Querulant


 

 

 

"Querulant (lateinisch) - Mensch mit übermäßig stark ausgeprägtem Rechtsempfinden. Gegen tatsächliche oder vermeintliche öffentlich-rechtlich, politisch, religiöse u.a. Ungerechtigkeiten setzt er sich starrsinnig und selbstaufopfernd ein, wobei Anlaß und Verhalten in keinem vernünftigen Verhältnis stehen. Querulanten werden z.T. den Psychopathen zugerechnet. Häufig findet sich beim Querulanten eine mitunter weit zurückliegende tatsächlich erlittene Ungerechtigkeit."

Soweit Meyer Grosses Taschenlexikon 1981

 

 

 

"Wir sind Helfer des Gerichtes als Sachverständige und wir, ähm, und diese Familienrechtsbegutachtungen sind gerichtsöffentlich, also nicht öffentlich für das Publikum, für die große Öffentlichkeit, das heißt wir dürfen nicht unsere Dinge nach außen tragen. Und es ist so, dass wir oft auch gefragt werden oder dass wir Rücken- also, Gegenwind bekommen von den Lobbyisten. Eine Lobby ist z.B., sind Väter, die glauben, dass jetzt Ihr Umgangskontakte eingeschränkt wurde oder vielleicht sogar ausgesetzt wurde, dass sie diese Situation jetzt erleiden mussten, weil der Sachverständige, als Richter in Weiß, ihnen die Erziehungs- oder Umgangskontaktfähigkeit abgesprochen hat. Und dann ist es besonders problematisch, wenn solche Elternteile persönlichkeitsgestört sind. Wenn es sich um Personen handelt, die eine Persönlichkeitsstörung haben, die Querulanten sind, sag ich mal, die Michael Kohlhaas artig, ähm, von Pontius zu Pilatus gehen und immer weiter streiten und gar nicht sehen können, dass das was sie jetzt tun, dazu führt, dass die Kinder immer mehr Angst bekommen."

(Zitat Ende)

Prof. Dr. med. Gunther Klosinski, Professor an der Universitätsklinik Tübingen, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter am Universitätsklinikum Tübingen - Gutachter im Film JUGENDFÜRSORGE LIVE

Trailer von Monat 11/2008 - www.stephan-pfeifhofer.com/index.php?id=39,44,0,0,1,0

 

 

 

Der deutsche Dramatiker und Erzähler Heinrich von Kleist hat mit seiner Erzählung "Michael Kohlhaas" dem Querulanten ein literarisches Denkmal gesetzt.

Der Querulant ist ein Mensch, der Unrecht erlitten hat. Wie in der Novelle von Kleist eskaliert der Konflikt im Laufe der Zeit. Am Anfang hätte noch eine Entschuldigung von Seiten der rechtsverletzenden  Person oder Behörde ausgereicht, den Konflikt zu klären. Durch deren Weigerung, Sturrheit und Desinteresse an dem vorgetragenen Anliegen kommt es dazu, dass der sich in seinem Recht verletzte Mensch in einen Kampf begibt, von dem er annimmt, er würde ihm zu seinem Recht verhelfen. 

Der Querulant hat ein berechtigtes Interesse. Durch die im Laufe der Zeit erlittenen Frustrationen kommt es bei ihm aber immer mehr zu einer Verhärtung und Verbitterung, so dass Außenstehende nach einiger Zeit nicht mehr das Anliegen des Querulanten wahrnehmen, sondern nur noch seine Wut und seine Verbitterung. Auch der Querulant weiß möglicherweise bald nicht mehr, was ursprünglich seinem Interesse galt. Der Querulant ist ein verzweifelter Mensch, er hat schon viele Schlachten verloren. Sein größtes Handicap ist seine Unfähigkeit zur Trauer. Und weil er nicht oder kaum trauern kann, kann er Dinge nicht loslassen, die vergangen und meist nicht mehr zu ändern sind. Der Vater, der sei drei Jahren erfolglos vor dem Familiengericht klagt, in der Hoffnung "Recht zu bekommen". Er hat schon viel verloren, was ihm auch kein Recht mehr wiederbringen kann.

 

Im Nationalsozialismus endete der Weg des Querulanten üblicherweise als Häftling im Konzentrationslager, während die angepassten braven Bürger/innen zu passiven oder aktiven Täter/innen wurden, sei es als Blockwart, Denunziantin oder Folterknecht.  

Zu DDR-Zeiten "kümmerte" sich das Ministerium für Staatssicherheit um Querulanten. So z.B. bei Rudolf Bahro, dem die Staatsicherheit 1976 bescheinigte: "Bei der vorliegenden Studie ´Zur Kritik des real existierenden Sozialismus´ handelt es sich um eine äußerst raffinierte und gefährliche antikommunistische - und vor allem betont antisowjetische - konterrevolutionäre Plattform." Und endet, "daß wir es in B.(ahro) mit einem profilierten und fanatischen Partei- und Staatsfeind zu tun haben". Dazwischen 15 Seiten voller Anklagen: daß er seine Angriffe gegen die Partei, den Staat, die Arbeiterklasse, die Gesellschaftsordnung und gegen die Sowjetunion richtet, daß diese Angriffe zum Umsturz aufrufen und geeignet sind, eine "innere Opposition" zu erzeugen - mit dem nicht unerheblichen Eingeständnis, daß seine Plattform geeignet ist, "einen sehr breiten Personenkreis anzusprechen" (im Original unterstrichen).

Zitiert nach "Horch und Guck 1998 (I)

 

Wenn es nicht gelang, die Querulanten durch versteckte oder offene Beeinflussung zum Schweigen zu bringen, griff man wie auch bei Bahro zum Mittel der Ausbürgerung. 

Die herrschenden Kleingeister der DDR kamen nicht auf die Idee, dass das Agieren des "Querulanten" etwas mit den beengenden und autoritären gesellschaftlichen Verhältnissen in der DDR zu tun hatte. Heute nach der Wende nennt man nicht wenige dieser "Querulanten" anerkennend "Bürgerrechtler" und verleiht ihnen Orden und Auszeichnungen. Manche sind oder waren inzwischen Abgeordnete im Bundestag. Und jede Partei, von links bis rechts, von schweinchenrosa bis tiefschwarz, die etwas auf sich hält, hat wenigstens eine/n Vorzeigebürgerrechtler/in in ihren Reihen.

Der Querulant ist immer ein Produkt der Interaktion eines Menschen mit einer Personengruppe (Staat, Behörde, Gericht etc.). Das Problem des Querulanten ist, dass er nicht die Definitionsmacht darüber hat, was richtig sei. Diese  Definitionsmacht liegt auf Seiten derjenigen, die die Gesetze verwalten und definieren. In seltenen Fällen gelangen die Querulanten an die Macht, dann gelten plötzlich die Gesetze der Querulanten und die vormals Mächtigen (Beamte, Richter etc.) passen sich entweder dem jetzt machtinnehabenden ehemaligen Querulanten an oder sie werden von ihm aufs Abstellgleis geschoben. Im Extremfall ist der ehemalige Querulant Adolf Hitler, wesentlich harmloser Ronald Schill oder möglicherweise auch Ex-Sponti Joschka Fischer und Ex-RAF Verteidiger Otto Schily.

 

 

"Wir wollten Recht und bekamen den Rechtsstaat."

Bärbel Bohley 

 

Ein schwerhöriger, sehschwacher und farbenblinder Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland ist natürlich besser als ein Unrechtsstaat mit aufgesperrten Ohren und Feldstechern wie die DDR. Und für den Rechtsstaat gilt gegenüber dem Unrechtsstaat: "Der Einäugige ist König unter den Blinden."

Manche Leute, die Sorgen um ihre Pfründe haben, würden wohl am liebsten das Regime von Adolf Hitler wiederhaben, in dem man sogenannte Querulanten nach einer kurzen Denunziation und Sonderbehandlung bei der Gestapo ins KZ einlieferte, von wo aus die Querulanten für gewöhnlich nicht zurückkamen. Heute kann man das - jedenfalls solange bis die NPD das Ruder in Deutschland übernimmt - nicht so machen und auch nicht offen fordern, will man sich nicht in eine Linie mit den NS-Schergen stellen.

Der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland (der im Nichtehelichenrecht noch immer ein Unrechtsstaat ist) trägt mit seiner Rechtswirklichkeit und Behördenmentalität zur Entwicklung von Querulanten wesentlich bei. Man kann sagen, der Querulant ist (auch) ein Kind der Behörde. Hätte an der entscheidenden Stelle ein Beamter, Jugendamtsmitarbeiter oder Richter gesessen, der sich die Kommunikation mit schwierigen Klienten beherrscht, so wäre eine gute Chance entstanden, den Teufelskreis von Frustration, Wut, Angriff, Frustration aufzulösen. Doch in der Praxis geschieht oft das Gegenteil. Der Klient kommt mit einer bestimmten Missstimmung in die Behörde, die Behörde ist sein tatsächlicher oder imaginierter Feind. Der typische Beamte bekommt Angst und geht in die Konfrontation, der Klient wird frustriert, wieder einmal hat ihn niemand verstanden.

Leider sind selbst Psychologen und Sozialarbeiter oft nicht in der Lage die Situation von schwierig erscheinenden Klienten, angemessen zu erfassen, geschweige denn angemessen und deeskalierend zu reagieren. Dies kann an deren fehlender Souveränität, Stolz, Dünkel und Überheblichkeit liegen. Oder einfach daran, dass in der Behörde moderne Kommunikationstechniken noch ein Fremdwort sind.

Eine moderne Behörde sollte sich dem Thema der Arbeit mit schwierigen Klienten offen und ehrlich stellen. In jeder Behörde muss es mindestens einen Mitarbeiter  geben, der in der Arbeit mit schwierigen Klienten kompetent ist. Mitunter kann ein solcher Mitarbeiter Wunder bewirken und einen langandauernden Fall, an dem sich schon fünf Sozialarbeiterinnen verschlissen haben, zur Lösung bringen. Worte des Bedauern, des Verständnisses, reichen da oft schon aus. Manchmal auch eine Entschuldigung. Und möglicherweise entpuppt sich der Querulant als ein angenehmer, sympathischer Mensch. 

 

 

Ein empfehlenswerter Aufsatz zu dem Thema.

 

"Der richtige Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden"

Dirk Matzick, Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern

in: "Kommunalpraxis MO", 10/2001, S. 270-273

 

 

 


 

 

 

Querulanten, Quengler, Kohlhaase, Prozeßhanseln

Die Etikettierung eines (schwächeren) Klägers als 'Querulant' erfolgt nahezu regelmäßig von Seiten des Beklagten, je mächtiger sich dieser fühlt, desto öfters.
Als Beispiel sei die Klage eines Vereinsmitglieds (Gewerbeverband) gegen den Verein angeführt (der Kläger war seites des Vereins zum kranken Querulanten abgestempelt worden!)
- LG Saarbrücken 17.07.2007 - Az.: 16 O 106/07 (Vorinstanz)
- Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.04.2008 - Az. 1 U 450/07

Weitaus politischer - im Sinne von unkontrollierter Machtausübung - ist es, wenn die Institution, das Gericht, von sich aus eine Partei, zumeist den Kläger, psychopathologisiert: nachfolgend geht es um diesen Vorgang direkter Konfrontation Staat-Bürger.

...

https://archiv-swv.de/page-replikate/Gerhard%20Zollenkopf%202017/sites.google.com/site/psychiatrisierung56zpo/michael-kohlhaas-querulanten-noergler-quengler.html

 

 

 


 

 

 

 

 

Franz-Josef Johannes Stein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Dortmund (ab 30.12.1996, ..., 2012) - L.R ./ .... - 431 C 10163/11 - Beschluss vom 25.01.2012: "Die Zustellung der Klage vom 31.10.2011 wird abgelehnt, weil der Kläger mit seiner querulatorischen, gegen 11 Beklagte aus Justiz und Politik ... Verfahrensmissbrauch betreibt. ..." - der Kläger wird vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Schramm.

 

 


 

 

 

Wittenberg Das Königreich von Peter Fitzek schrumpft

15.10.2013 08:50 Uhr | Aktualisiert 26.11.2013 21:19 Uhr

Bei der Selbstkrönung vor einem Jahr: Peter Fitzek nimmt im Mantel der Geschichte Huldigungen an. 

Von Markus Wagner

Peter Fitzek verhandelt übers Abbezahlen seines Staatsgebiets“.

...

 

Verhandlung in Neustadt

Für die droht Fitzek das nächste Bußgeld. Die Aufforderung zur Gewerbeanmeldung hat er offenbar verstreichen lassen, nun werde der Bußgeldbescheid erstellt, sagte am Montag Jörg Bielig, Leiter des städtischen Ordnungsamtes. Fitzek sei vom Amtsgericht schon einmal zu einem Bußgeld von 500 Euro verurteilt worden, weil er für einen anderen Laden kein Gewerbe angemeldet hatte.

Vors Amtsgericht muss Fitzek am Donnerstag wieder - in Neustadt am Rübenberge. Fitzek war dort ohne gültigen Führerschein angetroffen worden.

...

http://www.mz-web.de/wittenberg-graefenhainichen/wittenberg-das-koenigreich-von-peter-fitzek-schrumpft,20641128,24630864.html

 

 

 

 

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

 

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf

von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 69a Abs. 1 S. 3 StGB.

 

 

Gründe:

 

I.

Der geschiedene Angeklagte wurde am 12.08.1965 in Halle (Saale) geboren. Er betrachtet sich als Staatsoberhaupt eines vermeintlichen Staates Königreich Deutschland“. Nachdem der Angeklagte zunächst einen Wohnsitz unter #### behauptete, gab er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seinen Aufenthaltsort mit #### an. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein geregeltes Einkommen. In den vergangenen Monaten habe er für seinen Lebensunterhalt aus dem Staatshaushalt“ lediglich Beträge in Höhe von 403 Euro und 424 Euro entnommen.

 

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

 

Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

 

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

 

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

 

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

 

Der Verkehrszentralregisterauszug enthält folgende Eintragungen:

 

Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

 

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

 

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

 

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

 

Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

 

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007) zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

 

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

 

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

 

Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

 

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010) eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

 

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

 

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

 

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012) eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

 

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

 

Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.

 

Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012) eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.

 

Am 20.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Geislingen a. d. Steige gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 17.08.2012) eine Geldbuße von 160,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 10.10.2012 rechtskräftig.

 

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

 

Am 01.11.2012 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 29.08.2012) eine Geldbuße von 140,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 21.11.2012 rechtskräftig.

 

Am 23.10.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (Tatzeit: 05.09.2012) eine Geldbuße von 180,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 11.12.2012 rechtskräftig.

 

Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012) eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.

 

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den verlesenen Auskünften des Bundesamts für Justiz vom 23.09.2013 und des Kraftfahrtbundesamtes vom 24.09.2013.

 

II.

Am 08.01.2013 gegen 10:30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen BMW, amtliches Kennzeichen ..., öffentliche Straßen, und zwar unter anderem die Bundesstraße 6 in Fahrtrichtung Hannover in der Gemarkung Garbsen Meyenfeld, Abschnitt 470, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht besaß. Auf seine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik hat er am 13.09.2012 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg wirksam verzichtet und seinen Führerschein zurückgegeben. Darüber hinaus bestand gegen ihn aufgrund des Bußgeldbescheides der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 19.01.2013 ein Fahrverbot nach § 25 StVG.

 

III.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem verlesenen Verkehrszentralregisterauszug sowie der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der am Tatort aufgestellten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage.

 

Der Angeklagte gab an, sich an das Ziel seiner Fahrt nicht mehr erinnern zu können. Er gehe aber davon aus, in Staatsgeschäften unterwegs gewesen zu sein. Auf dem Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erkenne er sich wieder. Offenbar sei er zu schnell gefahren. Weiter behauptete der Angeklagte, im Besitz einer Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Er habe zwar seinen Führerschein am 13.09.2012 abgegeben, hierbei aber nicht auf seine Fahrerlaubnis verzichten wollen. Eine vom Landkreis vorgelegte Verzichtserklärung habe er nicht unterschrieben. Vielmehr habe er seinen Führerschein mit einem selbst erstellten Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle des Landkreises abgegeben.

Darüber hinaus behauptet der Angeklagte, aufgrund einer Fahrerlaubnis des Staates Königreich Deutschland sowie des Staates Paraguay zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik berechtigt zu sein.

 

Das Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wurde in Augenschein genommen. Der vergrößerte Ausschnitt des Lichtbildes weist ausreichende Details auf, anhand derer der Angeklagte als Fahrzeugführer des an der Messstelle abgelichteten BMW, amtliches Kennzeichen ..., zu erkennen ist. Sowohl die Gesichtszüge als auch der Haaransatz stimmten mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten überein.

 

Ausweislich der im Verkehrszentralregister erfassten Mitteilung der Zentralen Bußgeldbehörde des Landes Brandenburg, Gransee, vom 05.12.2012, welche verlesen wurde, hat die vorbezeichnete Bußgeldbehörde gegen den Angeklagten am 01.11.2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h unter anderem ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot erstreckte sich danach seit Rechtskraft Bußgeldbescheides bis 19.01.2013.

 

IV.

Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

 

Der Angeklagte war nicht im Besitz der zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.

 

Der Angeklagte hat wirksam am 13.09.2012 auf die ihm von der Fahrerlaubnisbehörde Wittenberg ausgestellte Fahrerlaubnis verzichtet. Nach eigenen Angaben wurde der Angeklagte über die Wirkungen eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis aufgeklärt. Dem wirksamen Verzicht steht auch nicht entgegen, dass er ein vorgefertigtes Formular der Fahrerlaubnisbehörde nicht unterzeichnet hat. Der Angeklagte habe seinen Führerschein nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Damit sind die Verzichtserklärung und der Führerschein an die für den Verzicht zuständige Stelle, und zwar an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg, gelangt. Auf seinem vorgefertigten Schreiben ließ sich der Angeklagte durch die Fahrerlaubnisbehörde bestätigen, dass Herr #### den Führerschein der Bundesrepublik Deutschland mit dem heutigen Datum zurückgab und die Vertraglichkeit, die durch Antragstellung bestand, damit aufgelöst ist.“ Auch wenn der Angeklagte in seinem Schreiben die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nicht ausdrücklich aufführte, wird jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass der Angeklagte die Rechte aus seiner Fahrerlaubnis aufzugeben beabsichtigte.

 

Weder sein selbst erstellter Fantasieführerschein des vom Angeklagten behaupteten Königreichs Deutschland noch eine etwaige Fahrerlaubnis des Staates Paraguay berechtigten den Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Unabhängig von der Echtheit des nicht übersetzt vorgelegten Führerscheins des Staates Paraguay liegen die Voraussetzung für eine Anerkennung als ausländische Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 1 FeV nicht vor, weil der Angeklagte seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung im Inland hatte, § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV. Ein Wohnsitz in Paraguay zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis wird weder vom Angeklagten behauptet noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist in Anbetracht der über das Jahr 2012 verteilt im Verkehrszentralregister dokumentierten Verkehrsverstöße des Angeklagten, auf einen dauerhaften Wohnsitz in der Bundesrepublik zumindest im Jahr 2012 zu schließen, zumal der Angeklagte am 16.09.2012 in #### sein eigenes Königreich gegründet haben will.

 

Außerdem führte der Angeklagte das Kraftfahrzeug während eines gegen ihn zum Tatzeitpunkt nach § 25 Abs. 2 StVG mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 verhängten Fahrverbots. Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist am 20.11.2012 eingetreten. Das Fahrverbot dauerte bis 19.01.2013 an.

 

Auch wenn sich der Angeklagte als Staatsoberhaupt seines Fantasiestaates Königreich Deutschland“ sieht, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einschränkung bzw. Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor.

 

V.

Der Strafrahmen ist dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht.

 

Zugunsten des Angeklagten war allenfalls zu würdigen, dass er seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt hat. Gleichwohl ließ der Angeklagte nicht ansatzweise eine Unrechtseinsicht erkennen.

 

Demgegenüber war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagten sowohl straf- als auch verkehrsrechtlich bereits erheblich, teilweise auch einschlägig, in Erscheinung getreten ist. Beim Angeklagten handelt es sich um einen notorischen Verkehrssünder, der die Gesetze der Bundesrepublik als für sich nicht geltend betrachtet. Mit der Erschaffung eines Fantasiestaates und Erstellung vermeintlicher Führerscheine und Personaldokumente eines angeblichen Königreichs Deutschland versucht sich der Angeklagte den Schein rechtmäßigen Handelns zu verleihen. Gleichzeitig sucht er die Öffentlichkeit und beabsichtigt Anhänger für seinen Fantasiestaat mit einer vermeintlich eigenen, dem Einfluss der Bundesrepublik Deutschland entzogenen Rechtsordnung zu gewinnen, wodurch die Gefahr von Wiederholungs- und Nachahmungstaten gegeben ist.

 

Tat- und schuldangemessen ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

 

In vorliegender Sache liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Der Angeklagte fällt durch die wiederholte und hartnäckige Begehung von Rechtsverstößen auf. Sowohl die Verhängung von Geldstrafen als auch die Verhängung einer Vielzahl von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen konnten den Angeklagten nicht davon abhalten, nunmehr erneut wegen eines Verkehrsdelikts straffällig zu werden. Er gab vielmehr an, mitunter bewusst Regelverstöße zu begehen, um letztlich auf dem Rechtsweg eine Bestätigung seiner abwegigen politischen Vorstellungen zu erhalten. Der Angeklagte erachtet die Bundesrepublik als nicht existent und betrachtet deren Gesetze als für ihn nicht geltend. Der Angeklagte unterscheidet sich aufgrund seiner beharrlichen Gesetzesverstöße von durchschnittlichen Tätern solcher Art. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist unerlässlich. Durch weitere Geldstrafen erscheint der Angeklagte nicht zu beeindrucken. Zudem ist durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahren entgegenzuwirken.

 

Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Die Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist ungünstig. Dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Bei der Beurteilung fanden zunächst die vorgenannten Strafzumessungserwägungen, die auch für die Sozialprognose erheblich sind, Berücksichtigung. Zudem ließ der Angeklagte in der Hauptverhandlung erkennen, dass er sich unabhängig von der Entscheidung des Gerichts auch in Zukunft nicht davon abhalten lassen werde, seinen selbst erstellten Führerschein des Fantasiestaates Königreich Deutschland“ zu nutzen. In seinem Schlussvortrag präsentierte der Angeklagte darüber hinaus selbst gebastelte Fahrzeugkennzeichen seines Fantasiestaates, mit denen er künftig sein Fahrzeug statt mit amtlichen Kennzeichen versehen wolle. Der Angeklagte meint, allein durch den Schein eines vermeintlichen Verwaltungshandelns seines Fantasiestaates die Legitimität seines Handelns begründen zu können. Eine Unrechtseinsicht sowie eine Bereitschaft zur Verhaltensänderung sind beim Angeklagten nicht ansatzweise zu erkennen.

 

Aus der von ihm begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte nach § 69 Abs. 1 StGB zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine Sperre von 12 Monaten hält das Gericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie den Tatumständen und den oben im einzelnen geschilderten Erwägungen zur Strafzumessung sowie Sozialprognose, auf die Bezug genommen wird, für ausreichend aber auch für erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen.

 

Amtsgericht Neustadt a. Rbge., Urteil v. 17.10.2013 - 60 Cs 7231 Js 21262/13 (59/13)

http://blog.beck.de/2013/11/28/lachen-erlaubt-der-k-nig-von-deutschland-stellt-sich-nat-rlich-selbst-eine-fleppe-aus

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Das ist natürlich logisch, wenn der König von Deutschland keine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland benutzt, sondern die Fahrerlaubnis von seinem Königreich. Napoleon wäre ja auch nicht auf die Idee gekommen, den russischen Zaren um eine Fahrerlaubnis zu bitten, nur weil er über russisches Territorium fuhr, bzw. reitete. Und der Revolutionär Wladimir Iljitsch Lenin fuhr ohne gültige Einreisepapiere in einem plombierten Zug illegal nach Russland und setzte dort den amtierenden Ministerpräsidenten Kerenski ab. So ist das manchmal mit den Königen und den Revolutionären. Selbst die Weimarer Republik ist nicht einfach mal eben so durch freie Wahlen unter Kaiser-Wilhelm II. entstanden, sondern erst in dem Kaiser Wilhelm II, nachdem in westdeutschen Großstädten seltsamer Weise jede zweite Straße heißt, auf Druck der "Straße" seinen Hut nehmen und ins Exil gehen musste.

Und aktuell? Grad ist die Halbinsel Krim noch Teil der Ukraine und am anderen Tag plötzlich ein Teil von Russland. 

Was lernen wir daraus? 

1. Die Leute haben ihren eigenen Kopf.

2. Wer sich der Staatsräson nicht unterwirft, kommt in den Knast. Da kennt die Bundesrepublik Deutschland keine Gnade.

Ein Christenmensch ist ein freier Herr über alle Dinge und niemand untertan. Ein Christenmensch ist ein dienstbarer Knecht aller Dinge und jedermann untertan.

Martin Luther

http://gutenberg.spiegel.de/buch/270/6

 

 

 


 

 

Gericht: OLG Frankfurt 1. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 13.08.2001

Aktenzeichen: 1 W 23/01

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

(Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei herabwürdigender Bezeichnung einer Prozeßpartei)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2001 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Landgericht ... wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Es liegen objektive Gründe vor, die vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter am Landgericht ... stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (§ 42 Abs. 2 ZPO).

2

Die Besorgnis der Befangenheit ist deshalb begründet, weil der abgelehnte Richter in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2001 die Beklagten als "Querulanten" bezeichnet hat. Die Beklagten haben durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts ... glaubhaft gemacht, daß der Richter am Landgericht ... nach Antragstellung zur Begründung dafür, daß er einen weiträumigen Verkündungstermin anberaumt werde, geäußert hat, er werde zuvor noch seinen Jahresurlaub für 2000 nehmen und werde diesen wegen dieser "Querulanten" nicht verschieben. Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters stellt diese Äußerung nicht ernsthaft in Abrede.

3

Allerdings wurde die Bezeichnung als "Querulanten" nicht ausdrücklich auf die Beklagten bezogen. Nach den Umständen liegt indes auf der Hand, daß andere Personen als die Beklagten nicht gemeint waren. Hierfür spricht insbesondere, daß der abgelehnte Richter nach seiner dienstlichen Erklärung die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die erhobene Klageforderung zuvor als "abwegig" bezeichnet hatte. Danach liegt es fern, die Bezeichnung als "Querulanten" auch oder allein auf die Klägerin zu beziehen.

4

Die Bezeichnung als "Querulant" rechtfertigt die Besorgnis, der Richter werde das Vorbringen der so bezeichneten Partei möglicherweise von vorn herein als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ansehen und sich demgemäß nicht sachlich und ernsthaft damit auseinandersetzen.

5

Kommt es in der mündlichen Verhandlung zu einer sprachlichen Entgleisung eines Richters wie etwa durch Bezeichnung einer Prozeßpartei als "Querulant" wird ein Ablehnungsgrund darauf nicht gestützt werden können, wenn ein solcher Vorfall durch sofortige Berichtigung und Entschuldigung aus der Welt geschafft wird (Feiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 42 Rn. 24). Eine dementsprechende Selbstkorrektur des abgelehnten Richters kann hier indes nicht festgestellt werden. Die hinzugefügte Äußerung "Sie sind damit nicht gemeint" bezog sich nach dem Verständnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten allein auf die Klägerseite. An einer sofortigen Berichtigung und Entschuldigung der Bezeichnung "Querulanten" gegenüber den Beklagten fehlt es aber auch dann, wenn die ergänzende Äußerung "Sie sind damit nicht gemeint" nach der Blickrichtung des abgelehnten Richters an die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien gerichtet war. In diesem Fall handelte es sich lediglich um eine Klarstellung, daß nicht die Prozeßbevollmächtigten als Querulanten bezeichnet werden sollten.

6

Danach ist die Ablehnung des Richters am Landgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit begründet.

 

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/yd6/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE580102002%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 


 

Ein Jahr wegen Beleidigung und Pöbeleien Richter schickt Prozess-Dieter in den Knast

30.04.2009 - 01:42 UHR

Von J. OFFERMANNS

Es war sein 251. Gerichtsverfahren. Und nach eigener Einschätzung sein wichtigstes! Dieter K. (73) alias Prozess-Dieter zu BILD: „Die Verhandlung heute ist die Mutter aller Prozesse!“

Prozess-Dieter: Richter schickt ihn für ein Jahr in den Knast

Auf der Anklagebank in Ratingen: Prozess-Dieter

Denn Gutachter Dr. Hans-Joachim Volpert hatte ihm zuvor Schuldunfähigkeit bescheinigt. Würde das Gericht ihm folgen, könnte Prozess-Dieter wegen seiner Beleidigungen nicht mehr bestraft werden. Er hätte die Lizenz zum Pöbeln...

8.30 Uhr, Amtsgericht Ratingen, Saal 13. Wegen Beleidigung in 45 Fällen nimmt der Rentner auf der Anklagebank Platz. Gibt zu, Beamte als „Doppelnullen“, „Abschaum“, „großhirnamputierte Sesselfurzer“, „Tagediebe“, „Fußmatten“, „überbezahlten Hohlkopf“ und mit noch schlimmeren Ausdrücken beleidigt zu haben.

Richter Schrimpf befragt den Gutachter. Dr. Volpert: „Der Angeklagte ist hochintelligent. Ein humoriger Gesprächs-Partner, der Philosophen wie Feuerbach, Dichter wie Schiller zitiert. Doch sobald das Gespräch auf Beamte kommt, rastet er aus. Er kann nicht anders, sieht sich als Ritter der Gerechtigkeit. Er leidet an einer paranoiden Störung, ist schuldunfähig.“

Der Staatsanwalt fordert trotzdem 15 Monate Gefängnis - die Verteidigung Freispruch. Der Richter erteilt dem Angeklagten das letzte Wort: „Wollen Sie etwas sagen?“ Der Angeklagte: „Darf ich sagen, dass der Staatsanwalt ein A... ist?“ Richter: „Nein.“ Der Angeklagte: „Dann will ich auch nicht.“

Urteil: 1 Jahr Gefängnis. Der Richter: „Das Gutachten hat mich nicht überzeugt.“ Noch im Gerichtssaal kündigt Prozess-Dieter Berufung an...

http://www.bild.de/BILD/regional/duesseldorf/aktuell/2009/04/30/prozess-dieter/richter-schickt-ihn-fuer-ein-jahr-in-den-knast.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das wird wohl teuer für die deutschen Steuerzahler, die nicht nur die Prozesskostenhilfe für Prozess-Dieter zahlen muss, sondern nun auch noch ein Jahr Knast, mit schätzungsweise 36.000  € Kosten. Warum bürgert man den Dieter nicht einfach aus, das hat doch in der DDR mit Wolf Biermann auch ganz gut geklappt, der seinen Mund nicht halten wollte und immer das sagte, was er gerade dachte, Schwups die Wups war der Wolf drüben im Kapitalistenparadies, wo er gar nicht hinwollte.

Denkbar wäre auch ein Jahr Zwangarbeit im Wachschutz am Amtsgericht Ratingen, früher in Amerika war das gang und gäbe, da fegten die Häftlinge in längsgestreiften Drillichen und mit schwerer Eisenkugel um den Fuß die öffentlichen Straßen und Plätze, warum nicht auch in Ratingen, ein bisschen mehr Sauberkeit in der Stadt kann doch nicht schaden.

Oder schicken wir den Dieter doch ganz einfach für eine Jahr nach Chile, da kann er sich mit Margot Honecker treffen und sich mit ihr als Fachfrau für Ausbürgerungsfragen austauschen - http://www.bild.de/BTO/news/2007/11/18/biermann-wolf-buch/affaere-margot-honecker.html

 

 

 

 


 

 

Bayerischer Rundfunk

report MÜNCHEN

Sendung vom 14.04.2008

 

Drohen statt vermitteln –

Die unsensible Vorgehensweise deutscher Familiengerichte

Autoren: Katrin Pötzsch, Stefan Meining

Bernd Schnardthorst aus Niedersachsen wünscht sich nichts sehnlicher als seinen behinderten Sohn, der unter Betreuung steht, endlich wieder zu sehen. Seit über vier Jahren kämpft der geschiedene Geschäftsmann um sein Kind. Nicht einmal Briefe darf er ihm schreiben. Wir begleiten ihn zum Gericht, wo er mal wieder einen neuen Antrag auf Besuchsrecht einreichen will.

Bernd Schnardthorst: „Über vier Jahre lang Briefe geschrieben und Anträge geschrieben, man hört von den Gerichten nur man solle keine Anträge stellen, sie werden nicht beschienen.“

Bernd Schnardthorst reicht beim Familiengericht einen Antrag nach dem anderen ein, eine Dienstaufsichtsbeschwerde folgt der nächsten. Oft nicht gerade sehr freundlich formuliert. Auf Antrag der gegnerischen Anwältin leitet das Amtsgericht Buxtehude ein Entmündigungsverfahren gegen den Ingenieur ein.

Bernd Schnardthorst: „Das Verfahren läuft so, man hat mir mitgeteilt in einem trockenen Dreizeiler, dass also die Anwältin meiner Frau dieses Verfahren angeregt hätte und ich musste mich dann einer psychiatrischen Begutachtung im Elbeklinikum in Stade stellen, das habe ich gemacht, sonst hätte das Gericht ohne mich entschieden.“

Ein Interview lehnt das zuständige Amtsgericht ab. Schriftlich wird report MÜNCHEN jedoch bestätigt: der zuständige Amtsrichter hat einen internen Vermerk über Herrn Schnardthorst angefertigt. Darin spricht der zuständige Richter Zitat „von Querulantentum und dies könne einen Krankheitswert aufweisen.“

Ein Mitglied des Rechtsausschusses im Bundestag warnt:

Mechthild Dyckmans, Bundestagsabgeordnete, FDP: „Familiengerichtsverfahren sind oft mit ganz großen Emotionen betroffen. Und da darf der Richter nicht seine eigenen Emotionen reinbringen. Ich weiß aus meiner Erfahrung, dass Querulanten unangenehm sind. Aber nicht jeder Querulant ist, weil er Querulant ist, prozessunfähig. Und auch ein Querulant hat seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes rechtstaatliches Verfahren.“

Der Hamburger Rechtsprofessor Sonnen bemüht sich im Fall Schnardthorst um eine außergerichtliche Einigung. Für ihn ist das Vorgehen des Buxtehuder Amtsgerichtes schlichtweg unverständlich.

Prof. Bernd-Rüdeger Sonnen, Universität Hamburg: „Wenn es in einem Sorgerechtsstreit hoch hergeht auf beiden Seiten. Dann kann man nicht sagen, hier ist jemand, der wirklich kämpft Querulant und deswegen müssen wir ihn unter Betreuung stellen, das ist voll daneben würden wir heute sagen.“

Schnardthorst muss sich einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen. Der Gutachter erklärt: Schnardthorst sei selbstverständlich geistig normal. Eine rechtliche Betreuung sei derzeit entbehrlich.

Der Kampf ums Kind: er geht in die nächste Runde.

Bernd Schnardthorst: „Ja mein Junge hat damals sehr gerne mit mir zusammen Schiffe gebaut und er ist dafür sehr begabt.“

Bernd Schnardthorst ist kein Einzelfall. Seit sechs Jahren streitet Karin Kelly um ein Umgangsrecht mit ihrem Enkel.

Karin Kelly: „Hier stehen die ganzen Geschenke seit letztem Jahr. Von zwei Geburtstagen, von Ostern, von Weihnachten.“

Knapp 10.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten hat Karin Kelly bislang bezahlt, ohne ihren Enkel auch nur einmal in die Arme nehmen zu dürfen. Dabei hat der Bub jahrelang in diesem Zimmer in ihrem Haus gelebt. Als 2007 weitere Zahlungen anstehen, weigert sie sich zu zahlen. Lieber gehe sie ins Gefängnis:

Karin Kelly: „Ich werde weiter kämpfen, erst recht jetzt, weil die Mürbemachung immer weiter geht und ich lass mich nicht mürbe machen, das sag ich immer wieder.“

Mehrmals kommt der Gerichtsvollzieher, um das Geld einzutreiben. Jedes Mal weist ihm Karin Kelly die Tür. Doch dann, im Dezember letzten Jahres wird den Kellys von dritter Seite ein Protokoll sowie ein Beschluss des Amtsgerichtes Rockenhausen zugespielt. Danach hat das Gericht Zitat: „Zweifel an der Verfahrensfähigkeit der Schuldnerin.“ Im Klartext: Auch hier stellt ein Gericht die Zurechnungsfähigkeit in Frage.

Karin Kelly: „Dass jetzt meine Verfahrensfähigkeit in Frage gestellt ist und ein Richter so etwas beschließt, der mich nicht kennt, und ohne Anhörung.“

Der Gerichtsvollzieher hält sogar, Zitat: „eine Überprüfung, ob vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen angebracht sind“, für sinnvoll. Karin Kelly droht im schlimmsten Fall ein Entmündigungsverfahren.

Rudolf Kelly: „Es war ein riesig großer Schock, ich habe es dann auch weitergeleitet und hab es dann meiner Frau gegeben und die hat es auch dann gelesen und die war dann auch genauso schockiert wie ich auch.“

Im Amtsgericht Rockenhausen wiegelt man ab. Noch sei ja nichts passiert. Im Übrigen sei alles juristisch korrekt gelaufen.

Thomas Edinger, Direktor Amtsgericht Rockenhausen: „Sicher in dem Fall ist das völlig unglücklich, dass Frau Kelly dann auf diesem Weg davon erfahren hat. Wobei und noch mal, das ist das ganz Wichtige, für Sie hat das zunächst keine Auswirkungen, keine negativen Auswirkungen. Und insofern ja, sicher ist das natürlich unglücklich, aber es war vom Verfahren her nicht zu beanstanden.“

Mit anderen Worten: Frau Kelly droht nach wie vor ein Entmündigungverfahren. Für den Familienrichter Jürgen Rudolph ist der Fall Kelly ein Musterbeispiel, wie es nicht ablaufen sollte. Der Experte weiß um die weit reichenden Konsequenzen solcher Beschlüsse.

Jürgen Rudolph, Familienrichter: „Dass ihr jetzt obendrein noch attestiert wird, dass sie nicht verfahrensfähig also mit anderen Worten nicht zurechnungsfähig sei, dass habe ich im ersten Moment als unrealistisch empfunden und als Satire und im zweiten Moment habe ich gedacht, hier passiert ja doch was ganz realistisches und hier ist eine ganz große Gefahr, die in so einem System entstehen kann und wenn hier nicht sofort interveniert wird und niemand intervenieren würde, könnte es tatsächlich sein, dass Frau Kelly eines Tages für unzurechnungsfähig erklärt wird und ihr möglicherweise auch noch eine Betreuung angediehen wird.“

report MÜNCHEN hakt beim Bundesjustizministerium nach, aber die Justizministerin Zypries sieht keinen Handlungsbedarf. Menschen mit Entmündigung zu drohen ist also weiterhin möglich. Geistig völlig gesunden Menschen, die einfach nur um ihr Recht kämpfen, droht damit weiterhin die Gefahr für unzurechnungsfähig erklärt zu werden.

Quelle: http://www.br-online.de/daserste/report/archiv/2008/00444/

 

Film: http://www.waschke.ws/Drohen_statt_vermitteln.wmv

 

 

 


 

 

 

Spitze ab, die zweite

Ein stadtbekannter Querulant hat den Weihnachtsbaum an der Gedächtniskirche verstümmelt

Bislang hatte es Andreas R. mit seinem unflätigen Geschimpfe nur auf Gottesdienste und Parlamentssitzungen abgesehen. In der Nacht zu Freitag hat der Querulant nun die Spitze des Weihnachtsbaums vor der Gedächtniskirche abgesägt. Ein Wachschutzangestellter wurde leicht verletzt, als die fünf Meter hohe Spitze herunterstürzte. Andreas R. und sein 28 Jahre alter Helfer wurden festgenommen, nach einer Vernehmung wieder entlassen. Sie hatten Flugblätter bei sich, in denen gegen die Kirche und das Weihnachtsfest polemisiert wurde. Die gesamte Aktion wurde von einem Kamerateam und zwei Fotografen aufgenommen. Da Zeugen gesehen hatten, dass die fünf Journalisten zeitgleich mit den Tätern den Weihnachtsmarkt betraten, ermittelt die Polizei nun wegen Beihilfe gegen das Kamerateam. Ihr Filmmaterial wurde beschlagnahmt. Bei der Polizei gaben sie an, für Pro 7 zu arbeiten. Der Münchener Sender stritt gegenüber dem Tagesspiegel eine Beteiligung jedoch ab. An der Gedächtniskirche sei das Team einer unabhängigen Produktionsgesellschaft gewesen und keines von Pro 7, sagt Pro-7-Sprecherin Dagmar Müller. Das Team habe „weder mit unserem Wissen, noch in unserem Auftrag“ gedreht, Der Sender habe auch kein Interesse.

Der Täter mit der Säge ist der Kirche bekannt – seit Jahren hat Andreas R. Hausverbot in allen Gotteshäusern Berlins. In den vergangenen Jahren soll der kirchlich nicht gebundene Mann mindestens zwanzig Veranstaltungen massiv gestört haben, vor allem durch lautstarkes Zitieren aus der Bibel und wüste Beschimpfungen. Bekannt wurde R. auch durch die Beleidigung des Regierenden Bürgermeisters Wowereit bei der Trauerfeier für Hildegard Knef in der Gedächtniskirche im Februar 2002. Für seine Entgleisung „Schwulsein ist Sünde“ und den Hausfriedensbruch wurde R. im Januar dieses Jahres zu 300 Euro Geldstrafe verurteilt. Gemeinsam mit seinem 28 Jahre alten Gesinnungsgenossen hatte R. aber auch im Reichstag die Regierungserklärung von Bundeskanzler Gerhard Schröder durch Zwischenrufe von der Zuschauertribüne gestört.

Der arbeitslose Hilfsarbeiter zieht vor allem gegen Schwule, Abtreibungen und die Ökumene zu Felde. Wie Helmut Hoeft von der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirchengemeinde sagte, sei besonders Bischof Huber permanent von den Störungen betroffen. Die evangelische Kirche hat gegen den Hilfsarbeiter wiederholt Anzeige gestellt, zur Raison gebracht worden sei der Mann dadurch jedoch nicht.

In diesem Jahr hat Berlin viel Pech mit den Weihnachtsbäumen. Nach dem Protest gegen die zunächst am Breitscheidplatz aufgestellte „Mickerfichte“ hatte die Stadt Winterberg Anfang des Monats einen neuen Baum gespendet und geliefert. In der Nacht zum 6. Dezember hatten Studenten den großen Weihnachtsbaum vor dem Roten Rathaus die Spitze abgeschnitten und ein Protestplakat „Gekürzt“ in den Baum gehängt. 

 

Jörn Hasselmann

"Der Tagesspiegel", 20.12.2003

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/20.12.2003/899998.asp

 

 

 


 

 

 

Schill war ein Glücksfall

Rechtspopulisten wie Ronald Schill scheitern nur vordergründig an ihrer persönlichen Pathologie. Ihr Problem: Die Kompromisslosigkeit als politisches Konzept macht vor nichts und niemandem halt

VON MICHA HILGERS

Die Partei der rechtsstaatlichen Offensive eine offene Psychiatrie? Und Ronald Schill ein außer Rand und Band geratener Django-Richter? Derartige Erklärungsansätze für das Ende der Hamburger Koalition sind so übersichtlich wie das Weltbild eben jener, die mit ihren Schwarzweißrastern kurzfristig Wähler an sich binden. Das bekannte Phänomen, dass Rechtspopulisten augenblicklich mit ihrer Selbstdemontage beginnen, sobald sie Einzug in bundesdeutsche Parlamente gehalten haben, erklärt sich nicht alleine durch Hinweise auf persönliche Psychopathologie.

Ob Schönhuber oder Freys DVU-Mannen, Schill oder selbst Jörg Haider, sie alle verorten früher oder später (meist jedoch früher) ihre ärgsten Feinde in den eigenen Reihen. Doch tatsächlich scheiterten Schill und die Seinen nur vordergründig an ihrer persönlichen Pathologie. Die ist nämlich buchstäblich Programm: klare Feindbilder, wie bei Schills Skandalbundestagsrede, die Auflösung von Ambivalenz zugunsten von Feindseligkeit gegenüber Minderheiten, Mobilisierung von Kriminalitäts- und Überfremdungsängsten und vor allem Ressentiments machen den Wahlerfolg aus. Und bestimmen auch bisher mit eiserner Logik die Selbstzerstörung rechter Aufsteiger.

Das Private ist politisch: Im Gegensatz zum profillosen Durchschnittspolitiker à la Olaf Scholz oder gar Narzissten wie Jürgen Möllemann, glaubt Schill an das, was er sagt. Er überzeugte über 19 Prozent der Hamburger Wähler mit der authentischen Kommunikation seines Ressentimentdreiklangs: Kleinbürgerliche Ungerechtigkeitsgefühle und die damit verbundenen Ohnmachtserlebnisse werden thematisiert, das Bedürfnis nach Wiedereinsetzung der Gerechtigkeit und Revanche stimuliert und in kompromisslose Lösungsvorschläge verwandelt. Weshalb es nicht wundert, dass diese Motive auch die politische Auseinandersetzung in der Hamburger Koalition und der Schill-Partei bestimmten.

Die Kompromisslosigkeit wird als politische Lösung angeboten. Und sie macht mit mit grimmiger Ironie weder bei außer- noch bei innerparteilichen Gegnern einen Unterschied. Giftgas gegen Geiselnehmer. Politisches und menschliches Gift gegen jeden, der sich einem in den Weg stellt. Die Unfähigkeit, Ambivalenz zu ertragen, Grautöne und Kompromisse zuzulassen jenseits einfacher Schwarzweißraster, steuern Schills Rachefeldzug gegenüber all jenen, von denen er sich ungerecht behandelt fühlt. Die gleichen Ressentiments, die zum Wahlerfolg führten, sind es jetzt, die seinen Niedergang herbeiführen.

Das Politische ist privat: Die vollständige Identifikation mit den rigiden politischen Konfliktlösungsmustern (die in Wahrheit keine sind) und die Unfähigkeit, Kompromisse einzugehen, subjektive oder objektive Ungerechtigkeiten zu ertragen, motivieren Schill zum Rachefeldzug. Weil es keine persönliche Ohnmacht gegenüber Unrecht und Zurückweisungen geben darf, urteilte der Richter Schill gnadenlos. Und weil es keine persönlich erlittenen Niederlagen geben darf, richtet der Politiker Schill das Flammenschwert der Erpressung und Herabsetzung gegen seine Gegner.

Schill bleibt sich und seinem Wertsystem treu, das ihm seinen Wahlerfolg bescherte. Es ist die Maßlosigkeit der juristischen Urteile und der politischen Werte, die ihn subjektiv zum Amoklauf berechtigt. Dem Amoktäter ähnlich, zählt nicht das persönliche oder politische Überleben, sondern die Revanche, der Triumph über den Gegner, die Verwandlung von Schmach und Schande in finalen Triumph.

Der Fehler des Hamburger Bürgermeister Ole von Beust (CDU) war die Idee, Schill einbinden und mäßigen zu können. Der Durchschnittspolitiker schließt von sich auf andere: Doch für einen Schill ist nicht etwa das politische Überleben Maxime eigenen Handelns, wie von Beust irrtümlich glaubte. Rechtspopulisten wie Schill machen keinen Unterschied zwischen Parteimitgliedern oder Koalitionspartnern, zwischen Gegnern, Feinden und Straftätern. Sie alle werden unerbittlich und mit Maßlosigkeit verfolgt.

Solange dieses Muster politischer Irrationalität und persönlicher Kränkbarkeit gilt, wird von rechtslastigen Politaufsteigern in Deutschland keine dauerhafte Gefahr ausgehen. Sollte jedoch ein rechter Robin Hood als Identifikationsfigur für den Kampf gegen Ohnmacht, Ungerechtigkeit und tiefen Groll gegenüber etablierter Politik neben persönlichem Charisma und Schläue auch ein gerüttelt Maß an Disziplin mitbringen - das meint die Aufschubsfähigkeit, mit der Rache warten zu können -, ist es aus mit zwanghaften Autodemontagen bei laufenden Kameras.

Vorbei ist es dann auch mit Bündnissen, die mehr oder weniger folgenlos für die politische Landschaft bleiben. Ronald Schill war ein Glücksfall. Weil er seinen Wählern die Destruktivität ihrer eigenen politischen Ideen demonstrierte. Das hat er bislang mit DVU- oder Republikaner-Landtagshaufen gemeinsam. Doch darauf wird man nicht immer hoffen dürfen.

 

MICHA HILGERS ist Psychoanalytiker in Aachen. U. a. von ihm: "Scham - Gesichter eines Affekts", "Das Ungeheure in der Kultur", "Leidenschaft, Lust und Liebe", alle Vandenhoeck und Ruprecht

taz Nr. 7233 vom 13.12.2003, Seite 18, 173 Zeilen (Kommentar), MICHA HILGERS

 

http://www.taz.de/pt/2003/12/13/a0132.nf/text

 

 

 


 

 

Gutachten als Waffe gegen "Querulanten"

Von Joachim Hellmer

Es gibt eine ausgedehnte Praxis, "Querulanten" und andere unliebsame Personen mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen mundtot zu machen. Berühmt-berüchtigt sind zum Beispiel die Zwangspensionierungen von Beamten, die den Staat - aus berechtigten oder unberechtigten Gründen - unbequem , vielleicht sogar (wegen des behördeninternen Wissens ) gefährlich geworden sind. Gehen diese gegen Ihre Entlassung gerichtlich vor, was Ihr gutes Recht ist, rettet sich der Staat vor einer Nachprüfung seiner Entscheidung nicht selten durch Einschaltung eines ärztlichen Gutachters, der entweder Dienstunfähigkeit attestiert oder gar Querulantenwahn diagnostiziert wobei schon Aberkennung der Prozeßfähigkeit genügt um den Beamten unschädlich zu machen. Es muß Ihm dann ein Pfleger (nach heutigem Recht ein Betreuer) bestellt werden der von sich aus entscheidet ob die Klage erhoben oder weiterverfolgt wird.

Vielleicht widerspricht schon das leicht zerbrechliche Institut der Prozeßfähigkeit dem Grundsatz von der Würde des Menschen und der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Das eigentliche Übel liegt aber in der Unkontrollierbarkeit und jedem Mißbrauch zugänglichen Aussage des Sachverständigen. Hier werden unter dem Anschein objektiver Tatsachen oft reine Meinungen geäußert, die zudem nach in der Regel höchst umstritten und beliebig manipulierbar sind. Am gefährlichsten ist die immer wieder auftauchende Bezeichnung "Querulant" (oft in Verbindung mit "progressivem Wahn" oder "Pschychopathie", um dem Meinungsurteil einen wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen).

Querulanz ist weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozeß- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern die hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Mißstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiß oft überzogen und eskalierend bis zum Exzeß. "Querulant" war z.B. Michael Kohlhaas, "Querulanten" waren aber auch Luther, Voltaire, Galilei und Giordano Bruno, Fritz Reuter, Heinrich Mann. "Querulanten" sind Martin Niemöller, Sacharow und Solchenizyn. Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer. Das weiß auch unser Staat, der Querulantentum allgemein gewähren läßt, vor allem aber die vielen kleinen, Behörden und Justiz arg belästigenden Querulanten. Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen, seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine Liberalität, sein Rechtsstaatsverständnis zu Ende, dann entpuppt er sich plötzlich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates, in dem Querulantentum unter Strafe stand (Preußische Gerichtsordnung von 1795).

Der Begriff "Querulanz" sollte aus dem Vokabular der Sachverständigen ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff in einem Gutachten vorkommt, sollte man gleich wissen, daß gegen den Beurteilten nichts Fundiertes vorzubringen ist, daß kein wirklich krankhafter Befund vorliegt, geschweige denn eine Geisteskrankheit, sondern eine gesunde , aber unbequeme Person zum Schweigen gebracht, statt Freiheits- oder Geldstrafe eine "Äußerungsstrafe" verhängt werden soll.

Medizinische Gutachten werden vom Staat auch noch auf anderen Gebieten als Waffe eingesetzt. Es ist bekannt, daß er jede Person, die er einzustellen gedenkt, auf Ihre Gesundheit untersuchen läßt. Statt der Privatwirtschaft mit gutem Beispiel voranzugehen, betätigt er sich aber als sozialpolitischer Bremser. Einmal stellt er bei weitem nicht die vorgeschriebene Zahl von Behinderten ein und zahlt lieber die dafür vorgesehene Ausgleichsabgabe (was den öffentlichen Haushalt zusätzlich belastet), ferner läßt er - mit Hilfe ärztlicher Gutachter - die dennoch Eingestellten als Widerrufsbeamte oder Angestellte arbeiten, also mit geringerem Kündigungsschutz, niedrigerem Gehalt und geringeren Aufstiegschancen. Sie sind obwohl sie das gleiche tun wie Beamte, Staatsdiener zweiter Klasse und könne auch nichts dagegen unternehmen, weil ja ärztliche Gutachten nicht und nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen korrigierbar sind. Vor kurzem bot der Staat einem Wissenschaftler nach zwanzigjährigem Angestelltenstatus schließlich doch noch die Verbeamtung an! Der Gutachter, der bei der Einstellung vorzeitige Dienstunfähigkeit vorausgesagt hatte, war seinem Irrtum unterlegen.

Das ärztliche Gutachten ist - solange diese Praxis nicht allgemein durchschaut ist - eine Waffe, die durch wissenschaftliche Herkunft den Anschein von Unanfechtbarkeit besitzt. Sie ist praktisch unanfechtbar, aber nicht durch den Wahrheitsgehalt, sondern durch Fehlen einer unabhängigen Instanz, die dem Sachverständigen - und damit der öffentlichen Gewalt, die sich seiner bedient - auf die Finger klopft. Die deutschen Gerichte sind - trotz ermutigender Ausnahmen - noch weit davon entfernt eine solche unabhängige Instanz darzustellen.

 

Joachim Hellmer ist seit 1966 Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Kiel und 1971 Direktor des Kriminologischen Instituts dieser Universität.

Auf diesem Aufsatz wird in der ZPO, Baumbach-Lauterbach-Hartmann- Albers, 46. Aufl, Einl III, 6 A. , Rn 67; so auch 51. Aufl, 6 B. Rn 66 hingewiesen.

Wegen der Aktualität haben wir uns entschlossen diesen Aufsatz in Abschrift wiederzugeben.

 

V§V n.e.V. Ref.: III - 16.01.1998 ; Rev. 12.6.2002

http://www.locus24.de/psy-0006.html

 

 


 

 

 

Beschluss

des 1. Zivilsenat

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.08.2001

- 1 W 23/01 -

§ 42 Abs. 1 ZPO

§ 42 Abs. 2 ZPO

 

- Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei herabwürdigender Bezeichnung einer Prozesspartei -

 

Beschlusstenor

 

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2001 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Landgericht ... wird für begründet erklärt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Es liegen objektive Gründe vor, die vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter am Landgericht ... stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Die Besorgnis der Befangenheit ist deshalb begründet, weil der abgelehnte Richter in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2001 die Beklagten als "Querulanten" bezeichnet hat. Die Beklagten haben durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts ... glaubhaft gemacht, dass der Richter am Landgericht ... nach Antragstellung zur Begründung dafür, dass er einen weiträumigen Verkündungstermin anberaumt werde, geäußert hat, er werde zuvor noch seinen Jahresurlaub für 2000 nehmen und werde diesen wegen dieser "Querulanten" nicht verschieben. Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters stellt diese Äußerung nicht ernsthaft in Abrede.

Allerdings wurde die Bezeichnung als "Querulanten" nicht ausdrücklich auf die Beklagten bezogen. Nach den Umständen liegt indes auf der Hand, daß andere Personen als die Beklagten nicht gemeint waren. Hierfür spricht insbesondere, daß der abgelehnte Richter nach seiner dienstlichen Erklärung die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die erhobene Klageforderung zuvor als "abwegig" bezeichnet hatte. Danach liegt es fern, die Bezeichnung als "Querulanten" auch oder allein auf die Klägerin zu beziehen.

Die Bezeichnung als "Querulant" rechtfertigt die Besorgnis, der Richter werde das Vorbringen der so bezeichneten Partei möglicherweise von vorn herein als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ansehen und sich demgemäß nicht sachlich und ernsthaft damit auseinandersetzen.

Kommt es in der mündlichen Verhandlung zu einer sprachlichen Entgleisung eines Richters wie etwa durch Bezeichnung einer Prozesspartei als "Querulant" wird ein Ablehnungsgrund darauf nicht gestützt werden können, wenn ein solcher Vorfall durch sofortige Berichtigung und Entschuldigung aus der Welt geschafft wird (Feiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 42 Rn. 24). Eine dementsprechende Selbstkorrektur des abgelehnten Richters kann hier indes nicht festgestellt werden. Die hinzugefügte Äußerung "Sie sind damit nicht gemeint" bezog sich nach dem Verständnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten allein auf die Klägerseite. An einer sofortigen Berichtigung und Entschuldigung der Bezeichnung "Querulanten" gegenüber den Beklagten fehlt es aber auch dann, wenn die ergänzende Äußerung "Sie sind damit nicht gemeint" nach der Blickrichtung des abgelehnten Richters an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien gerichtet war. In diesem Fall handelte es sich lediglich um eine Klarstellung, dass nicht die Prozessbevollmächtigten als Querulanten bezeichnet werden sollten.

Danach ist die Ablehnung des Richters am Landgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit begründet.

 

 


 

 

Michael Gartenschläger

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Michael-Gartenschläger-Gedenkstein mit Kreuz in der Gemeinde Langenlehsten nahe dem Sterbeort

Michael Gartenschläger (* 13. Januar 1944 in Strausberg bei Berlin; † 30. April 1976 an der innerdeutschen Grenze zwischen Leisterförde/Bezirk Schwerin und Bröthen/Schleswig-Holstein) war ein politischer Häftling in der DDR und Fluchthelfer. Er wurde durch ein Spezialkommando der DDR-Staatssicherheit beim Versuch, zum dritten mal Selbstschussanlagen an der Grenze abzumontieren, erschossen.[1]

 

Leben

Michael Gartenschläger wurde im August 1961 – siebzehnjährig – zusammen mit fünf Freunden nach Protesten gegen den Mauerbau und damit verbundener Brandstiftung an der Feldscheune einer LPG festgenommen und im September wegen „staatsgefährdender Propaganda und Hetze sowie der Diversion“ nach einem dreitägigen Schauprozess im Strausberger Kulturhaus der NVA vom Bezirksgericht Frankfurt (Oder) zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt.

1971 wurde er nach fast zehn Jahren Haft, gesundheitlich durch Einzelhaft und mangelnde Verpflegung stark angegriffen, von der Bundesrepublik Deutschland für 40.000 DM freigekauft. Er machte sich in Hamburg als Pächter einer Tankstelle selbstständig.

Michael Gartenschläger engagierte sich weiterhin für seine politische Überzeugung, beteiligte sich an Fluchthilfen für insgesamt 31 Personen und verhalf sechs Menschen persönlich zur Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik.

Um die Propaganda der DDR zu entlarven, die ihren Einsatz von Selbstschussanlagen an der innerdeutschen Grenze immer bestritt, montierte er am 30. März und am 23. April 1976 zwei Selbstschussanlagen vom Typ SM 70 ab und präsentierte sie der Öffentlichkeit über den Spiegel[2][3][4]. Der Minister für Staatssicherheit (MfS) Erich Mielke war außer sich.

 

Todesumstände

In der Nacht zum 1. Mai 1976 wollte Gartenschläger mit zwei Unterstützern eine dritte SM 70 abbauen. Alle drei Personen waren bewaffnet. In Kenntnis des Vorhabens, ohne jedoch Ort und Zeit genau zu wissen, waren auf DDR-Seite seit dem 24. April 1976 weiträumige Sicherungsmaßnahmen durch eine 29-köpfige Einsatzgruppe der Hauptabteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit angelaufen. Das Ziel der Maßnahme bestand darin, Gartenschläger nach dem Betreten des DDR-Territoriums festzunehmen oder zu töten. Als Gartenschläger eine SM 70 zur Explosion bringen wollte, wurde er durch mehrere Schüsse aus einer AK-47 tödlich getroffen, wobei die Gefährten Gartenschlägers aussagten, das DDR-Kommando habe das Feuer ohne jede Vorwarnung eröffnet. Lediglich einer der Begleiter Gartenschlägers, der unmittelbar an der Demarkationslinie auf westdeutschem Gebiet zurückgeblieben war, habe mit einer abgesägten Flinte zurückgeschossen, woraufhin Mitglieder des DDR-Sonderkommandos das Feuer kurzfristig sogar in Richtung Bundesrepublik erwiderten. In den DDR-Medien wurde dagegen berichtet, Gartenschläger habe den Schusswechsel begonnen. Als Beweis diente einzig die von ihm mitgeführte Pistole, die jedoch in der Gerichtstechnik nicht einmal auf eventuelle Schmauchspuren hin untersucht wurde.

 

Juristische Aufarbeitung

Im März 2000 und April 2003 wurden Unteroffiziere und Offiziere des Ministeriums für Staatssicherheit, die in Schwerin bzw. Berlin wegen des „Versuches, einen Menschen aus niederen Beweggründen zu töten“ (§§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB) angeklagt waren, freigesprochen, da nicht zweifelsfrei auszuschließen war, dass Gartenschläger, wie von den Schützen behauptet, zuerst geschossen hatte. Die Angeklagten behaupteten, sie hätten in „Notwehr gegen Grenzterroristen“ gehandelt.

Den MfS-Oberstleutnant Wolfgang Singer, unter dessen Kommando die tödlichen Schüsse abgegeben wurden, sprach das Landgericht Berlin wegen der „Anstiftung zum Mord“ an Michael Gartenschläger schuldig. Die Tat blieb aber wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung straffrei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Freigesprochen aus Beweismangel wurde der MfS-Oberst Helmut Heckel, dem vorgeworfen wurde, den Liquidierungsbefehl erteilt zu haben. Ein weiterer Angeklagter, der Generalleutnant Karl Kleinjung, zum Zeitpunkt des Prozesses 90-jährig, wurde in einem gesonderten Verfahren ebenfalls freigesprochen.

Das Gericht stellte in seinem schriftlichen Urteil heraus, dass „gewisse Zweifel daran aufkommen, ob überhaupt ernstliche Vorbereitung für eine Festnahme getroffen wurden und nicht von vornherein ernsthaft nur die ‚Vernichtung‘ bzw. ‚Liquidierung‘ Gartenschlägers ins Auge gefasst war“ (vgl. Urteil des LG Berlin, AZ: (531)25 Js 2/97 -Ks-(8/97),Bl.80). Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof den Angeklagten am 16. Februar 2005 (5 StR 14/04) wegen der zwischenzeitlich nach dem Recht der DDR eingetretenen Verjährung freigesprochen.

Das 1961 von der DDR-Justiz gegen Michael Gartenschläger ergangene Urteil „lebenslänglich“ wurde 1992 nach einem Rehabilitierungsantrag seiner Schwester vom Landgericht Frankfurt (Oder) in weiten Teilen aufgehoben.

2006 wurde in Gartenschlägers Heimatstadt Strausberg der Antrag gestellt, eine Straße nach Michael Gartenschläger zu benennen. Dieser Antrag wurde von der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.

 

Literatur

* Andreas Frost: Michael Gartenschläger: Der Prozess: mutmaßliches DDR-Unrecht vor einem bundesdeutschen Gericht. Schwerin: Landesbeauftragter für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, 2002. ISBN 3-933255-15-5

* Lothar Lienicke, Franz Bludau: Todesautomatik: die Staatssicherheit und der Tod des Michael Gartenschläger. Fischer Taschenbuchverlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-596-15913-X und Kiel 2001, ISBN 3-929171-01-5.

* Freya Klier: Michael Gartenschläger. Kampf gegen Mauer und Stacheldraht. Bürgerbüro e.V. Berlin, 2009, ISBN 978-3-00-027999-7

 

TV-Dokumentation

* Gegen die Grenze. Das Leben des Michael Gartenschläger, Fernseh-Dokumentation (44 Min.) von Alexander Dittner & Ben Kempas, Produktion: Xframe GmbH München für den RBB 2004.

 

Radio-Feature

* Zur Vermeidung weiterer Provokationen. Die kurze Lebensgeschichte des Michael Gartenschläger, Feature (60 Min.) von Roman Grafe. Produktion: SWR/SR, 2003.

Ausstellungen

* Michael Gartenschläger - Leben und Sterben zwischen Deutschland und Deutschland (Wanderausstellung der Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn)

* ELVIS in Deutschland, Haus der Geschichte in Bonn 2004/05

 

Spielfilm

* Die Todesautomatik, ZDF-Film nach dem gleichnamigen Buch von Franz Bludau und Lothar Lienicke, Produktion: Polyphon Film- und Fernsehgesellschaft Hamburg, Regie: Niki Stein, Kamera: Arthur Ahrweiler, Drehbuch: Wieland Bauder, Darsteller: Mišel Matičević, Stephan Kampwirth, Loretta Pflaum, Katrin Bühring, Hark Bohm u.a.,

Ausstrahlung im November 2007.

 

Theaterstück

* Macht das Tor auf, Anlässlich des 30. Todestags Michael Gartenschlägers entwickelte die Berliner Theatertruppe Interkunst e.V. ein Bühnenstück, welches sich mit seiner tragischen Lebensgeschichte auseinandersetzt.

 

Einzelnachweise

1. ↑ Verrechnet! Bursche! DER SPIEGEL 20-21/1976 vom 17. Mai 1976, Seite 49

2. ↑ Schnell das Ding vom Zaun DER SPIEGEL 16/1976 vom 12. April 1976, Seite 116

3. ↑ Ich höre die Sirene und denke, na ja DER SPIEGEL 16/1976 vom 12. April 1976, Seite 122

4. ↑ Tödliche Würfel DER SPIEGEL 18/1976 vom 26. April 1976, Seite 65

 

Weblinks

* Literatur von und über Michael Gartenschläger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Michael Gartenschläger • PICA-Datensatz)

* Klaus Kunze, Mordmaschine abgebaut, STUDENT Okt./Nov. 1979

* http://www.todesautomatik.de – Biographie

* ZDF.de: Die Stasi-Killer. Geheimkommando an der Mauer., Beitrag in Frontal 21 vom 2. Oktober 2007 zu den Todesumständen Michael Gartenschlägers

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Gartenschl%C3%A4ger

gefunden am 13.08.2009

 

 


 

 

 

Fritz Bauer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Fritz Bauer (* 16. Juli 1903 in Stuttgart; † 1. Juli 1968 in Frankfurt am Main) war ein deutscher Richter und Staatsanwalt, der eine maßgebliche Rolle beim Zustandekommen der Frankfurter Auschwitz-Prozesse spielte.

Leben

Bauer studierte Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft in Heidelberg, München und Tübingen. Nach seiner Promotion zum Doktor der Rechte wurde Bauer 1930 Gerichtsassessor beim Amtsgericht Stuttgart. Bereits 1920 war er der SPD beigetreten. Wegen seiner SPD-Mitgliedschaft und seiner jüdischen Abstammung wurde er im Mai 1933 zunächst von der Gestapo inhaftiert und wenig später aus dem Staatsdienst entlassen.

1935 emigrierte Bauer nach Dänemark und nach dessen Besetzung durch deutsche Truppen im Zweiten Weltkrieg nach Schweden. Dort gründete er mit dem späteren Bundeskanzler Willy Brandt die Zeitschrift Sozialistische Tribüne.

1949 kehrte Bauer nach Deutschland und in den Justizdienst zurück. Er wurde zunächst Landgerichtsdirektor und später Generalstaatsanwalt in Braunschweig. 1956 wurde er in das Amt des hessischen Generalstaatsanwalts mit Sitz in Frankfurt am Main berufen, das er bis zu seinem Tod 1968 innehatte.

Einer seiner ersten Fälle als Staatsanwalt in Braunschweig machte ihn auch außerhalb Deutschlands bekannt: 1952 war er der Ankläger im sogenannten Remer-Prozess. In Folge dieses Prozesses wurden die Widerstandskämpfer vom 20. Juli 1944 postum rehabilitiert. Das Gericht schloss sich Bauers Auffassung an, der NS-Staat sei „kein Rechtsstaat, sondern ein Unrechtsstaat“ gewesen.

1958 erreichte Bauer die Zusammenlegung von Einzelklagen zum Auschwitz-Prozess, der 1963 im Hauptverfahren eröffnet werden konnte. Er war es auch, der 1960 dem israelischen Geheimdienst Mossad den Wohnort Adolf Eichmanns in Argentinien mitteilte. Bauer hatte der deutschen Justiz und dem Dienstweg misstraut und sich direkt an Israel gewandt. Diese Mitteilung war die Voraussetzung für Eichmanns Ergreifung und Verurteilung.

1961 gründete er zusammen mit Gerhard Szczesny die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union. Nach seinem Tod stiftete die Humanistische Union den nach ihm benannten Fritz-Bauer-Preis. Das 1995 gegründete Fritz Bauer Institut, eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, die sich mit der Geschichte und Wirkung des Holocausts befasst, ist ebenfalls nach ihm benannt.

Fritz Bauers Werk galt dem Aufbau einer demokratischen Justiz, der konsequenten strafrechtlichen Verfolgung nationalsozialistischen Unrechts und der Reform des Straf- und Strafvollzugsrechts. Die Frankfurter Auschwitz-Prozesse wären ohne Bauers hartnäckigen Einsatz möglicherweise nicht zustande gekommen.

Innerhalb der bundesdeutschen Justiz der Nachkriegszeit war Bauer wegen seines gesellschaftspolitischen Engagements umstritten. Er selbst soll einmal gesagt haben: „In der Justiz lebe ich wie im Exil“.

Fritz Bauer starb unter ungeklärten Umständen in der Badewanne seiner Wohnung und wurde am 1. Juli 1968 aufgefunden. Nach Erkenntnissen der ermittelnden Behörden habe er mit Hilfe von Beruhigungsmitteln Suizid begangen.

Die von Fritz Bauer begonnenen Ermittlungen gegen die Schreibtischtäter der „Euthanasie“ wurden später eingestellt.

Der Selbstmord von Fritz Bauer wird häufig mit dem mangelnden Erfolg und der mangelnden gesellschaftlichen Anerkennung seiner Bemühungen zur juristischen Aufarbeitung des Auschwitz-Verbrechens in Verbindung gebracht. Tatbeteiligte konnten damals nur zu wenigen Jahren Haft wegen Beihilfe zu Mord verurteilt werden. Breite Schichten der Gesellschaft sahen in den Verfahren Nestbeschmutzung und folgten den Darstellungen der Beschuldigten, die mehrheitlich angaben, ohne Alternative auf Befehl gehandelt zu haben. Der angeklagte SS-Sturmbannführer Victor Capesius, der an der Selektionsrampe in Auschwitz tätig war, wurde so zum Beispiel zu lediglich neun Jahren Haft verurteilt und bereits 1968 wieder freigelassen. Zurück in seiner Heimatstadt Göppingen, wurde er beim Besuch eines Konzerts mit Beifall begrüßt.[1]

Fritz Bauer ist auf der Frankfurter Treppe verewigt.

Werke

* Das Verbrechen und Gesellschaft. Reinhardt 1957

* Sexualität und Verbrechen. Fischer 1963

* Die neue Gewalt. Verl. d. Zeitschrift Ruf u. Echo 1964

* Widerstand gegen die Staatsgewalt. Fischer 1965

* Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften. Hrsg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak, Campus Verlag, Frankfurt am Main, New York 1998, ISBN 3-593-35841-7

Literatur

* Claudia Fröhlich: "Wider die Tabuisierung des Ungehorsams". Fritz Bauers Widerstandsbegriff und die Aufarbeitung von NS-Verbrechen. Campus, Frankfurt am Main und New York 2006, ISBN 3-593-37874-4 (=Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts. Bd. 13).

* Hanno Loewy, Bettina Winter (Hrsg.): NS-"Euthanasie" vor Gericht. Fritz Bauer und die Grenzen juristischer Bewältigung. Campus, Frankfurt am Main und New York 1996, ISBN 3-593-35442-X (=Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts. Bd. 1).

* Matthias Meusch: Von der Diktatur zur Demokratie. Fritz Bauer und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen in Hessen (1956–1968). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 2001, ISBN 3-930221-10-1 (=Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau. Nr. 70).

* Irmtrud Wojak: Fritz Bauer und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen nach 1945. Hessische Landeszentrale für Politische Bildung, Wiesbaden 2003, ISBN 3-927127-49-3 (=Blickpunkt Hessen. Nr. 2).

* Irmtrud Wojak: Fritz Bauer 1903-1968. Eine Biographie. C.H. Beck Verlag, München 2009. ISBN 978-3-406-58154-0

Einzelnachweise

1. ↑ Sebastian Beck: Die Banalität des Bösen. In: Süddeutsche Zeitung. 11./12./13. April 2009, S. 11

Weblinks

* Literatur von und über Fritz Bauer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Fritz Bauer • PICA-Datensatz)

* http://www.fritz-bauer-institut.de

* Irmtrud Wojak: Fritz Bauer - Stationen eines Lebens

* Claudia Fröhlich: Fritz Bauer zwischen Justiz und Politik. Die Veränderung seiner politischen Strategie in den sechziger Jahren

* Kurzbiografie von Fritz Bauer

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Fritz_Bauer

Gefunden am 05.09.2009

 

 


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