Strafrecht
Strafgesetzbuch - Straftat - Strafvollzug
Strafgesetzbuch
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Polizei und Strafrichter:
wachsende Machtfülle zulasten der Rechtsstaatlichkeit
Das Übergewicht von Polizei und Richter im Ermittlungsverfahren und im Strafprozess ist kontinuierlich verschärft worden. Damit wird der rechtstaatliche Charakter ad absurdum geführt, kritisiert Professor Dr. Bernd Schünemann (München). Für ihn ist "der deutsche Strafprozess krank an Haupt und Gliedern."
Ein wesentliches Indiz für die Problematik sieht der Jurist in der häufigen Praxis von Richtern, bereits vor der Hauptverhandlung hinter verschlossenen Türen mit dem Verteidiger das Strafmaß abzusprechen: einseitig auf der Basis der polizeilichen Ermittlungsakten.
In den meisten Fällen ließe sich eine Untersuchungshaft durch elektronische Fußfesseln ersetzen; doch häufig verfügt das Gericht die Haft als quasi-"Daumenschraube", um den Beschuldigten zum gewünschten Verständnis zu "motivieren", resümiert Schünemann seine jahrzehntelangen Erfahrungen.
"Dass ein Richter eine so ungeheure Macht nahezu unkontrolliert in seinen Händen hält, ist in einem liberalen und demokratischen Rechtsstaat schon an und für sich inakzeptabel. Geradezu unerträglich wird das, wenn er weder eine spezifische demokratische Legitimation aufweist noch sich zuvor durch herausragende Lebensleistungen ein besonderes Vertrauen verdient hat.
Und ein Skandal wird daraus, wenn Richter von jedem seriösen Lerneffekt bezüglich der Richtigkeit ihrer Machtausübung abgeschnitten werden - abgekapselten Despoten vergleichbar, die nur die Einflüsterungen ihrer eigenen Kamarilla vernehmen und den Kontakt zu den Bewährungskriterien der sozialen Realität verloren haben ..."
Bernd Schünemann:
Der deutsche Strafprozess - krank an Haupt und Gliedern
in: H. Schüler-Springorum, N. Nedopil (Hrsg.): Blick über den Tellerrand, Dialog zwischen Recht und Empirie
Pabst, 2008, 176 Seiten, ISBN 978-3-89967-439-2
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Aufsätze zum Thema im PDF-Format:
Martin Riemer, ZfJ 2003, 328-332: Körperliche Züchtigung nunmehr verboten
Martin Riemer, ZJJ 2005, Seite 403-408: Mutter ohrfeigt Tochter - 75 Euro Geldstrafe
Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 II BGB auf das Strafrecht
Martin Riemer in "Familie, Partnerschaft, Recht", FPR 10/2006, S.387-392
Dr. Martin Riemer
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Justiz Pinnebergerin steht wegen Kindesentzugs vor Gericht
Mutter verweigert Vater Zugang zur Tochter
Von Arne Kolarczyk
Pinneberg -
Kindesentzug wirft die Staatsanwaltschaft Kirsten C. aus Pinneberg vor. Am nächsten Dienstag, 31. Oktober, muss sich die 41-Jährige vor dem Amtsgericht der Kreisstadt verantworten. Laut Anklage soll sie dem Vater ihrer heute achtjährigen Tochter über Jahre den Umgang mit dem Kind verweigert haben.
"Ein solcher Fall kommt selten vor Gericht", so der Sprecher der Staatsanwaltschaft Itzehoe, Carsten Ohlrogge. Der Elmshorner Volker Stüben, Bundesvorstandsmitglied des Vereins "Kinder brauchen beide Eltern", weiß auch warum: "Die meisten Betroffenen resignieren vorher."
Dass Vater oder Mutter nach einer Trennung der ihm oder ihr zustehende Kontakt zum Kind verweigert wird, kommt laut Stüben sehr häufig vor. "Allein im Kreis Pinneberg bekommen wir zehn Neuanfragen pro Monat, und die übrigen Fälle laufen weiter." Die Auseinandersetzung dauere meist mehrere Jahre.
Wie auch im Fall Kirsten C. Bereits 2002 soll sie den Kontakt ihrer Tochter zum leiblichen Vater eingestellt haben. Im September des Jahres fasst das Familiengericht Pinneberg den ersten Beschluss, den die Frau sabotiert haben soll. In der Folgezeit beschäftigt der strittige Fall die Pinneberger Richter, das Oberlandesgericht und sogar das Bundesverfassungsgericht. Diverse Versuche von Richter und Jugendamt, dem Vater Zugang zur Tochter zu verschaffen, scheitern - laut Anklage allein an Kirsten C.
"Aus unser Sicht ist der Straftatbestand der Kindesentziehung erfüllt", so Ohlrogge. Laut Paragraf 239 droht ihr eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Als zeit- und kostenintensiv beschreibt Volker Stüben den jahrelangen Gang durch die zunächst zivilrechtlichen Instanzen, der in solchen Fällen folgt. "Und meistens ist das mit einem Gerichtsurteil nicht abgeschlossen." Nicht nur für die streitenden Eltern, sondern gerade auch für das betroffene Kind sei das Verfahren eine riesige Belastung. Stüben: "Die Kinder merken, dass es um sie geht. Vielfach suchen sie die Schuld für die Trennung der Eltern bei sich."
Der bundesweit tätige Verein "Kinder brauchen beide Eltern" berät und begleitet die Betroffenen, bei denen es sich zu 95 Prozent um Väter handelt. Stüben: "Im Idealfall gelingt durch eine Mediation eine außergerichtliche Einigung, was für die Kinder sehr entlastend ist." Im Fall Kirsten C. war das nicht möglich.
erschienen am 24. Oktober 2006
http://www.abendblatt.de/daten/2006/10/24/629685.html
Kommentar Väternotruf:
Dass es so wenige Strafverfahren gibt, liegt nicht nur an den Vätern, die resignieren, sondern auch an unwilligen Staatsanwälten, die Kindesentzug durch Umgangsvereitelung als nicht verfolgungswürdig einstufen. Lieber verfolgen die Staatsanwälte jedes Jahr über 10.000 Väter wegen angeblicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Ein Mentalitätswandel in der Staatsanwaltschaft ist hier dringend vonnöten.
"Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB."
Andrea Reitmaier in: "Kind-Prax", 6/2004, S. 211-214
"... Auch wenn die Unterhaltspflichtverletzung als Straftatbestand sich nicht vollkommen in das Strafrechtssystem einpasst, erfüllt dieser Tatbestand wichtige Funktionen. Der Gesetzgeber hat gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen. ..."
"Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB.", Andrea Reitmaier in: "Kind-Prax", 6/2004, S. 213
Kommentar Väternotruf:
Welcher Gesetzgeber ist das denn gewesen sein, der, wie Frau Dr. jur Andrea Reitmaier, Staatsanwältin in Berlin meint: "gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen."
Es war der nationalsozialistische Gesetzgeber, der sie als §170 b StGB a.F. durch die Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9.3.1943 als " Straftat gegen die Familie" einführte.
Gut ein Jahr vorher fand die sogenannte Wannseekonferenz statt, auf der der nationalsozialistische Gesetzgeber in Form von Spitzenvertretern oberster Reichs- und Parteidienststellen unter Vorsitz von Reinhard Heydrich den Massenmord an den europäischen Juden, Kindern, Männern und Frauen in konkrete Planung umsetzte. Die Deutsche Reichbahn war dabei noch so pervers, den zuständigen deutschen Behörden Fahrpreisermäßigungen für die Fahrt der deportierten Juden in die Gaskammern von Auschwitz zu gewähren, weil es sich ja um eine Gruppenfahrt gehandelt hat (Quelle: Filmdokumentation gesendet anlässlich des 60. Jahrestages der Befreiung von Auschwitz im Fernsehen Woche vom 24.-18.02.05). An Unterhaltspflichtverletzung hat da keiner gedacht, denn da die deutschen Täterinnen und Täter im bürokratischen staatlichen Terrorapparat gleich auch noch die Säuglinge, Kinder und Jugendliche ins tödliche Gas geschickt haben, so hatte sich damit auch die Frage erledigt, wer für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hätte, wenn die Eltern vergast worden sind. So waren sie die deutschen Beamten. Die Züge nach Auschwitz fuhren in gewohnter deutscher Zuverlässigkeit. Die Deutschen waren und sind eben Perfektionisten. Wenn schon Mord, dann wenigstens mit der gewohnten deutschen Gewissenhaftigkeit.
20.01.1942 Wannseekonferenz: Konferenz von Spitzenvertretern oberster Reichs- und Parteidienststellen unter Vorsitz von Reinhard Heydrich mit dem Ziel grundsätzliche Fragen der "Endlösung der Judenfrage" zu klären. Vorgesehen war die Deportation der jüdischen Bevölkerung in den Osten zur Vernichtung anstelle der bisher praktizierten Auswanderung
Zur Zeit der gesetzlichen Festschreibung der Unterhaltspflichtverletzung als Straftat, wütete auch deutsches Militär, Polizei und SS in Warschau.
Meyers Taschenlexikon:
"Der erste Warschauer Aufstand brach aus, nachdem die SS aus dem von rund 400.000 Juden bewohnten Ghetto in Warschau ab Juli 1942 täglich bis zu 12.000 Menschen in das Vernichtungslager Treblinka abtransportierte. Eine von 2.000 Mann der Waffen-SS und Polizei am 19. April 1943 unternommene Aktion zur Auflösung des Ghettos konnte von der schlecht bewaffneten 1.100 Mitglieder der jüdischen Kampforganisation ZOB in erbitterten Kämpfen bis zum 16. Mai 1943 hinausgezögert werden. Sprengungen, Großbrände und Massenhinrichtungen kosteten 12.000 Menschen das Leben; 7.000 Juden wurden nach Abschluss der Kämpfe vergast, 30.000 Menschen erschossen."
Just in dieser Zeit, so meint Frau Dr. jur Andrea Reitmaier, Staatsanwältin in Berlin, hat der "Gesetzgeber hat gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen."
Man könnte glatt meinen, im Hitlerstaat hätte es auch viele gute Sachen gegeben, so z.B. der Autobahnbau oder die Verringerung der Arbeitslosenzahlen oder auch die Einführung der Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung. Komisch, dass die meisten den Krieg überlebenden Spitzenvertreter des nationalsozialistischen Deutschlands im Nürnberger Kriegsverbrechertribunal zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Dabei waren die doch so gut, dass im Nachkriegsdeutschland, gleich das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz und die nationalsozialistische Strafbarkeitsverordnung der Unterhaltspflichtverletzung übernommen wurde.
Interessant in diesem Zusammenhang die Absicht der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) im Jahr 2005 die Einholung heimlicher Vaterschaftstest mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. Wer dabei an den gut tuenden "Gesetzgeber" von 1943 denkt, hat vielleicht nicht zufällig eine solche Assoziation.
Manche haben zum Glück eine andere Einstellung zur Funktion des Strafrechts:
"Strafjustiz als Büttel der Jugendämter"
Staatsanwalt Dr. Stefan Ostermann, Darmstadt
in: "Zeitschrift für Rechtspolitik", 1995, Heft 6, S. 204-208
"... Die infolge Überforderung notwendigerweise unzureichende Bearbeitung der Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden und die Umlenkung ihres Blickwinkels von Tat und Täter auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sind ihrem Ansehen abträglich und degradieren sie zu Erfüllungsgehilfen beliebiger, nicht aus kriminalpolitischer Notwendigkeit, sondern nur noch aus Praktikabilitätserwägungen begründeter Interessen. Es darf vermutet werden, daß die Kosten der Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen die dadurch ersparten Fürsorgeleistungen übersteigen. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks stehen in den meisten Fällen mildere und dennoch effektive Mittel zur Verfügung, die nur mangels entsprechender Rechtskenntnisse oder juristischen Beistandes von den Anzeigeerstattern nicht genutzt werden. Mit den zur Lösung ihrer Probleme nicht kompetenten Strafverfolgungsbehörden hat man den Unterhaltsgläubigern Steine statt Brot gegeben. Unter Geltung des Satzes `Soviel Strafrecht wie nötig, so wenig Strafrecht wie möglich` stellt sich die Frage der Entkriminalisierung heute deshalb nicht weniger dringend als zu Zeiten der Strafrechtsreform. Andere europäische Länder sind diesen Weg bereits gegangen oder haben seit jeher auf die Strafverfolgung verzichtet. Die praktischen Erfahrungen mit §170b StGB legen das auch für die Bundesrepublik nahe."
S.203-204
"Ist die Strafverfolgung bei Unterhaltspflichtverletzungen gemäß §170 StGB gewährleistet oder gibt der Staat das Schwert aus der Hand?"
Ernst-Günther Herlan
in: "Der Amtsvormund", 1999, Heft 2, S. 82-88
Kommentar Väternotruf:
Was sind das eigentlich für eigenartige Leute, die sich als Hüter des Rechtsstaates aufspielen, aber am liebsten selber mit dem Schwert durch die Gegend rennen und Amok laufen würden, sich aber dazu nicht trauen und statt dessen lieber in muffigen Amtstuben sitzen und ihren Aggressionen auf papierneren Wegen freien Lauf lassen?
Kriminelle Mütter und Väter
Wussten Sie schon den Unterschied zwischen einem deutschen Vater, der fremde Menschen in den Ruin treibt und einer deutschen Mutter, die nach allen Regeln der Kunst Umgangsvereitelung betreibt und den Vater der eigenen Kinder in den Ruin treibt?
Der kriminelle Vater kommt in den Knast. Siehe hierzu den Fall Karsten Speck. Die Mutter bekommt das alleinige Sorgerecht und einen Sozialhilfezuschlag für Alleinerziehende. Sie gehört damit zur großen gesellschaftlichen Opfergruppe der "Alleinerziehenden" und nicht zur Gruppe der StraftäterInnen. So etwas nennt man in den Augen der Justiz auch Recht. Recht kommt von "Recht haben" und wer Recht hat, darüber bestimmt der Richter und wenn die gewöhnlichen Richter nicht weiterwissen, die besser bezahlten Richter am Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesgerichtshof, mit Recht, denn dafür wird der Richter ja aus den Geldern der Prozessbeteiligten bezahlt und wenn die nichts haben, dann eben von dem Geld anderer steuerzahlender Leute, die auch nicht darüber zu bestimmen haben, was Recht sei und was nicht. Das nennt man auch Arbeitsteilung, die einen schaffen das Geld ran und die anderen urteilen was Recht ist. Ist das nicht nur allzu gerecht?
In Frankreich sieht man das offenbar anders, dort muss eine Mutter (oder auch ein Vater) die Umgangsvereitelung betreibt mit Strafverfolgung und so festgestellt wird, dass hier eine Straftat vorliegt, auch eine Verurteilung zu einer Strafhaft in kauf nehmen muss.
In Deutschland werden zur Zeit nur Väter in den Knast geschickt, Frauen und Müttern möchte die Justiz offenbar die Strapazen einer Haft nicht zumuten. Kann man ja auch verstehen, Frauen sind ja auch so empfindlich und schön sehen sie auch nicht aus, wenn sie so durch die vergitterten Fenster einer Justizvollzugsanstalt in den Himmel schauen. In einer Pressemitteilung von Trennungsväter e.V. www.trennungsvaeter.de heißt es zu diesem Thema:
"Laut Hannelore Musshoff, 2. Vorsitzender des Vereins, sitzen derzeit fast eintausend Väter in Deutschland in Haft weil sie keinen Unterhalt zahlen (können) – während gleichzeitig aber keine einzige Mutter wegen Umgangsvereitelung zur Verantwortung gezogen wird."
Mail von Hans-Peter Kirsch hanspeter_kirsch@web.de vom 17.02.05
Hallo Leute,
Ein großes Lob! Eure Seite hat mir moralisch sehr weitergeholfen!
Auf der rechtlichen Seite habe ich allerdings weniger Zuversicht, vor allem wegen der deutschen Rechtsprechung.
Zu meinem Fall:
Vorgeschichte - Ich bin Ingenieur und arbeite für die meiste Zeit des Jahres im Ausland. Seit 1995 geschieden, zahlte ich für meinen Sohn in 18 Jahren insgesamt rd. 150.000 DM KU. Da ich meist im Ausland arbeite hatte ich seinerzeit Probleme mit der Rechtsvertretung und
mein Anwalt der Depp hat mir zu einem Unterhaltstitel geraten.
Als ich dann 1997 arbeitslos wurde hatte ich die Zahlungen vorübergehend eingestellt und wurde dann auch prompt bei der Rückkehr aus dem Ausland 2001 verhaftet (ich lebte bis dahin bei meiner Frau im Ausland) und 5 Wochen wegen Fluchtgefahr ins U-Haft gesperrt. Meine EX hatte behauptet, ich hätte noch nie etwas bezahlt und mich über 70.000 Euro verklagt. Nach Nachweis sämtlicher bisheriger geleisteter Zahlungen (sie ging davon aus, das ich keine Unterlagen mehr habe und mich aus dem Ausland nicht wehren kann) hat meine Anwältin einen Vergleich bei Gericht erwirkt und ich habe 10.000 Euro bezahlt und von 2001 bis August 2004 monatlich 256 Euro. Trotzdem habe ich 6 Monate mit 3 Jahren Bewährung bekommen.
Neues Kapitel - Bis dahin alles überstanden, dachte ich jetzt kann es nur noch aufwärts gehen und bin 2002 in einem neuen Job wieder im Ausland gelandet. Aber weit gefehlt, nun hat mich mein 18-jähriger Sohn verklagt, den ich bin den letzten Jahren nur 2 mal sehen konnte weil meine Ex den Umgang verweigert hat.
Statt auf mich (Adresse ist ihm bekannt) direkt zuzugehen hat er, vermutlich angestachelt von seiner Mutter und ihrer männerfressenden Anwältin, gleich Strafanzeige gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls ohne mir einen Ton mitzuteilen ermitteln lassen, meinen Arbeitgeber befragt usw. Als meine Anwältin dann davon gehört hat (nach dem ich ihr einen Vorschuß überwiesen hatte) war es fast schon zu spät.
Mein Problem ist nun, ich hatte nur einen befristeten Arbeitsvertrag, welcher am 31.12.04 abgelaufen ist. Nun habe ich einen freien Mitarbeitervetrag befristet auf 4 Monate in einem Zeitraum von 7 Monaten. Das Gericht geht aber davon aus, das mein Einkommen Brutto gleich Netto ist, da ich in D. keine Steuern zahle an und ignoriert Abgaben und Zusatzausgaben (erhöhte Lebeskosten, doppelte HH-führung) die ich im Ausland habe. Nun soll ich bis zum Abschluß der Ausbildung meines Sohnes (geht aufs Gymnasium) praktisch seine ganzen Lebenshaltungskosten übernehmen (840 Euro pro Monat) obwohl er bei seiner Mutter lebt und sie aus einer reichen Familie stammt (sie selbst hat noch nie einen Tag gearbeitet) aber angibt keinen Euro zu besitzen und auch nicht arbeiten kann da sie mit ihrem neuen Ehemann eine Tochter hat. Nachweise werden von ihr natürlich nicht verlangt, es genügt ihre Aussage dazu.
Ich weigere mich nicht etwa etwas zur Ausbildung meines Sohnes beizutragen, es sollte aber nicht nur von mir kommen sondern auch von ihm und seiner Mutter. Ich selbst habe mir mein Studium auch selbst finanziert und das BAFÖG danach zurückbezahlt. Beim Ansatz des Unterhaltes sollte auch berücksichtigt werden, das ich nur zeitweise Arbeit bekomme und nicht das ganze Jahr durchgehend arbeiten kann. Meine Frau will nicht nach Deutschland und ich bekomme mit 48 in D. keinen besseren Job mehr.
Meine Alternative zahlen ob Job oder nicht und dann später eben von der Sozialhilfe leben (Rente kann ich vergessen, da meine EX 50% Anteile kassiert hat und ich danach nichts mehr eingezahlt habe) oder nichts bezahlen, Job und Rückkehr vergessen und im Ausland bleiben. Folge erneuter Haftbefehl. Meine Anwältin stellt sich da auf die Seite des Gerichtes, Zahlen in voller Höhe oder Sterben sind die Einzigen Alternativen. Einen Strafbefehl bekomme ich auf jeden Fall ob ich zahle oder nicht, da die Staatsanwaltschaft ja irgendwie auf ihre Kosten kommen will.
Bitte um Rat und Beistand falls jemand ähnliche Probleme hat und hatte und mir vielleicht weiterhelfen kann.
Danke!
Tom
Email: pasco@arcor.de
02/2005
Karsten Speck
geboren am 29.06.1960 in Schlema / Erzgebirge
Familienstand
verheiratet, 1 Kind
Ehefrau
Cora
Kind
Konstantin
1979 Abitur
1979-1980 Arbeit als Zimmermann und Hotelboy
1980-1981 Wehrdienst (Sportkompanie)
1981 Hochschule für Musik "Hanns Eisler", Berlin (Gesang / Klavier)
1982 Wechsel an die Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch", Berlin
1986 Abschluß zum Diplomschauspieler
Besondere Fähigkeiten
Frendsprachen
Musik (Gesang, Klavier) Sport (Tanz, Fitness, Boxen)
Englisch, Russisch
TV-Moderator Karsten Speck muss ins Gefängnis
Millionenschwere Betrügereien mit Grundstücken und Immobilien
Der Schauspieler und TV-Moderator Karsten Speck ist am Freitag (05.11.04) zu knapp drei Jahren Haft verurteilt worden. Im Prozess vor dem Dortmunder Landgericht sahen es die Richter als erwiesen an, dass Speck an millionenschweren Betrügereien mit Immobilien beteiligt war.
Karsten Speck beim Prozessauftakt
Mit dem Urteil von zwei Jahren und zehn Monaten Haft entsprachen die Richter beinahe den Forderungen der Staatsanwaltschaft. Die hatte eine dreijährige Haftstrafe beantragt. Die Richter führten aus, Speck habe 1996 zusammen mit inzwischen verurteilten Mittätern in betrügerischer Absicht ein ostdeutsches Ehepaar in den Ruin getrieben. Speck soll Investoren für Bauprojekte angeworben haben, obwohl er wusste, dass seine Geschäftspartner das Geld möglicherweise zweckentfremden würden. "Ohne seinen guten Namen hätte der Betrug nicht funktioniert", hatte Staatsanwalt Ralph Steinert kurz vor Prozessende gesagt.
Der Anklage zufolge wurden in einer Art Schneeballsystem die durch missglückte Bauvorhaben und andere Kapitalanlagen entstandenen Verluste durch immer neue Kreditquellen kaschiert. Banken und privaten Geldgeber seien über die "verheerende wirtschaftliche Situation" getäuscht und um rund 20 Millionen Euro geprellt worden. Der Hauptangeklagte in dem Verfahren war bereits im September zu einer Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Vom Opfer zum Täter
Medienrummel im Gerichtssaal kurz vor Prozessende
In dem Prozess hatte Karsten Speck sich zunächst als "Opfer" bezeichnet. Er selbst habe bei zahlreichen gescheiterten Bauprojekten vor allem in Ostdeutschland viel Geld verloren. Erst Ende Oktober hatte der 44-Jährige ein Geständnis abgegeben und erstmals eingeräumt, dass er in einigen Fällen seine Popularität dazu genutzt habe, weitere Investoren zu finden.
Karsten Speck musste sich seit Januar vergangenen Jahres wegen der betrügerischen Baufinanzierungen vor Gericht verantworten. Er, seine Ehefrau Cora und vier weitere Angeklagte hatten sich Mitte der 1990er Jahre bei Immobiliengeschäften hoch verschuldet. Das Verfahren gegen die Ehefrau war von dem Prozess abgetrennt worden - sie musste Mitte Oktober wegen eines Nervenzusammenbruchs in eine Klinik eingeliefert werden. Seit Mitte Oktober hatte Speck wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft gesessen. Bis zum endgültigen Haftantritt kann er das Gefängnis jetzt erst einmal verlassen.
http://www.wdr.de/themen/panorama/7/speck_gefaengnis/urteil.jhtml?rubrikenstyle=panorama
Es ist schon eigenartig. Wenn eine Frau einem Mann die Brieftasche stiehlt und für 5000 Euro Scheck einlöst und verjubelt, kann sie nach Strafgesetzbuch § 242 Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
§ 242 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn eine Mutter durch Umgangsvereitelung den Kindern ihren Vater und dem Vater die Kinder auf Jahre oder für immer raubt, gibt es, obwohl die Zahl der jährlichen Fälle in die Tausende geht, noch nicht mal einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Selbst der allgemein gehaltene § 171 sieht nur maximal drei Jahre Freiheitsstrafe vor. Fragt sich nur, ob da überhaupt ein Staatsanwalt eine Ermittlung aufnimmt.
§ 235 StGB greift bei inländischen Kindesentführungen nicht. Und auch bei internationalen Kindesentführungen, bei denen, z.B. die nichtverheiratete Mutter auf Grund der rechtlichen Diskriminierung des Vaters beim Sorgerecht, die alleinige elterliche Sorge hat, wird § 235 auch nicht angewendet.
Dabei machen sich Professionelle, die eine anhaltende Umgangsvereitelung tolerieren, im Einzelfall einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig und damit strafbar:
§ 323 e Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Soweit das Strafgesetzbuch. Aber Papier ist geduldig, sonst wäre vielleicht jede/r zehnte Jugendsamtsmitarbeiter/in und Familienrichter/in in Haft und das kann ja keiner wollen - oder?
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Paragraph 171 StGB ist der für Umgangsvereitelungen zutreffende Strafrechtsparagraph. Der Kontaktabbruch zwischen Kind und dem "nichtbetreuenden" Elternteil (Vater) stellt in der Regel eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Der Gesetzgeber formuliert in § 1626 BGB "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.". Im Umkehrschluss kann man daher folgern, dass die Umgangsvereitelung in der Regel dem Kindeswohl schadet. Als Ulitma Ratio (letztes Mittel) kann daher eine Strafanzeige gegen den vereitelnden Elternteil (Mutter) angezeigt sein. Bevor man die Strafanzeige stellt, sollte man die Mutter über das Vorhaben informieren und ihr in einer Bedenkzeit Gelegenheit geben doch noch einen Weg zu finden, die Interessen von Kindern und Vater zu berücksichtigen.
§ 253 Erpressung
(1) Wer einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteils zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
...
Wenn wir uns mal den ganz alltäglichen Wahnsinn der Unterdrucksetzung "unterhaltspflichtiger" Eltern (Väter) durch Jugend- und Sozialämter mit ihren rabiaten Schreiben, den Androhungen von Pfändungen und Strafanzeigen ansehen, so könnte man leicht meinen, das Strafgesetzbuch meint mit dem § 253 die in den zuständigen Behörden tätigen UnterhaltsjägerInnen.
Strafanzeige
Eine Strafanzeige kann in bestimmten Fällen eine sinnvolle und notwendige Maßnahme sein, wenn die Mutter sich gegenüber den Kindern oder auch dem Vater in in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hat.
Das kann zutreffen z.B. bei:
- körperlicher und seelische Gewalt gegen das Kind oder den Vater
- sexuellen Missbrauch des Kindes
- Kindesentziehung
- Falschaussage und Meineid (z.B. Falschvorwurf des sexuellen Missbrauchs)
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB
- Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB
- Beleidigung
- Nötigung
- Erpressung
- Sachbeschädigung
Ob eine Strafanzeige notwendig ist, ergibt sich aus der Abwägung verschiedener Aspekte. Insbesondere sollte man prüfen, ob sich das beabsichtigte Ziel, z.B. die Beendigung mütterlicher Gewalt gegen das Kind auch durch andere Mittel, z.B. beraterische Hilfen für die Mutter oder auch die Inanspruchnahme von Psychotherapie, erreichen lässt. Sie sollten auch überlegen, in wieweit sich eine Strafanzeige möglicherweise sehr belastend auf ihr Kind auswirkt, so z.B. bei einer Strafanzeige wegen eines möglichen sexuellen Missbrauchs durch die Mutter, in dessen Folge ihr Kind möglicherweise durch die zuständigen Ermittler erneut mit in belastender Weise mit dem Missbrauch konfrontiert wird.
Eine Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle aufgeben.
Zärtlichkeit in Sangerhausen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich in absoluter Enttäuschung meinem Rechtsempfinden gegenüber an Sie.
Ich bin vierundzwanzig Jahre alt und Vater einer knapp fünfjährigen Tochter. Diese lebt seit 3 Jahren bei Ihrer Mutter. Zum Zeitpunkt der Trennung von der Mutter war ich weder mit ihr verheiratet noch verlobt, wir lebten gemeinsam in einer Wohnung und ich bin als Selbständiger für den Zeitraum von knapp drei Jahren allein und vollständig für den Lebensunterhalt meiner Familie aufgekommen.
Nach der Trennung ging meine Firma pleite und ich schloss das letzte Buchungsjahr mit knapp 60.000 DM Verlusten ab. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine aussergerichtliche Vereinbarung mit der Kindesmutter, in der ich mich zu 350 DM Unterhalt sowie der Zahlung der Miete der ehemals gemeinsamen Wohnung bereiterklärte. Nach sechs Monaten waren so bereits mehr als 4000 DM an "Unterhalt" geflossen.
Nach der Pleite war ich dazu nicht mehr fähig und sprach die Kindesmutter auf eine Neuregelung an, welche diese nicht akzeptierte. Da sich keine Einigung erzielen ließ ging diese zum zuständigen Jugendamt und ließ sich den Unterhalt aus der Unterhaltsvorschusskasse bezahlen. Ca. ein Jahr habe ich noch als Selbständiger versucht mein Geschäft zu retten und bin dann ein Angestelltenverhältnis eingegangen.
Dies habe ich der Kindesmutter mitgeteilt, nicht jedoch dem Jugendamt.
Am 09.01.2001 wurde ein Gerichtverfahren gegen mich wegen Verletzung §170 Strafgesetzbuch eingeleitet.
Am 15.08.2002 wurde ich wegen Verletzung §170 Stgb und Rückständen von 2550 € (!!!) an die Unterhaltskasse zu 6 Monaten Haft, ausgesetzt auf 2 Jahre Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte 3 Monate gefordert. Der Richter jedoch sah als erwiesen an ich würde nach der Devise "aus den Augen, aus dem Sinn" gehandelt haben. Die Kindesmutter hatte die ganze Zeit über meine Telefonnummer und auch Kontakt zu mir!
Ich werfe dem Gericht masslose Übertreibung vor. Es wurden weder meine bestehenden Gehaltspfändungen berücksichtigt noch wurde auf meine bestandene bzw. bestehende wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen.
Ich war weder vorbestraft noch habe ich vorsätzlich keinen Unterhalt gezahlt.
Was soll ich jetzt tun? Ich bin als Consultant bei FUJITSU angestellt, meinen Job werde ich als Vorbestrafter verlieren. Die Kündigung steht noch aus. Falls Sie mir nicht weiter Helfen können, so bitte ich Sie zumindest diesen Fall auf ihrer Seite zu erwähnen, ich denke ich dürfte mit dieser Strafe zu den Spitzenreitern gehören. Wohlgemerkt: Ich bin weder vorbestraft gewesen, noch besonders auffällig. Habe weder mein Kind mißhandelt noch versucht dieses "nicht mehr sehen" zu wollen. Ganz im Gegenteil.
Über eine Antwort wäre ich sehr erfreut.
Mit besten Grüßen,
Daniel Laufer, 29.08.2002
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hallo her laufer,
wir würden gerne ihre information auf www.vaeternotruf.de veröffentlichen und bitten um rückmeldung.
gruß anton
Hallo,
ich möchte Ihnen meinen Dank ausprechen, eine so zügige Beantwortung meines Schreibens hatte ich nicht erwartet. Seit meiner Verurteilung sind nun zwei Wochen vergangen und dieses ist nun auch rechtskräftig. Es fällt mir sehr schwer mich unter den "Rechtsbrechern" und Vorbestraften zurechtzufinden, jedoch habe ich sehr viel Unterstützung durch Freunde und Kollegen erfahren.
Dies half und hilft mir sehr.
Dennoch- eine Entscheidung zur Weiterbeschäftigung steht noch aus.
Ein hilfreicher Tipp von mir am Rande. Durch meine Existenzangst habe ich einige unserer Betriebsräte aufgescheucht und zum Thema "Vorstrafen und Beschäftigung" befragt.
Grundsätzlich gilt eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nur, wenn die laufende und zukünftige Beschäftigung des Vorbestraften durch die "Tat" welche zur Verurteilung führte auch diese Beschäftigungsfelder beeinträchtigt / betrifft.
Quasi kann eine Verurteilung wegen §170 Stgb nicht einen Bergarbeiter oder Automechaniker arbeitslos machen...
Sie dürfen selbstverständlich auch meine Mailadresse veröffentlichen, das zuständige Amtsgericht war (ist) das von der Stadt Sangerhausen, zuständiger Richter war Herr Zärtner (bekannt für Strafen jenseits von Gut und Böse).
Um es noch einmal zu verdeutlichen- es wurde und wird keinerlei Bezug auf meine eigene wirtschaftliche Lage genommen. Der Richter erstickte eine Bemerkung von mit dazu mit dem Hinweis "Ich solle meine Selbstmitleid für mich behalten" bereits im Keim.
Solange solche ... ihre Urteile nach dem Verlauf ihrer morgendlichen Rasur fällen dürfen, solange werden sich immer wieder unbescholtene, erfolgreiche und ehrgeizige Menschen auf dem Abstiegsgleis wiederfinden und sicherlich kein Interesse daran haben irgendwann einmal wieder Kinder zu zeugen.
Ich selbst bin mittlerweile, begründet in einer langen Krankheit und deren Behandlung, nicht mehr in der Lage selbst Kinder zu zeugen. Ich liebe meine Tochter und wünsche mir nichts mehr als mit ihr zusammen zu sein.
Die Erkenntnis, für etwas zu Unrecht bestraft worden zu sein hilft mir nicht dabei dies besser zu verarbeiten.
Viel geschrieben,
hoffentlich auch was gesagt dabei.
mit besten Grüssen,
Daniel Laufer, 1.9.02
Nachbemerkung Väternotruf:
Gegendarstellungen zu dem hier kritisierten Fall veröffentlichen wir auf Wunsch selbstverständlich ebenfalls.
Mutter-Kind Gefängnis
In Deutschland gibt es die Möglichkeit, dass eine straffällig gewordene Mutter ihr Kind im Knast betreuen darf. Und das ist auch gut so.
Dass es auch für Väter die Möglichkeit gibt, ihr Kind im Knast zu betreuen, ist uns bisher noch nicht bekannt geworden - und das ist nicht gut so.
Statt dessen werden staatlicherseits nicht wenige Väter in den Knast gesteckt - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Eigenartigerweise kommt der Staatsanwalt nicht auf die Idee, den Vater zur persönlichen Betreuung seines Kindes zu verdonnern, statt ihn auf Kosten der Steuerzahler/innen im Knast zu beherbergen.
Da ist doch was faul, im Staate Dänemark - um mal mit Shakespeare (Hamlet) zu sprechen. Oder anders: Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode
HINTER GITTERN
Hofgang mit Kind
In Duyens Zelle steht ein Kinderwagen. Aber Duyen legt ihr Baby nie hinein. Sie trägt es lieber auf dem Arm. Stundenlang. Im Mutter-Kind-Bereich der Frauenhaftanstalt Pankow, beim Spazierengehen im Hof. Nachts nimmt sie die Tochter am liebsten mit zu sich ins Bett. Auch im Besuchsraum sitzt sie mit dem Baby im Arm am Tisch. Presst es fest an ihren Körper - so, als hätte sie Angst, jemand könnte ihr das Kind wegnehmen.
Die Vietnamesin Duyen ist Untersuchungsgefangene. Sie ist 17 Jahre alt, ihre Tochter Trang sechs Wochen. Die Anstaltsleitung hatte zunächst abgelehnt, Mutter und Kind zusammen unterzubringen. Das Baby sollte gleich nach der Geburt zu Pflegeeltern kommen. Duyen hätte es dann nur hin und wieder sehen dürfen. "Ich habe damals viel geweint, ich hatte solche Angst um mein Kind", sagt Duyen. Anstaltsleiter Matthias Blümel verteidigt dagegen seine Anordnung von damals als "eine Entscheidung zum Wohle des Kindes". Weil ein Baby nicht hinter Gitter gehöre. Erst auf Beschwerde von Duyens Anwalt Jasper Graf von Schlieffen durften Mutter und Kind gemeinsam im Gefängnis leben, das Berliner Verfassungsgericht ordnete es an.
Es gibt sogar einen Mutter-Kind-Bereich im Frauengefängnis. Zwei Zellen mit Bad, Wickeltisch und Kinderbett, ein extra Spielzimmer, 25 Quadratmeter groß, ein eigener kleiner Park mit Buddelkasten und Wippe. Aber auch dieser Bereich ist - wie die gesamte Anstalt - von Mauer und Stacheldraht umzäunt. Und die Fenster im Mutter-Kind-Bereich sind vergittert wie in anderen Zellen. Keine noch so schmale Hand passt hindurch. "Das ist Vorschrift", sagt Anstaltsleiter Blümel, damit kein Kassiber hindurchgeschoben werden kann.
Duyen hat keine Verwandten oder Freunde, die sie besuchen. Von dem Vater ihres Kindes spricht sie nicht. Im Moment, sagt sie, fehle es ihr und dem Baby an nichts. "Mir geht es sehr gut, ich habe viele Sachen für das Kind. " Die Kirche schickt Babykleider und Spielzeug. Die Anstalt beschafft Windeln und später auch die Babynahrung, wenn Duyen nicht mehr stillt. Das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf schickt täglich Betreuer, damit Duyen nicht den ganzen Tag allein ist.
Zwei Sozialarbeiterinnen und zwei Dolmetscherinnen wechseln sich ab und besuchen sie täglich - morgens drei Stunden und nachmittags drei Stunden. Sie helfen beim Windeln und Essen kochen. Sie haben auch einen Schlüssel für die Sicherheitstüren: Damit Duyen mit ihrem Baby jederzeit ins Freie kann, aus der Zelle im zweiten Stock hinunter in den Gefängnis-Hof.
Das Jugendamt hat sich von Anfang an dafür eingesetzt, dass das Baby bei der Mutter bleiben darf. Mit dem gleichen Argument übrigens, mit dem der Anstaltsleiter seine Ablehnung begründete - "zum Wohle des Kindes", sagt Amtsleiterin Ilka Biermann. "Es ist problematisch, wenn keine Mutter-Kind-Bindung in früher Zeit entstehen kann", erklärt sie. "Wenn von Anfang an die Bindung zur Mutter abgebrochen wird, welche Chance hat dann ein Kind?" Anstaltsleiter Blümel spricht dagegen von "Babyknast". "Ein Kind", sagt er, "erlebt den Freiheitsentzug genau wie seine Mutter. " Das Baby wegnehmen oder es der Mutter lassen: Blümel sagt, "es gibt nur zwei Möglichkeiten, und beide sind schlecht".
Der Anstaltsleiter erzählt von Ming, dem Sohn einer Vietnamesin, der ebenfalls während der Haftzeit zur Welt kam. Ming lebte drei Jahre lang hinter Mauern und Stacheldraht. Kein Besuch im Zoo, kein Rummel, keine Kindergeburtstage und kaum Gleichaltrige zum Spielen. Nur für wenige Stunden in der Woche - wenn wenig zu tun war - ging eine Erzieherin mit ihm nach draußen auf einen Spielplatz. Jedes Mal durch Sicherheitsschleusen, jedes Mal von Beamten kontrolliert.
Ming konnte sich nicht vorstellen, dass man Räume allein verlassen kann, er blieb vor jeder Tür stehen und wartete auf die Beamtin mit dem Schlüssel. "Schlüsselerlebnis" nennt Blümel ein solches Verhalten, das zu schweren psychischen Störungen führen kann. "Kinder erleben in der Haft Eingeschlossensein und die ständige Kontrolle der Mutter intensiv mit. " Von den 210 inhaftierten Frauen in Berlin sind etwa die Hälfte Mütter, deren Kinder während der Haft von Verwandten betreut werden. "Weil die meisten Frauen gar nicht wollten, dass ihre Kinder wie Gefangene aufwachsen", sagt Blümel. "Je älter das Kind wird, desto bewusster wird die Sondersituation erlebt. " Deshalb liege die Grenze für den Aufenthalt eines Kindes in Haft bei maximal drei Jahren. So steht es in den "Grundsätzen über die Unterbringung von Kindern in Mutter-Kind-Abteilungen in Justizvollzugsanstalten" aus dem Jahre 1986.
Im Pankower Mutter-Kind-Bereich lebten im vergangenen Jahr meist zwei Frauen mit Kindern. "Aber nur für kurze Zeit", sagt Blümel. "Und nur wenn feststand, dass Mutter und Kind bald entlassen werden. " Im Falle der 17-jährigen Duyen sei eine Entlassung aber nicht absehbar. Wegen der schweren Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden. Duyen wuchs in Hanoi bei Verwandten auf, weil ihre Eltern früh starben. Von dort aus wurde sie zum Geldverdienen nach Deutschland geschickt. Da war sie 14. Sie wohnte in Berlin in einem Asylbewerberheim und lernte Landsleute kennen, die Geld mit illegalem Zigarettenverkauf verdienten. Mit 16 verkaufte auch Duyen Zigaretten.
Vorwurf: Versuchter Mord Im September vergangenen Jahres wurde sie verhaftet. Der Vorwurf lautet: Versuchter Mord. Ein Vietnamese will gehört haben, wie die junge Frau einen Schützen beauftragte, einen konkurrierenden Zigarettenhändler zu töten. Kurz danach wurde tatsächlich einem Landsmann von Duyen in den Kopf geschossen, aber er überlebte. Duyen droht nun eine Jugendstrafe von zehn Jahren. Sie streitet aber die Vorwürfe ab. Am 14. Juli beginnt der Prozess. Anstaltsleiter Blümel sagt, er kenne Prozesse um die Machenschaften der Zigarettenmafia, die vier Jahre dauerten. "Was wird dann mit dem Kind?"
Die Betreuung durch das Jugendamt ist zunächst nur für drei Monate vorgesehen - bis Juli. Wie es danach mit Duyen und Trang weitergeht, weiß niemand. "Wir hoffen, dass schnell ein Urteil fällt", heißt es im Jugendamt. "Ich denke noch nicht so weit", sagt Duyen.
Berliner Zeitung
Datum: 31.05.2001
Ressort: Lokales
Autor: Sabine Deckwerth