Umgangspflegschaft

Umgangspfleger


 

 

 

Umgangspflegschaft

Eine gute Darstellung zum Thema Umgangspflegschaft findet man unter

http://umgangspflegschaft.de

 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

 

Eine Umgangspflegschaft ist keine Ergänzungspflegschaft, bei der das Gericht den Sorgeberechtigten Teile der elterlichen Sorge entzieht.

Das Familiengericht kann nach §1909 BGB eine Ergänzungspflegschaft anordnen, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder eine sorgeberechtigter Elternteil in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes angemessen wahrzunehmen. So z.B. wenn das Kind eine Erbschaft gemacht hat und die sorgeberechtigten Eltern leichtfertig mit dem Geld des Kindes umgehen würden.

 

 


 

 

 

 



Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang

Fachtagung im Jagdschloß Glienicke

am 30.06.2018

http://umgangspfleger.de/tagung.html



 

 


 

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 190/13

vom

30. April 2014

in der Kindschaftssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BGB §§ 1684, 1836; FamFG § 277

Zur nachträglichen Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 FamRZ 2014, 468 und vom 29. Januar 2014 XII ZB 372/13 FamRZ 2014, 653).

BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 190/13 - OLG Celle

AG Hameln

 

 

- 2 -

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 (Landeskasse) wird der Beschluss des 12. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 2013 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Hameln vom 13. Dezember 2012 abgeändert.

Der Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 3 (Umgangspflegerin) vom 17. Juli 2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014-4&Seite=1&nr=67964&pos=39&anz=262

 


 

 

Die Welt kompakt 15.02.13

Betrugsvorwurf gegen Betreuerin

Eine Umgangspflegerin soll mehrmals Honorare falsch abgerechnet haben

Von Susanne Wächter

Das Amtsgericht Köln hat Strafanzeige wegen Betrugs gegen eine Mitarbeiterin des Familiengerichts gestellt. Sie soll als Umgangspflegerin und Verfahrensbeistand ihre Einsätze falsch abgerechnet haben. Der Rechnungshof hatte bei einer Überprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt. Nun will das Gericht nachforschen.

...

Für die Väter sind die wenigen Stunden, in denen sie ihre Kinder sehen dürfen, kostbare Zeit. Laut der Vätervereinigung hatte sich die Umgangspflegerin allerdings auf sogenannte "Mehrfachumgänge" spezialisiert. "Sie trifft sich mit den Vätern in Indoor-Spielhallen. Dabei hat sie keinen Blick auf die einzelnen Väter", so Trautmann. Der Vorwurf lautet, dass sie so ihren Gewinn maximieren wollte, bei minimalem Aufwand. Auch das Umfeld sei kaum dafür geeignet, eine Beziehung zwischen dem getrennten Elternteil und den Kindern herzustellen.

...

http://www.welt.de/print/welt_kompakt/koeln/article113650374/Betrugsvorwurf-gegen-Betreuerin.html

 

 

 


 

 

 

Umgangspfleger und Ergänzungspflegschaft – Einschaltung bzw. Anordnung

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 1 UF 183/05

Beschluss vom 03.04.2006

In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die befristeten Beschwerden des Antragsgegners vom 12.05.2005 gegen Ziffer 3 und des Jugendamtes Sömmerda vom 06.01.2005, eingegangen am 10.01.2006, gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 23.03.2005, zugestellt dem Antragsgegner am 15.04.2005 und dem Jugendamt am 14.04.2005 am 03.04.2006 beschlossen:

1. Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda wird insoweit abgeändert, als die Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, erfolgen, d.h. alle zwei Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, beginnend mit dem 21.04.2006.

Sofern eine Partei verhindert ist, hat sie die Verhinderung unverzüglich nach Auftreten der Erziehungsberatungsstelle telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.

Ein ausgefallener Umgangskontakt ist am folgenden Samstag nachzuholen, ohne dass sich die Umgangstermine im übrigen verschieben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Jugendamtes als unzulässig verworfen und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG).

4. Der Beschwerdewert wird auf 3000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes K. B., geboren am 03.06.1997. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht Sömmerda hat mit Beschluss vom 21.12.2001 festgelegt, dass der Kindesvater berechtigt ist, Umgang mit K. an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr auszuüben (Az. 2 F 339/00). Die Umgangsregelung ist nicht praktiziert worden.

Die Kindesmutter hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2001 festzulegen, dass ein begleiteter Umgang mindestens einmal im Vierteljahr stattfinde. Im Rahmen der familientherapeutischen Beratung ist es zu Umgangskontakten zwischen K. und seinem Vater am 25.07.2003, 17.10.2003, 14.11.2003, 07.05.2004, 08.07.2004, 15.11.2004, 16.12.2004, 14.01.2005 und 08.07.2005 gekommen.

Die Erziehungsberatungsstelle hat gegenüber dem Amtsgericht am 16.02.2005 berichtet, dass K. zu den Umgangsterminen komme, weil er hierzu gezwungen werde. In dem mehrere Stunden andauernden Zusammensein mit zwei Erwachsenen, die alles daran setzen, dass die Treffen einen gewissen Verlauf nehmen, könne er seine Ablehnung nur eine begrenzte Zeit aufrechterhalten und lasse sich schließlich auf eine Annäherung ein. Der Schutzraum der Erziehungsberatungsstelle sei für K. immer noch sehr wichtig; dies zeigten auch seine Aussagen, dass er mit Herrn W. nicht alleine weggehen wolle. Mit Sicherheit stelle die äußerst konflikthafte Situation für K. eine große Belastung dar. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form weiterzuführen.

Bei ihrer Anhörung am 22.03.2005 vor dem Amtsgericht hat Frau G. ergänzt, dass ein begleiteter Umgang für K. nach wie vor unumgänglich nötig sei. Für K. sei es wichtig, dass er den Schutz der Beratungsstelle habe. K. habe sich während der einzelnen Umgangskontakte geöffnet. Er sei am Anfang aggressiv und abweisend, werde aber am Ende zutraulich und habe das Zusammensein und das Spielen mit Herrn W. genossen.

K. hat sich bei der Kindesanhörung am 23.03.2005 damit einverstanden erklärt, seinen Vater in der Erziehungsberatungsstelle zu sehen.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Kindesmutter das Recht zur Regelung der Umgangskontakte entzogen, das Jugendamt Sömmerda als Ergänzungspfleger für das Kind bestellt und angeordnet, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, alle sechs Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13 bis 17 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, nach konkreter Vereinbarung, stattfinden. Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Gericht getroffene Entscheidung sei mit den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den betroffenen Kindeseltern im Anhörungstermin vom 23.03.2005 im einzelnen besprochen worden und habe deren Zustimmung gefunden.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters richtet sich gegen Ziffer 3, die des Jugendamtes gegen Ziffer 1 und 2 der Entscheidung.

Der Antragsgegner trägt vor, der letzte begleitete Umgang habe am 08.07.2005 planmäßig in Sömmerda stattgefunden. Dieser Umgangskontakt sei aus seiner Sicht uneingeschränkt positiv verlaufen. K. habe seine zum Teil ablehnende Haltung gegenüber ihm und den Umgangskontakten teilweise aufgegeben, denn er verhalte sich gegenüber seinem Vater normal und aufgeschlossen. Es sei nicht mehr zu negativen Äußerungen und Beleidigungen wie in der Vergangenheit gekommen.

Die Umgangskontakte seien in eine neue Phase gegangen, die es erlaubten, die bisherigen Umgangsregelungen zu überdenken. Es gebe keine Notwendigkeit mehr, die Umgangskontakte als begleiteten Umgang durchzuführen. Zum anderen wünsche er eine zeitliche Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass er den Umgang mit K. alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr wahrnehmen könne.

Der Antragsgegner beantragt,

der Beschluss des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 (Az. 1 F 424/04) wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Umgangskontakte zukünftig unbegleitet alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 19 Uhr, stattfinden. Der Beschwerdeführer wird ermächtigt, den minderjährigen K. B. in dieser Zeit zu sich zu nehmen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss I. Instanz. Sie führt an, unstreitig bestehe zwischen den Parteien noch ein erheblicher Paarkonflikt. Auch das Verhalten des Kindesvaters in der Vergangenheit habe nicht dazu beigetragen, den Konflikt zu entkrampfen. Bis zum 29.07.2005 habe nach Beschlussfassung lediglich ein Umgangskontakt stattgefunden.

Das Jugendamt beantragt mit Schriftsatz vom 06.01.2006, der Kindesmutter das vorläufig entzogene Recht zur Regelung der Umgangskontakte für das minderjährige Kind K. zurückzuübertragen und das Jugendamt S. als Ergänzungspfleger für das Kind zu entlassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach den Feststellungen des Sachverständigen bedürfe es keiner Ergänzungspflegschaft zur Regelung der Umgangskontakte. Entscheidungen eines ergänzend bestellten Sorgerechtsinhabers seien nicht zu treffen.

Das Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 30.05.2005 mitgeteilt, dass es der Kindesmutter möglich sei, ihre Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche so zu gestalten, dass sie K. alle sechs Wochen fristgerecht zu den Umgangskontakten in die Erziehungsberatungsstelle bringen könne, ohne Urlaub zu nehmen und ohne Verdienstausfall zu haben. Aufgrund der Unterhaltszahlungen des Kindsvaters könne sie auch ein Taxi zur Hinfahrt in die Erziehungsberatungsstelle nehmen, sofern sie weder öffentliche Verkehrsmittel noch das Auto ihres Vaters oder ihrer Schwester nützen könne.

Die Kindesmutter lasse Beschimpfungen des Kindesvaters durch K. zu, ohne dagegen einzuschreiten. So habe die Kindesmutter keinerlei Reaktion gezeigt, als der 7 - jährige K. am 28.04.2005 geäußert habe, "zu diesem Wichser gehe ich nicht".

Der Senat hat die Kindeseltern und K. am 02.09.2005 angehört. Die Kindeseltern konnten sich vorstellen, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater samstags in der Zeit von 10 bis 19 Uhr beginnend mit dem 10.09.2005 stattfinden. Der Kindesmutter hat hierzu erklärt, sie habe damit kein Problem, sofern K. mitgehe. Das Gericht hat den Parteien vorgeschlagen, dass K. noch am gleichen Tage etwas mit dem Vater unternehme.

Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat K. erklärt, er könne mit seinem Vater weiter auf einen Spielplatz zu gehen. Auf die Frage, ob er andere Sachen unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte K. sich nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände.

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn K. dem Wohl des Kindes zuwiderläuft, ob ein weiterer Eingriff in die elterliche Sorge (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) oder ein Ausschluss des Umgangs erforderlich seien und ob durch einen begleiteten oder unterstützten Umgang im Rahmen der Erziehungsberatungsstelle die Beeinträchtigung des Kindeswohls vermieden werden könne durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 13.12.2005 und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.01.2006 Bezug genommen (Bl. 210 a ff., 244 d A).

 

II.

Die befristete Beschwerde des Jugendamtes ist unzulässig.

Das Jugendamt hat erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 06.01.2006 beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 abzuändern.

Eine Anschließung des Jugendamtes nach Ablauf der Beschwerdefrist ist im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. In § 621 e ZPO nicht geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass sich der Beschwerdegegner nach Verstreichen der Beschwerdefrist der Beschwerde anschließen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. FamRZ 1985, 59,60). Dennoch enthalten die § 524 und § 567 Abs. 3 ZPO einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sinngemäß auch auf die Beschwerde nach § 621 e anzuwenden ist. Die Anschließung ist demnach zulässig in Ehewohnungs-, Hausrats- und Versorgungsausgleichssachen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 621 e, Rdnr. 54). Die Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs gehören aber im Gegensatz zu den vorgenannten Verfahren nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Kuntze/Winkler/ Schmidt, FGG, 15. Auflage, § 12, Rdnr. 227).

In der Sache ist die Einschaltung eines Umgangspflegers auch gerechtfertigt. Um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umgangsregelung künftig nicht immer wieder an den zwischen den Parteien sich ergebenden Konflikten scheitert, hat das Amtsgericht die verantwortliche Zuständigkeit bei dem Umgangspfleger belassen; insoweit ist der amtsgerichtliche Beschluss von dem Antragsgegner nicht angegriffen worden.

Der Senat hält es auch für erforderlich, die verantwortliche Zuständigkeit entsprechend dem amtsrichterlichen Beschluss bei dem Umgangspfleger zu belassen (§ 1666 BGB). Da ohne Hilfe Dritter zu erwarten ist, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an den Konflikten miteinander scheitert, kann die erforderliche Hilfe ihnen am besten geleistet werden, wenn ein Umgangspfleger mit Entscheidungsbefugnissen bestellt ist für den Fall, dass einem Elternteil keine Kooperation gelingt (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1311, 1312). Die Einschaltung eines Umgangspflegers dient der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, NJW - RR 2006, 1, 2).

Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist. Um diese Gefahr abzuwenden, ist es erforderlich, die elterliche Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater betrifft. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Auch hat es bei der Bestellung des Jugendamtes zu verbleiben.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen Ziffer 3 des Beschlusses betreffend die Regelung des Umgangsrechts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 621 e ZPO. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Antragsgegner steht gemäß § 1684 Abs. 1 2 HS BGB ein Recht auf Umgang mit K. zu, nachdem in der Vergangenheit wiederholte Umgangskontakte in der Erziehungsberatungsstelle stattgefunden haben.

Aufgrund der Stellungnahmen der Parteien, des Kindes, des Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle und dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholtem Sachverständigengutachten geht der Senat davon aus, dass der Umgang K. mit seinem Vater dem Wohle des Kindes nicht schadet, sondern nützt.

Dem Kind soll der Vater als leibliche Bezugsperson erhalten bleiben, falls der Mutter etwas zustößt. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 Abs. 1 1. HS BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten. Auch trägt der Umgang seinem Liebesbedürfnis Rechnung (OLG Bamberg, FamRZ 1984, 507, 508). Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung beide Elternteile als Identifikationspersonen, auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185).

Der Sachverständige (S. 19 des Gutachtens) hat hierzu ausgeführt, dass Kontakte zwischen Vater und Kind, sofern sie im Rahmen eines betreuten Settings stattfinden, dem Kindeswohl nicht schaden. Kontakte des Kindes außerhalb des betreuten Settings müssten im vorliegenden Fall gegen den Willen des Kindes durchgeführt werden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls bestehe aus psychologischer Sicht hierzu im vorliegenden Fall insofern keine Notwendigkeit, als eine signifikante Bindung des Kindes an den Vater nicht vorhanden sei, da eine Vater - Kind - Dyade bisher noch nicht aufgebaut werden konnte und K. im Zusammenhang mit einer derartigen Vorgehensweise an einer Aufarbeitung seiner Entwicklungsdefizite gehindert werde.

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anordnung setzt eine anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls voraus. Insbesondere gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (OLG München, FamRZ 2003, 551), d. h., es müssen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne einen Ausschluss des Umgangsrechts eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintritt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 184). Umgangskontakte K. mit seinem Vater im Wege des betreuten Settings schaden nach den Feststellungen des Sachverständigen, wie vorstehend ausgeführt, dem Kindeswohl nicht.

Der Umgang hat begleitet, im vorliegenden Fall unterstützt, stattzufinden. Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 414; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1684 Rn. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224; Erman-Michalski a. a. O. Rn. 24). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht aber einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu diesen Maßnahmen nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (MünchKomm-Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1634 Rn. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 368).

Die Voraussetzungen eines begleiteten Umgangs im engeren Sinne, der eine flankierende Beratung aller Familienmitglieder mit dem Ziel voraussetzt, die familiäre Beziehungssituation für das Kind zu verbessern, liegen angesichts des Konfliktpotentials der Kindeseltern nicht vor ("Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten Umgang, nachlesbar: www.ifp-bayern.de auf der Seite "Projekte", Ziffer II. 3.2, S. 10).

Es kommt daher nur ein unterstützter Umgang (Umgang in einer bestimmten Erziehungs- und Familienberatung) in Betracht, dessen Ziel es ist, eine Optimierung der Eltern - Kind - Kontakte in dysfunktionalen Situationen zu erreichen (Standards, a.a.O., Ziffer II 3.1., S. 9).

Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige auch die Möglichkeit aufgezeigt hat, Vater - Kind - Kontakte nur indirekt stattfinden zu lassen, bis K. die 4. Grundschulklasse abgeschlossen hat.

Das Kind hat jedoch im Verfahren - wenn auch ganz verhalten - ein eigenes Interesse an dem Vater bekundet. K. hat bei seiner Anhörung erklärt, er könne sich vorstellen, weiter mit seinem Vater auf einen Spielplatz zu gehen. Die Mutter versucht offenkundig, gegen ihre in § 1684 Abs. 2 BGB normierte Pflicht zu verstoßen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Kindesanhörung. Auf die Frage, ob er andere Sachen als "Spielplatz" mit seinem Vater unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte sich K. nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände. Dies spricht dafür, sich zunächst über den nur vordergründig geäußerten Willen des Kindes hinwegzusetzen.

Auch haben die "unterstützen" Umgangskontakte in der Vergangenheit eine positive Entwicklung genommen.

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 28.06.2005 vorgeschlagen, dass der Kindesvater K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause zurückbringt und die folgende Einschätzung abgegeben:

"Die Verantwortung für einen konfliktfreien Umgang miteinander liegt bei den Eltern, die dafür Sorge zu tragen haben, dass K. nicht weiter durch die Streitigkeiten belastet wird. Die nunmehr festgelegte Umgangsregelung erscheint als unnatürliche Situation für das Kind. Erneut treten Differenzen wegen scheinbarer terminlicher Probleme auf. Es sollte beschlossen werden, dass Herr W. K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause bringt. Bereits im Zuge der Anhörung vom 01.11.2004 konnte sich K`s Mutter vorstellen, dass Herr W. mit seinem Sohn "einen Tag allein verbringen könne" (s. Protokoll, S. 3). Die psychologische Begleitung sollte weiterhin genutzt werden, um die Belastungen des Kindes zu minimieren und das Bild des Kindes vom Vater zu korrigieren" (Bl. 128, 129 d A).

Der Senat hat einen Bericht der Erziehungsberatungsstelle S. vom 15.08.2005 eingeholt, der im wesentlichen die Einschätzung vom 16.02.2005 wiederholt. Die Erziehungsberatungsstelle geht davon aus, dass die konflikthafte Situation für K. eine große Belastung darstelle. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form stattfinden zu lassen.

Ein unbegleiteter und nicht unterstützter Umgang kommt derzeit nicht in Betracht, nachdem K. im Anschluss an den Termin nur in Begleitung einer Richterin bereit gewesen ist, mit seinem Vater in die Kantine zu gehen, um ein Eis zu essen. Der am 02.09.2005 anlässlich der Anhörung vor dem Senat vereinbarte "unbegleitete" Termin hat im Ergebnis nicht stattgefunden, da K. sich geweigert hat, mit diesem Vater zu gehen, als dieser ihn bei seiner Mutter abholen wollte.

Das verhalten geäußerte Interesse des Kindes an weiteren Umgangskontakten und die positive Einschätzung des Jugendamtes zu den unterstützen Umgangskontakten, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, rechtfertigt es aber, auch für die Zukunft einen unterstützten Umgang anzuordnen und K. regelmäßig die Gelegenheit zu geben, durch einen gerichtlich angeordneten Umgang den anderen Elternteil kennen zu lernen, um so die Möglichkeit zu bekommen, zu diesem eine Beziehung aufzubauen und sein Recht auf Umgang wahrzunehmen, § 1684 Abs. 1 BGB.

Bei der Häufigkeit der Kontakte folgt der Senat der Empfehlung des Sachverständigen vom 22.01.2006, die Vater - Kind - Kontakte sollten grundsätzlich im vierzehntägigen Rhythmus stattfinden, da der Aufbau einer Vater - Kind - Dyade sonst kaum möglich sei.

Eine zeitliche Begrenzung des unterstützten Umgangs ist derzeit nicht angezeigt. Sollte der unterstützte Umgang nach Einschätzung der Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberatungsstelle, eine positive Entwicklung nehmen, wird zu prüfen sein, ob ein unbegleiteter/nicht unterstützter Umgang in Betracht kommt, nicht aber vor Ablauf eines Jahres.

Das Verdachtsmoment des von der Antragstellerin behaupteten Missbrauchs ihrer Tochter A. - K., die nicht von dem Antragsgegner abstammt, ist für die vorliegende Entscheidung der Anordnung des unterstützten Umgangs ohne Belang.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers hat der Senat abgesehen. Der Regelfall des § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG liegt nicht vor. Der Senat geht im Rahmen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG davon aus, dass die Interessen des Kindes über die Ausübung des Umgangsrechts nicht zu beiden Elternteilen in erheblichem Gegensatz stehen und die Anhörung des Kindes, des Jugendamtes, die Bestellung eines Amtsvormundes und das von dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ausreichen, um seine Interessen in das Verfahren einzufügen (Bäumel/Bienwald/Maurer, FamRefK, § 50 FGG, Rdnr. 20, 23 f.).

Der Beschwerdewert war auf 3000,- EUR für das Hauptsacheverfahren festzusetzen (§§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

 

 

 


 

 

 

Beispiel einer Umgangsregelung, nebst Anordnung von Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) wegen beharrlicher unbegründeter Umgangsverweigerung durch den betreuenden Elternteil.

OLG Zweibrücken - Senat für Familiensachen

6 UF 37/06 

Entscheidungsdatum 12.02.2007

PDF Datei hier aufrufen.

 

NJW-RR 2007, 730-732

vorhergehend Amtsgericht Landau in der Pfalz, 7. Februar 2007, Az: 2 F 302 / 05

 

 

 


 

 

 

OLG Zweibrücken: Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des Umgangsrechts

BGB §§ 1666, 1684

Im Falle einer beharrlichen unbegründeten Umgangsverweigerung durch einen betreuenden Elternteil kommt zwecks Einhaltung einer Umgangsregelung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) in Betracht (hier: Entziehung der elterlichen Sorge für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bis jeweils eine Stunde nach den Umgangszeiten).

 

 

OLG Zweibrücken: Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des Umgangsrechts NJW-RR 2007 Heft 11 730

Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des Umgangsrechts

BGB §§ 1666, 1684

Im Falle einer beharrlichen unbegründeten Umgangsverweigerung durch einen betreuenden Elternteil kommt zwecks Einhaltung einer Umgangsregelung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) in Betracht (hier: Entziehung der elterlichen Sorge für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bis jeweils eine Stunde nach den Umgangszeiten). (Leitsatz der Redaktion)

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. 2. 2007 - 6 UF 37/06

Zum Sachverhalt:

Die Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen 2002 geborenen Sohn J. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern unverheiratet zusammen, die Trennung erfolgte Ende 2002. Das Kind lebt bei der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht besitzt. Die Mutter, 38 Jahre alt, hat keinen Beruf erlernt. In ihrem Haushalt leben außerdem zwei weitere ältere Kinder aus früheren Beziehungen. Sie verdient ihren Lebensunterhalt mit der Betreuung älterer Personen. Der Vater, geboren 1970, wohnt im Hause seiner Eltern. Er hat nach eigenen Angaben Logistik studiert und als Diplom-Betriebswirt den Beruf des Bankkaufmanns erlernt. Derzeit übt er eine Tätigkeit als Kraftfahrer aus. Er hat seinen Sohn seit Januar 2003 nur zweimal gesehen.

Das FamG hat mit Beschluss vom 23. 12. 2004 dem Vater einen vierzehntägigen betreuten Umgang zugesprochen und die Termine für ein halbes Jahr sowie deren Modalitäten im Voraus festgelegt. Kontakte des Vaters ließ die Mutter jedoch nicht zu. Mehrere gegen sie festgesetzte Zwangsgeldbeträge hat sie bezahlt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater nunmehr die Anordnung von Maßnahmen gem. § 1666 BGB zur Sicherstellung seines Umgangsrechts. Die Mutter hat sich schriftlich nicht geäußert, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FamG hat sie sich dem Begehren des Vaters widersetzt. Das FamG hat sodann mit Beschluss vom 7. 2. 2006 den Antrag des Ast. abgewiesen und von Amts wegen den Umgang des Vaters mit seinem Sohn auf die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Mutter erklärt, sie sei unter keinen Umständen bereit, das Kind mit seinem Vater zusammenkommen zu lassen. Das Rechtsmittel des Vaters hatte Erfolg; er erhält ein Umgangsrecht (am ersten Mittwoch im Monat von 13 Uhr bis 17 Uhr; außerdem wurde Umgangspflegschaft angeordnet.

Aus den Gründen:

B. Die angefochtene Entscheidung ist zu ändern, weil die Voraussetzungen für einen auch nur vorübergehenden Ausschluss des Umgangs des Kindes J mit seinem Vater nicht vorliegen. Dem Antrag des Vaters entsprechend sind vielmehr Maßnahmen zur Sicherung des dem Vater zustehenden Umgangsrechts anzuordnen. Darüber hinaus sieht der Senat von Amts wegen Anlass, die bestehende Umgangsregelung zu modifizieren.

I. 1. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 I BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Zugleich soll dadurch einer Entfremdung vorgebeugt und dem Liebesbedürfnis beider Elternteile Rechnung getragen werden. Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im Übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2006, § 1684 Rdnrn. 30ff. m.w. Nachw.).

Wie die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung zur Beurteilung kompetente Verfahrenspflegerin dem Senat nach ihrem Gespräch mit dem Kind J mitgeteilt hat, weiß J von der Existenz seines Vaters, ohne diesen jedoch zu kennen. Das Kind lehnt den Vater nicht ab, sondern hat eine eher indifferente Einstellung zu ihm, weil der Vater bisher nicht zu seinem Leben gehört. J vermittelt den Eindruck, mit der Person eines Vaters und dessen Funktion als derjenigen Person, der man - gemeinsam mit der Mutter - seine Herkunft verdankt und zu der deshalb emotionale Bindungen bestehen sollten, nichts anfangen kann. Es zeigt sich hieran, dass das Kind J bisher den Vater als männliche Identifikationsfigur entbehren musste, was befürchten lässt, dass seine Persönlichkeitsentwicklung einseitig von der Mutter geprägt ist und deshalb nicht den gewünschten Verlauf nehmen wird. J ist jedoch bereit, den Vater zu sehen und kennenzulernen und hat angekündigt, dass er dann „mit ihm spielen“ will. Die Kontaktaufnahme zu dem Vater ist deshalb nach Ansicht des Senats entgegen der Meinung des FamG dem Kindeswohl nicht abträglich, sondern im Gegenteil zum Wohle des Kindes erforderlich.

In der Person des Vaters liegen keine Gründe vor, welche einen Ausschluss des Umgangsrechts erfordern. Bei der Anhörung des Vaters durch den Senat hat sich zwar offenbart, dass dieser eine gefestigte Persönlichkeit nicht besitzt. Er erscheint unsicher, unentschlossen und innerlich zerrissen, was auch in seinem nicht eben geradlinig verlaufenen beruflichen Lebensweg und der Tatsache, dass er mit 36 Jahren immer noch keine wirtschaftlich gefestigte eigene Lebensstellung innehat, zum Ausdruck kommt. Diese Umstände stehen jedoch einer Ausübung des Umgangsrechts nicht entgegen, weil sie sich nicht nachteilig auf das Kind auswirken. Der Vater wird während der angeordneten eingeschränkten Umgangskontakte weder die Aufgabe noch die Möglichkeit haben, auf sein Kind maßgeblich erzieherisch einzuwirken oder dauerhaft und nachhaltig mit seiner ganzen Persönlichkeit Vorbildfunktion auszuüben. Bei den vergleichsweise wenigen vorgesehenen Besuchsterminen geht es vielmehr in erster Linie darum, das Kind erfahren zu lassen, dass es neben der Mutter auch noch einen anderen Menschen gibt, dem es sein Leben zu verdanken hat, und das Bewusstsein für Herkunft und familiäre Bindungen auch zu dem Vater zu entwickeln. Wie das Kind diesen Menschen im Laufe der Zeit beurteilt und ob und in welchem Maße die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dann auch vom Vater mit geprägt und beeinflusst werden wird, hängt wesentlich von den geistigen und kognitiven Fähigkeiten des Kindes und den erzieherischen Hilfen der Mutter ab und stellt einen unabdingbaren Teil persönlicher Lebenserfahrung des Kindes dar.

Deshalb kann sich der Senat auch den Bedenken der Mutter, welche diese gegen den Vater und damit insgesamt gegen Kontakte des Vaters mit dem gemeinsamen Kind hegt, nicht anschließen. Die Mutter begründet ihre Verweigerungshaltung stereotyp mit der Aussage, diesem Mann werde sie das Kind auf keinen Fall überlassen, weil er psychisch gestört sei, sie lasse das Kind von ihm nicht „kaputt machen“. Eine Konkretisierung dieser Vorwürfe erfolgte nicht. Es spricht deshalb vieles dafür, dass die Einschätzung des Vaters durch die Mutter auf einer rein subjektiven Haltung beruht, welche sich durch eigene negative Erfahrungen gebildet, jedoch keinerlei Bezug zu den Möglichkeiten und Fähigkeiten des Vaters im Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Der Senat hat auch kein Verständnis dafür, dass die Mutter nicht einmal anlässlich der mündlichen Verhandlung bereit war, eine Begegnung des Kindes mit seinem Vater im Beisein aller Verfahrensbet. zu dulden. Die darin zum Ausdruck kommenden starre und rigorose Haltung lässt vermuten, dass allein nicht bewältigte zwischenmenschliche Konflikte und eine nicht zu überwindende Abneigung der Mutter gegen den Vater die Haltung der Mutter in Bezug auf die Umgangsproblematik bestimmen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kann darauf jedoch nicht gestützt werden.

Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenspflegerin teilen diese Einschätzung des Senats.

I. 2. Der Senat behält deshalb im Grundsatz die Anordnung eines betreuten Umgangs, wie sie bereits im Beschluss des FamG vom 23. 12. 2004 getroffen wurde, bei. Um den erst vierjährigen J, der seinen Vater nicht kennt, langsam an den ihm fremden Vater heranzuführen, erscheint es zunächst ausreichend, wenn pro Monat nur eine Begegnung stattfindet. Dies sieht auch der Vater ein, der erklärt hat, er sei schon zufrieden, wenn er seinen Sohn „nur ab und zu sehen“ könne. Auch Jugendamt und Verfahrenspflegerin begrüßen eine zurückhaltende Anbahnung der Umgangskontakte. Die danach gem. § 1696 BGB aus triftigen Gründen des Kindeswohls gebotene Abänderung der bestehenden Regelung nimmt der Senat von Amts wegen vor.

II. 1. Angesichts der beharrlichen Umgangsverweigerung der Mutter und ihrer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hält der Senat es für geboten, die Durchführung der angeordneten Umgangskontakte dadurch zu sichern, dass der Mutter für die Zeit des vorgesehenen Umgangsrechts gem. § 1666 BGB das Recht zur elterlichen Sorge insoweit entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird, als es erforderlich ist, um die Begegnungen des Kindes mit dem Vater zu realisieren, sowie die Mutter zur Herausgabe des Kindes während der angeordneten Besuchszeit zu verpflichten.

Ein milderes Mittel verspricht keinen Erfolg. Die Mutter hat sich im Verlauf der bisherigen Verfahren völlig uneinsichtig gezeigt und war resistent gegen jegliche Bemühungen und Hilfestellungen von dritter Seite, insbesondere des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin, die ihrem Kind den Kontakt zum Vater ermöglichen sollten. Selbst Vollstreckungsmaßnahmen konnten sie nicht dazu bewegen, der gerichtlichen Umgangsanordnung Folge zu leisten. Das Jugendamt hat sich in Übereinstimmung mit der Verfahrenspflegerin für die Errichtung einer so genannten Umgangspflegschaft ausgesprochen. Nach Einschätzung des Senats ist deshalb nur der teilweise Entzug des Sorgerechts in Verbindung mit der Anordnung, das Kind für die Dauer des Umgangs an den Ergänzungspfleger herauszugeben, wobei zur Überwindung des von der Mutter zu erwartenden Widerstandes auch Gewalt gegen die Mutter angewendet werden darf, das geeignete Mittel, dem Widerstand der Mutter gegen die Besuchskontakte zu begegnen (so auch OLG Frankfurt a.M., NJW 2002, 3785 = FamRZ 2002, 1585).

II. 2. Die Auswahl der Ergänzungspflegerin erfolgt auf der Grundlage des § 1697 BGB unmittelbar durch den Senat. Der Senat hält die Verfahrenspflegerin, die zur Übernahme des Amts bereit ist, sowohl auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung für kompetent als auch angesichts der bisher von ihr schon zu allen Bet. geknüpften Kontakte für geeignet, die Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Umgangs mit seinem Vater in einer dem Wohl des Kindes am besten entsprechenden Weise zu vertreten.

II. 3. Da sich die Mutter bisher allen gerichtlichen Anordnungen zur Gewährung eines Umgangsrechts widersetzt hat, ist auch künftig nicht zu erwarten, dass sie dem Vater das Umgangsrecht freiwillig gewähren oder das Kind freiwillig an die Ergänzungspflegerin herausgeben wird. Daraus rechtfertigt sich bereits jetzt die Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen in Form von Zwangsgeld und Zwangshaft.

II. 4. Abschließend sieht der Senat noch Veranlassung, die Verfahrensbet. auf Folgendes hinzuweisen:

Die Verfahrenspflegerin hat dem Senat mitgeteilt, dass J ein altersgemäß entwickeltes, unkompliziertes und sehr aufgeschlossenes Kind ist, welches offen mit ihr geredet und keinerlei Hemmungen gezeigt hat. Er ist offensichtlich bisher von der alleinerziehenden Mutter in keiner Weise gegen den Vater eingenommen worden. Die Erzieherinnen im Kindergarten haben bestätigt, dass das Sozialverhalten des Kindes nicht zu beanstanden ist.

Eine negative Einwirkung auf das Kind und damit eine Gefährdung des Kindeswohls wird allerdings eintreten, wenn die Mutter ihre Mitwirkung bei dem angeordneten Umgang verweigert und sich der Abholung des Kindes durch die Ergänzungspflegerin widersetzt oder gar durch Flucht entzieht, so dass Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden. Dann steht zu befürchten, dass J seine bisherige Unbekümmertheit verliert und nicht nur negative Gefühle gegenüber dem Vater entwickelt, sondern auch sein Bild von der Mutter und seine Gefühle ihr gegenüber an Sympathie verlieren. Der Senat legt deshalb der Mutter eindringlich nahe, ihre Einstellung zu den Besuchskontakten zu überdenken und die Nachteile, die sie aus ihrer subjektiv gefärbten Sicht durch das ohnehin nur einmal im Monat für maximal zwei Stunden stattfindende Zusammentreffen mit dem Vater für das Kind befürchtet, abzuwägen gegen die Nachteile, die für das Kind mit einer gewaltsamen Durchsetzung des Umgangsrechts einhergehen werden. Da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass die Mutter bisher - mit Ausnahme der fehlenden Bindungstoleranz in Bezug auf die Kontakte zum Vater - ihrer Erziehungsaufgabe bei J zufriedenstellend nachgekommen ist und allein das Wohl ihres Kindes im Auge hat, hegt er die Hoffnung, dass sie künftig besonnen genug sein wird, um ihre persönlichen Ressentiments gegen den Vater zum Wohle des Kindes zurückzustellen und dem Kind einen unbelasteten Umgang mit dem ihm bisher unbekannten Vater zu ermöglichen.

Die Ergänzungspflegerin ihrerseits wird die Aufgabe haben, im Interesse des Kindeswohls alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, die Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu beobachten und - soweit sie durch mangelnden Kontakt zum Vater beeinträchtigt wird - auf entsprechende Maßnahmen beim FamG hinzuwirken. Diese können bis zur vollständigen Entziehung des Sorgerechts reichen.

Beiden Eltern wird schließlich dringend empfohlen, Gesprächsangebote der Ergänzungspflegerin anzunehmen, insbesondere im Vorfeld der ersten Begegnungen zwischen Vater und Kind. Sie eröffnen damit der Ergänzungspflegerin die Möglichkeit, in ihre Gespräche mit dem Kind zur Vorbereitung der ersten Begegnungen mit dem ihm unbekannten Vater auch die Wünsche und Befindlichkeiten der Eltern einfließen zu lassen.

 

Anm. d. Schriftltg.:

Zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft durch die Beschwerdeinstanz vgl. BVerfG, NJW-RR 2006, 1. Vgl. zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Umgangsrechts eines nichtehelichen Vaters BVerfG, NJW 2005, 2685.

 

 

 


 

 

 

Zügige Entscheidungen in Familiensachen

Das Bundeskabinett hat am 9. Mai eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

(I) Reform des familiengerichtlichen Verfahrens: Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir weitere Möglichkeiten schaffen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Im Hinblick auf familiengerichtliche Verfahren sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen: Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein so genanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen – z.B. Pflegeeltern – können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.

Das Bundesjustizministerium hatte darüber hinaus vorgeschlagen, das Scheidungsverfahren in bestimmten Fällen auch ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist im Kabinettentwurf nicht mehr enthalten, da die Vorbehalte im Bundestag dagegen zu groß sind. Vorgesehen war, dass Ehegatten ohne gemeinsame Kinder im gerichtlichen Scheidungsverfahren dann keinen Anwalt brauchen, wenn sie sich über den Ehegattenunterhalt (notariell beglaubigt) sowie über Hausrat und Ehewohnung (formfrei) geeinigt hatten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder, die sich mehrheitlich für das vereinfachte Scheidungsverfahren ausgesprochen haben, eine entsprechende Ergänzung des Reformentwurfs vorschlagen. Die Stellungnahme ist für Juli vorgesehen.

 

(II) Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 9.5.2007

 

 


 

 

"Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"

 

Martin Menne 

In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", Heft 10/2006, S. 445-448

 

 


 

 

Umgangspflegschaft

Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach § 1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. (Einzelfallentscheidung;  Die Maßnahme wurde durch das Familiengericht verfügt; die befristete Beschwerde wurde zurückgewiesen..)

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 21.1.2000 - 16 WF 102/99 (AG - FamG - Weinheim - 3 F 48/99)

 

veröffentlicht in OLG Report Karlsruhe Stuttgart 7/2002, S. 126-127, Volltext 8 Seiten

 

 

 


 

 

 

Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach §1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen.

 

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.01.2000 - 16 WF 102/99

veröffentlicht in "Das Jugendamt", 3/2002, S. 135-137

 

 

 

 


 

 

Ergänzungspflegschaft bei Umgangsvereitelung

1. Fehlende Bindungstoleranz der betreuenden Mutter und Manipulation des Kindes durch die Mutter. Zur Durchsetzung des Umgangsrecht kann der umgangsvereitelnden Mutter das Sorgerecht teilweise entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet werden. 

2. Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.

(Leitsätze Väternotruf)

 

 

Oberlandesgericht München, 26. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.7.2003 - 26 UF 868/02

veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 24, S. 1957-1958

 

 

 

Aus den Gründen:

. . .

Die Beschwerde der Mutter führt zu der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Abänderung der Erstentscheidung [partieller Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Umgangspflegschaft] . . .

Jeder Elternteil hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zum Umgang mit seinem Kind (BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gemäß § 1626 III S. 1 BGB ist auch davon auszugehen, dass zum Wohl des Kindes in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern auch positiv fördert (vgl. Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Kap., Rz. 485, m. w. N.).

Dieser Verpflichtung wird die AGg. nicht gerecht. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass das Kind den Kontakt mit dem Vater verweigere. Als sorgeberechtigter Elternteil hat sie vielmehr ihre elterl. Autorität einzusetzen und durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind mit dem anderen Elternteil Umgang pflegt (vgl. Oelkers, a. a. O., m. zahlr. Hinw. auf die Rspr.).

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die Mutter weder in der Lage sieht noch willens ist, in diesem Sinne erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Mutter den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, dahin manipuliert, dass es den Vater nicht sehen will. Anders als die Mutter offenbar meint, verfügt ein 11-jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und kann es sich nicht mit ihm verderben (vgl. Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung, FamRZ 1995, 1529, 1532). In welcher Weise die Mutter das Kind zum Umgang mit dem Vater motiviert, genauer nicht motiviert, erhellt exemplarisch die Äußerung des Kindes gegenüber dem Umgangsbegleiter K. anlässlich des Umgangstermins am 12. 10. 2002, dass „es eh nur da sei, weil die Mama sonst in den Knast müsse". Es findet sich in allen Äußerungen der Mutter kein Hinweis darauf, dass sie dem Kind den Eindruck vermittelt, dass sie vorbehaltlos den Umgang des Kindes mit dem Vater wünsche. Vielmehr ist offensichtlich, dass es sich auf Dauer nicht mit ihrer eigenen Befindlichkeit verträgt, einen unbeschwerten Kontakt des Kindes mit dem Vater zuzulassen. Es spricht für sich, dass die Mutter den Beschluss des FamG v. 1. 10. 2001, der eine Übernachtung des Kindes beim Vater vorsah, offensichtlich zum Anlass genommen hat, die bis dahin vereinzelt stattgefundenen Umgänge ganz zu unterbinden, obwohl der Vater vorerst mit Tagesbesuchen einverstanden gewesen wäre. Sogar ihre Rechtsanwältin hat erklärt, dass Termine ohne Übernachtung grundsätzlich weiterlaufen könnten.

Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die mittlerweile völlige Ablehnung des Vaters nicht auf den eigenen, ursprünglichen Wunsch des Kindes zurückzuführen sei, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert wird. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kindes als Folge eines sog. „PA-Syndroms" zu bewerten ist, wie vom FamG angenommen (zur kontroversen Diskussion dieses Begriffs in der wissenschaftlichen Literatur vgl. Bruch, FamRZ 2002, 1304). Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert, sondern letztlich verhindert, was im Allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Vergangenheit sporadisch Umgangskontakte zugelassen hat. Diese kamen offensichtlich nur unter dem Druck der gerichtlichen Verfahren zu Stande. Leider steht zu befürchten, dass die Mutter nunmehr von dritter Seite darin bestärkt wird, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass sie gegen den tatsächlichen oder vermeintlichen Willen des Kindes nichts ausrichten könne.

Der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts, wie von der Mutter beantragt, stellt eine tief greifende Einschränkung in das unter dem Schutz von Art. 6 II GG stehende Elternrecht dar. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (vgl. u. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1684 Rz. 31, m. Hinw. auf die insoweit wohl einhellige Rspr.). Eine derartige Gefährdung, die einen zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts gebietet, vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen. Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen sind vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen. Soweit von der Mutter immer wieder einmal der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs, begangen angeblich i. J. 1996 oder Anfang 1997, ins Spiel gebracht wird, ist der Senat wie das FamG der Überzeugung, dass es sich um eine haltlose Vermutung handelt, die die Mutter in der Vergangenheit selbst mehrfach relativiert hat. . . .

Aus Sicht des Senats macht es auch keinen Sinn, den Umgang auszusetzen, um dem Kind noch mehr Zeit zu geben, die „Vaterproblematik" therapeutisch zu bearbeiten. Die Mutter befindet sich nach eigenem Bekunden seit September 2001 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Seit der ersten Anhörung vor dem Senat, in der die Mutter erklärte, bereits therapeutische Maßnahmen für das Kind in die Wege geleitet zu haben, ist mittlerweile ein Jahr vergangen, ohne dass ein nennenswertes Ergebnis zu Tage getreten wäre. Das Kind war auch bereits Jahre zuvor für längere Zeit in therapeutischer Behandlung. Der bisherige Verlauf des Umgangsstreits lässt nicht erwarten, dass die (bloße) Durchführung der von der Mutter initiierten Therapien zu einer Bereitschaft der Mutter führen könnte, für einen Umgang des Kindes mit dem Vater zu sorgen. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, noch die angekündigte Stellungnahme der Therapeutin der Mutter abzuwarten, für deren Vorlage zudem mittlerweile auch genügend Zeit bestanden hätte.

Der Senat sieht keine Veranlassung, sich mit der „wissenschaftlichen Qualität" des Gutachtens der Sachverständigen [SV] näher auseinander zu setzen. Es gibt kein Berufsgesetz für SV. Die Auswahl des SV steht im Ermessen des Gerichts. Es ist nur zu verlangen, dass dieser über die erforderliche Fachkunde verfügt. Auch ein Diplompädagoge kann sich im Hinblick auf die enge Verwandtschaft der Wissenschaften Pädagogik und Psychologie durch eine entsprechende Zusatzausbildung bzw. Fortbildung die notwendige Sachkunde aneignen, um ein Gutachten zu speziellen familienpsychologischen Fragen zu erstellen. Es gibt auch keine allgemein gültige und anerkannte Methode, nach der ein solches Gutachten zu erstellen ist. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Betroffenen, Verhaltensbeobachtungen und - soweit erforderlich - auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztendlich sind jedoch der Umfang der Erhebung, der Darstellung, die Auswahl

FamRZ 2003 - Seite 1958

und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des SV überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 3. Aufl., S. 107, 108). Diesen Anforderungen wird das Gutachten ohne weiteres gerecht. So ist es keineswegs notwendig, sich mit allen wissenschaftlichen Publikationen zu den aufgeworfenen Fragen auseinander zu setzen, um dem Gutachten die erforderliche Qualität zu verleihen, zumal gerade in der Familienpsychologie viele Fragen sehr kontrovers diskutiert werden. Vor dem FamG geht es immer um einen konkreten Einzelfall, auf den theoretisch begründetes Wissen und statistische Werte nicht ohne weiteres zu übertragen sind.

Anders als die Mutter meint, ist das Gutachten keineswegs wertlos. Es bestätigt vielmehr in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise den aus dem bisherigen Verlauf des Umgangsstreits und der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindruck, dass das Kind den Vater ablehnt, weil es dadurch der vom Kind wahrgenommenen Befindlichkeit der Mutter entgegenkommt und es sich auf diese Weise von dem auf ihm lastenden Entscheidungs- und Loyalitätsdruck löst. Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die Angriffe gegen das Gutachten nicht in der Sache begründet sind, sondern der Vorwurf der mangelnden Qualität erhoben wird, um sich nicht mit der aus Sicht des Senats stimmigen Analyse der familiären Beziehungen und der Gründe für die Verweigerungshaltung des Kindes auseinander setzen zu müssen. Der Behauptung der Mutter, die SV sei der Anwältin des Kindes, einer Diplompsychologin, von der Ausbildung fachlich unterlegen, folgt der Senat - jedenfalls für den konkreten Fall - nicht. Bei allem Respekt vor dem Berufsethos eines Rechtsanwalts muss vorliegend jedoch sehr bezweifelt werden, ob es der Anwältin gelingt, sich von den Interessen der mandatserteilenden Mutter zu lösen und allein nach den Interessen des Kindes zu handeln.

Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist (vgl. statt vieler Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1666 Rz. 131). Um diese Gefahr abzuwenden, hält es der Senat nunmehr für erforderlich, die elterl. Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater anbelangt. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Gemäß § 1697 BGB ist der Senat in der Lage, den Umgangspfleger selbst auszuwählen. Für die entsprechende Aufgabe erscheint die Diplompsychologin W. sehr gut geeignet, die über eine Zusatzausbildung als psychologische SV und Familientherapeutin verfügt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Pfleger gemäß § 1789 BGB vom VormG verpflichtet werden muss.

Der Senat hält es auch für erforderlich, die Häufigkeit und die jeweilige Dauer des Umgangs, jedenfalls im Grundsatz, zu regeln, damit die Rechte und Pflichten der Beteiligten [Bet.] nicht im Ungewissen bleiben (vgl. BGH, FamRZ 1994, 158, 159). Vorerst erscheint es ausreichend, dass der Vater jeden zweiten Samstag einen 6-stündigen Umgang mit seiner Tochter hat. Die Dauer dieses Umgangs bleibt zwar deutlich hinter der vom FamG getroffenen Regelung zurück. Aus Sicht des Senats bietet jedoch ein (zunächst) weniger ausgedehnter Kontakt eher die Chance zu einer auch von der Mutter und dem Kind letztlich akzeptierten Regelung, die hoffentlich einmal in einen freieren und ausgedehnteren Umgang des Kindes mit dem Vater mündet. Die konkrete Festlegung der einzelnen Tage und der genauen Umgangszeiten sowie der sonstigen Modalitäten des Umgangs soll der Umgangspflegerin nach Absprache mit allen Bet. überlassen bleiben.

Damit die Ergänzungspflegerin den Umgang des Kindes mit dem Vater in die Wege leiten kann, hat die Mutter das Kind der Umgangspflegerin zu den von dieser bestimmten Umgangszeiten zu übergeben. Der Senat sieht davon ab, der Mutter schon jetzt Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erwirkung der Herausgabe des Kindes anzudrohen (vgl. § 33 FGG), in der Hoffnung, dass die Mutter diesmal der gerichtlichen Anordnung Folge leistet. Sollte die Mutter die Herausgabe des Kindes verweigern, können sowohl der Vater als auch die Umgangspflegerin entsprechende Zwangsmittel beim FamG beantragen. . . .

 

(Mitgeteilt von RAin P. Kuchenreuther, München)

 

Fundstelle:

FamRZ 2003, 1957

 

 

Kommentar vaeternotruf.de:  

Endlich mal wieder ein Beschluss zum Thema Umgangsvereitelung den man nicht zu kritisieren braucht. Bleibt zu hoffen, dass die FamRZ auch an Familiengerichten in anderen Orten als in München gelesen und verstanden wird. Die Erfahrung lässt dies nicht automatisch erwarten.

 

 

 

 


 

 

 

Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Umgangsvereitelung durch die Mutter

 

Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 25.4.2002 - 10 UF 02260/01

veröffentlicht in "Das Jugendamt", 7/2002, S. 310-314

 

 

Nach dem Armutszeugnis des Oberlandesgerichtes Bremen 5 UF 36/01 b = 71 F 734/00

Beschluss in Sachen betr. mdj. XXX, geboren am ... 1988

5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen unter Mitwirkung der Richter Blome, Gräper, Soinö vom 28.12.2001

wo der Umgang eines von langjähriger Umgangsvereitelung betroffenen Vaters für weitere zwei Jahre ausgeschlossen wurde, endlich mal wieder ein Lichtblick. Das OLG Dresden hat in einem ähnlichen Fall ganz andere Schlussfolgerungen als das OLG Bremen (ob in Bremen noch immer die vier Stadtmusikanten ihr Unwesen treiben?), gezogen. Nämlich, der umgangsvereitelnden Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Zeitraum der Umgangskontakte zu entziehen und und auf einen Umgangspfleger zu übertragen. Angedroht wurde auch die Möglichkeit der Verhängung von Zwangshaft gegen die Mutter. Dies ist richtig, um der Mutter den Ernst der Lage begreiflich zu machen. Da andernfalls wohl das bleibt, was in Deutschland Usus ist, dass umgangsvereitelnde Mütter die deutschen Familiengerichte als reine Papiertiger betrachten, eine Sichtweise die deutsche Gerichte in der Vergangenheit und auch noch aktuell bedauerlicherweise selbst hervorgebracht haben, in dem sie umgangsvereitelnden Müttern Narrenfreiheit gewährt haben und gewähren (siehe den aktuellen Beschluss des OLG Bremen).

 

 

 

 

OLG Dresden, Beschluß v. 25.4.2002 - 10 UF 260/01

1. Vereitelt der betreuende Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil dauerhaft, erfordert die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung die Einrichtung einer Umgangspflegschaft, wenn mildere Mittel nicht erfolgversprechend erscheinen.

2. Ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender verfestigter und verinnerlichter Wille eines 11-jährigen Kindes ist dann unbeachtlich, wenn er offensichtlich beeinflußt und das Kind zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung noch nicht fähig ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich nur dem ihm vermittelten Wunsch des betreuenden Elternteils anschließt und es im Verlauf der letzten Jahre keine Gelegenheit hatte, ein objektiviertes Bild von seinem anderen Elternteil zu gewinnen.

3. Der Widerruf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung des Kindes unterliegt als Beweisvereitelung der Beweiswürdigung. Das Gericht kann eine Regelung auch ohne eine sachverständige Beratung treffen, wenn es über anderweitige zuverlässige Entscheidungsgrundlagen verfügt.

4. Kann eine zwangsweise Durchsetzung der Entscheidung angesichts des bisherigen Verhaltens des betreuenden Elternteils nicht ausgeschlossen werden, ist diesem nicht nur ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Wohlverhaltensverpflichtung anzudrohen, sondern auch die Zwangshaft für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes an den Umgangspfleger.

 

 

 


 

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

 

Fortsetzung von OLG Frankfurt 3.9.02 und AG Frankfurt 18.2.03 und OLG Frankfurt - Zwischenentscheidung (Herausnahme der Kinder) - 19.3.04

1 UF 94/03 vom 11.5.05

402 F 2373/01 - AG Frankfurt/Main

BESCHLUSS

in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die Kinder G. und Sh. G., beide geboren am 30.9.1992

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristeten Beschwerden der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 18.2.2003

am 11. Mai 2005 beschlossen:

Die befristete Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.

Auf die befristete Beschwerde des Vaters wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Dem Vater wird die elterliche Sorge für die Kinder G. und Sh. übertragen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird auf einen Pfleger übertragen.

Zum Pfleger wird bestimmt Diplom-Sozialarbeiter V, R.

Eine Aufenthaltsänderung der Kinder, die mit dem Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vaters.

Im Übrigen wird die befristete Beschwerde des Vaters zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht der Mutter das Personensorgerecht für die Zwillinge G. und Sh., Kinder aus der geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin, entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Wegen des problematische Verhaltens der Mutter, zu dem gehörte, dass sie über Jahre Gerichtsentscheidungen nicht beachtete und dem Vater Kontakte zu seinen Kindern verwehrte, hatte das Jugendamt die Eignung für die elterliche Sorge bei der Mutter in Frage gestellt. Sowohl dem Jugendamt wie auch der Verfahrenpflegerin der Kinder verweigerte die Mutter den Kontakt zu diesen. Ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob das Wohl der Kinder bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt gefährdet wäre, konnte nicht erstattet werden, weil sich die Mutter bei der Sachverständigen auf keine Termine einließ. Auch die Verfahrenspflegerin hatte sich angesichts aller Umstände für einen Entzug der Personensorge ausgesprochen.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Mutter als auch der Vater befristete Beschwerde eingelegt. Beide erstreben mit ihrem Rechtsmittel die uneingeschränkte Übertragung der elterlichen Sorge auf sich.

Im Beschwerdeverfahren hat sich die Mutter damit einverstanden erklärt, nunmehr an einer Begutachtung mitzuwirken, sofern der Sachverständige ein Psychiater sei. Der Senat beauftragte daraufhin einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie mit der Begutachtung. Der Sachverständige Dr. W. führte außer Telefongesprächen mit der Mutter zwei Explorationstermine durch. Beide Termine fanden in der Wohnung der Mutter statt, weil diese sich weigerte, die Praxis des Sachverständigen aufzusuchen. Nach dem zweiten Zusammentreffen sagten die Kinder, sie wollten keine weiteren Termine mehr, und die Mutter veranlasste sie auch nicht, an der Begutachtung mitzuwirken. Auf Grund der bis dahin getroffenen Feststellungen erstattete der Sachverständige ein Gutachten vom 25.1.2004, in dem er im Hinblick auf die Mutter zu dem Ergebnis kam, diese wolle alle Dinge kontrollieren, habe ein Omnipotenzgefühl und glaube allein zu wissen, was gut für Ihre Kinder sei. Sie lasse ihre Kinder nicht aus den Augen, und das nicht nur im Rahmen des Verfahrens. Sie habe Angst vor Kontrollverlust, verhalte sich impulsiv, ihre Stimmung wechsele plötzlich, ihre Reaktionen seien manchmal nicht nachvollziehbar, und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie sich auch in Alltagsangelegenheiten so verhalte. Er zitierte aus einem Vorgutachten, dass die Gefahr nicht voraussagbarer Handlungen der Mutter bestehe. Für die Kinder machte er am Beispiel der Beziehung zum Vater deutlich, dass diese gegenüber der Mutter keine Gelegenheit zu eigener Meinungs- und Willensbildung hätten. Es sei wichtig, für die Kinder eine Situation zu schaffen, in der dies möglich wäre. Hierzu hielt es der Sachverständige für erforderlich, die Kinder aus der mütterlichen Wohnung herauszunehmen. Erst dann könne auch abgeklärt werden, welche weiteren psychischen Folgen eingetreten seien.

Der Amtsvormund des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main hat in einem Bericht vom 15.3.2004 unter anderem darauf hingewiesen, die Mutter fahre ihre Kinder täglich zur Schule und hole sie wieder ab. Bei allen Außenkontakten sei sie anwesend. Dieses Verhalten sei weder altersangemessen noch in irgendeiner Weise sinnvoll. Die Mutter sei nach dortigen Beobachtungen nicht in der Lage, eine altersangemessene Individuation ihrer Kinder zuzulassen.Das von ihr vermittelte Weltbild sei grundsätzlich polarisiert in gut oder böse, nützlich oder schädlich, Freund oder Feind.Sie binde ihre Kinder in einer symbiotischen Beziehung, welche diese in ihrer Entwicklung bremse und behindere und langfristig psychische Schäden durch Dämonisierung der „feindlichen Außenwelt, respektive des Vaters" verursache. Bei Interaktionspartnern, mit denen sie nicht im Konflikt sei (die ihr nicht widersprechen, ihre Aktivitäten loben), erscheine sie als fürsorgliche und behütende Mutter, weil sie den Eindruck vermittele, dass ihr keine Mühe zu viel sei, ihre Kinder zu fördern. Würden allerdings ihre Aktivitäten in Frage gestellt, würden altersentsprechende Freiräume für ihre Kinder thematisiert oder gar ein Umgang mit dem Vater auch nur andeutungsweise angesprochen, reagiere die Mutter mit Verlassenheits-, Vernichtungs- und Trennungsängsten und hoch aggressiv. Alle Möglichkeiten, sie zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, seien gescheitert. Sämtliche Kompromiss- und Schlichtungsversuche sowie erteilte Auflagen seien unterlaufen worden. Man gehe von einer Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße aus.

Auf Antrag des Armsvormundes erging deshalb am 19.3.2004 ein Senatsbeschluss, dass die Kinder an diesen herauszugeben seien, und der Amtsvormund verbrachte die Kinder daraufhin in eine therapeutische Einrichtung. Durch Beschluss vom 8.4.2004 ordnete der Senat ihre stationäre Begutachtung an. Angesichts der Bedenken gegen die Erziehungsgeeignetheit der Mutter sollte der Aufenthalt auch dazu dienen, zu klären, ob sich losgelöst von der Mutter in Kontakten zwischen den Kindern und ihrem Vater - auch im Hinblick auf eine Änderung des Sorgerechts - eine Beziehung zu diesem anbahnen lässt.

Nach den Berichten aus der therapeutischen Einrichtung lebten sich beide Kinder dort überraschend gut ein. Dies galt sowohl für die Wohngruppe des Heimes als auch die neue schulische Umgebung. Sie gingen davon aus, der Aufenthalt dauere nicht allzu lange und erlebten ihn miteinander als Geschwister offenbar trotz der Schwierigkeiten der Situation zunächst auch wie ein Stück Abenteuer. Allerdings ist es auch der Einrichtung nicht gelungen, die Mutter wie eigentlich vorgesehen auf Distanz zu den Kindern zu halten. Die Mutter nahm sich nach kurzer Zeit im selben Ort ein Zimmer, traf sich mit den Kindern unabhängig von den vorgesehenen Umgangszeiten heimlich außerhalb der Einrichtung, versuchte immer wieder, in Telefonaten mit Mitarbeitern der Einrichtung Einfluss auf die dortige Arbeit zu nehmen und gab den Kindern Verhaltensanweisungen. Die Kontakte zum Vater, die nach anfänglich großer Ablehnung sehr viel lockerer geworden waren, wurden unter dem erkennbaren Einfluss der Mutter erneut schwieriger, und die Kinder verweigerten sich dann wieder weitgehend. Das Verhalten der Mutter führte auch hier dazu, dass der Gutachtensauftrag erschwert wurde. Die Dauer des Aufenthaltes der Kinder in der therapeutischen Einrichtung verlängerte sich dadurch.

Die Besuchskontakte mit dem Vater fanden zweimal auch in Anwesenheit der Berichterstatterin des Senats statt. Obwohl die Situationen für ihn sehr schwierig war, zeigte sich der Vater in seinem Verhalten einfühlsam auf die Kinder bezogen. In den vorausgegangenen Verhandlungsterminen, auch in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht, war der Vater jeweils um eine gütliche Regelung und eine Verständigung mit der Mutter bemüht. Es war deutlich, dass es ihm nicht um eine streitige Auseinandersetzung mit der Mutter geht, sondern dass er aus Sorge um seine Kinder handelt. Sie liegen ihm offenbar am Herzen, und er ist überzeugt davon, dass eine Verbindung zu ihm als Vater für seine Kinder wichtig wäre.

Auf Drängen zweier Frankfurter Familienrechtslehrer beabsichtigte das Jugendamt Anfang Dezember 2004, die Kinder zur Mutter zurückzuführen. Es teilte dies der Heimleitung mit und forderte diese auf, den Senat hierüber nicht zu informieren. Der Senat, dem dies zur Kenntnis gebracht wurde, verfügte daraufhin durch einstweilige Anordnung vom 8.12.2004, dass der Aufenthalt der Kinder bis zur Vorlage des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens nicht verändert werden darf. Am 19.12. brachte die Mutter die Kinder nach einem vereinbarten Umgangskontakt nicht in das Heim zurück und tauchte mit ihnen unter. Um der Mutter einer Brücke zu bauen setzte der Senat durch Beschluss vom 22.12.2004 die Vollziehung seines Beschlusses vom 8.12.2004 bis zum 27.12.2004 aus, nachdem die Mutter über ihre Anwältin zugesichert hatte, sie werde die Kinder am 27.12. freiwillig wieder in das Heim zurück bringen, wenn sie zuvor mit ihnen die Weihnachtsfeiertage verbringen dürfe. Diese Zusage hielt die Mutter nicht ein und blieb mit den Kindern untergetaucht. Durch Beschluss vom 28.12.2004 bestimmte der Senat an Stelle des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main einen anderen Pfleger für die Kinder mit dem Aufgabenkreis der Personensorge. Zusammen mit den Kindern ließ sich die Mutter in der Folgezeit von Fernsehsendern interviewen. Die Schule besuchten die Kinder erst wieder nach Vorlage des Gutachtens ab Februar 2005. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die Mutter unter Bejahung des öffentlichen Interesses ein Strafverfahren wegen Kindesentführung ein.

Die Sachverständige Dipl.-Psych. Wo. legte ein schriftliches Gutachten vom 28.1.2005 vor, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, ebenso wie auf die mündlichen Erläuterungen hierzu im Termin vom 24.2.2005.

Die befristeten Beschwerden der Eltern sind gemäß §§ 621e, 517, 520 ZPO zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel der Mutter ist unbegründet, das des Vaters ist teilweise begründet. Gemäß § 1696 BGB i. V. m. den Grundsätzen der §§ 1671, 1666 BGB ist die elterliche Sorge mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung dem Vater zu übertragen.

Unter Berücksichtigung der Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 BGB kann die alleinige Sorgerechtsübertragung auf die Mutter nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Hierfür liegen triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe vor.

Diese Gründe ergeben sich einmal aus dem geschilderten grenzenlosen Omnipotenzverhalten, durch das die Kinder im Verhältnis zur Mutter keine ausreichenden Chancen zu einer eigenständigen Entwicklung haben, und das sie den Kindern auch als Verhaltensmuster nach außen anbietet, was für die Kinder ebenfalls als sehr schädlich anzusehen ist. Wie sehr die Kinder dieses Verhaltensmuster bereits übernehmen, konnte der Senat im Termin am 24.2.2005 erleben. Nach der Eröffnung der Sitzung erläuterte der Vorsitzende den Ablauf und erklärte den Kindern, er werde zunächst ihre beiden Eltern bitten, nacheinander etwas dazu zu sagen, wie sie sich den Fortgang des Verfahrens vorstellen würden. Dabei könnten auch sie zuhören. Die folgende Verhandlung sei dann nicht mehr für sie bestimmt, und sie sollten sich anschließend in das Kinderzimmer begeben, wo sie später auch angehört würden. Als der Vorsitzende die Kinder nach den Erklärungen der Eltern aufforderte, nun in das Kinderzimmer zu gehen, weigerten sich beide nachhaltig. Auch wiederholte, sehr entschiedene Aufforderungen änderten daran nichts. Die Mutter saß daneben und sah keinerlei Anläse, auf ihre Kinder einzuwirken. Die Situation veränderte sich erst, als der Ergänzungspfleger einschritt. Bei der späteren Anhörung im Kinderzimmer war es für den Senat bedrückend, zu erleben, wie sehr die Kinder bereits die Spaltung der Mutter in Schwarz und Weiss übernommen haben und immer nur die eigene Wahrheit gelten lassen können.

Nur der Vater allein sei schuld an diesem Verfahren, sie wollten ihn nicht sehen. Er solle wegbleiben, denn er sei böse. Gründe aus eigener Erinnerung können sie hierfür nicht nennen, sie konnten dies im Gespräch aber auch nicht ansatzweise in Frage stellen. [Anm. 1] Die genannten Äußerungen sind in besonderer Weise dafür typisch, dass den Kindern die zugrunde liegende Einstellung von einer dritten Person - hier der Mutter - vermittelt und von ihr übernommen wurde (vgl. Harry Dettenborn und Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S, 83 ff., 91). Im übrigen erklärten sie ganz entschieden, dass sie bei ihrer Mutter bleiben wollten, denn die habe sie lieb, bei ihr gehe es ihnen gut, und den Vater wollten sie nicht sehen.

Bedenkt man, dass für die beiden jetzt zwölfjährigen Kinder als Reifungsschritt die Entwicklung zu selbstständigen Persönlichkeiten ansteht, so hält der Senat die Mutter insgesamt gesehen nicht für erziehungsgeeignet. Insoweit werden die von dem Sachverständigen Dr. W. festgestellten Defizite der Mutter von der Sachverständigen Wo. bestätigt. Daran ändert es nichts, dass die Mutter die Kinder in anderen wichtigen Bereichen in der Vergangenheit gut gefördert hat. Durch ihren ausgeprägten Zwang, alles kontrollieren zu müssen und die für sie außer Frage stehende Überzeugung, allein zu wissen, was für die Kinder richtig ist, verhinderte es Mutter, dass sich die Kinder im Verhältnis zu ihr als Hauptbezugsperson selbstständig entwickeln können.

Für den Senat hat im Übrigen großes Gewicht, dass es der Mutter in ihrem Konfliktverhalten in erheblichem Maß an Verantwortungsgefühl gegenüber ihren Kindern fehlt. In besonderer Welse anschaulich wird das an ihrer Aktion, die Kinder vor Weihnachten aus dem Heim zu entführen und ihnen zuzumuten, mehrere Wochen mit ihr unter Furcht vor Entdeckung unterzutauchen und nach Ferienende der Schule fernzubleiben. Nach einem Bericht des Heimes vom 15.12.2004 zeigten sich die Kinder am dortigen Ablauf der Weihnachtsfeiertage sehr interessiert und hatten es von sich aus übernommen, sich am Heiligen Abend in der Kapelle des Hauses an einem Krippenspiel zu beteiligen. Sie hatten nicht den Wunsch geäußert, über Weihnachten beurlaubt zu werden. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass die Idee zu der Entführung von den Kindern ausgegangen ist.

Die positive Seite der Förderung der Kinder durch die Mutter wiegt all dies nicht auf. Diese positive Seite besteht im übrigen bei Sh. sehr viel ausgeprägter als bei G.. Wie die Sachverständige Wo. aufzeigt, erfüllt die Schwester einen Auftrag ihrer Mutter, indem sie sich in allen Angelegenheiten um ihren Bruder kümmert und ihn kontrolliert. Dem entspreche, dass G. erwarte, dass Mutter und Schwester alles für Ihn regeln, und er oft kleinkindhaft und unbeholfen wirke. Dies sei auf seine Rolle als verwöhnter Junge in der Herkunftsfamilie zurückzuführen. G. ist mit seiner Mutter, seiner Schwester und zwei weiteren inzwischen erwachsenen Stiefschwestern, die jetzt nicht mehr im Haushalt der Mutter leben, aufgewachsen. [Anm. 2]

Für die Entwicklung seiner männlichen Identität, und seines Selbstbewusstseins werde diese Rolle hinderlich sein. Um sich zu einer eigenständigen Persönlichkeit entwickeln zu können, benötige er eine stabile erwachsene, möglichst männliche Bezugsperson. Der Senat teilt diese Einschätzung. Als männliche Bezugsperson für G., aber auch für Sh., bietet sich der Vater an. Dem steht derzeit im Wege, dass die Mutter, wie die Sachverständige Wo. detailliert aufzeigt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu immer massiveren Mitteln greift, um eine Beziehung zwischen den Zwillingen und ihrem Vater zu verhindern. Offen oder subtil vermittle sie den Kindern immer wieder, ihr Vater sei kein "guter Mensch" und mache "nur böse Sachen mit Kindern". Mit einer solchen Verteufelung seines Vaters, von dem er ja abstammt, macht es die Mutter ihrem Sohn nach der Überzeugung des Senats schwer, eine männliche Identität zu entwickeln.

G. und Sh. haben Mutter und Vater. Der Senat hält den Vater für uneingeschränkt erziehungsgeeignet. Er hat eine differenzierte Sicht von der Problematik der Kinder. Er wäre gewiss auch in der Lage, sie in seinem Haushalt gut zu betreuen. Trotz jahrelanger Weigerung [Anm. 3] der Mutter, ihm Kontakte zu ermöglichen, hat er das Interesse an seinen Kindern nicht verloren. Wie bereits ausgeführt hat er sich in den früheren Verfahren gegenüber der Mutter kompromissbereit und um Einigung bemüht gezeigt. Es ging ihm erkennbar nicht darum, einen Konflikt mit der Mutter auszutragen, sondern nur darum, eine Verbindung zu seinen Kindern herzustellen. Unter den gegebenen Umständen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ihm nunmehr die elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen.

Allerdings ist dies nicht uneingeschränkt möglich. Einem Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters in Kalifornien steht entgegen, dass die Kinder dies derzeit nachdrücklichst ablehnen. Zwar hat der Senat keinen Zweifel, dass dieser Wille der Kinder - insbesondere was die Person des Vaters geht - auf der Beeinflussung durch die Mutter beruht, dennoch wird er von den Kindern als ihr bestehender eigener Wille erlebt. Der Senat hat diesen Willen bei G. und Sh. als gegenwärtig äußerst entschieden wahrgenommen. Es wäre nach seiner Überzeugung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, diesen Willen bei zwei zwölfjährigen Kindern „zu brechen", indem man trotzdem eine solche äußere Veränderung herbeiführt (vgl. zu dieser Problematik Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, München und Basel 2001, Seite 114 ff.; Dettenborn/Walter, a. a. O., S. 83 f.). Wie Dettenborn/Walter deutlich machen, bedeutet die hier feststellbare Verinnerlichung der von der Mutter induzierten Inhalte, „dass Bewertungen, also auch Abwertungen, Ängste und Zielintentionen der beeinflussenden Person in die eigenen Einstellungen, Gefühle und Willensbestandteile des Kindes integriert worden sind. Sie sind in das individuelle Selbstkonzept übernommen worden. Ablehnungen und Ängste werden gefühlt, Ziele werden vertreten und angestrebt im Sinne eigener Intentionen." Sie gehören jedenfalls derzeit zur eigenen Identität der beiden Kinder. Bedenkt man, dass es seitens der Kinder bisher keine emotionale Beziehung zum Vater gibt, auf die sie aufbauen könnten, so würde ein unter diesen Umstanden gegen ihren Widerstand herbeigeführter - voraussichtlich nur gewaltsam möglicher - Wechsel aus einer vertrauten Umgebung zum Vater in die USA nach der Überzeugung des Senats schwerlich dazu führen, dass sie ihn dort als Vater akzeptieren könnten. Viel eher zu erwarten wäre, dass sich beide Geschwister miteinander im Widerstand gegen den Vater verbünden würden, dass sie die Mutter idealisierten und in dem Geschehen nur eine Bestätigung des von der Mutter gezeichneten Bildes vom bösen Vater sehen würden. Eine solche Entwicklung einzuleiten entspräche weder dem Wohl der Kinder noch den Interessen des Vaters.

Der Senat hält es deshalb für angezeigt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen.

Auch wenn es wegen der Haltung der Kinder nicht realisierbar ist, dass sie beim Vater leben, ist es für deren Wohl wichtig, dass ihm künftig Elternverantwortung eingeräumt wird. Der insoweit entgegenstehende Wille der Kinder ist rechtlich unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1985, 1702) [Anmerkung: Entscheidung vom 11.7.1984 - IVb ZB 73/83 - "Mit der Erziehung zum Haß gegen den anderen Elternteil oder auch nur zu seiner unberechtigten Ablehnung wird das dem Erziehungsberechtigten zustehende erzieherische Ermessen verlassen. Gleichwohl kann ihm das Gericht die elterliche Sorge übertragen, wenn dies unter Abwägung der im übrigen bei der Sorgerechtsregelung zu beachtenden Gesichtspunkte die immer noch "am wenigsten schädliche Alternative" ist."]. Der Senat hält es für geboten, die Übermacht der Mutter im Verhältnis zu den Kindern zu vermindern, indem dafür gesorgt wird, dass der Vater - für die Kinder sichtbar - Gewicht erhält und für sie spürbar Verantwortung übernehmen kann. Dabei ist er auf Kontakte zu dem vom Senat ausgewählten Ergänzungspfleger angewiesen.

Der Senat hat zunächst gezögert, den bisherigen Ergänzungspfleger weiterhin mit diesem Amt zu betrauen. Dies hat seinen Grund darin, dass er sich nach seiner Berufung im vergangenen Dezember trotz deren rechtswidrigen Verhaltens auf die Seite der Mutter gestellt hatte. [Anm. 4] Im Gespräch mit ihm hat sich der Senat jedoch davon überzeugt, dass auch er es für wichtig hält, Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater anzubahnen, und dass er selbst zu regelmäßigen Gesprächen mit dem Vater bereit ist. Hinzu kommt, dass sich zwischen Herrn V. und den Kindern eine gute Beziehung aufgebaut hat. Es liegt im Interesse der Kinder, ihnen diese Beziehung zu erhalten und sie nicht mit immer neuen Ergänzungspflegern zu konfrontieren. Im übrigen vermag offenbar auch die Mutter Herrn V. in seiner Funktion zu akzeptieren, und es wäre zu hoffen, dass sich dies erhält, auch wenn es in Einzelfragen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden kommt.

Herr V. wird, wie er deutlich gemacht hat, die Kinder derzeit bei der Mutter belassen. Sollte sich herausstellen, dass sich bei einem Verbleib bei der Mutter nichts an deren erdrückender Dominanz in der Beziehung zu ihren Kindern ändert, mit der sie in erster Linie eigene Kontrollbedürfnisse durchsetzt - bei aller Förderung, die sie ihnen sonst zukommen lässt -, insbesondere, wenn sie ihnen weiterhin ihren Vater verteufelt, ohne sehen zu können, was für die Kinder gut ist, so wird er prüfen müssen, ob es bei einem weiteren Aufenthalt der Kinder bei der Mutter bleiben kann, oder ob beispielsweise einer Internatslösung der Vorzug zu geben ist. Die Befugnisse des Ergänzungspflegers sind insoweit eingeschränkt, als es um die Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geht. Diese kann nur mit Zustimmung des Vaters erfolgen. Für Ferienaufenthalte im Bereich des Schengener Abkommens gilt dies nicht.

Über seine Kontakte zum Vater wird Herr V. den Kindern ein Bild von ihrem Vater vermitteln, und er macht es dadurch dem Vater auch möglich, verantwortliche Entscheidungen für die Kinder zu treffen, auch wenn er nicht mit ihnen zusammenlebt. Als Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet der Vater künftig über die Kinder betreffende Angelegenheiten "von erheblicher Bedeutung" allein und ist grundsätzlich für ihre rechtliche Vertretung zuständig. In der Entscheidungsbefugnis des Vaters liegen danach beispielsweise die Schulwahl für die Kinder sowie gewichtige ärztliche Behandlungen und eine Psychotherapie. Der Vater kann von sich aus Kontakte zur Schule aufnehmen und sich dort informieren. Dies gilt auch für Kontakte zu behandelnden Ärzten der Kinder. Um seine Verantwortung wahrnehmen zu können, wird der Vater auf den Kontakt zu Herrn V. angewiesen sein. Von diesem wird erwartet, dass er dem Vater beratend zur Verfügung steht und den Kindern die Ergebnisse der Entscheidungen vermittelt. Welche Umgangskontakte des Vaters zu den Kindern aktuell möglich sind, muss der Vater jeweils mit Herrn V. klären. Hier gilt sicher, dass schnelle große Schritte nicht realistisch sind. Soweit sie sich auf Kontakte verständigen, muss Herr V. dafür sorgen, dass sie auch ermöglicht werden.

Solange der Ergänzungspfleger damit einverstanden ist, dass die Kinder bei der Mutter leben, ergeben sich deren Befugnisse aus § 1687a BGB. Danach entscheidet die Mutter in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung der Kinder (§ 1687 Abs. 2 Satz 4 BGB). Sie ist dann jedoch gesetzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB). Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl der Kinder notwendig sind. Sie muss dann aber dafür sorgen, dass der Vater unverzüglich unterrichtet wird (§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Die Sorge für die Kinder erfordert es, dass der Vater und der Ergänzungspfleger regelmäßigen Kontakt halten. Bei diesen Kontakten werden gelegentliche Meinungsverschiedenheiten unausweichlich sein. Sie müssen ausgetragen werden. Der Ergänzungspfleger übernimmt insoweit ein schwieriges Amt, und seine Tätigkeit wird ihm nicht ohne Supervision möglich sein. Anlass, die Person des Pflegers in Frage zu stellen, können nicht sich im Alltag erfahrungsgemäß immer einmal ergebende Meinungsverschiedenheiten sein. Sollte Herr V. den mit dieser Entscheidung in ihn gesetzten Erwartungen allerdings in grundsätzlicher Weise nicht gerecht werden, müsste die Auswahl des Ergänzungspflegers überprüft werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a FGG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH (§ 574 ZPO).

Dr. Eschweiler Michalik Diehl

 

 

 


 

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Beschluß vom 2.5.2001

Aktenzeichen 6 WF 78/01

www.hefam.de/urteile/6WF7801.html

 

 

 

OLG Ffm vom 02.05.2001 (Az. 6 WF 78/01)

Stichworte: Umgangspflegschaft, Vergütung; Zulassung der sofortigen Beschwerde

Normenkette: FGG 56 Abs. 5, 67 Abs. 3

Orientierungssatz: Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen.

Text:

6 WF 78/01

F 316/97 UG

AG Fürth/Odw.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die väterliche Befugnis zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind

hier: Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung der Pflegerin

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 02.05.2001 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 18.04.2001 am 22.08.2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Pflegerin auf Vergütung und Aufwendungsersatz vom 10.01.2001 an das Amtsgericht zurückverwiesen, das die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Beschwerdewert: 238,00 DM.

 

 

G r ü n d e

Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Abänderung der väterlichen Umgangsbefugnis das von der Mutter mit Antrag vom 21.11.1997 eingeleitet worden ist, durch Beschluß vom 15.01.1999 folgendes angeordnet:

1. Das Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und Xxx entsprechend Vergleich vom 04.07.1996 - Umgangsrecht ohne Anwesenheit einer dritten Person - wird für die Dauer von zunächst zwölf Monaten ausgesetzt.

2. Das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahin eingeschränkt, daß folgende Bereiche ausgeklammert werden:

a) der Bereich des Umgangsrechtes zwischen Vater und Sohn

b) der Bereich aller Therapiemaßnahmen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Umgangs von Xxx mit dem Vater.

3. Bezüglich des eingeschränkten Bereichs des Sorgerechts der Antragstellerin entsprechend Ziffer 2 wird eine Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft angeordnet.

Diese Pflegschaft hat neben erforderlichen Therapiemaßnahmen im Sinne des Kindeswohls unter anderem zum Ziel, einen Umgang des Antragsgegners mit Xxx anzubahnen und die Art der Durchführung des Umgangs zu bestimmen, z.B. in der Form, daß unter Aufsicht der Pflegerin/des Pflegers Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden, evtl. auch in Anwesenheit einer Therapeutin/eines Therapeuten bzw. festzustellen, daß für einen bestimmten Zeitraum ein Umgang zwischen Vater und Xxx nicht im Sinne des Kindeswohls ist.

Eine Umgangsanbahnung in Anwesenheit der Pflegerin/des Pflegers bzw. der Therapeutin/des Therapeuten unterliegt nicht der Aussetzung des Umgangsrechts Ziffer 1, da dies nur den Umgang zwischen Xxx und dem Antragsgegner ohne Anwesenheit dritter Personen betrifft.

Zur Therapeutin wird xxxx bestimmt. Sollte xxxx nicht bereit oder in der Lage sein, die Therapie - wieder - zu übernehmen, obliegt die Auswahl eines anderen geeigneten Therapeuten/Therapeutin der Pflegerin/dem Pfleger.

4. Sollte - wieder Erwarten - die Kindesmutter den Anweisungen der Pflegerin/des Pflegers im Rahmen von deren/dessen Zuständigkeitsbereich keine Folge leisten, wird ihr für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 200,00 DM, ersatzweise einen Tag Zwangshaft, die erforderlichenfalls in der Zeit abzuleisten ist, wenn Xxx in der Obhut des Vaters oder bei Dritten sich befindet, angedroht.

Zur Pflegerin wird xxxx bestimmt. Sie ist in dem ihr übertragenen Sorgerechtsbereich an Weisungen beider Parteien, (Eltern von Xxx) nicht gebunden.

Sie wird in bestimmten Abständen dem Gericht berichten.

5. Für den Ersatz von Aufwendungen und Vergütung der Pflegschaft gelten die Vorschriften der §§ 1835 ff BGB.

6. Eine weitere Entscheidung ergeht auf Antrag der Parteien oder der Pflegerin spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Für die in der Folgezeit ausgeübte Tätigkeit hat die Pflegerin, die im selben Verfahren vom Amtsgericht durch Beschluß vom 07.05.1998 als 'Gutachterin' bestellt worden war und am 31.08.1998 ein (gesondert abgerechnetes) Sachverständigengutachten über Fragen des väterlichen Umgangs mit dem Kind erstattet hatte, eine Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen geltend gemacht (Abrechnung vom 10.12.1999 für Tätigkeiten im Jahr 1999). Der in Rechnung gestellte Betrag von 786,40 DM wurde ihr am 15.12.1999 aus der Staatskasse unter dem Verwendungszweck 'Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens gemäß anliegender Rechnungsdurchschrift vom 10.12.1999' zur Auszahlung angewiesen.

Vorliegend geht es um die mit Rechnung der Pflegerin vom 10.01.2001 zur Festsetzung beantragte Vergütung und den Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 238,00 DM für ihre Tätigkeit im Jahr 2000.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 18.04.2001 den in Rechnung gestellten Betrag zugunsten der Pflegerin festgesetzt und auf Anregung des Bezirksrevisors gemäß § 56 Abs. 5 FGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die sofortige Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse, mit der er die Zurückweisung des Vergütungsantrags erstrebt. Die der Pflegerin übertragenen Aufgaben entsprächen keiner vom Gesetz vorgesehenen Pflegschaft.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 57g Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts, die bei ihrer erneuten Entscheidung die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat:

Bei der vom Amtsgericht durch Beschluß vom 15.01.1999 eingeleiteten 'Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft handelt es sich, wie aus dem Eingangssatz zu Ziffer 2 des Tenors ersichtlich ist (das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahingehend eingeschränkt ...), nicht um eine Verfahrenspflegschaft im Sinne des § 50 FGG, sondern um eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem vom Senat durch Beschluß vom 04.10.1999 entschiedenen Fall (6 UF 158/99), in dem das Amtsgericht einen 'Umgangspfleger', gestützt auf die Vorschriften der §§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, 50 Abs. 2 Ziffer 1 FGG bestellt hatte.

Vorliegend kommt es indessen für die Frage der Pflegervergütung nicht darauf an, ob die Bereiche, die das Amtsgericht aus dem Sorgerecht der Mutter 'ausgeklammert' hat, Bestandteile der Alleinsorge und damit pflegschaftsfähig sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern 'unabhängig von der Alleinsorge eines Elternteils besteht (§ 1626 Abs. 3 Satz 1, § 1684 BGB). Somit ist es auch kein einem Sorgerechtseingriff nach § 1666 BGB zugänglicher abspaltbarer Teil vom Sorgerecht eines Elternteils allein. Da aber das Amtsgericht die eingeleitete Pflegschaft als Ergänzungspflegschaft bezeichnet und auch entsprechend ausgestaltet hat - ob mit zutreffendem Inhalt mag dahinstehen - und keine Umstände ersichtlich sind, die die bestellte Pflegerin an der Ordnungsgemäßheit ihres Pflegschaftsauftrags hätten zweifeln lassen müssen, stehen ihr 'die' Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche zu, die sie nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 1915 i.V.m. 1835 ff. BGB geltend machen kann.

Andererseits gibt es bei diesen Gegebenheiten keinen weiteren Vertrauensschutz dahingehend, daß die Abrechnung nach den für den 'Verfahrens'-pfleger geltenden Vorschriften erfolgt. Denn eine Verfahrenspflegschaft war - auch für die Pflegerin erkennbar - ersichtlich nicht angeordnet.

Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG) sind Aufwendungsersatz und die Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen. Vielmehr sind 'Aufwendungsersatz'-ansprüche grundsätzlich gegen den Mündel bzw. Pflegebefohlenen beim Gericht geltend zu machen. Lediglich bei Mittellosigkeit des Pflegebefohlenen - wozu das Amtsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat - kann der Pfleger Ersatz aus der Staatskasse verlangen (§ 1835 Abs. 4 BGB). Ansonsten ist die Führung der Pflegschaft grundsätzlich ehrenamtlich.

Eine Vergütung wird dem Ergänzungspfleger nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 1836 Abs. 1 Satz 2 bewilligt. Voraussetzung hierzu ist, daß das Gericht bei der Bestellung des Vormunds/Pflegers feststellt, daß er die Vormundschaft/Pflegschaft 'berufsmäßig' führt. Das Amtsgericht wird daher - da eine solche Feststellung mit der Bestellung von xxxx zur Pflegerin nicht getroffen worden ist - prüfen müssen, ob die Voraussetzung der 'Berufsmäßigkeit' der Vormundschafts- oder Pflegschaftsausübung durch sie erfüllt ist und ob die hierauf bezügliche Feststellung auch noch nachträglich getroffen werden kann.

Erst bei Bejahung beider Fragen kommt eine aus der Staatskasse zu entrichtende 'Vergütung' in Betracht (§ 1836a BGB).

Dr. Weychardt  Kleinle  Dr. Bauermann

 

 

aus:

http://www.hefam.de/urteile/6WF7801.html

 

Die hessischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit

http://www.hefam.de

 

 


 

 

 

 

 

Amtsg Aalen- BGB §§ 1696, 1671 V

(FamG, Beschluß v. 29.8.1990 - 3 F 115/90-13)

Ist der Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil notwendig, wird er aber vom Sorgeberechtigten verhindert, so kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft, verbunden mit einer zeitlich begrenzten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Pfleger, angezeigt sein.

(Leitsatz der Redaktion)

Gründe:

Durch Beschluß des AmtsG v. 1.12.1988 wurde dem Antragsteller [ASt.] ein Umgangsrecht mit dem Kind K. [geb. 1976] eingeräumt. Nachdem kein einziger Termin für ein Umgangsrecht stattgefunden hatte, beantragte der ASt. im März 1989, dem Kreisjugendamt [JA] die Pflegschaft zur Durchführung des Umgangsrechts zu übertragen. Nach der mündlichen Verhandlung v. 11.9.1989 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich beide Parteien zu einer Therapie bereit erklärten mit ca. 12 Terminen à 1 bis 2 Stunden. Entgegen ihrer ursprünglichen Bereitschaft war die Antragsgegnerin [AGg.] Anfang März zwar zu einem Erstgespräch bei der psychologischen Beratungsstelle für Familien-, Erziehungs- und Scheidungsfolgenprobleme in U., weitere Termine hat sie jedoch nicht wahrgenommen, zunächst mit der Begründung, ihr fehle es an den finanziellen Mitteln; nachdem ihr der ASt. jedoch versprach, die Kosten zu ersetzen, mit der Begründung, sie wolle nicht.

Der ASt. trägt vor, die AGg. vereitele bewußt seinen Umgang mit der Tochter K., da sie keinerlei Beziehungen mit ihm haben wolle. Für das Wohl von K. sei es erforderlich, daß er mit ihr Umgang pflegen könne. Ohne Einwirkung der AGg. auf das Kind sei es allerdings nicht bereit, de Umgang mit ihm wahrzunehmen.

Der ASt. beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. für die Zwecke der Besuchsregelung auf das JA zu übertragen.

Die AGg. ist dem Antrag entgegengetreten ...

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 1696 I BGB kann das FamG während der Dauer der elterlichen [elterl.] Sorge seine Anordnung jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält. Die elterl. Sorge ist in vollem Umfange auf die AGg. übertragen worden. Eine teilweise Änderung hält das Gericht für angezeigt, weshalb eine Änderung zulässig ist.

Gemäß § 1671 V BGB kann das Gericht die Personensorge einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Dies ist vorliegend der Fall.

Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Dr. F. überzeugend dargelegt hat, ist der persönliche Umgang des Vaters mit K. für die Entwicklung von K. von größter Bedeutung. Ohne den Umgang mit dem leiblichen Vater ergeben sich unter anderem Selbstwertprobleme bei heranwachsenden Mädchen. Das Anspruchsniveau hinsichtlich Bildung und Berufswahl ist geringer. Vor allem ist aber die gravierendste Langzeitauswirkung einer elterl. Scheidung wohl die Einstellung zu eigenen Partnerschaften und deren Gestaltung, die ohne einen Kontakt zum Vater dazu führt, daß Töchter aus Scheidungsfamilien neben einem negativen Männerbild auch eine negative Meinung über Frauen im allgemeinen entwickeln. Dies führt dann dazu, daß das künftige Leben gravierende Schwierigkeiten mit sich bringt. Sie stellt eine Gefahr für das Wohl des Kindes i. S. von § 1671 V BGB dar.

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist die Mutter nicht gewillt, ein Umgangsrecht des Vaters in die Wege zu leiten. Vielmehr unternimmt sie alles, dieses Umgangsrecht zu vereiteln. Dies zeigt sich letztendlich darin, daß sie in K. auch noch den Haß gegen den Vater schürt. Bei K. ist die Abneigung gegen den Vater durch die Mutter aufgebaut worden.

Dies hat das Sachverständigengutachten und auch das Gespräch mit K. sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. K. hat auch sämtliche Schriftsätze in allen Streitigkeiten der Eltern in der letzten Zeit gelesen. Dies hat sie bei ihrer Anhörung mitgeteilt. Selbst diejenigen, die ihr ihre Mutter nicht zur Verfügung gestellt hatte, konnte sie sich beschaffen, da sie von ihrer Mutter wußte, wo diese sich befinden.

Daß dieser Haß jedoch nicht unüberwindbar ist, hat sich in der Vernehmung v. 14.8.1990 gezeigt. K. gab eine gewisse Bereitschaft zu erkennen, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen. Sie hat nämlich erklärt, daß ihre Abneigung dann nicht so groß wäre, wenn Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht bestünden. Wörtlich gab sie an: »Das ist dann ja ein ganz anderer Fall«.

Das bedeutet, daß die Mutter das Wohl ihres Kindes eindeutig allein beeinflußt. Nachdem der Mutter das Verständnis dafür fehlt, daß das Umgangsrecht des Vaters mit K. für das Wohl von K. von größter Bedeutung ist, war ihr insoweit auch die elterl. Sorge zu entziehen und die Pflegschaft anzuordnen.

... [Kostenentscheidung] ...

(Mitgeteilt von RA Dr. D. Cramer, München)

 

FamRZ

Ausgabe Nr. (P):03/91

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein ausgesprochen progressiver Beschluss aus dem Jahr 1990, acht Jahre vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wo sich die CDU geführte Bundesregierung unter Helmut Kohl endlich bequemte die schlimmsten rechtlichen Diskriminierungen nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zu beseitigen. Es dauerte dann noch einmal bis zum Jahr 2009, bis der Europäische Gerichtshof im Fall Zaunegger gegen Deutschland die Bundesrepublik wegen der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in die Schranken wies.

Als Gutachter in obigen Fall am Amtsgericht Aalen offenbar Prof. Fthenakis eingesetzt.

 

 

 


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