Unterhaltsschulden
Mehr als zwei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit muß der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr damit rechnen, den Ausgleich eines über 18 Jahre aufgelaufenen titulierten Minderjährigenunterhalts zu schulden
Oberlandesgericht Schleswig, 5. Familiensenat, Beschluss vom 4.12.2000 - 15 W 231/00
ausführlich veröffentlicht in:
"FamRZ", 2001, Heft 24, S. 1707