Martin Lipp


 

 

 

Professor Dr. Martin Lipp, Universität Gießen

 

 

 

Wenn Mütter Kindern ihren Vater wegadoptieren wollen

Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 23.3.2005 – XII ZB 10/03 (OLG Celle), abgedruckt mit einer Kommentierung von Professor Dr. Martin Lipp, Universität Gießen in „Juristenzeitung“, 2/2006, S. 94-98 gegen die von einer Mutter geplante Wegadoption eines Kindes von seinem Vater gestellt und u.a. festgestellt:

"... Die Beteiligte zu 2 (die Mutter – Anmerkung Väternotruf) hat die Aufgabe, ihrem Kind seinen Vater als weitere Bezugsperson nahezubringen und die Verbundenheit beider angemessen zu fördern. Soweit die Beteiligte zu 2 ihre Trennung vom Vater ihres Kindes bis heute nicht verarbeitet hat und das Kind – als Reaktion darauf – angeblich Angst davor empfindet, von seinem Vater besucht zu werden, spricht dies nicht für die Notwendigkeit, die Integration des Kindes in die neue Familie der Mutter rechtlich weiter abzusichern; dieser Umstand offenbart vielmehr ein tiefgreifendes Erziehungsversagen der Mutter, dem jedenfalls nicht mittels einer Adoption des Kindes durch ihren Ehemann abgeholfen werden kann.“ (S.96)

 

 


 

 

 

 

"Das neue Kindschaftsrecht. Kommentar."

Prof. Dr. Martin Lipp, Universität Gießen

Ministerialrat Dr. Thomas Wagenitz, Bundesministerium der Justiz

Kohlhammer 1999

ISBN 3-17-014945-8

 


 

 

Prof. Dr. Martin Lipp in "FamRZ", 2/98, S.70

"Die Vorschrift des §1626a I Nr.1 verlangt die Zustimmung beider Elternteile. Weil § 1626b II der Mutter schon kraft Gesetz das Alleinsorgerecht zuweist, kann sich diese ohne Sachgründe bis an die Grenze der Sorgerechtsentziehung (§ 1666) gegen eine Mitverantwortung des Vaters sperren und sich so ein alleiniges Sorgerecht sichern. Dies wird weder der verfassungrechtlich geschützten Stellung des Vaters gerecht (Art. 6 II GG), noch beachtet die Regelung den Anspruch des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Elternteile. Ist der Vater willens und in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen, so können sein Elternrecht und der Sorgeanspruch des Kindes nicht letztlich willkürlichem Verhalten der Mutter zugeordnet werden."

 

 


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