Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter
Petition an den Deutschen Bundestag
Petenten
Petitionsbericht 2003
Der Petitionsausschuss des Bundestags hat am 25.05.2004 den Bericht über seine Tätigkeit im Jahre 2003 (BT-Drucksache 15/3150) vorgelegt.
Petitionsbericht 2002
Der Petitionsausschuss des Bundestags hat im Mai 2003 den Bericht über seine Tätigkeit im Jahre 2002 (BT-Drucksache 15/920) vorgelegt.
"...
Die Zahl der Neueingaben zum Geschäftsbereich des Bundesministerium für Justiz verringerte sich im Berichtszeitraum auf 1744 gegenüber 2442 im Vorjahr.
...
Zahlreiche Eingaben betrafen auch das Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Elternteilen.
Im Bereich der Rechtspflegekosten gingen mehrere Eingaben zu Gerichtskosten und zur Entschädigung von Sachverständigen ein.
..."
aus: "Neue Justiz", 9/2002
Wenn Sie ein Petition an den Bundestag abgesandt haben, können Sie uns nach Erhalt einer Antwort informieren. Wir können Ihre Nachricht dann hier veröffentlichen.
Bericht des Petitionsausschuss 2003 - Drucksache 15/3150 vom 25.05.2004
download unter www.bundestag.de
Bundestagsdrucksache 15/3225 vom 26.05.04
109 Unterschriften Sammelpetition Umgangsrecht Großeltern
5800 Unterschriften Umgangsrecht nichtverheirateter Eltern
1998 erreichten den Petitionsausschuss 201 Petitionen zum Thema Familie/Jugend.
Am 16.12.99 teilt der Petitionsausschuss mit, dass zum Thema "Sorgerecht der Eltern" "eine Vielzahl von Eingaben vorliegt." Im Zeitraum vom 24.11.99 bis 15.12.99 waren es 9 Petitionen:
- Bundestagsdrucksache
14/2193 (24.11.99)
Pet 4-14-07-40325-013157 (10407 Berlin)
-013161 (13359 Berlin)
-013162 (76228 Karlsruhe)
-013165 (22880 Wedel)
-014411 (13187 Berlin)
-014496 (15366 Neuenhagen)
- Bundestagsdrucksache
14/2266
Pet 4-14-07-40325-014415, BMJ, 10405 Berlin
Pet -40325, BMJ, 32427 Minden
- Bundestagsdrucksache 14/2372 (15.12.99)
Pet 4-14-07-40325-010210 (60487 Frankfurt)
- Bundestagsdrucksache
14/2373 vom 15.12.99
Pet 4-14-07-40325-014315 "Sorgerecht der Eltern" (67657 Kaiserslautern)
Im Zeitraum vom 16.12.99 bis 10.5. waren es 5 Petitionen:
- Bundestagsdrucksache
14/2999 vom 23.3.00
Pet 4-14-07-40325-018452 "Sorgerecht der Eltern" - 12099 Berlin
Pet 4-14-07-40325-019013 "Sorgerecht der Eltern" - 31137 Hildesheim
Pet 4-14-07-40325-019014 "Sorgerecht der Eltern" - 72622 Nürtingen
-
Bundestagsdrucksache 14/3308 vom 10.5.00
Pet 4-14-07-40325-012368 "Sorgerecht der Eltern" - 40882 Reutlingen
Pet 4-14-07-40325-015510 "Sorgerecht der Eltern" - 89075 Ulm
-
Bundestagsdrucksache 14/4078 vom 13.09.00
Pet 4-14-07-40326-019158 "Umgangsrecht" -
45147 Essen
-
Bundestagsdrucksache 14/4079 vom 13.09.00
Pet 4-14-07-40325-016311 "Sorgerecht der Eltern"
37308 Heilbad Heiligenstadt
Pet 4-14-07-40325- ... "Sorgerecht der Eltern"
53359 Rheinbach
-
Bundestagsdrucksache 14/4155 vom 27.9.00
Pet 4-14-07-40326-018455 "Umgangsrecht"
70794 Filderstadt
Drucksache 14/4283
11.10.00
Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode
noch Beschlussempfehlung 16
Sorgerecht der Eltern
Zuständige oberste Bundebehörde BMJ
Pet 4-14-07-40325-025364
52134 Herzogenrath
Pet 4-1 4-07-4 0325-025405
10435 Berlin
Pet 4-14-07-40325-025408
47533 Kleve
Pet 4-14-07-40325-025410
47559 Kranenburg
Pet 4-14-07-40325-025463
48432 Rheine
Pet 4-14-07-40325-025468
52134 Herzogenrath
Pet 4-14-07-40325-025469
52 134 Herzogenrath
Pet 4-14-07-40325-025622
47533 Kleve
Pet 4-14-07-40325-025644
32549 Bad Oeynhausen
Pet 4-14-07-40325-025695
47533 Kleve
Pet 4-14-07-40325-026805
65812 Bad Soden
Pet 4-14-07-40325-026979
53842 Troisdorf
Pet 4-14-07-40325-026990
10555 Berlin
Pet 4-14-07-40325-020629
45894 Gelsenkirchen
Pet 4-14-07-40325-020512
13357 Berlin
Pet 4-14-07-40325-020528
12103 Berlin
Pet 4-14-07-40325-020531
22359 Hamburg
Pet 4-14-07-40325-020558
45721 Haltern
Pet 4-14-07-40325-020562
32549 Bad Oeynhausen
Pet 4-14-07-40325-020628
10405 Berlin
Pet 4-14-07-40325-020680
10409 Berlin
Pet 4-14-07-40325-022403
21762 Otterndorf
Pet 4-14-07-40325-022414
27478 Cuxhaven
Pet 4-14-07-40325-022415
27472 Cuxhaven
Pet 4-14-07-40325-022417
27478 Cuxhaven
Pet 4-14-07-40325-022418
27478 Cuxhaven
Pet 4-14-07-40325-022419
27476 Cuxhaven
Pet 4-14-07-40325-022446
42799 Leichlingen
Pet 4-14-07-40325-023103
13503 Berlin
Pet 4-14-07-40325-023125
10407 Berlin
Pet 4-1 4-07-40325-023155
57319 Bad Berleburg
Pet 4-14-07-40325-023156
57319 Bad Berleburg
Pet 4-1 4-07-40325-023157
57319 Bad Berleburg
Pet 4-14-07-40325-023327
48145 Münster
Pet 4-14-07-40325-023335
56410 Montabaur
Pet 4-14-07-40325-023447
57319 Bad Berleburg
Pet 4-1 4-07-40325-023448
57319 Bad Berleburg
Pet 4-14-07-40325-023450
57319 Bad Berleburg
Pet 4-14-07-40325-023483
57319 Bad Berleburg
Pet 4-14-07-40325-023484
57319 Bad Berleburg
Pet 4-14-07-40325-023485
10439 Berlin
Drucksache 14/4406
Deutscher Bundestag
25.10.00
noch Beschlussempfehlung 12
Inhalt der Eingabe: Sorgerecht der Eltern
Aktenzeichen Pet 4-14-07-40325-026769
Wohnsitz 10589 Berlin
Aktenzeichen: Pet 4-14-07-40325-026949
10967 Berlin
Aktenzeichen Pet 4-14-07-40325-026957
88662 Uberlingen
Aktenzeichen Pet 4-14-07-40325-026974
45131 Essen
Bundestagsdrucksache 14/4839 vom 29.11.00
Sorgerecht für Eltern
04552 Borna
2001
Bundestagsdrucksache 14/5098, 17.01.2001
Sorgerecht der Eltern
Pet 4-14-07-40325
47626 Kevelaer
Sorgerecht der Eltern
Petition 4-14.07-40325-029269
13189 Berlin
Bundestagsdrucksache 14/5977 vom 9.5.01
Pet 4-14-07-40325-034483
Herr H., 13055 Berlin
Dezember 2001
Bundestagsdrucksache 14/6184
vom
Pet 4-14-07-40325-028125
13158 Berlin
Ausgewählte Petenten:
11011 Berlin, 21.05.2003
Platz der Republik 1
Fernruf (030) 227-32478
Telefax (030) 227-30015
DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
Pet 4-15-07-40325-002225
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)
Herrn Thomas Sochart
(Adresse)
Betr.: Sorgerecht der Eltern
Bezug: Mein Schreiben vom 07.01.2003
Anlg.: - 1 -
Sehr geehrter Herr Sochart,
anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz, das auch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.01.2003 in diese ausführliche Stellungnahme einbezogen hat, mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen sehe ich Ihre Eingabe - vorbehaltlich einer gegenteiligen Äußerung Ihrerseits - als abschließend beantwortet an.
Die lange Bearbeitungsdauer bitte ich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Rainer Waldach)
-----------------------------------------------------------------------------
Bundesministerium der Justiz
Berlin, den 14. März 2003
Postanschrift:
Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
Hausanschrift: Mchrenstraße 37, 10117 Berlin
Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin
Telefon: 0 18 88 5 80 - 0
(0 30) 20 25 - 70
bei Durchwahl: 0 18 88 5 80 - 91 "'
(0 30) 20 25 - 91 12
Telefax: 0 18 88 5 80 - 95 Z:;
(0 30) 20 25 - 95 2_
An das Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin
Betr.: Sorgerecht der Eltern;
hier: Eingabe Herrn Thomas Sochart (Adresse), vom 20. November 2002
Bezug: Ihr Schreiben vom 7. Januar 2003; - Pet 4-15-07-40325-002225 -
Anla.: - 2 -
1.
Der Einsender wendet sich gegen die Vorschrift des § 1626 a BGB, die die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern regelt. Er führt aus, dass diese Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung eine „Lücke" im Familienrecht bilde und setzt sich für das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall ein. Dabei kritisiert der Einsender u. a., dass § 1626 a BGB nichteheliche Kinder, nichtverheiratete Väter und nichteheliche Familien diskriminiere, den Vätern die Verantwortung abspreche und Mütterrechte über Kinderrechte stelle. Darüber hinaus zitiert er Grundrechte (Artikel 1, 3, 6 und 19 GG) und Menschenrechte (Artikel 6, 8, 14 EMRK, Artikel 18 UN-Kinderkonvention), zu denen § 1626 a BGB in Widerspruch stehe.
II.
Zu der Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:
1. Nach § 1626 a Abs. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt eines Kindes nicht miteinan der verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. 2 BGB).
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein der Mutter zu, kann eine gemeinsame elterliche Sorge oder die Alleinsorge des Vaters gemäß § 1672 Abs. 1 und 2 BGB nur mit Zustimmung der Mutter begründet werden.
Ohne Zustimmung der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge nur in Fällen der sog. subsidiären Sorge erlangen, nämlich wenn die Mutter verstirbt (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB), ihre elterliche Sorge nach den §§ 1673 bis 1675 BGB - etwa wegen Geschäftsunfähigkeit - ruht (§ 1678 Abs. 2 BGB) oder ihr unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB das Sorgerecht entzogen wird (vgl. § 1680 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB).
Die Vorschriften zur elterlichen Sorge werden ergänzt durch die Regelungen über das Umgangsrecht, die unabhängig von der Zuordnung der elterlichen Sorge gelten. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht ist nicht vom Einvernehmen mit der Mutter abhängig. Kommt eine Einigung der Eltern über das Umgangsrecht nicht zustande, kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung regeln (§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB).
z. Die mit der Kindschaftsrechtsreform eingeführte Vorschrift des § 1626 a BGB ist im Gesetzgebungsverfahren eingehend erörtert worden. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass er mit dieser Regelung zwar erstmals die gemeinsame elterliche Sorge auch für nicht miteinander verheiratete Eltern ermöglicht, jedoch der Mutter durch das Erfordernis der überein stimmenden Sorgeerklärungen eine starke Rechtsteilung belassen hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindschaftsrechtsreformgesetz heißt es dazu (BT Drucksache 13/4899, S. 58):
Nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten nichtehelichen Gemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Eine gemeinsame Sorge gegen den Willen eines Elternteils würde hier die Gefahr in sich bergen, dass von vornherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen würden.
Im federführenden Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages war die Regelung des § 1626 a BGB zunächst umstritten. In dessen Bericht wird die Diskussion darüber wie folgt zusammengefasst:
„Unterschiedliche Auffassungen bestanden zunächst über die Frage, ob in bestimmen Fallkonstellationen auch gegen den Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern möglich sein sollte. Diskutiert wurden etwa Fälle, in denen das Kind über einen längeren Zeitraum mit beiden Elternteilen zusammengelebt hat, gleichwohl aber die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorg unterblieben ist, weil die Mutter als alleinige Sorgeinhaberin dies ohne weitere Begrundung abgelehnt hat. Die bessere sorgerechtliche Stellung der Mutter, die der Entwurf insoweit vorsieht, als sie alleinige Inhaberin der Sorge bleibt, wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben werden, erschien problematisch, wenn das Kind gleichermaßen Beziehungen zu beiden Elternteilen aufgebaut hat und Gründe, die aus der Sicht des Kindes gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen könnten, nicht vorliegen.
Der Ausschuss hat jedoch mehrheitlich der Erwägung den Vorrang gegeben, dass die gegen den Willen eines Elternteils erzwungene Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden sein wird, weil sich der Streit seiner Eltern über die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlagern wird auf Auseinandersetzungen über die Ausübung der Sorge. Diese würden letztendlich auf dem Rücken des Kindes ausgetragen und diesem mehr schaden als nützen. Der Rechtsausschuss setzt hier mehrheitlich - wie auch in anderen Bereichen der Reform - auf die durch freiwillige Beratungs- und Hilfsangebote gestärkte Bereitschaft der Eltern, zum Wohl ihres Kindes zu kooperieren, statt auf erzwungene Gemeinsamkeit."
Der Gesetzgeber hat mithin aus Gründen des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge davon abhängig gemacht, dass die Eltern ihre Bereitschaft, in Angelegenheiten des Kindes zu kooperieren, durch die Abgabe von Sorgeerklärungen dokumentieren.
In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) hat das Bundesverfassungsgericht dieses Regelungskonzept im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Der Gesetzgeber habe auch heutzutage nicht generell davon ausgehen können, dass nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können (unter C I 1 b der Gründe). Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, aus der Elternstellung nicht nur Rechte herleiten zu wollen, sondern auch Pflichten gegenüber dem Kind zu übernehmen, also Verantwortung für das Kind zu tragen. Fehle es an und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwider laufen. Trügen die Eltern ihren Konflikt dem Rücken des Kindes aus, könne das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (unter C 12 a aa) der Gründe).
In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenlebten und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht hätten, dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzten und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absicherten (Leitsatz 3, unter C 12 a cc) der Gründe). Der Gesetzgeber sei allerdings verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenlebten. ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihrem Elternrecht aus Artikel 6 Bbs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (Leitsatz 4, unter C I 2 b der Gründe).
Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist § 1626 a BGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als eine Übergangsregelung für nicht verheiratete Eltern fehlt, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. In diesen Fällen sei eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden könne (Leitsatz 5, unter C 13 der Gründe). Für die Einführung dieser Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 gesetzt.
Im Bundesministerium der Justiz wird gegenwärtig an einem Vorschlag für die Übergangsregelung gearbeitet. Daneben gilt es, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die Annahmen des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. Empirische Datenerhebungen werden zeigen, ob angesichts veränderter gesellschaftlicher Grundbedingungen weiterer Handlungsbedarf besteht.
3. Ebenso wie das Regelungskonzept des § 1626 a BGB mit den Grundrechten vereinbar ist, ist es auch mit den Menschenrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20 November 1989 (UN-Kinderkonvention) vereinbar.
Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben nicht beanstandet, dass in den Vertragsstaaten unterschiedliche rechtliche Regelungen der elterlichen Sorge für innerhalb und außerhalb einer Ehe geborene Kinder gelten (EKMR, N ./. Dänemark, E 13557/88, 9. Oktober 1989, DR 63, 167; EGMR, McMichael ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24. Februar 1995, Serie A/No 307-B). Dabei kann insbesondere der Schutz der Interessen des Kindes und der Mutter eine unterschiedliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge rechtfertigen und folglich eine Verletzung von Artikel 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) ausschließen (EGMR, a.a.O., Ziffer 98).
Artikel 18 UN-Kinderkonvention bestimmt, dass sich die Vertragsstaaten nach besten Kräften bemühen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Dieser Artikel wird jedoch seinerseits durch Artikel 3 Abs. 1 UN-Kinderkonvention begrenzt, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch nach der UN-Kinderkonvention können daher Kindeswohlgesichtspunkte eine unterschiedliche Behandlung von innerhalb und außerhalb einer Ehe geborenen Kindern und ihren Vätern rechtfertigen.
Insgesamt gibt die vorliegende Eingabe keine Veranlassung, den gesetzgebenden Körperschaften Gesetzesänderungen vorzuschlagen.
Im Auftrag
(Stein)
X. Y.
....
D - 06114 Halle;
...@gmx.de
An Herrn
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Betreff: Pet 4-14-07-40325-041223
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Antwort auf meine Petition bezüglich des Sorgerechtes der Eltern vom 21.11.2001 habe ich erhalten.
Mit der Petition hatte ich eine Initiative für die Gleichstellung von Menschen, für die Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder, für die Gleichstellung von Mutter und Vater im Sorge- und auch im Umgangsrecht von Ihnen erwartet. Sie beschreiben lediglich die gängige Rechtsauffassung, die meiner Meinung nach einfach nur Unrecht für Väter darstellt. Hier besteht meiner Meinung nach schon längere Zeit dringender Handlungsbedarf.
Der Mutter vor der Geburt allein die Entscheidung über das Sorgerecht zukommen zu lassen, weil sie eine engere Bindung durch Schwangerschaft zum Kind hat, halte ich für ungenügend. Ein Kind braucht für eine gesunde Entwicklung Mutter und Vater gleichermaßen, das ist hinlänglich beschrieben.
Es zwingt den Gesetzgeber niemand, sich für die Mutter in dieser Frage zu entscheiden. Die gängige Praxis und Ihre Antwort sind eine gewalttätige Entscheidung gegen die Position des Vaters, er wird von vornherein juristisch als minderwertig beschrieben. Daraus resultieren sehr oft unendlich viele Verletzungen durch die Mutter gegenüber dem Vater, welche sich auch auf das Kind auswirken, indirekt ermöglichen Sie damit auch Gewalt gegen die Kinder.
Mit der Geburt des Kindes werden zwei Elternteile geboren, und der Gesetzgeber hat dies im genügenden Sinne zu berücksichtigen. Die derzeitige Regelung ist einseitig und von daher nicht ausreichend. Ändern Sie diesen Zustand, damit auch Sicherheit für das Kind zum Vater entsteht. Folgen dieser Sorgerechtsentscheidungen sind oft Unsicherheiten beim Kind im Umgang zum Vater, wenn die Mutter nicht auf Einigung aus ist. Ein Kind kann durch den Staat gar nicht nur einem zugesprochen werden, das ist Eingriff in die göttliche Ordnung, die hat für die Erziehung beide Elternteile vorgesehen, auch wenn sie nicht in ehelicher Gemeinschaft leben, denn jedes Kind hat eine Mutter und einen Vater.
Schwangerschaft bedeutet die engere Bindung, wer möchte mit welchen Geräten diese Bindung messen. Es ist lediglich eine andere, eine anders spezifische Bindung als die zum Vater. Stellen Sie sich bitte nicht länger einer vernünftigen und paritätischen elterlichen Ordnung mit Ihrer Willkür in den Weg.
Schon der Begriff "Sorgerecht" ist einfach nicht kindgemäß, denn mittlerweile hat sich ja der Betrachtungswinkel der Gerichte geändert, es geht bei der Rechtssprechung um das Wohl des Kindes und nicht um die Rechte der Eltern. Das Kind kann kein Sorgerecht wahrnehmen, sondern das nehmen die Erwachsenen wahr oder auch nicht. Wenn dann noch dieses "Recht" einseitig der Mutter zugesprochen wird, ist das um so weniger dem Kind angemessen. Aus den Augen des Kindes betrachtet, kann es sich nur um eine Sorgepflicht beider Eltern handeln.
Die Erwachsenen haben eine Pflicht den Kindern gegenüber, und wer sich nicht genügend dieser Pflicht stellt, ist seinem Kind Rede und Antwort schuldig, so es juristisch nicht sinnvoll erscheint, diese Pflicht auch durchzusetzen.
Die willigen Eltern werden sich diesen Pflichten für ihre Kinder stellen, sie hätten dann gleichermaßen die Möglichkeit, sich für das Kindeswohl zu engagieren.
Wenn ein Elternteil auf Konfrontation geht, so sind die Jugendämter dafür Ansprechpartner. Wer sich dieser Beratung entzieht, der macht damit nur öffentlich, dass er gar nicht das Wohl des Kindes im Sinne hat, denn dieses Wohl schließt auch Auseinandersetzungen der Eltern ein. Auseinandersetzungen sind oft Wege für vernünftige Lösungen, das Kind hat ein Recht auf Qualitätssicherung durch beide Elternteile. Die Väter von vornherein auszuschließen, wenn es die Mutter nicht wünscht, bedeutet letztlich eine sexistische Diskriminierung. Heute wird die Mutter für solches Verhalten auch noch belohnt, denn bei Uneinigkeit geht das Sorgerecht zur Mutter.
Eine Änderung des Sorgerechtes zu Gunsten eines anderen "besser geeigneten Elternteils" zu einem späteren Zeitpunkt auszuschließen, um die Position der Mutter nicht zu gefährden, halte ich gar nicht am Kindeswohl orientiert. Damit ordnen Sie das Kind einseitig der Mutter für immer zu, das stellt eine erneute und gesteigerte sexistische Diskriminierung der Männer dar und ist, meiner Ansicht nach nicht verfassungsgemäß. Niemand darf wegen seines Geschlechtes benachteiligt werden. Auf genau dieses Unrecht wollte die Petition aufmerksam machen, und ich hatte eine zufriedenstellende Antwort erwartet. Aber genau auf diese Diskriminierung sind Sie gar nicht eingegangen.
Vereinfacht gesagt verstehe ich Ihre Position so, falls es mit der Mutter keine Einigung gibt: Der Vater hat absolut keine Chance auf gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter, weil nur die Mutter schwanger werden kann.
Um die Position der Mutter nicht zu gefährden, kann der Vater auch bei nachweislich besserer Pflege und Erziehung nie das Sorgerecht bekommen, dies wird mit der Kontinuität für das Kind begründet. Für die Mutter sprechen Sie von Belastungen, aber im Bezug auf die Väter habe ich dieses mitfühlende
Wort noch gar nicht und an keiner Stelle finden können. Ihre einseitige Vergabe von Rechten belastet viele Väter so sehr, dass sie eindeutig traumatische Schäden mit sich tragen. Von den Kindern ganz zu schweigen, aber da gibt es ja Untersuchungen, die Ihnen nicht entgangen sein können. Und selbst wenn Sie der Meinung sind, dass der Mutter das alleinige Sorgerecht automatisch zustehen sollte: Ist es nicht an der Zeit, ein Gesetz zu schaffen, dass die Mutter (zum Beispiel unter Androhung finanzieller Sanktionen) verpflichtet, den Umgang des Kindes mit dem Vater zu ermöglichen? Wissenschaftliche Studien belegen (z. B. Rodgers/Pryor: Divorce an Separation: The outcomes for children), das Kinder, die nur bei einem Elterteil aufgewachsen sind, psychisch labiler sind. Ist es das Ziel der Gesetzgeber, in den Zeiten der zunehmenden Globalisierung und der härteren Arbeitswelt, die auch mit zunehmender Trennung der Eltern einhergeht, letztlich eine psychisch labile junge Generation heranzuziehen?
In Ihrem Schreiben haben Sie lediglich begründet, weshalb aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine sofortige Gesetzesänderung nötig ist. Dies ist eine einseitige Antwort und geht nicht auf das Wohl der Kinder ein. Ich fordere Sie deshalb auf, sich für eine echte kinderfreundliche Gesellschaft einzusetzen und erneut die geschlechterdiskriminierenden Gesetze zum Wohle der Kinder in Deutschland, die sich beide Elternteile wünschen, zu überarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
X. Y. Name und Adresse ist dem Väternotruf bekannt
An den Petitionsausschuss des Bundestages
Pet 4-14-07-40325-036995
Sehr geehrte Damen und Herren,
über Ihre Antwort der Petition (Pet 4-14-07-40325-036995) bezüglich des Sorgerechtes der Eltern vom 14.11.2001 kann ich mich nur sehr wundern, denn die beschriebenen neuen Ansätze sind von Ihnen alle gar nicht wirklich bedacht worden, sondern es wurde lediglich die derzeit geltende Rechtsposition dargestellt, gegen welche sich die Petition gerichtet hat.
Mit der Petition hatte ich eine Initiative für die Gleichstellung von Menschen, für die Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder, für die Gleichstellung von Mutter und Vater im Sorge- und auch im Umgangsrecht von Ihnen erwartet. Sie beschreiben lediglich die gängige Rechtsauffassung, die meiner Meinung nach einfach nur Unrecht für Väter darstellt. Hier besteht meiner Meinung nach schon lange dringender Handlungsbedarf.
Der Mutter vor der Geburt allein die Entscheidung über das Sorgerecht zukommen zu lassen, weil sie eine engere Bindung durch Schwangerschaft zum Kind hat, halte ich für ungenügend. Ein Kind braucht für eine gesunde Entwicklung Mutter und Vater gleichermaßen, das ist hinlänglich beschrieben. Es zwingt den Gesetzgeber niemand, sich für die Mutter in dieser Frage zu entscheiden.
Die gängige Praxis und Ihre Antwort sind eine gewalttätige Entscheidung gegen die Position des Vaters, er wird von vornherein juristisch als minderwertig beschrieben. Daraus resultieren sehr oft unendlich viele Verletzungen durch die Mutter gegenüber dem Vater, welche sich auch auf das Kind auswirken können, indirekt ermöglichen Sie damit auch Gewalt gegen die Kinder.
Mit der Geburt des Kindes werden zwei Elternteile geboren, und der Gesetzgeber hat dies im genügenden Sinne zu berücksichtigen. Die derzeitige Regelung ist einseitig und von daher nicht ausreichend. Ändern Sie diesen Zustand, damit auch Sicherheit für das Kind zum Vater entsteht. Folgen dieser Sorgerechtsentscheidungen sind oft Unsicherheiten beim Kind im Umgang zum Vater, wenn die Mutter nicht auf Einigung aus ist. Ein Kind kann durch den Staat gar nicht nur einem zugesprochen werden, das ist Eingriff in die göttliche Ordnung, die hat für die Erziehung beide Elternteile vorgesehen, auch wenn sie nicht in ehelicher Gemeinschaft leben, denn jedes Kind hat eine Mutter und einen Vater.
Schwangerschaft bedeutet die engere Bindung, wer möchte mit welchen Geräten diese Bindung messen. Es ist lediglich eine andere, eine anders spezifische Bindung als die zum Vater. Stellen Sie sich bitte nicht länger einer vernünftigen und paritätischen elterlichen Ordnung mit Ihrer Willkür in den Weg.
Schon der Begriff „Sorgerecht“ ist einfach nicht kindgemäß, denn mittlerweile hat sich ja der Betrachtungswinkel der Gerichte geändert, es geht bei der Rechtssprechung um das Wohl des Kindes und nicht um die Rechte der Eltern. Das Kind kann kein Sorgerecht wahrnehmen, sondern das nehmen die Erwachsenen wahr oder auch nicht. Wenn dann noch dieses „Recht“ einseitig der Mutter zugesprochen wird, ist das um so weniger dem Kind angemessen. Aus den Augen des Kindes betrachtet, kann es sich nur um eine Sorgepflicht beider Eltern handeln.
Die Erwachsenen haben eine Pflicht den Kindern gegenüber, und wer sich nicht genügend dieser Pflicht stellt, ist seinem Kind Rede und Antwort schuldig, so es juristisch nicht sinnvoll erscheint, diese Pflicht auch durchzusetzen.
Die willigen Eltern werden sich diesen Pflichten für ihre Kinder stellen, sie hätten dann gleichermaßen die Möglichkeit, sich für das Kindeswohl zu engagieren.
Wenn ein Elternteil auf Konfrontation geht, so sind die Jugendämter dafür Ansprechpartner. Wer sich dieser Beratung entzieht, der macht damit nur öffentlich, dass er gar nicht das Wohl des Kindes im Sinne hat, denn dieses Wohl schließt auch Auseinandersetzungen der Eltern ein. Auseinandersetzungen sind oft Wege für vernünftige Lösungen, das Kind hat ein Recht auf Qualitätssicherung durch beide Elternteile. Die Väter von vornherein auszuschließen, wenn es die Mutter nicht wünscht, bedeutet letztlich eine sexistische Diskriminierung.
Heute wird die Mutter für solches Verhalten auch noch belohnt, denn bei Uneinigkeit geht das Sorgerecht zur Mutter.
Eine Änderung des Sorgerechtes zu Gunsten eines anderen „besser geeigneten Elternteils“ zu einem späteren Zeitpunkt auszuschließen, um die Position der Mutter nicht zu gefährden, halte ich gar nicht am Kindeswohl orientiert. Damit ordnen Sie das Kind einseitig der Mutter für immer zu, das stellt eine erneute und gesteigerte sexistische Diskriminierung der Männer dar und ist, mit Erlaubnis gesagt, verfassungsfeindlich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes benachteiligt werden. Auf genau dieses Unrecht wollte die Petition aufmerksam machen, und ich hatte eine zufriedenstellende Antwort erwartet. Aber genau auf diese Diskriminierung sind Sie gar nicht eingegangen.
Vereinfacht gesagt verstehe ich Ihre Position so, falls es mit der Mutter keine Einigung gibt:
Der Vater hat absolut keine Chance auf gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter, weil nur die Mutter schwanger werden kann.
Um die Position der Mutter nicht zu gefährden, kann der Vater auch bei nachweislich besserer Pflege und Erziehung nie das Sorgerecht bekommen, dies wird mit der Kontinuität für das Kind begründet. Für die Mutter sprechen Sie von Belastungen, aber im Bezug auf die Väter habe ich dieses mitfühlende Wort noch gar nicht und an keiner Stelle finden können.
Ihre einseitige Vergabe von Rechten belastet viele Väter so sehr, dass sie eindeutig traumatische Schäden mit sich tragen. Von den Kindern ganz zu schweigen, aber da gibt es ja Untersuchungen, die Ihnen nicht entgangen sein können.
Aus diesem Grunde fordere ich Sie umgehend auf, machen Sie endlich Schluss mit Ihren geschlechtsdiskriminierenden Gesetzen und stellen Sie sich der Wirklichkeit von Kindern Vätern und Müttern!
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Nikolai Webel, 11/2001
From: <Watermangerd@web.de>
Sent: Monday, November 12, 2001 10:48 AM
Subject: Petition
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen mitteilen,das ich als einer der vielen betroffenen Väter in Deutschland auch eine Petition an z.B. den Deutschen Bundestag geschickt habe und auch (wenn auch standardisierte)Anwort auf mein Schreiben /Petition erhalten habe.
Da ich mit diesem Antwortschreiben in keinster Weise "befriedigt" bin, ziehe ich Erwägung, Widerspruch einzulegen.
Über eine Veröffentlichung meines Namens habe ich keinen Einwand.
mit freundlichem Gruß
Gerd Meier , den12.11.2001
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Hallo,
ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass ich auf meine Petition eine recht unzufriedene Antwort erhalten habe, hatte allerdings vergessen Ihnen meine Pet-nummer mitzuteilen.
Sie lautet : Pet 4-14-07-40325-038974.
Im übrigen habe ich in den letzten tagen ein "Antwortschreiben "auf meine Petition an das Bundesministerium f. Familie.S.etc. erhalten. Natürlich NICHT von unsere Ministerin sondern einer ihrer ......
Diese Antwort übertraf sogar noch das Antwortschreiben von unserem Bundestag.
Ich frage mich zur Zeit immer mehr, mit was für Angelegenheiten beschäftigen sich eigentlich unsere hochbezahlten vom Volk gewählten Politiker/Minister(innen).
Mit freundlichem Gruß
Gerd Meier
aus Selm-Bork, 19.11.01
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich habe Ihre Petition im Wortlaut an den Deutschen Bundestag am 26.07.2001 eingesandt.
Mein Geschäftszeichen lautet: Pet 4-14-07-40325-038654
Meine Name lautet: Roland Poß
Am 21.08.2001 erhielt ich eine standardisierte Antwort vom Ausschußdienst.
Folgender Wortlaut:
"im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Frau Heidemarie Lüth, MdB, danke ich Ihnen für Ihr Schreiben.
Mit der von Ihnen angesprochenen Thematik hat sich der Petitionsausschuss bereits aufgrund anderer Zuschriften befasst. Ich übersende Ihnen einen Abdruck der entsprechenden Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, die das Plenum des Deutschen Bundestages angenommen hat."
Ich denke über einen Widerspruch nach.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Roland Poß, 6.9.2001