Maskenzwang


 

 

 

Maskenball bei Richter Meckies am Amtsgericht Tiergarten -  keine Maske "über Mund und Nase" im Freien - 100 Euro

 

Verhandlung am 07.11.2022 um 12.30 im Raum 2115 wegen Nichttragen der Merkelmaske - https://odysee.com/@dieBasisBerlin:f/OhneMaskeImFreien100Euro720p:0.

Aus dem Protokoll, Anmerkungen in blau vom Väternotruf:

"Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Vierte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. .... Die Feststellungen resultieren auf der geständigen Einlassung des Betroffenen ... Am 16.03.2022 ... nahm der Betroffene an einer Versammlung unter dem Motto .... teil. Die Versammlung fand auf dem Platz des 18. März vor dem Brandenburger Tor statt - wo war Olaf Scholz, telefonieren mit Putin statt mitzudemonstrieren? Obwohl von  der begleitenden Polizei auf die Notwendigkeit einer Mund - Nasen Bedeckung - hingewiesen wurde, trug der Betroffene keine Maske über Mund und Nase. Vielmehr hatte er seine Maske - also die vom Staat verordnete sogenannte Karl-Lauterbach-Maske, also gerade nicht "seine", vergleiche hierzu die Ausführungen des Philosophen Max Stirner in seinem epochalen Werk Der Einzige und sein Eigenthum - auf die Stirn geschoben - die Stirn ist bekanntlicherweise bei den meisten Menschen über Mund und Nase, bei Richter Meckies vielleicht nicht, das wäre eine zoologische Jahrhundertsensation. Wenn der Betroffene also die Lauterbach-Maske auf der Stirn trug, dann trug er diese doch ganzz korrekt über Mund und Nase oder hätte er mit der Maske vielleicht seinen Arsch abdecken sollen, der liegt bekanntlich bei den meisten Menschen unterhalb von Stirn und Nase, Ausnahmen bestätigen die Regel. ... Er halte die Regelungen zum Tragen einer Maske für verfassungswidrig. ... Der Verstoß ist an sich geringfügig, erhält aber durch den Hintergrnnd einer Pandemie mit der Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung des Virus und entsprechenden Verlusten an Menschleben Gewicht. ...". Wussten Sie übrigens, dass laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 13.595 Menschen bei Haushaltsunfällen verstorben, die vielen, teils auch schwer Verletzten gar nicht mitgerechnet, sollte man deshalb den Aufenthalt in Haushälten verbieten und alle Leute statt dessen im Amtsgericht Tiergarten unterbringen, gute Betreuung durch fleißige Richter gibts ja dort, wie man sieht und die Treppe wird auch keiner runterfallen, wenn man diese schließt. Die Alten und Gehbehinderte in das Erdgeschoss, die bis 70-jährigen in Etage 1, die bis 60 Jährigen in Etage 2 und ganz oben im Dachgeschoss die Babys und Kleinkinder, rührige Richterinn und Richter des Amtsgerichtes kümmern sich um die Versorgen der Menschen und Entsorgung der Abfälle jeglicher Art. Wie man sieht, eine Jahrhundertentscheidung, die Berlinerinnen und Berliner dürfen stolz auf ihren tapferen Richter sein, ich würde ihn für seine Leistung zum Senator für Justiz vorschlagen. Berlin braucht mehr solcher verbeamteter Helden.

 

 

Dr. Alexander Meckies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 19.09.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.09.2006 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2010: Allgemeine Sachen (nur Strafsachen) sowie (Straf- und Bußgeldsachen) - Abteilung 239. Amtsgericht Tiergarten - GVP 17.10.2022: Bußgeldsachen - Abteilung 331 - 4. Allgemeine Bußgeldsachen Einschließlich der nach §§ 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1, 110 Abs.2 i.V.m. § 62 OWiG zu treffenden Entscheidungen und der Entscheidungen gem. §§ 96, 97,103, 104 (ohne Absatz 1 Nr.4) OWiG. Zuständig u.a. für Bußgeldsachen wegen Nichttragen der Lauterbach Maske, na Sie wissen schon, diese schwachsinige Maske, die die deutsche Panikregierung den Bürgerinnen und Bürgern neben vielen anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen aufgezwungen hat.

 

 

 


 

 

 

Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft

Von Heike Pührer

22. August 2023

Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt (18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen Rechtsbeugung im Amt angeklagt.

Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht die Verhandlung gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt. Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer Schulen im April 2021 auf, weil er die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen „sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“ herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.

Nun also stand der letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm nahm Heike Pührer teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer Bürgerbewegung, die als Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen entstand und sich nach eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom Volke ausgeht“, einsetzt. Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen Demonstrationen mit dem Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem Gerichtssaal:

Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30 Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.

...

Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).

...

Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von Verteidiger Strate

Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen Plädoyer. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten Ziele des Richters Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im Vorfeld Fachwissen über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine gewisse Vorarbeit leiste, sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung stand aufgrund des staatlich angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests, bei denen schon damals die Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl im Vordergrund“, so Strate.

Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter Tuppat, der zweite Verteidiger des Familienrichters, damit, dass ein Freispruch zwingend erforderlich sei. Die Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu verfolgen, ohne die inhaltlich richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen, sei erschütternd. Schließlich ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das Wohl unserer Kinder. Die hier vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und so weiter hielte dabei nicht stand und seien nur Mutmaßungen.

...

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/familienrichter-kippte-maskenpflicht-an-schulen-staatsanwaltschaft-fordert-haft-a4382252.html?welcomeuser=1

 

 

 


 

 

 

Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite

VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
174 Kommentare

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied, steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.

Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei. Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“

Die Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat geschadet.“

Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt gerutscht ist.

Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.

Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR berichtet.

Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut „MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.

Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird in der nächsten Woche erwartet.

Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.

https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/

 

 

 


 

 

 

Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt

20.04.2023

Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...

Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...

 https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/

 

 


 

 

 

 

Maskenpflicht an Schulen

07.10.2022

Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21

Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F 148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an Schulen aufgehoben.

Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2021 kritisch auseinander und untersucht, ob die im Verfahren aufgeworfenen wichtigen Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der wesentlichen bis zur Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in der juristischen Literatur erörtert wurden.

1. Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG

Der BGH geht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar gehalten gewesen wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne eine inkorrekte Ent­schei­dung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der so­for­ti­gen Beschwerde angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).

Dabei setzt sich der BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen herrschenden Meinung § 17a GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach § 24 FamFG – wie es das Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist – nicht anwendbar ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 21; OLG Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG Bamberg vom 17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg in den oben zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des Fa­mi­li­en­ge­richts, der eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht vorsah, aufgehoben und an das Familien­gericht zurückverwiesen. Die Anwendung des § 17a GVG durch das Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung des Verfahrens nach den Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist dies der Fall, nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung des Verfahrens der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom 26.04.2021 Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtsweges, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.“ Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst annimmt (vgl. NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrens­ord­nungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6 AV 1/21, 6 AV 2/21 NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten Entscheidung des BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht Münster rechts­wid­rig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Amtsgericht/­Familiengericht jedoch selb­ststän­dig von Amts wegen. Es hätte keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen.“

Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie dem Zweck der Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der Zuständigkeit geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann den Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn aber bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.

Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Fa­mi­li­en­sa­chen nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde ein Rechtsmittel mög­lich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.

2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?

Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666 IV BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme, verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde einen Eingriff in das Gewalten­teilungsprinzip bedeuten.

Dieses Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den Verwaltungsgerichten diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die den Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter den fünf Gerichtszweigen nicht existiert.

Dabei verkennt der BGH, dass es bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der Familiengerichte gab, in denen die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand verpflichteten. So war nach der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB § 1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG Kassel hatte mit seinem Beschluss vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl. DAVorm 1996, 411) die örtlich zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer gestörtes Kind dort stationär aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte zuvor wegen Überbelegung eine Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom 19.04.1996 sei die betreffende Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe eine regionale Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der Sorgeberechtigten, des Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener Initiative nicht zuständige Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.

Einen weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss § 1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet, jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO) anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42 SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666 BGB vor dem Familiengericht.

Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem Familiengericht entstehen auch keine Kosten. Dies liegt daran, dass bei Nichteinleitung des Verfahrens auch keine Gerichtskosten anfallen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11). Leitet das Familiengericht hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem ersten Tätigwerden des Gerichts Verfahrenskosten an, die aber erst mit der Endentscheidung nach § 81 FamFG einem Kostenträger auferlegt werden. Im Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG nicht der Person auferlegt, die aus echter Sorge um das Kind dem Familiengericht einen Sachverhalt zur Prüfung der Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung des § 1666er-Verfahrens als Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von Kosten auf die anregende Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei einer Anregung nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass der Anregende Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…] so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen Rechtsbeistand.

Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig werden, während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss von Amts wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig werden muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung fordert.

Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach es dem Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788, 59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht, dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund eines formellen Antrags tätig.

Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer Betracht lässt, ist die Vorschrift des § 1837 BGB. Dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch gegenüber einer Person ergreifen kann, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837 BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB im Verhältnis zum Vormund entsprechend. Eine Privilegierung des in öffentlicher Funktion handelnden Vormundes ist in § 1837 III BGB lediglich hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche Anordnung an sich.

Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA „Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht – eine ungewöhnliche Entwicklung“, der diese Thematik eingehender behandelt, verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist, dass – anders als der BGH in seiner Entscheidung meint – aus der fehlenden Kompetenz des Familiengerichts zu Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft nicht auf eine fehlende Kompetenz des Familiengerichts zur Anordnung gegenüber einem in öffentlicher Funktion tätigen Dritten geschlossen werden kann.

3. Gefährdung des Kindeswohls durch Maskentragen in der Schule

Der Frage, ob durch das Maskentragen in der Schule das Kindeswohl gefährdet sein kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies ist formaljuristisch korrekt, da beim BGH nur die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV 5 GVG anhängig war. Von der sich anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter dictums hierzu Stellung zu nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von Kindern dringenden Relevanz keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal der BGH des Öfteren durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig Stellung nimmt.

Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht eingehender befasst haben, entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden hätte. Dies trifft nicht zu.

Die Frage, ob Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich und damit das Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf: Erstens lagen dem Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche Sachverständigengutachten zugrunde, wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit des Maskentragens darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen Fragenkatalog an die im Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und Gesundheit. Die Fragen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet (vgl. AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt wurde unter anderem, ob die physischen und psychischen Auswirkungen des Maskentragens bei Kindern untersucht wurden bzw. die Unbedenklichkeit des Maskentragens bei Kindern durch Studien oder wissenschaftliche Quellen belegt werden könne. Das Schweigen der Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage einer Unbedenklichkeitsprüfung von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen lassen, da in Deutschland bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.

Daher wird hier im Rahmen eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das Maskentragen gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen das Infektionsgeschehen reduziert werden kann:

Bereits lange vor Corona war bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen Gesundheitsschäden hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005 zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von OP-Masken als hygienischem Mundschutz an medizinischem Personal eine verstärkte Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im Blut. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese Dissertation die Hersteller von chirurgischen Operationsmasken dazu auf, Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.

Eine Studie von Beder et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts an der Einschätzung geändert, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So zeigte eine im April 2021 veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65 Studien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem Abfall der Sauerstoffsättigung (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %), N95-Maske und Abfall der Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %), Beeinträchtigung der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres Maskentragen in der Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Effekten und Folgen führen, so die Wissenschaftler.

Daneben war allgemein bekannt, dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie keine Maskenpflicht an Schulen bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu keinem Zeitpunkt Masken tragen, ohne dass sich in Schweden die Schulen zu Hotspots entwickelt hätten und ohne dass es dort zu einem erhöhten Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich verzeichnet Schweden sogar weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen US-Bundesstaaten wurde bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen aufgehoben, ohne dass sich dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit Maskenpflicht in der Schule verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich kein Unterschied zwischen den US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne Maskenpflicht im Hinblick auf das Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt für etliche afrikanische Staaten, die in Schulen schon seit Längerem auf Masken verzichten.

Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona wissenschaftliche Belege für die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab und der Tatsache, dass andere Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und etliche afrikanische Länder ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die Pandemie kommen bzw. kamen, waren die Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kappstein und Kuhbandner nicht abwegig, sondern deckten sich mit den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein nimmt in ihrem Gutachten auf 150 wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner wertet in seinem Gutachten 96 wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt sich in ihrem Gutachten ausführlich mit der Gegenposition auseinander und berücksichtigt alle vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen Nutzen von Masken sehen, insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des ECDC.

Kappstein kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).

Kuhbandner kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn. 1017), nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür gibt, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert gesenkt werden kann.

Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch das Maskentragen (Rn. 1021 – 1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der WHO vom 01.12.2020, auf eine Publikation in der Fachzeitschrift Medical Hypothesis vom Januar 2021, auf eine Veröffentlichung im British Medical Journal vom August 2020 hinsichtlich der psychischen, biologischen und immunologischen Risiken speziell für Kinder und Schüler und auf die Monatsschrift Kinderheilkunde. In letzterer Publikation wurden verschiedene Beschwerden aufgezählt: Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein, Beeinträchtigung beim Lernen, Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern, Bauchschmerzen, Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren werden im Gutachten Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel thematisiert. Das Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer Einschränkung der nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des emotionalen Erlebens und Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und Aufrechterhaltens von entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn. 1122).

Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.

Eine Kindeswohlgefährdung durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso bedauerlicher ist es, dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei Kindern bereits manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei Kindern fast verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62 % der Mädchen und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf. Natürlich kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für die psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern angemahnt.

4. Fazit

Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666 BGB eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG durchgeführt werden muss, erscheint unter Berücksichtigung der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von § 57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom Familiengericht ans Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest fragwürdig.

Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen, erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des § 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich – nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.

Der BGH hat sich den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich ist und das Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen Fragen aus formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings wäre eine Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz für Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten von Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des AG Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen das Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass das Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.

Der Beschluss des BGH vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch ungeachtet des vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche Entscheidung zu stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren aufgeworfenen wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich oder gar nicht auseinandersetzt.

BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule

https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/

 

 

 


zurück