Nichtzulassungsbeschwerde
Nichtzulassungsbeschwerde
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Recht gegen die Nichtzulassung einer Revision.
Für die Zivilgerichtsbarkeit ist sie im 2. Abschnitt des 3. Buches der ZPO in § 544 ZPO geregelt. Bis zum 31. Dezember 2011 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt.
Für verwaltungsgerichtliche Verfahren etwa ist die Nichtzulassungsbeschwerde in § 133 VwGO geregelt.
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15.12.2008
Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)
Gliederung
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 544
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.12.2004 (PDF-Format
BGBl. I S. 3220) m.W.v. 1.1.2005.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/544.html
Ärzte Zeitung online, 01.09.2016
Rettungsdienst
Aufregung um Scheinselbstständigkeit von Ärzten unnötig
Arbeiten alle Rettungs-Notärzte auf Honorarbasis in einer Scheinselbstständigkeit? Das Bundessozialgericht hat nun zu diesem Thema Stellung bezogen.
Von Martin Wortmann
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Diese Indizien reichten dem LSG aus, den Arzt als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Mit seiner Rüge, das LSG sei damit von früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen, drang das DRK nicht durch.
Dies kann daran liegen, dass die DRK-Anwälte lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung durch das LSG gesetzt haben, ohne wirkliche Widersprüche zu bisherigen BSG-Urteilen aufzuzeigen.
LSG Neubrandenburg Az.: L 7 R 60/12; Nichtzulassungsbeschluss BSG Az.: B 12 R 19/15 B