Missbrauchsvorwurf


 

 

 

 

Nicht selten sind es Mütter und Väter, die ihre eigenen Kinder sexuell missbrauchen - so wie es z.B. auch im Fall des Sexualstraftäters Frank Schmökel, die eigene Mutter war, die ihn als Jungen missbrauchte. Sexueller MIssbrauch durch Mütter wird dies allerdings selten publik, da zum einen kaum jemand auf die Idee kommt, dass auch Mütter ihre Kinder missbrauchen und zum anderen Mütter häufig Missbrauch als Fürsorge oder pflegerische Handlung am Kind tarnen. Hat sich die Mutter nach einer Trennung und anschließender "erfolgreicher" Umgangsvereitelung in die alleinige Verfügungsgewalt des Kindes gebracht, ist ohnehin kaum noch jemand da, der bei Auffälligkeiten des Kindes fachlichen Rat einholen würde.

 

Im hochkonflikthaften Trennungsstreit der Eltern, werden, insbesondere von Müttern alle Register gezogen, um den ehemaligen Partner (Vater) als Elternteil zu disqualifizieren. Eine der beliebte Methode dabei ist der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch einen Elternteil, meist der Mutter. Eine traurige Zuträgerrolle spielen dabei selbsternannte Kinderschützerinnen aus dem Umfeld bestimmter Frauenprojekte oder sogar aus Familienberatungsstellen, die sich in projektiver Wahnbildung zum guten Menschen = Frau erklären und im selbsternannten Auftrag auf Täterjagd (Männer) gehen. Die Missbrauchsprozesse von Worms waren ein trauriger Höhepunkt solcher an den Hexenwahn des Mittelalters anmutenden Vorgänge. 

Die solcherart zu Unrecht beschuldigten Elternteile (Väter) müssen auf Grund der Falschbeschuldigung oftmals massive Beeinträchtigungen ihrer Lebenssituation hinnehmen. Und selbst wenn der Vorwurf zum Schluss der Untersuchung nicht bestätigt werden kann, irgendwas bleibt an ihm hängen.

Mit der Abschaffung der obligatorischen Sorgerechtsentscheidung seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998, ist für viele Eltern (Mütter?) ein Grund mehr entstanden, sich über einen ungerechtfertigten Missbrauchvorwurf das alleinige Sorgerecht zu sichern. Denn ohne solche massiven Vorwürfe, hat ein Antrag auf alleinige Elterliche Sorge häufig keine Aussicht.

Sehr beliebt scheint der ungerechtfertigte Missbrauchsvorwurf auch bei Müttern ausländischer Herkunft zu sein. Da entscheidet das Gericht schon mal ohne den Vorwurf zu prüfen, im Wege der einstweiligen Anordnung, dass dem Vater das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Die Mutter kann nun rechtlich legitimiert mit dem Kind in ihr Heimatland verziehen. Wenn sich dann nach 12 Monaten Gerichts- und Gutachtertätigkeit herausstellt, dass der Missbrauchsvorwurf unzutreffend war, bleibt Mutter mit Kind natürlich im Ausland leben, denn es wäre ja nun fatal, dem Kind einen erneuten Umzug in den väterlichen Haushalt zuzumuten.

 


 

 

 

Bizarrer Vorwurf

Missbrauchte ein Staatsanwalt schlafwandelnd seinen Sohn?

05.06.2023

Ein Kind wird sexuell missbraucht – doch der mutmaßliche Täter, sein Vater, kann sich angeblich nicht daran erinnern. Das Verfahren wird zunächst eingestellt. Die seltsame Erklärung: Der Mann sei schlafgewandelt. Doch jetzt wird die Anklage erzwungen. Rekonstruktion eines spektakulären Falls.

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Doch am 24. Mai 2023 entschied der zuständige 1. Senat des OLG, dass die Staatsanwaltschaft Kiel den Staatsanwalt Klaus N. wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes anzuklagen hat, wie das Gericht WELT auf Anfrage mitteilte (Aktenzeichen 1 Ws 37/23 KL).

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https://www.welt.de/politik/deutschland/plus245700128/Missbrauchte-ein-Staatsanwalt-schlafwandelnd-seinen-Sohn.html

 

Klaus N. - im Handbuch der Justiz 2022 als Staatsanwalt im OLG-Bezirk Schleswig offenbar nicht aufgeführt.

 

 


 

 

Oberlandesgericht spricht Pädagogen Schadensersatz aufgrund unberechtigter Verdächtigung wegen Kindesmissbrauchs zu

In einem am 19.5.2010 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Sozialpädagogen Schadensersatz zugesprochen, weil dieser wegen Kindesmissbrauchs verdächtigt worden war.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte das betroffene Kind im Rahmen eines Schülerprojekts und als Fußballtrainer betreut. Die beklagte Psychotherapeutin gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung des Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind in den Jahren 2004 und 2005 sexuell missbraucht habe. Hierüber sprach sie nach Ende der Behandlung mit verschiedenen Personen. Der Kläger verlor seine Arbeitsstelle bei einem gemeinnützigen Verein und gab seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer auf. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Kläger führt all dies auf die Verdächtigungen der Beklagten zurück.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung des gemeinnützigen Vereins, für den der Kläger gearbeitet habe, sei zum Schutz des Kindes erforderlich gewesen.

 

Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nunmehr ab und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Äußerungen, sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2.000,- € zu und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden sei. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, die Beklagte habe den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtet habe. Sie hätte sich darauf beschränken müssen, ihren Verdacht gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden - städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft - zu äußern. Die Unterrichtung des Arbeitgebers des Klägers sowie anderer Personen hätte sie damals jedoch unterlassen müssen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe dies zum Schutz des Kindes für erforderlich gehalten, hätte es genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen. Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Verdacht der Beklagten zusätzlich als unberechtigt behandelt werden müsse. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, gelte für diesen die Unschuldsvermutung.

Die Entscheidung ist faktisch nicht anfechtbar. Sie kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2010, Aktenzeichen 1 U 49/09

Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre

 

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/d79/d7960b5a-9170-b821-f012-f31e2389e481,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 


 

 

 

 

Zeugin kam nicht zum Termin

28-Jähriger Mann aus Simtshausen steht wegen sexuellen Missbrauchs vor Gericht Marburg/Simtshausen. Wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes muss sich seit gestern ein 28-Jähriger vor dem Amtsgericht Marburg verantworten. Ein Urteil konnte noch nicht gefällt werden, da die als Zeugin geladene ehemalige Lebensgefährtin des Mannes nicht erschienen war.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann vor, an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 2004 in seiner Wohnung in Simtshausen vor den Augen seiner 2002 geborenen Tochter onaniert zu haben. Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf. "Das ist erstunken und erlogen", sagte er vor Gericht. Die Mutter des Kindes beschuldige ihn, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

Um das Sorgerecht streiten die beiden schon länger. Der vorsitzende Richter, Peter-Jürgen Taszis, verlas einen Antrag der Mutter vom 11. Juli 2003, in dem diese behauptet, der Vater würde sich nicht um das Kind kümmern.

Außerdem habe er sie mehrfach körperlich misshandelt und sei auch gegen das Kind schon fast gewalttätig geworden.

Der Angeklagte sagte dagegen, das Mädchen sei bei ihm besser aufgehoben, weil seine ehemalige Lebensgefährtin Probleme mit Alkohol habe und zudem unter epileptischen Anfällen leide. Gegen die Frau verhängte das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld von 50 Euro.

Die Verhandlung wird am 10 Dezember fortgesetzt. Dann sollen auf Antrag der Verteidigung auch zwei weitere Zeugen gehört werden, die aussagen sollen, dass die Misshandlungsvorwürfe der Frau nicht zutreffen. (kse)

 

http://www.hna.de/frankenbergstart/00_20071119181955_Zeugin_kam_nicht_zum_Termin.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Korrekterweise müsste es in dem Zeitungsartikel heißen: 28-Jähriger Mann aus Simtshausen steht wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs vor Gericht

Bis zu einer Verurteilung gilt jeder Beschuldigte / jede Beschuldigte als unschuldig, dem muss auch die Presse mit der Form ihrer Darstellung entsprechen, ansonsten könnte gegenüber dem Presseverantwortlichen leicht der strafrechtliche Vorwurf der üblen Nachrede geäußert werden.

26.11.2007

 

 

 


 

Der Spiegel (9) vom 28.02.05

 

Nachlese zu den legendären Wormser Missbrauchsprozessen

 

STRAFJUSTIZ

Seite 50-56

 

"Ausgestanden ist die Sache nicht"

Nachlese zu den legendären Wormser Missbrauchsprozessen: Seit elf Jahren sitzen noch immer Kinder im Heim, die freigesprochenen Eltern bemühen sich ohne Aussicht auf Erfolg um Kontakt. Ein Gutachten beschreibt erschreckende Zustände. 

Von Gisela Friedrichsen

 

...

 

 

 


 

 

 

 

Es ist nicht alles Gold, was glänzt

diese alte Spruchweisheit gilt es auch im Bereich des Kindschafts- und Strafrechts zu beherzigen. So z.B. auch beim Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs.

 

Empfehlenswert zu diesem Thema der Aufsatz

"Die Borderlinestörung als Quelle (nicht)- intentionaler Falschaussagen"

Böhm, Meuren, Storm-Wahlich

 

in: "Praxis der Rechtspsychologie" 11/2002, S. 209-223

 

 


 

"Erinnerung und Pseudoerinnerung

Über die Sehnsucht Traumaopfer zu sein"

H. Stoffels, C. Ernst

in: "Der Nervenarzt" 2002, 445-451. 

 

mail: hans.stoffels@schlosspark-klinik.de

 

 

 

Ein kompetenter Aufsatz, auch im Zusammenhang mit der Hysterie und hexenverfolgungsmässig ablaufenden Kampagnen bei angeblich stattgefundenen sexuellen Missbrauch. 

 


 

 

"Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"

Hans E. Lorenz

in: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

 

 

 


 

"Familienrecht und Strafrecht - Unterschiede und Zusammenhänge am Beispiel des Mißbrauchverdachts"

Ingeborg Rakete-Dombek

in: "Familie, Partnerschaft, Recht", FPR 5/1997, S. 218-225

Die Autorin setzt sich engagiert mit der Problematik von Falschbeschuldigungen auseinander.

 

Ingeborg Rakete-Dombek,  Lützowufer 1, 10785 Berlin-Tiergarten. Telefon 030-264947-0

 


 

 

"Analyse von Familienrechtsgutachten mit gleichzeitigem Vorwurf des sexuellen Missbrauch."

Elisabeth Deberding, Gunther Klosinski

in: ""Kindheit und Entwicklung", 4/1995, S. 212-217

 

Ein kompetent geschriebener und informativer Aufsatz.

 

"Nach Angaben des Vorsitzenden des Deutschen Familiengerichtstages, Herrn Siegfried Wilutzky (1993) wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs derzeit in 10 bis 15 Prozent der Sorge- und Umgangsrechtsfälle erhoben." (Saarländischer Rundfunk am 6.8.1993)

In den 48 untersuchten Gutachten, bei denen der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs mit zu klären war, wurde ein Drittel der Vorwürfe als "wahrscheinlich zutreffend" bewertet. In einem weiteren Drittel wurde der Vorwurf als "eher unwahrscheinlich" eingeschätzt.

Die Vorwürfe richteten sich zu 70 Prozent gegen tatverdächtige Väter, zu 10 Prozent gegen die Mütter und zu 20 Prozent gegen andere, männliche Bezugspersonen der untersuchten Kinder. Sexuelle Missbrauchsbeschuldigungen wurden zu 60 Prozent von den Müttern, zu 13 Prozent von den Vätern und zu 17 Prozent von Mitarbeiter/innen öffentlicher Institutionen oder Beratungsstellen erhoben.

 


 

 

"Sexueller Missbrauch von Kindern - Definition und Häufigkeit"

Dr. Renate Volbert

In: "Familie, Partnerschaft, Recht", FPR 3/1995, S. 54-55

"In Deutschland werden jährlich etwa 14.000 bis 16.000 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern bei der Polizei angezeigt. ...

... bedeutet das, dass es in etwa 16-18 Prozent aller angezeigten Fälle zu einer Hauptverhandlung kommt. und dass eine Anzeige in etwa 12 - 13 Prozent aller Fälle mit einer Verurteilung endet.

... Es liegen keine Statistiken darüber vor, wie häufig der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in familienrechtlichen Auseinandersetzungen erhoben wird. 

... Ziel sollte immer die Abklärung und nicht der Beleg des Verdachts sein. Der heute verwendete Terminus <Aufdeckung> impliziert dagegen bereits eine Tendenz, weil am Ende einer Aufdeckungstätigkeit letztlich nur ein Ergebnis stehen kann."

Dr. Renate Volbert, Institut für Forensische Psychiatrie, Freien Universität Berlin, Limonenstraße 27, 12203 Berlin


 

 

IMMER MEHR PROZESSE UM DEN SEXUELLEN MIßBRAUCH VON KINDERN

SAARBRÜCKEN (ap). Die Zahl der Prozesse wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern hat sich nach Angaben des Familiengerichtstags in den letzten drei Jahren verdoppelt. Besonders in Prozessen um das Sorgerecht würfen sich frühere Ehepartner immer öfter gegenseitig vor, "sich an den gemeinsamen Kindern vergangen zu haben", sagte der Vorsitzende des Gerichtstages, Siegfried Willutzki, gestern im Saarländischen Rundfunk. "In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren hat inzwischen das Ausmaß der Fälle, in denen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erhoben wird, etwa 40 % erreicht. Das ist eine alarmierend hohe und erschreckende Zahl." Die Gefahr von Fehldeutungen und falschen Vorwürfen sei sehr groß, sagte Willutzki. Noch sei nicht klar abgegrenzt, wo sexueller Mißbrauch anfange - vielfach kämen alte Prüderien wieder hoch."

Rheinische Post vom 26.3.1994

 


 

 

 

 

VAMV RHEINLAND-PFALZ:

MISSBRAUCH MIT DEM MISSBRAUCH VÖLLIG LEGITIM

Man muss sie nur reden lassen – und ihnen aufmerksam zuhören. Die Publikationen des VAMV und die Einlassungen seiner Funktionäre (oder heißt es Funktionärinnen? Anm. Väternotruf) machen hinreichend deutlich, was dieser Verein wirklich will: Noch mehr Kohle für die Mütter – und im Gegenzug kein Umgangsrecht für die Väter. (Denn wozu sollte das noch gut sein, wenn er finanziell sowieso nichts weiter mehr zu leisten imstande ist? In vielen Fällen haben wir diesen Zustand schon heute erreicht.)

In einer großen Broschüre des VAMV Rheinland-Pfalz vom Juni 2003 mit dem Titel „Kindschaftsrecht aktuell“ spricht die Landesgeschäftsführerin Monika Wilwerding Tacheles. Mitten in einem Besinnungsaufsatz über eine Talkrunde des „Nachtcafés“ in S3, in der sie den wenig diplomatischen Matthias Matussek sowie den umso sachlicheren Peter Walcher (vom VAfK) ganz unerträglich fand (weil vor allem Matussek es wagte, der VAMV-Bundesvorsitzenden Edith Schwab ständig zu widersprechen), sprudelt es aus ihr heraus. Walcher hatte gerade von seinen eigenen Erfahrungen mit dem Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs berichtet:

„Das völlig undifferenzierte Aufbauschen dieser Fälle mit der Unterstellung, die ehemalige Partnerin habe aus Rache vorsätzlich falsche Anschuldigungen erhoben, vernebelt den Blick und lenkt ihn weg von den tatsächlich begründeten Vorwürfen. Dadurch wird auch völlig verschleiert, dass oftmals sexualisiertes auffälliges Verhalten von Kindern den Missbrauchsverdacht nahe legt! Zudem wird außer Acht gelassen, dass Frauen in der Regel wichtige und ernst zu nehmende Gründe haben, wenn sie den Umgang der Väter mit den Kindern verweigern. Und nicht umsonst gibt es ein Gewaltschutzgesetz. (...) Letztendlich blieb Herr Walcher auch eine Antwort auf die Frage nach seiner Verantwortung am Scheitern der Beziehung und der Eskalation des Konflikts schuldig!“

Mit anderen Worten: Walcher, dem mit Hilfe des Missbrauchsvorwurfes der Umgang mit seinen Kindern über viele Monate hinweg auf bösartige Weise verstellt wurde, ist selber schuld! Und je weniger er seine Untaten eingesteht, umso schuldiger wird er. Das Prinzip kennen wir von der Heiligen Inquisition. Nicht mal beim Zeigen der Folterinstrumente wollte Walcher gestehen – welch ein verdammenswertes Subjekt! Und haben nicht „oftmals“ die Kinder durch „sexualisiertes Verhalten“ den Schluss nahegelegt, dass da was war – auch wenn gar nichts war? Kommt, Leute, was soll der Scheiß, der Typ ist ein Mann! Da muss man doch nicht lange überlegen, ob mehr oder weniger Schuld vorliegt. Oder?!

Und ganz nebenbei werden „in der Regel wichtige und ernst zu nehmende Gründe“ für die Umgangsverweigerung als ausreichende Legitimation angesehen, um gegenüber einem Vater den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an den eigenen Kindern zu erheben – auch wenn sie nicht zutreffen! Die übelste und verkommenste Denunziation, die irgend denkbar ist, ist in VAMV-Kreisen moralisch in Ordnung, wenn eine Mutter ihr privates Verständnis von Gerechtigkeit partout durchsetzen will.

Schließlich wird die Tatsache, dass es das Gewaltschutzgesetz GIBT, zum Beleg dafür, dass es in jedem konfliktorischen Einzelfall seine unmittelbare Anwendbarkeit findet. Liebe Freunde, dies ist keine normale Dummheit mehr. Man kann sich irren, man kann auch tumber Ideologie zum Opfer fallen. Was uns Frau Wilwerding aber zumutet, ist ein Stadium der Intelligenz, über das unsere Vorfahren aus dem Neandertal abends beim Feuer vor der Höhle schon in schallendes Gelächter ausgebrochen sind.

...

Wo Dummheit und Selbstgerechtigkeit mit einem gewissen gesellschaftlichen Einfluss (und staatlicher Förderung!) so zusammen treffen wie beim VAMV, entsteht Gemeingefährlichkeit. Man wähnt sich beinah’ schon in einer intellektuellen Notwehrsituation. Für die, die bereits Opfer dieser schweinischen Praxis falscher Verdächtigungen geworden sind, ist diese Situation ausgesprochen akut. Da wundert man sich manchmal nur über deren Friedfertigkeit.

 

P.S.: Linktipp zum Thema „Missbrauch mit dem Missbrauch“ mit einem Infoblatt von Joachim Müller:

http://www.vafk.de/gewaltschutz/Dokumente/Missbrauchsvorwurf.pdf

 

 

 

Alexander Bark, 14.10.03

 

 


 

 

Literatur: 

 

"Bis zur letzten Instanz"

Bernd Herborth

 

 

 

 


 

Links: 

www.skifas.de

 


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