Lohnsteuer
Ein Vater, dessen Kinder nach der Trennung bei der Mutter leben, ist verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen. So weit so gut.
Das Finanzamt geht allerdings beim zu versteuernden Einkommen nicht von dem Einkommen aus, das dem Vater verbleibt, nachdem er den Kindesunterhalt gezahlt hat. Der Vater muss also real nicht nur den Kindesunterhalt zahlen, sondern auch noch Steuern auf Geld für Unterhaltsleistungen, das ihm selbst gar nicht zu Leben verbleibt.
Das erinnert an die Erfindungskunst einzelner Feudalherren, die für ihre Untertanen eine Luftsteuer erhoben haben, um damit ihre leeren Kassen aufzufüllen.
Die heutigen Politiker/innen scheinen da ähnlich erfindungsreich zu sein. sind halt fixe Frauen und Männer, sonst hätten sie es ja auch nie bis in die Regionen geschafft, wo man dererlei Künste anwenden kann. Vielleicht fällt ihnen ja auch noch die Praxis mancher Feudalherren ein, die erwachsen gewordenen Landeskinder als Soldaten nach Amerika zu verkaufen. Dass ist ja heute bei der heutigen Sicherheitslage wichtiger denn je. Und so ein paar tausend, an unsere US-amerikanischen Freunde, verkaufte zahlungsunfähige Väter, würden die deutschen Sozialkassen entlasten und auch noch Geld in unsere verschuldete Staatskasse bringen.
Steuern sparen leicht gemacht
Wussten Sie schon, wie man am einfachsten und völlig legal keine Lohnsteuern zahlen muß? In dem man nicht so viel verdient. Da sind Sie jetzt aber baff, das hätten Sie wohl nicht gedacht, dass das so einfach geht. Wenn Sie weniger al 866,99 Euro verdienen, brauchen Sie keinen einzigen Cent Lohnsteuer zahlen. Hunderttausende von "alleinerziehenden" Müttern in Deutschland zahlen keinen einzigen Cent Lohnsteuer. Im Gegenteil, sie beziehen staatliche, steuerfinanzierte Leistungen wie z.B. Sozialhilfe - und das ist auch gut so, würde da so mancher frauenbewegte Mann sagen. Denn sonst wüsste der Staat gar nicht, wem er außer der Bundeswehr noch die vielen Steuereinnahmen zuleiten sollte.
Nun gibt es aber auch viele Männer und auch Frauen, die durch eigene Erwerbsarbeit auch Steuern an den Staat abführen. Wäre dass nicht so, könnte man an die Landesgrenze ein Schild nageln "Deutschland, umständehalber kostenlos abzugeben", die Bundeswehr müssten wir dann nach Saudi-Arabien verkaufen und alle von Sozialhilfe lebenden "alleinerziehenden" Mütter müssten neben der schweren Last des "Alleinerziehens" auch noch Kartoffeln und Radieschen im ökologischen Landbau vor ihrem Wohnhaus anbauen.
Zum Ausgleich für die vielen Mütter, die keine Lohnsteuern zahlen, müssen getrennt lebende "nichtbetreuende" Väter dem Staat auch Lohnsteuer für den von ihnen geleisteten Kindesunterhalt zahlen. Das ist so ähnlich, als wenn Sie in der Schule ihres Sohnes den Klassenraum säubern und die Schule dafür auch noch Geld von ihnen haben will.
Wenn Sie nun meinen, dass ist ja eine riesen Sauerei vom Staat und den Verantwortlichen im Bundestag und Bundesfinanzministerium, dann haben sie völlig recht.
Wenn Sie nun nicht warten wollen, bis die Verantwortlichen aus ihrem Tiefschlaf erwacht sind, nehmen sie das Steuersparen in ihre eigenen Hände. Die Lösung ist ganz einfach, Sie übernehmen die Hälfte der Betreuung Ihres Kindes. z.B. im Woche/Woche Modell. Dann kommen beide Elternteil ihrer Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nach. Und der Clou, beide Elternteile dürfen bis zu 866,99 Euro verdienen ohne einen Cent Lohnsteuer zahlen zu müssen.
Lohnsteuer 2002
Beispiel 1
Vater mit zwei Kindern, 5 und 8 Jahre
Brutto 1800 Euro
ca. 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge anteilig Arbeitnehmer = 360 Euro
Bleibt 1440 Euro
Lohnsteuerklasse
I 235 Euro
II 181 Euro
III 30 Euro
V 503 Euro
VI 539 Euro
Dem Vater mit Lohnsteuerklasse I verbleiben 1205 Euro.
Der Regelbetrag beträgt
177 Euro (Kind 5)
269 Euro (Kind 8 Jahre)
Es liegt ein Mangelfall vor.
Der Vater zahlt an den Staat 235 Euro nur dafür, dass er seinen Kindern Kindesunterhalt in Höhe von 546 Euro zahlt.
Beispiel 2
Brutto 1710 Euro
ca. 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge anteilig Arbeitnehmer = 322 Euro
Bleibt 1388 Euro
Lohnsteuerklasse
I 210 Euro
II 157 Euro
III 15 Euro
V 466 Euro
VI 501 Euro
Dem Vater mit Lohnsteuerklasse I verbleiben 1177 Euro.
Der Regelbetrag beträgt
177 Euro (Kind 5)
269 Euro (Kind 8 Jahre)
Es liegt ein Mangelfall vor.