Pfändungsfreigrenzen
Kindesunterhalt
Ab Juli höhere Pfändungsfreigrenzen
29.04.2013
Arbeitseinkommen in Höhe von 1045 EUR vor der Pfändung geschützt
Ab dem 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die geänderten Pfändungsfreigrenzen wurden Anfang April im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.
Nach dem 1. Juli beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
http://www.justiz.nrw.de/Mitteilungen/2013_04_29_Pfaendungsfreigrenzen/index.php
Zum 1. Januar 2002 sind neue Pfändungsfreigrenzen nach § 850c der Zivilprozeßordnung festgesetzt worden
Bei bereits laufenden Pfändungen sollte sich der Schuldner beim Drittschuldner (Arbeitgeber, sozialversicherungsträger) vergewissern, dass die neuen Pfändungsgrenzen eingehalten werden. Gegebenenfalls muss der Schuldner einen Antrag auf Berichtigung des Pfändungsbeschlusses stellen.
Weitere Infos erfragen Sie bitte in Ihrer Schuldnerberatungsstelle.
Tipps zum Thema
1. Pfändungsgrenze (Selbsbehaltssatz) im Unterhaltspfändungsachen
2. Pfändungsgrenze (unpfändbares Einkommen) im Insolvenzverfahren
zu 1. Du kannst zum Sozialamt gehen und dir eine Bescheinigung über deinen gegenwärtigen Bedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz geben lassen. Dafür nimm deinen Mietvertrag, die wichtigsten Versicherungspolicen (z. B. Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Rentenversicherung etc.) und das Urteil über Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt mit. Damit wird dir der Gesamtbedarf, der von der Pfändung freizustellen ist, bescheinigt. Diese Bescheinigung nimmst du mit zum Amtsgericht und lässt dir dem Gläubiger gegenüber die Pfändungsgrenze vom Gericht per Beschluss bestätigen. Diesen Beschluss ggf. deinem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder der Bank vorlegen.
Zu 2. Beim Insolvenzverfahren ist das etwas anderes. Hier machst du allen deinen Gläubigern zunächst einen Vorschlag zum Vergleich, indem du einen bestimmten Betrag von deinem Einkommen zur Rückzahlung an alle vorschlägst. Da kann der Selbstbehalt auch oberhalb der oben beschriebenen Grenze liegen, sofern die Gläubiger zustimmen. Kommt dann keine Einigung zustande, kann das Insolvenzgericht bestimmen, in welcher Höhe und wie du deinen Schulden zurückbezahlen kannst.
Geh am Besten zu einer Schuldenberatungsstelle (z. B. AWO). Die sind kostenlos für dich.
Pfändungsfreigrenzen
Bundesregierung plant eine längst fällige Anhebung der Pfändungsfreigrenzen. Zu dem vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung veröffentlicht der "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", ISSN 0012-1185, Herausgeber: Deutscher Verein für Öffentliche und privater Fürsorge - www.deutscher-verein.de
in der Ausgabe 2/2001 eine ausführliche Stellungnahme der AG Schuldnerberatung der Verbände.