Ruhestand


 

 

§ 48 Eintritt in den Ruhestand

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung

um Monate Altersgrenze

Jahr Monat

1947 1 65 1

1948 2 65 2

1949 3 65 3

1950 4 65 4

1951 5 65 5

1952 6 65 6

1953 7 65 7

1954 8 65 8

1955 9 65 9

1956 10 65 10

1957 11 65 11

1958 12 66 0

1959 14 66 2

1960 16 66 4

1961 18 66 6

1962 20 66 8

1963 22 66 10

(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Geburtsmonat Anhebung

um Monate Altersgrenze

Jahr Monat

1952

Januar 1 60 1

Februar 2 60 2

März 3 60 3

April 4 60 4

Mai 5 60 5

Juni–Dezember 6 60 6

1953 7 60 7

1954 8 60 8

1955 9 60 9

1956 10 60 10

1957 11 60 11

1958 12 61 0

1959 14 61 2

1960 16 61 4

1961 18 61 6

1962 20 61 8

1963 22 61 10

(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

  http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__48.html

 

 

 


 

 

 

Von: ...@jum.bwl.de>

Datum: 3. Februar 2012 15:28

An: "... @googlemail.com" <

 

 

Sehr geehrter Herr ...,

das Dienstrechtsreformgesetz von 9. November 2010 eröffnet seit dem 1. Januar 2011 gemäß § 6 Abs. 2 LRiG (Gesetzestext siehe unten) auch Richtern die Möglichkeit, den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag bis zu dem Ablauf des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, hinauszuschieben.

Herr Richter am Amtsgericht H... hat davon Gebrauch gemacht und befindet sich derzeit noch in einem aktiven Richterverhältnis.

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe betrifft offensichtlich einen Fall, in dem das 65te Lebensjahr bereits im Juli 2010 - und damit vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes - vollendet wurde.

Mit freundlichen Grüßen

...

Amtsrätin

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Sachbearbeiterin im Personalreferat für Richter und Staatsanwälte

im OLG-Bezirk Karlsruhe ohne die LG-Bezirke Freiburg und

Waldshut-Tiengen sowie für beamtete Notare im OLG-Bezirk Karlsruhe

Justizministerium Baden-Württemberg

Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart

Telefon: ...

Telefax: ...

E-Mail: ...

Internet: www.justiz-bw.de

 

 

 

Landesrichtergesetz (LRiG)

§ 6

Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.

(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder

2.

schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

 

 


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