Schwangerschaftsabbruch


 

 

 

Mit den Begriffen ist es immer so eine Sache. Je nachdem mit welchen Begriffen ich eine Sache bezeichne, kann ich moralische Legitimation verstärken oder abschwächen. Die Berliner Mauer führte in der DDR den offiziellen Namen des "Antifaschistischen Schutzwalls". Wer sollte, außer den "Faschisten" selbst, etwas dagegen haben, wenn gegen Faschisten ein Schutzwall errichtet wird.

Oder nehmen wir mal unsere lieben Haustiere. Wenn Pudel Bello alt und kränklich wird, gehen wir zum Tierarzt und lassen ihn einschläfern. Ist das nicht schön? Der Pudel findest endlich seinen verdienten Schlaf und muß nicht länger leiden.

Oder nehmen wir die Euthanasie (griechisch: leichter Tod). Die beabsichtigte Herbeiführung des Todes bei unheilbar Kranken durch Anwendung von Medikamenten. Ist doch nett wenn man den armen Schwerstkranken den Weg in den Tod erleichtert. 

Nun auch noch "Schwangerschaftsabbruch". Ist auch nicht so schlimm. Wie viele Menschen haben schon eine Lehre oder ihr Studium abgebrochen und dass Leben ging dann doch weiter. So auch mit der Schwangerschaft, die wird mal eben so abgebrochen. Embryoentfernung oder Fötusentfernung klänge da schon etwas härter und irgendwie unmenschlich - deshalb eben Schwangerschaftsabbruch. 

Kompetentes medizinisches Personal sorgt für die möglichst komplikationslose Entfernung der befruchteten Eizelle, des Embryos oder des Fötus. Das "Material" landet im Sondermüll. 

Die wichtigsten rechtlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (Embryo- und Fötusentfernung) finden sich im Schwangerschaftskonfliktgesetz und im Strafgesetzbuch §218- §219.

Der schwangeren Frau, so kann man dort lesen, soll "bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.". § 219 StGB 

 

Der Mann, der mit der Frau dass Kind gezeugt hat, soll nach dem Gesetzeswortlaut nicht an dem Verfahren der Klärung eines Für und Wider eines möglichen Schwangerschaftsabbruch (Embryo- oder Fötusentfernung) beteiligt werden.

Welche Auswirkungen dass in der Praxis auf betroffene Männer hat, ist nach unserer Kenntnis bisher nicht repräsentativ untersucht worden.

 

 


 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 218 Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.

gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

2.

leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Fußnote

§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.

§ 218: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -

 

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.html

 

 

 


 

 

Fehlgeburt nach Fußtritt der Chefin

Mittwoch, 03. Juni 2009 16.56 Uhr

Düsseldorf (dpa/lnw) - Weil sie einer schwangeren Masseurin in den Unterleib getreten hat, ist die Chefin eines Wellness-Centers in Düsseldorf zu 1000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Die Masseurin hatte nach dem Tritt eine Fehlgeburt erlitten. Das Amtsgericht hielt der 39-jährigen Vorgesetzten zu Gute, dass sie von der Schwangerschaft ihrer Angestellten nichts wusste. Vor dem tödlichen Tritt soll es zu einem Disput darüber gekommen sein, welche Kundin Vorrang hat. Die Geschäftsführerin hatte die Körperverletzung vor Gericht bestritten - der Richter glaubte aber der Angestellten.

[Amtsgericht]: Mühlenstraße, Düsseldorf

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_03066/index.php

 

 


 

 

Pressemitteilung Nr. 15/2008

Tatvorwurf: versuchter Mord und Schwangerschaftsabbruch

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat gegen einen 21 jährigen in Saarbrücken geborenen Marokkaner Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken erhoben.

Der Angeklagte soll im Februar 2008 eine schwangere Frau unter anderem mit gezielten Tritten in den Bauch und Schlägen brutal misshandelt haben. Als Folge der Misshandlungen verstarb der Fötus im Mutterleib. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass diese Folge und ein möglicher Tod der Frau von dem Angeklagten beabsichtigt war bzw. in Kauf genommen wurde. Der Angeklagte soll die Frau nach der Tat bei niedrigen Temperaturen schwerverletzt am Tatort zurückgelassen haben.

Tatmotiv sei die Weigerung der Frau gewesen, das Kind im Sinne des Angeklagten zu erziehen. Die Frau hatte sich zuvor von dem Angeklagten getrennt.

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zu den Tatvorwürfen geäußert. Eine Absicht, den Fötus oder die Frau zu töten, wird bestritten.

Nach den Ermittlungen ist der Angeklagte voll schuldfähig.

Er befindet sich seit der Tat in Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

 

Meiners

Staatsanwalt

 

http://www.sta-sb.saarland.de/aktuelles_10801.htm

 

 

 


 

 

 

 

Kinder unerwünscht: Deutschland Schlusslicht bei den Geburten in der EU

Mit der Geburtenrate geht es in Deutschland weiter bergab. Mittlerweile hat die Bundesrepublik innerhalb Europas die rote Laterne: Unter den 15 EU-Mitgliedsstaaten wurde mit 8,6 Lebendgeburten je 1000 Einwohner die geringste Rate hier zu Lande verzeichnet. Auch bei der Adoption ist eine abnehmende Tendenz festzustellen. Das Statistische Bundesamt meldet für 2001 mit 5.909 adoptierten Kinder und Jugendlichen einen Rückgang um sieben Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der höchste Rückgang wurde 1999 mit zehn Prozent verzeichnet. Wie es heißt, werden rund 62 Prozent dieser Kinder von einem Stiefelternteil oder von Verwandten an Kindes Statt angenommen. Dennoch besteht immer noch ein krasses Missverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbungen und den dafür zur Verfügung stehenden Kindern: Ende 2001 waren 925 Kinder und Jugendliche zur Adoption vorgemerkt, denen 12.837 Adoptionsbewerbungen gegenüber standen. Das sind rein rechnerisch 14 mögliche Adoptiveltern für ein vorgemerktes Kind.

Demgegenüber steigen in den Länderhaushalten die Koste für Schwangerschaftsabbrüche. Seit Inkrafttreten des Schwangerenhilfegesetzes am 1. Januar 1996 bis zum Jahresende 2002 sind den Ländern vom Bundesfamilienministerium rund 250 Millionen Euro für 810.947 Schwangerschaftsabbrüche erstattet worden

Quelle: Niedersächsischer Landtag, Rundblick 31/04 vom 18.2.2004

 

 


 

Einsatz der Abtreibungspille Mifegyne nahm zu

Zahl der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche leicht gestiegen

Wiesbaden - Die Zahl der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche ist in den ersten drei Quartalen 2000 in Deutschland um drei Prozent gestiegen. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum rund 102 350 Abtreibungen registriert - von Januar bis September 1999 waren es noch 99 190 Fälle, teilte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden am Mittwoch mit. Allerdings handele es sich nicht unbedingt um eine echte Zunahme der Abtreibungen, erklärte ein Statistiker. Vielmehr sei der Anstieg auf mehr Meldungen von Ärzten zurückzuführen.

Im dritten Quartal 2000 wurden 97 Prozent der Abtreibungen nach der Beratungsregelung vorgenommen. In drei Prozent der Fälle lagen medizinische oder andere Gründe (Indikation) vor. Bei etwa fünf Prozent der Abtreibungen waren die Frauen minderjährig. Zugenommen hat der Einsatz der Abtreibungspille Mifegyne. Im ersten Quartal 2000 nahmen sie 764 Frauen, im zweiten Quartal kam Mifegyne bei 985 Abbrüchen zum Einsatz, im dritten Quartal in 1 186 Fällen.

Kölner Stadt-Anzeiger, 10. Januar 2001

http://www.ksta.de/politik/1325401.html

 


 

 

Link zum Thema:

 

www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de

 

 

 


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