Sorgerechtsentzug nach §1666 oder §1671 BGB

Alleinige Sorge - Entzug der elterlichen Sorge - Sorgerechtsübertragung - Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge


 

 

 

 

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.

Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.

Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.

Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.

Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.

die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.

die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

 

 

 

§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen sie elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3)...

 

 

Was hier in § 1671 BGB so schön klingend daher kommt, ist nichts weiter als eine euphemistische Beschreibung eines Sorgerechtsentzugs. Also so etwas ähnliches, als wenn ich sage, der Hund wird "eingeschläfert", statt zu sagen, der Hund wird getötet oder "unsere gute Mutter und Oma ist entschlafen", statt "unsere gute Mutter und Oma ist gestorben.

Die Begriffsverwirrung (die Urheberrechte des Schandparagraphen 1671 BGB liegen beim Bundesjustizministerium und dem Deutschen Bundestag) ist beabsichtigt, denn würde von den Betroffenen erst einmal voll begriffen, in welcher grundgesetzwidrigen Weise ihnen trotz fehlender Kindeswohlgefährdung durch eine "Sorgerechtsübertragung" ein grundgesetzlich verbrieftes Recht, nämlich für seine Kinder zu sorgen, entzogen wird, so gäbe es vermutlich jeden Tag Sitzstreiks am Brandenburger Tor.

"Sorgerechtsübertragung" ist auch deshalb Unsinn, da jemanden nur etwas "übertragen" werden kann, was er vorher nicht hatte. Dies ist beispielsweise möglich, wenn Pflegeeltern die elterliche Sorge durch das Gericht "übertragen" bekommen, oder ein Vater, der bisher kein Sorgerecht hatte nach einem Sorgerechtsentzug für die Mutter nun die alleinige Sorge durch das Gericht "übertragen" bekommt.

Bei einer Trennung/Scheidung verheirateter Eltern haben aber beide das "Gemeinsame Sorgerecht", dass entweder so belassen wird, oder durch einen Sorgerechtsentzug für den einen Elternteil (üblicherweise den Vater) automatisch in das "alleinige Sorgerecht" des anderen (üblicherweise der Mutter) übergeht. Hier muss also nichts übertragen werden.

 

Trotz der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wird noch immer ca. 25 Prozent aller Väter und Mütter nach einer Trennung oder Scheidung das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen. Dabei dürften es vor allem die mittellosen Mütter sein, die beim Familiengericht den Antrag stellen, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Ist die Mutter nämlich mittellos, so übernimmt der Staat das Kostenrisiko  eines solchen Antrages. Kommt die Mutter mit ihrem Antrag nicht durch, zahlt trotzdem die Staatskasse und damit die Steuerzahler. Wird dem Vater "erfolgreich" das Sorgerecht entzogen, dann wird er vom Gericht dafür auch noch mit den Kosten belastet. So etwas nennt man Recht. Wir nennen das Unrecht. so verschieden kann die Sicht auf ein und die selbe Sache sein.

 

 

 


 

 


Diskriminierung bis in die 90er Jahre Wegen Lesbischsein das Sorgerecht entzogen

Lange war es Rechtspraxis in der Bundesrepublik, dass lesbische Mütter das Sorgerecht für ihre Kinder verloren. Das Unrecht soll jetzt aufgearbeitet werden.

Eva Tepest

„Die Meinung, dass ein Kind zur Mutter gehöre, ist fest in unserer Gesellschaft verankert – es sei denn, sie ist lesbisch”, schrieb die Sozialwissenschaftlerin Angelika Thiel 1996.

Damit skizzierte sie, so die Historikerin Kirsten Plötz, eine gängige Rechtspraxis: Dass lesbische Müttern ihr Sorgerecht verloren, war zwar nicht gesetzlich festgeschrieben, aber bis in die 90er Jahre hinein Usus.

Von einem konkreten Fall berichtete Plötz im Rahmen der 7. bundesweiten Fachtagung Lesben und Alter. Demnach kam noch 1994 eine Richterin zu dem Schluss: “Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”

Das Beispiel belegt, wie Lesben in der bundesrepublikanischen Nachkriegszeit diskriminiert wurden. Zwar waren sie, anders als schwule Männer, keiner strafrechtlichen Verfolgung durch den Paragraphen 175 ausgesetzt.

Doch konnte ihnen wegen ihres Lesbischseins die Scheidung verweigert oder als “schuldig Geschiedene” der Unterhalt vorenthalten werden. In anderen Fällen diente ein lesbischer Lebensentwurf dazu, Gewalt seitens des Ehemanns oder Partners vor Gericht zu entschuldigen.

Plötz forscht seit 2017 im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz und in Kooperation mit der Bundesstiftung Magnus-Hirschfeld zur Diskriminierung lesbischer Mütter im jungen Bundesland. Damit steht sie ziemlich allein da: Eine bundesweite oder regionale Forschung zu dem Thema gibt es nicht.
Eine bundesweite Forschung zur Diskriminierung lesbischer Mütter gibt es nicht

Auch in Berlin nicht, obschon das Programm zu geschlechtlicher und sexueller Vielfalt (IGSV) als ein Ziel die Maßnahme “Lesbische Sichtbarkeit erhöhen” auslobte.

Eine Übersicht über den dürftigen Forschungsstand zur Geschichte von Lesben in West-Berlin bis 1969 bietet diese Expertise der Historikerin Christiane Leidinger. Einen Einblick in ihre Forschung gibt Plötz am Freitag, dem 17. Januar, auf Einladung der Grünen Bundestagsfraktion im Fachgespräch: “Wenn die Mutter lesbisch lebt(e) - Fälle von Sorgerechtsentzug bei Müttern, die in Beziehungen mit Frauen lebten”.

17.01.2020

https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/diskriminierung-bis-in-die-90er-jahre-wegen-lesbischsein-das-sorgerecht-entzogen/25444298.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Etwas dürftig der Aufsatz im Berliner Tagesspiegel, um nicht zu sagen mangelhaft. Dass die Millionen nichtverheirateter Väter durch den bundesdeutschen Unrechtsstaat abgesichert durch den Bundesgerichtshof und das die Verfassung missachtende Bundesverfassungsgericht (die väterfeindliche SPD, CDU und die GrünInnen haben es politisch abgesegnet) jahrzehntelang das Sorgerecht von Staats wegen vorenthalten wurde, in dem Aufsatz nicht erwähnt werden, liegt nahe, denn es geht ja um Lesben.

Der Berliner Tagesspiegel hat sich - so wie auch die anderen Mainstreammedien - im übrigen nach unserer Kenntnis noch nie mit der jahrzehntelangen systematischen Grundrechtsverletzung gegen nichtverheiratete Väter beschäftigt. Nun aber die angeblichen Rechtsverletzungen gegen lesbische Mütter. Da fragt man sich als erstes, was denn eigentlich mit den Vätern der Kinder der lesbischen Mütter ist, diese tauchen in dem Artikel gar nicht auf, vermutlich weil sie von diesen Müttern aktiv ausgegrenzt wurden, den Rest hat die väterfeindliche bundesdeutsche Justiz in Komplizenschaft erledigt.

Der Artikel von Frau Tepest beweist aber an keiner Stelle, dass es tatsächlich Sorgerechtsentzüge wegen lesbischer Lebensweise gab, der zitierte angebliche Fall:

 “Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”,

 zu dem weder das Amtsgericht noch ein Aktenzeichen benannt ist, sagt überhaupt nichts aus, denn dort wird nur vorgetragen, dass die Betreuung des Kindes durch die Lebensgefährtin der Mutter dem Wohl des Kindes eklatant widersprechen soll. Es wird durch das Zitat aber überhaupt nicht deutlich, dass dies wegen des Lesbischseins der Lebensgefährtin der Fall sein soll. Es kann ganz andere Gründe gegeben haben, warum das Gericht zu der zitierten Auffassung kam. Leider liegt der vollständige Beschluss des Gerichtes nicht vor und so bleibt der Artikel im Tagesspiegel in der Sphäre unbewiesener Behauptungen stecken.

 

 


 

 

 

 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen uud Jugend (aber nicht für Männer, weil diese sind Dreckscheine, daher dürfen die im Ministeriumsnamen nicht erwähnt werden, man will sich ja nicht mit Dreckschweinen beschäftigen, dafür gibt es ja Gefängnisse, wohin die SPD am liebsten alle Männer einsperren würde, die nicht auf SPD-Linie sind)

 

Unterarbeitsgruppe: „Quantifizierung und Statistik“
„Kurzübersicht“ zur Vorlage in der
Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden-Mitgestalten“
2. Sitzung am 12. Februar 2019. Sitzung am 21. Januar

...

Im Jahr 2017 wurden Eltern bzw. Personensorgeberechtigten in Deutschland in 16.486 Fällen das Sorgerecht entweder ganz oder teilweise entzogen. Gegenüber dem Jahr 2016 ist die Zahl geringfügig um 682 (4 %) zurückgegangen. Seit 2013 variiert das Fallzahlen-volumen zwischen jährlich rund 15.000 und knapp 17.200.
In 6.209 dieser familiengerichtlichen Verfahren, die 2017 mit einem vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug endeten, waren die betroffenen Kinder unter 6 Jahre alt. Dies entspricht 38 % aller Verfahren. Bezogen auf die Gruppe der Gleichaltrigen in Deutschland lag 2017 die Quote von Sorgerechtsentzügen pro 10.000 der unter 6-Jährigen bei knapp 14 entsprechenden Maßnahmen (vgl. Amt-liche Kinder- und Jugendhilfestatistik - Pflegschaften, Vormundschaften, Beistand-schaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen).

 

Kommentar Väternotruf:

Angeblich gab es im Jahr 2017 16.486 Sorgerechtsentzüge. Das ist mal wieder so eine typische SPD-Lüge, grad wie das Märchen von den Millionen von Alleinerziehenden, natürlich in der Regal arme Mütter, die von gewissenlosen Vätern im Stich gelassen wurden, so die SPD-Lesart in Schwarz-Weiß, das einem schon Brechreize kommen, wenn man nur das Kürzel SPD liest.

Die Zahl der Sorgerechtsentzüge liegt leider viel höher als bei 16.486, denn die Sorgerechtsentzüge nach dem verfassungswidrigen §1671 BGB werden mal eben einach unterschlagen, Josef Goebbels hätte seine Freude an den SPD-Märchenerzählern.

 

 


 

 

 

 

Tödliche Schüsse in Salzgitter: Frau starb vor den Augen der Kinder

Eine 30 Jahre alte Frau ist am Montagabend in Salzgitter auf offener Straße vor den Augen ihrer Kinder erschossen worden. Der Vater des Opfers berichtet der HAZ von dem schrecklichen Geschehen vor dem Haus seiner Familie. Der mutmaßliche 30-jährige Täter wurde am Dienstag festgenommen.

Salzgitter

Eins von vielen grauen Mietshäusern in Salzgitter-Lebenstedt. Im Vorgarten markiert eine Grabkerze die Stelle, an der Emine A. am Vorabend erschossen wurde. „Vor den Augen der Kinder hat er das getan“, sagt der Vater des Opfers, das nur 30 Jahre alt wurde. „Kopfschuss, sie war sofort tot.“

...

Der Gerichtstermin am Montagmorgen sei zugunsten Emines ausgegangen, berichten die Angehörigen. Emine habe das Sorgerecht für die vier Kinder zugesprochen bekommen. Ihr Partner, dem nicht einmal Besuchsrecht gewährt wurde, sei daraufhin „ausgerastet“, habe mit Mord gedroht und sei von Polizeiwagen Richtung Westerkappeln eskortiert worden. Der Ort liegt sieben Kilometer von Osnabrück entfernt in Nordrhein-Westfalen, zuständig ist das Amtsgericht Tecklenburg. Wie der Fall dort verhandelt wurde, wollte eine Gerichtssprecherin am Dienstag nicht sagen.

..

Den Leichnam der 30-Jährigen möchte die Familie, die seit Jahrzehnten in Deutschland lebt, in die alte Heimat Kosovo überführen. Das Jugendamt nahm die vier Kinder in Obhut, das Amtsgericht Salzgitter wird über ihren Verbleib entscheiden. Vorerst hat Emines Bruder, selbst dreifacher Vater, die Kleinen zu sich genommen. „Vor unserem Haus steht die Polizei und passt auf“, sagt der 34-Jährige. „Aber bei jedem Auto, das vorbeifährt, haben die Kinder Angst.“

29.05.2018

http://www.haz.de/Nachrichten/Der-Norden/Uebersicht/Schuesse-in-Salzgitter-Frau-starb-vor-den-Augen-der-Kinder

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dem Vater wurde vom Gericht das Sorgerecht entzogen, die Mutter daraufhin vom entrechteten Vater erschossen. Das ist nicht grad zivilisiert, aber in Deutschland nicht unüblich.

Besser wäre sicher gewesen, der Vater hätte sich und nicht die Mutter erschossen, denn nun haben die Kinder weder Mutter noch Vater, denn der Vater wird nun erst mal einige Zeit im Knast leben und das auf Kosten des Steuerzahlers, diesem Depp, der immer dann zur Kasse gebeten wird, wenn die staatlichen Stellen versagen.

Zum Glück gibt es im öffentlichen Dienst immer wieder Lohnerhöhungen, denn auch das muss der Steuerzahler bezahlen, sonst wird er übermütig und übermütige Steuerzahler, das ist das letzte was unsere Staatsbürokratie gebrauchen kann. So schließt sich denn der Kreis der Unvernunft, bis zum nächsten Tötungsdelikt nach Sorgerechtsentzug.

 

 


 

 

 


Drei Tote bei Familiendrama in Arnsberg

Mutter und zwei Töchter am Sonntag (07.05.2017) tot aufgefunden

Obduktion bestätigt tödliche Injektion

Mutter hatte Zugang zu Medikamenten

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg geht davon aus, dass die 44-jährige Frau zunächst ihre sechs und sieben Jahre alten Töchter umgebracht hat, "mit Giftinjektionen", so Staatsanwalt Klaus Neulken, und dann sich selbst.

Eine Spritze und Einstiche

Die Obduktion bestätigte die tödlichen Injektionen. In den Ellenbeugen der Leichen sind Einstiche festgestellt worden, und am Tatort fanden die Ermittler eine Spritze. Die Mutter arbeitete im medizinischen Bereich und hatte Zugang zu Medikamenten. Um welches Gift es sich handelt, muss noch geklärt werden.

Ein Verwandter der Mutter hatte sich Sorgen gemacht, weil er die Familie nicht erreichen konnte, und die Polizei benachrichtigt. "Die Beamten fanden drei Leichen auf dem Fußboden", so Neulken. Als Motiv für die Tat vermutet der Staatsanwalt einen Streit um das Sorgerecht für die beiden Mädchen. Die Mutter habe Angst davor gehabt, man könnte ihr die Kinder wegnehmen.

Stand: 08.05.2017, 17:39

https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/familiendrama-arnsberg-kinder-100.html


 

Kommentar Väternotruf:

Das sind offenbar auch Folgen des verfassungswidrigen §1671 BGB, mit dem Eltern das Sorgerecht entzogen werden kann, ohne dass ursprünglich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Man kann davon ausgehen, dass jedes Jahr Kinder in Folge der Drohungen dieses Schandparagrafen sterben müssen.

Lieber das Kind in den Tod befördern, als das Sorgerecht nach § 1671 BGB entzogen zu bekommen, so die Devise der tötenden Mütter und Väter.

Die Politik und das Bundesjustizministerium halten weiterhin an dem verfassungswidrigen §1671 BGB fest und auch das Bundesverfassungsgericht erweist sich in dieser Hinsicht als vollblinde Instanz, der es nicht gelingen will, das Grundgesetz Artikel 6 wirklich zu verstehen.

Armes Deutschland, arme Kinder, die bis zur Abschaffung dieses Schandparagrafen von ihren in Panik befindlichen Eltern noch getötet werden.

 

 


 


Familienrecht

Verfassungsgericht stärkt elterliches Sorgerecht  

Das Bundesverfassungsgericht hat höhere Hürden für den Entzug des Sorgerechts beschlossen. Die Eltern müssten entscheiden, was gelungene Erziehung sei, nicht der Staat.

28. November 2014 

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der elterlichen Sorge gestärkt. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen, vielmehr müsste für den Entzug des Sorgerechts "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" feststehen, begründeten die Richter ihren Beschluss in der Sache eines Ghanaers, der Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für seine Tochter eingelegt hatte. (Az. 1 BvR 1178/14) Der Staat dürfe seine Vorstellung von gelungener Kindeserziehung nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellung setzen.  

In der Begründung hoben die Richter hervor, dass Behörden Eltern ihre Kinder nur wegnehmen dürfen, wenn die Eltern das "körperliche, geistige oder seelische Wohl" des Kindes "nachhaltig gefährden". Stützen sich Gerichte dazu auf Sachverständigengutachten, müssen sie deren Stichhaltigkeit "streng" überprüfen, beschloss das Verfassungsgericht. 

Die Richter hoben damit die Sorgerechtsentziehung für die im Februar 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des Mädchens leidet unter schweren psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr. Während der Schwangerschaft mit dem fünften Kind trennten sich die Eltern. Nach einer negativen Bewertung der Erziehungstauglichkeit des Vaters in einem Gutachten kam das Kind kurz nach der Geburt auf Anordnung des Amtsgerichts in eine Pflegefamilie.  

In diesem Gutachten fand das Gericht Hinweise, dass dem Vater nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet worden sei. Die Frage nach der Kindeswohlgefährdung habe die Gutachterin überhaupt nicht erst gestellt. Vielmehr habe sie dessen Herkunft in "sachlich nicht nachvollziehbarem Maß" negativ bewertet.  

Außerdem habe die Sachverständige negativ bewertet, dass der Vater "die afrikanischen Erziehungsmethoden deutlich höher wertet als die europäischen" und "Nachschulungen" im Hinblick auf "die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden" für als erforderlich bezeichnet.  

Die Familiengerichte hatten die Entscheidung des Jugendamtes bestätigt. Sie hatten sich auf ein Gutachten gestützt, an dessen Verwertbarkeit die Verfassungsrichter erhebliche Zweifel anmeldeten. Es habe mehrfach die "in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet", hieß es am Freitag. Das Familiengericht muss den Fall jetzt neu prüfen.  

http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2014-11/sorgerecht-verfassungsgericht

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Man könnte meinen, das Bundesverfassungsgericht wäre besonders fortschrittlich. Ist es aber nicht, denn mittels §1671 BGB werden jedes Jahr in Deutschland einige 10.000 Väter und Mütter entsorgt, ohne dass von einem Gericht festgestellt worden wäre, dass ein "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" des jeweiligen Elternteils vorliegen würde. So kann man nicht umhinkommen, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, dass es hinsichtlich des verfassungswidrigen §1671 BGB in keiner Weise auf der Höhe der Zeit ist, sondern sich vielmehr noch in geistiger Nachbarschaft zum vergangenen 20. Jahrhundert befindet. Und da die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in ähnlicher Weise die Zeit verschläft, wird es wohl wieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedürfen, um Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht zur Respektierung der Menschenrechte zu verpflichten, Armes Deutschland.

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1178/14 - Oberlandesgericht Hamm 0 6.02 2014 - II-6 UF 177/13 - Beschluss des Amtsgerichts Paderborn 17.09.2013 - 84 F 34/13 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html

 

 


 

 

 

Mo, 08.07.2013

Lonnerstadt in Mittelfranken

Sekten-Ehepaar verliert Sorgerecht für Kinder

Das Amtsgericht Erlangen hat einem Sekten-Ehepaar aus Mittelfranken in weiten Teilen das Sorgerecht für seine drei Kinder entzogen. Laut einem Fernsehbericht sind sie bislang ohne Medikamente, Krankenversicherung, Süßigkeiten und Spielsachen aufgewachsen.

Auf Beschluss des Amtsgerichts Erlangen sind in Mittelfranken zwei Jungen im Alter von elf und 14 Jahren sowie ihre neunjährige Schwester aus der Familie geholt und in ein Heim gebracht worden. Den Eltern, die Mitglieder einer Sekte sind, wurde das Sorgerecht entzogen, wie Justizsprecher Michael Hammer sagte. Er beschrieb die Eltern als kooperativ. Sie hätten deshalb ihre Kinder zunächst begleiten dürfen.

[mehr] <http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=16289&cHash=88bea6fd2c706469afd548b071254730>

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Herr gibt es, der Herr nimmt es, wie im Himmel, so auf Erden. Sorgerecht "verloren", kein Problem, gehen Sie mal zum Fundbüro, vielleicht hat es ein ehrlicher Finder dort abgegeben.

 

 

 


 

 

Familie - Eltern: Zum Wohle des Kindes - Wann das Sorgerecht entzogen wird

Wenn das Wohl eines Kindes stark gefährdet ist, kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht nach § 1666 BGB entziehen. 12 700 Kinder waren 2011 davon betroffen.

Wesentlich mehr Eltern wird das Sorgerecht jedoch mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB entzogen, ohne dass hier eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wäre. Solche Verhältnisse gab es auch in der DDR, deren Rechtsnachfolger die Bundesrepublik Deutschland ist und die in Sachen Elternfeindlichkeit und Staatsdirigismus die totalitären Tendenzen der DDR un der ehemaligen BRD bis heute im wesentlichen ungebrochen fortführt.

Deutsche Familiengerichte haben wegen der Gefährdung des Kindeswohls Eltern im vergangenen Jahr nahezu doppelt so oft das Sorgerecht entzogen wie vor zwanzig Jahren. Etwa 12 700 Kinder waren von dieser Entscheidung betroffen. Das waren rund 5700 mehr als vor 20 Jahren und etwa 4600 mehr als vor 10 Jahren, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden am Mittwoch (18. Juli) berichtete.

18.07.2012

Weiter dazu unter

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1339255

 

 

 


 

 

 

Zahl der Sorgerechtsentzüge um 40 Prozent in vier Jahren gestiegen

Im Jahr 2009 haben die Gerichte in Deutschland in rund 12.200 Fällen Eltern vollständig oder teilweise das Sorgerecht entzogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist damit die Zahl der Sorgerechtsentzüge um 40 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 gestiegen.

Die Jugendämter haben im Jahr 2009 knapp 15.300 Anzeigen zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge an die Gerichte gestellt. Gegenüber 2005 ist das eine Steigerung um 57 Prozent.

Zwischen 2001 und 2004 waren die Zahlen der Sorgerechtsentzüge demgegenüber nahezu unverändert geblieben.

Quelle: ots-Originaltext: Statistisches Bundesamt vom 24.5.2011

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Statistik ist, wie so oft, verfälscht, denn im selben Zeitraum wurde auch geschätzt 20.000 weiteren Eltern das Sorgerecht entzogen und zwar mittels des verfassungswidrigen Paragraphen 1671a BGB.

Doch darüber schweigt die offizielle Politik lieber, zu groß ist das Unrechtsbewusstsein, bei gleichzeitigem Wunsch an diesem mittelalterlichen Entsorgungsparagraphen festzuhalten, weil man sich aus der eigenen geistigen Beschränktheit keine bessere Welt vorstellen kann.

 

§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.

der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2.

zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 374/09 - Beschluss vom 29.01.2010

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein völlig unlogischer Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, läßt doch §1671 BGB den Entzug der elterlichen Sorge zu, wenn diese "dem Wohl des Kindes am besten entspricht", so der völlig idiotische und verfassungswidrige Wortlaut in §1671 BGB.

Wann wird`s mal wieder Sommer, sang einst Rudi Carell, wann wird`s mal wieder logisch - am Bundesverfassungsgericht, würde der Gefangenenchor in "Nabucco" heute wohl singen. Oder auch mit Klaus Kinkel: „Herr, lass Hirn regnen!“ - http://www.tagesspiegel.de/meinung/flugroutengegner-profitieren-von-stuttgart-21/1970182.html

 

 

 

 


 

 

 

Statistisches Bundesamt: 12.200 Sorgerechtsentzüge im Jahr 2009 

Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2009 in rund 12.200 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist Paragraf 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In rund 9.500 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein. Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in 2.300 Fällen (24 Prozent) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen. Die Zahl der gerichtlichen Maßnahmen zum Sorgerechtsentzug ist deutschlandweit gegenüber 2008 leicht zurückgegangen (- 0,7 Prozent). In den einzelnen Bundesländern gab es dagegen teilweise gravierende Veränderungen. Rückgängen zwischen 25 Prozent und 36 Prozent in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Berlin stehen Anstiege zum Beispiel in Bayern (14 Prozent), Schleswig-Holstein (16 Prozent), Brandenburg (18 Prozent) und dem Saarland (31 Prozent) gegenüber. Weitere kostenlose Informationen gibt es im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de/publikationen unter dem Suchwort „Sorgerecht“.

Quelle: ots-Originaltext: Statistisches Bundesamt vom 15.7.2010

 

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2010/07/PD10__250__225,templateId=renderPrint.psml

 

 

 


 

 

Statistisches Bundesamt: 12.250 Sorgerechtsentzüge im Jahr 2008

Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2008 in 12.250 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In 9.100 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.

Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in 2.350 Fällen (26 Prozent) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen.

Die Zahl der gerichtlichen Maßnahmen zum Sorgerechtsentzug hat sich deutschlandweit (ohne Berlin, wo für 2007 eine deutliche Untererfassung festgestellt wurde) gegenüber 2007 um circa 8 Prozent erhöht.

Weitere Informationen unter www.destatis.de/publikationen unter dem Suchwort „Sorgerecht“

 

Quelle: ots-Originaltext: Statistisches Bundesamt vom 17.7.2009

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

In Wirklichkeit wurde im Jahr 2008 weitaus mehr als 12.250  Menschen dass Sorgerecht entzogen. Nimmt man die verfassungswidrigen Sorgerechtsentzüge nach §1671 BGB hinzu, so dürfte es mindestens 30.000 Eltern sein, denen durch ein deutsches Familiengericht die elterliche Sorge entzogen wurde. Der deutsche Unrechtsstaat lässt grüßen.

 

 

 


 

 

 

Gemeinsame Sorge trotz Zerstrittenheit der Eltern

BGB §§ 1671 I Nr. 2, 1666, 1666a

1. Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind. Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH, NJW 2005, 2080; OLG Hamm, NJOZ 2004, 2565 = FamRZ 2005, 537; OLG Köln, FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071; FamRZ 2000, 499). Danach reicht allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können. Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senats (vgl. u.a. FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071) im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ist dies nicht erkennbar und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, muss es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (so Senat, FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071).

2. Vielmehr kann es dem Kindeswohl im Einzelfall durchaus förderlich sein, wenn das betroffene Kind erfährt, dass die zerstrittenen Eltern trotz der Trennung, unter der das Kind besonders leidet, in der gemeinsamen Verantwortung für ihr Kind gemeinsam handeln können.

OLG Köln, Beschluss vom 11. 3. 2008 - 4 UF 119/07

= NJW-RR 2008, 1319

 


 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB

 

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05

vorhergehend 1. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Hamburg - 28.07.2005 - 10 UF 42/04

vorhergehend Amtsgericht Hamburg-Harburg 21.05.2004 - 631 F 88/03

 

 

Leitsatz Väternotruf:

Entzug des Sorgerechtes nach §1671 BGB wenn ein Elternteil vom Gericht als Hauptverantwortlicher "für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern" erachtet wird.

 

 

 


 

 

Konstanz Konstanz

Die Sensibilität wächst

VON MICHAEL LÜNSTROTH

Während in Bund und Land immer mehr Eltern das Sorgerecht entzogen wird, ist diese Zahl in Konstanz seit Jahren annähernd gleich. Zwischen fünf und zehn Fälle gebe es im Jahr, so das städtische Jugendamt. Aber: Die Sensibilität für Kindesmisshandlung wächst. Die Hinweise von Nachbarn häufen sich.

Konstanz - Es sind Fälle wie die von Kevin (2) aus Bremen oder Lea-Sophie (5) aus Schwerin, die das Thema Kindesmisshandlung in den vergangenen Jahren in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung rückten. Beide Kinder wurden von ihren Eltern misshandelt. Seither wächst die Sensibilität für das Thema. Sowohl im Bund als auch im Land steigen die Zahlen der Sorgerechtsentzüge. In Konstanz ist diese Zahl nach Angaben des Jugendamtes seit Jahren konstant. Sie liege bei etwa fünf bis zehn Fällen im Jahr in denen die Gerichte in die Familien eingreifen, weil die Eltern nicht mehr zum Wohle des Kindes handeln, so Günther Wagner vom Jugendamt. Das sind nur die harten Fälle.

Noch härtere Fälle wie jener von den Eltern, die ihr Kind zur Prostitution gezwungen haben oder solche, die es zum Drogenschmuggel missbrauchen, komme sehr selten in Konstanz vor. "Nur wenn die Eltern nicht mehr willens sind mitzuarbeiten und sich verweigern - erst dann schalten wir die das Familiengericht ein." Davor gibt es ein Bündel anderer Maßnahmen, die dem Jugendamt zur Verfügung stehen. Dazu gehören so genannte Hilfen zur Erziehung, was Hausaufgabenbetreuung ebenso einschließt wie sozialpädagogische Maßnahmen. Betrachtet man diese Gesamtkategorie der Hilfen zur Erziehung, dann betreut das städtische Jugendamt davon 600 Fälle im Jahr.

Dennoch merkt auch Wagner, dass aufgrund der öffentlich gewordenen Fälle von Schwerin und Bremen, die Sensibilität für das Thema auch in Konstanz gewachsen ist. "Seither bekommen wir mehr Hinweise", sagt Wagner, der sich die Arbeit mit zwölf Kollegen im Jugendamt teilt. Etwa 30 bis 40 Meldungen gebe es im Jahr, die auf Notstände von Kindern hinweisen. Außerdem sei man sehr gut vernetzt mit Schulen und Kindergärten - der Informatiosnfluss sei gut. Allen Hinweisen gehe man sofort nach, so Wagner. Sollte sich ein solcher Verdacht bestätigen, dann erstattet das Jugendamt Anzeige an das Amtsgericht Konstanz. Hier sitzt auch das Familiengericht. Die entscheidende Instanz.

Die Verhandlung findet dort mit allen beteiligten Parteien statt und je nach Verlauf ergehen die gerichtlichen Maßnahmen, die zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts führen. Dies wird dann auf das Jugendamt übertragen. Hendrik Többens ist Familienrichter in Konstanz und bekommt die Verhandlungen hautnah mit. "Ich habe bisher keine signifikante Veränderung feststellen können", sagt er. Die Fall-Zahlen in Konstanz seien ziemlich gleich bleibend. Die genannten Daten aus dem Jugendamt nannte er "realistisch". Aber natürlich sei die öffentliche Wahrnehmung für dieses Thema seit den traurigen Fällen aus Schwerin und Bremen deutlich geschärft. Die Politik hat auf die Fälle reagiert und zum 12. Juli ein neues Gesetz erlassen, dass "familiengerichtliche Maßnahmen" erleichtern soll. "Wir sollen dadurch schneller tätig werden können" erklärt Többens. Ob das hilft? "Mehr Personal in den Jugendämtern oder bei den Familienrichtern hätte sicher mehr Wirkung", so Familienrichter Többens.

Zahlen & Hilfe

Zahlen: In Baden-Württemberg ist die Zahl der Sorgerechtsentzüge 2007 um elf Prozent gestiegen. Insgesamt 552-mal wurde das Sorgerecht entzogen. Im Landkreis Konstanz lag, laut statistischem Landesamt, zum gleichen Zeitpunkt die Zahl bei 15, im Bodenseekreis bei 19 und im Schwarzwald-Baar-Kreis bei 4 Sorgerechtsentzügen.

Ansprechpartner: Die Abteilung Soziale Dienste des städtischen Sozial- und Jugendamtes. Die Informations- und Servicestelle (Benediktinerplatz 2) ist von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr geöffnet. (lün)

23.07.2008 

http://www.suedkurier.de/region/konstanz/art1077,3331119

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Leider ist die Statistik über die Zahl der Sorgerechtsentzüge falsch. Das Sorgerecht kann Eltern nach §1671 BGB auch entzogen werden, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Das verstößt zwar gegen Grundgesetz Artikel 6, was aber die meisten Familienrichter in Deutschland nicht daran stört, es dennoch zu tun. 

 

 

 


 

 

 

Richter entziehen öfter Sorgerecht

Immer mehr Eltern wird das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen. Von 2006 auf 2007 stieg die Zahl der Sorgerechtsentzüge um 12,5 Prozent, im Vergleich zu 2005 betrug der Anstieg sogar knapp 23 Prozent.

Wiesbaden - Das berichtete das Statistische Bundesamt am Freitag in Wiesbaden. Allein im vergangenen Jahr haben die Gerichte in Deutschland in rund 10 800 Fällen „den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge“ angeordnet. Die Jugendämter hatten die Gerichte 12 800 Mal um diesen Schritt gebeten. In Berlin ist die Zahl dagegen gesunken.

Mehr als verdoppelt hat sich die Zahl der Sorgerechtsentzüge in Bremen, von 56 Fällen im Jahr 2006 auf 126 Fälle im Jahr 2007. Im Herbst war dort der zweijährige Kevin tot in einem Kühlschrank entdeckt worden. Erst am Mittwoch waren in der Hansestadt zwei Mädchen aus einer verwahrlosten Wohnung geholt worden; in dem Fall hatte ein Familiengericht allerdings 2007 noch gegen einen Sorgerechtsentzug entschieden. Nach Bremen folgen Niedersachsen mit einer Zunahme von 31 Prozent und Thüringen mit plus 30 Prozent. Dagegen nahm die Zahl der Sorgerechtsentzüge in Schleswig-Holstein um 18, in Berlin um 15 und in Sachsen-Anhalt um 14 Prozent ab. In Berlin ordneten die Familiengerichte im vergangenen Jahr in 333 Fällen Sorgerechtsentzüge an. Betroffen waren 170 Jungen und 163 Mädchen. Im Vorjahr wurde in 393 Fällen das Sorgerecht vollständig oder teilweise entzogen. Das entspricht einem Rückgang von 60 Fällen oder 15,2 Prozent. In Brandenburg wurde 2007 in 306 Fällen das Sorgerecht ganz oder teilweise von den Jugendämtern oder dritten Personen übernommen. Dies betraf 168 Jungen und 138 Mädchen. Im Jahr zuvor hatten Gerichte in 281 Fällen solche Maßnahmen angeordnet. Das bedeutet einen Anstieg von 25 Fällen oder 8,8 Prozent.

Die Berliner Jugendämter haben 2007 gegenüber dem Vorjahr zudem deutlich weniger Anzeigen zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge bei den Gerichten gestellt. Sie sank von 531 auf 285. In Brandenburg nahm die Zahl der Anzeigen von 281 auf 565 zu.

Berliner Jugendpolitiker führen den Rückgang unter anderem auf das breite Spektrum an Präventionsmaßnahmen zurück: „In Berlin gibt es ein großes Unterstützungsangebot“, sagte Sandra Scheeres (SPD), jugendpolitische Sprecherin im Berliner Abgeordnetenhaus. „Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sind gute Vorwarner“, sagte Rainer-Maria Fritsch (Linke), Jugendstadtrat des Bezirks Mitte. ddp/rni

19.7.2008

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 19.07.2008)

 

 


 

 

 

 

Statistisches Bundesamt: Zahl der Sorgerechtsentzüge steigt um 10 Prozent

Im Jahr 2006 haben die Gerichte in Deutschland in rund 9.600 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bedeutet dies gegenüber 2005 eine Steigerung um 10,2 Prozent oder 900 Fälle. Gegenüber 2004 betrug der Anstieg der Sorgerechtsentzüge sogar knapp 19 Prozent.

Die Jugendämter haben im Jahr 2006 knapp 10.800 Anzeigen zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge an die Gerichte gestellt. Dies bedeutet eine Steigerung um 10,7 Prozent oder 1.000 Fälle gegenüber 2005 und um 22 Prozent gegenüber 2004.

Zwischen 2001 und 2004 waren die Zahlen der Sorgerechtsentzüge demgegenüber nahezu unverändert geblieben.

Weitere Auskünfte: Zweigstelle Bonn, Dorothee von Wahl, Telefon: (01888) 644-8167, jugendhilfe@destatis.de

Quelle: ots-Originaltext vom 27.5.2008

 

 

Kommentar Väternotruf:

Glaube nur der Statistik, die du selbst gefälscht hast. Die Zahl der Sorgerechtsentzüge ist natürlich bedeutende höher, da jedes Jahr Tausenden von Eltern das Sorgerecht von verschiedenen Gerichten auch mittels des verfassungwidrigen §1671 BGB entzogen wird. Von den nichtverheirateten Vätern, die auf Grund der sorgerechtlichen und vom Bundesverfassungsgericht abgesegnten Diskriminierung das Sorgerecht in verfassungswidriger Weise vorenthalten wird.

Pfui Deibel, armes Deutschland.

 

 

 


 

 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB für unkooperative und unbefugt agierende Mutter

Die massiver Verweigerung jeglicher direkter Kommunikation mit dem Vater durch die Mutter und einseitig durch sie getroffene Entscheidungen (hier unmotivierter Wegzug mit den Kindern; Hinführung der Kinder zum Islam) können die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater rechtfertigen.

Oberlandesgericht Celle - 10. Familiensenat, Beschluss vom 15.12.2003 - 10 UF 267/03

 

 

Leitsatz und ausführliche Darstellung in "FamRZ", 2004, Heft 20, S. 1667-68

 

 

 

 


 

 

Jährlich werden an deutschen Gerichten ca. 12.000 Fälle verhandelt, die eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB zum Gegenstand haben.

zitiert nach: "Das Jugendamt" (ehemals "Der Amtsvormund"), 3/2001, S. II

 

Während der Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung in der Regel eine leider oft faktisch notwendige Maßnahme darstellt, wobei eingeschränkt werden muss, dass es einen Sorgerechtsentzug verfassungsrechtlich eigentlich nicht gibt und daher statt dessen §1674 BGB (Ruhen der elterlichen Sorge bei Verhinderung bei tatsächlichem Hindernis) greifen sollte, werden tragischerweise noch immer jährlich Zehntausenden von Vätern und Mütter mittels §1626a und §1671 BGB das Sorgerecht unterhalb der Eingriffsschwelle des §1666 BGB entzogen, bzw. vorenthalten. Dies ist dringend zu beenden. Dazu sind beide Paragraphen ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig würde der Gesetzgeber damit auf den Boden des Grundgesetzes zurückkehren, dass seit Jahrzehnten im Bereich des sorgerechtes missachtet wird.

 

 


 

 

 

Sorgerechtsentzug

Das Amtsgericht München hat einer Mutter nach § 1666 BGB das Sorgerecht für ihre beiden Söhne entzogen und auf den nichtverheirateten Vater übertragen. Zur Begründung führt das Amtsgericht an, dass die Mutter nicht in der Lage gewesen ist, einen emotionalen Zugang zu ihren Söhnen herzustellen und ihre (insbesondere schulischen) Bedürfnisse missachtet.

Bemerkenswerter Weise ließ das Gericht völlig zu Recht den Eindruck erkennen, dass § 1671 BGB möglicherweise verfassungswidrig sein könnte, was bei vielen Experten im Bereich des Kindschaftsrechtes ohnehin schon unbestrittene Tatsache ist und es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis dieser männer- und kinderfeindliche Paragraph ersatzlos gestrichen wird. Dass diese Auffassung noch nicht im Bundesjustizministerium und bei den im Bundestag vertretenen Parteivertretern angekommen zu sein scheint, tut dem keinen Abbruch. Die Politik ist ja ohnehin dem realen Leben meist um 5 oder mehr Jahre hinterher.

Amtsgericht München, Familiengericht, Beschluss vom 5.6.2001 - 511 F 5620/99

veröffentlicht in: "FamRZ", 10/2002, S. 690-691

 

 


 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung

Das Recht, der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. Vielmehr ist Voraussetzung für einen derart weitgehenden Eingriff in das Elternrechtrecht aus Artikel 6 II Satz 1 Grundgesetz, dass andernfalls das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes unter anderem durch unverschuldetes Versagen der leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen diese Gefährdung nicht abwenden können.

 

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4.9.2002 - 2 UF 228/02, in: "FamRZ" 2003, Heft 17, S. 1316-1317

vollständig in: "Das Jugendamt", 2003, 39

 

 


 

 

Umgangsvereitelung und Sorgerechtsentzug

"Nach dem GG für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der EMRK steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadenersatzverpflichtung des Staates, wie der EuGHMR im Urteil von 13.7.2000 (...) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Im vorliegenden Fall führt die Mutter dem Vater die Kinder nicht zu, sie missbraucht daher ihre Stellung als derzeit allein sorgeberechtigter Elternteil, sie erweist sich als erziehungsunfähig. Gehört doch zur Erziehungsfähigkeit auch die Bindungstoleranz, wie der Senat wiederholt ausgesprochen (...) und wie auch Prof. V. der Mutter im Anhörungstermin eindrücklich klargemacht hat; auch wurde im Termin darauf hingewiesen, dass die Mädchen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit des gegengeschlechtlichen Elternteils bedürfen.

Die Familiengerichtsbarkeit hat daher alles zu tun, um auch den Vorgaben des EuGHMR nachzukommen - aber wie? Die zitierten Entscheidungen des (...) OLG Frankfurt/M. und des OLG Koblenz geben gewisse Hinweise, wie das weitere Vorgehen in derartigen Verweigerungsfällen ("Parental Alienation Syndrome") gestaltet werden kann. Nachdem nun aber die Mutter den Hinweis des Senats in einem Beschluss vom 1.8.2000, dass aus ihrer Verweigerungshaltung negative Schlüsse auf ihre weitere Erziehungsfähigkeit gezogen werden können, beharrlich ignoriert, und Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchführung der noch immer bestehenden Umgangsregelung wegen derzeitiger Pfandlosigkeit der Mutter ins Leere gehen (ein früheres Zwangsgeld mussten die Kinder vom Taschengeld mitfinanzieren), wird das AmtsG nunmehr zu prüfen haben, ob nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der sich zur Übernahme des alleinigen Sorgerechts bereit erklärt hat, der Mutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen sein wird. Nach dem Eindruck, den der Vater im Termin hinterlassen hat, ist davon auszugehen, dass er das Umgangsrecht der Mutter uneingeschränkt gewährleisten wird."

OLG Frankfurt/Main

zit. in:

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 10/2001, S. 639

 


 

 

Sorgerechtsentzug wegen fehlender Bindungstoleranz

 

OLG Hamm, Beschluß v. 17.12.1999 - 12 UF 234/99

1. Zur Entziehung der gemäß § 1626a II BGB bestehenden elterlichen Sorge der Mutter für ein Kind nicht verheirateter Eltern wegen Gefährdung seines Wohls und Übertragung auf den Vater.

*** 2. Führen die (gerichtlich angeordnete) Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt sowie die Verweigerung, im späteren Verlauf nur eingeschränkte Gewährung von Umgangskontakten durch die Mutter zu einer gravierenden psychischen Schädigung des Kindes und ist die Mutter nicht mit der erforderlichen Intensität bereit, diese durch kindzentriertes Verhalten und Inanspruchnahme professioneller  Hilfe aufzuarbeiten, ist dem Vater das Sorgerecht für das 7 Jahre alte Kind zu übertragen, wenn er besseren Entwicklungsbedingungen bietet, insbesondere die erforderliche Bindungstoleranz zeigt. ***

3. Unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob § 1672 BGB, der die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater von der Zustimmung der getrenntlebenden Mutter abhängig macht, verfassungsgemäß ist (vgl. auch BVerfG, FamRZ 1997, 605, 606).

 

http://www.famrz.de/e02.htm#ElterlicheSorge

 

 


 

 

 

Sorgerechtsentzüge nach §1671 BGB in Sachsen

 

In Sachsen wurde 1999 in 2068 Fällen Vätern das Sorgerecht anlässlich einer Scheidung entzogen. Wie sich das mit den Intentionen des neuen Kindschaftsrechts verbinden lässt, bleibt schleierhaft.

Nachfolgend eine entsprechende "Kleine Anfrage":

 

 

SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM  DER JUSTIZ  1095 Dresden

DER STAATSMINISTER

Herrn Präsidenten des Sächsischen Landtages Erich Iltgen, MdL 

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1

Dresden, den 19. Mai 2000 

Tel. (03 51) 6 64 – 15 00

Aktenzeichen:

(Bille bei Antwort 104 OE- LR- 80/ OO  angeben)

01067 Dresden

 

 

Betr.: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Cornelia Ernst,  Fraktion PDS - LT-Drucks. 3/1618

Thema: Aufenthaltsbestimmungsrecht / Sorgerecht bei Ehescheidungen

Bezug: Ihr Schreiben vom 25. April 2000 an die Sächsische Staatskanzlei

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

 

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte  ich die obengenannte kleine Anfrage wie folgt:

 Frage 1:

 In wie vielen Fällen wurde, wenn es bei Ehescheidungen bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die gemeinsamen Kinder zu einer gerichtlichen Entscheidung kam und beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit durch Jugendämter bestätigt wurde, eine Entscheidung zu Gunsten der Mütter bzw. Väter ausgesprochen?

 

 In der Justizstatistik werden Entscheidungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht gesondert erfasst. Auch die vom den Jugend-hilfeträgern geführte Kinder- und Jugendhilfestatistik unterscheidet nicht danach, ob zugunsten von Vätern oder Müttern über das  Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden wurde.

 

Frage 2:

 In wie vielen Fallen wurde, wenn es bei Ehescheidungen bezüglich des Sorgerechtes für die gemeinsamen Kinder zu einer gerichtlichen Entscheidung kam und beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit durch Jugendämter bestätigt wurde, eine Entscheidung zu Gunsten der Mütter bzw. Vater ausgesprochen?

 

Die Entscheidungen zum Sorgerecht werden in der Justizstatistik erst seit 1999 erfasst. Dabei wird allerdings nicht erhoben, ob oder welchen Elternteilen die Erziehungsfähigkeit durch Jugendämter bestätigt wurde.  In Eheverfahren wurde 1999 das Sorgerecht vom Gericht übertragen: 

- auf beide Elternteile gemeinsam in 199 Fällen,

- auf die Mutter in 2.068 Fällen,

- auf den Vater in 124 Fällen und

- weder auf die Mutter noch auf den Vater in 23 Fällen.

 

In abgetrennten Scheidungsfolgesachen wurde 1999 das Sorgerecht vom Gericht übertragen:

 - auf beide Elternteile gemeinsam in keinem Fall,

- auf die Mutter in sechs Fällen,

- auf den Vater in zwei Fällen und

- weder auf die Mutter noch auf den Vater in einem Fall.

 

 Mit freundlichen Grüßen

 

 


 

 

 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

 

VI. AG Berlin-Lichterfelde, Beschluß vom 15. April 1935 [FN 775]: Kommunistische und atheistische Erziehung

a) Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der kommunistische Vater eines siebenjährigen Sohnes gehörte bis 1932 der KPD an. Auch nach 1932 hat er sich im kommunistischen Sinne betätigt, so daß er von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Anhörung hat der Vater erklärt, daß er Dissident sei und seinen Sohn nicht habe taufen lassen.

Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht gem. § 1666 I BGB mit der Begründung, eine kommunistische Erziehung stelle einen Mißbrauch gem. §1666 I BGB dar. Der Grundsatz, daß deutsche Kinder im nationalsozialistischen Sinne zu erziehen seien, bedeute nicht nur, daß deutsche Kinder in der deutschen Sprache und in deutschen Umgangsformen unterwiesen werden müssen, Hauptziel der deutschen Erziehung sei vielmehr, diese auch mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen. Eine politische Gesinnung wie die kommunistische, welche die Weltrevolution auf ihre Fahnen geschrieben habe und die bestehenden Grundlagen nationalgegliederter Staaten erschüttern wolle, sei nicht geeignet, deutschen Kindern eine Erziehung im deutschen Sinne zu geben.

Das Gericht nahm einen weiteren schweren Verstoß gegen die Erziehungspflichten an, indem der Vater seinen Sohn nicht taufen ließ, da es als allgemeiner Grundsatz gelte, daß der Gewalthaber nicht das Recht habe, das Kind ohne jede religiöse Anweisung und Erziehung zu lassen.

Eine dringende Gefährdung für das Kindes wohl liege vor, da das Kind, das bereits von seinem Vater in Folge dessen kommunistischer Anschauung in sittlich gefährdender Weise erzogen wurde, im Zusammensein mit dem Vater nach dessen Rückkehr aus der Strafhaft in staatsfeindlicher Weise und somit zu seinem Nachteile beeinflußt und erzogen werde:

"Die Gefahr wird heraufbeschworen, daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt. "

Zur Abwendung dieser Gefahr hielt das Gericht den Entzug des Sorgerechts für geeignet und erforderlich.

b) Das Gericht konkretisierte in seiner Entscheidung die Hauptziele der deutschen Erziehung:

"Die Kinder sind mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ist ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie sind an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen."

Obwohl die Erziehungsziele bereits 1933 von der Rechtsliteratur formuliert worden waren [FN 776], ist der vorliegende Beschluß der erste veröffentlichte, in dem diese Forderungen von einem Vormundschaftsrichter derart präzise umgesetzt wurden. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Erziehung in staatsfeindlicher Weise das Kind zu seinem eigenen Nachteil beeinflussen werde. Die "Entfremdung vom Vaterland" wurde jedoch als. eine für beide Seiten - Kind und Volksgemeinschaft - negative Entwicklung erkannt. Mit der geäußerten Befürchtung, das Kind werde dem Vaterland einst feindlich gegenübertreten, subsumierte das Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls auch das Interesse des Staates. Auf diese Weise gaben die Richter der Vorschrift des § 1666 I BGB einen Schutzzweck, der vom Wortlaut der Norm zweifelsfrei nicht gedeckt war. Die Vorschrift stellte nämlich allein auf das "körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes" ab und erwähnte Drittinteressen - weder elterliche noch staatliche - mit keinem Wort.

Beachtlich ist die historische Komponente des Urteils: Der Senat zitierte in einem Beschluß teilweise die vom Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 31. März 1911 [FN 777] und 27. April 1917 [FN 778] vertretene Auffassung. Das Gericht hatte bereits damals argumentiert, daß das Kind in den Sitten und Anschauungen des deutschen Volkes aufwachsen müsse und hatte in der Möglichkeit, "daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt" schon 1917 eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. In seinen Erörterungen zu der Entscheidung vom 27. April 1917 hatte v. Lilienthal befürchtet, daß die Argumentation des Gerichts lediglich darauf abziele, eine "linientreue Erziehung" des Kindes sicherzustellen [FN 779].

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775 ZblJJ 27, 1936, 232.

 

773 ZblJJ 27, 1936, 309 f.

 

774 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 59.

 

776 Vgl. §41, §51.

 

777 Fn. 207.

 

778 Fn.212.

 

779 Lilienthal, Fürsorgeerziehung und Politik, DStrZ 1917, (251) 253.

 

 

 

 

 

 


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