Väternotruf informiert zum Thema
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Vereinigte Staaten von Amerika
Väternotruf USA
August Mustermann
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Rechtsanwalt Michael Hemming
Sein Werdegang
Geboren 1959 in Deutschland
Studium der Rechtswissenschaften, der Philsophie und Rhetorik an der Universität Tübingen,
Abschluss als Diplom-Jurist
Zulassung als Rechtsanwalt 1993
Fachanwalt für Familienrecht seit 1996
Mediator seit 1996, Lehrmediator seit 1997
Mitbegründer und Vorsitzender der
Deutschen Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft seit 1997
Inhaber des Beratungsunternehmes MediationInternational in Los Angeles
Foreign Legal Consultant (Germany) in Kalifornien
Präsident der German American Lawyers Association of Southern California
Seine Kompetenzen
Seit 1994 im Familienrecht und Erbrecht tätig
Seit 1996 Mediator (DGMW);
Seit 1997 Lehrmediator (DGMW)
Seine Veröffentlichungen
Handbuch für Wirtschaftsmediatoren, Hemming, Peter, Thommen, SGO Materialien (Schweizerische Gesellschaft für Organisation und Management), Schweiz 2004
Mediation im Sanierungsfall, GENO-Magazin 10/2004
Mediation – Konfliktlösung ohne Verlierer, GENO-Magazin 6/2004
Mediation in der Projektfinanzierung, IHK-Magazin Stuttgart, 11/2001
Die Kosten der Mediation, Kon:sens, 6/1999
http://www.hemming-law.de/ra_hemming.html
Rechtsanwältin Susanne Hemming
Ihr Werdegang
Geboren 1973 in Deutschland
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen,
Abschluss als Diplom-Juristin
Rechtsvergleichendes Studium an der University of San Diego, Kalifornien
LL.M. Abschluss 2002
Zulassung als Attorney at Law in New York 2005
Zulassung als Rechtsanwältin 2005
Zulassung als Attorney at Law in Kalifornien 2007
Ihre Kompetenzen
Seit 2005 im Familien- und Erbrecht tätig
Seit 2006 im Bereich des kalifornischen Steuer- und Gesellschaftsrechts und steuerrechtlichen Beratung tätig
http://www.hemming-law.de/ra_s_hemming.html
Pressemeldung 11/2012 Landessozialgericht RP
Umgangsrecht mit Kindern in den USA durch Empfänger von Grundsicherungsleistungen ("HARTZ-IV")
Der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann dabei auf die Kosten abgestellt werden, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabes ist bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung, der Einbeziehung des Umstandes, dass drei weitere Kinder vorhanden sind und der Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware auch bei einem siebenjährigen Kind eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.
Der Antragsteller hat mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den siebenjährigen Sohn. Durch die Eltern wurde eine Vereinbarung getroffen, dass der Antragsteller unter bestimmten Bedingungen an jeweils sieben Tagen im Quartal das Umgangsrecht in den USA ausüben darf, wo die Mutter mit dem Kind seit 2009 wohnt. Zuvor war sie 2007 nach Berlin umgezogen, wo der Sozialhilfeträger die Kosten einer monatlichen Ausübung des Umgangsrechts übernommen hatte. Nach dem Umzug in die USA wurden die Kosten zunächst nicht übernommen. Durch Beschluss vom 24.11.2010 verpflichtete der 1. Senat des Landessozialgerichts (L 1 SO 133/10 B ER) das Jobcenter, die Kosten für zwei Besuche innerhalb der nächsten sechs Monate zu übernehmen. Im Januar 2012 fand ein weiterer Besuch statt, dessen Kosten von rund 1000 € vom Jobcenter getragen wurden. Die Kosten für eine weitere Reise im April 2012 verweigerte das Jobcenter. Zu Recht, wie das Sozialgericht Koblenz und der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden. Insbesondere unter Berücksichtigung einer seit längerer Zeit bestehenden erheblichen örtlichen Entfernung zwischen dem Vater und seinem Sohn, des Umstandes, dass die von ihm geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts einen Einsatz von rund 35% des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würde, der Möglichkeiten einer elektronischen Bildübertragung und der Erwägung, dass durch so häufige Besuche der Umgang mit seinen anderen Kindern zu stark eingeschränkt werden könnte, sei nur eine jährliche Besuchsreise angemessen. Zudem hatte der Antragsteller die begehrte Reise bereits aufgrund eines Kredits durchgeführt, so dass keine Eilbedürftigkeit mehr bestand.
Beschluss vom 20.06.2012, Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER
Datum: 28.06.2012
Herausgeber: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Suchdienst USA
Wer sind wir und was können wir tun?
Wir sind ein Suchdienst spezialisiert auf das Aufspüren von Verwandten, Bekannten, Vätern (z. B. von Besatzungskindern) und Freunden in den USA. Wir betätigen auch komplizierte Suchen wie z. B. Erbenermittlung oder die Suche nach Verwandten von verstorbenen jedoch NUR in den USA.
Wir wurden im Oktober 2005 in der Sendung Rat & Tat des SWR 3 erwähnt. Im Juni 2006 erschien ein Artikel über uns im Wochenspiegellive (siehe linke Spalte unter "PRESSE").
Suchanfragen können NUR SCHRIFTLICH unter Angaben Ihres NAMEN, ADRESSE, GEBURTSDATUM und TELEFONNUMMER an
Info@SuchdienstUSA.de
oder
gemacht werden. Für Rückfragen stehe ich unter
0160-99307126
zur Verfügung. AUFTRÄGE KÖNNEN NICHT TELEFONISCH AUFGEGEBEN WERDEN.
Wenn Sie nur generelle Auskünfte möchten ob eine Suche überhaupt möglich ist vermerken Sie dies bitte in Ihrer E-Mail. Die Kosten sind in der linken Spalte unter "Preise" ersichtlich.
Who are we and how can we help you?
We are a Search company specialized in finding missing friends and relatives in the USA. We can help you find the person you are looking for. Customers from all countries except Germany, Switzerland and Austria need to pay in ADVANCE. NO EXCEPTIONS.
10/2006
Wer kann helfen?
Hallo,
ich werde diesen Sommer wohl nach Minnesota fliegen um meine Unterhaltszahlung offiziell vor Gericht zu klären. Ín meinem speziellen Fall handelt es sich um einen 7 Jahre alten Jungen der mit seiner Mutter in Minnesota lebt. Wir waren nie verheiratet, ich habe Ihr bis zur Geburt meiner Tochter hier in Deutschland monatlich $500 überwiesen, diesen Betrag dann nach der Geburt um $200 gekürzt auf $300. Ich mache den Schritt vor Gericht jetzt da Sie mir mit Entsagung meines Besuchsrechts droht falls ich Ihr nicht mehr zahlen zu beabsichtige. Ein glatter Erpressungsversuch wie ich meine vor allem wenn man bedenkt, dass ich im Sommer mein insgesamt 3. Kind hier bekomme.
Vielen Dank im Voraus für jegliche Information.
Gruß aus Herrsching
Oliver Wettstädt
Bucher Weg 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152 4285
email: oliwaush@compuserve.de
30.05.2002