Mischehe


 

 

 

 

Beschluss Amtsgericht Wetzlar vom 17.6.1935 (JW 1935, 2083):

"Die Weigerung des Standesbeamten, bei der Eheschließung eines deutschblütigen Mannes mit einer Jüdin Amtshilfe zu leisten, ist gerechtfertigt.

Der Einwand, dass trotz allem solche Mischehen nicht verboten seien, schlägt nicht durch. Dieser Einwand entspringt typisch jüdisch-liberalistischem Moral- und Rechtsdenken; letzteres hatte mit dem Grundsatz: `Was nicht verboten ist, ist erlaubt` deutsches Recht und deutsche Sitte bereits fast völlig instinktlos und wurzellocker gemacht. Nationalsozialistische - das ist arteigene - Rechtsanschauung hat demgegenüber wieder das artgemäße Gesetz des Sollens aufgerichtet als Anforderung an jeden einzelnen, seine innere Haltung und äußere Lebensführung allein auf das Wohl seines Volkes auszurichten. Dieser Satz ist bindendes geltendes Recht des Dritten Reiches. Mit diesem Rechtssatz steht die Eheschließung eines deutschbürtigen Mannes mit einer Jüdin in unlösbarem Widerspruch. Eine solche Eheschließung kann nicht mehr zugelassen werden und der Standesbeamte hat mit Recht den Erlass des vom Antragstellers begehrten Aufgebotes abgelehnt."

 

zitiert aus: "Die Justiz im Dritten Reich"

ROLG Dr. Peter Müller-Engelmann

in: "Rechtspflegerstudien", 2004, Heft 3, S. 79

 

 


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