Kostenrecht
Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters
Christian Feskorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 11.09.1998, ..., 2013) - vorher 3. Zivilsenat. FPR 10/2003, FamRZ 16/2006. Kammergericht - GVP 01.01.2010, 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter am 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. 19 WF 276/11 - Beschluss vom 12.01.2012: Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters. Der betroffene Vater will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen. Richter Feskorn wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Synagoge
Nach mehrjährigen Verhandlungen mit der Stadt Bamberg wurde am 26. Oktober 1908 die notarielle Uberschreibung des Baugrundstückes, das nun durch die Herzog-Max- und die Urbanstraße begrenzt wurde, von der Stadt Bamberg auf die israelitische Kultusgemeinde vollzogen. In diese Verhandlungen war auch ein beschränkter Architektenwettbewerb eingebunden, der die Findung eines realisierbaren Bebauungskonzeptes für eine Synagoge und Verwaltungsgebäude zum Ziele hatte.
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Anfang November 1908 war erster Spatenstich und am 11. September 1910 wurde das stattliche Gotteshaus feierlich seiner Bestimmung übergeben. — Nur 28 Jahre diente es als Synagoge, denn in der Nacht vom 8. zum 9. November 1938 fiel es in der sog. „Reichskristallnacht“ der rassistischen Raserei zum Opfer. 1939 wurden die noch verbliebenen Reste gesprengt und der israelitischen Kultusgemeinde eine Rechnung über die Abbruchkosten in Höhe von 32.000.— Mark präsentiert.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ba/bauwerk/
Kommentar Väternotruf:
Während in Deutschland früher die Juden die Abbruchkosten der von den Nazis geschändeten und gesprengten Synagogen zahlen mussten, sind es heute in Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers, bzw. der die Kosten festsetzenden Richter und der Justizkasse die nichtverheirateten Väter, die, wenn sie beim Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, auch noch dafür zahlen sollen. Viel scheint sich in Deutschland in dieser Hinsicht in 70 Jahren nicht bewegt zu haben. Die Ausgegrenzten müssen zahlen. Pfui Deibel Deutschland.
Kostenrechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter
Während die Mutter eines nichtehelichen Kindes Gesetz die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes - selbstverständlich kostenlos - erlangt, soll der nichtverheiratete Vater für die Erlangung der elterlichen Sorge bezahlen, wenn er, weil die Mutter die kostenlose öffentliche Beglaubigung verweigert, sich an das Familiengericht wendet. So geschieht es derzeit Woche für Woche an den deutschen Familiengerichten - finsteres Mittelalter.
So z.B. bei Herrn B., der nichtverheiratete Vater von L. dessen Antrag auf gerichtliche Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen wurde. Dem Vater wurden Kosten in Höhe von 1080 € auferlegt, nur dafür, dass er sein Grundrecht auf elterliche Sorge durch das Familiengericht feststellen lassen will.. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow.
Dr. Stephanie Trieglaff - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 12/2010: Familiengericht - Abteilung 133. Stephanie Trieglaff: Der würdevolle Umgang mit dem menschlichen Leichnam. 362 Seiten, Dissertation Universität Potsdam (2010) - Euro 84,00 - http://www.dr.hut-verlag.de/titelRechtswissenschaften.html. Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden. Richterin Trieglaff wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Klaus Stabenow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 139 (ab 03.12.2001, ..., 2011) - Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden.
"Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen"
Meyer / Höver / Bach
22. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
2002, 540 Seiten, 52 €