Staatsrecht


 

 

 

 

 

 

FG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 17. Januar 2013 · Az. 7 K 7303/11

Informationen zum Urteil

Gericht:

FG Berlin-Brandenburg

Datum:

17. Januar 2013

Aktenzeichen:

7 K 7303/11

Typ:

Urteil

Fundstelle:

openJur 2013, 16147

Verfahrensgang:

Zu typischen Einwänden von Steuerboykotteuren und Reichsbürgern - nun ja, wenn man bedenkt, dass große Teile des heutigen Staatsgebietes früher von slawischen Stämmen besiedelt waren, kann man vermuten, dass etwaige Steuern in diesem Gebiet nicht an die sogenannte Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind, sondern an die Nachfolgestaaten der vertriebenen oder zwangsassimilierten Slawen, also vermutlich an Polen. Zudem haben über 21 Prozent der Volkskammerabgeordneten dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die DDR-Staatsauflösung, ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Einheit nicht zugestimmt, so dass man davon ausgehen kann, das mindestens 21 Prozent der wahlfähigen Bürgerinnen und Bürger der DDR zwangsweise in die BRD umgesiedelt wurden. Überdies wurde die DDR von der BRD nie diplomatisch anerkannt, so dass der Einigungsvertrag von daher logischerweise nichtig ist, da die BRD einen Vertrag mit einem von ihr nicht anerkannten Staat abgeschlossen hat. Wer als Staat aber nicht existent ist, kann auch kein Vertragspartner sein, das weiß ja schon jedes Schulkind, was ein paar Stunden Rechtskunde gehabt hat.

Unter Kaiser Otto I. begann die Christianisierung der Nordwestslawen über die Erzbistümer Magdeburg und Hamburg. Bistümer entstanden in Oldenburg, Merseburg, Meißen, Zeitz (1028 verlegt nach Naumburg (Saale)), Brandenburg und Havelberg.

Nachdem Rethra als religiöses Zentrum der nördlichen Westslawen im Winter 1068/69 zerstört worden war, übernahm die Tempelburg am Kap Arkona auf der Insel Rügen dessen Rang, bis auch dieses letzte bedeutende Heiligtum im Jahre 1168 durch die mit Heinrich dem Löwen verbündeten christlichen Dänen unter Waldemar I. zerstört wurde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Slawen

Der Einigungsvertrag ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die DDR-Staatsauflösung, ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Einheit.

Im Jahre 1990 wurde der Vertrag zwischen beiden deutschen Staaten ( deutsche Teilung) ausgehandelt. Verhandlungsführer auf der Seite der Bundesrepublik war Wolfgang Schäuble, auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik Günther Krause. Der Vertrag wurde am 20. September 1990 von der Volkskammer der DDR angenommen (299 Ja-Stimmen, 80 Nein-Stimmen, eine Stimmenthaltung). Am gleichen Tag stimmte der Bundestag dem Vertrag zu (442 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen).

http://de.wikipedia.org/wiki/Einigungsvertrag

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 16.11.2009 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 und 2008, wobei die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 mit der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Veranlagungszeiträume 2009 ff. und die Festsetzung der Steuern für 2007 mit der Festsetzung von Zinsen verbunden war. Ferner war mit der Festsetzung der Jahressteuerfestsetzungen auch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 11.05.2009 Einspruch ein.

Am 21.06.2010 erhob der Kläger beim Amtsgericht Brandenburg unter dem Az. .. C …/10 Klage, mit der er im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Abgabenordnung, des Umsatzsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes geltend machte.

Am 05.08.2010 erließ der Beklagte Einspruchsentscheidungen, mit denen er die gegen die am 16.11.2009 ergangenen Bescheide erhobenen Einsprüche als unbegründet zurückwies.

Daraufhin hat der Kläger seine beim Amtsgericht Brandenburg anhängige Klage am 06.09.2010 hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer jeweils nebst Verspätungszuschlägen jeweils für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 sowie wegen der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2009 ff. erweitert.

Das Amtsgericht Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 27.04.2011 .. C …/10 als unzulässig ab. Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2011 . S ../11 wurde dieses Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die erkennenden Richter ein ordentliches Staatsgericht darstellten und dass sie gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 GG seien, ferner nachzuweisen, dass sie den Eid nach dem SHAEF-Militärgesetz Nr. 2 abgelegt hätten oder dass dieses außer Kraft gesetzt sei und dass sie deutsche Staatsangehörige seien.

Ferner sei sein Bevollmächtigter, Herr B…, zu Unrecht zurückgewiesen worden. Der Kläger verweist auf dessen Schriftsatz vom 09.01.2013 (Bl. 245 259 der Gerichtsakte), auf den das Gericht wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt. Er könne als freier Bürger jede Person zu seinem Bevollmächtigten nehmen. Jedenfalls sei der Zurückweisungsbeschluss nicht wirksam zugestellt worden, da es an der Angabe der Vornamen der Richter und deren eigenhändigen Unterschriften fehle.

Der Kläger macht geltend, die den ihm gegenüber ergangenen Bescheiden zu Grunde liegenden Steuergesetze seien verfassungswidrig und daher unwirksam, da in diesen Gesetzen dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz GG nicht Rechnung getragen worden sei. Ferner sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Seine Klage richte sich ausschließlich gegen die Abgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz wegen des Verstoßes gegen Grundrechte. Es gehe nicht um die Steuerbescheide, diese seien nichtig, dazu brauche es keines Rechts-mittels.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht mit dem Begehren vorzulegen, die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz für verfassungswidrig zu erklären, die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer, jeweils nebst dazu festgesetzten Verspätungszuschlägen 2007 und 2008 sowie über Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab 2009, jeweils vom 16.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2010 aufzuheben, den Beklagten anzuweisen, die Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger aus Einkommensteuer und steuerlichen Nebenleistungen für die Jahre 2007 ff. sofort einzustellen und bereits ausgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, die vereinnahmten Geldbeträge an den Kläger zu erstatten und die zu erstattenden Beträge ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Inbesitznahme durch die Finanzverwaltung mit 4 % über dem Zinssatz der Refinanzierungsfazilität der C…-Bank bzw. der D…-Bank zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage vom 21.06.2010 mangels abgeschlossenen Vorverfahrens für unzulässig. Die Bescheide vom 16.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2010 seien mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden.

Der Kläger hat die Mitglieder des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung wegen Beschlussunfähigkeit/Befangenheit abgelehnt, weil die gesetzlichen Richter nach § 16 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- nicht bestimmt seien. Der erkennende Senat hat dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen.

Dem Gericht haben je einen Band Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Bilanz-, Eigenheimzulage- und Erlass- und Stundungsakten sowie eine Heftung Einspruchsvorgänge vorgelegen, die vom Beklagte für den Kläger unter der Steuernummer … geführt werden.

Gründe

Das Gericht war befugt, in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 zu verhandeln und zu entscheiden.

Die erkennenden Richter waren i.S. des Art. 101 GG die gesetzlichen Richter des Klägers.

Der Bundesgesetzgeber hat in Ausübung der ihm durch Art. 74 Nr. 1 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren mit der Finanzgerichtsordnung -FGO- vom 06.10.1965 (Bundesgesetzblatt I 1965, 1477) bundeseinheitlich die Errichtung gesonderter Gerichte (§§ 1, 2 FGO) für die in § 33 FGO genannten Materien vorgegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 FGO bestimmen die Länder durch Gesetz über die Errichtung eines Finanzgerichts, wobei sie auch die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts für mehrere Länder vorsehen können (§ 3 Abs. 2 FGO). Auf dieser Rechtsgrundlage haben die Länder Brandenburg und Berlin am 26.04.2004 den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Brandenburg und Berlin abgeschlossen, der in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 die Errichtung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum 01.01.2007 vorsieht. Dieser Staatsvertrag ist durch das Gesetz des Landes Berlin vom 29.06.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt I 2004, 278) und durch das Gesetz des Landes Brandenburg vom 10.09.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Brandenburg 2004, 380) ratifiziert und in allgemein anwendbares Landesrecht umgesetzt worden.

Das Präsidium des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG wie u.a. auf der Webseite des Gerichts nachlesbar ist im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 die gegen den Beklagten gerichteten Verfahren, die in den Jahren 2010 bis 2011 beim erkennenden Gericht anhängig geworden sind, dem 7. Senat zugewiesen, der sich aus den im Rubrum ausgewiesenen Berufsrichtern und u.a. aus den beiden gemäß § 16 FGO in Verbindung mit Abschnitt IV. und V. des Geschäftsverteilungsplans 2013 des erkennenden Gerichts zur mündlichen Verhandlung hinzugezogenen ehrenamtlichen Richtern zusammensetzt. Eine abweichende Spezialzuweisung innerhalb des Gerichts ist nicht erfolgt.

Die Aufhebung des § 15 GVG führt nicht dazu, dass die zuvor zitierten Regelungen unwirksam und nicht zur Bestimmung des gesetzlichen Richters heranzuziehen wären.

Es besteht kein Anlass, dem Kläger gesondert nachzuweisen, dass die Mitglieder des erkennenden Gerichts deutsche Staatsangehörige sind. Nach § 9 Deutsches Richtergesetz -DRiG- und § 17 Satz 1 FGO müssen sowohl die Berufsrichter als auch die ehrenamtlichen Richter Deutsche sein, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Da die Mitglieder des erkennenden Senats wie wiederum aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich ist zu Richtern ernannt bzw. gewählt wurden, kann der Kläger verlässlich davon ausgehen, dass die erkennenden Richter Deutsche sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich anders verhält, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Auf eine Vereidigung nach dem vom Kläger angeführten SHAEF-Militärgesetz Nr. 2 kommt es nicht an, weil dieses Gesetz durch das DRiG und die Richtergesetze der Länder Brandenburg und Berlin als leges posteriores überholt ist. Im Übrigen verweist das Gericht wegen der Geltung des GG und der darauf beruhenden Bundes- und Landesgesetze auf die Urteile des Amtsgerichts Duisburg vom 26.01.2006 46 K 361/04, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2006, 3577, des Hessischen Finanzgerichts -FG- vom 22.09.2010 6 K 134/08, juris und des FG Hamburg vom 19.04.2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 2189 (Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 143/11 wurde aus dem Prozessregister gelöscht.).

Das Gericht ist gemäß § 70 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die durch das Landgericht Potsdam vorgenommene Rechtswegverweisung gebunden, so dass es keiner Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsweges bedarf.

Das Gericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Senat hat in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der FGO i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung -ZPO- findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 11.02.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 201, 483, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 422; vom 25.08.2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt u.a. die Ablehnung eines ganzen Gerichts -Spruchkörpers- (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 20.07.2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II. 2. a, m.w.N.). Ferner ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn sich die Ausübung des Ablehnungsrechts als missbräuchlich darstellt. Ein Missbrauch liegt u.a. vor, wenn das Gesuch schlechthin abwegig ist (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960 2 BvR 36/60, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 11, 1, 5; BFH, Beschluss vom 13.06.1986 III R 162/82, BFH/NV 1988, 502) oder wenn die Ablehnung nur auf eine angebliche Rechtswidrigkeit zuvor ergangener Entscheidungen gestützt wird und weitere Gründe für die Befürchtung der Voreingenommenheit des Richters nicht benannt werden (BFH, Beschlüsse vom 02.07.1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627; vom 30.08.1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 21.11. 2003 III E 5/03, BFH/NV 2004, 363; vom 13.01.2010 I S 38, 39/09, BFH/NV 2010, 1105). Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch -abweichend von § 45 ZPO- das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771). Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO) bedarf es dann nicht (BFH, Beschlüsse vom 20.01.1999 XI E 4/98, BFH/NV 1999, 952; vom 21.01.2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 13.01.2010 I S 38, 39/09, BFH/NV 2010, 1105).

So liegt es hier. Der Kläger hat sich allein darauf berufen, dass die an der hiesigen Entscheidung mitwirkenden Richter nicht seine gesetzlichen Richter seien, obwohl ihm die entsprechenden Rechtsgrundlagen in der mündlichen Verhandlung erläutert worden sind. Konkrete Einwände gegen diese Erläuterungen hat er nicht erhoben.

Das Gericht durfte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht durch Herrn B… vertreten war. Denn dieser ist durch den nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO unanfechtbaren Beschluss als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden. Die dagegen in der mündlichen Verhandlung eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig und unbeachtlich.

Der Zurückweisungsbeschluss vom 07.01.2013 ist wirksam zugestellt worden. Es reicht aus, dass der Originalbeschluss die Unterschriften der Richter trägt, was sich aus dem Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin ergibt, und dass lediglich eine Ausfertigung dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt wurde (BFH, Beschlüsse vom 01.07.2003 IX B 13/03, DStRE 2003, 1123; vom 07.09.2012 V S 24/12, BFH/NV 2012, 2000). Ferner reicht es aus, dass die beteiligten Richter mit ihren Familiennamen bezeichnet sind, da es im Finanzgericht Berlin-Brandenburg keine weiteren Richter gibt, die den gleichen Namen wie die erkennenden Richter tragen, so dass der Kläger auch ohne die Angabe der Vornamen feststellen kann, dass die beteiligten Richter seine gesetzlichen Richter sind. Dies entspricht im Übrigen der gerichtlichen Praxis in allen Gerichtsbarkeiten.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Zurückweisung geben keinen Anlass, Herrn B… erneut als Bevollmächtigten zum Verfahren zuzulassen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, die geschäftsmäßige Vertretung vor den Finanzgerichten solchen Personen vorzubehalten, die die in § 62 Abs. 2 FGO genannten Qualifikationen vorweisen können (BFH, Beschluss vom 13.11.2008 X B 82/08, Zeitschrift für Steuern und Recht -ZSteu- 2009, R214 a.E. m.w.N.). Der Kläger kann auch nicht einwenden, Herr B… leiste keine Hilfe in Steuersachen, da § 62 Abs. 2 und 3 FGO unabhängig davon gelten, um welche Materie es sich handelt und welche Einwendungen erhoben werden. Abweichendes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Bl. 27 seines dort übergebenen Schriftsatzes behauptet, Herr B… habe beim Amtsgericht Mitte unter dem Az. … C …/12 Klage gegen den Widerruf seiner Steuerberaterzulassung erhoben. Nachdem das Gericht den Kläger und Herrn B… vor der Zurückweisung angehört und diesen beiden den Zurückweisungsbeschluss am 08.01.2013 bzw. 09.01.2013 zugestellt hatte, musste es im Hinblick auf § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht aus der mündlichen Verhandlung heraus ermitteln, ob die Behauptung des Klägers zutrifft und ob eine ggf. beim Amtsgericht Brandenburg erhobene Klage ihrem Inhalt nach geeignet ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO auszulösen. Im Übrigen hätte es der prozessualen Sorgfalt des Klägers entsprochen, mit Herrn B… im Verhandlungssaal zu erscheinen und dessen Auftreten für den Fall einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anzubieten. Dies war nicht der Fall.

Da der Kläger einerseits mit seinem Schriftsatz vom 06.09.2010 an das Amtsgericht Brandenburg ausdrücklich eine Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 16.11.2009 erhoben, jedoch andererseits in der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Nachfragen des Gerichts keine Rücknahmeerklärung i.S. des § 72 FGO abgegeben hat, sieht das Gericht diese Klage nach wie vor als anhängig an und entscheidet darüber.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich nicht gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer, jeweils nebst dazu festgesetzten Verspätungszuschlägen 2007 und 2008 sowie über Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab 2009, jeweils vom 16.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2010 richtet.

Der Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist als Hauptantrag unzulässig, weil sog. abstrakte Normenkontrollen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages zulässig sind. Das Gericht wird jedoch soweit eine Sachprüfung eröffnet ist prüfen, ob Anlass zu einer sog. konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht.

Der Antrag auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen ist soweit es sich dabei nicht nur um einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz handelt, über den der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.02.2012 7 V 7304/11 entschieden hat unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Vollstreckungsschutz beantragt hat, dieser vom Beklagten abgelehnt wurde, der Kläger daraufhin Einspruch eingelegt und der Beklagte innerhalb eines Monats vor Eingang der Klage diesen Einspruch zurückgewiesen hat.

Auch der Antrag auf Erstattung von Abgaben ist unzulässig, weil der Kläger zuvor einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids i.S. des § 218 Abs. 2 AO hätte stellen müssen, wofür kein Anhaltspunkt besteht.

Der Antrag auf Zahlung von Zinsen ist unzulässig, weil der Kläger insoweit zunächst einen Antrag auf Zinsfestsetzung gemäß §§ 233a, 236 AO hätte stellen müssen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das Begehren, Bescheide ersatzlos aufzuheben, weil es an einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage fehle, ist hinreichend bestimmt und nachvollziehbar, so dass ausnahmsweise der schlichte Aufhebungsantrag bei Veranlagungssteuern als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens angesehen werden kann.

Ferner wendet der Beklagte zu Unrecht ein, die Einspruchsentscheidungen vom 05.08.2010 seien bestandskräftig geworden. Denn durch die am 06.09.2010 im Wege der Klageerweiterung beim Amtsgericht Brandenburg erhobene Klage hat der Kläger gemäß § 70 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG wirksam und unter Wahrung der Klagefrist im Sinne des § 47 FGO Klage erhoben (von Groll in Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 64 Rz. 17; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 70 Tz. 10; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 47 Rz. 103).

Die Klage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

Der Kläger wird nicht i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 FGO in seinen Rechten verletzt.

Er wendet zu Unrecht ein, die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Steuergesetze, insbesondere die Abgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz seien verfassungswidrig und daher unwirksam, da der Gesetzgeber gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe. Soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts dar, das nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19.04.2011 3 K 6/11 EFG 2011, 2189 mit weiteren Nachweisen, Nichtzulassungsbeschwerde Az. X B 143/11 aus dem Prozessregister des BFH gelöscht). Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Vorschriften über die umsatzsteuerliche Nachschau (§ 27b UStG) würden gegen das Zitiergebot des Art. 19 Absatz 1 Satz 2 GG verstoßen, ist dem entgegenzuhalten, dass den angefochtenen Bescheiden keine umsatzsteuerliche Nachschau zugrunde lag und aus einer etwaigen Nichtigkeit des § 27b UStG nicht die Gesamtnichtigkeit des UStG folgt (BFH, Beschlüsse vom 12.04.2009 XI B 23, 24/08, ZSteu 2009, R538; vom 16.12.2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18.05.2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743, Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26.10.2011 1 BvR 1808/11, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19.01.2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759).

Im Übrigen ergeben sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Permalink: http://openjur.de/u/611155.html

 

 

 

 

 

 


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