Sorgepflicht
Erziehungspflicht
Inmitten all der mütterfixierten Debatten über die angeblichen Vorzüge des alleinigen Sorgerechtes (für Mütter) unterschlagen deren Protagonisten geflissentlich die Vorgaben des Grundgesetzes, die von einer Erziehungspflicht der Eltern ausgehen (Artikel 6).
Von daher steht die Frage eines alleinigen Sorgerechtes gar nicht zur Debatte, im Gegenteil, der Staat hat in Ausübung seines Wächteramtes alles zu tun, um Eltern, die subjektiv an der Wahrnehmung ihrer Sorgepflicht gehindert sind, zu unterstützen, dass sie ihrer Verantwortung für ihre Kinder wieder nachkommen können. Denkbar ist im Geiste des Grundgesetzes also nur ein Ruhen des elterlichen Sorgerechts/Sorgepflicht, wie in § 1673 und 1674 BGB beschrieben.
OLG Celle – BGB § 1628
(21. ZS – FamS –, Beschluss v. 31.8.2010 – 21 WF 251/10)
Nur im wohl begründeten Ausnahmefall kann einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind gemäß § 1628 BGB entzogen werden.
Leitsatz Väternotruf
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie weiter Verfahrenskostenhilfe fair ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter C. auf den Vater erstrebt, ist begründet. Denn ihre Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 FamFG, 114 ZPO.
Die Parteien sind als geschiedene Eheleute weiter Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsam mit ihrer älteren Schwester bei der Mutter lebenden Tochter C. Den Eltern steht gemäß § 1626 I BGB nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur elterlichen Sorge zu. Diese Pflicht ist ihrem Wesen nach unverzichtbar und unkündbar und orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl.
Soweit sich ein Elternteil dieser Pflicht versagt, weil im Einzelfall die weitere Betreuung durch den anderen Elternteil dem Kindeswohl nicht gerecht wird und die Eltern hierüber keine einvernehmliche Regelung erzielen, ist – was § 1671 BGB für den Regelfall nicht vorsieht – auch ausnahmsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind gegen den Willen des anderen Elternteils diesem gemäß § 1628 BGB zu übertragen.
Denn allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil nicht freiwillig der Verantwortung für sein Kind stellt, folgt nicht automatisch, dass eine Betreuung durch diesen Elternteil nicht dem Kindeswohl am besten entspricht.
Letztlich ist diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären und dort gegebenenfalls dem konkret geforderten Elternteil seine Verantwortung bewusst zu machen.
Fundstelle: FamRZ 2011, 488
"Freiheit und die Erziehungspflicht der Eltern"
Carsten Rummel
in: "DJI - Das Forschungsjahr 2001"
S. 109-132