht schwerpunktmässig darin, umgehend Titel zu schaffen und diese auch durchzusetzen. Dabei werden sämtliche Möglichkeiten der ZPO ausgeschöpft und oft sogar parallel noch die Strafjustiz bemüht, wenn der Anfangsverdacht der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB besteht. 

...   Ich bin über den Medienrummel nicht sehr glücklich, andererseits bin ich stolz auf sämtliche Mitarbeiter der UV-Kasse, die seit Jahren eine beachtliche Quote erreichen. ... Wir sind über die seit Jahren anhaltende große Bereitschaft unseres Dienstherren, uns diese Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen und uns auch Fortbildungen wahrnehmen zu lassen, sehr dankbar, denn bekanntermassen steigert eine realistische Arbeitsanforderung die Arbeitsmoral und dann darf auch <zur Quotenjagd geblasen> werden. ..."

Astrid Leonard

in: Der Amtsvormund", 10/2000, S. 849-852

 


 

 

 

"Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB)"

"... Wir haben auch den konkreten Vorschlag gemacht, den Paragraph um den Passus zu erweitern, dass eine schuldhafte Nichtwiederherstellung der Leistungsfähigkeit unter Strafe zu stellen ist. 

Es wird sich herumgesprochen haben, dass diese Form von Erlangung des Unterhalts zu meinem <Hobby> avanciert ist, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Manchmal läuft diese anzeige auch parallel zu anderen Vollstreckungsmassnahmen. Leider sind auch mir die Hände gebunden, genau die an die Kandare zu nehmen, die gar nicht daran denken zu zahlen, im Gegenteil noch wacker weiter Kinder <produzieren>, zumal man über viel Zeit verfügt - diese bissige Randbemerkung sei mir gestattet. 

Ich wünsche mir die Einsicht der Legislative unseres Staates und ich bin mir sicher, die Kinder - und nur um die geht es mir hier - werden es ihnen danken."

 

 

Kommentar Väternotruf:

Kandare - Gebissstange im Maul des Pferdes

Vielleicht geht es Frau Leonard nicht nur um die Kinder, wie sie behauptet, sondern vielleicht auch stellvertretend um die Begleichung offener privater Rechnungen mit Männern, sei es der eigene Vater oder der Ex-Ehemann. Und so etwas lässt sich in einem Amt, dass überwiegend Männer als "Negativklientel" anzutreiben und zu überwachen zu hat, vortrefflich als Engagement für Kinder tarnen. 

 

Astrid Leonard ist Leiterin der Abteilung Vormundschaften, Beistandschaften, Unterhaltsvorschusskasse im Kreisjugendamt des Neckar-Odenwald-Kreises

 

 


 

 

 

Kein Unterhalt - 6 Monate Haft

Emsland (eb) Wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht ist der Vater eines minderjährigen Kindes jetzt vom Amtsgericht Meppen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Der Vater ist über Jahre seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Der Landkreis Emsland hatte daher nach eigenen Angaben für das betroffene Kind mehr als sechs Monate lang Unterhaltszahlungen geleistet. Insgesamt besteht derzeit ein Unterhaltsrückstand in Höhe von etwa 35000 DM. Das hohe Strafmaß resultiert aus dem bisherigen Verhalten des Vaters, der bereits vor einigen Jahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer mehrmonatigen Strafe verurteilt worden war. Damals hatte das Gericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

 

Posteingang beim Väternotruf am 14.03.2001

Im vorliegenden Fall kostet dies außer dem Unterhaltsdefizit von DM 35.000 dem Staat zusätzlich 36.500 DM wenn man davon ausgeht, dass die Unterbringung eines Häftlings pro Tag mit ca. 200 DM zu Buche schlägt. Die Folgekosten nicht einmal berücksichtigt. Hat der Vater dagegen bisher von Sozialhilfe gelebt, spart das zuständige Sozialamt aber wenigstens 6 Monate die Sozialhilfe. Ein Beispiel, das Schule machen sollte.

 

 

 


 

 

 

Vater Staat verletzt seine eigene Unterhaltspflicht - Einsperren des Staates und seiner subalternen Beamten leider nicht möglich, er ist zu groß und es sind zu viele.

Während das neue "Kindergeldkürzungsgesetz" für unterhaltspflichtige Väter und Mütter, mit der Begründung das sozialhilferechtliche Minimum der Kinder sicherstellen zu wollen, die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den zu leistenden Unterhalt, ganz oder teilweise gestrichen hat, kommt der Staat seiner eigenen Unterhaltspflicht nicht nach. Einem Kind bis 6 Jahre (alte Bundesländer) stehen danach jetzt mindestens 355 DM Unterhalt plus 270 DM Kindergeld zu, gesamt 625 DM.

Der vom Staat geleistete Unterhaltsvorschuss beträgt dagegen weiterhin nur 220 DM. zuzüglich 270 DM Kindergeld sind das 490 DM. Auch die Halbwaisenrente zuzüglich des Kindergeldes liegt unter dem, was staatlicherseits als sozialhilferechtlicher Bedarf definiert wird.

Der Staat entzieht sich somit seiner Verantwortung, die er lautstark bei anderen einklagt und akzeptiert somit eine "Zweiklassengesellschaft" auch schon bei Kindern. Da der Staat keine natürliche Person ist, greift § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht leider nicht, sonst könnte er bis zu drei Jahren eingesperrt werden.

31.01.2001

 

 


 

 

Unterhaltspflichtverletzung - eine Provinzposse beim Amtsgericht Leer und Oldenburg (Oldb)

 

Ein eher harmloser Fall von Justizirrtum

 

Die lesenswerte und höchst amüsante Provinzposse finden Sie auf der Homepage www.pickelfrei.de

 

Geschildert wird der Fall eines Mannes, der vom Amtsgericht Leer der Unterhaltspflichtverletzung gegenüber seine Ehefrau und seinem nichtehelichen Sohn beschuldigt wird. Das Dumme dabei, der Beschuldigte Wolfgang Smidt war nie verheiratet und hat auch gar keinen Sohn.

Smidt macht sich den Spaß und nimmt die Justiz auf die Schippe. Die Justiz versteht aber keinen Spaß und so verurteilt Richter Hofmeister vom Amtsgericht Oldenburg den guten Herrn Smidt zu drei Jahren Bewährung.

Die Geschichte endet dann mit Happy End. Wolfgang Smidt wird am 12.2.02 vom Amtsgericht Oldenburg mitgeteilt, dass eine Verwechslung vorlag.

 

Der ganze Spaß und noch ein paar andere amüsante Bemerkungen ist zu lesen unter www.pickelfrei.de

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Josef Müller [mailto:            ]

Gesendet: Montag, 11. August 2003 12:28

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Beschluss wegen Unterhalt

 

Sehr geehrtes Väternotruf-Team,

ich bin ein 36jähriger, selbständiger Vater von zwei unehelichen (geb. 28.03.1988 bzw. 24.11.1989) und einem ehelichen Kind (geb. 11.06.2002).

Ich bin seit 1994 von der Mutter meiner unehelichen Kinder getrennt und leistete seitdem Unterhalt über den Mindestsätzen. Durch die flaue Konjunktur und die mangelnde Zahlungsmoral meiner Kunden kam ich Mitte 2001 in arge Finanznot, so daß ich ab Dezember 2001 einfach nicht mehr in der Lage war, den geschuldeten Unterhalt für die beiden Kinder in Höhe von rd. 500 Euro zu bezahlen. Gespräche mit den Rechtsanwälten meiner EX halfen nichts, der Gerichtvollzieher und dann die Kripo wurden eingeschaltet. Meine Ex-Freundin forderte daraufhin vom Sozialamt eine Unterhaltsersatzleistung ein, was zur Folge hatte, dass ich auch im Sozialamt meine Vermögenswerte offen legen musste. Da ich im März 2002 bereits wegen knapp 100.000 Euro anderer Verpflichtungen die eidesstattliche Versicherung abgeben musste, kam bei diesem Gespräch nicht viel raus. Ich bot dem Sozialamt ebenfalls an, dass ich bereit und in der Lage wäre, 150,00 Euro zu bezahlen und ich damit alle vom Sozialamt geleisteten Beträge ausgleichen könnte. Auf eine Antwort warte ich bis heute. Statt dessen wurde mir im Dezember 2002 der Prozeß vor dem Amtsgericht gemacht, wo ein Strafrichter folgenden Beschluss erliess. 1. Ich wäre in der Lage einen Hilfsarbeiterjob anzunehmen, da würde ich 1000 Euro verdienen - Meine jetzige Frau, mit der ich in Gütertrennung lebe, hätte ein Haus, also Mietfreiheit - mein im Juni 2002 geborener Sohn wurde überhaupt nicht berücksichtigt - kurz per Beschluss wurde ich verurteilt, 420,00 Euro für beide Kinder ab Januar 2003 zu bezahlen und für die Fehlzeiten wurde mir die Zahlung von 6000,00 euro in vier Raten auferlegt. In einem Telefonat mit dem Richter erklärte ich, dass ich nicht in der Lage bin, die 1500 Euro für die erste Rate aufzubringen und dass ich, da meine jetzige Frau im Erziehungsurlaub ist, nicht weiß, wie ich etwas zu Essen auf den Tisch bringen soll, dass es ihm egal sei, wo das Geld herkommen würde, wenn ich nicht bezahle, würde er mich zu einer Bewährungsstrafe mit den selben Auflagen verurteilen und bei wiederholter nichterfüllung müsste ich halt dann in den Knast.

Meine Fragen: Stimmt es, dass ich bei einer Firmenpleite ab dem 1 Tag schon als Hilfsarbeiter veranlagt werden kann.

Kann ich gegen den Beschluss vorgehen, mein Rechtsanwalt meint nein.

Muss nicht auch der Unterhalt für meinen jetzt 13monatigen Sohn mitberücksichtigt werden.

Ich bin total verzweifelt, weil so komme ich nie wieder auf die Beine.

Ich wäre daher für einen Rat sehr dankbar.

MfG

Müller Josef

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Josef Müller [mailto:         ]

Gesendet: Donnerstag, 14. August 2003 08:53

An: vaeternotruf.de

Betreff: Re: Beschluss wegen Unterhalt

 

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Zu Deinen Fragen:

1. Selbstverständlich kann meine Anfrage veröffentlicht werden.

2. Der zuständige Strafrichter heißt - Suttner

3. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Landshut.

Es gibt übrigens wieder was Neues. Auf Anraten meines Rechtsanwaltes habe ich mir jetzt nochmal Geld geliehen und die im Beschluss verlangte Rate (4x1500 = 6000 Euro) für Juni einbezahlt. Gleichzeitig habe ich aber beim Familiengericht Landshut einen Antrag auf Überprüfung meiner Leistungsfähigkeit und Neufestsetzung der vom Strafgericht festgelegten Beträge beantragt.

Sobald hier eine Entscheidung vorliegt werde ich keine Zahlungen mehr leisten, so dass das Strafverfahren wieder aufgenommen werden wird, in dem ich dann die Entscheidung des Familiengerichts als Beweis vorbringen kann. Das Ganze nervt mich unglaublich, aber ich werde mir diese ungerechte Behandlung, die sich mit keinem mir bekannten Gesetz deckt nicht gefallen lassen.

Im Übrigen werde ich in dem wieder aufgenommenen Strafprozeß den Richter wegen Befangenheit und Vorverurteilung ablehnen. Wie sonst sollte man die Euch schon geschilderte Äußerung deuten.

Ich werde Euch natürlich auf dem Laufenden halten.

MfG

Müller Josef

 

 

 


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