Umgangsauschluss

Ausschluss des Umgangs


 

 

 

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 


 

 

 

 

25. Januar 2013

Neonazi-Vater Karlsruhe entzieht Umgangsrecht für Söhne

Von Andreas Förster

Karlsruhe spricht der Aussteigerin und Ex-Frau eines Neonazis das alleinige Sorgerecht für ihre drei Söhne zu. Hätte das Verfassungsgericht anders entschieden, bestünde Lebensgefahr für die Frau und ihre Kinder.

Weil die Mutter nach ihrem Ausstieg aus der rechten Szene zusammen mit ihren Kindern in ein Schutzprogramm aufgenommen wurde, bestünden andernfalls Gefahren für Leib und Leben der Familie, heißt es in dem Urteil.

Die Berliner Zeitung hatte im vergangenen August den Fall öffentlich gemacht. Es ging um die Nazi-Aussteigerin Tanja Privenau, die heute unter anderem Namen mit ihren drei Söhnen an einem geheim gehaltenen Ort in der Bundesrepublik lebt. Privenau war 2005 mit Hilfe der Initiative Exit aus der rechtsextremen Szene ausgestiegen. Bis dahin zählte die 40-Jährige, die schon als Teenager in die Szene eingetaucht war, zu den aktivsten und überzeugtesten Rechtsextremen. Ich war 20 Jahre lang Neonazi von Beruf“, sagt sie selbst von sich.

Ihr Ex-Mann, Markus Privenau, mit dem sie drei gemeinsame Söhne hat, ist aber bis heute ein überzeugter Neonazi geblieben, mit engen Beziehungen zur NPD. In der rechten Szene Norddeutschlands ist er eine bekannte Größe, er hat dort viele Freunde unter den gewaltbereiten Neonazis.

Seit ihrem Ausstieg hat Tanja Privenau ihr Wissen über die Nazi-Szene bei den Sicherheitsbehörden offengelegt. Sie half bei Exit mit, Aussteiger zu betreuen, und trat wiederholt, mit Perücke und Sonnenbrille maskiert, bei Fernsehsendungen und öffentlichen Veranstaltungen auf, um über die von rechts ausgehende Gefahr zu berichten.

Die Szene stempelte sie als Verräterin ab. In rechten Internetforen konnte man lesen, dass man sie dem Reichsgericht“ übergeben werde. Ich habe das schon so verstanden, dass die Nazis mich damit unter ihresgleichen zum Abschuss freigaben“, sagt Tanja Privenau. Und sie glaubt, dass ihr Mann und seine Freunde noch immer hinter ihr her sind. Die wollen uns nicht die Möglichkeit geben, ein neues Leben unbeschwert zu führen.“ Vor allem die Kinder leiden unter diesem Druck. Die drei Söhne waren nach der Flucht lange in psychotherapeutischer Behandlung.

Im November 2008 wurde die Ehe der Privenaus vom Amtsgericht Dresden geschieden. Das Sorgerecht bekam die Mutter zugesprochen. Dem Vater versagte das Gericht damals auch das Umgangsrecht für die drei minderjährigen Söhne. Markus Privenau ging in Berufung, das Verfahren übernahm nun der Familiensenat des Oberlandesgerichtes Dresden. Und der behandelte das Verfahren wie einen ganz normalen Familienstreit. So kam das Gericht zu der Meinung, dass zwar Einschätzungen mehrerer Sicherheitsbehörden vorliegen, wonach für die Mutter und ihre Kinder die abstrakte Gefahr bestehe, erheblich erhöhtem körperlichem und seelischem Druck ausgesetzt zu sein“. An einer aktuellen und konkreten Gefahrenlage habe der Senat aber seine Zweifel, heißt es in dem damaligen Beschluss.

Tanja Privenau legte im August Verfassungsbeschwerde gegen das Dresdner Urteil ein. Karlsruhe stoppte per einstweiliger Anordnung die Besuchsmöglichkeit durch den Vater. Im Hauptsacheverfahren hat das oberste Gericht jetzt der Klage der Mutter stattgegeben, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. Danach schätzt Karlsruhe die Gefährdungslage für die Mutter und ihre Kinder deutlich höher ein als die Dresdner Richter: Der Umstand, dass Tanja Privenau sich nach ihrem Ausstieg dazu entschloss, gegen ihre früheren Kameraden auszusagen, begründe eine erheblich erhöhte Gefahr, Opfer von Bestrafungsaktionen zu werden“, heißt es in dem Urteil (Az: 1 BvR 1766/12). Im Umgangsrecht stehe das Wohl der Kinder im Mittelpunkt. Wer aber wie die Privenau-Söhne eine neue Identität annehmen und an einem geheimen Wohnort leben muss, der könne seinem Vater nicht unbeschwert gegenübertreten“, so die Richter.

http://www.fr-online.de/politik/neonazi-vater-karlsruhe-entzieht-umgangsrecht-fuer-soehne,1472596,21546744.html

 

 

 

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1766/12 - Beschluss vom 13.12.2012

Vorinstanz: Oberlandesgericht Dresden - 20 UF 770/08

 

ausführlich unter:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121213_1bvr176612.html

 

 

 


 

 

 

Umgangsauschluss verhängt durch:

 

 

6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Zweibrücken als Familiensenat

Zuständig als Familiensenat für Berufungen, Beschwerden und sonstige Eingaben gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Frankenthal, Germersheim, Grünstadt, Kandel, Landau in der Pfalz, Landstuhl, Neustadt an der Weinstraße und Zweibrücken als Familiengerichte.

Winfried Burger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken / 6. Zivilsenat als Familiensenat (ab 01.10.2010, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 28.08.1986 als Richter am Landgericht Landau in der Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.11.1991 als Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2010 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken aufgeführt. GVP 01.01.2010: stellvertretender Vorsitzender Richter / 1. Strafsenat. GVP 01.01.2011, 01.01.2012: Vorsitzender Richter / 6. Zivilsenat als Familiensenat. Vom Strafsenat zum Familiensenat - nur Fliegen kann schöner sein.

Sonja Euskirchen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Zweibrücken / 6. Zivilsenat als Familiensenat (ab 14.05.1985, ..., 2013) - Namensgleichheit mit: Werner Euskirchen (Jg. 1943) - Richter am Amtsgericht Zweibrücken (ab 02.06.1977, ..., 2002)

Wilfried Hengesbach  (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken / 6. Zivilsenat als Familiensenat (ab 01.10.1992, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.07.1987 als Richter am Landgericht Zweibrücken aufgeführt. Zeitweilig 5. Zivilsenat als Familiensenat?

Prof. Dr. Willy Spannowsky (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken / 6. Zivilsenat als Familiensenat (ab 19.09.1996, ..., 2013) - 2008: Universitätsprofessor im 2. Hauptamt - http://www.uni-kl.de/wcms/1920.html. Siehe auch unten.

Oberlandesgericht Zweibrücken - 6 UF 83/11 - Beschluss vom 15.12.2012: Umgangsausschluss zwischen Vater und Tochter (9). Tochter muss zukünftig ohne Vater aufwachsen. Beschluss möglicherweise getroffen unter dem Vorsitzenden Richter Burger - vorher am 1. Strafsenat. Der ausgrenzende Beschluss ist veröffentlicht in der dogmatisch-feministischen Zeitschrift "Streit", 2/2013, da wird frau sich über Beschluss des 6. Zivilsenats am OLG Zweibrücken wohl gefreut haben.

 

 

 

 

Claudia Schoppe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Hannover (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Claudia Dinhof ab 15.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Duisburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.10.2008 als Richterin am Amtsgericht Duisburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Claudia Schoppe ab 15.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Duisburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Duisburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Hannover aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Duisburg - GVP 23.09.2010: "Aus Anlass der Beendigung der Elternzeit von Richterin am Amtsgericht Schoppe wird der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Duisburg für das Jahr 2010 ab 01.10.2010 wie folgt geändert: ...". Amtsgericht Duisburg - GVP 01.01.2012: Familiensachen - Abteilung 26 und 55. GVP 01.01.2013: nicht aufgeführt. 55 F 203/10 - Beschluss vom 19.03.2012: Umgangsausschluss für den Vater bis 31.08.2012 - das ist ja tragisch, dass Vater und Kind per Gerichtsbeschluss Kontaktverbot erhalten haben.

 

 

 


 

 

Das Umgangsrecht des Vaters "mit seiner Tochter ... wird bis zum 30.06.2012 ausgeschlossen"

Reinhard Fehrenbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Lörrach / Familiengericht - Abteilung 10 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Lörrach (ab 24.06.1999, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.03.1980 als Richter am Amtsgericht Bad Säckingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.02.1993 als Direktor am Amtsgericht Schönau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 24.06.1999 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Lörrach aufgeführt. Amtsgericht Lörrach - GVP 01.01.2012. 10 F 1450/10 - Beschluss vom 28.01.2011: Das Umgangsrecht des Vaters "mit seiner Tochter ... wird bis zum 30.06.2012 ausgeschlossen", dieser würde an einer "psychischen Störung" leiden, "die das Gericht nicht genauer bestimmen kann". Seltsam, das Gericht kann die angebliche Störung nicht näher bestimmen, will aber wissen, dass es eine solche Störung gebe, wobei der Vater sich geweigert hat, sich begutachten zu lassen. Wenn aber kein Gutachten da ist, wie will dann Richter Fehrenbach als Jurist herausbekommen haben, dass der Vater an einer "psychischen Störung" leiden würde. Nächstens errät das Gericht noch das Wetter und gibt Prognosen wie der morgige Tag wird. Dann brauchen wir auch keinen Wetterbericht mehr und keinen Herr Kachelmann, sondern rufen nur noch im Amtsgericht Lörrach an und fragen wie morgen das Wetter wird.

 

 


 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3326/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. K…,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 29. Oktober 2014 - 4 UF 355/13 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 17. September 2014 - 4 UF 355/13 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main
- Außenstelle Höchst -
vom 12. November 2013 - 401 F 1031/11 UG -
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. April 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den am 12. November
2013 beschlossenen, bis zum 31. Oktober 2015 befristeten Umgangsausschluss mit seinem im Jahr
2003 geborenen Sohn.
1. a) Kurz nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes
Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordnung von
Umgängen, die anfangs durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen
Dauer dieses Umgangsverfahrens stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit
Urteil vom 21. April 2011 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und mangels Vorliegens eines effektiven Rechtsbehelfs
hinsichtlich der Verfahrensdauer zudem auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8
EMRK fest (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09).
b) Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Auch scheiterten
jegliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden. Daher leitete das Amtsgericht im Februar 2011 von
Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Verfassungsbeschwerde... https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidunge...
1 von 8 19.04.2016

...

 

15.01.2015 Elterliches Umgangsrecht

EGMR: Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" - Verletzung von Art. 8 EMRK

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Kammerurteil im Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" verkündet.  

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 nichtehelich geborenen Sohnes, dessen Mutter dem Beschwerdeführer kurz nach der Geburt jeglichen Umgang mit dem Kind verweigerte. Seit Mai 2005 führte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten, die sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn betrafen. In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte er geltend, die deutschen Gerichte hätten keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um einen Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen, insbesondere um eine gerichtliche Umgangsregelung vom September 2010 durchzusetzen. Außerdem sehe das deutsche Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vor, der geeignet sei, überlange Verfahren in Umgangssachen effektiv zu beschleunigen. Er berief sich u.a. auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).  

Der EGMR stellte in seinem Urteil einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 und eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest.  

Urteil des EGMR vom 15.01.2015, Az.: V 62198/11  

Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 15.01.2015  

https://www.jurion.de/de/news/309280/EGMR-Verfahren-Kuppinger-gegen-Deutschland-Verletzung-von-Art-8-EMRK

 

 

 

 

Dr. Bernd Kuppinger *21.01.1953 † 21.08.2021

by Franzjoerg Krieg / 22. August 2021

Am 21.08.2021 verstarb der Psychologe Bernd Kuppinger, Heidelberg.

Er ist der einzige Vater, der zweimal beim EGMR erfolgreich war – und trotzdem sein Kind kein einziges Mal sehen konnte.

Was mit diesem Vater gemacht wurde, war permanente Folter, die geeignet ist, jedes Immunsystem zu zerschlagen.

Am 21.04.2011 rügte der EGMR in der Sache Kuppinger ./. Deutschland zum ersten Mal die überlange Verfahrensdauer in gerichtlichen Entscheidungsprozessen zum Umgang eines nicht ehelichen Kindes mit seinem Vater.

...

https://vater.franzjoerg.de/dr-bernd-kuppinger-21-01-1953-%e2%80%a0-21-08-2021/

 

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Kuppinger gegen Deutschland (41599/09): Überlange Verfahrensdauer in Kindschaftssachen

Urteil vom 21.4.2011

veröffentlicht in FamRZ 2011, 1125 und 1283

http://www.baltesundrixe.de/rechtsanwaelte/georg-rixe.html

 

Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main - 401 F 1193/05 UG

 

 

 


 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3189/09 vom 14.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 31), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100714_1bvr318909.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 3189/09 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn L...,

 

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Veronika Otten,

in Sozietät Rechtsanwälte Otten & Otten,

Bergisch Gladbacher Straße 656, 51067 Köln -

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 - 313 F 49/08 -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Paulus

 

am 14. Juli 2010 einstimmig beschlossen:

 

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 - 313 F 49/08 - und des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines aus einer kurzen Beziehung mit der damals verheirateten Kindesmutter stammenden, im April 2006 geborenen Sohnes. Die Kindesmutter setzte den Jungen unmittelbar nach der Geburt aus. Er kam an seinem 12. Lebenstag in eine Pflegefamilie, in der er seither lebt. Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das dem Jugendamt übertragen wurde. Umgangskontakte mit ihrem Sohn lehnt sie ab.

3

Im Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer, ihm jeden Sonntagnachmittag Umgang mit seinem Sohn zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung im Dezember 2006 vertrat das Familiengericht die Auffassung, dass im Hinblick auf die Entwicklung einer Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn je nach Möglichkeit des Trägers ein- bis zweimal im Monat ein begleiteter Umgang stattfinden solle. Sodann ordnete es das Ruhen des Verfahrens an. Ab Januar 2007 fanden begleitete Umgangskontakte statt.

4

Der Beschwerdeführer beantragte im Februar 2008 die Durchführung eines unbegleiteten Umgangs jeweils samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr sowie eine Feiertagsregelung, da die bisherigen seltenen Umgangskontakte nicht ausreichten, eine wirkliche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des Jugendamtes und der Pflegeeltern fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das Amtsgericht einen nicht begründeten Beschluss verkündete, wonach ein begleiteter Umgang alle sechs Wochen stattfinden solle. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht den Beschluss im Februar 2009 aufgrund der fehlenden Begründung auf und verwies die Sache zur erneuten Beschlussfassung an das Familiengericht zurück.

5

b) Nach erneuter mündlicher Verhandlung entschied das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2009, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf durch den Pflegekinderdienst begleiteten Umgang einmal im Monat nachmittags in Anwesenheit des Pflegevaters habe. Den weitergehenden Umgangsantrag wies es zurück.

6

Bei der Regelung des Umgangs seien einerseits das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht und andererseits das Wohl des Kindes zu beachten. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein intensives Interesse an seinem Kind habe und eine wirkliche Beziehung zu ihm aufbauen wolle. Andererseits sei zu bedenken, dass der Junge in einer Pflegefamilie aufwachse und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört oder erheblichen Spannungen ausgesetzt werden dürfe. Das Kind kenne den Beschwerdeführer nach Angaben des Pflegevaters, könne ihn jedoch noch nicht als seinen leiblichen Vater einordnen. Es wisse, dass der Beschwerdeführer komme, um mit ihm zu spielen, wende sich jedoch nach einer gewissen Zeit wieder dem Pflegevater zu. Bei dieser Sachlage sei ein „normaler“ Umgang jedes Wochenende und an Feiertagen ohne Begleitung derzeit nicht zu befürworten, weil dieser der Situation des Kindes nicht gerecht werde und dieses überfordern würde. Der Pflegevater habe insoweit erklärt, dass die Besuche - der letzte habe eine Stunde gedauert - das Kind anstrengen würden, da es die atypische Situation spüre und merke, dass etwas von ihm erwartet werde. An der Fähigkeit des Beschwerdeführers, in angemessener Weise auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, seien jedoch keine Zweifel geäußert worden.

7

Bei der Frage, wie häufig der Umgang stattfinden solle, sei zu berücksichtigen, dass er ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Auch sei zu bedenken, dass es sich hier nicht um eine „normale“ Pflegekindsituation handele, sondern ein besonderer Fall intensiven Interesses des Vaters an seinem Kind vorliege. Das Kindeswohl sei durch das Aufwachsen des Kindes bei den Pflegeeltern in vollem Umfang gewahrt, und der Beschwerdeführer habe auch nichts dagegen, dass der Pflegevater bei den Umgangskontakten dabei sei. Das Gericht halte es unter diesen Umständen für dem Kindeswohl förderlich, einen begleiteten Umgangskontakt einmal im Monat vorzusehen.

8

c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. November 2009 nach schriftlicher Stellungnahme des Jugendamtes und der Pflegeeltern ohne mündliche Anhörung zurück. Ein Verfahrenspfleger wurde - wie im amtsgerichtlichen Verfahren - für das Kind nicht bestellt.

9

Die vom Amtsgericht getroffene Regelung sei der Situation derzeit angemessen. Das Hereinwachsen des noch kleinen Kindes in die Pflegefamilie, das von beiden Elternteilen befürwortet werde - auch der Beschwerdeführer wolle das Kind in der Pflegefamilie belassen -, verlange zum Wohle des Kindes eine behutsame Gestaltung des Umgangsrechts. Es müsse für das Kind deutlich bleiben, dass sein Lebensschwerpunkt in der Pflegefamilie sei. Dies unterscheide die Lebenssituation des Kindes im vorliegenden Fall grundsätzlich von der eines Kindes, das bei getrennt lebenden Eltern aufwachse, da diese als Eltern die Hauptbezugspersonen des Kindes seien und blieben, selbst wenn sie getrennt lebten. Da derzeit nur die Pflegeeltern als die wesentlichen Bezugspersonen anzusehen seien, sei eine behutsame Ausgestaltung des Umgangs des Kindes zu seinem leiblichen Vater erforderlich.

10

Der Junge sei noch in einem Alter, in dem die Differenzierung zwischen Pflegevater und leiblichem Vater für ihn kaum möglich sei. Mit zunehmendem Alter werde sich diese Situation für das Kind verdeutlichen und er werde lernen, damit umzugehen. Dies ermöglichten die vom Amtsgericht festgesetzten Umgangskontakte in ausreichendem Maße. Ein intensiverer Umgang, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, würde die für ihn notwendige Stabilität in seinem persönlichen Umfeld gefährden. Dies gelte unabhängig davon, dass es keine Bedenken dagegen gebe, dass der Beschwerdeführer geeignet sei, das Kind zu betreuen. Der Einholung eines Gutachtens bedürfe es in der gegebenen Situation nicht.

11

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts durch die angegriffenen Entscheidungen.

12

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dem Jugendamt der Stadt K. und der Kindesmutter zugestellt. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.

II.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

14

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

15

1. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

16

a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Entsprechendes gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 <347>; EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, FamRZ 2004, S. 1456 <1459>).

17

Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 <277 f. m.w.N.>). Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfGK 9, 274 <278>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>).

18

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).

19

Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>).

20

b) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Die angegriffenen Entscheidungen tragen dem Elternrecht des Beschwerdeführers sowohl materiell als auch in seiner Ausstrahlung auf die Verfahrensgestaltung nicht hinreichend Rechnung.

21

aa) Zwar gehen die Fachgerichte im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Kindeswohl der entscheidende Maßstab für die Umgangsregelung sein muss. Auch führt das Amtsgericht richtig aus, dass darüber hinaus das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht zu berücksichtigen ist. Die angegriffenen Beschlüsse lassen aber nicht erkennen, dass sich die Fachgerichte dem aus den vorstehenden Grundsätzen folgenden verfassungsrechtlichen Gebot bewusst gewesen sind, dem Elternrecht in dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem es mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Die Entscheidungen enthalten keine Ausführungen dazu, welche Umgangsregelung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls dem Wohl des Kindes entspricht.

22

(1) Die Ausführungen des Amtsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in der allgemeinen Feststellung, dass der Junge in einer Pflegefamilie aufwachse und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört werden dürfe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Umgang ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Ob und in welchem Umfang die Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer und ihre etwaige Intensivierung tatsächlich zu erheblichen Störungen in der Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern führen, ist der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Weder der Umstand, dass das Kind den Beschwerdeführer noch nicht als seinen leiblichen Vater einordnen könne, noch die Aussage, dass es sich bei den Umgängen nach einer gewissen Zeit - aus nicht näher dargelegten Gründen - wieder dem Pflegevater zuwende, lassen hierauf Rückschlüsse zu. Ebensowenig bietet die in dem amtsgerichtlichen Beschluss zitierte Erklärung des Pflegevaters, die Besuche würden das Kind anstrengen, hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass eine, gegebenenfalls auch nur moderate, Ausweitung des Umgangs dem Kindeswohl schaden werde, zumal die Anstrengung des Kindes auch daher rühren kann, dass der Umgang in Begleitung und damit unter mehrfacher Beobachtung stattfindet.

23

Der Annahme des Amtsgerichts, der vom Beschwerdeführer gewünschte unbegleitete Umgang jedes Wochenende und an Feiertagen werde der Situation des Kindes nicht gerecht und überfordere es, fehlt daher eine nachvollziehbare Begründung. Vor allem aber berücksichtigen diese Ausführungen nicht, dass das Gericht an den Antrag des Beschwerdeführers nicht gebunden ist und zwischen dem bisher praktizierten begleiteten Umgang alle vier Wochen eine Stunde in der Pflegekinderstelle und dem von dem Beschwerdeführer beantragten Umgang eine Spannbreite weiterer Regelungsmöglichkeiten eröffnet ist.

24

(2) Auch die Begründung des Oberlandesgerichts lässt eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, welche Umgangsregelung konkret das Wohl des Kindes erfordert. Das Oberlandesgericht begründet die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers allein damit, dass derzeit nur die Pflegeeltern als Bezugspersonen des Kindes anzusehen seien und deshalb eine behutsame Ausgestaltung des Umgangs zu seinem leiblichen Vater erforderlich sei. Dabei verweist der Senat auf zwei Entscheidungen und eine Fundstelle in Palandt, BGB, § 1632 Rn. 13 ff., die sich sämtlich nicht mit einer vergleichbaren Fragestellung, sondern der Problematik einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB beschäftigen. Nähere Feststellungen dazu, in welchem Umfang das Wohl des betroffenen Kindes hier eine behutsame Umgangsregelung erfordert und weshalb ein gegenüber der bisherigen Praxis erweiterter Umgang in jedem Fall dem Kindeswohl nicht mehr gerecht werden würde, finden sich in der Entscheidung nicht. Die Behauptung, dass ein intensiverer Umgang die für das Kind notwendige Stabilität in seinem persönlichen Umfeld gefährden würde, wird weder begründet noch ist sie in irgendeiner Weise belegt. Sie hätte jedoch auch deshalb weiterer Erörterung bedurft, weil das Oberlandesgericht zugleich feststellt, dass auch der Beschwerdeführer seinen Sohn in der Pflegefamilie belassen wolle und es keine Bedenken hinsichtlich seiner Betreuungseignung gebe.

25

bb) Auch das von beiden Gerichten gewählte Verfahren begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Es war nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.

26

Die Frage, ob eine zeitliche Intensivierung des bislang praktizierten Umgangs oder ein Übergang zum unbetreuten Umgang mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht, erfordert eine möglichst zuverlässige Ermittlung auch des Willens des Kindes. Dieser ist zwar bei einem Kleinkind schwer zu ergründen und hat ein eher geringes Gewicht bei der Bestimmung der konkreten Ausgestaltung seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch nach häufigeren oder längeren Kontakten mit dem Beschwerdeführer oder weiteren Unternehmungen mit ihm Ausdruck einer sich entwickelten Bindung zum Beschwerdeführer sein, die es geboten erscheinen lassen könnte, weitergehende Regelungen zu treffen. Umgekehrt könnten gegenteilige Äußerungen des Kindes ein Indiz dafür sein, dass eine Intensivierung des Umgangs derzeit noch verfrüht wäre.

27

Diesen Willen hätten die Fachgerichte durch eine Anhörung des bereits im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 <182>), zumindest aber durch einen dem Kind nach § 50 Abs. 1 FGG bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung bringen können (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <523>). Falls hiernach noch Klärungsbedarf bestanden hätte, hätte die Möglichkeit zur Einholung des von dem Beschwerdeführer angeregten Sachverständigengutachtens bestanden.

28

cc) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf den möglichen Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätten.

29

dd) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist. Denn es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Umgangsrecht zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>).

30

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

31

3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

 

Hohmann-Dennhardt Gaier Paulus

 

 

 

 


 

 

 

Plakate: "Nehmt den Kinder nicht ihre Wurzeln"

Protest der "entsorgten Eltern"

Von Stefan Bohlmann 14. September 2009, 06:00 Uhr

Gerichte und Jugendämter verhängen nach der Trennung von Mutter und Vater sehr häufig Umgangsverbote.

Eltern protestieren

Foto: stefan bohlmann

Lüneburg. Ihre Wut und ihren Schmerz taten die Teilnehmer laut kund: ,,Es ist ein Unding, dass wir auf die Straße gehen müssen, um den Kontakt zu unseren Kindern und Enkeln zu behalten."

Rund 80 Väter, Mütter, Großeltern, Kinder und Jugendliche demonstrierten am Sonnabend vor dem Jugendamt des Landkreises Lüneburg und in der Innenstadt gegen die schmerzhaften von Gerichten und Jugendämtern amtlich verhängten Trennungen von ihren Kindern und Enkeln. Zum Protest aufgerufen hatte die Lüneburger Initiative "Entsorgte Eltern und Großeltern".

Einer der Veranstalter war Peter Witkowski. Er sagte: "Wir fordern, dass die Gerichte und Jugendämter umdenken und sich ihrer Verantwortung bewusst werden. Denn einem das eigene Kind wegzunehmen, weil sich Eltern im Streit getrennt haben, ist wie eine offene Wunde, die nie heilt."

Er plädierte für die psychologische Ausbildung von Richtern und Mitarbeitern in den Jugendämtern. Die sogenannte Cochemer Praxis solle angewandt werden, so Witkowski. Die Cochemer Praxis setzt auf Beratung, Mediation und lösungsorientiert arbeitende Sachverständige. Mit Erfolg, denn 98 Prozent der streitenden Eltern haben mit diesem Verfahren eine gütliche Lösung gefunden. ,,Wir wollen ein gemeinsames Sorgerecht für Vater und Mutter - egal, ob sie verheiratet sind oder nicht", betonte Witkowski. Denn das Strickmuster im Konfliktfall sei immer das gleiche. ,,Wenn Mütter und Väter sich streiten, ziehen sie das Kind mit hinein und versuchen, es zu manipulieren."

Das bestätigte ein 15 Jahre alter Demonstrationsteilnehmer als selbst Betroffener, als Kind, das zwischen Vater und Mutter steht. ,,Streit und Scheidungen lassen sich wohl nicht vermeiden. Aber dass der Konflikt auf die Kinder übertragen wird, sehr wohl", meinte der Jugendliche. Aus eigener und jahrelanger Erfahrung - die Eltern ließen sich scheiden, als er zwei Jahre alt war - sagte er: ,,Es ist ein Kampf um die Sympathie des Kindes. Die Mutter will mit Tränen Mitleid erzeugen, der Vater macht Geschenke." Und die Großeltern führten den Krieg in der Familie weiter, sodass die gesamte Verwandtschaft in die Brüche gehe, erzählte er.

Aus dem Streit seiner Eltern sei inzwischen abgrundtiefer Hass geworden, obwohl die Trennung zwölf Jahre zurückliege. ,,Ich stehe dazwischen, will das aber gar nicht. Es ist mir unangenehm. Das Gezerre bekomme ich seit Jahren mit, ignoriere es aber mittlerweile. Zuerst wollte ich bei demjenigen bleiben, der Recht hat. Aber keiner von beiden hat es."

So lebte er neun Jahre bei der Mutter und seit drei Jahren beim Vater - und wünscht sich sehnlich, endlich aus der Zwickmühle herauszukommen.

http://www.abendblatt.de/region/lueneburg/article1182439/Protest-der-entsorgten-Eltern.html

 

 


 

 

Zum Film "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger

Dass sich jemand entgültig von seinem Kind verabschieden muss, ist für Ursula Verfuß-Eschweiler eine schreckliche Vorstellung. "Ich war entsetzt, als ich davon gehört habe, sagt die Direktorin des Aachener Amtsgerichts. Seit 10 Jahren ist sie als Familienrichterin tätig. "Ich habe so eine Entscheidung nie getroffen und kenne auch keinen Kollegen der das getan hat", sagt sie. 

Aachener Nachrichten am 09.07.2009

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da sollte sich Frau Ursula Verfuß-Eschweiler, der es hoch anzurechnen ist, dass sie nach eigenen Bekunden keine Umgangsausschlüsse trifft, mal am Amtsgericht Flensburg, dem Amtsgericht Lüneburg, beim 17. Zivilsenat  am Oberlandesgericht Celle oder dem 10 Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Nürnberg (10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009) oder an diversen anderen deutschen Gerichten rumhören, wo man über einschlägige Erfahrung bei der Entsorgung und Ausgrenzung von Vätern verfügt. Möglicherweise ist Richterin Verfuß-Eschweiler dann so über die dortige Praxis schockiert, dass sie den dortigen Richter/innen Nachhilfeunterricht in Sachen Rechtsstaatlichkeit anbietet.

 

 


 

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2009 4 UF 160/08

Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 01.09.2008 - 42 F 201/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 - 46a F 370/02 - angeordnete Umgangsrecht des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) mit seiner Tochter M wird bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.

2. Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.

3. Die weitere Ausgestaltung des Umgangsrechtes ab dem 01.04.2010 sollen die Kindeseltern einvernehmlich unter Mithilfe des Jugendamtes regeln. Nötigenfalls ist erneut das Familiengericht mit der näheren Ausgestaltung des Umgangsrechtes für den Fall der Nichteinigung der Kindeseltern einzuschalten.

4. Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater unaufgefordert alle drei Monate einen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter, Zeugniskopien sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.

5. Der Kindesvater ist berechtigt, M zum Geburtstag und zu Weihnachten einen Brief und Geschenke zu übersenden, welche die Mutter unter Beachtung des Wohlverhaltensgebotes M zu überreichen hat.

II.

Die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in C bewilligt.

G r ü n d e :

I.

Die gemäß § 621e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die befristete Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsteller (Kindesvater und Beschwerdeführer) ist durch die angefochtene Entscheidung allein dadurch beschwert, dass die Aussetzung des Umgangsrechtes unbefristet erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse dahingehend, dass eine Regelung getroffen wird, die die Umgangskontakte zwischen ihm und seiner Tochter für die Zeit des Ausschlusses des persönlichen Umgangs betrifft.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist auch teilweise begründet. Die unbefristete Aussetzung des Umgangsrechtes stellt sich nämlich als unverhältnismäßig dar. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ist ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur statthaft, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 206, 209 ff.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren (vgl. z. B. BVerfG FamRZ 2005, 1057, 1058). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechtes nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl den beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG a. a. O.). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).

Gemessen an diesen strengen rechtlichen Maßstäben kommt unter den vorliegenden Gesichtspunkten ein unbefristeter Ausschluss des Umgangsrechtes nicht in Betracht. Vielmehr ist schon in der Beschlussformel festzulegen, dass der Ausschluss nur für eine bestimmte Dauer gilt und die Dauer der Aussetzung dazu zu nutzen ist, dass möglichst konfliktfrei nach Ablauf der Zeit ein Umgang mit dem Kindesvater eingeleitet werden kann. Die genaue Ausgestaltung des Umgangsrechts muss sich sodann aus den sich entwickelnden Umständen im Einzelnen ergeben. Jedenfalls kann derzeit nicht abgesehen werden, dass nach einer zu erwartenden Beruhigung der Situation die strikte Abwehrhaltung von M gegenüber ihrem Vater auch noch für die Zeit ab April 2010 von Bestand ist.

Zutreffend ist das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass derzeit M's Willen, keinen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater zu haben, zu akzeptieren ist. Richtig ist auch der Ansatz des Familiengerichtes, dass bei der derzeitigen Situation eine erzwungene Durchsetzung eines Umgangsrechtes für den Kindesvater M schaden würde. Dies sieht dieser auch ein, wie sich bereits aus seinem Beschwerdebegehren ergibt.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass M's Abwehrhaltung gegenüber dem Kindesvater - wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Beschluss ergibt - nicht unwesentlich auch durch die Haltung der Kindesmutter bedingt ist. Diese wird gehalten sein, die Zeit bis April nächsten Jahres zu nutzen, um M schonend auf Kontakte mit ihrem Vater vorzubereiten. Dabei ist die Kindesmutter darauf hinzuweisen, dass es im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse ist, dass M einen möglichst ungezwungenen Kontakt zu ihrem Vater bekommt. M wird im April dieses Jahres 10 Jahre alt. Für ihre seelisch/geistige Entwicklung ist es von Bedeutung zu erfahren, dass beide Elternteile sich um ihr Wohlergehen kümmern und sorgen.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann unter Berücksichtigung des zunehmenden Alters von M nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich M's Verhältnis zu ihrem Vater nicht bis zum 31. März 2010 normalisieren wird. Im Frühjahr des nächsten Jahres wird die Entwicklung und die Beachtlichkeit von M's Willen neu zu beurteilen sein. Dabei wird es auch von der Behutsamkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers abhängen, ob er M's Vertrauen gewinnen bzw. zumindest ihre Ängste abbauen kann. Hier ist aber auch die erzieherische Aufgabe der Kindesmutter gefordert, im Kindeswohlinteresse an M's Willensbildung mitzuwirken.

Zur Vorbereitung möglicher Umgangskontakte und zur Vermeidung der vollständigen Isolierung des Kindesvaters erscheint es deswegen auch geboten, briefliche Kontakte zuzulassen und es dem Kindesvater zu ermöglichen, in eingeschränktem Umfang Geschenke an M zu senden. Inwieweit M diese Geschenke tatsächlich annimmt und möglicherweise auf die Briefe des Kindesvaters antwortet, muss insoweit M überlassen bleiben. Jedenfalls soll M der Eindruck vermittelt werden, dass ihr Vater sie trotz ihrer derzeitigen abwehrenden Haltung ihm gegenüber nicht ablehnt und an ihrer Entwicklung Interesse zeigt.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu 6. die Anordnung therapeutischer Maßnahmen gegenüber den Kindeseltern begehrt, um den Elternkonflikt und seine Folgen für M jeder - für sich - aufzuarbeiten, ist eine solche Anordnung im Rahmen des hier vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens nach derzeitigem Recht unzulässig. Insoweit kann allenfalls eine Anregung an die beteiligten Kindeseltern ergehen, ihre nicht aufgearbeiteten Partnerschaftskonflikte zum Wohle des Kindes - soweit erforderlich therapeutisch - aufzuarbeiten. Die Anordnung der Aufnahme einer Therapie im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens erscheint dagegen nicht zulässig, insbesondere könnte eine solche Therapieanordnung nicht erzwungen werden. Allenfalls kann im Rahmen der Prüfung der Erziehungsgeeignetheit von Kindeseltern auch berücksichtigt werden, ob sie bereit sind, psychische Defizite zum Wohle des Kindes aufzuarbeiten. Insbesondere die Kindesmutter als Sorgeberechtigte muss darauf bedacht sein, den bisher nicht bewältigten Partnerschaftskonflikt aufzuarbeiten.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass derzeit - was auch nicht erstrebt wird - ein persönliches Umgangsrecht des Kindesvaters am beachtlichen entgegenstehenden Kindeswillen scheitert. Andererseits muss mit allen möglichen Mitteln darauf hingewirkt werden, dass sich M's Willen, keine Kontakte mit dem Antragsteller zu haben, nicht weiter verfestigt sondern im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse vorsichtig dahin ändert, dass M Kontakte zu ihrem Vater nicht mehr generell ablehnt. Für die Zeit der Aussetzung des persönlichen Umgangsrechtes des Kindesvaters muss diesem allerdings die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne persönlichen Kontakt von M's Entwicklung überzeugen zu können. Dem dienen die von der Mutter abzugebenden Berichte über deren Entwicklung und die Mitteilungen über die schulische Entwicklung durch die Übersendung von Zeugniskopien sowie von Fotos. Gleichzeitig muss dem Kindesvater die Möglichkeit eingeräumt werden, M zu zeigen, dass er sich weiterhin ihr verbunden fühlt. Dementsprechend muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, in eingeschränktem Umfang M Geschenke machen zu dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Der Beschwerdewert beträgt: 3.000,00 €

http://www.papa-ya.de/OLGKoeln-4-UF-160-08.htm

 

 


 

 

 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen 1-jährigen Umgangsausschluss

 

http://www.baltesundrixe.de/ Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte - 

 

BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen 1-jährigen Umgangsausschluss

Dienstag, 20. Januar 2009

In einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das BVerfG mit Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 746/08 einen 1-jährigen Umgangsausschluss wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Elternrecht des Kindesvaters gem. Art. 6 II GG beanstandet. Das BVerfG rügte vor allem, dass die Gerichte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hatten. Denn es war kein Sachverständigengutachten zu den maßgeblichen Fragestellungen eingeholt worden, das Kind war von keinem der entscheidenden Richter persönlich angehört worden und die Eltern waren in der Beschwerdeinstanz auch nicht zu den Möglichkeiten eines - ggf. begleiteten - Umgangs gehört worden. Das BVerfG beanstandete darüber hinaus, dass die Gerichte nicht die Frage eines begleiteten Umgangs oder der Einrichtung einer Umgangspflegschaft geprüft hatten, bevor sie zu einem Ausschluss des Umgangs gelangten. Schließlich hob das BVerfG die Entscheidung des Kammergerichts insoweit auf, als sie dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versagt hatte.

 

Download… http://www.baltesundrixe.de/images/1bvr74608.pdf des Beschlusses des BVerfG vom 05.12.2008 – 1 BvR 746/08 (neutralisierte Fassung)

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Umgangsausschluss durch Richterin W: Beschluss vom 09.06.2007 - 124 F 7952/06 + Beschluss Kammergericht vom 06.11.2007 - 17 UF 75/07 +  Bundesverfassungsgericht 1 BvR 746/08 - http://www.baltesundrixe.de/images/1bvr74608.pdf

 

 

 


 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1986/04 vom 8.3.2005, Absatz-Nr. (1 - 13), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050308_1bvr198604.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1986/04 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn G...,

 

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Kay Schnebbe und Koll.,

Ballindamm 17, 20095 Hamburg -

 

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2004 - 12 UF 261/03 -

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem

 

am 8. März 2005 einstimmig beschlossen:

 

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2004 - 12 UF 261/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24. Juni 1996 geborenen T., der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der Ehescheidung im Februar 2002 lebt das Kind bei der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. In den Jahren 2000 bis August 2002 fanden keine persönlichen Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind statt.

3

Mit Beschluss vom 26. September 2003 regelte das Amtsgericht W. den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien Recht auf Umgang mit seinem Sohn habe. Das Kind stehe durch eine permanente Beeinflussung der Kindesmutter in einem gravierenden Loyalitätskonflikt. Die jeweiligen Annäherungen des Kindes an den Beschwerdeführer bei mehreren begleiteten Umgängen verdeutlichten, dass das Problem für die Umgangsstörungen nicht im Vater-Sohn-Verhältnis zu suchen sei.

4

Auf Beschwerde der Kindesmutter hin änderte das Oberlandesgericht Celle nach Anhörung des Kindes mit Beschluss vom 9. Juli 2004 den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts ab und schloss das Recht des Beschwerdeführers zum persönlichen Umgang mit dem Kind bis zum 8. Juli 2005 aus. Der Junge habe sich bei der Anhörung entschieden gegen jedes Zusammentreffen mit seinem Vater ausgesprochen und erklärt, er wolle ihn nicht sehen. Die vom Kind genannten Gründe ließen erkennen, dass sich das Kind von dem Beschwerdeführer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch die Kindesmutter habe die Anhörung nicht ergeben. Selbst wenn aber eine - ungewollte - Beeinflussung vorliegen sollte, sei das Kind inzwischen voll davon überzeugt, dass es mit seinem Vater nichts zu tun haben wolle. Der zeitweilige Ausschluss des persönlichen Umgangs diene dazu, dass das Kind Abstand von den es belastenden Ereignissen im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu ihm gewinne.

5

2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe einseitig Erwägungen zum Persönlichkeitsrecht des Kindes zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der durch die Aussetzung des Umgangs erfolgte Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG sei nicht gerechtfertigt, die betroffenen Grundrechtsgüter seien nicht gegeneinander abgewogen worden.

6

3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Niedersächsischen Landesregierung und der Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Niedersächsische Landesregierung hat von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. Die Beteiligte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die angegriffene Entscheidung sei verfassungskonform, vor allem habe das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verkannt. Die ablehnende Haltung des zum Entscheidungszeitpunkt achteinhalbjährigen Kindes dem Beschwerdeführer gegenüber sei zu respektieren gewesen.

II.

7

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.

8

1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 64, 180 <187 f.>; 79, 51 <62>). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Grundsätzlich bleibt es den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

9

2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Kindeswohl Richtlinie für die Entscheidung des Umgangsrechts sein müsse. Es hat jedoch seine Entscheidung allein auf den geäußerten Willen des achteinhalbjährigen Kindes gestützt. Aus der Entscheidungsbegründung geht nicht hervor, dass das Oberlandesgericht geprüft hat, inwiefern dieser geäußerte Kindeswille auch tatsächlich mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Hierzu bestand jedoch Anlass: Bereits die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Wille des Kindes unbeeinflusst von der Kindesmutter sei, widerspricht den in erster Instanz gemachten Feststellungen. Beispielsweise hatte das Kind die vom Oberlandesgericht zitierten Äußerungen, der Beschwerdeführer habe eine Angel zerbrochen, bereits in der Anhörung des Amtsgerichts vom 28. August 2002 getätigt. Auf Nachfrage des Amtsgerichts hatte das Kind seinerzeit eingeräumt, dass es diesen Vorgang gar nicht selbst erlebt, sondern lediglich von der Mutter erzählt bekommen habe; es habe selbst keine Erinnerung mehr an diesen Vorfall. Das Oberlandesgericht hätte daher eingehender, etwa dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens oder mittels eines Verfahrenspflegers, prüfen müssen, ob der Umgangsausschluss nicht nur dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht. Überdies hat das Oberlandesgericht die grundrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG auch insoweit verkannt, als es nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geprüft hat, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer in Betracht komme, zumal sich ein solcher Umgang nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits schon einmal bewährt hatte. So hatte das Kind bei Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer stets seine Vorbehalte gegenüber diesem nach kurzer Zeit des Zusammenseins aufgegeben.

10

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

11

4. Da der angegriffene Beschluss schon wegen einer Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob die Entscheidung darüber hinaus gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.

12

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG, vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050308_1bvr198604.html

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht rügt Oberlandesgericht Rostock

Fast hatte es den Anschein, als ob das Bundesverfassungsgericht sich nur noch für Mütter zuständige fühlt, seit es die rechtspolitisch wenigstens peinliche Entscheidung zur sorgerechtlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern vom 29.1.2003 getroffen hatte. Nun kann man wieder hoffen. Offenbar ist es in Karlsruhe zu einer deutlichen Wiederbelebung des Rechtsstaates auch für Männer und Väter gekommen. Dies lässt jedenfalls ein aktuelles Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04 vermuten. 

Einem Vater wurde vom OLG Rostock bis zum 31.12.2007 der Umgang mit seiner Tochter untersagt (FamRZ 2004, 968). Dies geschah offenbar auch gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19.6.2003 - Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland, welche vorsieht, dass das Gericht bei einem Umgangsausschluss jährlich zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Umgangsauschluss noch bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht rügt, dass die Belange des Kindes und das Elternrecht des ausgeschlossenen Elternteils zu wenig berücksichtigt wurden. Außerdem hätte das Gericht zu prüfen, welche Konsequenzen für das gerichtliche Verfahren sich aus Haltung der die Aufklärung des Sachverhaltes verweigernden Mutter ergäben. 

Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des OLG Rostock auf.

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausführlich in: "FamRZ", 2004, Heft 15, S. 1166-1168

Dorthin eingesandt von Rechtsanwalt G. Rixe, Bielefeld

 

 

Das Urteil des Oberlandesgericht Rostock ausführlich in" FamRZ", 2004, Heft 12, S. 968-970

eingesandt von Rechtsanwältin F. Nickelsen, Stralsund, und von Verfahrenspfleger H. Partikel, Berlin

 

 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 487/04 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn A...

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Georg Rixe,

Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -

 

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,

den Richter Steiner

und die Richterin Hohmann-Dennhardt

 

am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

 

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.

 

Gründe:

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter.

2

Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist das im Juli 1997 geborene Kind hervorgegangen. Seit ihrer Trennung im Juni 1998 streiten die Eltern um das Umgangsrecht. Das vom Amtsgericht eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 14. Juli 2000 gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der von der Antragsgegnerin gegen den Beschwerdeführer gehegte Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Kindes nicht erhärten lasse, der Beschwerdeführer gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitze und eine Umgangsregelung zum Wohle des Kindes wünschenswert wäre. Das Amtsgericht sprach dem Beschwerdeführer demgemäß - zunächst begleitete - Umgangskontakte zu.

3

Im Beschwerdeverfahren verweigerte die Antragsgegnerin dem vom Oberlandesgericht bestellten Verfahrenspfleger einen Kontakt mit dem Kind, entzog sich und das Kind einer vom Senat angeordneten erneuten Begutachtung und kam der gerichtlichen Aufforderung, ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nach.

4

Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss schloss das Oberlandesgericht den persönlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter bis zum 31. Dezember 2007 aus. Daneben verpflichtete es die Antragsgegnerin, dem Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes schriftlich zu berichten. Auch wenn der Senat von der Behauptung der Antragsgegnerin hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Beschwerdeführer nicht überzeugt sei, lasse das derzeit zwischen den Eltern bestehende Verhältnis eine Durchsetzung der Umgangskontakte nicht zu. Die Antragsgegnerin sperre sich gegen jeden Kontakt zwischen Kind und Vater. Wenn auch der Senat die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes, das nunmehr wiederholt geäußert habe, der Beschwerdeführer sei gemein zu ihm gewesen, nicht zuletzt wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht zu klären vermöge, komme es auf eine erneute Begutachtung des Kindes durch die Sachverständige - im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen - für die zu treffende Entscheidung nicht mehr an. Mit einer zwangsweisen Herbeiführung von Umgangskontakten würde in die Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen werden, bei der eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartung gegenüber dem Kind, den Beschwerdeführer abzulehnen, nicht ausgeschlossen werden könne.

5

Mit der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

6

Der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon nur Letztere Gebrauch gemacht hat.

7

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

8

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

9

1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

10

a) aa) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809).

11

bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>). Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).

12

b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht in seinem materiellen Gehalt verkannt (aa). Zudem ist das vom Oberlandesgericht durchgeführte Verfahren nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (bb).

13

aa) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin abgestellt, ohne aber die Belange des Kindes und das Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt zu haben. Obgleich der Senat eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Antragsgegnerin für möglich gehalten und dieser attestiert hat, sich gegen eine Begutachtung sowie gegen jeden Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zu sperren, hat er nicht erwogen, dass das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes womöglich gefährden könnte. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht erörtert, welche positiven Auswirkungen Umgangskontakte für das Kind haben könnten. Eine solche Prüfung wäre nicht zuletzt angesichts der Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, wonach das Kind - jedenfalls seinerzeit - eine positive Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt hatte, und der eigenen Erwägungen, denen zufolge das Kind unter der Trennung leiden könnte, geboten gewesen. Schließlich hat das Gericht das Elternrecht des Beschwerdeführers, der nach den Ausführungen des Gutachters gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitzt, gänzlich außer Acht gelassen. Zwar hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu halten. Dem - Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG innewohnenden - Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Umgang mit dem Kind hat der Senat damit indessen nicht Rechnung getragen.

14

bb) Überdies hat sich das Gericht keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft. Obgleich der Senat bei der Abfassung des (ergänzenden) Beweisbeschlusses vom 19. März 2003 ersichtlich noch davon ausgegangen war, die erforderliche Sachkunde nicht zu besitzen, hat er schließlich von der weiteren Begutachtung Abstand genommen. Nachvollziehbare Gründe, die diese Handlungsweise im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG gerechtfertigt erscheinen ließen, erschließen sich weder aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch aus der Akte. Vielmehr hat der Senat selbst eingeräumt, die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht klären zu können. Mithin hat sich das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - auch nicht mit der gemäß Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Frage befasst, welche Konsequenzen aus der Weigerung der Antragsgegnerin, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirke

 

n, für das weitere Verfahren zu ziehen sind.

15

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung des Elternrechts, vor allem bei Durchführung der gebotenen Sachverhaltermittlung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

16

2. Da der angegriffene Beschluss somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben ist, kann die Frage, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.

17

3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

18

4. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Rostock zurückzuverweisen.

19

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Papier Steiner Hohmann-Dennhardt

 

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040609_1bvr048704.html

 

 

 


 

 

 

Verpflichtung der Mutter zur Inanspruchnahme professioneller Hilfe

 

"...

Grundsätzlich gilt zwar gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Das dem Kind zustehende Recht auf Umgang soll eine der Grundvoraussetzungen gewährleisten, die für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist und dem Kind eine ungestörte Identitäts- und Selbstwertentwicklung ermöglichen.

Um dies zu gewährleisten, sind beide Eltern sind nach § 1684 Abs. 2 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Diese Wohlverhaltensklausel gebietet es nicht nur, passiv Dinge geschehen zu lassen. Sie gebietet zugleich eine aktive Förderung des Umgangskontaktes. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, im Rahmen der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe dem Kind deutlich machen muss, wie wichtig der Kontakt zum anderen ist und dass ein Umgangsrecht mit dem anderen auch den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Die Bereitschaft, ein Kind zu erziehen und für es Verantwortung zu übernehmen, fordert auch die Bereitschaft und Verantwortung alles zu tun, um eine Einstellung zu überwinden, die diesem Wunsch und diesen Vorstellungen entgegensteht. Dies gilt gleichermaßen für die Mutter wie für die Großeltern mütterlicherseits.

Daher können die bei der Mutter bestehenden Ängste und Befürchtungen es nicht rechtfertigen, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu unterbinden. Falls diese Ängste nicht aus eigener Kraft bewältigt werden können, besteht die Verpflichtung der Mutter ihrerseits entsprechende professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Sarah einen unbelasteten Umgang mit dem Vater zu ermöglichen.

..."

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

5 UF 36/01 b = 71 F 734/00

Beschluss in Sachen betr. mdj. XXX, geboren am ... 1988

5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen unter Mitwirkung der Richter Blome, Gräper, Soinö

vom 28.12.2001

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das ist aber bedauerlicherweise der einzige positive Teil des Beschlusses. Das Oberlandesgericht hat ansonsten dem Vater, der schon seit 10 Jahren von Umgangsboykott seitens der Mutter ausgesetzt ist, für weitere zwei Jahre vom Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen und folgte damit dem ebenso betrüblichen Beschluss des Familiengerichtes Bremen-Blumenthal, vom 15.3.2001. Weder haben beide Gerichte es für erforderlich gehalten, einen Sachverständigen einzusetzen (so wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Fall Elsholz gefordert), noch haben sie einen Begleiteten Umgang angeordnet. Unaufgeklärt bleibt, ob zwischen Mutter und Tochter pathologische Beziehungsstörungen bestehen, auf die körperliche Symptome der Tochter hinweisen. Bedauerlicherweise hat auch die eingesetzte Verfahrenspflegerin, eine Rechtsanwältin aus Bremen es nicht für nötig angesehen, im Interesse ihrer Mandantin, dem Kind, die Bestellung eines Gutachters, bzw. Begleiteten Umgang vorzuschlagen. Zu guter letzt wurde dem Vater von beiden Gerichten noch die Verfahrenskosten aufgebrummt. Das ganze nennt man dann Rechtsstaat.

Dem Vater bleibt hier wohl nur der Gang nach Strasburg an das Europäische Gericht für Menschenrechte.

Der vollständige Beschluss liegt dem Väternotruf vor

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu deutscher Familiengerichtspraxis

Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR vom 13.7.2000 Beschwerde Nr. 25735/94

Die Entscheidung im "Fall Elsholz" ist jetzt veröffentlicht und kommentiert. Das übersetzte Urteil ist erschienen in der Zeitschrift "Der Amtsvormund", Heft 8/2000. In einer aufsehenserregenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR - die Bundesrepublik Deutschland verurteilt die Rechte eines Vaters auf Umgang verletzt zu haben. Neben dem Urteil des EGMR sind in dem Heft abgedruckt eine Entscheidungsanmerkung von Prof. Dr. Stephan Liermann sowie einer Stellungnahme von RA Dr. Peter Koeppel, der den Beschwerdeführer Elsholz in dem Verfahren vor dem EGMR vertreten hatte. Umrahmt wird die Kommentierung von einem Aufsatz von RiOLG Franz Weisbrodt zur "Bindungsbeziehung des Kindes als Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform" und einer - für das Verständnis der Problematik, die der Entscheidung zugrunde lag, unverzichtbaren - Schilderung der "Auswirkungen des Vater-Kind-Kontaktverlusts" aus psychologischer Sicht durch Dipl. Psych. Ursula Kodjoe.

Der Sonderdruck aus dem Inhalt von Heft 8 umfasst darüber hinaus sieben weitere nationale Gerichtsentscheidungen zu Fragen des Sorgerechts, in denen der Bedeutung der Bindungsbeziehung des Kindes zu beiden Eltern breiter Raum gewidmet ist und in denen die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungsgrundlagen hierzu herausgearbeitet sind.

Das Heft (solange der Vorrat reicht) oder ein Sonderdruck kann ab sofort beim

Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Sonderdruck Fall Elsholz"

Postfach 10 20 20, D-69010 Heidelberg

zu einem Preis von DM 15.00 (incl. MwSt. zzgl. Porto und Versand) bezogen werden. Die Bezahlung erfolgt auf Rechnung.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn das Urteil in Deutschland umgesetzt wird, hieße das in der Konsequenz, das zukünftig der Umgang des Vaters (der Mutter) mit dem Kind nur ausgeschlossen werden darf, wenn das Gericht ein entsprechendes psychologisches Gutachten eingeholt hat und dieses eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle der Wahrnehmung des Umganges darlegen würde.

Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel, der den klagenden Vater vertreten hat, ist zu erreichen über die Homepage: www.kindschaftsrecht2010.de

 

Dank an Herr Elsholz für sein Engagement und seine Ausdauer in der Sache.

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Geschäfts-Nr.: 71 b F 0775/03

B e s c h l u s s 10. Mai 2004

 

In der Familiensache

betr. X, geb. ...1988,

ges. vertr. durch das AfSD als Vormund

und die Großmutter als Pflegerin

 

 

.... 27809 Lemwerder

Antragsteller

Verfahrensbevollm.:RAin ... , zu 862/03 L02

 

gegen,

Freie Hansestadt Bremen Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Vegesack, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen

Antragsgegnerin

 

 

Beteiligte:

Großmutter: ... 28757 Bremen

Verfahrensbevollm.: ...

Verfahrenspfleger: RAin McCallion, hier

wegen Regelung des Umgangrechts

bestimmt das Familiengericht nach Anhörung des Kindesvaters, der Großmutter und der Jugendlichen X:

Der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung eines regelmäßigen persönlichen Umgangs mit der Jugendlichen wird zurückgewiesen.

 

Der persönliche Umgang wird in Fortschreibung des Ausschlusses mit Beschluss vom 15.03.2001, 71 aF 734/00 bis zur Volljährigkeit ausgeschlossen. Der Kindesvater ist weiterhin zu brieflichen Kontakten einmal vierteljährlich und zum Geburtstag und zu Weihnachten berechtigt. Dem Amtsvormund Amt für Soziale Dienste wird aufgegeben, dem Kindesvater halbjährlich Information über X's schulische Entwicklung zu erteilen.

Die Gerichtskosten werden dem Kindesvater auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 E.

G r ü n d e :

Die Jugendliche X lebt seit 1991 im Haushalt ihrer Großmutter zusammen mit der Kindesmutter. Nach deren Tod am 01.05.2003 hatte der Kindesvater die Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1680 11 BGB auf sich beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 11. 12.2003 zurückgewiesen worden. (71 b F 366/03) Nunmehr begehrt der Kindesvater die Regelung des persönlichen Umgangs mit der Jugendlichen gemäß § 1684 1 BGB, da ihm als überlebendem Elternteil zumindest im Rahmen seines Elternrechts das Umgangsrecht zugestanden werden müsse. Soweit dieses Umgangsrecht in den Vorverfahren X 23691 mit Beschlüssen vom 3.11.1994 und 03.07.1997 sowie 71a F 374100 mit Beschluss vom 15.3.2001 jeweils befristet für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen worden sei, sei nach dem Tod der Kindesmutter der Ausschluss nicht mehr gerechtfertigt, da dieser nach seinem Verständnis im wesentlichen dem Schutz der psychisch-kranken Kindesmutter gedient habe. Soweit die Jugendliche X den persönlichen Kontakt mit ihm ablehne, sei diese Ablehnung unbeachtlich, weil sie zum einen auf einem inzwischen verfestigten PASSyndrom beruhe und zum anderen auf Beeinflussung der Großmutter der Jugendlichen zurückzuführen sei, die ihn als Person von jeher abgelehnt habe. Die Jugendliche X hat in ihrer Anhörung die Aufnahme persönliche Kontakte sehr entschieden abgelehnt, da der Vater in ihrem Leben keine Rolle spiele und sein Umgangswunsch sie psychisch unter Druck setze, zumal er seit Jahren die Kindesmutter und sie damit bedrängt habe. Sie hat eine Einmischung der Großmutter in diese Problematik in Abrede genommen, da die Großmutter ihr die persönlichen Umgangskontakte freigestellt habe.

Der Antrag des Kindesvaters ist den Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin und des Amts für Soziale Dienste folgend zurückgewiesen worden und der weitere Ausschluss des Umgangsrechts angeordnet worden, weil die Anordnung des Umgangsrechts gegen den erklärten Willen der Jugendlichen in diesem Fall eine Gefährdung der psychischen Entwicklung der Jugendlichem mit sich bringt. Denn die verfestigte Abwehrhaltung der Jugendlichen ist als psychische Realität beachtlich ungeachtet der vom Kindesvater behaupteten Genese der negativen Beeinflussung, für die jedenfalls seitens der Großmutter nach dem Versterben der Kindesmutter keine Anhaltspunkte mehr bestehen. Das von Kindesvater und Großmutter unbestritten für die Vergangenheit eingeräumte Spannungsverhältnis ist auch nicht mehr ausschlaggebend für die Abwehr der Jugendlichen. Denn diese hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr ein Beziehungsaufbau zum Kindesvater nicht möglich ist aus Gründen, die in der Person des Kindesvaters selbst liegen, der nicht in der Lage gewesen sei und dies auch heute noch nicht sei, ihre Bedürfnisse zu erkennen. Der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bedarf es für die Entscheidung nicht, weil die 16-jährige Jugendliche gegen ihren Willen zu einem Umgang nicht gezwungen werden kann, und für die Jugendliche auch keine Umgangspflicht besteht. Letzteres verkennt der Kindesvater in seinen Beharren auf seinem Umgangsrecht als Ausflugs des Elternrechts. Das Informationsrecht des Kindesvaters bleibt weiterhin bestehen und ist in der Entscheidung festgeschrieben worden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Kost0, 13a FGG.

28779 Bremen, den 5.5.2004 Das Amtsgericht Familiengericht gez. Blank Richterin am Amtsgericht

Für die Ausfertigung:

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Lahr übt sich in Ratlosigkeit und Resignation

Zuerst die gute Nachricht: 

in einem rkr. Beschluss vom 3.2.2003 teilt das Amtsgericht Lahr (veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 23, S. 1861-1862) mit, dass einem Vater die gemeinsame Sorge nicht entzogen werden soll, wenn die Mutter die gemeinsame Kommunikation bezüglich des gemeinsamen achtjährigen Sohnes verweigert. 

Nun die schlechte Nachricht. Das AG Lahr meint, dass es keine Möglichkeit sehe, den Umgang des achtjährigen Sohnes mit seinem Vater zu regeln. Das Gericht meint, es sei jetzt und in Zukunft kein Fortschritt zu erreichen. Der Moment des Trennens von Mutter und Sohn sei "mit so negativen Emotionen beladen".

Nun fragt man sich, ob nicht eine so pathologisch erscheinende Mutter-Sohn-Beziehung, bei der der Sohn auf seinen Vater "insbesondere mit Schreien reagiert" (über Beeinträchtigungen des Vaters, die dafür möglicherweise ursächlich sein könnten, wird nicht berichtet,  bereits die Schwelle der Kindeswohlgefährdung überschritten hat, wo für das Gericht gar nicht mehr die Frage steht, ob es seine Bemühungen um Verbesserungen einstellen muss, sondern im Gegenteil das staatliche Wächteramt gefordert ist. Gedacht daran hat das Gericht schon, es unterstellt jedoch für den Fall der Trennung von Mutter und Sohn "auf kurz- - und mittelfristige Sicht eine zusätzliche erhebliche Traumatisierung." Alle denkbaren Intervention hat das Gericht gleich selbst verworfen, ambulante Therapie, stationäre Therapie, Umgangspflegschaft, Zwangsgeld, Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Mutter.

Na prima. Der Tipp für alle umgangsboykottierenden Mütter (und vereinzelt Väter) lautet also. Bindet Euer Kind emotional so radikal und ausschließlich an euch, dann habt ihr Narrenfreiheit und die Gerichte lassen Euch alle in Ruhe.

Und für alle schulverweigernden Kinder auch gleich der Tipp. Schon im zarten Alter von 8 Jahren braucht ihr nicht mehr zur Schule zu gehen, vorausgesetzt ihr habt ganz viel Angst eure Mutter zu verlassen, so dass euch "kurz- - und mittelfristige Sicht eine zusätzliche erhebliche Traumatisierung." bedroht.

Mal sehen, was das zuständige Oberlandesgericht machen wird, wo der betroffene Vater hoffentlich in die Beschwerde gehen wird. Es bleibt zu hoffen, dass das Oberlandesgericht emotionalen Missbrauch eines Kindes durch die Mutter nicht mit der gleichen Ratlosigkeit und Ausschaltung des staatlichen Wächteramtes begegnen wird wie das Amtsgericht Lahr.

 

 

 

 


 

 

Zur Begründungspflicht bei kindschaftsrechtlichen Entscheidungen

OLG Köln, Beschluß vom 20.2.2001 - 25 UF 180/00

veröffentlicht in: "NJWE-FER 2001, Heft 11, S. 301

 

Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht in Umgangsrechtssachen nur auf die Stellungnahme des Jugendamtes Bezug nimmt. Das Gericht hat darzulegen, warum es diesen Ausführungen und nicht der hiergegen gerichteten Argumentation einer Partei gefolgt ist.

Skandalös, der angefochtene Beschluss des Amtsgerichtes hatte eine Aussetzung des Umgangs zur Folge, ohne das ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, obwohl dies sogar vom Jugendamt angeregt worden war.

 

 

 


 

 

Ausschluss Umgang

Eine Einschränkung des Umgangsrechtes setzt voraus, dass durch die Besuchskontakte das Kindeswohl gegenwärtig und konkret gefährdet wird. Ein Ausschluß kommt nur in Betracht, wenn einer konkreten Gefährdung nicht durch eine bloße Beschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann.

Ausführlich Beschluss des OLG-Saarbrücken 

FamRZ 2001, 369

 

 


 

 

 

 

Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Geschäfts Nr.: 71 a F 0734/00

Beschluß,

In Sachen

 

betr. die mindedährige , geb. 1988"

 

Kindesmutter:

 

Kindesvater

Konrad Heinicke, Drosselweg 4, 27809 Lemwerder

Verfahrensbevollm.:

 

Beteiligt: Amt für Soziale Dienste, Abteilung Nord, Jugendamt,

 

 

Der Antrag des Kindesvaters auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts gemäss § 1684 111 S. 1 BGB in Form eines begleiteten Umgangs im Amt für Soziale Dienste 14-tägig jeweils eine Stunde als Anbahnungsphase für 6 Monate, nach Ablauf dieser Frist für die Dauer von weiteren drei Monaten erweitert auf unbegleiteten Umgang 14tägig Freitags von 15.00 bis 18.00 Uhr, danach erweitert auf einen 14-tägigen Ganztagsumgang einen Tag am Wochenende wird zurückgewiesen.

 

Das Umgangsrecht des Kindesvaters wird gemäss § 1684 IV S. 1 BGB als Recht des persönlichen Umgangs ausgeschlossen. Der Ausschluss wird befristet auf die Dauer von zwei Jahren.

 

Dem Kindesvater wird auch untersagt, als Umgangssurrogat durch direkten brieflichen Kontakt oder durch Zusendung von Geschenken Kontakt zu dem Kind herzustellen. Das Verbot der Umgangssurrogate wird befristet auf ein Jahr.

Davon unberührt ist der Auskunftsantrag des Kindesvaters gem, § 1686 BGB. Der Kindesmutter wird mit ihrer Zustimmung aufgegeben, vermittelt über das AfS0 dem Kindesvater Informationen über das Kind durch

- Zusendung des Schulzeugnisses zum Ende des Schuljahres

- eines aktuellen Fotos

- eines Informationsberichtes des AfSD über die persönlichen Interessen des Kindes

zu erteilen.

 

Die Gerichtskosten trägt der Kindesvater. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert beträgt 3.000, DM.

 

Gründe:

 

Gegen den Kindesvater war mit Beschluss vom 03.07.1997 Vormundschaftsgericht Bremen-Blumenthal X 23691, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 29.06.1998 ﷓10 T 645/97﷓ für die Dauer von zwei Jahren ein Ausschluss des persönlichen Umgangs mit der Tochter ... angeordnet worden. Auf das Vorverfahren X 23691 wird insoweit verwiesen.

Nach Fristablauf im Sommer 2000 begehrte der Kindesvater, vermittelt über das AfSD, die Wiederanbahnung persönlicher Kontakte mit dem Ziel der Herstellung regelmässiger 14-tägiger Umgangskontakte für einen Tag.

Das AfSD sah sich zur Vermittlung nicht in der Lage, da die Tochter eindeutig jegliche Wiederannäherung abwehrte

 

Daraufhin beantragte der Kindesvater die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts wie folgt:

a) Während der Anbahnungsphase von 6 Monaten durch Vermittlung des

Jugendamtes im 14﷓tägigen Abstand für jeweils eine Stunde,

b) nach Ablauf von 6 Monaten für die Dauer von weiteren drei Monaten jeweils

14-tägig nachmittags in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr,

c) Nach Ablauf auch dieser Frist 14﷓tägig einen ganzen Tag am Wochenende in der

Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr.

 

 

Die Kindesmutter hat keinen Gegenantrag gestellt; sie ist dem Antrag jedoch inhaltlich entgegengetreten, da sie den entgegenstehenden Kindeswillen respektiert sehen möchte.

... hat selbst die Annahme ihr zugesandter Post und Geschenke verweigert.

 

Das MSD hat in seiner Stellungnahme dafür votiert, den Antrag abzuweisen, hilfsweise vor einer Entscheidung einweiteres Sachverständigengutachten einzuholen, in dem in Erweiterung der im Vorprozess X 23691 eingeholten Sachverständigengutachten die Frage eines möglichen sexuellen Missbrauchs einer Prüfung unterzogen werden sollte, und sich dafür ausgesprochen, dem Kind einen Verfahrenspfleger gemäss § 50 FGG zu bestellen.

In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass ... im Rahmen von vier Hausbesuchen seit Juni 2000 bis Januar 2001 vehemente Abwehr gegen jegliche Art der Wiederanbahnung von Kontakten nicht nur verbal deutlich gemacht hat, sondern durch körperliche Symptomatik verstärkt (laut Herrn Frerichs, Sachbearbeiter des AfSD, Zittern am ganzen Körper anlässlich der Thematik Vaterkontakte) auch agiert hat, ohne verbale Begründung dieser Weigerungshaltung.

 

Der Kindesvater führt diese Abwehr, wie bereits im Vorverfahren, unverändert auf Beeinflussung durch die Kindesmutter und die Grosseltern zurück und hält sie für unbeachtlich oder aber für den Ausdruck eines PAS﷓.Syndroms (parental alienation Syndom), übernommen von der Kindesmutter.

Er ist wie im Vorverfahren der Auffassung, ... geschähe Unrecht, wenn väterliche Kontakte nicht gegeben seien und ihre Entwicklung werde deshalb gefährdet. Ihre

Abwehr beruhe auf Beeinflussung durch die Kindesmutter und die Grosseltern.

 

Die getroffene Entscheidung ist ohne persönliche Anhörung des Kindes gemäss § 50 b FGG und ohne dem Hilfsantrag des AfSD folgend, ein erneutes Sachverständigengutachten einzuholen, erfolgt.

 

Massgebend dafür sind folgende Gründe:

Gemäss § 50 b FGG sind die entscheidungserheblichen Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für das Erfordernis der persönlichen Anhörung Voraussetzung. Gerade diese Kriterien sind für eine Entscheidung über das Umgangsrecht gemäss

§ 1684 1 S. 2 BGB zwar hier entscheidungserheblich, weil ein entgegenstehender Kindeswille nach KG FamRZ 86,503 absoluten Vorrang hat vor einem Umgangsrecht des Kindesvaters, nach BGH FamRZ 80, 130 eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils stattzufinden hat und nach der Neufassung des § 1684 1 S. 1 BGB das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes ist.

Diesem Recht des Kindes steht aber keine eigene Umgangsplä~~b des Kindes gegenüber, sondern entscheidend ist allein das Wohl des Kindes gem. § 1697 a BGB (KG FamRZ 99, 1518) sowohl für den Ausschluss des Umgangsrechts als auch für die Beachtlichkeit des Kindeswillens.

 

Die Weigerung ...s ist nachvollziehbar begründet in eigenen Erkrankungen mit dem Kindesvater, wie sie im Beschluss des Vorverfahrens dargelegt sind, und die verfestigte Abwehr, die sich in körperlicher Symptomatik geäussert hat, und steht als vorrangig dem Interesse des Kindesvaters entgegen (vgl. Celle FamRZ 98, 971, Beharren des Kindes auf seiner Weigerung selbst bei ausgeräumtem Verdacht sexuellen Missbrauchs und Beeinflussung durch Mutter und Stiefvater).

 

Die körperliche Symptomatik zeigt auch deutlich, dass es ... eigenständiges Bestreben ist, die hergestellte familiäre Ruhe beizubehalten und dass die Vorstellung der Wiederannäherung mit dem Vater angstauslösend wirkt. Schon diese Reaktion der Angst vor der Wiederholung vorangegangener tatsächlicher Erlebnisse ist vorrangig gegenüber dem Interesse des Kindesvaters (Celle, FamRZ 98, 1458).

 

Von einer gerichtlichen Anhörung des Kindes ist gerade aufgrund dieser eindeutigen Symptomatik abgesehen worden zum Schutz für das Kind, das nicht durch die Wiederholung der Erfahrung der gerichtlichen Anhörung vertiefter Angst, sein Wille werde nicht beachtet, ausgesetzt werden soll und um zu verhindern, dass von der Kindesmutter und vom AfSD vorbereitete therapeutische Gespräche für ... an ihrer Totalblockade prognostisch scheitern werden.

 

 

Bei dieser eindeutigen Abwägung zugunsten des Vorranges des Kindeswillens ist auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich,

 

Da die Entscheidung ohne weitere Belastung des Kindes sowohl dem Inhalt nach als auch durch das Verfahren ergeht, ist auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind nicht erforderlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Kost0, 13 a FGG. Eine Erstattungspflicht der aussergerichtlichen Kosten anzuordnen, ist nicht geboten, da der Kindesvater das Verfahren nicht in schuldhaft vorwerfbarer Weise mutwillig eingeleitet hat.

 

28779 Bremen, den 15.03.2001

gez. Blank Richterin am Amtsgericht

 

 


 

 

 

Vater um jeden Preis?

Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht

erschienen Januar 2008 | 407 Seiten

Frauenoffensive

19.90 € inkl. MwSt.

ISBN 978-3-88104-381-6

 

 

Inhalt

Vorwort 7

Anita Heiliger: Einleitung 9

 

Ideologische Konstruktionen

Anne-Marie Barone: Familienmediation und die "gute Scheidung". Die Ideologie der untrennbaren Familie 18

Elke Ostbomk-Fischer: Das "Kindeswohl" im Diskurs und Konflikt zwischen Wissenschaft und Praxis 24

 

Kritik der Praxis im Sorge- und Umgangsrecht

Sibylla Flügge: Rechtspädagogik als Risiko 37

Zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.5.2005 Ludwig Salgo Grenzen der Staatsintervention zur Durchsetzung des Umgangsrechts 45

Kerima Kostka: Kinder brauchen beide Eiltern - aber um jeden Preis? 69

Erika Schreiber, Heike Schröder und Susanne Seil: Sind Kinder nach innerfamiliärem noch zu schützen ? 75

 

Kindeswohl, Kindeswille und Kindeswohlgefährdung bei "häuslicher" Gewalt

Jörg Fegert: Fragen des Kindeswohls in Sorge und Umgangsrechtsverfahren 84

Heinz Kindler: Auswirkungen häuslicher Gewalt auf Kinder 110

 Andrea Brebeck: Kindeswohl und Kindeswille. 122

Line Problemskizze über die Tendenzen des Kindschaftsrechts Susanne Heynen: Möglichkeiten und Grenzen der Beratung von Müttern 135

 

 

"Häusliche" Gewalt und ihre Berücksichtigung im Umgangsrecht

Flke Ostbomk-Fischer: Das Kindeswohl im Ernstfall 152

Susanne Heynen: Risiken des Umgangs bei häuslicher Gewalt 169

Ludwig Salgo Häusliche Gewalt und Umgang 174

 

 

Kritik der Theorie und Praxis des sogenannten "elterlichen Entfremdungssyndroms" (PAS)

 

Jörg Fegert: Parental Alienation oder Parental Accusation 19-t Syndrome? Die Frage der Suggestibilität, Beeinflussung und Induktion in Umgangsrechtsverfahren

Camel S. Bruch: Parental Alienation Syndrome und Parental Alienation. Wie man sich in Sorgerechtsfällen auch irren kann. 215

Jörg Fichtner: Elterliche Entfremdung, neue Väterlichkeit und hegemoniale Männlichkeit. Was macht eigentlich das "PAS"? 231

 

Vaterrechtsbewegung und Väterlichkeit

Magnus Klaue: Men's Health. Die Nation wird von Finanzen, Lesben und Rabenmüttern unterwandert. Doch der "Väteraufbruch" leistet Widerstand 250

Magnus Klaue: Papa unser. Die Propagandisten der Väterbewegung geben sich als Verteidiger des Kindeswohls. In Wahrheit betreiben sie die Restitution väterlicher Macht 254

17-12-2009, 23:59

RE: Magnus Klaue über Kristina Köhler

Klaue schiesst seine Polemikblasen leider grundsätzlich ohne Basis ab. Der reisst sich ein paar Schlagworte aus anderen Medien heraus und hämmert sich was draus zusammen. Ich würde dir ansonsten recht geben, aber seine Kritik ist einfach zu willkürlich, um daraus etwas zu schliessen.

Bei dem bin ich mir nicht mal sicher, ob es ihn als Person gibt. Magnus heiss "Der Grosse, gross". Grosse Klaue. Das stinkt doch nach Pseudonym, nach Kunstfigur in der Rolle eines Agent Provokateurs. Klappt ja auch, die Links werden herumgereicht und erhöhen die Zugriffszahlen dieses traurigen Blättchens.

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=69&pid=3432#pid3432

24-12-2009, 09:57

RE: Magnus Klaue über Kristina Köhler

Eben seh ich, dass der auch mit altbekannten Figuren wie Anita Heiliger zusammen publiziert: In "Vater um jeden Preis - Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht Verlag Frauenoffensive" (München 2008, 407 Seiten) ist ein Beitrag von ihm drin. Darin schreiben Heiliger und Klaue über die angeblich so einflussreiche Väterrechtsbewegung, "Dieser Bewegung und ihren Einflussmöglichkeiten widmen sich Magnus Klaue und Anita Heiliger in mehreren Beiträgen pointiert, analytisch und teilweise ironisch.".

Ich denke, der hat Schiss vor der eigenen Schreibe und sich deshalb ein Pseudonym zugelegt, eine leicht merkbare "Marke". Da kriegt er Aufträge, wenn es irgendeinem Redakteur einfällt, "mal was kritisches über Väter" zu bringen. Da war doch dieser Klaue, der könnte doch mal was schreiben. Müller, rufen sie den mal an.

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=69&pid=3432#pid3432

 

Anita Heiliger: In Nomine Patris. Die Interessen und Praxen der Vaterrechtsbewegung 259

Kritik der geplanten Reform des familiengerichtlichen Verfahrens in Kindschaftssachen/Kritik des "Cochemer Modells"

Sabine Heinke: Umgangsrecht und Partnerschaftsgewalt 271

nicht nur ein mechanisches Problem Konferenz der Frauenhäuser in Rheinland-Pfalz: 277

Stellungnahme zum Cochemer Modell im Hinblick auf Gewalt in engen sozialen Beziehungen Wildwasser: Standpunkt der AG Recht 291

zum Regierungsentwurf zur FGG-Reform Gemeinsame Erklärung zum Regierungsentwurf zur FGG-Reform 291

 Tanja Fauth-Engel: Möglichkeiten und Grenzen interdisziplinärer Kooperation 302

 

Forschungsergebnisse zu Trennung und Scheidung

Monika Schröttle: Probleme im Kontext von Trennung und Scheidung 315

 Kerima Kostka: Elterliche Sorge und Umgang bei Trennung und Scheidung - unter besonderer Berücksichtigung der Perspektive des Kindes 323

 Judith Wallerstein: Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder 340

 

ANHANG

 

Urteile zur Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts 360

 Autorinnen

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Urteile zur Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts 360", so das letzte Kapitel in diesem seltsamen Sammelsurium von Aufsätzen, angeführt mit einer Einleitung von Anita Heiliger. Man fühlt sich an die Zeit der christlichen Kreuzzüge erinnert, nur heute ist es nicht das Zeichen des Kreuzes, sondern der Name Heiliger, unter der sich die seltsame Flottille, eine Mischung aus Heiliger, Fichtner, Schröttle, Fegert u.a. vereint. "Urteile zur Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts 360", man könnte meinen, der Titel wäre Programm. Die Lektüre des Buches mag man sich ersparen, nutzen Sie besser das schöne Wetter und machen was mit Ihren Kindern.

"Dieses Buch ist Teil des Kongresses "Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht", der in einer Kooperation zwischen der Zentralen Informationsstelle der Autonomen Frauenhäuser ZIF, der Fachhochschule Frankfurt, Fachbereich 4, und dem Münchner Kommunikationszentrum für Frauen zur Arbeits- und Lebenssituation Kofra im Januar 2008 in Frankfurt a. M. stattfand."

Seltsam, dass die aus Steuermitteln finanzierte Fachhochschule Frankfurt am Main, sich an diesem Kongress beteiligt hat. Steuern werden bekanntlich ja auch von Männern bezahlt, die an solcherart Literatur in der Regel kein Interesse haben

Traurig auch, dass sich Jörg Fichtner und Heinz Kindler dazu benutzen ließen, dieses seltsame Buch mit einem Vorwort von Anita Heiliger durch eigene Beiträge aufzuwerten. Bei Herrn Ludwig Salgo verwundert das ja nicht. Eine der wenigen männlichen Ikonen der vulgärfeministischen Bewegung, fehlt nur selten, wenn es gilt gegen böse Väterrechtler zu wettern. Sozusagen ein Karl Eduard von Schnitzler unser Tage aus Frankfurt am Main.

 

 

Geschlechterkampf ist kein Erfolgsmodell, 5. Juni 2008

Von

Franzjörg Krieg (Karlsruhe) - Alle meine Rezensionen ansehen

(REAL NAME)

Rezension bezieht sich auf: Vater um jeden Preis?: Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht (Broschiert)

Nein, nicht Vater um jeden Preis. Genau so wenig wie Mutter um jeden Preis.

Aber da ist nun der entscheidende Haken in Heiligers Argumentation: Sie geht davon aus, dass Frauen - und besonders, wenn sie Mütter sind - immer Gutmenschen sind. Und die Bösen sind pauschal die Männer. Ein Blick in die Produktpalette von Heiliger im Angebot vom Amazon genügt, um das festzustellen.

Frau Heiliger hat mit dieser Prämisse jahrzehntelang ganz gut und mit politisch staatlicher Protektion und Alimentierung gelebt. Diese Ära geht zuende und sowohl sie als auch viele andere, die von der Frauenförderwelle in lukrative Ämter und Positionen geschwemmt wurden, müssen plötzlich feststellen, dass selbst im eigenen Frauenlager die Skepsis wächst. Deutlich zu spüren war das Anfang des Jahres beim Kongress der Frauenhäuser in Frankfurt.

Männerhass war zu Zeiten von Valerie Solanas noch eine modische Attitüde, die jede Frau ideologisch aufpeppte. Heute rümpfen Frauen, die sich als emanzipiert einordnen, die Nase und sind nicht mehr bereit, Zustimmung zu äußern.

Die Ära, die zuende geht, ist auch die, in der sich akademische Lesbierinnen erkühnt haben, zu behaupten, sie allein könnten formulieren, wie Familien in Deutschland zu funktionieren haben.

Die wissenschaftliche Diskussion ist inzwischen aber einige Schritte weiter. Die öffentliche Akzeptanz für einen solchen Zustand familialer Konzeptgenerierung schwindet.

http://www.amazon.de/Vater-jeden-Preis-Kritik-Umgangsrecht/dp/3881043810/ref=sr_1_5?ie=UTF8&s=books&qid=1265069260&sr=8-5

 

 

 


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