Unehelichenrecht


 

 

 

 

Unehelichenrecht - veraltete Bezeichnung für das Recht des nichtehelichen Kindes und seiner Eltern.

Uneheliche Kinder und ihre Väter und Mütter wurden früher in massiver Weise gesellschaftlich diskriminiert und stigmatisiert. Die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter dauert bis heute an (§1626a BGB)

 

 

Kindstötung ist eine veraltete Bezeichnung für die Tötung eines nichtehelichen Kindes (durch seine Mutter) bis zu 24 Stunden nach seiner Geburt (ehemaliger §217 StGB). Dieser Paragraph ist inzwischen abgeschafft.

Das heißt, noch nicht einmal bei der Tötung eines Neugeborenen besaßt das getötete Kind das selbe Recht wie das getötete eheliche Kind.

 

 


 

 

 

Umgangsrecht für nichtverheirateten Vater und sein Kind

Als an anderen deutschen Amtsgerichten noch finsteres umgangsrechtliches Mittelalter und richterliche Willkür bezüglich des Umgangsrechts zwischen Vater und nichtehelichen Kind bestand, war man am Amtsgericht Leutkirch schon in der Neuzeit angekommen und räumte einem nichtverheirateten Vater ausdrücklich ein Umgangsrecht ein.

"... Die Verweigerung des persönlichen Umgangs durch die Mutter ist nicht nur unbegründet, sondern läuft auch dem Wohl des Kindes zuwider. ... Den Antragsteller als lediglich biologischen Erzeuger des Kindes auf seine Pflichten als Zahlvater zu reduzieren - wie es jahrzehntelang auch in der Rechtssprechung üblich war - entspricht nicht mehr den heutigen Anschauungen und im übrigen auch nicht dem richtig verstandenen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. ..."

Amtsgericht Leutkirch, Vormundschaftsgericht, Beschluss vom 02.03.1993 - GR 1003/92, veröffentlicht in "FamRZ", 1994, Heft &, S. 401-402

 

 

 

 


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