Kindesunterhalt

Unterhaltsschulden


 

 

Mehr als 2 1/2 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit muß der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr damit rechnen, den Ausgleich eines über 18 Jahren aufgelaufenen titulierten Minderjährigenunterhalts zu schulden.

so das Oberlandesgericht Schleswig, 5. Familiensenat, Beschluß vom 4.12.2000 - 15 WF 231/00

 

veröffentlicht in "FamRZ", 2001, H 24, S. 1707

 

mitgeteilt und kommentiert von

Rechtsanwalt Lutz Baastrup, Rote Straße 14, 24937 Flensburg


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