Missbrauchsgebühr
Mißbrauchsgebühr des Bundesverfassungsgerichts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2300/09 -
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil
die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede
verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar
offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß Di Fabio Landau
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 829/09 -
Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde
missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde.
15Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen,
bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme
seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 – 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S.
1273 <1274>; stRspr). Im vorliegenden Fall ist es zu einer Zustellung der
Verfassungsbeschwerde an den Gegner des Ausgangsverfahrens und an das
Landesjustizministerium gekommen, weil der Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin die Berufungseinlegung nicht mitgeteilt hat. Noch in
Schriftsätzen vom 3. und 21. September 2009 verschweigt der Prozessbevollmächtigte
den Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift. Von einem Rechtsanwalt, der
das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht
annimmt, ist zu verlangen, dass er vollständig und wahrheitsgemäß vorträgt
und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend
abwägt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Bryde Schluckebier
Kommentar der Redaktion
Zu tun haben wir es mit Strafgebühren, die das
Bundesverfassungsgericht ohne Anfechtungsmöglichkeit einfach so mal auferlegt.
Nicht überprüfbar, ohne Rechtsmittelinstanz.Willkürlich und unvorhersehbar
wird diese Gebühr nach dem unüberprüfbaren Ermessen von Richtern Rechtsanwälten
auferlegt, und Beschwerdeführern, die vom Bundesverfassungsgericht Recht
wollten. Von dem höchsten deutschen Gericht, das eigentlich dazu da ist, die
Grundrechte gerade zu schützen. – von wegen!
Wir wollen halt nicht zu viele Rechtsanwälte, (- und
Richter!) – die sich mit Menschenrechten beschäftigen! Da mobben wir lieber
selbst, was das Zeug hält.
Und noch was: Apropos Mißbrauchsgebühr:
Wir denken, das Gesetz oder dessen Rechtsgedanke sollte
dann auch auf alle angewandt werden, nämlich auch auf die Verfassungsrichter
selbst.
Die Namen z.B. der Verfassungsrichter Papier,
Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde stehen auch unter einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 in einer
anderen Rechtssache ausgeführt hat, das geltende Gesetz, insbesondere § 1626a
Abs. 2 BGB, das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht dadurch
verletze, dass eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen sei. Eine
gravierend falsche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit verheerenden
Folgen für Millionen von deutschen Vätern und deren ganze Familien!
Wie hat das Bundesverfassungsgericht so schön gesagt: „ohne
jede verfassungsrechtliche Substanz ja, ich bin dafür, daß dem Verfassungsrichter
Papier für die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte soeben
rechtskräftig festgestellte Diskriminierung nicht verheirateter Väter durch
Deutschland ebenfalls eine Mißbrauchsgebühr auferlegt werden sollte.
Höhe der Mißbrauchsgebühr: 500,00 Euro mal 1.6
Millionen (Väter) x 2 (Kinder).
Nachtrag: In der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2010 (nach Zaunegger des EGMR im Vorjahr) hat
sich das Bundesverfassungsgericht zwar formell nicht von dieser Entscheidung
distanziert, aber durch das neu geschaffene Antragsrecht für diskriminierte Väter
die eigene, gravierend fehlerhafte Entscheidung korrigiert.
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/misbrauchsgebuhren-des-bundesverfassungsgerichts/