Sachverständiger
Sachverständige
Das Familiengericht kann im familiengerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen (Gutachter) mit einer Beweiserhebung beauftragen. Sachverständiger wird häufig ein Psychologe sein, in bestimmten Fällen auch ein Mediziner oder ein Psychiater. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist in § 402-414 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Als problematisch ist anzusehen, dass die ZPO nicht ausdrücklich regelt, dass Sachverständige im familiengerichtlichen Verfahren auch intervenierend tätig sein können. Hier muss zukünftig in der ZPO eine Änderung vorgenommen werden, denn der Sachverständige ist häufig der letzte, der nach einer Reihe von gescheiterten Bemühungen zur Konfliktlösung zwischen hochstrittigen Eltern durch Jugendamt und Beratungsstellen, überhaupt noch Zugang zu allen Beteiligten des familiären Systems erhält. Die derzeitig noch überwiegend anzutreffende Praxis, dass Sachverständige sich auf statusdiagnostische Beschreibung der familiären Konfliktlage beschränken, bringt in der Regel außer unnötiger Geldausgaben nichts. Das wusste der Richter auch schon vorher und bedarf dafür keines 50-seitigen Sachverständigengutachtens, in dem das bekannte Dilemma noch einmal ausführlich referiert wird.
Das neue Rollenverständnis des Sachverständigen stellt natürlich höhere Anforderungen an ihn, als dies bisher der Fall war. Er muss neben der diagnostischen Kompetenz auch mediative und familientherapeutische Kompetenzen einbringen können. Daran mangelt es den meisten Sachverständigen, die in Deutschland tätig sind. Aber was nicht ist, kann ja noch werden.