Scheidungsrisiko


 

 

Viele Männer, die in einer klassischen Hausfrauenehe leben und dann geschieden werden, fallen aus allen Wolken, wenn sie während der Scheidung erfahren, zukünftig für den Unterhalt der nunmehr nicht mehr so heiß geliebten Ehefrau aufkommen zu müssen. Doch da hilft individuell  nur, noch in der Ehe darauf achten, dass auch die Frau einer Erwerbstätigkeit nachgeht. 

 

Da nicht einzusehen ist, dass sich ein sehr gut gut verdienender Mann jahrelang den Haushalt führen lässt und nach einer Trennung meint, die anderen Steuerzahler/innen müssten nun seine Ehefrau weiterfinanzieren, könnte gesellschaftspolitisch hier eine Pflichtversicherung für die im Haushalt tätige Ehefrau (oder in seltenen Fällen den Hausmann) Abhilfe schaffen, wie es in einem Vorschlag aus der PDS-Bundestagsfraktion  vorgeschlagen wird. Aus dieser Pflichtversicherung erhält die geschiedene Ehefrau dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der gleichen Höhe und Anspruchsdauer wie andere Pflichtversicherte.

Anton, 14.6.2001

 


 

 

Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten ist  im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt

Mitteilung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu entscheiden. Die heute 50-jährige Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, versorgte während der Ehe den Haushalt, betreute die 1979 geborene gemeinsame Tochter und war daneben halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Die Eheleute lebten in einem ihr gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann sie eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit übernehmen.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Um dem lebensstandarderhöhenden Wert der Haushaltsführung und Kindesbetreuung Rechnung zu tragen, hat es der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht nur das bereinigte Erwerbseinkommen des Beklagten zugrunde gelegt, sondern auch das nach der Scheidung ersatzweise erzielte bzw. erzielbare Erwerbseinkommen der Klägerin aus der ihr zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit sowie die Zinseinkünfte, die sie aus dem verbliebenen Kapital nach Verkauf ihres Hauses erzielt. Es hat für die Klägerin - im Ergebnis entsprechend der sogenannten Differenzmethode - einen Unterhalt in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten bzw. erzielbaren Einkünften errechnet. Damit ist es von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Danach bestimmte sich in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielt, sondern den Haushalt geführt und gegebenenfalls die Kinder betreut hat, das Maß seines Unterhalts grundsätzlich (nur) nach dem von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen.

Insoweit setzte die Ehescheidung einen Endpunkt mit der Folge, dass Einkünfte, die erst danach hinzukamen, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bestimmten, es sei denn, sie waren schon während der Ehe sicher zu erwarten. Auf seinen so bemessenen Unterhaltsbedarf wurden eigene Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung (und ohne dass dies ehezeitlich bereits zu erwarten war) erzielte, bedarfsdeckend angerechnet (sogenannte Anrechnungsmethode), so dass sich im Ergebnis ein geringerer Unterhaltsbetrag ergab als nach der sogenannten Differenzmethode.

Der XII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts - in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung - im Ergebnis bestätigt. Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, dass der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und dass die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden. Der eheliche Lebensstandard erfährt hierdurch eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsorgeleistungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müßten. Da die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Faktoren mitbestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, ist es aus dieser Sicht zu eng, den Unterhaltsbedarf auch in den Fällen nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und daraus Einkünfte bezieht.

Da diese Tätigkeit gleichsam als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen in die Unterhaltsbedarfsbemessung miteinzubeziehen, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Auf diese Weise ist die gebotene gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard gewährleistet.

Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.06.2001

Quelle: http://www.wengersky.de/texte/newstexte/bgh_010613_01.shtml

 

 

 


 

 

Nachfolgend ein Offener Brief, den uns unser treuer Leser Manfred H. zusandte. Für die Richtigkeit dieser Angaben, übernehmen wir wie stets kein Gewehr und auch keinen Stahlhelm. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Psychiater. 5.4.2002

 

Manfred Herrmann Essen, Ostern 2002

Barthel Bruyn Straße 30

45147 Essen

 

 

OFFENER BRIEF

an alle Verschwender von öffentlichen Geldern in Behördenstuben und Gerichtssälen.

 

 

Hiermit widerspreche ich der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für meine Kinder. Meine Kinder sollen einmal nicht aus den Mitteln öffentlicher Kassen unterhalten werden sondern durch die Eltern selbst. Eltern sollten ihren Kindern ein gutes Beispiel sein und dazu gehört. dass man nicht beim Staat schnorrt. Meine Kinder brauchen Umgang mit Vater und Mutter, wobei die Zeiten gleichmäßig zu verteilen sind. Meine Kinder hatten früher an 365 Tagen im Kalenderjahr Umgang mit Vater und Mutter. Nach der elterlichen Trennung dürfen es jeweils nicht weniger als 182 Tage im Kalenderjahr bei Vater oder Mutter sein.

Das schont die öffentlichen Kassen und lässt den Kindern die Chance, sich die Welt von Vater und Mutter zeigen zu lassen. Väter finanziell kaputt zu machen, schadet den öffentlichen Kassen. Siehe das umseitige Beispiel, das ich persönlich erlebt habe.

Ich will nicht, das meine Kinder mich nur als entsorgten Vater erleben und später selbst Schnorrer auf Staatskosten und unglücklich in ihrem Leben werden.

Eltern könnten deswegen Vereinbarungen treffen, die den Verwaltungsrichtlinien

Bundesministerium

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes in der ab 1. Oktober 1999 geltenden Fassung

entsprechen:

1.3.4. Sonderfälle, in denen der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht eindeutig zuzuordnen ist. Ist in den Fällen der Nr. 1.3.1 Abs. 3 nicht eindeutig festzustellen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ist der Anspruch auf UVG Leistung auszuschließen, wenn das Kind regelmäßig drei bis vier Tage in der Woche jeweils bei jedem der Elternteile lebt.

Wer eine solche Vereinbarung verweigert, sollte nicht vom Staat dafür, dass er seinen Kindern und der sozialen Gemeinschaft schadet, mit monatlichen Geldrenten belohnt werden.

 

 

(Manfred Herrmann)

 

Ein Beispiel für die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Trennung auf die Trümmerfamilie:

Die Mutter und Ehefrau verließ im Sommer 1996 unter Mitnahme der beiden Kinder den Vater und Ehemann, als dieser auf Arbeit war. Sie zog zu ihrer Mutter in eine 300km entfernte Stadt zu ihrer eigenen Mutter.

Unabhängig von den sonstigen Belastungen sieht die ökonomische Bilanz der Jahre 1996 –2000 für diese vier Personen folgendermaßen aus:

 

Jahr Jahresbruttoeinkommen der Familie Jahresnettoeinkommen der Familie Schuldendienst des Vaters  Leistungen öffentlicher Kassen (Sozialamt, Arbeitsamt etc.) Schulden (des Vaters) Stand 31.12. des jeweiligen Jahres
1996

110.000,-DM

67.950,-DM

6.036,-DM

-

44.000,-DM
1997

115.000,-DM

63.000,-DM

6.036,-DM

-

38.000,-DM
1998

70.000,-DM

38.000,-DM

7.236,-DM

25.200,-DM 83.000,-DM
1999

5.700,-DM

3.775,-DM

7.236,-DM

55.656,-DM 89.000,-DM
2000

0,-DM

 0,-DM

7.236,-DM

59.800,-DM 89.000,-DM

 

Aus einer vierköpfigen Familie mit sehr gutem Einkommen im Jahre 1996 wurden durch die Tolerierung, ja sogar offene Unterstützung und Parteilichkeit der staatlichen Institutionen (Jugendamt, Familiengericht, etc.) für die damals (vorübergehend) nicht berufstätige, weil im Erziehungsurlaub befindliche Mutter, vier Personen, die ausschließlich aus den Leistungen öffentlicher Kassen leben. Aus einem Steuer- und Beitragszahler, der 1996 ca. 25.000,-DM Einkommenssteuer und (incl. Arbeitgeberanteil) ca. 35.000,-DM Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, wurde/n – mit seiner Ehefrau und seinen Kindern – Kostgänger der Sozialkassen, die vier Jahre später zusammen schon jährlich ca. 60.000,-DM an Sozialleistungen verbraucht haben.

Zusätzlich finanziert die Allgemeinheit seit vier Jahren teilweise, und seit zwei Jahren vollständig die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzungen (incl. Rechtsanwälte) in Höhe von inzwischen (geschätzten) 60.000,-DM. Die Kosten für die Aufwendungen von Jugendamt, Beratungsstellen sowie Konflikt-bedingte Gesundheitskosten sind hierin noch gar nicht enthalten.

Dieser Fall stellt ein eine respektable Leistung deutscher Familienrichter und Jugendämter dar, die gute Chancen hat, ins Guinnes-Buch der Rekorde eingetragen zu werden unter der Rubrik „Wer hat es geschafft, die öffentlichen Haushalte durch die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage einer Familie am meisten zu schädigen?“ Das Anrecht auf Eintragung haben sich im vorliegenden Fall im wesentlichen die Familienrichter Dr. K., AG Bad Homburg, und D., AG Essen, erworben.

 

 

 


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