Tatsachenbehauptung
Drosten erzielt Teilerfolg im Streit um Interviewaussagen
16.03.2022
...
Der Berliner Virologe Christian Drosten hat im Rechtsstreit mit dem Physiker Roland Wiesendanger einen Teilerfolg erzielt. Drosten war gegen einzelne Aussagen Wiesendangers in einem Interview mit dem Magazin „Cicero“ juristisch vorgegangen, das Landgericht Hamburg hat nach Informationen von NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ nun die Verbreitung einiger Aussagen untersagt. Andere Aussagen halten die Richter hingegen für gedeckt.
Wiesendanger hatte Drosten in dem Interview im Februar unter anderem
vorgeworfen, die Öffentlichkeit über den Ursprung des Coronavirus getäuscht zu
haben.
Diese Behauptung darf Wiesendanger nach der Entscheidung des Landgerichts nun
nicht mehr verbreiten. Die Richter sahen keine „hinreichenden
Anknüpfungstatsachen“, wie NDR, WDR und „Süddeutsche Zeitung“ berichten. Für
zulässig halten die Richter dagegen die Aussagen Wiesendangers, Drosten würde
„Unwahrheiten“ verbreiten und eine „Desinformationskampagne“ fahren.
Sie sahen die Aussagen als reinen „Gegenschlag“, da Drosten zuvor mit anderen
Forschern ein Statement veröffentlicht hatte, in dem ähnliche Formulierungen zu
finden waren. Der Beitrag aus einem Fachblatt widersprach der These
Wiesendangers, nach dem das Coronavirus in einem chinesischen Labor gezüchtet
wurde.
Die Gerichtskosten müssen sich beide Beteiligten teilen. Nach Informationen von
NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ werde Wiesendangers Anwalt aber Widerspruch
gegen die untersagten Äußerungen einlegen.
OLG Dresden, 28.04.2020 - 4 W 3/20
Leitsatz:
1. Ein hinreichender Bezug zu einem Gerichtsstand als dem
Erscheinungsort ist bei einer
Klage gegen die Veröffentlichung einer im
Internet abrufbaren lokalen Tageszeitung auch
dann gegeben, wenn sich der
Gegenstand der Äußerung erkennbar an en bundesweites
Publikum richtet.
2.
Bei einer Auseinandersetzung, die Züge einer Kampagne aufweist, kann Äußerung
nach
den Grundsätzen über das "Recht zum Gegenschlag" gerechtfertigt sein.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28. April 2020, Az.: 4 W 3/20
2
Oberlandesgericht
Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 4 W 3/20
Landgericht Dresden, 1a O 2292/19 EV
BESCHLUSS
In Sachen
H......
M...... B......, ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S......, ...
gegen
C......
R......, ...
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E......, K......, S......, ...
wegen
Unterlassung
hier: Beschwerde
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
Richterin
am Oberlandesgericht P...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 28.04.2020
beschlossen:
1. Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts
Dresden
vom 03.12.2019 - Az.: 1a O 2292/19 EV - wird zurückgewiesen.
2. Der
Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
3
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Äußerung
in Anspruch.
Der Antragsteller ist ein bundesweit bekannter Publizist und
Buchautor, die Antragsgegnerin
ist derzeit amtierende Vizepräsidentin des
XXX, dem sie seit 1998 als Mitglied der Partei
„YYY“ angehört. In einem
Interview, abgedruckt in der A...... Allgemeinen Zeitung vom
20.12.2019
äußerte sie sich wie folgt:
„Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen
und Beleidigungen juristisch
vorzugehen. Oft können die Täter nicht ermittelt
werden, manchmal habe ich Erfolg.
Dann kostet der Aufruf, mich aufzuhängen,
gern am 4.800 Euro. Der juristische Weg
ist aber nur einer von vielen. Wir
dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite
Öffentlichkeit zu tragen. Wir
müssen die Stichwortgeber benennen, all diese
neurechten Plattformen, deren
Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen
beruht - von R...... T......
über H...... M...... B...... bis hin zu eindeutig rechtsradikalen
Blogs. Und
die Brandbeschleuniger sitzen zum Teil auch in unseren Parlamenten.
Also:
dagegenhalten, laut und deutlich. Denn zuerst kommt das Sagbare, und dann
das
Machbare. Dem Angriff auf die Menschlichkeit folgt der Angriff auf die
Menschen.“
Die Zeitung ist auch über das Internet abrufbar. Der Antragsteller
hat die Antragsgegnerin
unter dem 25.10.2019 erfolglos abgemahnt. Die
Antragsgegnerin reichte bei der Zentralen
Schutzschriftenstelle des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Schutzschrift vom
30.10.2019 ein.
Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen zu behaupten, das Geschäftsmodell des
Antragstellers beruhe auf Hetze und Falschbehauptungen. Er ist der Auffassung,
es handele
sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung, die rechtswidrig in
sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht eingreife und ihn massiv herabsetze.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag in einer bei der zentralen
Schutzschriftenstelle
hinterlegten Schutzschrift entgegen getreten.
Das
Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil in Dresden kein Gerichtsstand
begründet sei.
Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. der
angefochtenen Entscheidung
verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des
Antragstellers hat es nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist nach § 567, 569 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt,
statthaft und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1.
Allerdings scheitert der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht
bereits an der
fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dresden.
Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen und Anträge aus unerlaubten Handlungen dasjenige
Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei
Presseerzeugnissen ist dies
zum einen der Erscheinungsort des Druckwerks, zum
anderen aber auch der Verbreitungsort
(BGHZ 131, 335 m.w.N.). Wenn wie hier
ein Presseerzeugnis, in dem die
streitgegenständliche Äußerung enthalten ist,
auch über das Internet abrufbar ist, muss ein
„hinreichender“ Bezug zum
angerufenen Gerichtsbezirk hinzukommen, um einen ubiquitären
fliegenden
Gerichtsstand zu vermeiden (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 32 Rdnr. 20.10
4
m.w.N.). Für internationale Rechtsverletzungen gilt der Grundsatz, dass
deutsche Gerichte
dann zur Entscheidung über Klagen wegen
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im
Internet abrufbare
Veröffentlichungen zuständig sind, wenn die als rechtsverletzend
beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne
aufweisen,
dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse
des Antragstellers an der
Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits -
Interesse des Antragsgegners an der
Gestaltung seines Internetauftrittes
andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles
im Inland tatsächlich
eingetreten sein oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn
eine
Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten
Falles im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit
des Angebots
der Fall wäre und die vom Antragsteller behauptete
Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der
Meldung auch im Inland eintreten würde
(BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR
23/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2011 - 25
W 41/10 Leitsatz 1,
jeweils m.w.N. - nach juris). Ob eine solche einschränkende Betrachtung
auch
bei Inlandsdelikten gelten muss, obwohl im Inland keine Gefahr der Kollision
unterschiedlicher Rechtsordnungen besteht, kann offenbleiben, denn vorliegend
wären
aufgrund der konkreten Umstände auch diese einschränkenden
Voraussetzungen erfüllt.
Dass die Öffentlichkeit auch außerhalb des
Verbreitungsgebietes der A...... Allgemeinen
Zeitung von der beanstandeten
Meldung Kenntnis nimmt, liegt aufgrund der nationalen
Prominenz beider
Parteien erheblich näher als es aufgrund des Verbreitungsgebiets der
A......
Allgemeinen für deren übrige Inhalte anzunehmen ist. Beide Parteien sind
Gegenstand
allgemeinen überörtlichen Interesses und haben bereits in der
Vergangenheit verschiedene
Auseinandersetzungen, wie sich aus der
Schutzschrift der Antragsgegnerin ergibt, auch über
überregionale
Tageszeitungen wie die W...... ausgetragen. Der Gegenstand der Äußerung
der
Antragstellerin bezieht sich überdies auf das nicht an einen lokalen Kontext
gebundene
Problem der Verbreitung sog. Hassbotschaften und die Frage, wer
hierfür als geistiger
Urheber verantwortlich ist und wie er mit Aussicht auf
Erfolg zur Verantwortung gezogen
werden kann. Dass die Antragsgegnerin für
sich in Anspruch nimmt, sich als bundesweit
bekannte Politikerin insofern
stellvertretend für andere Betroffene einzusetzen, begründet
ebenfalls ein
bundesweites Interesse, das über die Leserschaft der A...... Allgemeinen
Zeitung hinausgeht. Auch der Antragsteller wendet sich mit seiner Internetseite,
auf die in
dem Artikel Bezug genommen wird, an ein bundesweites Publikum. Die
konkreten Umstände
lassen es damit als naheliegend erscheinen, dass sich auch
Leser im Landgerichtsbezirk
Dresden für das streitgegenständliche Interview
interessieren werden, obwohl es in einer in
Dresden nicht regelmäßig
angebotenen Zeitung erschienen ist. Hat vor diesem Hintergrund
der
Antragsteller die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen, so steht es ihm
grundsätzlich offen, denjenigen Gerichtsstand zu wählen, von dem er sich die
größten
Chancen bei der Rechtsverfolgung erhofft (BGH, B. v. 12.09.2013, I ZB
39/13 juris Rz. 11
m.w.N.). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist erst dann
überschritten, wenn die
Rechtswahl aus sachfremden Erwägungen erfolgt -
beispielsweise um den Gegner zu
schädigen (OLG Schleswig, B.v. 21.04.14 2 AR
4/14 juris Rz. 33 m.w.N.). Dafür ist hier
nichts ersichtlich.
2.
In der
Sache ist der Antrag aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch
gegen
die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Äußerung, sein Geschäftsmodell
beruhe auf
Hetze und Falschbehauptungen. Bei dieser Äußerung der
Antragsgegnerin im Interview vom
20.10.2019 gegenüber der A...... Allgemeinen
Zeitung handelt es sich um eine
Meinungsäußerung, der in Abwägung der
grundrechtlich geschützten Interessen der
Antragsgegnerin auf
Meinungsfreiheit gegenüber dem grundrechtlich geschützten
5
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.
Die
Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen erfolgt nach
den in Rechtsprechung und Literatur zu §§ 186, 187 StGB entwickelten Grundsätzen
(vgl.
hierzu etwa Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., § 44
Rn. 9 m.w.N.).
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen
dadurch, dass bei diesen die
subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und
der Wirklichkeit im Vordergrund steht,
während für jene die objektive
Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung
charakteristisch ist.
Maßgeblich ist insoweit das Verständnis eines unvoreingenommenen
und
verständigen Adressaten; auszugehen ist vom Wortlaut, der allerdings den Sinn
nicht
abschließend festlegen kann; bei der Deutung sind daher der sprachliche
Kontext, in dem
die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände,
unter denen sie fällt, zu
berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer
oder Zuschauer erkennbar sind
(Senatsurteil vom 27. November 2018 – 4 U
1282/18 –, Rn. 13, juris). Dabei dürfen
allerdings aus einer komplexen
Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem
Gehalt herausgegriffen
werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden -
Gesamtzusammenhang in
den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
gemäß Art. 5
Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den
verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Der Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG
erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und
Meinungen vermengen
und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme,
des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt werden. Sofern eine Äußerung, in der
sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in
entscheidender Weise durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt ist, wird
sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom
Grundrecht des
Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22.
September
2009 – VI ZR 19/08 –, juris m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 – 4
W 1066/17 –, Rn. 3, juris m.w.N.; vom 19.11.2019 - 4 U 2088/19 m.w.N.; vom
26.03.2019 - 4
U 184/19 m.w.N. - alle nach juris).
Hiernach ist die
beanstandete Aussage als Meinungsäußerung einzustufen. Im Kontext der
gesamten Interviewäußerung wird der Antragsteller als einer der Verantwortlichen
und
„Stichwortgeber“ für die „Drohungen und Beleidigungen“ verantwortlich
gemacht, gegen die
sich die Antragsgegnerin „immer wieder“ zur Wehr setzen
muss. Damit verbunden ist der
Vorwurf, die Rolle als „Stichwortgeber“ sei dem
Antragsteller nicht gleichsam aus Versehen
oder nur in wenigen Einzelfällen
unterlaufen, sondern werde von ihm bewusst gesucht, weil
sein
„Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen“ beruhe. Zwar lässt sich
dieser
Äußerung nicht entnehmen, um welche Hetze und um welche
Falschbehauptungen es im
Einzelnen geht, die Äußerung zielt vielmehr im
Schwerpunkt auf den Vorwurf ab, der
Antragsteller verbreite sog. Fake-News
und diffamiere die Antragsgegnerin beharrlich und
vorsätzlich. Die Äußerung
enthält damit im Schwerpunkt eine Bewertung von Verhalten und
Persönlichkeit
des Antragstellers und ist folglich als Meinungsäußerung anzusehen. Als
solche ist sie unterhalb der Grenze zur Schmähkritik grundsätzlich einer
Abwägung mit dem
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers entzogen. Dies gilt
allerdings nicht bei
Meinungsäußerungen, die auf einem unwahren Tatsachenkern
beruhen. Enthält die
Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre
Tatsachenbehauptungen, tritt
das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig
hinter dem durch das
grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut
zurück (BVerfG, Beschluss vom
13. April 1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90,
241-254; Senat Urteil vom 08. September 2011
– 4 U 459/11 –, Rn. 28, juris;
Beschluss vom 19. November 2019 – 4 U 2088/19 –, Rn. 7,
juris). Vorliegend
hat die Antragsgegnerin indes einen wahren Tatsachenkern hinreichend
6
glaubhaft gemacht. Unstreitig ist im Anschluss an ihre Schutzschrift, dass der
Antragsteller
sie auf seiner Homepage als „Doppelzentner fleischgewordene
Dummheit, nah am Wasser
gebaut und voller Mitgefühl mit sich selbst“
bezeichnet hat, was unschwer als „Hetze“
eingestuft werden kann, auch wenn
der Antragsteller insoweit das Privileg einer lediglich
„farbenfrohen
Darstellung“ für sich in Anspruch nimmt. Unstreitig ist des Weiteren, dass die
vom Antragsteller erhobene Behauptung, die Antragsgegnerin habe sich am
Holocaust-Gedenktag in Teheran aufgehalten, unwahr ist. Diese Äußerung greift in
das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin ein, weil ihr damit
zugleich eine Nähe
zu der bekanntlich auf die Vernichtung des Staates Israel
abzielenden Position des
iranischen Regimes unterstellt wird, der sie durch
einen Besuch in Teheran ausgerechnet am
Holocaust-Gedenktag Ausdruck
verliehen haben soll. Dass der Antragsteller diese
Behauptung in satirischer
Absicht verbreitet haben will, ändert an dieser objektiven
Unwahrheit nichts.
Unstreitig ist schließlich, dass der Antragsteller wegen der Behauptungen
in
einem Kommentar vom 1.2.2011 über die Antragsgegnerin eine Richtigstellung
veröffentlichen musste und dass seine die Antragsgegnerin ebenfalls
beeinträchtigende
Behauptung, sie halte sich zu einem Studienaufenthalt über
den Klimawandel in der Südsee
auf, ebenfalls unwahr ist. In der Gesamtschau
ergibt sich damit ein Tatsachenkern, der die
streitgegenständliche
Meinungsäußerung der Antragsgegnerin hinreichend unterfüttert.
Diese
Meinungsäußerung beeinträchtigt den Antragsteller zudem unzweifelhaft lediglich
in
seinem beruflichen Geltungsanspruch und damit in seiner Sozialsphäre.
Etwaige Belange
des Antragstellers müssen schließlich auch deshalb hinter die
Meinungsäußerungsfreiheit
der Antragsgegnerin zurücktreten, weil diese sich
auf ein „Recht zum Gegenschlag“ berufen
kann. Wer sich mit harten, auf die
Person abzielenden Stellungnahmen in den öffentlichen
Diskurs einschaltet,
muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein
Ansehen mindert
(BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10). Wie die o.a.
Aussagen des
Antragstellers über die Antragsgegnerin dokumentieren, sucht auch der
Antragsteller gezielt die Öffentlichkeit, um die Antragsgegnerin in harter Form
zu attackieren.
Ungeachtet der Frage, ob die einzelnen Kommentare des
Antragstellers zur Antragsgegnerin
sich als Tatsachenbehauptungen - wahr oder
unwahr - oder als Meinungsäußerungen
darstellen, lässt ihre Zusammenstellung
in der Schutzschrift und in den Schriftsätzen des
Antragstellers erkennen,
dass die zahlreichen Äußerungen des Antragstellers über die
Antragsgegnerin
Züge einer Kampagne tragen und mitunter auch die Grenze zur
Schmähkritik
erreichen, wenn nicht gar überschreiten, wie dies beispielsweise bei der vom
Antragsteller zugestandenen Beschreibung der Antragsgegnerin als „Doppelzentner
fleischgewordene Dummheit“ der Fall ist. Gegenüber derartigen Angriffen wäre die
Antragsgegnerin sogar berechtigt, mit entsprechend grobschlächtigen
Gegenäußerungen in
der Presse zu reagieren und sich in vergleichbarer Weise
über den Antragsteller zu äußern.
Die streitgegenständliche Meinungsäußerung
bleibt deutlich hinter demjenigen zurück, was
der Antragsteller sich aufgrund
seiner vorausgegangenen Einlassungen selbst gefallen
lassen müsste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §
48 Abs. 2 GKG.
S...... P...... Z......
https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx
„Ich würde mich nicht einmal zu Merkel zurücksehnen, wenn Claudia
Roth Kanzlerin wäre“
Stand: 03.02.2022
Dauer 7 Min
WELT-Kolumnist Henryk M. Broder hat Olaf Scholz immer als zurückhaltenden und
uneitlen Politiker geschätzt. „Jetzt hat er es aber zu weit getrieben“, sagt
Broder. Scholz sei ein „Eisschrank im Tiefkühlmodus“.
Lobrede auf Baerbock
Claudia Roth versus die Realität
03.02.2022
Auf dem Parteitag der Grünen hat Claudia Roth eine vor Anspielungen nur so
strotzende Lobrede auf Annalena Baerbock gehalten. Wir haben ein Transkript der
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Weil man als Theaterkritiker den Kopf gewohnheitsmäßig in Spielplänen vergräbt,
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sie nicht auf dem Zettel hatte, weder am Wiener Burgtheater noch am Berliner
Ensemble noch am Bayerischen Staatsschauspiel. Die Rede ist vom Parteitag der
Grünen, genauer von der Rede der neuen Kulturstaatsministerin Claudia Roth,
gehalten am vergangenen Freitag im Berliner Velodrom.
...
Die Achse des Guten
...
Das Oberlandesgericht Dresden wies im Mai 2020 im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Klage Broders gegen Claudia Roth ab, die ihm vorgeworfen hatte, sein Geschäftsmodell beruhe „auf Hetze und Falschbehauptungen“. Dies sei eine zulässige Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Die Aussage Roths in einem Interview mit der Augsburger Allgemeinen habe einen „wahren Tatsachenkern“.[17][18]
https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Achse_des_Guten
Lehrerin verklagt Schülerin
Wer hat Angst vorm Mümmelmann?
Eine Lehrerin sieht eine Hasenzeichnung an der Tafel, verlässt aufgelöst den Klassenraum - und verklagt später eine Schülerin. Hat die 60-Jährige eine Hasenphobie? Geht es um perfides Schüler-Mobbing gegen Lehrer? Über den kuriosen Fall musste nun ein Gericht in Vechta entscheiden.
Eine Lehrerin in Vechta ist mit ihrer Klage gegen ein 16-jähriges Mädchen in erster Instanz gescheitert. In einem höchst kuriosen Fall war die Schülerin verklagt worden: Sie sollte nicht mehr behaupten, dass die Lehrerin beim Anblick eines Hasen schreiend das Klassenzimmer verlasse. Zudem sollte die Schülerin es unterlassen, Hasenbilder an die Tafel zu malen.
Das Amtsgericht in Vechta wies jetzt die Klage ab. Denn eine Mitschülerin hatte im Prozess ausgesagt und bestätigt, dass die Lehrerin tatsächlich schreiend den Klassenraum verlassen hatte, als sie eine Hasenzeichnung an der Tafel sah. Wie das Gericht SPIEGEL ONLINE mitteilte, handelte es sich somit um eine "Tatsachenbehauptung, die sich als wahr erwiesen hat" und somit zulässig sei.
Über den Fall verhandelt wurde bereits im Juni, am Dienstagmorgen verkündete Richter Hermann Pieper das Urteil: Klage abgewiesen, die Lehrerin muss die Kosten des Verfahrens tragen, eine Berufung gegen die Entscheidung ist möglich.
"Es geht nicht um eine Hasenphobie, sondern um Mobbing"
Ein Fall von Schüler-Mobbing gegen Lehrer - oder die Überreaktion einer überempfindlichen Lehrkraft? Es habe sich um einen typischen Ehrenschutzprozess gehandelt, weil die 60-jährige Lehrerin sich gemobbt gefühlt habe, so Pieper. Wörtlich sagte er nach der Entscheidung: "Es geht nicht um eine Hasenphobie, sondern um Mobbing."
Der Medienandrang zur Urteilsverkündung war groß, sogar das russische Fernsehen war gekommen. Das Verfahren hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt. Am letzten Verhandlungstag hatte als Zeugin auch eine Schülerin einer anderen Schule in Goldenstedt ausgesagt, wo die Lehrerin zuvor unterrichtete: Sie bestätigte, dass die Frau weinend aus der Klasse laufe, wenn sie einen Hasen an der Tafel sehe.
Dort, im zehn Kilometer von Vechta entfernten Goldenstedt, war die Klägerin 2008 als Lehrerin angestellt und hatte bereits damals eine Schülerin aus den gleichen Motiven verklagt wie nun in Vechta. Das Verfahren endete damals mit einem Vergleich. Der seinerzeit unterlegenen Schülerin wurde damals verboten, weiterhin zu verbreiten, die Lehrerin leide unter Hasenangst.
Pech für die Deutsch- und Erdkundelehrerin war wohl, dass die jetzt verklagte Schülerin der Vechtaer Schule zuvor im Goldenstedt zur Schule gegangen war und dort von der Hasenangst-Geschichte gehört hatte. Später wechselten Schülerin und Lehrerin unabhängig voneinander an die Haupt- und Realschule in Vechta.
Die Lehrerin ist derzeit krankgeschrieben
Vor Gericht sagte die 16-jährige Beklagte aus, ihr neuer Klassenlehrer habe zu Beginn des Schuljahres die Namen der Lehrer aufgezählt, die in der neunten Klasse unterrichten sollten, darunter den der Klägerin. Daraufhin habe sie "Oh, nee" gesagt. Ihre Mitschüler hätten in der Folge wissen wollen, was denn mit der Lehrerin sei.
Deshalb habe sie den anderen von der angeblichen Angst vor Hasen erzählt - an ihrer früheren Schule in Goldenstedt sei die Lehrerin wegen Hasenzeichnungen an der Tafel aus dem Unterricht geflüchtet. Zwei Mitschüler hätten dann eine Woche später aus Neugier ausprobieren wollen, wie denn die Frau tatsächlich auf Hasenzeichnungen an der Tafel reagiere.
Die Mutter der 16-Jährigen sagte, ihre Tochter habe mit den Hasenbildern nichts zu tun gehabt und "auch keine Schüler gegen die Lehrerin aufgestachelt". Dennoch habe sie sofort ein Schreiben vom Anwalt der Lehrerin bekommen. "Die Lehrerin hat vorher nicht einmal mit ihr gesprochen", so die Mutter, "ich finde das unmöglich."
Selbst Lehrerkollegen kritisieren die Klage
Zur Urteilsverkündung erschienen weder die derzeit krankgeschriebene Lehrerin noch die Schülerin, aber Angehörige von beiden. "Ich hoffe nicht, dass da was nachkommt", sagte die erleichterte Mutter der Schülerin auf die Frage, ob ihre Tochter wegen des Rechtsstreits Nachteile in der Schule befürchte. Wegen des Verfahrens habe das Mädchen "psychischen Stress" gehabt; die Zensuren seien so schlecht geworden, dass ihre Tochter nicht versetzt werde. Lachen könne sie über den sonderbaren Fall nicht, sagte die Mutter: "Ich habe zu viele schlaflose Nächte gehabt."
Zur Urteilsverkündung kam auch der Klassenlehrer der Schülerin, der vor Gericht als Zeuge ausgesagt hatte. "Einerseits muss man solidarisch mit Lehrern sein", sagte er - aber gleich eine Klage einzureichen, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Lehrerin habe bereits seit vielen Jahren Stress mit Schülern; für die betroffene Schule sei "das Ganze nicht gut".
Die Familie der 16-Jährigen hatte vor dem Prozess erklärt, den Streit notfalls weiter juristisch ausfechten zu wollen und sich gegen die ungewöhnliche Klage zu wehren. "Das kann man nicht durchgehen lassen", sagte die Mutter. "Man kann Kinder nicht so fertigmachen." Sie hoffe, dass ihre Tochter jetzt doch noch in die 10. Klasse versetzt werde, bei der Schulbehörde habe sie einen entsprechenden Antrag gestellt.
Dass die Lehrerin wieder an der Schule unterrichten wird, glaubt die Mutter nicht.
20.07.2010
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,707440,00.html#ref=nldt
Lehrer-Mobbing?
Ihr Name ist garantiert nicht Hase
Sie soll beim Hören des Wortes «Hase» einen Tobsuchtsanfall bekommen. Soweit das Gerücht um eine Lehrerin aus Vechta. Weil eine Schülerin dies verbreitete, steht das Mädchen nun vor Gericht. Die Lehrerin hat geklagt.
Phobie? Dabei ist der Hase doch so possierlich. Text Phobie? Dabei ist der Hase doch so possierlich. Foto: Johannes Lang/ddp
Ein kurioser Fall von Mobbing beschäftigt derzeit das Amtsgericht Vechta. An einer Schule in Vechta hatte eine Schülerin Gerüchte über eine Hasenphobie ihrer Lehrerin gestreut, wie eine Sprecherin des Gerichts mitteilte. Daraufhin zeichneten zwei Mitschülerinnen Hasen an die Tafel des Klassenzimmers. Vor dem Amtsgericht wird nun eine Unterlassungsklage der Lehrerin gegen die Drahtzieherin der Aktion verhandelt. Der Sprecherin zufolge wurde nach der ersten Beweisaufnahme ein zweiter Termin anberaumt.
Die Lehrerin hatte bereits 2008 in einem ähnlichen Fall eine Schülerin verklagt. Damals endete das Verfahren mit einem Vergleich. Die Schülerin verpflichtete sich, nicht länger zu behaupten, dass die Lehrerin beim Anblick eines Hasen oder bei dem Hören des Wortes «Hase» einen Tobsuchtsanfall erleide und den Klassenraum verlasse.
30.04.2010
http://www.news.de/gesellschaft/855054932/ihr-name-ist-garantiert-nicht-hase/1/