Lesbisch

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Diskriminierung bis in die 90er Jahre Wegen Lesbischsein das Sorgerecht entzogen

Lange war es Rechtspraxis in der Bundesrepublik, dass lesbische Mütter das Sorgerecht für ihre Kinder verloren. Das Unrecht soll jetzt aufgearbeitet werden.

Eva Tepest

„Die Meinung, dass ein Kind zur Mutter gehöre, ist fest in unserer Gesellschaft verankert – es sei denn, sie ist lesbisch”, schrieb die Sozialwissenschaftlerin Angelika Thiel 1996.

Damit skizzierte sie, so die Historikerin Kirsten Plötz, eine gängige Rechtspraxis: Dass lesbische Müttern ihr Sorgerecht verloren, war zwar nicht gesetzlich festgeschrieben, aber bis in die 90er Jahre hinein Usus.

Von einem konkreten Fall berichtete Plötz im Rahmen der 7. bundesweiten Fachtagung Lesben und Alter. Demnach kam noch 1994 eine Richterin zu dem Schluss: “Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”

Das Beispiel belegt, wie Lesben in der bundesrepublikanischen Nachkriegszeit diskriminiert wurden. Zwar waren sie, anders als schwule Männer, keiner strafrechtlichen Verfolgung durch den Paragraphen 175 ausgesetzt.

Doch konnte ihnen wegen ihres Lesbischseins die Scheidung verweigert oder als “schuldig Geschiedene” der Unterhalt vorenthalten werden. In anderen Fällen diente ein lesbischer Lebensentwurf dazu, Gewalt seitens des Ehemanns oder Partners vor Gericht zu entschuldigen.

Plötz forscht seit 2017 im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz und in Kooperation mit der Bundesstiftung Magnus-Hirschfeld zur Diskriminierung lesbischer Mütter im jungen Bundesland. Damit steht sie ziemlich allein da: Eine bundesweite oder regionale Forschung zu dem Thema gibt es nicht.
Eine bundesweite Forschung zur Diskriminierung lesbischer Mütter gibt es nicht

Auch in Berlin nicht, obschon das Programm zu geschlechtlicher und sexueller Vielfalt (IGSV) als ein Ziel die Maßnahme “Lesbische Sichtbarkeit erhöhen” auslobte.

Eine Übersicht über den dürftigen Forschungsstand zur Geschichte von Lesben in West-Berlin bis 1969 bietet diese Expertise der Historikerin Christiane Leidinger. Einen Einblick in ihre Forschung gibt Plötz am Freitag, dem 17. Januar, auf Einladung der Grünen Bundestagsfraktion im Fachgespräch: “Wenn die Mutter lesbisch lebt(e) - Fälle von Sorgerechtsentzug bei Müttern, die in Beziehungen mit Frauen lebten”.

17.01.2020

https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/diskriminierung-bis-in-die-90er-jahre-wegen-lesbischsein-das-sorgerecht-entzogen/25444298.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Etwas dürftig der Aufsatz im Berliner Tagesspiegel, um nicht zu sagen mangelhaft. Dass die Millionen nichtverheirateter Väter durch den bundesdeutschen Unrechtsstaat abgesichert durch den Bundesgerichtshof und das die Verfassung missachtende Bundesverfassungsgericht (die väterfeindliche SPD, CDU und die GrünInnen haben es politisch abgesegnet) jahrzehntelang das Sorgerecht von Staats wegen vorenthalten wurde, in dem Aufsatz nicht erwähnt werden, liegt nahe, denn es geht ja um Lesben.

Der Berliner Tagesspiegel hat sich - so wie auch die anderen Mainstreammedien - im übrigen nach unserer Kenntnis noch nie mit der jahrzehntelangen systematischen Grundrechtsverletzung gegen nichtverheiratete Väter beschäftigt. Nun aber die angeblichen Rechtsverletzungen gegen lesbische Mütter. Da fragt man sich als erstes, was denn eigentlich mit den Vätern der Kinder der lesbischen Mütter ist, diese tauchen in dem Artikel gar nicht auf, vermutlich weil sie von diesen Müttern aktiv ausgegrenzt wurden, den Rest hat die väterfeindliche bundesdeutsche Justiz in Komplizenschaft erledigt.

Der Artikel von Frau Tepest beweist aber an keiner Stelle, dass es tatsächlich Sorgerechtsentzüge wegen lesbischer Lebensweise gab, der zitierte angebliche Fall:

 “Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”,

 zu dem weder das Amtsgericht noch ein Aktenzeichen benannt ist, sagt überhaupt nichts aus, denn dort wird nur vorgetragen, dass die Betreuung des Kindes durch die Lebensgefährtin der Mutter dem Wohl des Kindes eklatant widersprechen soll. Es wird durch das Zitat aber überhaupt nicht deutlich, dass dies wegen des Lesbischseins der Lebensgefährtin der Fall sein soll. Es kann ganz andere Gründe gegeben haben, warum das Gericht zu der zitierten Auffassung kam. Leider liegt der vollständige Beschluss des Gerichtes nicht vor und so bleibt der Artikel im Tagesspiegel in der Sphäre unbewiesener Behauptungen stecken.

 

 


 

 

 

Entscheidungen

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Zitierung: BVerfG, 1 BvL 15/09 vom 10.8.2009, Absatz-Nr. (1 - 16), http://www.bverfg.de/entscheidungen/lk20090810_1bvl001509.html

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 15/09 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in Verbindung mit § 1754 Abs.

1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21. Mai 2009 (XVI 0006/07) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10.

August 2009 einstimmig beschlossen:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

I.

1

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 Satz 2 des

Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in

Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB.

2

1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.

3

2. Das Ausgangsverfahren betrifft die Annahme des im Juli 2006 geborenen Kindes L. durch Frau K. Die Annehmende, Frau K., und die Kindesmutter begründeten am 2. Mai 2006 vor dem Notar in Sch. eine Lebenspartnerschaft. Die Annehmende beantragte mit notarieller Urkunde vom 13. November 2006 am 21. März 2007 die Annahme des Kindes L. Die Kindesmutter willigte mit gleicher Urkunde in eigenem Namen und als alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Annahme ein. Der leibliche Vater erklärte mit gleicher Urkunde ebenfalls seine Einwilligung zu der beabsichtigten Annahme des Kindes durch die Annehmende. Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte Adoption. Zwischen der Annehmenden und dem Kind bestehe eine Mutter-Kind-Beziehung. Durch die Adoption werde die bereits bestehende soziale Elternschaft auch rechtlich bekräftigt.

4

Das Gericht hat das Adoptionsverfahren ausgesetzt. Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB komme es bei der zu treffenden Entscheidung allein an. Im Hinblick auf die Sachlage habe das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB gegeben seien und die begehrte Adoption daher auszusprechen wäre, wenn die fragliche Vorschrift dem Grundgesetz entspräche. Insbesondere beständen keinerlei Zweifel an der persönlichen Eignung der Annehmenden. Im konkreten Fall seien auch die Voraussetzungen des § 1741 BGB gegeben. Nach dem Bericht des Jugendamtes sei zwischen der Annehmenden und dem Kind ein Mutter-Kind-Verhältnis bereits entstanden und abgesehen von der Tatsache, dass die Annehmende und die Kindesmutter in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebten, wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Adoption dem Kindeswohl diene.

5

Jedoch sei § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB zur Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig und nichtig, da er gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem er durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB den annehmenden Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle.

6

Der annehmende Lebenspartner sei nicht schon deshalb Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil ihm § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB diese Stellung zuweise. Denn eine solche Auffassung würde nach Art eines Zirkelschlusses verkennen, dass die verfassungsrechtliche Haltbarkeit einer Rechtsstellung nicht davon abhängen könne, dass sie einfachrechtlich gewährt werde.

Vielmehr dürfe der Gesetzgeber dem annehmenden Lebenspartner eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung nur dann einräumen, wenn er damit nicht gegen die grundgesetzliche Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkenne den Eltern das „natürliche Recht“ zur Kindererziehung vorrangig vor allen anderen möglicherweise mit Erziehungsauftrag ausgestatteten Personen zu.

7

Zur Frage, welche Personen „Eltern“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein könnten, habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass das Grundgesetz als selbstverständlich voraussetze, dass Eltern eines Kindes dessen Vater und dessen Mutter seien (Hinweis auf BVerfGE 108, 82).

Mit „Vater“ und „Mutter“ seien hier verschiedengeschlechtliche Personen gemeint, wobei unter „Geschlecht“ das biologische Geschlecht zu verstehen sei. Die zitierte Entscheidung kreise zwar um die Frage der Rechtsstellung des sogenannten „biologischen Vaters“, indessen seien grundsätzliche Überlegungen daraus auch hier relevant. Denn gerade aus dem Umstand, „dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne“, schließe das Bundesverfassungsgericht, „dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen“ (Hinweis auf BVerfGE 108, 82 <101>).

8

Das Bundesverfassungsgericht stelle also gerade auf die für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Elternrechts schlechthin konstituierenden Strukturmerkmale ab, die sich letztlich aus der biologischen Beschaffenheit des Menschen herleiten ließen und vom Verfassungsgeber vorgefunden und als selbstverständlich vorausgesetzt worden seien. Diesen Strukturmerkmalen und damit der grundgesetzlichen Wertordnung entsprächen weder einfachrechtliche Vorschriften, die eine durch Adoption entstandene Vielzahl von Müttern beziehungsweise Vätern zuließen, noch solche, die eine Adoption vorsähen beziehungsweise erlaubten, die die rechtliche Existenz eines gleichgeschlechtlichen „Elternpaares“ nach sich zöge.

II.

9

Die Vorlage ist unzulässig.

10

1. a) Der Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG muss neben der Begründung, inwiefern die in einem bestimmten Verfahren zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm sie nicht vereinbar ist, die Angabe enthalten, welches Verfahren davon betroffen ist, welcher Spruchkörper oder Richter darüber zu entscheiden und insofern die Entscheidung über die Vorlage getroffen hat, und muss wie jede schriftlich abzusetzende Entscheidung unterschrieben sein (s. auch §§ 313, 315 ZPO).

11

b) Dem genügt die Vorlage in keiner Weise. Sie gibt im Beschlusstenor an, das „Amtsgericht Schweinfurt“ halte die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB für verfassungswidrig, ohne zu erkennen zu geben, welcher Richter den Beschluss getroffen hat. In welchem Verfahren der Beschluss ergangen ist, erschließt sich nur durch die beigefügte Verfahrensakte. Schließlich ist der Beschluss im Original, wie er sich in der Verfahrensakte befindet, nicht unterschrieben. 

12

2. Darüber hinaus genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

13

Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinandergesetzt.

14

Soweit das Gericht meint, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB sei verfassungswidrig und nichtig, weil die Norm gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt wird, geht das Gericht nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner. Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 <178>), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>; 103, 89 <107>), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 <101, 106>) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 <105 f.>).

15

Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hat. Schließlich zieht das Gericht nicht in seine Erwägungen mit ein, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46 <76>; 99, 145 <164>). Etwaigen Folgerungen hieraus für die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein kann, geht das Gericht nicht nach.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

 

 


 

 

 

"Auf zu neuen Ufern

Wie reagiert ein Vater, wenn seine Frau ihn wegen einer anderen Frau verlässt? Vor allem sprachlos"

 

Gert-Peter Merk

in: "die tageszeitung", taz-magazin, 18./19.03.2006

 

 


 

 

"Weibliche Genealogie - ein feministischer Traum? Lesbische Mutterschaft als Paradigma für postpatriarchale Familienformen"

Gabriele Kämper in: "Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis", 62, 2003, S. 103-112

 

www.beitraege-redaktion.de

 

 

 

Zitat: "... Hier hat die patriarchale Genealogie ausgedient. ... Statt dessen erwächst eine Genealogie der Mutter, die Abstammung, Zeugung und Geburt in sich vereint. Sie nimmt den gesamten Horizont des Kindes ein, aus dem die Zeichen einer väterlichen Herkunft entfernt sind. Die Genealogie der Mutter ist freundlich, aber absolut. Die lesbische Mutter sprengt ihr als Amazone voraus, so autark wie nur je ein Mensch sein konnte, das Kind fest im Blick."

 

 

 

 

Die Fahne hoch

Die Reihen fest geschlossen

Lesbische Mutterschaft

marschiert mit ruhig festem Schritt

 

 

Horst Wessel 1927 (1907-1930)

 

1. Die Fahne hoch

Die Reihen fest geschlossen

S.A. marschiert

Mit ruhig festem Schritt

|: Kam'raden die Rotfront

Und Reaktion erschossen

Marschier'n im Geist

In unsern Reihen mit :|

 

2. Die Straße frei

Den braunen Batallionen

Die Straße frei

Dem Sturmabteilungsmann

|: Es schau'n auf's Hakenkreuz

Voll Hoffnung schon Millionen

Der Tag für Freiheit

Und für Brot bricht an :|

 

3. Zum letzten Mal

Wird nun Appell geblasen

Zum Kampfe steh'n

Wir alle schon bereit

|: Bald flattern Hitlerfahnen

Über allen Straßen

Die Knechtschaft dauert

Nur noch kurze Zeit :|

4. = 1.

 

 

 

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesbischer Mutterschaft fragen Sie die Bundesfamilienministerin oder den Verfassungsschutz.

 

 

 

 


 

 

"Wie komme ich als Lesbe zum Kind?

Wenn auch lesbisch lebende Frauen, anscheinend eher weniger Verlangen danach haben, Geschlechtsverkehr mit einem Mann zu haben, so haben sie doch vielfach einen Kinderwunsch. Nun ist die Klontechnik wohl noch nicht so weit (und wird es hoffentlich auch nicht werden), dass die lesbische Frau aus sich selbst heraus ein Nachkömmling klonen kann.

So ist also guter Rat teuer. Spermien die zum Kinderzeugen geeignet sind, gibt´s nun mal zur Zeit nur von einem realen Mann. Wie besorgt frau sich aber dieses so wertvolle Material?

Der Weg über Spermabanken ist lesbischen Frauen in Deutschland offiziell verschlossen.

 

"Wie komme ich als Lesbe zum Kind?

Dies kann man am 26.02.03 um 19 Uhr im Frauenzentrum EWA, Prenzlauer Allee 6, in Berlin erfahren.

Anmeldung 030 - 442 72 57

 

Bleibt zu hoffen, dass möglicherweise gezeugte Kinder in ihrem Leben auch die Chance haben, ihren Vater kennen zu lernen.

 

 

 


 

 

 

Broschüre „Regenbogenfamilie – wenn Eltern lebisch, bi- oder transsexuell sind“

Die Broschüre enthält Informationen und Diskussionsbeiträge zur Lebenssituation von Familien, in denen ein Elternteil ein Elternteil homo- oder transsexuell ist oder in denen  gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam für Kinder sorgen.

Die Broschüre kann in begrenzter Stückzahl über gleichgeschlechtliche@sensjs.verwalt-berlin.de

oder per Post unter Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, Beuthstr. 6-8, 10117 Berlin bestellt werden.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Etwas irreführend die Überschrift. Niemand "ist" lesbisch, bi oder transsexuell, sondern es gibt Menschen, die "empfinden und leben" lesbisch, bi- und transsexuell.

Wieso schwul empfindende und lebende Männer hier nicht aufgezählt werden, es war doch hoffentlich keine Absicht, so nach dem Motto, zwei schwule Männer die für Kinder sorgen, igittigit. Außerdem werden schwule Männer gegenüber lesbischen Frauen beim Sorgerecht ohnehin diskriminiert. Das nennt man Doppeldiskriminierung.

Außerdem, was soll denn die Mutter der Kinder den ganzen Tag machen, wenn die Kinder nicht mehr bei ihr sind? Die Antwort mein  Freund, weiß wohl nur die Senatsverwaltung allein.

10.2.2002

 

 


 

 

 

Deutscher Bundestag

14. Wahlperiode

Drucksache 14/4216

06.10.2000

 

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiana Schenk und der Fraktion der PDS

- Drucksache 14/4004-

Lesbische und schwule Elternschaft

 

 

Der Titel der Kleinen Anfrage "Lesbische und schwule Elternschaft" unterstellt, es gäbe eine lesbische oder schwule Elternschaft, gerade so als ob die sexuellen Neigungen einer Frau oder eines Mannes gegenüber einem anderen Erwachsenen gleichen Geschlechts was mit dem Kind zu tun hätten. Oder meint die ehemalige PDS Abgeordnete etwa homosexuelle pädophile Neigungen zu der "lesbischen" Mutter zur eigenen Tochter oder des "schwulen" Vaters zum eigenen Sohn?

 

Wenn es eine lesbische Elternschaft gibt, gibt es dann auch eine pädophile, christdemokratische, sozialistische, hinduistische, anthroposophische oder gar terroristische Elternschaft?

 

Wer sexuellen Orientierungen erwachsener Menschen zu einem Kriterium für Elternschaft macht, muss sich fragen lassen, ob er oder sie damit nicht eine Beziehung, nämlich die Eltern-Kind-Beziehung sexualisiert.

 

 

 


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