Sekten
Zwölf Stämme in Klosterzimmern
Verfahren um Sorgerecht ziehen sich seit 2013
Im September 2013 durchsuchte ein Großaufgebot der
Polizei das Gut Klosterzimmern. 28 Kinder wurden in Obhut genommen. Grund waren
Prügelvorwürfe gegen die Eltern. Von den elf folgenden Gerichtsverfahren sind
sieben noch immer offen.
Stand: 11.09.2015
28 Kinder holte die Polizei bei der Durchsuchung aus der
Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme auf Gut Klosterzimmern. Deren Mitglieder
sehen sich in der Tradition der Urchristen und wollen den Worten und Werten Jesu
Christi folgen. Schlagzeilen machte die Gemeinschaft unter anderem mit der
Ablehnung staatlicher Schulen für ihre Kinder.
Im September 2013 ordnete das Amtsgericht Nördlingen
einen vorläufigen Sorgerechtsentzug für die Kinder auf Gut Klosterzimmern an,
nachdem es immer wieder Hinweise auf Prügel und Züchtigungen gegeben hatte. Für
Aufsehen sorgte unter anderem ein verdeckt aufgenommenes Video eines Reporters,
der sich in die Gemeinschaft eingeschlichen hatte.
Gericht beklagt Verzögerungstaktik
Was folgte, bezeichnet Helmut Beyschlag, Direktor des Nördlinger
Amtsgerichts, als Mammutaufgabe. Den Zwölf Stämmen und ihrem Anwalt Michael
Langhans wirft er eine Verzögerungstaktik vor. Unter anderem geht es dabei um
die Ablehnung von Sachverständigen, die Gutachten über die Kinder anstellen
sollen.
"Man
kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine Strategie dahintersteckt,
mit dem Ziel, den Vorwurf zu erheben, dass die Gerichte zu langsam und zu Lasten
der Familien arbeiten."
Helmut Beyschlag, Direktor des Amtsgerichts Nördlingen.
Anwalt Langhans weist das zurück. Schließlich lege er
nur die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ein. Dem Gericht wirft er
wiederum vor, zu spät mit der Beweisaufnahme begonnen zu haben und bezweifelt,
dass Gutachter nach Berichten in verschiedenen Medien noch unvoreingenommen an
ihre Arbeit gehen können.
"Wenn man quasi mit den Fernsehbildern im Kopf
loslegt, dann ist das eine einseitige Sicht auf die Dinge, die dann schwer zu
wiederlegen ist."
Michael Langhans, Anwalt der Eltern
Anwalt bezweifelt Neutralität von Gutachtern
Über die Zukunft von 14 Kindern muss noch entschieden
werden. Langhans beklagt die schwere Belastung der Beziehung von Kindern und
Eltern durch die lange Trennung. Alle drei Wochen dürften sie sich sehen – in
der Regel unter Aufsicht.
"Welches Kind kann schon einen normalen Kontakt zu
seinen Eltern bewahren, wenn die immer Angst haben müssen, falsch zu reagieren
und dann entsprechende Kritik hören zu müssen."
Michael Langhans, Anwalt der Eltern
Bei den Verfahren, die bereits abgeschlossen sind,
entschied das Gericht überwiegend, dass die Kinder wieder zu ihren Eltern
kommen. Bei den noch offenen Verfahren rechnen beide Seiten nun mit einem
Ergebnis im Laufe des Herbsts. Anwalt Langhans signalisiert aber bereits
Bereitschaft durch die weiteren Instanzen zu gehen – sollten die Verfahren
nicht so zu Ende gehen, wie es sich seine Mandanten wünschen.
http://www.br.de/nachrichten/schwaben/inhalt/zwoelf-staemme-verfahren-dauern-an-100.html
Urteil im Prozess gegen Sektenführer
"Zwölf Stämme": Eltern das Sorgerecht
entzogen
23.10.2014
Blick auf ein Holzschild , das den Besucher in Klosterzimmern bei Deiningen im Nördlinger Ries begrüßt. Dort lebt die Glaubensgemeinschaft der Zwölf Stämme.
Ansbach - Das Amtsgericht Ansbach hat mehreren Eltern
der umstrittenen Sekte "Zwölf Stämme" das Sorgerecht für insgesamt
sechs Kinder im Alter zwischen einem und sechs Jahren entzogen. Der
Familienrichter gab damit in drei noch offenen Sorgerechtsverfahren einem
gleichlautenden Antrag des Jugendamtes statt, wie das Gericht am Mittwoch
mitteilte. Nach ausführlicher Anhörung der Kinder, der Eltern, eines
Familienpsychologen und mehrerer Zeugen sei der Richter überzeugt, dass eine
Gefährdung des Kindeswohls "konkret, gegenwärtig und nachhaltig"
gegeben sei.
Im September 2013 hatte die Polizei wegen Prügelvorwürfen
rund 40 Kinder aus den Gemeinschaften der "Zwölf Stämme" im schwäbischen
Klosterzimmern bei Deiningen und in Wörnitz in Mittelfranken geholt. Seitdem
gab es zahlreiche Verfahren bei den Familiengerichten in Nördlingen und
Ansbach; viele Eltern wehrten sich gegen die Unterbringung ihrer Kinder in
Pflegefamilien und Heimen.
...
Zwölf Stämme
Eltern wollen Sorgerecht zurück
Mehrere Eltern der umstrittenen Glaubensgemeinschaft
"Zwölf Stämme" haben Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts
Ansbach eingelegt, teilte die Justiz mit. Ihnen war im Oktober das Sorgerecht
für ihre Kinder entzogen worden.
Stand: 06.11.2014
...
http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/inhalt/zwoelf-staemme-prozess-100.html
Oberlandesgericht Nürnberg - Beschluss vom 27.05.2015 - 9 UF 1549/14 und Beschluss vom 11.06.2015 - 9 UF 1430/14 - zitiert in: "Rechtspsychologie", 1/2015:
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch das Amtsgericht Ansbach bei zwei Elternpaaren, die der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" angehören, ist statthaft, da für den Senat feststeht, "dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden".
Kommentar Väternotruf:
Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag es erlaubt haben, dass es Eltern aus sogenannten "religiösen" Gründen straffrei gestattet wird, ihre männlichen Kinder genital zu verstümmeln (Resektion der Vorhaut), muss man sich wundern, dass das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Züchtigung von Kindern mittels einer Rute mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes reagiert. Da scheint sich in Deutschland eine perfide Doppelmoral etabliert zu haben, in der genitale Verstümmelungen von Kindern als Recht der Eltern und Züchtigen von Kindern als Unrecht der Eltern definiert werden. Pfui Deibel.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 87/2013
Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge bei "Google"
Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.
Die Kläger verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Darüber hinaus begehren sie Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der u. a. für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.
Die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" besteht ein sachlicher Zusammenhang.
Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.
Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.
Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in engen Grenzen zu gewährenden - Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben.
Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12
LG Köln - Urteil vom 19. Oktober 2011 - 28 O 116/11
OLG Köln - Urteil vom 10. Mai 2012 - 15 U 199/11
abgedruckt in GRUR-RR 2012, 486 und ZUM 2012, 987
Karlsruhe, den 14. Mai 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Kommentar Väternotruf:
Nächstens verbietet der Bundesgerichtshof auch noch das Trinken von Alkohol und Singen unanständiger Lieder und spricht die Auflage aus, dass alle Menschen sich nur noch im Kreis bewegen dürfen.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Samstag, 26. Juni 2004
An: vaeternotruf.de
Betreff: Zeugen Jehovas
Da sich meine Frau zu einer fanatischen Zeugin Jehovas entwickelt hat ist unsere gemeinsame Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, nach vielen Jahren Stress in die Brüche gegangen. Was könnt ihr mir zu dieser Problematik an Material liefern?
Was sollen wir Ihnen denn da liefern? Wenn Sie sich über die Zeugen informieren wollen, gibt es darüber Bücher im Buchhandel.
Gruß Anton, Väternotruf
"Rudolf Steiner in Berlin"
Markus Beauchamp, Nicole Glocke und Andreas Lichte
in: "Novo", Mai - Juni 2007, S. 56
Auszug:
"Rudolf Steiner, der Jesus Christus des kleinen Mannes, ist in Berlin und hält Vorträge. Das `Seminar für Waldorfpädagogik Berlin` hat ihm dazu die Räume und die Stimmen gegeben. Mit tausend Zungen verkünden die Dozenten des Waldorf-Seminars die Botschaften ihres `Menschheitsführers`, die sie aus der geistigen Welt empfangen, bzw. aus der 370-bändigen Steiner-Gesamtausgabe. Das Publikum besteht aus angehenden Waldorf-Lehrern, in der Hauptsache verbogene Menschen, die ihr Manko auf Steiner abgewälzt haben.. Wenn aber eine den geliebten Arbeitsplatz nicht erhalten kann, Hartz-IV-Empfängerin ist, einer überhaupt unbefriedigt ist, so ist das noch kein Grund, in der Pädagogik herumzuschludern.
...
... das sagt Kurt Tucholsky, aus dessen Bericht `Rudolf Steiner in Paris` die einleitenden Absätze fast wörtlich übernommen sind.
Wir berichteten der Berliner Schulaufsicht über die dortige Steiner-Heiligenverehrung, über die dort vorgenommene ideologische Schulung über eine durch und durch esoterische `Ausbildung", die dem Berliner Schulgesetz Hohn spricht. ...
Wir teilten der Berliner Schulaufsicht übereinstimmend mit, dass am `Seminar für Waldorfpädagogik Berlin` eine `wissenschaftliche Ausbildung`, wie sie das Gesetz fordert, nicht stattfindet. Die Antwort des Leiters der Berliner Schulaufsicht, Landeschulrat Hans-Jürgen Pokall: `Wie Sie wissen, ist die Bundesrepublik Deutschland an Schulen in freier Trägerschaft sehr interessiert, nicht nur wegen des Artikels 7 Grundgesetz, sondern vor allem, weil unsere Gesellschaft davon lebt, dass möglichst viele sich auch und gerade im Bildungsbereich mit eigenen Ideen und Initiativen beteiligen ... Es ergibt sich aus unserer Sicht keine Notwendigkeit einer besonderen staatlichen Aufsichtspflicht."
"Inkarnieren zum Klavier.
Nicole Glocke über ihre Erfahrungen am Seminar für Waldorfpädagogik in Berlin"
in: "Novo", Mai - Juni 2007, S. 57-59
"... ich bin während meiner Zeit im Waldorfseminar ein schlechterer Mensch geworden, weil ich mich vier Monate widerspruchslos und freiwillig einem Gewissens- und Denkzwang unterworfen und meine innere Freiheit aufgegeben habe."
"Rudolf Steiner und die Waldorfpädagogik - Mythos und Wirklichkeit."
Susanne Lippert; Luchterhand Verlag 2001, 292 Seiten, 24,50 Euro; ISBN 3-472-04754-2
Rezension unter dem Titel "Unter Engeln und Erzengeln" in: "klein&groß", 2-3/2002
"Achtung Anthroposophie"
Ein kritischer Insiderbericht
Lydie und Andreas Baumann
29,00 DM
"Rudolf Steiner und die Waldorfschulen.
Eine psychologisch-kritische Studie"
Fritz Beckmannshagen
Paul-Hans Sievers Verlagsgesellschaft mbH Wuppertal, 1984
ISBN 3-88723-021-3 (1680)