Scheinvater
Scheinvaterschaft
Scheinvater oder Putativvater - ist ein Mann, der der rechtliche aber nicht leibliche (genetische) Vater eines Kindes ist. Das Kind ist von der Mutter entweder während der Ehe geboren worden oder der Mann hat das nichteheliche Kind durch Vaterschaftsanerkenntnis rechtwirksam anerkannt.
Es gibt wissende Scheinväter und unwissende Scheinväter. Der wissende Scheinvater ficht die Vaterschaft aus verschiedenen Gründen nicht an, obwohl ihm bekannt ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Der nichtwissende Scheinvater hat sozusagen ein Kuckuckskind bei sich oder bei der leiblichen Mutter, wenn er getrennt vom Kind lebt.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Familiengericht. Beschluss vom 17.12.2004 - 35 F 8259/04: Erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft: "Der Kläger ist nicht Vater des Beklagten" - aber wer dann, etwa der deutsche Steuerzahler?
Dr. Stefan Heilmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main / 1. Senat für Familiensachen (ab 06/2008, ..., 2010) - Stefan Heilmann: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1998. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.06.2004 als Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main aufgeführt - Familiengericht. Beschluss vom 17.12.2004 - 35 F 8259/04: Erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft: "Der Kläger ist nicht Vater des Beklagten" - aber wer dann, etwa der deutsche Steuerzahler? FamRZ 11/2009 - 1 UF 72/08. Siehe Pressemittelung vom 04.06.2008 unten. 2009 AK 11 DFGT - http://www.dfgt.de/DFGT_2009/Arbeitskreise/2009_Ergebnis_AK_%2011.pdf
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ... [mailto:justud@web.de]
Gesendet: Mittwoch, 6. April 2011 14:12
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Scheinvaterschaft
Hallo,
beim Stöbern durch das Internet bin ich auf Ihre Seite gestoßen. Ich möchte gern einen Erfahrungsbericht aus männlicher Sicht zum Besten geben.
Nachdem ich mich nach der Trennung von meiner Ex-Partnerin, mit der ich ein gemeinsames Kind "habe", auch bei einem gemeinsamen Termin vor'm Jugendamt sehr um ein faires 50/50-Modell bzgl. des Umgangs bemüht habe - sie wollte, dass ich ihn grundsätzlich nur aller zwei Wochenenden bei mir haben darf - , war es ihr letztes Mittel, mir eines morgens während des noch gemeinsamen Lebens in einer Wohnung in die Wange zu kneifen und in den Raum zu werfen: "Wir schauen doch erstmal, ob er überhaupt Dein Kind ist."
Der von ihr eingeleitete Vaterschaftstest zeigte, dass ich es nicht war. Von einem auf den anderen Tag war mein Kleiner weg. Und um ihm nicht zu schaden, habe ich auf das Umgangsrecht, dass mir trotzdem zugestanden hätte, verzichtet. Alles, was zwischen meiner Ex-Partnerin und mir durch diese Geschichte im argen lag, wäre über ihn gegangen. Das wollte ich ihm nicht antun. Ihrer Anwältin schrieb ich lediglich einen Brief, dass ich den Kleinen sehr gern bei mir haben würde, weil ich ihn wirklich sehr liebe! Hey, er war mein Kind! Es ginge aber nur ganz oder gar nicht, aus oben genannten Gründen. Zudem verdeutlichte ich ihrer Anwältin in diesem Brief die Lebenssituation der Mutter, die, wie sich im Laufe der Beziehung nach vielen dreisten und hartnäckigen Lügen irgendwann herausstellte, völlig überschuldet ist, eine EV bereits abgegeben hat, eine Haftstrafe auf Bewährung verbüßt, mit mitte 20 irgendwann ihren Hauptschulabschluss nachholte, mit nunmehr 30 keine Ausbildung hat, mittlerweile 3 Kinder von drei verschiedenen Vätern hat, Hartz IV empfängt, Zwangshaftandrohungen im Briefkasten vorfindet und eine Menge an Schadenersatzleistungen und Strafgeldern abzahlen muss - aber eben recht hübsch und eine prima Darstellerin ist und damit immer irgendwie einen neuen Mann "fängt", der sich mit um ihre Kinder kümmert und Lebensperspektiven anbietet. Da war ich nicht der Einzige. Natürlich wurde darauf verzichtet unter dem Hinweis, dass ich nach der durchzuführenden Vaterschaftsanfechtung keine Rechte mehr gegenüber dem Kleinen haben würde.
Die Vaterschaftsanfechtung leitete sie ein. Gestern fand der Termin statt. Die Vaterschaft ist nun angefochten. Der (noch nicht festgestellte) rechtliche Vater wohnt mittlerweile bei ihr.
Ein sehr trauriges Schauspiel.
Bitterer Beigeschmack: Vor zwei Jahren verunglückte mein Bruder recht früh mit 29. Auf den Vorschlag meiner Ex-Partnerin hin, der mich sehr rührte, trug "mein Kleiner" als zweiten Namen den Vornamen meines Bruders.
Kann mir eine Frau, von denen hier offensichtlich auch welche "vorbeisurfen", erklären, wie man so sein kann und was einen zu soetwas treibt? Ich verstehe es bis heute nicht.
Die Erklärung meiner Ex-Partnerin zum tatsächlichen Vater erschöpfte sich darin: Es handele sich um eine Diskothekenbekanntschaft, dessen Nachnamen sie noch nicht mal kenne. Beim Akt sei das Kondom geplatzt. Wie sich für mich schon herausgestellt hat und wie es sich vor Gericht noch herausstellen wird, war das eine abermalige Lüge. In Betracht kommt ein ganz anderer. Der richtige Vater wohnt nun mit ihr zusammen. Ironie des Schicksals ...
Der Kleine ist nun ein Jahr und sechs Monate alt. Als ich ihn das letzte Mal sah und ich ihn im Arm halten durfte, war er ein Jahr und einen Monat alt. Ich bin mir sicher, dass er nie erfahren wird, wer in seinem ersten Lebensjahr für ihn mitgesorgt hat, wer mit ihm gespielt hat, wer ihn badete, mit ihm spazieren ging und schaukelte, wer ihn fütterte und wer ihn ins Bett brachte, nachts wieder zudeckte und auch aufstand, wenn der Hunger kam. Ich bin mir auch sicher, dass er nie erfahren wird, woher sein zweiter Name stammt. Ich weiß nicht, ob es gut wäre für ihn, das irgendwann zu erfahren. Ich weiß nur, dass es sehr traurig macht, wenn man weiß, dass er von allem nichts erfahren wird.
Ich hoffe, es geht ihm gut und mir fällt da nur ein Spruch ein, der es passender nicht treffen könnte - ein kleiner Wunsch an "meinen" Kleinen:
May the wind always be at your back and the sun upon your face. And may the wings of destiny carry you aloft to dance with the stars.
Ich muss zugeben: Ich war naiv - zwar in einer emotional sehr schwierigen Situation, aber trotzdem naiv. Es bleibt nur, daraus zu lernen.
Schließlich muss ich ganz ohne schlechtes Gewissen zugeben: Wäre er nicht auf seine Mutter angewiesen, die ihm einen guten Start ins irgendwann eigene Leben zu bereiten hat, und würde er sie nicht lieben, wünschte ich ihr den Tod, für das, was sie (nicht nur) mir emotional angetan hat.
Nun ist es doch emotional geworden. Alle, die das stört, lesen bitte einfach nur die widergegebenen Fakten. Danke.
Emailadresse kann angegeben werden. Leserbrief kann veröffentlicht werden.
Jakob Augstein: Martin Walser ist mein leiblicher Vater
27. November 2009
Der Verleger Jakob Augstein hat den Schriftsteller Martin Walser als seinen leiblichen Vater genannt. "Spiegel"-Gründer Rudolf Augstein sei nur der gesetzliche Vater gewesen, sagte er der gemeinsamen Medienseite von "Berliner Zeitung" und "Frankfurter Rundschau". Nach Aussage Augsteins sei dies "lange bekannt", für die breite Öffentlichkeit aber muss die Nachricht als Neuigkeit gelten. Er habe dies erst als Erwachsener von seiner Mutter Maria Carlsson erfahren.
Der Verleger Jakob Augstein hat den Schriftsteller Martin Walser als seinen leiblichen Vater genannt. "Spiegel"-Gründer Rudolf Augstein sei nur der gesetzliche Vater gewesen, sagte er der gemeinsamen Medienseite von "Berliner Zeitung" und "Frankfurter Rundschau". Nach Aussage Augsteins sei dies "lange bekannt", für die breite Öffentlichkeit aber muss die Nachricht als Neuigkeit gelten.
Er habe dies erst als Erwachsener von seiner Mutter Maria Carlsson erfahren. Sie habe Rudolf Augstein (1923-2002) und den heute 82-jährigen Walser einst miteinander bekanntgemacht. Jakob Augstein (42) vertritt in der Gesellschafterversammlung der "Spiegel"-Gruppe die Erbengemeinschaft und verlegt außerdem die Wochenzeitung "Der Freitag". Dpa
BGH-URTEIL ZU UNTERHALTSZAHLUNGEN
Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen
Kann eine Mutter notfalls per Haftbefehl dazu gezwungen werden, einem Scheinvater Auskunft über den tatsächlichen Vater eines Kindes zu geben? Die Richter am BGH haben entschieden: Sie kann. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um Regressansprüche für unberechtigte Unterhaltszahlungen.
Karlsruhe - Das Oberlandesgericht Jena hatte die Erzwingungshaft ursprünglich abgelehnt. Dieser Beschluss wurde nun aufgehoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) kam in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung zu dem Schluss, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht höher wiegt als das Recht des Scheinvaters, den von ihm gezahlten Unterhalt vom Erzeuger zurückzufordern.
Im konkreten Fall ging es um einen 1989 nichtehelich geborenen Jungen, für den ein Mann die Vaterschaft anerkannt hatte und Unterhalt zahlte. Auch die Mutter hatte den Mann als Vater benannt. Eine heimliche Speichelprobe belegte jedoch Jahre später, dass dieser nicht der Erzeuger war. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte den Befund.
Um den über 16 Jahre gezahlten Unterhalt vom tatsächlichen Erzeuger zurückzufordern, verlangte der Scheinvater Auskunft über dessen Namen. Als die Mutter die Auskunft verweigerte, verhängte das Landgericht Gera im November 2005 ein Zwangsgeld von 1000 Euro, ersatzweise zehn Tage Zwangshaft. Als die Mutter das Zwangsgeld nicht zahlte und das Geld nicht durch den Gerichtsvollzieher eingezogen werden konnte, beantragte der Scheinvater den Erlass eines Haftbefehls.
Das OLG Jena lehnte das aber im Oktober 2006 mit der Begründung ab, dass damit die Grundrechte der Mutter in verfassungswidriger Weise verletzt würden.
Der BGH hob die Entscheidung nun in letzter Instanz auf: Er sieht die Voraussetzungen für eine Zwangshaft gegeben, weil damit ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt werde.
Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor einer Offenlegung des Intimlebens. In diesem Fall haben laut BGH jedoch die Interessen des falschen Vaters Vorrang, der beim wirklichen Erzeuger des Sohnes Regress für den jahrelang zu Unrecht gezahlten Unterhalt nehmen will. Die Frau, die den Scheinvater in diese Situation gebracht habe, müsse an der Beseitigung dieser Nachteile mitwirken.
Die Persönlichkeitsrechte der Mutter seien nicht verletzt, erklärten die Bundesrichter. Sie habe durch ihre ursprüngliche Erklärung selbst die Ursache gesetzt, dass der Scheinvater unterhaltspflichtig wurde. Da nun die Unrichtigkeit ihrer Erklärung feststehe, sei es ihr zuzumuten, den tatsächlichen Vater zu benennen.
Das Landgericht muss nun abschließend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haft auch aktuell noch vorliegen.
han/AP/dpa
07.08.2008
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,570640,00.html
Der Prozess um den Königsbrunner Giftmord - eine Chronologie
20.11.2007 12:46 Uhr
(rrd). In einer kleinbürgerlichen Idylle wäre beinahe der perfekte Mord gelungen: In einem Reihenhaus in Königsbrunn wurde am 17. Januar 2007 der 45-jährige Peter E., Abteilungsleiter bei der Arbeitsagentur, vergiftet.
Erst anonyme Hinweise von Bekannten brachten die Polizei darauf, dass Peter E. eines nicht natürlichen Todes gestorben sein könnte.
Tanja E. (31), Ehefrau des Opfers und Mutter zweier Kinder, und ihr Ex-Liebhaber André H. (32) - beide als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz tätig - werden des gemeinschaftlichen Mordes an Peter E. beschuldigt. Sie sollen das Opfer zunächst mit Schlaftabletten in einem Milchshake betäubt und ihm anschließend eine Infusion mit todbringenden Medikamenten gelegt haben. Peter E. wird zwar noch reanimiert, kommt aber nicht mehr zu Bewusstsein und stirbt wenige Tage nach der Tat. Eine Chronologie des Prozesses:
22. Oktober 2007: André H. gesteht zum Prozessauftakt, gemeinsam mit seiner Ex-Geliebten deren Noch-Ehemann umgebracht zu haben. Tanja E. habe ihn benutzt, ihn genötigt, mitzumachen. Er selbst habe gehofft, dass Peter E. überleben würde. Bei den Hinterbliebenen entschuldigte er sich. Tanja E. bestreitet jede Beteiligung an der Tat, sie sei zur fraglichen Zeit im oberen Teil des Hauses gewesen, habe die beiden Männer unten allein gelassen und ihren Mann später leblos auf dem Sofa vorgefunden. Ihre Ehe schildert die Hauptangeklagte als desolat, deshalb habe sie sich in Affären wie die mit André H. geflüchtet.
Der Giftmord - Teil 1: Der Trennungswunsch war sein Todesurteil Giftmord - Teil 2: Das Opfer war frisch verliebt Giftmord - Teil 3: Pläne für den perfekten Mord "Der ist aber sehr tot": Prozess-Zitate Chronologie: Der Giftmord-Prozess
24. Oktober 2007: Als Zeuge sagt der behandelnde Notarzt aus, der Peter und Tanja E. vom gemeinsamen Dienst kannte. Er belastet die Angeklagte. Zudem bezweifelt er, dass das Opfer bei seinem Eintreffen, wie von Tanja E. behauptet, erst seit sieben Minuten bewusstlos war. "Mein erster Gedanke war: Der ist aber sehr tot." Auch die angeblichen Herzbeschwerden, die laut der Angeklagten ihr Mann gehabt haben soll, stellen sich im Verfahren als Lüge heraus. Das rekonstruierte Tatgeschehen wird in einem Video gezeigt, daraufhin bricht Tanja E. in Tränen aus.
25. Oktober 2007: Woher kamen die tödlichen Medikamente? Über einen ahnungslosen Rotkreuz-Kollegen beschafften sich André H. und Tanja E. die Zutaten für die Gift-Infusion. H., der zuletzt in der Rettungsleitstelle arbeitete, bat zwei Tage vor der Tat seinen früheren Partner auf dem Rettungswagen um Medikamente für seinen privaten Notfallkoffer, der händigte sie ihm aus und machte sich so unwissentlich zum Handlanger des Todes. Der Mann wurde vom Roten Kreuz entlassen. André H. entschuldigt sich: "Es tut mir leid, dass ich Deine Freundschaft ausgenutzt habe."
5. November: Vor Gericht erscheint, die Augen versteckt hinter einer Sonnenbrille, der Verlobte von Tanja E. Im April, in der Untersuchungshaft hat der verwitwete Vater einer Tochter der Angeklagten das Eheversprechen gegeben, um zu zeigen, dass er "zu ihr stehe". Die Verlobung ging von Tanja E. aus. Als Verlobter verweigert er vor Gericht die Aussage und bringt nicht das von der Staatsanwaltschaft erhoffte Licht ins Dunkel der veworrenen Männergeschichten von Tanja E. Zudem werden vor Gericht die finanziellen Verhältnisse der Familie E. dargelegt. Als Motiv von Tanja E. sieht die Staatsanwaltschaft Habgier: Ihr Mann wollte sich scheiden lassen, das wäre für sie finanziell von Nachteil gewesen. Durch den Tod hingegen wären 150.000 Euro aus Haus und Lebensversicherung und eine Witwenrente fällig gewesen, wäre sie nicht festgenommen worden.
15. November 2007: Für eine Überraschung sorgen DNA-Proben der beiden Kinder von Tanja E.: André H. und Peter E. sind nicht, wie von der Mutter behauptet, die Väter des vier Jahre alten Mädchens und des sieben Jahre alten Buben. Die tatsächlichen Väter sind zwei Männer aus Tanja E.'s Königsbrunner Bekanntenkreis. Ein Sachverständiger des Instituts, in dem Peter E.'s Leiche obduziert wurde, nimmt darüberhinaus zu den medizinischen Fragen des Falls Stellung. Er hält es für ausgeschlossen, dass Peter E. - wie von seiner Frau behauptet - Herzprobleme hatte. Ein Herzinfarkt als Todesursache komme nicht in Frage. Die Angaben zu den Medikamenten, die André H. gemacht hatte, bestätigten sich durch Blutuntersuchungen. Bereits nach fünf Minuten hätten die Medikamente zum Absterben des Großhirns bei dem Opfer geführt - eine Überlebenschance habe Peter E., so der Sachverständige, nicht gehabt.
20. November 2007: Der "Tag der Liebhaber": Insgesamt acht ehemalige Geliebte von Tanja E. geben sich bei Gericht die Klinke in die Hand. Fast alle waren beim Rettungsdienst des Roten Kreuzes in Königsbrunn. Mit einigen von ihnen hatte die Angeklagte sogar Zukunftspläne geschmiedet, belogen hat sie sie offensichtlich alle: Zeitweise soll sie mit sechs Männern parallel Affären gehabt haben.
22. November 2007: Freunde des Opfers sagen vor Gericht aus. Zwei Monate vor der Tat soll Tanja E. demnach zu Peter E. gesagt haben, sie wünsche ihm den Tod, er solle sich dazu bei der Heimfahrt einen Baum aussuchen. Das sei für die Kinder das Beste. Ein Freund erzählt, Peter E. habe zum Teil tagelang seine eigene Wohnung nicht betreten dürfen, weil Tanja E. dort ihre Liebhaber empfing. Seinen vermeintlichen Sohn habe er nur sehen dürfen wenn er Geldbeträge in den Briefkasten warf.
27. November 2007: Aussagen aus Tanja E.'s Umfeld ergeben, dass die Scheidungspläne ihres Ehemanns Peter E. bereits konkret waren. Diese Aussage könnte die These der Staatsanwaltschaft bestätigen, dass Tanja E. ihren Mann aus Habgier getötet haben soll. Eine Scheidung hätte erhebliche materielle Nachteile für sie mit sich gebracht.
3. Dezember 2007: Die beiden Chefermittler sagen aus: Schon in der ersten Vernehmung wenige Tage nach dem Mord habe André H. gestanden. Er sei "fix und fertig", aber anschließend erleichtert gewesen. Tanja E. habe dagegen von Anfang an alle Vorwürfe bestritten. Als Gutachter kommt der Landgerichtsarzt zu Wort. Er attestiert beiden Angeklagten volle Schuldfähigkeit. Der Vorsitzende Richter deutet an, dass das Gericht für Tanja E. sogar die besodnere Schwere der Schuld in Betracht zieht.
4./5. Dezember 2007: Mithäftlinge von Tanja E. sagen aus. "Märchenprinzessin" wird die Angeklagte im Frauengefängnis Aichach genannt. Als nett und hilfsbereit aber nicht besonders glaubwürdig beschreiben die Zeuginnen ihre Mitgefangene. Die Anwälte von André H. wollen weitere psychiatrische und pharmakologische Gutachten anfertigen lassen, doch die Anträge werden vom Gericht abgelehnt. Damit ist die Beweisaufnahme abgeschlossen.
6. Dezember 2007: Der Tag der Plädoyers. Der Staatsanwalt fordert lebenslang für Tanja E. und André H. Bei ihr beantragt Ankläger Matthias Nickolai, auch die besondere Schwere der Schuld festzustellen für diesen "heimtückischen Mord aus Habgier". Tanja E.'s Verteidiger Gerhard Decker hingegen beantragt Freispruch, André H.'s Anwalt Hermann Kühn fordert eine Strafe wegen Mordes, trotzdem aber weniger als lebenslänglich. Überraschend schnell spricht das Gericht das Urteil und folgt dabei voll und ganz dem Antrag des Staatsanwalts.
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Bayern/Artikel,-Der-Prozess-um-den-Koenigsbrunner-Giftmord-eine-Chronologie-_arid,1075364_regid,2_puid,2_pageid,4289.html
Bundestag berät Anfechtung von „Scheinvaterschaften“
Berlin, 1. Februar 2007
Der Bundestag berät heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Daher sieht das Gesetz ein Anfechtungsrecht des Staates vor, wenn eine Vaterschaftsanerkennung ausschließlich auf Vorteile im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht zielt. Der Gesetzgeber hat für den Aufenthalt in Deutschland Regelungen geschaffen, die dem Schutz der Familie ausgewogen Rechnung tragen. Diese Regelungen sollen nicht durch Missbrauch umgangen werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispiel:
Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
1. Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.
2. Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
4. Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
Den Regelungsbedarf für diesen Regierungsentwurf zeigt eine Erhebung der Bundesinnenministerkonferenz. Danach erteilten die Behörden von April 2003 bis März 2004 in 2338 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete ausländische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694 Mütter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle zu finden, in denen Männer die Vaterschaft anerkannt, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernommen haben.
Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste der Amtspfleger einer Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt. „An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries.
Kommentar Väternotruf:
Am Beispiel des Gesetzentwurfes über die Anfechtung von „Scheinvaterschaften“ kann man wieder einmal die verzerrte Optik der Bundesregierung erkennen. Während sie Hundertausenden nichtverheirateten deutschen Vätern und ihren Kindern nach wie vor aus der eigenständigen Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgrenzt (§1626a BGB), macht man einen riesen Wirbel, wegen 2338 mutmaßlichen Fällen, in denen sich eine ausländische Mutter einen deutschen Mann als angeblichen Vater ihres Kindes geangelt hat.
Man kann das ganze, was die Bundesregierung da fabriziert, nur als riesige Lachnummer und populistische Schaumschlägerei bezeichnen.
Mal ganz abgesehen davon, dass von der Bundesregierung seit 1998 noch nicht zu vernehmen war, wie sie den Anspruch eines jeden Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung umzusetzen gedenkt. Bundesjustizministerin Zypries (SPD) kam gar auf die Idee, Väter, die sich und dem Kind Gewissheit über die Abstammung zu verschaffen, per Gesetz kriminalisieren zu wollen.
Dass sich die SPD da noch erdreistet, sich dem ahnungslosen Publikum als familienfreundliche Partei zu offerieren, der nichtehelich geborene Willy Brandt würde sich sicher im Grabe umdrehen.
04.02.2007
Deutsches Kindschaftsrecht lädt zum Missbrauch
09.05.2006 - Pressemitteilung
Deutsches Kindschaftsrecht lädt zum Missbrauch ein / Trotz Aufforderung durch den Hessischen Justizminister handelt Bundesjustizministerin Zypries nicht mit der gebotenen Eile / Anfechtung von Scheinvaterschaften muss zügig möglich werden
„Es ist fast erstaunlich, dass nicht schon wesentlich mehr Männer auf die Idee gekommen sind, sich durch Vaterschaftsanerkennungen ein Zubrot zu verdienen. Ich habe Bundesjustizministerin Zypries auf die Missbrauchsmöglichkeit im deutschen Kindschaftsrecht bereits Anfang dieses Jahres in einem Schreiben hingewiesen und einen Vorschlag unterbreitet, wie dem schnell und effektiv begegnet werden könnte“, erklärte der Hessische Justizminister Jürgen Banzer heute in Wiesbaden. Die Bundesjustizministerin habe zwar einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem sich das Kabinett aber erst im Spätsommer 2006 befassen soll. Dies sei bei über 1.600 Verdachtsfällen von Scheinvaterschaften im Zeitraum von Frühjahr 2003 bis Frühjahr 2004 höchst bedenklich. Banzer weiter: „Das Verfahren zur Unterbindung von Missbräuchen im deutschen Kindschaftsrecht muss beschleunigt vorangetrieben werden.“
Die Medien berichten über den Fall eines 56-jährigen Mannes, der plant, die Vaterschaft von 1.000 Kindern anzuerkennen. Unterhaltsverpflichtungen müsse der Mann nicht fürchten, weil sein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege. „Diese tausend Vaterschaften können den deutschen Steuerzahler teuer zu stehen kommen“, betonte Justizminister Jürgen Banzer. Mit der Vaterschaftsanerkennung erlangen die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und Anspruch auf sämtliche Sozialleistungen, die das deutsche Sozialrecht kennt. „Die Vaterschaftsanerkennung ist im wahrsten Sinne des Wortes wertvoll. Und was einen materiellen Wert hat, lässt sich auch verkaufen“, so Minister Jürgen Banzer weiter.
„Frau Zypries sollte für die schleunige Umsetzung des Koalitionsvertrages sorgen“, fordert Jürgen Banzer. Im Koalitionsvertrag sei nicht nur festgehalten, dass der Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Vorteilen im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht durch geeignete Maßnahmen unterbunden werden soll, sondern schon das geeignete rechtliche Instrumentarium benannt, mit dem für Abhilfe gesorgt werden kann: „Wir müssen das geltende Kindschaftsrecht nur um ein Anfechtungsrecht einer öffentlichen Stelle erweitern, um dem Missbrauch Einhalt zu gebieten und die Verschwendung von Steuergeldern abzustellen“, erläutert Jürgen Banzer. Bestehe kein tatsächliches Vater-Kind-Verhältnis und werde ein solches auch nicht angestrebt, sondern gehe es nur um die Erlangung eines ausländer- oder sozialrechtlichen Vorteils, könne der Vertreter des öffentlichen Interesses einschreiten und dafür sorgen, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht greift. So werde auch gewährleistet, dass die Vaterschaftsanerkennung bei Vorliegen einer Vater-Kind-Beziehung zum Wohl des Kindes als zentrales rechtspolitisches Instrument des Kindschaftsrechtsreformgesetzes erhalten bleibt.
Quelle: Hessisches Ministerium der Justiz . Luisenstraße 13 . 65185 Wiesbaden
Berlin, 03. April 2006
Zypries: "Scheinvaterschaften" sollen angefochten werden können
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem staatlichen Behörden das Recht eingeräumt wird Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
„Unsere Gesellschaft braucht Kinder und Kinder brauchen Väter. Deshalb ist es gut und wichtig, dass die Kindschaftsrechtsreform von 1998 bürokratische Hürden für die Anerkennung von Vaterschaften abgebaut hat“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Seit 1988 haben wir deshalb aus gutem Grund auf jede Art von „Vaterschafts-TÜV“ verzichtet. Trotzdem bleibt es aber dabei: Vaterschaft bedeutet Verantwortung zu übernehmen und der Gesetzgeber ist gefordert, wenn diese Pflicht in bestimmten Fällen ganz offensichtlich nicht ernst genommen wird. Für uns gilt: Sowohl leibliche als auch soziale Vaterschaften sind schützenswert. Vaterschaften, die allein anerkannt werden, um staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile zu erlangen, sind es jedoch nicht. Deshalb soll eine staatliche Stelle in Missbrauchsfällen künftig eine Vaterschaftsanerkennung anfechten können“, unterstrich die Bundesjustizministerin. „Wir wollen keinesfalls binationale Partnerschaften unter Generalverdacht stellen. Vielmehr wollen wir mit dem Gesetz ein Anfechtungsrecht schaffen, das zielgenau die Vaterschaftsanerkennungen trifft, bei denen es nicht um die Familie geht, sondern ausschließlich um Vorteile im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht“, stellte Zypries klar.
Fallbeispiel:
Eine ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn als allein erziehende Mutter in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger und seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.
Für solche Fälle, in denen es bei der Vaterschaftsanfechtung nicht um Familie und Verantwortungsübernahme, sondern allein um Vorteil im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht geht, ist ein staatliches Anfechtungsrecht nötig. Den Regelungsbedarf zeigt eine Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern auf. Danach wurde innerhalb eines Jahres (April 2003 bis März 2004) in 2338 Fällen an eine unverheiratete ausländische Mutter eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Davon waren 1694 Mütter (72,5 %) im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle von Vaterschaft ohne Verantwortungsübernahme zu finden.
Das neue Anfechtungsrecht soll zudem die Akzeptanz der Kindschaftsrechtreform sichern, die aus gutem Grund die Elternautonomie gestärkt hat. Vor 1998 war im Regelfall für die Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung des Jugendamtes als Amtspfleger für das nichteheliche Kind erforderlich. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Kindschaftsreform bewusst verzichtet. Für eine wirksame Anerkennung sind seit der Reform allein formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) erforderlich. „Dabei soll es bleiben, deshalb müssen wir Möglichkeiten schaffen, Missbrauch im Einzelfall zu unterbinden“, sagte die Bundesjustizministerin.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.
Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können. Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen. Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden.
Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
Länder und interessierte Verbände haben nun Gelegenheit, zu diesem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Die Kabinettbefassung ist für Spätsommer 2006 geplant.
Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand
Dieser sinnige Spruch gilt heute zumindest noch für sogenannte Scheinväter, wenn sie auf das Finanzamt treffen.
Ein Scheinvater kann zweimal der Dumme sein: Zahlt ein Mann jahrelang Unterhalt für sein (vermeintliches) Kind, stellt sich dann aber heraus, daß er nicht der Vater ist, so hat das Finanzamt ihm die Steuervergünstigungen nachträglich zu entziehen, da das Steuerrecht für Scheinväter Steuerentlastungen nicht vorsieht. Das gilt auch dann, wenn er den Unterhalt weder vom Kind noch vom leiblichen Vater noch von der Mutter zurückerhält. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen: 13 K 332/02)
http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/07/08/126a1403.asp?cat=/geldundrecht/recht
Bundesregierung will die Rechtsposition leiblicher Väter stärken
Mit einem Gesetzentwurf (15/2253) will die Bundesregierung die Rechtsposition leiblicher Väter stärken. Mit dem Entwurf, der die Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der Regierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres umgesetzt werden.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht als Vater legitimierten Mannes anfechten kann, sofern zwischen letzterem und dem Kind keine sozial familiäre Beziehung besteht.
Darüber hinaus sollen Personen und insbesondere der leibliche Vater, zu denen das Kind eine Beziehung hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Gleiches soll Verwandten bis zum dritten Grad zugesprochen werden. Nach Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auf internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit Kindern.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages vom 5.1.2004
Kommentar Väternotruf:
Nicht schlecht, Herr Specht, 54 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland bequemt sich die Bundesregierung wenigstens einigen der leiblichen Väter, dass ihnen grundgesetzlich zugesicherte Elternrecht wenigstens über das Umgangsrecht wahrnehmen zu können. Allerdings nur dann, wenn zwischen dem sogenannten Scheinvater, also dem mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Mann, und den betreffenden Kindern keine sozial familiäre Beziehung besteht. Alle anderen leiblichen Väter werden nach wie vor ausgegrenzt und dürfen zusehen, wie ein anderer Mann sich den eigenen Kindern als Vater präsentiert. Was für Störungen müssen eigentlich Männer haben, die darum wissen, dass sie nicht der leibliche Vater sind und sich dennoch so aufführen als ob sie es wären. Darüber hat in der Bundesregierung wohl noch niemand nachgedacht, vielleicht deshalb, weil da so viele Männer auf Kindern sitzen, die nicht die ihrigen sind, wie böse Zungen behaupten.
Für das ganze mittelalterliche staatliche Väterabwehrgebaren muss dann immer das sogenannte Kindeswohl herhalten, wobei es keine seriöse wissenschaftliche Studie gibt, die das untermauern würde, im Gegenteil, die Erkenntnisse aus der Familientherapie eine andere Sprache sprechen. Letztlich geht es der Bundesregierung um alte ideologische Zöpfe und man kann den verantwortlichen Damen und Herren nur empfehlen, sich mal in eine psychoanalytische Behandlung zu begeben. Der Vorteil ist dann noch, die zahlt die Krankenkasse.
Scheinvater
An Väternotruf - per Mail
Hallo (Herr) Anton,
weil ich mir nicht sicher bin ob Anton der Vor- oder Zuname ist, habe ich das Herr in Klammern gesetzt. Vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich urlaubsbedingt erst jetzt beantworte. Einen "Erlebnisbericht" will ich gerne verfassen, vielleicht ist er ja von Interesse für den Väternotruf:
Ich bin 50 Jahre alt und war bis vor kurzem Vater von 2 Töchtern. 1991 wurde die Ehe geschieden und es hat nicht viel gefehlt, dann wäre ich daran zerbrochen, Ehefrau und 2 Kinder verloren (11 und 8 Jahre alt) und ich wusste nicht warum. Ich zahlte brav meinen Unterhalt (damals 1900 DM) für Exfrau und 2 Kinder und war froh die Kinder ab und zu sehen zu können. 1993 wusste ich dann wenigstens warum unsere Ehe gescheitert war, der gemeinsame Schwager (der Ehemann ihrer Schwester) zog in den Haushalt meiner Exfrau. Auf den Gedanken,dass er auch der Vater meiner 11 jährigen Tochter ist wäre ich wohl nie gekommen, bis 2001 meine Grosse mir ihren Mutterpass hinlegte und mich bat doch einmal das neue Ultraschallbild von meinem zukünftigen Enkelkind anzusehen. Dabei fiel mir die Blutgruppe A auf. Meine Tochter hatte Blutgruppe A, obwohl meine Exfrau und ich der Gruppe 0 zuzuordnen sind. Nach einigen teilweise heimlichen Recherchen war mir klar, ich war nicht der Vater sondern der Schwager, der hat Blutgruppe A. Zuerst habe ich mit meiner Tochter gesprochen, dann zusammen mit ihr einen Rechtsanwalt konsultiert ( leider kein besonders guter), dann die Klage gegen meine volljährige Tochter eingereicht (mit ihrem Einverständnis). Der Richter ordnete einen Bluttest an, Vater, Mutter und Kind wurden zur Ader gelassen. Das Ergebnis war klar, ich konnte als Vater ausgeschlossen werden. Auf Rat des Anwaltes erklärte meine Tochter schriftlich den Streit gegen meinen sauberen Herrn Schwager, doch den Richter interessierte dieses nicht, es war nicht Gegenstand der Klage. Meine Tochter wollte ihn dann gesondert verklagen, zog das aber einige Monate in die Länge und seit 6 Wochen lässt sie sich verleugnen, redet kein Wort mehr mit mir. Jetzt habe ich eine Tochter und ein Enkelkind verloren. Alle Rechtsanwälte die ich konsultiert habe, sagen mir 0 Chancen voraus meine geleisteten Unterhaltszahlungen von meinem Lieblingsschwager erstattet zu bekommen. Vielleicht hat ja jemand einen Rat!!!!!
PS. Sie können gerne meinen Namen nennen.
Freundliche Grüsse
Wilfried Zacharias, 9.11.2002
OLG Köln - Geschichten aus dem Traumzauberland
oder
Wie man in Köln Kindeswohl definiert.
"Vater ist nicht gleich Vater: Wohl des Kindes hat Vorrang
Köln (dpa). Der leibliche Vater eines Kindes hat keinen Anspruch auf die Vaterschaft, wenn sich bereits ein anderer Mann als Vater bekannt hat.
Sobald eine rechtswirksame Vaterschaft existiere, dürfe das Wohl des Kindes und der Familie nicht mehr gestört werden, entschied das OLG in Köln und wies eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft etwa durch einen Gentest ab. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger geltend gemacht, zur Zeit der Zeugung des Kindes mit der Mutter zusammengelegt zu haben. Er habe sogar der Geburt beigewohnt. Erst nach der Trennung habe dann der neue Freund der Frau sich mit deren Zustimmung als Vater bekannt. - Der leibliche Vater verliere sein Elternrecht, weil das Wohl des Kindes und der Familie verfassungsrechtlich höher stehe (...)" (Az.: 14 UF 119/01)"
Traurig, traurig, dass ein deutsches Oberlandesgericht im Jahr 2001 solche Urteile fabriziert.
Zum Glück leben wir nicht mehr unter Honecker und dürfen uns wenigstens öffentlich darüber mokieren.
Bleibt zu hoffen, dass der betroffene leibliche Vater den Weg zum Bundesverfassungsgericht nimmt. Auf die Politik darf man wohl kaum hoffen, die schaffte es ja noch nicht mal die Diskriminierung von Vätern zu beenden, bei denen die Vaterschaft juristisch feststeht.
26.3.02
Sag mir wo die Väter sind!
Bundestagsdrucksache 14/5898 vom 20.4.2001
36. Abgeordneter Siegfried Helias (CDU/CSU)
Ist der Bundesregierung bekannt, dass den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen widersprechende Vaterschaftsanerkenntnisse durch deutsche Staatsangehörige benutzt werden, um für die betroffenen ausländischen Kinder sowie für deren Mütter und Angehörige Aufenthaltsrechte in Deutschland zu erwirken?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
vom 12. April 2001
Aus den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen wurden der Bundesregierung im vergangenen Jahr vereinzelte Fälle von Vaterschaftsanerkennungen durch deutsche Staatsangehörige bekannt gemacht, in denen eine genetische Vaterschaft nach Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde ausgeschlossen erschien und durch die Anerkennung der Vaterschaft ausländischen Müttern und ihren Kindern ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verschafft wurde.
37. Abgeordneter Siegfried Helias (CDU/CSU)
Betrachtet die Bundesregierung diese Ausnutzung der Gesetzeslage, welche anders als bei den ,,Schein-Ehen“ eine Überprüfung oder Ablehnung solcher ,,Schein-Vaterschaften“ nicht zulässt, als legitimen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung von Angehörigen oder als Konsequenz einer Gesetzeslücke, die ggf. zu schließen wäre?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr; Cornelie Sonntag-Wolgast
vom l2. April 2001
Nach deutschem Recht ist auch ein bewusst wahrheitswidrig abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis als wirksam anzusehen, da die Gründe für die Unwirksamkeit der Anerkennungserklärung in § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abschließend geregelt sind. Die Beschränkung der Gründe für die Unwirksamkeit der Anerkennungserklärung bezweckt den Schutz des Familienfriedens und der Rechtsbeständigkeit der Statusverhältnisse. Aus diesen Gründen wird hingenommen, dass in Einzelfällen die rechtliche Abstammung nicht mit der genetischen Abstammung des Kindes übereinstimmt. Soweit in der Vergangenheit vereinzelte Fälle von Vaterschaftsanerkenntnissen aufgetreten sind, die dazu benutzt wurden, dem ausländischen Kind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. seiner Mutter zu einem Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verhelfen, wird die Bundesregierung diese Entwicklung weiter sorgfältig beobachten und in ihre Überlegungen auch einen möglichen Handlungsbedarf mit einbeziehen.
Unterschrift als Vater: Soldat muss zahlen
ZWEIBRÜCKEN (dpa). Mit einer einfachen Unterschrift kann ein Mann zum Vater
werden und auch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet werden. Diese
Erfahrung hat ein Zeitsoldat aus Zweibrücken nach einem am Donnerstag
veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichtes (OLG) gemacht. Aus
Liebe hatte der junge Mann vor einiger Zeit per Urkunde die Vaterschaft für das
siebenjährige Kind seiner Freundin anerkannt, obwohl das Kind gar nicht von ihm
stammte. Die beiden hatten dabei zunächst auch vereinbart, dass die Mutter auf
Unterhalt verzichte. Doch die Frau hielt sich später nicht mehr an die
Vereinbarung und beauftragte das Jugendamt, Unterhalt für sie einzufordern. Der
Mann fühlte sich hintergangen und focht die Vaterschaft an, hatte aber damit
weder beim Familiengericht noch beim OLG Erfolg. Der OLG-Senat entschied, die
Mutter habe nicht arglistig gehandelt und bei einer Vaterschaftsanerkennung
komme es auf die biologische Richtigkeit der Anerkennung ohnehin nicht an.
(Az. 5 UF 112/99).