Maskenzwang
Maskenball bei Richter Meckies am Amtsgericht Tiergarten - keine Maske "über Mund und Nase" im Freien - 100 Euro
Verhandlung am 07.11.2022 um 12.30 im Raum 2115 wegen Nichttragen der Merkelmaske - https://odysee.com/@dieBasisBerlin:f/OhneMaskeImFreien100Euro720p:0.
Aus dem Protokoll, Anmerkungen in blau vom Väternotruf:
"Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Vierte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. .... Die Feststellungen resultieren auf der geständigen Einlassung des Betroffenen ... Am 16.03.2022 ... nahm der Betroffene an einer Versammlung unter dem Motto .... teil. Die Versammlung fand auf dem Platz des 18. März vor dem Brandenburger Tor statt - wo war Olaf Scholz, telefonieren mit Putin statt mitzudemonstrieren? Obwohl von der begleitenden Polizei auf die Notwendigkeit einer Mund - Nasen Bedeckung - hingewiesen wurde, trug der Betroffene keine Maske über Mund und Nase. Vielmehr hatte er seine Maske - also die vom Staat verordnete sogenannte Karl-Lauterbach-Maske, also gerade nicht "seine", vergleiche hierzu die Ausführungen des Philosophen Max Stirner in seinem epochalen Werk Der Einzige und sein Eigenthum - auf die Stirn geschoben - die Stirn ist bekanntlicherweise bei den meisten Menschen über Mund und Nase, bei Richter Meckies vielleicht nicht, das wäre eine zoologische Jahrhundertsensation. Wenn der Betroffene also die Lauterbach-Maske auf der Stirn trug, dann trug er diese doch ganzz korrekt über Mund und Nase oder hätte er mit der Maske vielleicht seinen Arsch abdecken sollen, der liegt bekanntlich bei den meisten Menschen unterhalb von Stirn und Nase, Ausnahmen bestätigen die Regel. ... Er halte die Regelungen zum Tragen einer Maske für verfassungswidrig. ... Der Verstoß ist an sich geringfügig, erhält aber durch den Hintergrnnd einer Pandemie mit der Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung des Virus und entsprechenden Verlusten an Menschleben Gewicht. ...". Wussten Sie übrigens, dass laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 13.595 Menschen bei Haushaltsunfällen verstorben, die vielen, teils auch schwer Verletzten gar nicht mitgerechnet, sollte man deshalb den Aufenthalt in Haushälten verbieten und alle Leute statt dessen im Amtsgericht Tiergarten unterbringen, gute Betreuung durch fleißige Richter gibts ja dort, wie man sieht und die Treppe wird auch keiner runterfallen, wenn man diese schließt. Die Alten und Gehbehinderte in das Erdgeschoss, die bis 70-jährigen in Etage 1, die bis 60 Jährigen in Etage 2 und ganz oben im Dachgeschoss die Babys und Kleinkinder, rührige Richterinn und Richter des Amtsgerichtes kümmern sich um die Versorgen der Menschen und Entsorgung der Abfälle jeglicher Art. Wie man sieht, eine Jahrhundertentscheidung, die Berlinerinnen und Berliner dürfen stolz auf ihren tapferen Richter sein, ich würde ihn für seine Leistung zum Senator für Justiz vorschlagen. Berlin braucht mehr solcher verbeamteter Helden.
Dr. Alexander Meckies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 19.09.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.09.2006 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2010: Allgemeine Sachen (nur Strafsachen) sowie (Straf- und Bußgeldsachen) - Abteilung 239. Amtsgericht Tiergarten - GVP 17.10.2022: Bußgeldsachen - Abteilung 331 - 4. Allgemeine Bußgeldsachen Einschließlich der nach §§ 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1, 110 Abs.2 i.V.m. § 62 OWiG zu treffenden Entscheidungen und der Entscheidungen gem. §§ 96, 97,103, 104 (ohne Absatz 1 Nr.4) OWiG. Zuständig u.a. für Bußgeldsachen wegen Nichttragen der Lauterbach Maske, na Sie wissen schon, diese schwachsinige Maske, die die deutsche Panikregierung den Bürgerinnen und Bürgern neben vielen anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen aufgezwungen hat.
Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft
Von Heike Pührer
22. August 2023
Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt
(18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen
Rechtsbeugung im Amt angeklagt.
Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht die Verhandlung gegen den Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt.
Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer Schulen im April 2021 auf, weil er
die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen
„sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“
herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht
gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.
Nun also stand der letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm
nahm Heike Pührer teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer
Bürgerbewegung, die als Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen
entstand und sich nach eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom
Volke ausgeht“, einsetzt. Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen
Demonstrationen mit dem Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem
Gerichtssaal:
Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar
angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch
Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30
Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal
oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.
...
Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).
...
Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der
Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und
Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe
für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von Verteidiger Strate
Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard
Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen Plädoyer. Die von der
Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten Ziele des Richters
Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im Vorfeld Fachwissen
über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine gewisse Vorarbeit leiste,
sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung stand aufgrund des staatlich
angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests, bei denen schon damals die
Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl im Vordergrund“, so
Strate.
Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter Tuppat, der zweite Verteidiger des
Familienrichters, damit, dass ein Freispruch zwingend erforderlich sei. Die
Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu verfolgen, ohne die inhaltlich
richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen, sei erschütternd. Schließlich
ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das Wohl unserer Kinder. Die hier
vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und so weiter hielte dabei nicht
stand und seien nur Mutmaßungen.
...
Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei
Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite
VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
174 Kommentare
Der Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für
Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-,
Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie
Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute
setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die
staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte
gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von
Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder,
einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der
Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei
beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist.
Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben
wurde.
Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer
der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied,
steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit
verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung
vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch
weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die
Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.
Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an
zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei.
Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe
hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als
seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“
Die
Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter
Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell
erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat
geschadet.“
Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und
Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach
Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR
berichtet.
Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut
„MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die
Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber
nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.
Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten
geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der
angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur
an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird
in der nächsten Woche erwartet.
Der Prozess ist auch deshalb brisant,
weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen
vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die
Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer,
die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/
Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt
20.04.2023
Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...
Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Maskenpflicht an Schulen
07.10.2022
Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21
Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung
des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die
bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F
148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an
Schulen aufgehoben.
Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2021 kritisch
auseinander und untersucht, ob die im Verfahren aufgeworfenen wichtigen
Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der wesentlichen bis zur
Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in der juristischen
Literatur erörtert wurden.
1. Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
Der BGH geht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar
gehalten gewesen wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die
Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe
laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines
Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne
eine inkorrekte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem
Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).
Dabei setzt sich der BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen
herrschenden Meinung § 17a GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach §
24 FamFG – wie es das Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist –
nicht anwendbar ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a
GVG, Rn. 21; OLG Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken
NJW-RR 99, 1682; OLG Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG
Bamberg vom 17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg
in den oben zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des
Familiengerichts, der eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht
vorsah, aufgehoben und an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Anwendung
des § 17a GVG durch das Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung
des Verfahrens nach den Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten
Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist
dies der Fall, nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung
des Verfahrens der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl.
OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom
26.04.2021 Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen
einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines
Rechtsweges, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von
vornherein kein Raum ist.“ Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der
bis dahin herrschenden Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine
Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst
annimmt (vgl. NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener
Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6
AV 1/21, 6 AV 2/21 NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten
Entscheidung des BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der
Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht
Münster rechtswidrig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das
Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbstständig von Amts wegen. Es hätte
keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen
gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung
eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen
müssen.“
Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie dem Zweck der
Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der Zuständigkeit
geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann den
Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn aber
bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider
Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann
ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.
Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach
§ 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren
der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG nicht
anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde
ein Rechtsmittel möglich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der
einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.
2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?
Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666 IV
BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies
begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur
Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme,
verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt
seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies
würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten.
Dieses Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den
Verwaltungsgerichten diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die
den Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter
den fünf Gerichtszweigen nicht existiert.
Dabei verkennt der BGH, dass es bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der
Familiengerichte gab, in denen die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand
verpflichteten. So war nach der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass
„Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer
geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein
öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester
(2020) BGB § 1666, Rn. 237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411;
Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB § 1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8.
Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG Kassel hatte mit seinem Beschluss
vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl. DAVorm 1996, 411) die örtlich
zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §
1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer gestörtes Kind dort stationär
aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte zuvor wegen Überbelegung eine
Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom 19.04.1996 sei die betreffende
Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe eine regionale
Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der Sorgeberechtigten, des
Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener Initiative nicht zuständige
Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.
Einen weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der
UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in
ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az.
9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der
UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das
Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss §
1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen
Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das
Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig
Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es
um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das
Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet,
jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten
Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach
§ 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die
Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung
des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die
Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über
den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO)
anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die
entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42
SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das
Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine
vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666
BGB vor dem Familiengericht.
Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem Familiengericht entstehen auch keine
Kosten. Dies liegt daran, dass bei Nichteinleitung des Verfahrens auch keine
Gerichtskosten anfallen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11).
Leitet das Familiengericht hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem
ersten Tätigwerden des Gerichts Verfahrenskosten an, die aber erst mit der
Endentscheidung nach § 81 FamFG einem Kostenträger auferlegt werden. Im
Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG nicht der Person auferlegt, die aus
echter Sorge um das Kind dem Familiengericht einen Sachverhalt zur Prüfung der
Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des
Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung des § 1666er-Verfahrens als
Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von Kosten auf die anregende
Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher nur in seltenen
Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei einer Anregung
nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass der Anregende
Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur
tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt
wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist
jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die
Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische
Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein
weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem
Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das
Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich
eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur
Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…]
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch
Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller
Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen
Rechtsbeistand.
Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach Einzahlung eines
entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig werden,
während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss von Amts
wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig werden
muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit
höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser
zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst
unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung
fordert.
Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach es dem
Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das
Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte
vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788,
59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht,
dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den
Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird
dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein
gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches
Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach
Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund
eines formellen Antrags tätig.
Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer Betracht lässt, ist die Vorschrift des §
1837 BGB. Dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch
gegenüber einer Person ergreifen kann, welche eine öffentliche Aufgabe
wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837 BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB
im Verhältnis zum Vormund entsprechend. Eine Privilegierung des in öffentlicher
Funktion handelnden Vormundes ist in § 1837 III BGB lediglich hinsichtlich der
Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht
kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird
kein Zwangsgeld festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der
Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung
auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von
dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer
familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche
Anordnung an sich.
Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA „Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht
– eine ungewöhnliche Entwicklung“, der diese Thematik eingehender behandelt,
verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist, dass – anders als der BGH in seiner
Entscheidung meint – aus der fehlenden Kompetenz des Familiengerichts zu
Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft
nicht auf eine fehlende Kompetenz des Familiengerichts zur Anordnung gegenüber
einem in öffentlicher Funktion tätigen Dritten geschlossen werden kann.
3. Gefährdung des Kindeswohls durch Maskentragen in der Schule
Der Frage, ob durch das Maskentragen in der Schule das Kindeswohl gefährdet sein
kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies ist formaljuristisch korrekt, da
beim BGH nur die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich
der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV 5 GVG anhängig war. Von der sich
anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter dictums hierzu Stellung zu
nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von Kindern dringenden Relevanz
keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal der BGH des Öfteren
durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig Stellung nimmt.
Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht eingehender befasst haben,
entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden hätte. Dies trifft nicht
zu.
Die Frage, ob Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich und damit das
Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf:
Erstens lagen dem Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche
Sachverständigengutachten zugrunde, wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und
Schädlichkeit des Maskentragens darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen
Fragenkatalog an die im Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und
Gesundheit. Die Fragen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet
(vgl. AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt
wurde unter anderem, ob die physischen und psychischen Auswirkungen des
Maskentragens bei Kindern untersucht wurden bzw. die Unbedenklichkeit des
Maskentragens bei Kindern durch Studien oder wissenschaftliche Quellen belegt
werden könne. Das Schweigen der Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage
einer Unbedenklichkeitsprüfung von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen
lassen, da in Deutschland bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.
Daher wird hier im Rahmen eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das
Maskentragen gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen
das Infektionsgeschehen reduziert werden kann:
Bereits lange vor Corona war bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das
Maskentragen Gesundheitsschäden hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation
von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005 zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von
OP-Masken als hygienischem Mundschutz an medizinischem Personal eine verstärkte
Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im
Blut. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese
Dissertation die Hersteller von chirurgischen Operationsmasken dazu auf,
Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.
Eine Studie von Beder et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach
Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte
Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts
an der Einschätzung geändert, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So
zeigte eine im April 2021 veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65
Studien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die
Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit
einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem
Abfall der Sauerstoffsättigung (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %),
N95-Maske und Abfall der Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen
(60 %), Beeinträchtigung der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch
Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres
Maskentragen in der Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu
relevanten Effekten und Folgen führen, so die Wissenschaftler.
Daneben war allgemein bekannt, dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie
keine Maskenpflicht an Schulen bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu
keinem Zeitpunkt Masken tragen, ohne dass sich in Schweden die Schulen zu
Hotspots entwickelt hätten und ohne dass es dort zu einem erhöhten
Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich verzeichnet Schweden sogar
weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen US-Bundesstaaten wurde
bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen aufgehoben, ohne dass sich
dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit Maskenpflicht in der Schule
verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich kein Unterschied zwischen den
US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne Maskenpflicht im Hinblick auf das
Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt für etliche afrikanische Staaten,
die in Schulen schon seit Längerem auf Masken verzichten.
Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona wissenschaftliche Belege für
die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab und der Tatsache, dass andere
Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und etliche afrikanische Länder
ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die Pandemie kommen bzw. kamen, waren
die Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kappstein und
Kuhbandner nicht abwegig, sondern deckten sich mit den bisherigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein
nimmt in ihrem Gutachten auf 150 wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner
wertet in seinem Gutachten 96 wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt
sich in ihrem Gutachten ausführlich mit der Gegenposition auseinander und
berücksichtigt alle vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen
Nutzen von Masken sehen, insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des
ECDC.
Kappstein kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt,
dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2
nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).
Kuhbandner kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn.
1017), nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür
gibt, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert
gesenkt werden kann.
Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch das Maskentragen (Rn. 1021 –
1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der WHO vom 01.12.2020, auf eine
Publikation in der Fachzeitschrift Medical Hypothesis vom Januar 2021, auf eine
Veröffentlichung im British Medical Journal vom August 2020 hinsichtlich der
psychischen, biologischen und immunologischen Risiken speziell für Kinder und
Schüler und auf die Monatsschrift Kinderheilkunde. In letzterer Publikation
wurden verschiedene Beschwerden aufgezählt: Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein, Beeinträchtigung beim Lernen,
Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern, Bauchschmerzen,
Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren werden im Gutachten
Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel thematisiert. Das
Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer Einschränkung der
nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des emotionalen Erlebens und
Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der
Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und Aufrechterhaltens von
entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn. 1122).
Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner
und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu
Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner
führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu
langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.
Eine Kindeswohlgefährdung durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem
gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso
bedauerlicher ist es, dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei
Kindern bereits manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei
Kindern fast verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62
% der Mädchen und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf.
Natürlich kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für
die psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine
Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen
bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer
Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade
in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern
angemahnt.
4. Fazit
Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666 BGB eine Vorabentscheidung nach §
17a III 2 GVG durchgeführt werden muss, erscheint unter Berücksichtigung der
bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von §
57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom
Familiengericht ans Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest
fragwürdig.
Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen,
erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des
§ 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar
vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch
Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich –
nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.
Der BGH hat sich den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich
ist und das Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen
Fragen aus formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings
wäre eine Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz
für Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten
von Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des
AG Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen
das Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass
das Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.
Der Beschluss des BGH vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch
ungeachtet des vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche
Entscheidung zu stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren
aufgeworfenen wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich
oder gar nicht auseinandersetzt.
BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule
https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/