Umgang

Hol- und Bringepflicht der Eltern


 

 

 

In der Praxis ist es üblich, dass der nicht mit den Kindern zusammenlebende Vater die Kinder von und zur Mutter zu bringen hat.  Schön bequem ist es natürlich, wenn das alles Papa macht, der hat ja schließlich Zeit und im übrigen war das schon immer so. Und schließlich hat er ja das "Besuchsrecht", das ist so etwas wie ein Geschenk der Mutter und des Staates an den Vater und bekanntlich müssen "Besucher" nun mal selbst kommen und dürfen nicht erwarten, dass man sie zum Besuch hinträgt. Dementsprechend sieht die gerichtliche Praxis aus, fürs Holen und Bringen, wie auch fürs Geld verdienen wird der Papa verantwortlich gemacht. Mit Gleichberechtigung von Frau und Mann und der Verantwortlichkeit beider Elternteile für ihr Kind hat das natürlich nichts zu tun. Es ist eben nur  so schön praktisch, weil es schon immer so war. Haben Sie schon mal ein Oberlandesgericht erlebt, dass nicht bestrebt ist, an Dingen, die schon immer so waren, etwas zu verändern? Wenn ja, dann geben sie uns bitte schnell Bescheid.

Ironie verstanden?

 

Gesetzlich gibt es keine Festlegungen wer die Kinder und wie zu holen und zu bringen hat. Das Gericht kann bei Nichteinigung der Eltern, darüber ein Beschluss fassen.

Maßstab familiengerichtlicher Beschlüsse sollen im Allgemeinen das Kindeswohl sein. Mit dem Kindeswohl ist es im allgemeinen unvereinbar, dass das Kind Vater und Mutter in tradierten Rollenverteilungen erlebt. Vater fürs Geld und Holen und Bringen zuständig, Mutter für die Gluckenfunktion. Der Feminismus hat das nach eigenen Bekunden nicht gewollt, es sei denn er war unehrlich und nur auf den eigenen Vorteil bedacht. Mit einem modernen geschlechterdemokratischen Verständnis hat das alles nichts zu tun (wer wollte das aber von RichterInnen an Oberlandesgerichten verlangen). Wie sagte schon Jesus Christus so schön, "Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr ...."

 

Fazit: Das Gericht kann festgelegen, dass der eine Elternteil das Kind zu holen und der andere es zu bringen hat. Das sollte erst recht dann gelten, wenn die Mutter ohne Zustimmung des Vaters oder einen Gerichtsbeschluss mit dem Kind an einen weit entfernten Ort gezogen ist. Ob man allerdings von Gerichten erwarten darf, dass sie in der Lage sind über ihren eigenen Schatten zu springen? Zumindest beim Oberlandesgericht Koblenz scheint es nicht so zu sein, Informationen dazu liegen uns vor.

Warum das so ist? Fragen sie mal einen Mohammedaner, ob er zum Christentum überwechseln will, dann haben sie die Antwort.

 

 


 

 

Hol- und Bringepflicht nach vorheriger Schaffung einer erheblichen räumlichen Distanz

Hat der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz des Kindes zum anderen Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen. 

 

OLG Schleswig, Beschluss vom 3.2.2006 – 13 UF 135/05, In: FamRZ 2006, Heft 12, S. 881. 

 

 

 


 

 

 

Hol- und Bringepflicht beim Umgang

1. Beim Ausgleich zwischen Sorge- und Umgangsrecht müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird.

2. Wenn der Umgang auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an den für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwendungen zu verpflichten ist. 

Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 5..2.2002 - 1 BvR 2029/00)

 

veröffentlicht in:

FamRZ 2002, Heft 12

FPR 2002, Heft 6

 

 

 


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