Kindeswohlgefährdung
Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html
§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666a.html
Gefährdung des Kindeswohls.
Im Jahr 2017 kam es zu rund 143
300 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls. Dies stellt einen
Anstieg um 4,6 % gegenüber dem Vorjahr dar. Trotz dieser gestiegenen Zahl wurden
weniger Kindeswohlgefährdungen festgestellt als 2016 (-0,1 %), nämlich gut 45
700 Fälle. Rund 21 700 Meldungen wurden eindeutig als Kindeswohlgefährdungen
(„akute Kindeswohlgefährdung“) eingeschätzt (Anstieg um 0,6 %). Bei knapp 24 100
Verfahren (-0,6 %) konnte eine Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden
(„latente Kindeswohlgefährdung“).
Weitere Informationen dazu finden sich
auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/09/PD18_344_225.html
Quelle: Newsletter der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e.V., Nr. 10, 2018
SCHUTZ DES KINDESWOHLS BEI GEWALT IN DER PARTNERSCHAFT DER ELTERN
Fachtagung in der Konrad-Adenauer Stiftung am 03.09.2007
Christine Henry-Huthmacher (Hrsg.)
ISBN 978-3-940955-06-7
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Website zum Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung
Am 1. Oktober 2005 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK = Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) in Kraft. In diesem Zusammenhang wurden substantielle Änderungen des SGB VIII vorgenommen, die insbesondere den „Schutzauftrag“ der Kinder- und Jugendhilfe bei Gefährdungen des Kindeswohls betreffen.
Ein effektiverer Schutz des Kindeswohls soll insbesondere durch die Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes (§ 8a SGB VIII), die Neuordnung der vorläufigen Maßnahmen bei Krisenintervention (§ 42 SGB VIII), eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls beim Sozialdatenschutz (§§ 61 ff. SGB VIII) und der verschärften Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen (§ 72a SGB VIII) erreicht werden.
Vor dem Hintergrund dieser Neuregelungen bestehen vieler Orts noch Unsicherheiten im Hinblick auf die veränderten Anforderungen sowie das Verfahren im Umgang bei Kindeswohlgefährdungen. Um diesen neuen Herausforderungen Rechnung zu tragen, werden verschiedene Projekte und Veranstaltungen zu diesem Thema vom Institut für soziale Arbeit e.V. durchgeführt. Auf dem neuen Internetportal www.kindesschutz.de wird aktuell und kontinuierlich über den Stand der juristischen und fachlichen Diskussionen informiert. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, spezielle Fortbildungsangebote wahrzunehmen, die auf die Anforderungen und fachlichen Standards im Umgang bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung vorbereiten und ausbilden. Zudem sind auf der Website mehrere aktuelle Expertisen und externe Angebote zum Thema Kindesschutz (Stand Februar 2006) zu finden.
Quelle: Newsletter des Instituts für soziale Arbeit e.V. vom 9.2.2006
Jährlich werden an deutschen Gerichten ca. 12.000 Fälle verhandelt, die eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB zum Gegenstand haben.
zitiert nach: "Das Jugendamt" (ehemals "Der Amtsvormund"), 3/2001, S. II
Bedauerlicherweise wird noch immer jährlich Zehntausenden von Vätern und Mütter mittels §1626a und §1671 BGB das Sorgerecht unterhalb der Eingriffsschwelle des §1666 BGB entzogen, bzw. vorenthalten. Dies ist dringend zu beenden. Dazu sind beide Paragraphen ersatzlos zu streichen.
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)... (3)... (4)...
§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.