Rechtsauslegung


 

 

 

Rechtsauslegung

Die Kunst und die Macht, sich das Recht so hinzubiegen, dass es den eigenen Bedürfnissen dient.

 

 

 

Hermeneutik

Die Hermeneutik ist eine Theorie über die Auslegung von Werken und über das Verstehen. Beim Verstehen verwendet der Mensch Symbole. Er ist in eine Welt von Zeichen und in eine Gemeinschaft eingebunden, die eine gemeinsame Sprache benutzt. Nicht nur in Texte, sondern in alle menschlichen Schöpfungen ist Sinn eingegangen, den herauszulesen eine hermeneutische Aufgabe ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hermeneutik

 

 

 

Auslegung (Recht)

Unter Auslegung, Exegese oder Interpretation versteht man in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen.

Allgemeines [Bearbeiten]

Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung.[1] Der Vorgang der Auslegung ist Teil einer Rechtsanwendung. Sie ist nicht nur deduktiv. Die Rolle des Richters ist daher von zentraler Bedeutung neben der des Norm- bzw. Gesetzgebers. Ausgangspunkt für das Verständnis von Texten ist das eigene (Vor-)Wissen und Vorverständnis. Wie auch bei der Auslegung von Nicht-Normtexten kommt es dadurch zu einem Hermeneutischen Zirkel.

Das Recht selbst enthält Regeln, um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und von subjektiven Wertungen (Dezision) zu befreien: So ist die Rechtsprechung „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG). Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers überschreiten (Gewaltenteilung, vgl. auch die Grenzen der Auslegung). Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt.[2]

Vor allem ein unbestimmter Rechtsbegriff ist der Auslegung zugänglich. Sein Inhalt ist vom behördlichen Amtsträger und vom Richter durch ordnungsgemäße Anwendung der Regeln korrekter Auslegung anhand der Tatbestände im konkreten Einzelfall festzusetzen; weitere Grenzen sind dem Gericht nicht auferlegt. Das Gericht darf und muss − insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns − einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf – im Gegensatz zum Ermessen – der Behörde keinen Ermessensspielraum zubilligen. Nur ausnahmsweise gewährt das Gesetz der Verwaltung einen – nur auf Willkür überprüfbaren – Beurteilungsspielraum.

Die juristische Methodenlehre ist eine Wissenschaft und beschäftigt sich damit, wie Entscheidungen oder Entscheidungshypothesen begründet werden. Sie beschäftigt sich nicht damit, wie man sie findet. Das nämlich ist Aufgabe der juristischen Hermeneutik.[3] Sofern die Kriterien der Auslegung auf Rationalität beruhen, und nicht auf Erfahrung, gelten sie für alle nationalen Rechtsordnungen. Sie sind Gegenstand der Rechtstheorie.

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http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29

 

 

 

 


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