Umgangsrecht

Urteile


 

 

 

 

 

OLG Saarbrücken Beschluß vom 8.10.2012, 6 WF 381/12

Leitsätze

Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 - 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.

Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.

Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012 6 WF 130/11 und vom 26. November 2010 6 WF 118/10 , ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 9 WF 131/11 ). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil wie hier die Antragsgegnerin bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 6 WF 130/11 ; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).

Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 6 WF 130/12 ; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).

Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.

Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4124

 

 


 

OLG Karlsruhe: Vollstreckung einer Umgangsregelung, Zwangs-/Ordnungsgeld

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR angeordnet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

I.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind die Eltern der beiden Kinder ...., geb. am ...1996, und ...., geb. am ...1998. Das Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 27.06.2008 (AZ. 2 F 69/08 UG) den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern dahingehend geregelt, dass dieser berechtigt ist, alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr den Umgang auszuüben. Zugleich hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Umgang erstmalig in der Zeit von Freitag, den 27.06.2008, bis Sonntag, den 29.06.2008, und im Juli am 11.07.2008 bis 13.07.2008 und sodann fortlaufend stattfinden soll. Ferner hat das Amtsgericht eine Ferienregelung getroffen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009 hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen. Zur Begründung hat er angegeben, dass die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Familiengerichts Weinheim den Umgang der Kinder mit ihm unverändert willkürlich und provozierend gestalte. So habe sie den vorgesehenen Umgang am 24.07.2008 erst einen Tag später bewilligt. In den späten Abendstunden des 08.08.2008 habe sie beim Antragsteller Sturm geläutet und die Herausgabe der Kinder verlangt, da der Urlaub nun reiche. Wegen des aggressiven und ruhestörenden Verhaltens im Wohnhaus sei die Polizei zu Hilfe gerufen worden. Seit Juli 2008 habe es keinen einzigen störungsfreien Umgang gegeben. Der Umgangstermin vom 10.10.2008 bis 12.10.2008 sei gescheitert. Auch am 16.01.2009 habe kein Umgang mit den Kindern stattfinden können. Die Kindesmutter habe ihm an diesem Tag erklärt, er könne gegen Zahlung von 1.000,00 EUR die Kinder treffen. Das Amtsgericht Weinheim hat daraufhin mit Beschluss vom 20.02.2009 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Nichtbefolgung der dem Vater gemäß Gerichtsbeschluss vom 27.06.2008 eingeräumten Umgangszeiten und Zuwiderhandlung gegen den vorzitierten Umgangsbeschluss ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,00 EUR angedroht. Zugleich hat es die nächsten Besuchswochenenden für den Vater gemäß Ziffer 2 der Entscheidung festgelegt.

Unter dem 29.09.2009 hat der Vater beantragt, ein Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 3 FGG festzusetzen. Er hat vorgetragen, dass die Mutter am 14.08.2009 erneut einen Umgangstermin nicht eingehalten habe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Kinder um 18.00 Uhr vom Kindesvater zu einem einwöchigen Ferienaufenthalt beim Großvater väterlicherseits in Halle abgeholt werden. Gegen 16.00 Uhr diesen Tages habe die Mutter ihm mitgeteilt, dass eine Übernahme erst um 19.00 Uhr möglich sei, da sie mit den Kindern im Schwimmbad sei. Er habe sich um 19.00 Uhr an der Wohnung der Kinder eingefunden und dort bis 20.00 Uhr vergeblich gewartet, wobei die Kinder und auch die Antragsgegnerin nicht erschienen und telefonisch nicht erreichbar gewesen seien. Nach Auskunft der Kinder sei die Mutter im Schwimmbad eingeschlafen, wodurch die Übergabe der Kinder nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Vater hat beantragt,

der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Sie hat vorgetragen, dass nicht sie, sondern D. darum gebeten habe, den Umgangstermin um eine Stunde auf 19.00 Uhr zu verschieben. Als sie mit den Kindern gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei, sei der Antragsteller nicht vorzufinden gewesen. Der Vater der Kinder halte sich nicht an Vorgaben. Regelmäßig sei in den letzten Monaten festzustellen gewesen, dass es Verspätungen ohne vorausgehende Entschuldigung oder zumindest Ankündigung gegeben habe. In der Regel hätten diese Verspätungen mehr als eine Stunde betragen.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 17.12.2009 angehört. Eine Anhörung der Kinder erfolgte nicht, da diese nach Mitteilung der Mutter erkrankt waren.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 19.02.2010 gegen die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der dem Vater/Antragsteller gemäß Beschluss vom 27.06.2008 und 20.02.2010 eingeräumten Umgangszeiten am Besuchswochenende vom 14.08.2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin aus von ihr zu vertretenden Gründen die Wahrnehmung und Durchführung des Umgangstermins am 14.08.2009 verhindert habe. Das Gericht halte insoweit den vom Vater geschilderten Ablauf der Ereignisse für glaubhaft. Die Einlassung der Kindesmutter, wonach sie um 19.00 Uhr am Haus vorbeigefahren sei, rechtfertige nicht, den Zwangsgeldantrag abzuweisen.

Gegen den ihr am 25.02.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 02.03.2010, eingegangen am 04.03.2010, Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 19.02.2010 rechtswidrig sei. Das Gericht gehe in unzutreffender Weise von einer Anwendbarkeit des § 33 FGG aus und stütze seine Entscheidung hierauf, ohne dies näher zu begründen. Da es sich bei dem Vollstreckungsverfahren jedoch um ein eigenständiges Verfahren handle, sei die Anwendung des neuen Rechts nach dem FamFG geboten gewesen. Das Gericht habe ferner die Einlassung der Antragsgegnerin, wonach sie pünktlich vor Ort gewesen sei, völlig unberücksichtigt gelassen. Sie erziele überdies nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR sei damit als besondere Härte für die Antragsgegnerin anzusehen, da es den Finanzhaushalt der Antragsgegnerin erheblich belasten würde, was mittelbar auch Auswirkung auf die Kinder haben würde. Das Gericht sei allein der Schilderung des Vaters gefolgt, ohne die Kinder der Beteiligten anzuhören. Vorliegend sei § 159 Abs. 2 FamFG analog anzuwenden und die Kinder seien anzuhören gewesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich dabei nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Verfahren im Sinne des Art. 111 Absatz 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit (BGH WM 2010, 470 Tz. 8). Findet auf das Verfahren erster Instanz altes Recht Anwendung, gilt dies auch für die Beschwerdeinstanz; beurteilt sich hingegen bereits das erstinstanzliche Verfahren nach neuem Recht, findet dieses auch in der Beschwerdeinstanz Anwendung. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt deshalb aus § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff. ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass für das Vollstreckungsverfahren neues Recht zur Anwendung kommt. Allein dieser Umstand verhilft ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.

Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt. Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH, FamRZ 1990, 35). Da auch im FamFG das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet ist, sind auch diese Vollstreckungsverfahren als selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG anzusehen. Demnach richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind, nach den §§ 86 ff, 120 FamFG (Thomas-Putzo, ZPO und FamFG, 30. Aufl. 2009, Vorbem zu § 606 ZPO Rn. 5, Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 6; Giers, Übergangsrecht im Vollstreckungsrecht, FPR 2010, 74).

Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 29.09.2009 gestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Androhung des Zwangsmittels bereits mit Beschluss vom 20.02.2009 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt ist. Bei dem Verfahren auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. handelt es sich um ein in sich geschlossenes Verfahren, das mit dem Erlass des Androhungsbeschlusses zunächst sein Ende findet. Zwar handelt es sich bei diesem Beschluss nicht um eine Endentscheidung im Sinne der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über die Androhung ist jedoch wie eine Endentscheidung zu behandeln mit der Folge, dass entsprechend Art. 111 Abs. 2 FGG-RG das Verfahren über die Androhung des Zwangsgeldes als selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG gewertet werden muss. Hierfür spricht zum einen, dass der Androhungsbeschluss selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar war. Zum anderen war in einer Vielzahl von Fällen bereits die Androhung eines Zwangsmittels ausreichend, um den Elternteil zur Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu veranlassen. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats jedoch, dass altes und neues Recht nicht auf längere Zeit nebeneinander bestehen sollten. Umgangsbeschlüsse bleiben - soweit kein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB eingeleitet wird - über einen längeren Zeitraum in Kraft. Insoweit ähnelt die Rechtslage der bei den sogenannten Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft, für die der Gesetzgeber mit Art. 111 Abs. 2 FGG-RG eine zügige Überleitung in das neue Verfahrensrecht vorgesehen hat. Ginge man davon aus, dass die Androhung nicht wie eine Endentscheidung zu behandeln ist, würde daraus folgern, dass Beschlüsse, die den Umgang regeln, noch Jahre nach ihrem Erlass nach den alten Verfahrensvorschriften zu vollstrecken sind, wenn nur die Androhung vor dem 01.09.2009 erfolgt ist. Dies ist indessen vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

3. Die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist verfahrensfehlerhaft, da das neue Recht die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht mehr vorsieht. Der Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG vorliegen und der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat.

a) Voraussetzung für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 1 FamFG ist ein vollzugsfähiger Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs, wie er unstreitig mit dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 27.06.2008 vorliegt. Der Beschluss regelt mit ausreichender Bestimmtheit, zu welchem Zeitpunkt die Kinder abzuholen sind und in welchem zeitlichen Umfang ein Umgangsrecht des Vaters besteht. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin zugestellt worden.

b) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht nicht entgegen, dass in dem zu vollstreckenden Beschluss nicht entsprechend § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen worden ist. Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschrift überhaupt auf Vollstreckungstitel, die nach altem Recht erstellt worden sind und deshalb einen derartigen Hinweis nicht enthalten können, angewendet werden kann (dafür: Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG Rn. 8; Keidel/Giers, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 12; OLG Karlsruhe, Bes. vom 19.02.2010 - 5 WF 28/10 - veröffentlicht in juris -). Ein im Einklang mit den damaligen Verfahrensvorschriften stehender Vollstreckungstitel wird nicht dadurch fehlerhaft bzw. unvollständig, dass neue Verfahrensvorschriften in Kraft treten.

Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall der rechtliche Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG durch den Androhungsbeschluss vom 20.02.2009 ersetzt wird. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Ordnungs- und Zwangsmittel sich unterscheiden, worauf der 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe zu Recht hinweist. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter. Das neue Recht sieht Ordnungsmittel anstelle der bisherigen Zwangsmittel vor, damit Herausgabe- und Umgangsregelungen auch dann noch wirksam vollstreckt werden können, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des 16. Deutschen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964, AK 20).

Dieser Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die juristischen Unterschiede zwischen Zwangs- und Ordnungsmitteln rechtfertigen es nicht, vor einer Vollstreckung der Umgangsregelung einen rechtlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung zu fordern, wenn zuvor bereits die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war. Die Höhe des Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG entspricht der des Zwangsgeldes nach dem bisherigen § 33 Abs. 3 FGG. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung nach altem Recht als auch die Anordnung eines Ordnungsmittels erfordern eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Pflichtigen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG die nach bisherigem Recht erforderliche Androhung ersetzen. Mit der Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht (BT-Drucksache 16/6308 S. 218).

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erfordert es nicht, dass bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt. Die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind in § 89 Abs. 1 FamFG geregelt. Gesondert wird in § 89 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass der Vollstreckungstitel (über die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs) auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen hat. Selbstverständlich ist damit für alle nach dem 01.09.2009 nach neuem Verfahrensrecht erlassene Vollstreckungstitel der entsprechende Hinweis aufzunehmen und für diese Titel auch Voraussetzung der Anordnung von Ordnungsmitteln. Vollstreckungstitel, die vor dem 01.09.2009 ergangen sind, konnten einen solchen Hinweis jedoch nicht enthalten. Für sie trifft § 89 Abs. 2 FamFG keine Regelung.

Für die Entbehrlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG spricht, dass nur so eine effiziente und zügige Durchsetzung von Umgangsentscheidungen nach altem Recht gewährleistet wird. Enthält eine vor dem 01.09.2009 ergangene Umgangsregelung die Androhung von Zwangsmitteln oder ist die Androhung von Zwangsmitteln vor dem 01.09.2009 in einem gesonderten Beschluss ergangen, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei einer anderen Auslegung von § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG müsste zunächst die bislang fehlende Belehrung nachgeholt werden, eine Sanktion könnte erst bei einer künftigen Zuwiderhandlung erfolgen (so ausdrücklich 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 8). Durch ein derartiges Vorgehen wäre ein effizienter Rechtsschutz nicht gewährleistet, bestehende Vollstreckungstitel würden entwertet. Das Ziel der Reform, das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und die umständliche und unpraktikable Vollstreckung nach § 33 FGG a.F. zu ersetzen, wäre ins Gegenteil verkehrt.

Die Antragsgegnerin war aufgrund des Androhungsbeschlusses vom 20.02.2009 ausreichend vor den Folgen einer Zuwiderhandlung gewarnt worden. Sie musste damit rechnen, dass nach Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts anstelle des „alten“ Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.

c) Die Antragsgegnerin hat bereits nach ihrem eigenen Vortrag gegen die gerichtlich bestimmte Umgangsregelung schuldhaft verstoßen. Im Schriftsatz vom 03.11.2009 hat sie ausgeführt, dass sie gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei. Das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht begann jedoch bereits um 18.00 Uhr. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 hat sie hierzu angegeben, dass der Vater der Verlegung auf 19.00 Uhr eigentlich nicht zugestimmt, sondern diese abgelehnt habe. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie mit den beiden Kindern um 19.00 Uhr lediglich an der Wohnung „vorbeigefahren“ sei. Sie habe sich nicht in die Wohnung begeben, um auf die Abholung zu warten. Sie sei vielmehr zurück ins Waldschwimmbad nach Schriesheim gefahren. Die Antragsgegnerin hat damit nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die Umgangsregelung verstoßen. Mit der Berechtigung des Vaters, mit seinen Kindern zusammen zu sein, korrespondiert die Verpflichtung der Mutter, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereitzuhalten. Es ist nicht erforderlich, dass die Regelung ausdrücklich erkennen lässt, der sorgeberechtigte Elternteil sei gehalten, das Kind zu bestimmten Zeiten zur Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils bereitzuhalten. Nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten muss umschrieben sein. Maßgeblich ist, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Verfügung von dem Betroffenen verlangt wird (Senat FamRZ 2005, 1698). Vorliegend folgt denknotwendig aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs in ihrer Wohnung bereitzuhalten und sich dort aufzuhalten hatte. Es war damit nicht ausreichend, dass die Mutter lediglich an der Wohnung vorbeifuhr und kurz nach dem Vater Ausschau hielt. Zudem war sie nach ihrem eigenen Vorbringen gegen 19.00 Uhr an ihrer Wohnung und nicht wie vorgesehen um 18.00 Uhr. Sie war ferner gehalten, auch auf ihre Kinder einzuwirken und diese zur Einhaltung der gerichtlich bestimmten Umgangszeiten anzuhalten. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Mutter nach eigenem Vorbringen den Beginn des Umgangskontaktes in das Ermessen ihres Kindes stellt.

Nachdem bereits aufgrund des eigenen Vortrags der Mutter feststand, dass diese schuldhaft gegen die Umgangsregelung verstoßen hat, war eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich. Ohnehin dient diese Anhörung der Kinder dazu, deren Neigungen, Bindungen oder Willen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, zu ermitteln. Die Anhörung des Kindes im Zwangsvollstreckungsverfahren ist insbesondere dann geboten, wenn es sich dem gerichtlich festgelegten Umgang widersetzt und deshalb ein Umgang nicht zustande kommt. Mit der Anhörung wird das Recht des Kindes auf Äußerung und damit auf eigenständige Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör realisiert. Zweck der Anhörung ist es indessen nicht, durch Anhörung der Kinder den Sachverhalt zu klären. Nimmt jede Partei das Kind für seine Schilderung des Sachverhalts in Anspruch, führt dies zwangsläufig zu Loyalitätskonflikten.

4. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Stärke des auf Missachtung der gerichtlichen Anordnung gerichteten Willens des Verpflichteten, der durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes gebeugt werden soll. Nicht außer Acht zu lassen sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, da sich nach ihnen bemisst, wie empfindlich das Zwangsgeld auf ihn wirken wird. Da ein Aufenthalt in Halle geplant war, sind durch den Ausfall dieser Reise erhebliche Kosten entstanden, da das gebuchte Hotel storniert werden musste. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- EUR entspricht der üblichen Höhe und ist tat- und schuldangemessen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 84 FamFG. Der Geschäftswert richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. § 87 Abs. 4 FamFG verweist insoweit nur auf §§ 567 bis 572 ZPO, nicht jedoch auf § 574 ZPO, der die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2010

2 WF 40/10

 

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1889.html

 

 


 

 

Umgangsrecht

Bei ungerechtfertigter und anhaltender Umgangsvereitelung wie auch Unterlaufung des bestehenden gemeinsamen Sorgerechts, kann dem dafür verantwortlichen Elternteil ein Sorgerechtsentzug nach § 1671 vollzogen werden, wenn andernfalls durch den Kontaktabbruch zwischen Kind und dem ausgegrenzten Elternteils das Kindeswohl gefährdet wäre.

hierzu: Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2005 – 6 UF 155/04, veröffentlicht in: “Kindschaftsrecht und Jugendhilfe“, 1/2006, S. 50-51

 

 

 


 

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

 

Fortsetzung von OLG Frankfurt 3.9.02 und AG Frankfurt 18.2.03 und OLG Frankfurt - Zwischenentscheidung (Herausnahme der Kinder) - 19.3.04

1 UF 94/03 vom 11.5.05

402 F 2373/01 - AG Frankfurt/Main

BESCHLUSS

in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die Kinder G. und Sh. G., beide geboren am 30.9.1992

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristeten Beschwerden der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 18.2.2003

am 11. Mai 2005 beschlossen:

Die befristete Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.

Auf die befristete Beschwerde des Vaters wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Dem Vater wird die elterliche Sorge für die Kinder G. und Sh. übertragen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird auf einen Pfleger übertragen.

Zum Pfleger wird bestimmt Diplom-Sozialarbeiter V, R.

Eine Aufenthaltsänderung der Kinder, die mit dem Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vaters.

Im Übrigen wird die befristete Beschwerde des Vaters zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht der Mutter das Personensorgerecht für die Zwillinge G. und Sh., Kinder aus der geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin, entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Wegen des problematische Verhaltens der Mutter, zu dem gehörte, dass sie über Jahre Gerichtsentscheidungen nicht beachtete und dem Vater Kontakte zu seinen Kindern verwehrte, hatte das Jugendamt die Eignung für die elterliche Sorge bei der Mutter in Frage gestellt. Sowohl dem Jugendamt wie auch der Verfahrenpflegerin der Kinder verweigerte die Mutter den Kontakt zu diesen. Ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob das Wohl der Kinder bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt gefährdet wäre, konnte nicht erstattet werden, weil sich die Mutter bei der Sachverständigen auf keine Termine einließ. Auch die Verfahrenspflegerin hatte sich angesichts aller Umstände für einen Entzug der Personensorge ausgesprochen.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Mutter als auch der Vater befristete Beschwerde eingelegt. Beide erstreben mit ihrem Rechtsmittel die uneingeschränkte Übertragung der elterlichen Sorge auf sich.

Im Beschwerdeverfahren hat sich die Mutter damit einverstanden erklärt, nunmehr an einer Begutachtung mitzuwirken, sofern der Sachverständige ein Psychiater sei. Der Senat beauftragte daraufhin einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie mit der Begutachtung. Der Sachverständige Dr. W. führte außer Telefongesprächen mit der Mutter zwei Explorationstermine durch. Beide Termine fanden in der Wohnung der Mutter statt, weil diese sich weigerte, die Praxis des Sachverständigen aufzusuchen. Nach dem zweiten Zusammentreffen sagten die Kinder, sie wollten keine weiteren Termine mehr, und die Mutter veranlasste sie auch nicht, an der Begutachtung mitzuwirken. Auf Grund der bis dahin getroffenen Feststellungen erstattete der Sachverständige ein Gutachten vom 25.1.2004, in dem er im Hinblick auf die Mutter zu dem Ergebnis kam, diese wolle alle Dinge kontrollieren, habe ein Omnipotenzgefühl und glaube allein zu wissen, was gut für Ihre Kinder sei. Sie lasse ihre Kinder nicht aus den Augen, und das nicht nur im Rahmen des Verfahrens. Sie habe Angst vor Kontrollverlust, verhalte sich impulsiv, ihre Stimmung wechsele plötzlich, ihre Reaktionen seien manchmal nicht nachvollziehbar, und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie sich auch in Alltagsangelegenheiten so verhalte. Er zitierte aus einem Vorgutachten, dass die Gefahr nicht voraussagbarer Handlungen der Mutter bestehe. Für die Kinder machte er am Beispiel der Beziehung zum Vater deutlich, dass diese gegenüber der Mutter keine Gelegenheit zu eigener Meinungs- und Willensbildung hätten. Es sei wichtig, für die Kinder eine Situation zu schaffen, in der dies möglich wäre. Hierzu hielt es der Sachverständige für erforderlich, die Kinder aus der mütterlichen Wohnung herauszunehmen. Erst dann könne auch abgeklärt werden, welche weiteren psychischen Folgen eingetreten seien.

Der Amtsvormund des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main hat in einem Bericht vom 15.3.2004 unter anderem darauf hingewiesen, die Mutter fahre ihre Kinder täglich zur Schule und hole sie wieder ab. Bei allen Außenkontakten sei sie anwesend. Dieses Verhalten sei weder altersangemessen noch in irgendeiner Weise sinnvoll. Die Mutter sei nach dortigen Beobachtungen nicht in der Lage, eine altersangemessene Individuation ihrer Kinder zuzulassen.Das von ihr vermittelte Weltbild sei grundsätzlich polarisiert in gut oder böse, nützlich oder schädlich, Freund oder Feind.Sie binde ihre Kinder in einer symbiotischen Beziehung, welche diese in ihrer Entwicklung bremse und behindere und langfristig psychische Schäden durch Dämonisierung der „feindlichen Außenwelt, respektive des Vaters" verursache. Bei Interaktionspartnern, mit denen sie nicht im Konflikt sei (die ihr nicht widersprechen, ihre Aktivitäten loben), erscheine sie als fürsorgliche und behütende Mutter, weil sie den Eindruck vermittele, dass ihr keine Mühe zu viel sei, ihre Kinder zu fördern. Würden allerdings ihre Aktivitäten in Frage gestellt, würden altersentsprechende Freiräume für ihre Kinder thematisiert oder gar ein Umgang mit dem Vater auch nur andeutungsweise angesprochen, reagiere die Mutter mit Verlassenheits-, Vernichtungs- und Trennungsängsten und hoch aggressiv. Alle Möglichkeiten, sie zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, seien gescheitert. Sämtliche Kompromiss- und Schlichtungsversuche sowie erteilte Auflagen seien unterlaufen worden. Man gehe von einer Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße aus.

Auf Antrag des Armsvormundes erging deshalb am 19.3.2004 ein Senatsbeschluss, dass die Kinder an diesen herauszugeben seien, und der Amtsvormund verbrachte die Kinder daraufhin in eine therapeutische Einrichtung. Durch Beschluss vom 8.4.2004 ordnete der Senat ihre stationäre Begutachtung an. Angesichts der Bedenken gegen die Erziehungsgeeignetheit der Mutter sollte der Aufenthalt auch dazu dienen, zu klären, ob sich losgelöst von der Mutter in Kontakten zwischen den Kindern und ihrem Vater - auch im Hinblick auf eine Änderung des Sorgerechts - eine Beziehung zu diesem anbahnen lässt.

Nach den Berichten aus der therapeutischen Einrichtung lebten sich beide Kinder dort überraschend gut ein. Dies galt sowohl für die Wohngruppe des Heimes als auch die neue schulische Umgebung. Sie gingen davon aus, der Aufenthalt dauere nicht allzu lange und erlebten ihn miteinander als Geschwister offenbar trotz der Schwierigkeiten der Situation zunächst auch wie ein Stück Abenteuer. Allerdings ist es auch der Einrichtung nicht gelungen, die Mutter wie eigentlich vorgesehen auf Distanz zu den Kindern zu halten. Die Mutter nahm sich nach kurzer Zeit im selben Ort ein Zimmer, traf sich mit den Kindern unabhängig von den vorgesehenen Umgangszeiten heimlich außerhalb der Einrichtung, versuchte immer wieder, in Telefonaten mit Mitarbeitern der Einrichtung Einfluss auf die dortige Arbeit zu nehmen und gab den Kindern Verhaltensanweisungen. Die Kontakte zum Vater, die nach anfänglich großer Ablehnung sehr viel lockerer geworden waren, wurden unter dem erkennbaren Einfluss der Mutter erneut schwieriger, und die Kinder verweigerten sich dann wieder weitgehend. Das Verhalten der Mutter führte auch hier dazu, dass der Gutachtensauftrag erschwert wurde. Die Dauer des Aufenthaltes der Kinder in der therapeutischen Einrichtung verlängerte sich dadurch.

Die Besuchskontakte mit dem Vater fanden zweimal auch in Anwesenheit der Berichterstatterin des Senats statt. Obwohl die Situationen für ihn sehr schwierig war, zeigte sich der Vater in seinem Verhalten einfühlsam auf die Kinder bezogen. In den vorausgegangenen Verhandlungsterminen, auch in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht, war der Vater jeweils um eine gütliche Regelung und eine Verständigung mit der Mutter bemüht. Es war deutlich, dass es ihm nicht um eine streitige Auseinandersetzung mit der Mutter geht, sondern dass er aus Sorge um seine Kinder handelt. Sie liegen ihm offenbar am Herzen, und er ist überzeugt davon, dass eine Verbindung zu ihm als Vater für seine Kinder wichtig wäre.

Auf Drängen zweier Frankfurter Familienrechtslehrer beabsichtigte das Jugendamt Anfang Dezember 2004, die Kinder zur Mutter zurückzuführen. Es teilte dies der Heimleitung mit und forderte diese auf, den Senat hierüber nicht zu informieren. Der Senat, dem dies zur Kenntnis gebracht wurde, verfügte daraufhin durch einstweilige Anordnung vom 8.12.2004, dass der Aufenthalt der Kinder bis zur Vorlage des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens nicht verändert werden darf. Am 19.12. brachte die Mutter die Kinder nach einem vereinbarten Umgangskontakt nicht in das Heim zurück und tauchte mit ihnen unter. Um der Mutter einer Brücke zu bauen setzte der Senat durch Beschluss vom 22.12.2004 die Vollziehung seines Beschlusses vom 8.12.2004 bis zum 27.12.2004 aus, nachdem die Mutter über ihre Anwältin zugesichert hatte, sie werde die Kinder am 27.12. freiwillig wieder in das Heim zurück bringen, wenn sie zuvor mit ihnen die Weihnachtsfeiertage verbringen dürfe. Diese Zusage hielt die Mutter nicht ein und blieb mit den Kindern untergetaucht. Durch Beschluss vom 28.12.2004 bestimmte der Senat an Stelle des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main einen anderen Pfleger für die Kinder mit dem Aufgabenkreis der Personensorge. Zusammen mit den Kindern ließ sich die Mutter in der Folgezeit von Fernsehsendern interviewen. Die Schule besuchten die Kinder erst wieder nach Vorlage des Gutachtens ab Februar 2005. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die Mutter unter Bejahung des öffentlichen Interesses ein Strafverfahren wegen Kindesentführung ein.

Die Sachverständige Dipl.-Psych. Wo. legte ein schriftliches Gutachten vom 28.1.2005 vor, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, ebenso wie auf die mündlichen Erläuterungen hierzu im Termin vom 24.2.2005.

Die befristeten Beschwerden der Eltern sind gemäß §§ 621e, 517, 520 ZPO zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel der Mutter ist unbegründet, das des Vaters ist teilweise begründet. Gemäß § 1696 BGB i. V. m. den Grundsätzen der §§ 1671, 1666 BGB ist die elterliche Sorge mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung dem Vater zu übertragen.

Unter Berücksichtigung der Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 BGB kann die alleinige Sorgerechtsübertragung auf die Mutter nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Hierfür liegen triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe vor.

Diese Gründe ergeben sich einmal aus dem geschilderten grenzenlosen Omnipotenzverhalten, durch das die Kinder im Verhältnis zur Mutter keine ausreichenden Chancen zu einer eigenständigen Entwicklung haben, und das sie den Kindern auch als Verhaltensmuster nach außen anbietet, was für die Kinder ebenfalls als sehr schädlich anzusehen ist. Wie sehr die Kinder dieses Verhaltensmuster bereits übernehmen, konnte der Senat im Termin am 24.2.2005 erleben. Nach der Eröffnung der Sitzung erläuterte der Vorsitzende den Ablauf und erklärte den Kindern, er werde zunächst ihre beiden Eltern bitten, nacheinander etwas dazu zu sagen, wie sie sich den Fortgang des Verfahrens vorstellen würden. Dabei könnten auch sie zuhören. Die folgende Verhandlung sei dann nicht mehr für sie bestimmt, und sie sollten sich anschließend in das Kinderzimmer begeben, wo sie später auch angehört würden. Als der Vorsitzende die Kinder nach den Erklärungen der Eltern aufforderte, nun in das Kinderzimmer zu gehen, weigerten sich beide nachhaltig. Auch wiederholte, sehr entschiedene Aufforderungen änderten daran nichts. Die Mutter saß daneben und sah keinerlei Anläse, auf ihre Kinder einzuwirken. Die Situation veränderte sich erst, als der Ergänzungspfleger einschritt. Bei der späteren Anhörung im Kinderzimmer war es für den Senat bedrückend, zu erleben, wie sehr die Kinder bereits die Spaltung der Mutter in Schwarz und Weiss übernommen haben und immer nur die eigene Wahrheit gelten lassen können.

Nur der Vater allein sei schuld an diesem Verfahren, sie wollten ihn nicht sehen. Er solle wegbleiben, denn er sei böse. Gründe aus eigener Erinnerung können sie hierfür nicht nennen, sie konnten dies im Gespräch aber auch nicht ansatzweise in Frage stellen. [Anm. 1] Die genannten Äußerungen sind in besonderer Weise dafür typisch, dass den Kindern die zugrunde liegende Einstellung von einer dritten Person - hier der Mutter - vermittelt und von ihr übernommen wurde (vgl. Harry Dettenborn und Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S, 83 ff., 91). Im übrigen erklärten sie ganz entschieden, dass sie bei ihrer Mutter bleiben wollten, denn die habe sie lieb, bei ihr gehe es ihnen gut, und den Vater wollten sie nicht sehen.

Bedenkt man, dass für die beiden jetzt zwölfjährigen Kinder als Reifungsschritt die Entwicklung zu selbstständigen Persönlichkeiten ansteht, so hält der Senat die Mutter insgesamt gesehen nicht für erziehungsgeeignet. Insoweit werden die von dem Sachverständigen Dr. W. festgestellten Defizite der Mutter von der Sachverständigen Wo. bestätigt. Daran ändert es nichts, dass die Mutter die Kinder in anderen wichtigen Bereichen in der Vergangenheit gut gefördert hat. Durch ihren ausgeprägten Zwang, alles kontrollieren zu müssen und die für sie außer Frage stehende Überzeugung, allein zu wissen, was für die Kinder richtig ist, verhinderte es Mutter, dass sich die Kinder im Verhältnis zu ihr als Hauptbezugsperson selbstständig entwickeln können.

Für den Senat hat im Übrigen großes Gewicht, dass es der Mutter in ihrem Konfliktverhalten in erheblichem Maß an Verantwortungsgefühl gegenüber ihren Kindern fehlt. In besonderer Welse anschaulich wird das an ihrer Aktion, die Kinder vor Weihnachten aus dem Heim zu entführen und ihnen zuzumuten, mehrere Wochen mit ihr unter Furcht vor Entdeckung unterzutauchen und nach Ferienende der Schule fernzubleiben. Nach einem Bericht des Heimes vom 15.12.2004 zeigten sich die Kinder am dortigen Ablauf der Weihnachtsfeiertage sehr interessiert und hatten es von sich aus übernommen, sich am Heiligen Abend in der Kapelle des Hauses an einem Krippenspiel zu beteiligen. Sie hatten nicht den Wunsch geäußert, über Weihnachten beurlaubt zu werden. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass die Idee zu der Entführung von den Kindern ausgegangen ist.

Die positive Seite der Förderung der Kinder durch die Mutter wiegt all dies nicht auf. Diese positive Seite besteht im übrigen bei Sh. sehr viel ausgeprägter als bei G.. Wie die Sachverständige Wo. aufzeigt, erfüllt die Schwester einen Auftrag ihrer Mutter, indem sie sich in allen Angelegenheiten um ihren Bruder kümmert und ihn kontrolliert. Dem entspreche, dass G. erwarte, dass Mutter und Schwester alles für Ihn regeln, und er oft kleinkindhaft und unbeholfen wirke. Dies sei auf seine Rolle als verwöhnter Junge in der Herkunftsfamilie zurückzuführen. G. ist mit seiner Mutter, seiner Schwester und zwei weiteren inzwischen erwachsenen Stiefschwestern, die jetzt nicht mehr im Haushalt der Mutter leben, aufgewachsen. [Anm. 2]

Für die Entwicklung seiner männlichen Identität, und seines Selbstbewusstseins werde diese Rolle hinderlich sein. Um sich zu einer eigenständigen Persönlichkeit entwickeln zu können, benötige er eine stabile erwachsene, möglichst männliche Bezugsperson. Der Senat teilt diese Einschätzung. Als männliche Bezugsperson für G., aber auch für Sh., bietet sich der Vater an. Dem steht derzeit im Wege, dass die Mutter, wie die Sachverständige Wo. detailliert aufzeigt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu immer massiveren Mitteln greift, um eine Beziehung zwischen den Zwillingen und ihrem Vater zu verhindern. Offen oder subtil vermittle sie den Kindern immer wieder, ihr Vater sei kein "guter Mensch" und mache "nur böse Sachen mit Kindern". Mit einer solchen Verteufelung seines Vaters, von dem er ja abstammt, macht es die Mutter ihrem Sohn nach der Überzeugung des Senats schwer, eine männliche Identität zu entwickeln.

G. und Sh. haben Mutter und Vater. Der Senat hält den Vater für uneingeschränkt erziehungsgeeignet. Er hat eine differenzierte Sicht von der Problematik der Kinder. Er wäre gewiss auch in der Lage, sie in seinem Haushalt gut zu betreuen. Trotz jahrelanger Weigerung [Anm. 3] der Mutter, ihm Kontakte zu ermöglichen, hat er das Interesse an seinen Kindern nicht verloren. Wie bereits ausgeführt hat er sich in den früheren Verfahren gegenüber der Mutter kompromissbereit und um Einigung bemüht gezeigt. Es ging ihm erkennbar nicht darum, einen Konflikt mit der Mutter auszutragen, sondern nur darum, eine Verbindung zu seinen Kindern herzustellen. Unter den gegebenen Umständen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ihm nunmehr die elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen.

Allerdings ist dies nicht uneingeschränkt möglich. Einem Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters in Kalifornien steht entgegen, dass die Kinder dies derzeit nachdrücklichst ablehnen. Zwar hat der Senat keinen Zweifel, dass dieser Wille der Kinder - insbesondere was die Person des Vaters geht - auf der Beeinflussung durch die Mutter beruht, dennoch wird er von den Kindern als ihr bestehender eigener Wille erlebt. Der Senat hat diesen Willen bei G. und Sh. als gegenwärtig äußerst entschieden wahrgenommen. Es wäre nach seiner Überzeugung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, diesen Willen bei zwei zwölfjährigen Kindern „zu brechen", indem man trotzdem eine solche äußere Veränderung herbeiführt (vgl. zu dieser Problematik Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, München und Basel 2001, Seite 114 ff.; Dettenborn/Walter, a. a. O., S. 83 f.). Wie Dettenborn/Walter deutlich machen, bedeutet die hier feststellbare Verinnerlichung der von der Mutter induzierten Inhalte, „dass Bewertungen, also auch Abwertungen, Ängste und Zielintentionen der beeinflussenden Person in die eigenen Einstellungen, Gefühle und Willensbestandteile des Kindes integriert worden sind. Sie sind in das individuelle Selbstkonzept übernommen worden. Ablehnungen und Ängste werden gefühlt, Ziele werden vertreten und angestrebt im Sinne eigener Intentionen." Sie gehören jedenfalls derzeit zur eigenen Identität der beiden Kinder. Bedenkt man, dass es seitens der Kinder bisher keine emotionale Beziehung zum Vater gibt, auf die sie aufbauen könnten, so würde ein unter diesen Umstanden gegen ihren Widerstand herbeigeführter - voraussichtlich nur gewaltsam möglicher - Wechsel aus einer vertrauten Umgebung zum Vater in die USA nach der Überzeugung des Senats schwerlich dazu führen, dass sie ihn dort als Vater akzeptieren könnten. Viel eher zu erwarten wäre, dass sich beide Geschwister miteinander im Widerstand gegen den Vater verbünden würden, dass sie die Mutter idealisierten und in dem Geschehen nur eine Bestätigung des von der Mutter gezeichneten Bildes vom bösen Vater sehen würden. Eine solche Entwicklung einzuleiten entspräche weder dem Wohl der Kinder noch den Interessen des Vaters.

Der Senat hält es deshalb für angezeigt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen.

Auch wenn es wegen der Haltung der Kinder nicht realisierbar ist, dass sie beim Vater leben, ist es für deren Wohl wichtig, dass ihm künftig Elternverantwortung eingeräumt wird. Der insoweit entgegenstehende Wille der Kinder ist rechtlich unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1985, 1702) [Anmerkung: Entscheidung vom 11.7.1984 - IVb ZB 73/83 - "Mit der Erziehung zum Haß gegen den anderen Elternteil oder auch nur zu seiner unberechtigten Ablehnung wird das dem Erziehungsberechtigten zustehende erzieherische Ermessen verlassen. Gleichwohl kann ihm das Gericht die elterliche Sorge übertragen, wenn dies unter Abwägung der im übrigen bei der Sorgerechtsregelung zu beachtenden Gesichtspunkte die immer noch "am wenigsten schädliche Alternative" ist."]. Der Senat hält es für geboten, die Übermacht der Mutter im Verhältnis zu den Kindern zu vermindern, indem dafür gesorgt wird, dass der Vater - für die Kinder sichtbar - Gewicht erhält und für sie spürbar Verantwortung übernehmen kann. Dabei ist er auf Kontakte zu dem vom Senat ausgewählten Ergänzungspfleger angewiesen.

Der Senat hat zunächst gezögert, den bisherigen Ergänzungspfleger weiterhin mit diesem Amt zu betrauen. Dies hat seinen Grund darin, dass er sich nach seiner Berufung im vergangenen Dezember trotz deren rechtswidrigen Verhaltens auf die Seite der Mutter gestellt hatte. [Anm. 4] Im Gespräch mit ihm hat sich der Senat jedoch davon überzeugt, dass auch er es für wichtig hält, Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater anzubahnen, und dass er selbst zu regelmäßigen Gesprächen mit dem Vater bereit ist. Hinzu kommt, dass sich zwischen Herrn V. und den Kindern eine gute Beziehung aufgebaut hat. Es liegt im Interesse der Kinder, ihnen diese Beziehung zu erhalten und sie nicht mit immer neuen Ergänzungspflegern zu konfrontieren. Im übrigen vermag offenbar auch die Mutter Herrn V. in seiner Funktion zu akzeptieren, und es wäre zu hoffen, dass sich dies erhält, auch wenn es in Einzelfragen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden kommt.

Herr V. wird, wie er deutlich gemacht hat, die Kinder derzeit bei der Mutter belassen. Sollte sich herausstellen, dass sich bei einem Verbleib bei der Mutter nichts an deren erdrückender Dominanz in der Beziehung zu ihren Kindern ändert, mit der sie in erster Linie eigene Kontrollbedürfnisse durchsetzt - bei aller Förderung, die sie ihnen sonst zukommen lässt -, insbesondere, wenn sie ihnen weiterhin ihren Vater verteufelt, ohne sehen zu können, was für die Kinder gut ist, so wird er prüfen müssen, ob es bei einem weiteren Aufenthalt der Kinder bei der Mutter bleiben kann, oder ob beispielsweise einer Internatslösung der Vorzug zu geben ist. Die Befugnisse des Ergänzungspflegers sind insoweit eingeschränkt, als es um die Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geht. Diese kann nur mit Zustimmung des Vaters erfolgen. Für Ferienaufenthalte im Bereich des Schengener Abkommens gilt dies nicht.

Über seine Kontakte zum Vater wird Herr V. den Kindern ein Bild von ihrem Vater vermitteln, und er macht es dadurch dem Vater auch möglich, verantwortliche Entscheidungen für die Kinder zu treffen, auch wenn er nicht mit ihnen zusammenlebt. Als Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet der Vater künftig über die Kinder betreffende Angelegenheiten "von erheblicher Bedeutung" allein und ist grundsätzlich für ihre rechtliche Vertretung zuständig. In der Entscheidungsbefugnis des Vaters liegen danach beispielsweise die Schulwahl für die Kinder sowie gewichtige ärztliche Behandlungen und eine Psychotherapie. Der Vater kann von sich aus Kontakte zur Schule aufnehmen und sich dort informieren. Dies gilt auch für Kontakte zu behandelnden Ärzten der Kinder. Um seine Verantwortung wahrnehmen zu können, wird der Vater auf den Kontakt zu Herrn V. angewiesen sein. Von diesem wird erwartet, dass er dem Vater beratend zur Verfügung steht und den Kindern die Ergebnisse der Entscheidungen vermittelt. Welche Umgangskontakte des Vaters zu den Kindern aktuell möglich sind, muss der Vater jeweils mit Herrn V. klären. Hier gilt sicher, dass schnelle große Schritte nicht realistisch sind. Soweit sie sich auf Kontakte verständigen, muss Herr V. dafür sorgen, dass sie auch ermöglicht werden.

Solange der Ergänzungspfleger damit einverstanden ist, dass die Kinder bei der Mutter leben, ergeben sich deren Befugnisse aus § 1687a BGB. Danach entscheidet die Mutter in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung der Kinder (§ 1687 Abs. 2 Satz 4 BGB). Sie ist dann jedoch gesetzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB). Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl der Kinder notwendig sind. Sie muss dann aber dafür sorgen, dass der Vater unverzüglich unterrichtet wird (§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Die Sorge für die Kinder erfordert es, dass der Vater und der Ergänzungspfleger regelmäßigen Kontakt halten. Bei diesen Kontakten werden gelegentliche Meinungsverschiedenheiten unausweichlich sein. Sie müssen ausgetragen werden. Der Ergänzungspfleger übernimmt insoweit ein schwieriges Amt, und seine Tätigkeit wird ihm nicht ohne Supervision möglich sein. Anlass, die Person des Pflegers in Frage zu stellen, können nicht sich im Alltag erfahrungsgemäß immer einmal ergebende Meinungsverschiedenheiten sein. Sollte Herr V. den mit dieser Entscheidung in ihn gesetzten Erwartungen allerdings in grundsätzlicher Weise nicht gerecht werden, müsste die Auswahl des Ergänzungspflegers überprüft werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a FGG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH (§ 574 ZPO).

Dr. Eschweiler Michalik Diehl

 

 


 

 

 

Umgangsvereitelung

Verweigert eine Mutter ohne Vorliegen triftiger Gründe jeglichen Kontakt des Kindes mit dem Vater kann dies den Entzug der Personensorge der Mutter rechtfertigen.

Amtsgericht Frankfurt am Main - Abt. Hoechst, Beschluss vom 18.2.04 - 402 F 2373/01 SO

ausführlich in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 19, S. 1595-1597

 

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht rügt Oberlandesgericht Rostock

Fast hatte es den Anschein, als ob das Bundesverfassungsgericht sich nur noch für Mütter zuständige fühlt, seit es die rechtspolitisch wenigstens peinliche Entscheidung zur sorgerechtlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern vom 29.1.2003 getroffen hatte. Nun kann man wieder hoffen. Offenbar ist es in Karlsruhe zu einer deutlichen Wiederbelebung des Rechtsstaates auch für Männer und Väter gekommen. Dies lässt jedenfalls ein aktuelles Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04 vermuten.

Einem Vater wurde vom OLG Rostock bis zum 31.12.2007 der Umgang mit seiner Tochter untersagt (FamRZ 2004, 968). Dies geschah offenbar auch gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19.6.2003 - Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland, welche vorsieht, dass bei einem Umgangsausschluss jährlich das Gericht zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Umgangsauschluss noch bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht rügt, dass die Belange des Kindes und das Elternrecht des ausgeschlossenen Elternteils zu wenig berücksichtigt wurden. Außerdem hätte das Gericht zu prüfen, welche Konsequenzen für das gerichtliche Verfahren sich aus Haltung der die Aufklärung des Sachverhaltes verweigernden Mutter ergäben.

Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des OLG Rostock auf.

 

Das Urteil ausführlich in: "FamRZ", Heft 15, S. 1166-1168

Dorthin eingesandt von Rechtsanwalt G. Rixe, Bielefeld

 

 

 

 


 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Große Kammer Urteile vom 8.7.2003 - Beschwerde Nr. 31871/96 Sommerfeld/Deutschland, Beschwerde Nr. 30943/96, Sahin/Deutschland

 

Teilweise abweichende Meinung des Richters Rozakis, der sich die Richterin Tulkens angeschlossen hat.

"... Die Untersagung des väterlichen Umgangs durch die innerstaatlichen Gerichte (in Deutschland, Anmerkung Väternotruf) stellte eine radikale Maßnahme dar, die das Recht des Kindes und seiner Tochter (bezogen auf ihren Vater) auf Achtung ihres Familienlebens nicht nur vorübergehend beeinträchtigte, sondern in Wirklichkeit vollständig zerstörte. Es handelte sich um eine Maßnahme, mit der die erforderlichen Voraussetzungen für die dauerhafte Entfremdung der Tochter von ihrem leiblichen Vater geschaffen wurden, die später leicht zu einer Verneinung von emotionalen Bindungen sowie eines Bedürfnisses nach weiteren Kontakten durch das Kind führen konnte. Demzufolge liegt nicht nur eine vorübergehende Maßnahme vor, die zukünftig durch Aufhebung des Verbots geheilt werden kann, sondern eine Maßnahme mit im Kern dauerhaften Folgen für das Recht der betroffenen Person. ..."

in: "FamRZ", 2004, Heft 5, S. 345

 

Der gesamte Wortlaut des Urteils in: "FamRZ", 2004, Heft 5, S. 337-346

 

Dem Vater Sommerfeld sprach die Große Kammer 20.000 Euro wegen immateriellen Schadens und 2.500 Euro für Kosten und Auslagen zu. Zahlungsverpflichtete: Bundesrepublik Deutschland.

Dem Vater Sahin sprach die Große Kammer 20.000 Euro wegen immateriellen Schadens und 4.500 Euro für Kosten und Auslagen zu. Zahlungsverpflichtete: Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

 


 

 

 

Umgangsrecht

OLG Frankfurt / M., Beschluß v. 3.9.2002 - 1 UF 103/00

1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht

(§ 33 II FGG).

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

3. Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

 

 

 


 

 

Ergänzungspflegschaft bei Umgangsvereitelung

1. Bei fehlender Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und Manipulation des Kindes durch diesen Elternteil kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrecht der umgangsvereitelnden Mutter teilweise zu entziehen und eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

2. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.

 

Oberlandesgericht München, 26. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.7.2003 - 26 UF 868/02

veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 24, S. 1957-1958

 

 

Kommentar vaeternotruf.de: Endlich mal wieder ein Beschluss zum Thema Umgangsvereitelung den man nicht zu kritisieren braucht. Bleibt zu hoffen, dass die FamRZ auch an Familiengerichten in anderen Orten als in München gelesen und verstanden wird. Die Erfahrung lässt dies nicht automatisch erwarten.

 

 


 

 

 

Vorläufige Anordnung

Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben. (Ls. d. Red.)

KG Berlin, Beschl. vom 23.01.2001 - 17 UF 9988/00

 

ausführlich veröffentlicht in: "Das Jugendamt", Heft 4 April 2001, S. 204-205

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte leiblicher Väter

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht leiblicher, aber rechtlich nicht anerkannter Väter gestärkt, Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen. Auch wenn ein Mann vor dem Gesetz nicht als Vater des Kindes gilt - zum Beispiel, weil die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist - kann er ein Umgangsrecht mit seinem Kind erstreiten.

Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient und der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang eine familiäre Beziehung zu seinem Kind unterhalten hat, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. In einem zweiten Fall hat das Gericht leiblichen Vätern in Ausnahmefällen die Feststellung ihrer Vaterschaft erleichtert. (Aktenzeichen: 1 BvR 1493/96 u. 1724/01 - Beschluss vom 9. April 2003)

Nach den Worten des Ersten Senats gilt der Schutz der Familie im Grundgesetz für leibliche Väter, die tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen haben. Die Karlsruher Richter gaben damit dem Vater eines inzwischen 14-jährigen Mädchens Recht. Er hatte das Kind mit einer verheirateten Frau gezeugt, es in den ersten drei Lebensjahren regelmäßig betreut und Unterhalt gezahlt. Nach dem Ende der Beziehung kehrte sie zu ihrem Ehemann zurück, der juristisch als Vater gilt, weil die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten wurde. Dem Erzeuger der Tochter untersagte sie jeglichen Kontakt zu dem Kind und ließ ihm sogar gerichtlich den Aufenthalt in der Nähe der Familienwohnung verbieten.

Das Gericht erklärte mit seinem Beschluss eine 1998 neu gefasste Vorschrift für verfassungswidrig, wonach der leibliche, aber rechtlich nicht anerkannte Vater von vornherein vom Kontakt mit seinem Nachwuchs ausgeschlossen ist - anders als etwa die Großeltern. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. April 2004 eine Neuregelung erlassen.

Entscheidend für die Gewährung eines Umgangsrechts ist nach den Worten der Richter, dass eine «personelle Verbundenheit» zwischen leiblichem Vater und Kind besteht. «Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit.» Dies gelte umso mehr, weil ein Kind eine Trennung schnell als endgültig empfinde. Weil jedoch Konflikte mit der neuen Familie entstehen könnten, dürften die Familiengerichte dem Erzeuger nur dann ein Umgangsrecht einräumen, wenn dies dem Kindeswohl diene.

In dem zweiten Fall hat es das Karlsruher Gericht leiblichen Vätern zudem in besonderen Ausnahmefällen erleichtert, eine rechtliche Vaterschaft anzufechten. Dies gelte zum Beispiel dann, wenn ein Mann die Vaterschaft zwar wirksam anerkannt hat, aber nicht mit Mutter und Kind zusammenlebt. Eine Vorschrift, die dem leiblichen Vater jegliches Anfechtungsrecht vorenthält, erklärte das Gericht für verfassungswidrig.

http://www.bverfg.de

 

 

Kommentar Väternotruf: Das Bundesverfassungsgericht hat damit einen längst überfälligen Schritt vollzogen. Die rechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wird damit etwas verringert. Grundsätzlich bleibt das Bundesverfassungsgericht weiterhin hinter den Vorgaben des Grundgesetzes Artikel 6 zurück. Vielleicht sollte man das Grundgesetz einfach abschaffen, das wäre wenigstens ehrlich, wenn sich nicht einmal das Bundesverfassungsgericht danach richtet.

29.04.2003

 

 

 


 

 

Amtsgericht Lahr übt sich in Ratlosigkeit und Resignation

Zuerst die gute Nachricht: 

in einem rkr. Beschluss vom 3.2.2003 teilt das Amtsgericht Lahr (veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 23, S. 1861-1862) mit, dass einem Vater die gemeinsame Sorge nicht entzogen werden soll, wenn die Mutter die gemeinsame Kommunikation bezüglich des gemeinsamen achtjährigen Sohnes verweigert. 

Nun die schlechte Nachricht. Das AG Lahr meint, dass es keine Möglichkeit sehe, den Umgang des achtjährigen Sohnes mit seinem Vater zu regeln. Das Gericht meint, es sei jetzt und in Zukunft kein Fortschritt zu erreichen. Der Moment des Trennens von Mutter und Sohn sei "mit so negativen Emotionen beladen".

Nun fragt man sich, ob nicht eine so pathologisch erscheinende Mutter-Sohn-Beziehung, bei der der Sohn auf seinen Vater "insbesondere mit Schreien reagiert" (über Beeinträchtigungen des Vaters, die dafür möglicherweise ursächlich sein könnten, wird nicht berichtet,  bereits die Schwelle der Kindeswohlgefährdung überschritten hat, wo für das Gericht gar nicht mehr die Frage steht, ob es seine Bemühungen um Verbesserungen einstellen muss, sondern im Gegenteil das staatliche Wächteramt gefordert ist. Gedacht daran hat das Gericht schon, es unterstellt jedoch für den Fall der Trennung von Mutter und Sohn "auf kurz- - und mittelfristige Sicht eine zusätzliche erhebliche Traumatisierung." Alle denkbaren Intervention hat das Gericht gleich selbst verworfen, ambulante Therapie, stationäre Therapie, Umgangspflegschaft, Zwangsgeld, Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Mutter.

Na prima. Der Tipp für alle umgangsboykottierenden Mütter (und vereinzelt Väter) lautet also. Bindet Euer Kind emotional so radikal und ausschließlich an euch, dann habt ihr Narrenfreiheit und die Gerichte lassen Euch alle in Ruhe.

Und für alle schulverweigernden Kinder auch gleich der Tipp. Schon im zarten Alter von 8 Jahren braucht ihr nicht mehr zur Schule zu gehen, vorausgesetzt ihr habt ganz viel Angst eure Mutter zu verlassen, so dass euch "kurz- - und mittelfristige Sicht eine zusätzliche erhebliche Traumatisierung." bedroht.

Mal sehen, was das zuständige Oberlandesgericht machen wird, wo der betroffene Vater hoffentlich in die Beschwerde gehen wird. Es bleibt zu hoffen, dass das Oberlandesgericht emotionalen Missbrauch eines Kindes durch die Mutter nicht mit der gleichen Ratlosigkeit und Ausschaltung des staatlichen Wächteramtes begegnen wird wie das Amtsgericht Lahr.

 

 

 


 

 

 

Urteil zu Umgang - Umgangsvereitelung

OBERLANDESGERICHT (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

Aktenzeichen: 12 UF 1300/02

545 F 2822/00 AG  (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

 

 

In der Familiensache

VVVVVVVV

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Prozeßbevollmächtigte: Rain Petra Kuchenreuther,  (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

gegen

MMMMMMMM

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Prozeßbevollmächtigte: RAMM

 

Weitere Beteiligte:

1 . XXXXXXXX

- Verfahrenspflegerin -

2. Landeshauptstadt  (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) - Sozialreferat - Sozialbürgerhaus, Plinganserstraße 150, 81369  (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

Aktenzeichen S-SBH-Pli- TR 3.2 B

wegen Regelung des Umgangs

 

erläßt der 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) durch die unterzeichnenden Richter am 15. Mai 2003

folgenden

Beschluß

 

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) vom 27.6.2002 in Ziffer 2. und 4. abgeändert.

Ziffer 2. lautet nunmehr wie folgt:

Der Kindesvater kann mit dem Kind KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996 beginnend ab dem Monat August 2003 folgenden Umgang haben:

a) Für die Dauer von drei Monaten, also bis einschließlich Oktober 2003 jeden zweiten Samstag (erstmals 2.8., 16.8., 30.8 usw.) jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in den Räumen des Familien-Notrufs (Braunhausen  - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) und in Begleitung eines von diesem bestimmten Mitarbeiters. Die Kindesmutter bringt (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) jeweils rechtzeitig zum Treffpunkt und holt (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) dort nach dem Umgang wieder ab.

b) Ab November 2003 für die Dauer von weiteren drei Monaten, also bis einschließlich Januar 2004 kann der Kindesvater (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) jeden zweiten Samstag (beginnend 8.11., 22.11., 6.12. usw.) jeweils um 9.00 Uhr an der Wohnung der Kindsmutter abholen und bringt sie jeweils um 13.00 Uhr wieder zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Kindesmutter sorgt dafür, dass KKKKKKKK jeweils abholbereit ist.

c) Ab Februar 2004 kann der Kindesvater KKKKKKKK jeden zweiten Samstag (beginnend 7.2., 21.2. usw.) in gleicher Weise wie b) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich nehmen.

Ziffer 4.:

Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseitern jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

4. Den Kindeseltern wird für jeden Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1. Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht, § 33 Abs. 3 FGG.

5. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1.

a) Die deutsche Mutter und der Vater (Nationalität des Vaters auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) des 1996 geborenen, also jetzt 7 jährigen Kindes KKKKKKKK haben am ... .1995 geheiratet; im August 1998 ist der Kindesvater aus der früheren Ehewohnung ausgezogen; außer im Zeitraum Februar bis Mai 1999 hatte er dann keinen Kontakt mehr zu  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).

Mit seinem Antrag vom 6.4.2000 will der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), die ihm die Kindesmutter grundlos verweigere.

Die Kindesmutter hat geltend gemacht, der Kindesvater, der schon während des Zusammenlebens manisch-depressiv gewesen sei, habe nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung, die keinen Umgang mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) erlaube.

Im Auftrag des Familiengerichts wurde ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgang nebst einem psychiatrischen Zusatzgutachten zur psychischen Verfassung des Kindesvaters erholt.

Das Stadtjugendamt (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) hat einen Bericht erstellt; die Beteiligten und der Sachverständige wurden angehört. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 8.1.2002 das Umgangsverfahren mit dem aus dem Scheidungsverfahren (Amtsgericht - Familiengericht - (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 545 F 4946/00) abgetrennten Sorgerechtsverfahren verbunden - in dem die Kindesmutter die alleinige Sorge beantragt hat, der Kindesvater es bei der gemeinsamen Sorge belassen will.

Mit Beschluss vom 27.6.2002 hat das Familiengericht folgende Entscheidung getroffen:

1. Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996, eingeräumt.

2. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Vermittlung der Verfahrenspflegerin.

3. Als Verfahrenspflegerin wird bestellt: XXXXXXXX

4. Gebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,-- festgesetzt.

Das Familiengericht sieht aufgrund der erholten Gutachten keinen Grund, den Umgang (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) mit dem Vater auszuschließen.

b) Mit ihrer Beschwerde hat die Kindesmutter folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), Az. 545 F 2822/00, vom 27.6.2002 wird aufgehoben.

Das Umgangsrecht des Antragstellers mit KKKKKKKK, geb. am xx.xx.1996 wird ausgesetzt.

2. Der Geschäftswert für die erste Instanz wird auf mindestens 10.000,-- Euro festgesetzt.

Sie verweist darauf, dass wegen fehlender Entscheidung über die elterliche Sorge die Instanz nicht abgeschlossen sei und auf formale Fehler des Beschlusses. Im Übrigen sieht sie nach wie vor Gründe in der Person des Kindesvaters, wegen derer ein Umgang gegen das Wohl des Kindes sei. Diese lägen in seiner schweren psychischen Erkrankung, mit der - auch in Phasen in denen die Krankheit nicht aktiv sei - eine völlige Unfähigkeit einhergehe, sich auf das Kind und seine Gefühle einzustellen. KKKKKKKK sei zu klein, um mit einer solchen Situation umgehen zu können. Die Gutachten seien unzutreffend und wertlos; angebotene Beweise seien nicht erholt worden.

Der Kindesvater will nach der langen Unterbrechung baldmöglichst Umgang mit dem Kind, wobei er auch zum begleiteten Umgang bereit ist. Der Umgang müsse notfalls mit Hilfe einer Umgangspflegschaft durchgesetzt werden.

In der Beschwerdeinstanz wurden neben dem Sachverständigen XXXXXXXX die Kindeseltern angehört; das Kind KKKKKKKK wurde in der Wohnung der Mutter angehört.

Die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin wurde am Verfahren ebenso beteiligt wie das Stadtjugendamt (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).

Die Kindeseltern haben im Termin 2.10.2002 auf den Vorschlag des Gerichts hin eine Vereinbarung geschlossen, nach der baldmöglichst u. a. Elterngespräche beim Familien-Notruf (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) mit dem Ziel der Einleitung eines betreuten Umgangs begonnen werden sollten.

Bisher hat dort lediglich im März 2003 ein vorbereitendes Gespräch mit der Kindesmutter stattgefunden.

Der Kindesvater sieht Verzögerungstaktik der Kindesmutter.

Im übrigen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

2.

Der Senat hält nunmehr eine Entscheidung über die Beschwerde und die Frage des Umgangs für geboten. Trotz der vorläufigen Vereinbarung der Kindeseltern vom 2.10.2002, die auf einen baldigen, zunächst begleiteten Umgang zwischen Kind und Vater zusteuern sollte und an die sich auch die Kindesmutter nach ihrer Darstellung noch gebunden sieht, ist nach über 7 Monaten bisher ein einziges Vorgespräch mit der Kindesmutter zustandegekommen, das auch bereits 2 Monate zurückliegt. Nach telefonischer Mitteilung des Familiennotrufs wird dort auf eine ausstehende Antwort der Kindesmutter gewartet. Auch wenn die anfängliche Verzögerung auf Terminschwierigkeiten des Familiennotrufs beruht hat und nicht der Kindesmutter anzulasten war, verstärkt sich - auch im Zusammenhalt mit ihrem Verhalten gegenüber der Verfahrenspflegerin, der sie trotz ihrer Zusage in der Vereinbarung vom 2.10.2002 einen Zugang zur Tochter ohne Bedingungen letztlich nicht ermöglicht hat - der Eindruck, dass die Kindesmutter ihren fast durchgängig im Verfahren vertretenen Widerstand gegen einen Umgang nach wie vor beibehält und einen zügigen Fortgang des Verfahrens verzögert. Unbeschadet des Fortgangs der Gespräche beim Familien-Notruf kann deshalb eine gerichtliche Entscheidung nicht weiter aufgeschoben werden, ohne grundlegende Rechte von Kind und Vater zu verletzen. Die Entscheidung soll für die Kindesmutter ein unmissverständliches Zeichen setzen, sich um Beschleunigung der Gespräche und des Umgangs zu bemühen und so einer noch weiteren Entfremdung zwischen Kind und Vater vorzubeugen.

Auf die gemäß § § 621 e Abs. 1 Nr. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hin ist der Beschluss des Familiengerichts vom 27.6.2002 in Ziffern 2. und 4., also hinsichtlich Art und Umfang des Umgangs und hinsichtlich des Geschäftswerts abzuändern, im Übrigen jedoch aufrechtzuerhalten, soweit dem Kindesvater grundsätzlich ein Umgangsrecht mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) KKKKKKKK zugesprochen wird.

a) Zunächst ist klarzustellen, dass der Senat nur über den Umgang entscheiden kann; die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der elterlichen Sorge für KKKKKKKK ist nach wie vor vor dem Familiengericht anhängig und dort nicht entschieden. Schon aus diesem Grund wäre die seitens des Kindesvaters beantragte Anordnung einer Umgangspflegschaft, die zwangsläufig eine Einschränkung der elterlichen Sorge beinhaltet, hier nicht möglich gewesen.

Das Familiengericht durfte auch in Ziffer 2. seines Beschlusses Art und Umfang des Umgangs nicht einfach einer Dritten Person überlassen; es hätte zumindest die wesentliche Ausgestaltung des Umgangs selbst vornehmen müssen; insofern fehlt der Entscheidung schon die nötige Bestimmtheit (Oelkers, FamRZ 1995, 1387).

Fehlerhaft war auch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin durch das Familiengericht zusammen mit der Endentscheidung. Zwar ist eine solche Bestellung im vorliegenden schwierigen Umgangsstreit gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 FGG geboten - die Bestellung hätte jedoch bereits während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens erfolgen müssen, um der Verfahrenspflegerin überhaupt die Möglichkeit zu geben, im Sinne einer Wahrnehmung der Rechte des Kindes auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Es ist auch nicht Sache der Verfahrenspflegerin, im Rahmen des Umgangs selbst oder der Ausgestaltung des Umgangs tätig zu werden. Derartige Aufgaben hätten allenfalls einem Umgangspfleger oblegen, mit dem das Familiengericht wohl die Verfahrenspflegschaft verwechselt hat.

Für den Senat bestand allerdings kein Grund die formell erfolgte Einsetzung der Verfahrenspflegerin abzuändern, nachdem, wie gesagt sachlicher Anlass hierfür bestand.

b) Andererseits ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kindesvater ein Recht zum Umgang mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) zusteht; er kann dies auch gegenüber der Kindesmutter trotz seines eigenen formell bestehenden Sorgerechts geltend machen. Zu betonen ist allerdings, dass in gleicher Weise dem Kind KKKKKKKK das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater zusteht, § 1684 Abs. 1 BGB; der Umgang dient also ganz wesentlich auch dem Bedürfnis des Kindes, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufbauen und erhalten zu können (BT-Drucks. 13/8511, S. 68). Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes, § 1626 Abs. 3 BGB.

Wie das Familiengericht sieht der Senat nach den im Verfahren getroffenen Ermittlungen keinen Fall, der einen Ausschluss oder eine längere Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB rechtfertigen würde.

aa) Insbesondere finden sich in der Person des Kindesvaters derzeit keine Gründe für eine derartige einschränkende Maßnahme:

Der Kindesvater ist weder psychisch gestört noch hat er außerhalb der Norm liegende Persönlichkeitszüge, die im Falle eines Umgangs mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) eine Gefährdung des Wohles  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) befürchten ließen. Diese auch im Beschwerdeverfahren erneut bestätigte Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. XXXXXXXX, abgesichert durch ein auch nach Untersuchung des Vaters erstelltes psychiatrisches Zusatzgutachten der Fachärztin für Psychiatrie-Psychotherapie Dr. med. XXXXXXXX, deckt sich mit dem Eindruck des vorbereitenden Richters, den er bei zwei Gerichtsterminen (einer davon im Umgangsverfahren der Großmutter des Kindes 12 UF 759/03) vom Kindesvater gewonnen hat. Weder von den depressiven Verstimmungszuständen, die den Kindesvater in der Zeit des Zusammenlebens mit der Kindesmutter begleitet haben und die das Bild der Kindesmutter von ihm auch jetzt noch maßgeblich prägen, sind Anzeichen beim Vater verblieben noch haben sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Sein nunmehr seit mehr als vier Jahren geordnetes Leben mit einer regelmäßigen, intellektuell anspruchsvollen Erwerbstätigkeit in der Computerbranche bestätigt diesen Eindruck.

Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen können beim Kindesvater keinerlei Anhaltspunkte etwa eine Besorgnis begründen, er könne sich nicht in eine andere Person, das Kind KKKKKKKK, einfühlen und könnte sie deshalb in schwierigen Situationen gefühlsmäßig "alleine lassen", wie die Kindesmutter befürchtet.

Daran ändert auch die feste Überzeugung der Kindesmutter, die sie im Verfahren nach wie vor vertritt, nichts.

Die Kindesmutter bezieht ihre Meinung über den Kindesvater im Wesentlichen aus einer zurückliegenden Zeit, in der der Kindesvater psychisch mit depressiver Symptomatik erkrankt war und sich damit zusammenhängend tatsächlich, wie er selbst eingeräumt hat, seltsam und unsozial verhalten hat. Sein damaliges Verhalten, wie es die Kindesmutter geschildert hat, hätte  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) bei einem Umgang durchaus verstören können. Soweit die Kindesmutter aber dem Kindesvater auch jetzt noch ein vergleichbares Verhalten unterstellt und dies etwa, wie sie in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, in einem "Flackern der Augen" erkennen will, verkennt die Kindesmutter die Realität. Dies mag auf der einen Seite mit übermäßiger Besorgnis um die ihr sehr verbundene (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), die sie als besonders schutzbedürftig ansieht, zusammenhängen, beinhaltet aber auch eine starre Haltung, die sich allem verschließt, was nicht in ihr feststehendes, subjektiv und von unrealistischen Ängsten geprägtes Bild passt. Statt den differenzierten Ausführungen der Sachverständigen ein offenes Ohr zu leihen und aus Verantwortung für das gemeinsame Kind zunächst einen ohnehin nur beschützten Umgang anzugehen, hat sie die Gutachter in teilweise unsachlicher, emotionaler Weise angegriffen und scheint - trotz scheinbaren Einlenkens mit der Vereinbarung vom 2.10.2002 - nicht von ihrer vorgefassten Meinung abzuweichen. Nach wie vor vertritt sie am Verfahren fest die Auffassung, ihr Kind wachse zusammen mit ihr ein einem "geschützten Nest', einer Idylle" auf, bewältige die anstehenden Aufgaben in der Schule ausgesprochen gut und bedürfe keines Vaters. Auch dem vorbereitenden Richter, der im Wissen um die Wichtigkeit einverständlichen Vorgehens der Eltern bei einem Umgang diese Haltung in Frage zu stellen versucht hat, ist dies nicht gelungen. Die Kindesmutter ist dabei geblieben, einzuwirken, psychische Widerstände gegen den Vater abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. § 1684 Rn 14). Es steht zu hoffen, dass die Kindesmutter aus dieser Verpflichtung heraus und mit Hilfe bereits begonnener Beratungsgespräche beim Familien-Notruf (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) doch noch den Umgang des Kindes mit seinem Vater unterstützt.

Eine weitere Verhinderung des Umgangs könnte trotz der sonst guten Erziehungskompetenz der Mutter einschneidende Folgen bis zum letzten Mittel des Sorgerechtsentzugs haben.

Anlass zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat nicht.

c) Nachdem sich KKKKKKKK und der Vater - mit Ausnahme eines kurzen Treffens anläßlich der Begutachtung Anfang 2001 - seit vier Jahren nicht mehr gesehen oder getroffen haben, müssen die Kontakte natürlich zunächst behutsam aufgebaut werden.

Insofern ist bereits aufgrund der Vereinbarung der Kindeseitern im Termin 2.10.2002 eine Umgangsbegleitung durch den Familiennotruf München in die Wege geleitet worden. Obwohl dies vor mehreren Monaten geschehen ist, hat ein erster Kontakt mit der Mutter erst im März 2003 stattgefunden; zu einem gemeinsamen Gespräch oder einer Verständigung der Eltern ist es allerdings bisher noch nicht gekommen, ebenso wenig zu einem Kontakt des Kindesvaters mit (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).

Da aufgrund der zuletzt gezeigten Haltung der Mutter zu befürchten steht, dass sie mit Vorbehalten und Bedingungen den Umgang, den sie bisher ablehnt, weiter hinauszögern wird, kann der weitere Verlauf der Beratung nicht mehr abgewartet werden.

Mit der Entscheidung soll unmissverständlich und nachdrücklich klar gestellt werden, dass im Interesse des Kindes KKKKKKKK der Umgang mit dem Vater stattzufinden hat, auf den dieser leibliche Vater auch ein Recht hat. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4. soll jeden Zweifel an der Verbindlichkeit ausschließen, § 33 Abs. 3 FGG.

Um aber dennoch den Kindeseltern und vor allem KKKKKKKK die Chance zu geben, dass der Umgang in Einverständnis der Eltern stattfindet, soll der laufende Umgang erst ab dem Monat August 2003 in der im Tenor ausgesprochenen Weise stattfinden. Das gibt den Kindeseltern Zeit, durch beratende Gespräche Vorbehalte abzubauen. Dabei hat der Senat bereits jetzt eine sukzessive Steigerung der Besuche angeordnet. Besuche mit Übernachtungen scheiden allerdings zunächst aus; hierfür muss erst die weitere Entwicklung abgewartet werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Der Beschwerdewert, auch für die erste Instanz wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt, § 30 Abs. 2 Kost0 bzw. 131 Abs. 2 i.V.m. 30 Abs. 2 Kost0.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Dr. Hüßtege Vorsitzender Richter 

Gastroph Richterin

Melz  Richter

am Oberlandesgericht

 

 

Veröffentlicht ohne - so wie hierauf Verlangend es Datenschutzbeauftragen von Berlin vorgenommene - idiotische Anonymisierungen auch in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ 2003, Heft 24

 

 

 


 

 

 

Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.02.2003 - 9 UF 171/02

Anordnung von Umgangskontakten trotz entgegenstehenden Willens eines 13-Jährigen

in: 

"Das Jugendamt", 5/2003, S. 261-263

"Zentralblatt für Jugendrecht", 11/2003, S. 445-446

 

Inhaltsangabe: Ein entgegenstehender Wille des Kindes kann nur dann ausnahmsweise den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Widerstand des Kindes überwunden werden kann. Der Einräumung des Umgangsrechts stehen zu erwartende Schwierigkeiten bei seiner künftigen Umsetzung nicht entgegen und können daher keinen Ausschlussgrund bilden.

 

 

 

 


 

 

Wegweisendes PAS - Urteil

 

AMTSGERICHT EBERSBERG - 85560 Ebersberg - März 2002

002 F 00326/00

 

 

 


 

Kriterien für einen Umgangsausschluss

 

Beschluss des OLG Köln vom 17.1.2003 - 5 U 5/03, zu den Kriterien, die einen Umgangsausschluss rechtfertigen würden

Veröffentlicht in NJW 2003, Heft 26 und FamRZ 2003, Heft 14

 

Leitsätze:

1. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/ oder geistig seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.

2. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden.

3. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer Trennung genügen dem nach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen.

4. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt. 

 

 


 

 

Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.02.2003 - 9 UF 171/02

Anordnung von Umgangskontakten trotz entgegenstehenden Willens eines 13-Jährigen

in: "Das Jugendamt", 5/2003, S. 261-263

 

 

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21.07.2000 - 13 UF 9842/99

Anordnung begleiteten Umgangs mit dem Vater bei Desinteresse eines 13-Jährigen

in: "Das Jugendamt", 5/2003, S. 263

 


 

 

 

"Kontakt der Kinder zu Vater verhindert: Gericht droht der Mutter"

Frankfurt (Ihe). Das Frankfurter Oberlandesgericht hat einer Mutter aus Hessen teilweise das Sorgerecht entzogen, weil sie seit zehn Jahren systematisch jeden Kontakt des Vaters zu ihren Kindern verhindert hat. Die Frau habe jede vor den Gerichten ausgehandelte Umgangsregelung kompromißlos verhindert und dem Vater noch nicht einmal Fotos der Kinder gegeben, teilte das Gericht gestern mit. Der Familiensenat setzte eine neue Umgangsregel in Kraft, die auch mit Zwang durchgesetzt werden kann..

Da die zehn Jahre alten Zwillinge ihren Vater noch nie bewußt getroffen haben, soll laut Gerichtsbeschluß eine Psychologin das Treffen vorbereiten und begleiten. Für diese Zeit wird der Psychologin als Ergänzungspflegerin das elterliche Sorgerecht übertragen. Das Jugendamt soll ebenfalls als Ergänzungspfleger dafür sorgen, daß der Vater Berichte und Fotos über die Entwicklung seiner Kinder erhält. Sowohl der Vater als auch die Kinder hätten ein Recht auf Umgang miteinander, hieß es in der Entscheidung (Aktenzeichen: 1 UF 103/00). Die Mutter müsse hingegen alles unterlassen, was dem Verhältnis der Kinder zum Vater schaden könne. Sollte sich die Frau den neuen Regeln widersetzen, droht ihr neben einer Zwangshaft bis zu sechs Monaten der komplette Verlust des Sorgerechts.

Veröffentlicht in: Lokalteil FAZ vom 10. Sept. 2002

 

 

 

 

 

Umgangsvereitelung

 

Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 3.9.2002 - 1 UF 103/2000, veröffentlicht in "Zentralblatt für Jugendrecht", 4/2003, S. 159-161

Der Beschluss in Kurzform:

1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§33 Abs. 2 FGG)

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.

3. Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

 

 

 

 

OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 3.9.2002 1 UF 103/00

1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§33 II FGG).

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

3. Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

 

Veröffentlicht in FamRZ 2002, Heft 19

 


 

 

Mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht des sorgeberechtigten Elternteils, den Umgang mit dem umgangsberechtigten anderen Elternteil aktiv zu fördern.

 

"Ist im Rahmen einer Umgangsregelung ein Elternteil dazu verpflichtet worden, dass in seiner Obhut befindliche Kind positiv auf die Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten und an ihn herauszugeben, so stellt es einen mit Zwangsgeld zu ahndenden Verstoß nach § 33 FGG dar, wenn der Obhutsinhaber es der freien Entscheidung des Kindes überlässt, ob es mit dem anderen Elternteil zu Umgangszwecken mitgehen möchte."

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2001 - 5 WF 96/01 (AG - FamG - Waldshut-Tiengen - 6 F 277/98), veröffentlicht in "OLG Report Karlsruhe Stuttgart 12/2002, S. 211-212

 

 


 

 

 

Umgangsrecht darf notfalls mit Zwangsgeld durchgesetzt werden

 

Frankfurt/Main (dpa) - Eine Mutter, die dem Vater trotz gerichtlicher Anordnung den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert, muss mit einem Zwangsgeld rechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. Die Regelung eines ordnungsgemäßen Umgangsrechts gehöre zu den Pflichten des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befinde. Maßstab seien dabei nicht seine Interessen, sondern allein das Wohl des Kindes (Az.: 3 WF 210/02).

 

Das Gericht drohte mit seinem Beschluss einer Mutter ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 Euro an, falls sie weiterhin den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind vereitle. Die Frau hatte schon mehrfach die vereinbarten Besuchsregelungen nicht eingehalten. Die Richter betonten, beide Elternteile hätten ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit dem Kind, wie die Zeitschrift «OLG- Report» berichtete.

 

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 3 WF 210/02)

(Meldung vom 16.10.2003)

 

 

http://www.anwaltssuche.de/rechtsprechung/ehe_familie/ehe_3407.html

 

 


 

15 UF 25/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

44 F 288/99 Amtsgericht Potsdam

 

Anlage zum Protokoll

vom 04.07.2002

Verkündet am 04.07.2002

 

G., Justizangestellte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

 

In der Familiensache betreffend das Recht auf Umgang mit dem Kind T. (5 Jahre),

 

an der beteiligt sind:

1. die Mutter: G. B.,

XXXXXXXXXXXXX Potsdam,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. H.-B.,

XXXXXXXXXXXXX Berlin -

 

2. der Vater: R. P.,

XXXXXXXXXXXXX Potsdam,

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Z.,

XXXXXXXXXXXXX Potsdam -

 

 

 

 

2

 

3. der Verfahrenspfleger H. P.,

XXXXXXXXXXXXXX Berlin,

Beschwerdeführer,

4. das Jugendamt der Landeshauptstadt Potsdarn,

XXXXXXXXXXXXXX Potsdam,

 

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G.,

den Richter am Oberlandesgericht L. und

die Richterin am Landgericht B.

b e s c h l o s s e n:

Auf die Beschwerde der Mutter, des Vaters sowie des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2001 - 44 F 288/99 wie folgt abgeändert:

1. Der Vater hat das Recht, seinen Sohn T. an jedem zweiten

Wochenende zu sich zu nehmen. Das Wochenendumgangsrecht beginnt jeweils freitags um 8.00 Uhr und endet montags um 9.00 Uhr. Besucht T. freitags den Kindergarten, beginnt es mit dem Ende des

Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr.

Der Vater hat - soweit T. den Kindergarten besucht - den Sohn dort abzuholen und ihn dort (montags früh) wieder hinzubringen. Andernfalls hat die Mutter T. an den Vater zu Beginn des Besuchswochenendes an ihrer Wohnung zu übergeben und der Vater ihn nach dem Wochenende dort wieder abzugeben.

Die Mutter ist verpflichtet, den Vater rechtzeitig zu unterrichten, wenn T. den Kindergarten nicht besucht oder freitags nicht bis 14.00 Uhr besuchen soll oder kann.

Das erste Besuchswochenende beginnt am 5. Juli 2002.

2. Das Wochenendumgangsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn T. erkrankt ist, es sei denn, er ist transportunfähig erkrankt. In letzterem Falle ist es am folgenden Wochenende nachzuholen.

 

Eine Erkrankung des Sohnes mit Transportunfähigkeit hat die Mutter unverzüglich nach deren Eintritt dem Vater schriftlich - und nötigenfalls vorab telefonisch - unter Angabe aller behandelnden Ärzte und sonstiger behandelnder oder Pflegepersonen bekannt zu geben und außerdem mit ärztlichem Attest nachzuweisen.

Der Vater ist berechtigt, sich mit den behandelnden oder Pflegepersonen in Verbindung zu setzen und umfassende Auskünfte zu verlangen.

Sollte das Kind - ausweislich eines ärztlichen Attestes - auch am Folgewochenende aufgrund der Erkrankung transportunfähig sein, ist der Vater berechtigt, den Sohn an diesem Wochenende - ebenso wie ggfs. an ,regulären' weiteren Umgangswochenenden - jeweils Freitag, Samstag und Sonntag täglich 4 Stunden lang dort zu besuchen, wo das Kind sich befindet, und mit ihm in Abwesenheit der Mutter zusammenzusein.

Sollte sich T. in stationärer Behandlung befinden, ist der Vater berechtigt, ihn täglich vier Stunden zu besuchen.

 

3. Der Vater ist berechtigt, T. jeweils mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr zurückzubringen. Dieses Umgangsrecht beginnt jedoch, falls T. den Kindergarten besucht, mit dem Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr. In diesem Falle hat der Vater ihn dort abzuholen.

4. Der Vater ist berechtigt, 15 Tage der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder - falls abweichend - die Schule besucht, mit dem Sohn zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen, und zwar jeweils in den ersten beiden Wochen der Sommerferien.

Außerdem ist er berechtigt, mit T. 2 mal im Jahr jeweils 8 Tage in jedem Kalenderhalbjahr im Zusammenhang zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen; er hat die Termine der Mutter jeweils 6 Wochen vorher mitzuteilen.

Für sämtliche Reisen gilt, dass die Mutter über das Reiseziel zu unterrichten ist.

Der Ferienumgang geht von Samstag zu Beginn der Ferien um 8.00 bis Sonntag (Ferienumgangsende) 18.00 Uhr. Fällt der Beginn oder das Ende des Ferienumgangsrechts mit einem Umgangswochenende zusammen, gilt Ziff. 1 ergänzend.

Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater bei Übergabe des Kindes für die Dauer des Ferienumgangs die notwendigen Reisepapiere (z.B. Kinderausweis / -pass etc.) sowie die Unterlagen für die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.

5. Der Vater ist berechtigt, mit T. den 25. Dezember und 26. Dezember eines jeden Jahres zu verbringen. Er holt ihn am 25. Dezember um 15.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ihn am 26. Dezember um 20.00 Uhr wieder zu ihr zurück.

Den 24. Dezember verbringt T. - auch wenn es sich um ein Umgangswochenende handeln sollte - bei der Mutter.

6. Sollte T. erkranken, während er sich beim Vater aufhält, ist dieser berechtigt, alle unaufschiebbaren Maßnahmen eigenständig zu veranlassen. Er hat die Mutter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.

7. Der Vater ist berechtigt, an T.s Geburtstag zwei Stunden, und zwar von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, allein mit dem Sohn zu verbringen. An seinem eigenen Geburtstag ist der Vaters berechtigt, vier Stunden, und zwar von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, allein mit T. zu verbringen

8. Die Eltern sind verpflichtet, bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine Übersicht über die Umgangsregelungen für das Folgejahr zu erstellen.

9. Der Vater ist berechtigt, an sozialen Aktivitäten wie (beispielsweise und insbesondere) Kindergartenfesten, Schulfesten oder der Einschulung von T. teilzunehmen.

10. Der Vater ist berechtigt, T. in seinen Reisepass eintragen zu lassen. Die Mutter ist verpflichtet, daran mitzuwirken und die behördlicherseits erforderlichen Erklärungen in der nötigen Form abzugeben.

11. Es bleibt den Eltern unbenommen, die vorgenannten Regelungen im gegenseitigem Einverständnis zu ändern. Dies ist schriftlich durch beide Eltern niederzulegen und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Eltern können im gegenseitigem Einvernehmen auf die Schriftform verzichten. Im Zweifel bleibt es bei der oben getroffenen Umgangsregelung.

12. Die Mutter ist berechtigt, unbeschadet von Umgangsrechten des Vaters mit T. Ferienreisen wie folgt zu unternehmen oder ihn verreisen zu

lassen:

 

 

a. während der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder - falls abweichend - die Schule besucht, für die Dauer von längstens 3 Wochen in der zweiten Ferienhälfte;

b. im Winter oder Frühjahr und Herbst eines Jahres jeweils längstens eine Woche, in der Summe nicht mehr als insgesamt 2 Wochen;

c. insgesamt jedoch nicht mehr als kalenderjährlich 4 Wochen.

Die Mutter hat die Reisetermine dem Vater spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt schriftlich bekannt zu geben.

Kommt sie dieser Verpflichtung fristgemäß nach, entfallen die in die Reisezeiten fallenden Umgangsrechte des Vaters, soweit Tilman tatsächlich verreist ist.

13. Der Vater ist berechtigt, den Sohn Tilman jeweils am 2. Oster- und Pfingstfeiertag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Fallen die Doppelfeiertage mit einem Wochenend- oder Ferienumgangsrecht des Vaters zusammen, verlängert sich dieses bis zum Abend des jeweiligen 2. Feiertages, 18.00 Uhr.

Silvester und Neujahr verbringt Tilman von 9.00 Uhr am Silvestertag bis

20.00 Uhr am 1. Januar des Neuen Jahres im jährlichen Wechsel bei einem der Elternteile, beginnend mit Jahreswende 2002 / 2003 beim Vater. Der Vater hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr wieder zurückzubringen. Endet ein sonstiges Umgangsrecht des Vaters am 30. Dezember eines Jahres und schließt sich daran für ihn ein Jahreswechselumgangsrecht an, verlängert sich ersteres bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr.

14. Nach der Einschulung T.s gelten die vorstehenden Regelungen mit folgenden Änderungen:

a. T. ist nicht vom Kindergarten, sondern von der Schule abzuholen.

b. Der Vater hat T. nach den Umgangswochenenden bereits sonntags um 18.00 Uhr zur Mutter zurückzubringerl.

c. Das Ferienumgangsrecht des Vaters außerhalb der Sommerferien findet jeweils in der ersten Woche Oster- und Herbstferien statt.

15. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,- EUR angedroht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden fuhren zu einer teilweisen Modifikation des Umgangsrechts zwischen dem Vater und T.. Der Senat ist dabei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien-und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rdnr. 2 m.w.N.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden.

Der Senat hat diese Grundsätze bei der Entscheidung über das Umgangsrecht und seine Ausgestaltung im Einzelnen zu berücksichtigen. Dies führt zu der im Tenor getroffenen Regelung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich eine Regelung wünschenswert ist, die den Eltern eine flexible Gestaltung des Umgangsrechts ermöglicht und ihnen damit eine weitgehende Elternverantwortung belässt. Allerdings hat sich im Verfahren gezeigt, dass die Eltern offenbar - auch unter Zuhilfenahme Dritter - nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Umgangsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (und unter Zurückstellung der eigenen Bedürfnisse) zu treffen.

Bei der Umgangsregelung hat sich der Senat - auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen - von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

T. hat zu beiden Eltern eine sehr enge emotionale Bindung, auch eine außerordentlich enge zum Vater, die sich u.a. darin ausdrückt, dass er viel Zeit auch mit ihm verbracht hat und verbringen will. Daher ist es angezeigt, dass er neben den 14tägigen Umgangswochenenden einmal wöchentlich einen Tag gemeinsam mit dem Vater verbringt. Allerdings soll dieser Umgang innerhalb der Woche nicht - wie vom Vater erstrebt - verbunden sein mit einer zusätzlichen Übernachtung. Vielmehr erscheint es im Interesse der Gleichmäßigkeit des Wochen- und Tagesablaufs sinnvoll, dass das erst fünfjährige Kind die Wochentage innerhalb der Woche regelmäßig von seinem Lebensmittelpunkt aus, der bei der Mutter ist, beginnt.

Eine Erkrankung T.s steht dem Umgang mit dem Vater nicht entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vater nicht in der Lage ist, sich im Krankheitsfall angemessen um T. zu kümmern. Nur in den Fällen, in denen das Kind derart schwer erkrankt, dass es stationär behandelt werden muss oder aber - ärztlich bestätigt - nicht transportfähig ist, muss ein Umgang mit dem Vater verlegt oder sachgerecht modifiziert werden. Eine solche Erkrankung hat die Mutter durch ärztliches Attest nachzuweisen. Dies ist ihr auch zumutbar.

Der Senat hat im übrigen keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Vater in einem Krankheitsfall das Kind angemessen ärztlich betreuen lassen wird.

Eine Eintragung T.s in den Reisepass des - mitsorgeberechtigten - Vaters ist angesichts dessen, dass beide unterschiedliche Nachnamen tragen, bei eventuellen Auslandsreisen angezeigt. Sie ist - auch wenn das Kind zugleich im Reisepass der Mutter eingetragen sein sollte - möglich. Die Mutter hat dafür lediglich eine schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben und dort ihren Personalausweis vorzulegen oder dem Vater zur dortigen Vorlage zur Verfügung zu stellen. Ein solches Mitwirken ist ihr ohne weiteres zumutbar.

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 33 FGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Beschwerdewert: 10.000,- EUR.

 

 

 

 

G.      L.     B.

 

 

 


 

Anhaltende Umgangsvereitelung mit parallel auftretenden Parental Alienation Syndrome (PAS) führt zu Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die umgangsvereitelnde Mutter.

Beschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 14.3.2001 - 1F 138/01

veröffentlicht in: FamRZ 2/2002, S.118-120

mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. M. Dollinger, München

 

 

Ein begrüßenswerter Beschluss des Amtsgerichtes. Bezeichnenderweise klappte nach dem Beschluss der Kontakt zwischen Kind und Vater plötzlich.


 

 

Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach §1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen.

 

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.01.2000 - 16 WF 102/99

veröffentlicht in "Das Jugendamt", 3/2002, S. 135-137

 

 


 

Amtsgericht Eschwege

Manchmal hat man den Eindruck, dass der aktuelle Entwicklungsstand der Psychologie an den Familiengerichten weitestgehend unbekannt ist. Entscheidungen scheinen dann eher nach dem Motto "Das habe wir hier schon immer so gemacht" getroffen zu werden.

So z.B. das Amtsgericht Eschwege in seinem Beschluss vom 9.6.2000 - 5 F 649/99

in dem es für ausreichend gesehen wurde, einem Vater aller zwei Wochen für drei Stunden Umgangskontakte zu seinem Kind (ob Sohn oder Tochter wurde nicht bekannt) in der Wohnung der Mutter einzuräumen.

Abgedruckt in "FamRZ", 2001, H 17, S. 1162-1163

mitgeteilt von Richter G. Stück, Wehretal

 

Jeder, der sich mit den Ergebnissen der Bindungsforschung beschäftigt hat, weiss, dass Kontakte im Zweiwochenabstand nicht ausreichen, um eine sichere Bindung des Kindes zum Vater aufzubauen.

Hinzu kommt die für Kind und Vater belastende Situation unter Aufsicht der Mutter miteinander umzugehen.


 

Umgangsrecht Großeltern

OLG Hamm, 11. Familiensenat

Beschluß vom 23.6.2000 - 11 UF 26/00

Das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern (Mutter) hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern grundsätzlich Vorrang.

Großeltern (väterlicherseits) haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der entsprechende Nachweis muß von den Gr0ßeltern geführt werden.

abgedruckt in: FamRZ 2000, 1601, veröffentlicht mit Anmerkungen von Liermann in FamRZ 2001, 704

Eine kritische und völlig zutreffende Stellungnahme von Psychologin Brigitte Spangenberg und Familienrichter Ernst Spangenberg in FamRZ 2002, H 1, S. 48-50

 

 


 

Zur Begründungspflicht bei kindschaftsrechtlichen Entscheidungen

OLG Köln, Beschluß vom 20.2.01 - 25 UF 180/00

veröffentlicht in: "NJWE-FER 2001, Heft 11, S. 301

 

Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht in Umgangsrechtssachen nur auf die Stellungnahme des Jugendamtes Bezug nimmt. Das Gericht hat darzulegen, warum es diesen Ausführungen und nicht der hiergegen gerichteten Argumentation einer Partei gefolgt ist.

Skandalös, der angefochtene Beschluss des Amtsgerichtes hatte eine Aussetzung des Umgangs zur Folge, ohne das ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, obwohl dies sogar vom Jugendamt angeregt worden war.

 


 

Umgangsrecht

1. Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil hat Vorrang vor den Befindlichkeiten des Elternteils. mit dem es ständig zusammen lebt.

2. Ein Ausschluß des Umgangsrechts kann nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls erfolgen.

 

Beschluß des Kammergerichts vom 23.1.2001 - 17 UF 9988/00

abgedruckt in: "FamRZ", 2001, H 17., s. 1163-1164


 

Ängste des Kindes – Mängel des Gutachtens – kein Umgangsausschluss

- Auszugsweise Abschrift - [Hervorhebungen in dem Beschluss wurden nachträglich eingefügt]

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

vom 03.11.1998

7 UF 270/98

hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kuckuk und die Richter am Oberlandesgericht Mosler und Küpperfahrenberg

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden vom 26. Mai 1998 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn , geb. am 10.08.1992, dahingehend eingeräumt, dass der Kindesvater das Recht hat, sich in Abwesenheit der Kindesmutter einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes der Stadt mit zu treffen

Die Termine sind jeweils mit dem Jugendamt abzustimmen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selbst. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.

Das Amtsgericht hat das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem am 10. August 1992 geborenen Sohn für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat hält es für geboten, das Umgangsrecht in dieser Weise wieder anzubahnen , dass dem Vater das Recht gewährt wird, mit dem Kind einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes der Stadt einen Kontakt wieder aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten.

Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt darf jedoch nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes GEFÄHRDET wäre. Bei dem vom Amtsgericht ausgesprochenen Ausschluss für zwei Jahre handelt es sich um einen solchen Ausschluss für längere Zeit, der nur unter der oben genannten strengen Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig wäre. Eine solche Gefährdung vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.

Zwar geht der Gutachter Diplom-Psychologe davon aus, dass die Beziehung zwischen und seinem Vater von erheblichen Ängsten geprägt ist, die von dem Kindesvater zu verantworten sind. Der Sachverständige hat sich dabei maßgeblich auf die Darstellungen der Kindesmutter und seine durchgeführten kinderpsychologischen Untersuchungen gestützt. Dabei hat er es aber versäumt, im einzelnen den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe nachzugehen. Ebenso wenig hat er – wie es sonst in familienpsychologischen Gutachten üblich ist – einen Kontakt zwischen Vater und Sohn hergestellt und diesen über einen gewissen Zeitraum beobachtet. Er hätte dabei durchaus die Möglichkeit gehabt, im einzelnen festzustellen, ob der Antragsteller mit seinem Sohn einen ruhigen und liebevollen Umgang pflegen kann und ob bei dem Kind entsprechende Ängste deutlich werden.

AUF DEN WAHRHEITSGEHALT DER GEGEN DEN KINDESVATER GERICHTETEN VORWÜRFE KAM ES ABER – nach der mündlichen Stellungnahme des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Senat – MASSGEBLICH AN. Denn dessen Empfehlung, das Umgangsrecht des Vaters für mehrere Jahre auszusetzen, beruhte auf der Annahme, der Vater habe die Ängste des Kindes verursacht. Ohne eine solche Verursachung durch den Vater hätte der Sachverständige eher eine Wiederanbahnung befürwortet. WENN ABER DIE URSACHE DER ÄNGSTE EINE SO ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG NACH AUFFASSUNG DES PSYCHOLOGEN ZUKOMMT, DANN HÄTTE DER SACHVERSTÄNDIGE SICH INTENSIVER UM DEN WAHRHEITSGEHALT DER GEGEN DEN VATER GERICHTETEN VORWÜRFE BEMÜHEN MÜSSEN.

Der Kindesvater hat seit mehr als einem Jahr nicht mehr gesehen. In der davorliegenden Zeit hatte er noch regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn, ohne dass es bei den einzelnen Besuchen zu Auffälligkeiten gekommen wäre. Solche Auffälligkeiten sind nur aufgetreten, als der Kindesvater mit seiner früheren Ehefrau zusammentraf. Dies ist jedoch in der Situation einer völlig zerstrittenen Ehe nicht untypisch. SIE RECHTFERTIGEN NICHT DEN VOLLSTÄNDIGEN AUSSCHLUSS DES UMGANGSRECHTES DES NICHTSORGEBERECHTIGTEN ELTERNTEILS.

Die Aufrechterhaltung des Beschlusses des Amtsgerichts würde im vorliegenden Fall dazu führen, das der Kindesvater seinen dann acht Jahre alten Sohn die letzten drei Jahre nicht gesehen hätte. Auch der Sachverständige konnte nicht überzeugend darlegen, inwieweit sich die Verhältnisse dann gebessert hätten. VIELMEHR STEHT DANN ZU ERWARTEN; DASS DAS KIND SEINEN EIGENEN VATER KAUM NOCH KENNT UND AN EINEM KONTAKT MIT IHM NICHT MEHR INTERESSIERT IST. DIES JEDOCH MUSS VERHINDERT WERDEN. ES ENTSPRICHT INZWISCHEN GEFESTIGTER PSYCHOLOGISCHER ERKENNTNISS; DAS EINE AUF DIESE WEISE GESCHAFFENE ENTFREMDUNG ZWISCHEN KINDERN UND IHREN NICHTSORGEBERECHTIGTEN ELTERNTEILEN EBENFALLS GEEIGNET IST, SCHWERE PSYCHISCHE KRISEN DES KINDES HERVORZURUFEN.

Zwar mag der Kindesvater in der Vergangenheit im Umgang mit der Kindesmutter impulsiv und erregt reagiert haben. Dabei mag er auch Ängste des Kindes jedenfalls mitverursacht haben. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer nicht nur in der Vergangenheit sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bewiesen, das er auch in der Lage ist, sich angemessen zu kontrollieren. Der Senat geht davon aus, dass dem Kindesvater dies auch in der Zukunft jedenfalls dann gelingen wird, wenn ihm ein Umgangsrecht eingeräumt wird. Er muss sich darüber im klaren sein, dass er sein Umgangsrecht gänzlich gefährdet, wenn es erneut zu unbedachten und aggressiven Handlungen des Antragstellers in Anwesenheit des Kindes kommen wird.

Eine Gefährdung des Kindes hält der Senat für ausgeschlossen, wenn dem Kindesvater eine entsprechende Hilfestellung durch einen begleiteten Kontakt gewährt wird. Dieser sollte jedenfalls in der Anbahnungsphase einmal im Monat für eine Stunde durchgeführt werden. Wenn solche Umgangskontakte für eine gewisse Zeit unproblematisch verlaufen, ist an eine Erweiterung des Umgangsrechts zu denken. Insoweit mag der Kindesvater – auch hinsichtlich der genaueren Einzelheiten der Ausübung des Umgangsrechts den Kontakt zum zuständigen Jugendamt aufrechterhalten und ggf. dort um eine Vermittlung einer entsprechenden Erweiterung nachsuchen. Vorläufig ist jedoch zum Zwecke der Wiederanbahnung der Beziehungen zwischen Vater und Sohn ein einstündiges Umgangsrecht einmal im Monat ausreichend.

Eines ausdrücklichen Kontaktverbotes für den Fall eines zufälligen Zusammentreffens – wie vom Amtsgericht ausgesprochen – bedarf es zur Überzeugung des Senats nicht. Der Antragsteller weiß, dass er – wie oben aufgeführt – sein Umgangsrecht gefährdet, wenn er in Anwesenheit von es zu neuen massiven Streitigkeiten und aggressiven Ausbrüchen kommen lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, 94 Abs. 3 KostO.

Kuckuk Mosler Küpperfahrenbusch

 


 

 

 

 

Umgangsrecht für nichtverheirateten Vater und sein Kind

Als an anderen deutschen Amtsgerichten noch finsteres umgangsrechtliches Mittelalter und richterliche Willkür bezüglich des Umgangsrechts zwischen Vater und nichtehelichen Kind bestand, war man am Amtsgericht Leutkirch schon in der Neuzeit angekommen und räumte einem nichtverheirateten Vater ausdrücklich ein Umgangsrecht ein.

"... Die Verweigerung des persönlichen Umgangs durch die Mutter ist nicht nur unbegründet, sondern läuft auch dem Wohl des Kindes zuwider. ... Den Antragsteller als lediglich biologischen Erzeuger des Kindes auf seine Pflichten als Zahlvater zu reduzieren - wie es jahrzehntelang auch in der Rechtssprechung üblich war - entspricht nicht mehr den heutigen Anschauungen und im übrigen auch nicht dem richtig verstandenen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. ..."

Amtsgericht Leutkirch, Vormundschaftsgericht, Beschluss vom 02.03.1993 - GR 1003/92, veröffentlicht in "FamRZ", 1994, Heft &, S. 401-402

 

 

 

 

 


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