Unterhalt
Familienrecht - Kindschaftsrecht
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 62/2009
Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.
Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.
Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.
Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.
Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08
AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007
KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008
Karlsruhe, den 18. März 2009
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Kommentar Väternotruf:
Laut Urteil vom 29. August 2007 des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Abteilung 18 (Richter Ole Watermann?), sollte der Vater eines im November 2001 geborenen Sohnes, der seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort geht, der Mutter, einer verbeamtete Studienrätin, die seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig war, Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € zahlen.
Der 18. Zivilsenat - Familiensenat beim Berliner Kammergericht (Ernst Ulrich Brüggemann (Jg. 1954) - Vorsitzender Richter, Dr. Uta Ehinger (Jg. ?) - Stellvertretende Vorsitzende Richterin, Martina Steuerwald-Schlecht (Jg. 1953) - Richterin am Kammergericht, Klaus Bigge (Jg. 1959) - Richter am Kammergericht) schloss sich offenbar der Auffassung der Vorinstanz an, Vati soll für Mutti zahlen, was die Redakteurin der taz Heide Oestreich zu dem zutreffenden Kommentar veranlasste; "Das Urteil atmet Mütterideologie".
Doch so wünschen sich das nun mal viele deutsche Mütter, der Mann soll malochen gehen und Geld ranschaffen, während frau sich der libidinösen Mutter-Sohn-Beziehung, der Selbstfindung und diversen Studienreisen auf die Insel Kreta und Lesbos widmen kann. Alice Schwarzer hat jahrzehntelang umsonst agitiert, wenn es ums Geld geht, lassen sich viele Frauen noch immer gerne von Männern aushalten. Studierte Frauen abbonieren zudem die "Emma", so dass auf diesem Weg einiges vom Geld der Männer auch bei Alice Schwarzer und Team ankommt.
Warum Richter Watermann den Sohn nicht einfach in die Betreuung des Vaters gegeben hat, damit sich die Mutter und Studienrätin voll der Erwerbsarbeit kann, so wie das viele Männer jeden Tag ganz selbstverständlich machen und wie das Clara Zetkin und August Bebel (Die Frau und der Sozialismus) schon vor hundert Jahren forderten, geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht hervor. Würde der Sohn vom Vater betreut werden, hätte die Mutter auch endlich einmal Zeit, einen neuen Mann kennen zu lernen, mit dem sie viele schöne gemeinsame Stunden erleben könnte, anstatt sich, den Sohn und die Gemeinschaft der Gefahr auszusetzen, den Sohn über zu behüten und so womöglich ein kleines gruseliges Monster heranzuziehen, das später am Computer Ballerspiele spielt und sich bei der erst besten Gelegenheit, als Radaubruder oder gar schlimmeres erweist.
Defizite der Ganztagsschulen schlagen aufs Unterhaltsrecht durch
Väter haften fürs Staatsversagen
KOMMENTAR VON HEIDE OESTREICH
Sind die Ganztagsschulen in Berlin zu schlecht? Das findet offenbar das Kammergericht der Hauptstadt. In einem Unterhaltsstreit urteilte es, die Mutter eines Grundschülers müsse weiter in Teilzeit arbeiten, um ihrem Kind nach der Schule weiter bei den Hausaufgaben helfen zu können - und der Vater deshalb mehr Unterhalt zahlen.
Heide Oestreich ist Redakteurin im Inlandsressort der taz. Foto: taz
Das Urteil atmet Mütterideologie: Die "Fremdbetreuung" bis zum Abend vermöge die elterliche Anteilnahme nicht zu ersetzen, heißt es etwa - eine kurios konservative Ansicht im roten Berlin. Aber zwei andere Aspekte machen dieses Urteil interessant. Zum einen ist die Qualität der Ganztagsschulen, die im Moment entstehen, tatsächlich oft nicht optimal. Die meisten bieten irgendeine Art von Nachmittagsbetreuung an, vor allem Sport und Spiel. Ein Teil der Hausaufgaben und das berühmte "Nacharbeiten" bleiben oft weiter an den Eltern hängen. Das ist nicht Sinn der Sache. Einmal mehr haben nun RichterInnen die Defizite des Ganztagsschulprogramms quasi amtlich festgestellt. Das ist eine Ohrfeige für die gesamte Bildungspolitik.
Zweitens ist interessant, dass der Anlass zu diesem Urteil das neue Unterhaltsrecht ist, das vor einem Jahr in Kraft trat. Es strebt an, dass Mütter wieder voll berufstätig werden, sobald ihr jüngstes Kind drei Jahre alt ist. Ob das im Einzelfall möglich ist, müssen jetzt die Gerichte feststellen. Nun hagelt es quer durch die Republik Urteile, die immer wieder zeigen: Das neue Unterhaltsrecht geht von einem Normalfall aus, den es so nicht gibt.
Beim jetzigen Stand der Ganztagsbetreuung wird die Ausnahme zur Regel erklärt. Denn mancherorts gibt es gar keine Ganztagsplätze, andernorts muss man für sie weite Wege in Kauf nehmen. Die Hoffnung vieler Zahlväter, mit dem neuen Unterhaltsrecht schneller den Geldhahn zudrehen zu können, wird sich deshalb oft nicht erfüllen. Diese Väter zahlen nun für jene Betreuung, die der Staat eigentlich sicherstellen sollte. Der Staat hat sich diesen Druck mit dem neuen Unterhaltsrecht selbst geschaffen - daran werden ihn in Zukunft wohl nicht nur Frauen-, sondern auch Männerverbände erinnern.
19.01.2009
http://www.taz.de/nc/1/debatte/kommentar/artikel/1/vaeter-haften-fuers-staatsversagen&src=PR
Der Tagesspiegel:
Berliner Schulen sind so schlecht, dass Eltern nicht Vollzeit arbeiten können
Urteil des Berliner Kammergerichts sorgt für Aufsehen
Berlin (ots) - Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat das Kammergericht Berlin die Rechte von teilzeitarbeitenden Müttern gestärkt. In einer neuen, bislang unveröffentlichten Entscheidung, die dem "Tagesspiegel" (Montagausgabe) vorliegt, sprechen die Richter einer Mutter Unterhalt für die Betreuung ihres achtjährigen Sohnes zu und üben harte Kritik an Berliner Schulen und Horten. Der Vater hatte die Mutter zwingen wollen, wieder Vollzeit zu arbeiten, und hatte sich dabei auf das neue Unterhaltsrecht berufen. Das lehnten die Richter mit Verweis auf das Kindeswohl ab. "Kindererziehung besteht nicht nur in der Vermittlung von Kompetenzen", heißt es in dem Urteil vom 8. Januar (Az.: 16 UF 149/08). Kinder dürfen "von ihren Eltern - nicht von Fremdbetreuern - Liebe, Rücksicht, Wärme Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten." Der Hort könne das nicht leisten, schreiben die Richter. Harsche Kritik üben die Richter an der Berliner Schulsituation. Es sei gerichtsbekannt, "dass gerade die Grundschulen aufgrund des in Berlin bestehenden Personalmanagels ... ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkommen." Die Lehrer würden zunehmend von den Eltern häusliche Nacharbeit mit den Kindern fordern. "weil der Schulstoff nicht mehr angemessen vermittelt werden kann." Das sei mit einer Vollzeitbeschäftigung kaum zu vereinbaren. Nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem vergangenen Jahr gilt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mindestens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Betreuungsunterhalt vom Ex verlangen und darf während dieser Zeit zu Hause bleiben. Ist das Kinder älter als drei, ist eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nur dann möglich, wenn der Wegfall des Unterhalts grob unbillig wäre. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich Während viele Gerichte nach dem dritten Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit verlangen, sind andere - wie jetzt das Kammergericht - für eine Teilzeitstelle. Die Entscheidung aus Berlin ist noch nicht rechtskräftig.
18.01.2009
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Der Tagesspiegel
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Thomas Wurster
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Kommentar Väternotruf:
Wie wäre es, man würde nicht erwerbstätige und teilzeitarbeitende Berliner Mütter in den Berliner Grundschulen einsetzen, dann gäbe es erstens an den Grundschulen keine Personalnot mehr und zweitens könnten diese Mütter dann endlich die von ihnen lang ersehnte Vollzeit arbeiten, wüssten mal wie es einem Mann geht, der sich jeden Tag 8 Stunden krumm arbeiten muss und bräuchten drittens nicht Tag und ihre Kinder kaputt zu betreuen.
-------- Original-Nachricht -------- Betreff: [BMJ] Zypries legt Reform des Unterhaltsrechts vor
Datum: Wed, 5 Apr 2006 12:13:53 +0200
Von: presse@BMJ.BUND.DE
An: BMJ-NEWSLETTER@LISTSERV.DFN.DE
Berlin, 5. April 2006
Zypries legt Reform des Unterhaltsrechts vor
Das Bundeskabinett hat heute die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. „Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt zu einer modernen Familienpolitik. Kinder sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, deshalb stellen wir ihr Wohl an die erste Stelle. Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Angesichts der hohen Scheidungsquote – insbesondere von kurzen Ehen – müssen Geschiedene eine zweite Chance haben, eine Familie zu gründen und damit auch zu finanzieren. Schließlich zeigen die vielen „Patchwork-Familien“, dass sich die Lebenswirklichkeit geändert hat. Deshalb werden wir den Gerichten mehr Möglichkeiten geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Unterhaltsrecht zu reformieren. Der bereits im Mai 2005 vorgestellte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz wurde nach Beteiligung der Länder und Verbände überarbeitet. Im Mittelpunkt stand dabei zuletzt die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Kindergeldes. Auf der Grundlage einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird die Verrechung des Kindergelds entscheidend vereinfacht und verbessert. Die Berechnung des Kindesunterhalts wird dadurch deutlicher transparenter und leichter verständlich.
Kommentar Väternotruf:
Endlich mal was vernünftiges aus dem Bundesjuxsitzministerium, von dem man sonst nicht unbedingt den Eindruck hat, dass es auf der Höhe der Zeit steht (so z.B. beim Selektionsparagraphen §1671 BGB und der Diskriminierung nichtverheirateter Väter beim Sorgerecht, §1626a BGB). Frauen können bekanntlich auch einer Erwerbsarbeit nachgehen, auch wenn manche auf Grund der Ehe meinen, dies nie wieder in ihrem Leben tun zu müssen. Kinder sollten dagegen das Privileg haben, von beiden Elternteilen - das sind bekanntlich trotz anderslautender Bekundungen von der männerfeindlichen politischen Ebene - noch immer Mutter und Vater, betreut und versorgt zu werden, das heißt ganz konkret, dass Väter nicht die Rolle des strafrechtlich zu Zwangsarbeit verurteilten Zahlesels übernehmen.
Anton, 07.04.2006
Kinder sollen beim Unterhaltsrecht Vorrang haben
Ministerin Zypries legt Gesetzentwurf vor
Bei der Verteilung von Unterhaltszahlungen sollen die Ansprüche von Kindern künftig Vorrang haben. Geschiedene Ehefrauen werden nach Plänen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hingegen ab 2006 eher für sich selbst sorgen müssen. Sie könnten dann nicht mehr in dem Maß wie bisher auf finanzielle Unterstützung des Ex-Manns vertrauen.
09.05.2005
Vorrang für die Kinder
Zypries stellte am Montag eine Reform des Unterhaltsrechts vor, mit der sie auf die immer höhere Zahl von Scheidungen und minderjährigen Sozialhilfeempfängern reagiert. Während die Bevorzugung der Kinder unumstritten ist, wurde hingegen auch in der rot-grünen Koalition der Vorschlag kritisch aufgenommen, Unterhaltsansprüche der Geschiedenen eher begrenzen zu können. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Erst die Kinder, dann die Partner
Bislang standen die Ansprüche von Kindern mit denen von geschiedenen oder gegenwärtigen Ehegatten lediglich gleich. Das hat mit dazu geführt, dass Ende 2003 in Deutschland 1,08 Millionen Kinder und Jugendliche Sozialhilfe erhielten, weil der Unterhalt der Eltern nicht ausreichte.
Wenn nun in Zukunft das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht, sollen zunächst die Kinder die ihnen zustehende Summe voll erhalten. Erst danach würde Geld an die geschiedene Frau, die die Kinder betreut, oder einen Ehegatten nach langer Ehedauer gezahlt werden. Kinder könnten im Gegensatz zu Erwachsenen nämlich nicht selbst dafür sorgen, begründet das Justizministerium die geplante Neuregelung. Baden-Württembergs Justizminister Ulrich Goll (FDP) sagte der Nachrichtenagentur dpa, es sei richtig, wenn die Regel nun lauten solle: "Erst die Kinder, dann die Partner alt und neu."
Mehr Flexibilität für Familienrichter
Einem geschiedenen Ehepartner konnte nach bisheriger Rechtslage von den Familiengerichten eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden, so lange das Kind nicht acht Jahre alt ist. Dies soll sich nach dem Willen von Zypries nun ändern: Dem Familienrichter soll mehr Flexibilität bei der Bemessung des so genannten Betreuungsunterhalts eingeräumt werden.
Insbesondere geschiedene Frauen würden dann eher gezwungen werden können, sich schneller nach der Scheidung eine Beschäftigung zu suchen. Auch eine Abweichung vom Lebensstandard in der Ehe soll eher zumutbar sein. Zypries bezeichnete dies als "Stärkung der nachehelichen Verantwortung".
Anwaltverein: Reform unzureichend
Für den Deutschen Anwaltverein ist die Reform unzureichend. "Da fehlt die Begleitmusik", sagte die für Familienrecht zuständige Berliner Anwältin Ingeborg Rakete-Dombek der Nachrichtenagentur dpa. Sie verwies auf fehlende Hortplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten für allein erziehende Frauen. Die Grünen-Fraktion erinnerte daran, den Vertrauenschutz für Frauen zu gewährleisten, die bei langer Ehedauer auf die Solidarität der Lebensgemeinschaft vertraut haben.
Der FDP ging der Vorschlag hingegen nicht weit genug. Die Familienrechtsexpertin Sibylle Laurischk sagte: "Die Ehe ist keine ausschließliche Versorgungseinrichtung." Die Unterhaltsansprüche von Geschiedenen müssten zeitlich bereits im Gesetz befristet werden, "um auch Zweitfamilien eine Chance zu geben."
Einheitlicher Mindestunterhalt
Anders als bei den geschiedenen Ehefrauen sollen im neuen Recht die Interessen der unverheirateten Mütter besser gewahrt werden. Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich länger als drei Jahre sich ausschließlich der Betreuung des Kindes zu widmen. Ferner wird künftig ein für West- und Ostdeutschland einheitlicher Mindestunterhalt für Kinder geregelt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag von derzeit 304 Euro orientiert.
Mit Material von dpa
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/10/0,3672,2296010,00.html
Kommentar Väternotruf:
Das ausgerechnet die Grünen sich für die Scheidungsversorgung von Frauen durch ihre geschiedenen Männer stark machen, kann nicht verwundern, wenn man von der heimlichen Sehnsucht der grünen Frauen nach dem allesversorgenden Mann weiß. Dies sich einzugestehen könnte ein wirklicher Emanzipationsschritt der grünen Frauen und ihrer geschlechterpolitisch überwiegend konturlosen männlichen Parteikollegen sein.
11.05.2005
FDP will Unterhaltsrecht grundlegend vereinfachen
Die FDP-Fraktion spricht sich dafür aus, das Unterhaltsrecht grundlegend zu vereinfachen und zu harmonisieren. Die Unstimmigkeiten zwischen dem Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht seien zu beseitigen.
Dazu haben die Liberalen einen Antrag (15/5369) vorgelegt. In ihm sprechen sie sich des Weiteren dafür aus, die Rangverhältnisse neu zu fassen und den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Dem Kindesunterhaltsanspruch gebühre der „absolute Vorrang".
Daher ist sowohl minderjährigen als auch volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, der erste Rang einzuräumen.
Nacheheliche Unterhaltsansprüche seien regelmäßig zu befristen. Nach Beendigung der Ehe müsse die Eigenverantwortung der ehemaligen Ehepartner gestärkt werden. Die Privilegierung der ersten Ehe und die Lebensstandardgarantie seien zu beenden, um den Unterhaltsverpflichteten in Zukunft eine Lebensgestaltung mit erneuter Bindung und Elternschaft zu ermöglichen. Den Unterhaltsberechtigten müsse man zu eigener Erwerbstätigkeit und selbstverantwortlicher Lebensführung anhalten, so die Freien Demokraten.
Die so genannte Sandwichgeneration sei zu entlasten. Heute 40-60-Jährige seien häufig von einer mehrfachen Zahlungsverpflichtung betroffen, da sie sowohl ihre Kinder finanziell unterstützten, für ihre eigenes Alter vorsorgen müssten als auch daneben noch verpflichtet seien, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen.
Die FDP plädiert dafür, die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder zu begrenzen. Eigene Altersvorsorgeleistungen müssten bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit stärker ins Gewicht fallen. Das Einkommen der jeweiligen Schwiegerkinder müsse außer Betracht bleiben.
Die FDP-Fraktion weist außerdem darauf hin, einem Beschluss des Bundestags von Anfang Juli 2000, das geltende Unterhaltsrecht gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu seiner Neuregelung einzubringen, sei die Regierung bisher noch nicht nachgekommen.
Auch eine Große Anfrage der Liberalen (15/3117) sei bisher von der Administration unbeantwortet geblieben. Die Freien Demokraten stellen außerdem fest, das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber im April 2003 dazu aufgefordert, die das Kindergeld betreffenden Regelungen verständlicher zu fassen. Dieser Aufforderung habe die Regierung bisher ebenfalls nicht Folge geleistet.
Quelle: Heute im Bundestag vom 28.4.2005
(22.09.2004 )
Weniger Unterhalt für Geschiedene
Von Jost Müller-Neuhof, Bonn
Geschiedene Ehegatten, die keine Kinder zu versorgen haben, sollen weniger Unterhaltsansprüche gegen ihre Ex-Partner erhalten. Eine entsprechende Reform des Unterhaltsrechts noch in dieser Legislaturperiode kündigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) zum Auftakt des 65. Deutschen Juristentags am Dienstag in Bonn an. „Die heutige Privilegierung der ersten Ehefrau – unabhängig davon, ob sie Kinder zu versorgen hat – ist nicht mehr zeitgemäß“, sagte Zypries. Die Gerichte sollten deshalb künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Dies werde vor allem Zweitfamilien mit Kindern zugute kommen, die häufig mit hohen Unterhaltszahlungen an den ersten Ehegatten belastet seien.
Zypries betonte, die Änderungen würden überschaubar, aber „praktisch bedeutsam“ sein. Im Vordergrund stehe das Kindeswohl vor dem Hintergrund „geänderter gesellschaftlicher Verhältnisse“. Nach den Vorstellungen des Ministeriums soll auch die Rangfolge von Unterhaltsansprüchen in jenen Fällen neu geregelt werden, in denen das verfügabe Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreiche. Derzeit muss sich das Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. „Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben“, sagte Zypries. Sie verwies auf die „erschreckende Zahl“ von über einer Million sozialhilfebedürftiger Kinder. Über die Hälfte dieser Kinder lebten bei allein erziehenden Müttern. Sowohl die erste als auch die zweite Ehefrau, die Kinder zu betreuen hätten, aber auch die nicht verheiratete Mutter würden künftig gleich behandelt – „weil sie in der gleichen Situation sind“, so Zypries.
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NRZ-Online
Kind schafft Recht
FAMILIE / Unterhalt für alle: Ein Emmericher Anwalt will ledige Mütter geschiedenen gleichstellen - mit Aussicht auf Erfolg.
EMMERICH. Gott liebt alle Kinder gleich, das deutsche Gesetz nicht. Es macht auch heute noch gravierende Unterschiede bei Kindern - je nach Familienstand der Eltern und trotz aller Liberalisierungen des Familienrechts in den vergangenen Jahrzehnten. So bekommen zwar geschiedene Mütter bis zu zehn Jahre nach der Trennung noch Unterhalt vom Vater (§ 1570 BGB). Für ledige Mütter erlischt ein solcher Anspruch aber bereits nach drei Jahren (§ 1615 L BGB). "Eine Ungerechtigkeit" findet der Emmericher Rechtsanwalt und Spezialist für Familienrecht, Eckhard Benkelberg. Diese Unterscheidung verletze das Grundrecht des Kindes auf Betreuung.
Benkelberg vertritt derzeit drei ledige Mütter, die künftig - ebenso wie geschiedene Mütter - auch nach drei Jahren noch Unterhalt von ihrem Ex bekommen wollen. Eine von ihnen, Jasmin Gaida (25) aus der Nähe von Wesel, war noch während der Schwangerschaft vom Erzeuger ihrer mittlerweile zweijährigen Tochter sitzen gelassen worden. Ein Kind mache doch das ganze Leben kaputt, hatte der Mann die Trennung lapidar begründet.
Klares Signal aus Karlsruhe
Die Klagen vor den Amtsgerichten wurden bislang genauso abgewiesen wie die Berufungen, zuletzt im Oktober 2002 vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Entscheidungen, die Benkelberg nicht überraschen. Seine Erfahrung: "Junge Mütter sind fast ausnahmslos auf Prozesskostenhilfe angewiesen. Wird diese nicht gewährt, legt jeder Rechtsanwalt sofort sein Mandat nieder".
Nicht so Benkelberg. Der Jurist reichte ungeachtet finanzieller Zusagen sowohl Revision beim Bundesgerichtshof ein als auch Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenbeihilfe. Und tatsächlich: Die positiven Antworten ließen nicht lange auf sich warten. Vorigen Monat entschied das Bundesverfassungsgericht, dass den Frauen Prozesskostenhilfe zustehe. Die Richter in den roten Roben erkannten einen Widerspruch darin, dass das Oberlandesgericht zwar die Revision wegen "der grundsätzlichen Bedeutung" zuließ, gleichzeitig aber finanzielle Unterstützung ablehnte. Interessant dabei: Voraussetzung für die Hilfe, die nun das Land NRW tragen muss, ist "die begründete Aussicht auf Erfolg", wie eine Sprecherin des Verfassungsgerichts anmerkte. Benkelberg spricht daher von einem "deutlichen Fingerzeig an den Bundesgerichtshof", sich endlich mit dieser familienpolitischen Frage zu befassen - im Sinne der Gleichstellung, die Karlsruhe in den letzten Urteilen durchgängig angemahnt hat.
Zum Zeitpunkt konnte der Bundesgerichtshof auf Befragen zwar keine Auskunft geben. Das liege "im Ermessen des Senats". Benkelberg hält aber eine Entscheidung im Sommer für wahrscheinlich; eine Entscheidung, deren Auswirkungen für den Emmericher Familienrechtler leicht die Dimension der Gesetzesänderung zur Homo-Ehe annehmen könnte. Hunderttausende Väter wären betroffen und der Staat könnte etliche Steuermilliarden sparen, da viele Frauen nicht mehr auf das Sozialamt angewiesen wären. Und nicht zuletzt denkt Benkelberg bevölkerungspolitisch: Wenn Väter so oder so gleichviel, gleich lange zahlen müssten, es würden wohl auch wieder mehr Kinder geboren. (NRZ)
05.03.2004 Michael Schwarz
http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/presse/kind_schaft_recht050604.htm
Väternotruf: Kann Rechtsanwalt Benkelberg logisch denken? Wohl kaum. Wenn Männer merken, dass sie auch dann Unterhalt an die Mutter zahlen müssen, wenn sie gar nicht mit ihr verheiratet sind, dann werden sie wohl das Zeugen von Kindern noch mehr verweigern als das heute schon der Fall ist.
12.03.2004