Richtervorlage
Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor
Presseinformation Nr. 19-2024
OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein
vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder
Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt
(vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und
ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom
18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen
ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm
nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht
bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die
Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der
nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des
Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute
durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei
die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.
Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der
Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung
durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der
einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die
nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei
seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe
des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine -
erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem
Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Kommentar:
Vom Bundesverfassungsgericht ist hier nicht viel zu erwarten, in der Zeit der Coronapanikpandemie hat sich das Bundesverfassungsgericht als treuer Vasall der Bundesregierung und der rot-grün-schwarzen Impffanatiker vom Typ eines Karl Lauterbach (SPD), Lothar Wieler (RKI), Janosch Dahmen (Grüne) und eines Jens Spahn (CDU) erwiesen.
Corona-Gesetz
Verwaltungsgericht hält Pfleger-Impfpflicht für verfassungswidrig
Von Frederik Schindler
Politikredakteur
04.09.2024
Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Osnabrück geht davon aus, dass die 2022 geltende Corona-Impfpflicht für Pflegekräfte Grundrechte verletzt hat. Eine Schlüsselrolle spielen Zweifel an der Unabhängigkeit des Robert-Koch-Instituts. Lauterbachs Gesundheitsministerium erklärt die Impfpflicht „nach wie vor für sinnvoll“.
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