Verbleibensanordnung


 

 

 

§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1632.html

 

 

 


 

 

Verbleibensanordnung eines Kindes bei der Pflegefamilie nur bei Kindeswohlgefährdung infolge einer beabsichtigten Herausnahme

Kammergericht - Beschluss vom 01.07.2011 - 19 UF 55/11

FamRZ 20/2011

 

 


 

 

 

OLG Saarbrücken Beschluß vom 13.10.2011, 6 UF 108/11

Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeeltern bei positiver Haltung des Kindes zur Rückführung; Anforderungen an ein Sachverständigengutachten; förmliche Verpflichtung zur Untersuchung auf Alkohol- und Drogenkonsum bei Einverständnis der leiblichen Eltern

Leitsätze

1. Zur Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern, bei denen das Kind mehrere Jahre gelebt hat, wenn das Kind eine positive Haltung zur Rückführung zu seinen Eltern hat.

 

 

2. Zu den methodischen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten.

 

 

3. Das Einverständnis der Eltern, sich alle drei Monate Untersuchungen ihrer Person auf Alkohol- und Drogenkonsum zu unterziehen, sofern sie hierfür die Kosten nicht selbst tragen müssen, kann mangels tragfähiger Rechtsgrundlage nicht zum Anlass genommen werden, sie förmlich hierzu zu verpflichten.

Tenor

1. Die Beschwerden der Pflegeeltern und des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht in St. Ingbert vom 27. Mai 2011 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 2 bis 4 und 8 dieses Beschlusses aufgehoben und den Eltern stattdessen aufgegeben wird, ab Rückkehr M. in ihren Haushalt Familienhilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen und bis Ende März 2012 ihre regelmäßigen Gespräche bei der Drogenberatungsstelle A. mindestens einmal monatlich fortzusetzen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

Gründe

I.

Aus der Verbindung der Mutter und des Vaters beide Deutsche , die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ging neben dem am 11. November 2010 geborenen, bei den Eltern lebenden und nicht verfahrensbetroffenen Sohn R. am 25. Mai 2004 der Sohn M. hervor. Für beide Kinder gaben die Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater Sorgeerklärungen ab.

Die Eltern sind dem Jugendamt seit September 2005 bekannt. Auf eine aufgrund vermuteten Drogen- und Alkoholkonsums der Eltern eingereichte Gefährdungsanzeige des Jugendamts hin hatte das Familiengericht St. Ingbert im März 2007 das beigezogene Verfahren 4 F 35/07 SO eingeleitet. Dieses Verfahren wurde, nachdem die Eltern dem Gericht in einem Anhörungstermin die Zusage gemacht hatten, die Hilfe des Jugendamts in Anspruch zu nehmen, vom Familiengericht nicht über Oktober 2007 hinaus weiterbetrieben.

Da die Eltern trotz einer vom 28. August bis 8. Oktober 2007 durchgeführten Clearingmaßnahme des H. ihre Zusage in der Folgezeit nicht eingelöst, insbesondere weiterhin Alkohol und Drogen konsumiert hatten, zeigte das Jugendamt beim Familiengericht St. Ingbert erneut eine Gefährdung M. an.

Das Familiengericht hat hierauf im November 2007 das vorliegende Sorgerechts-verfahren 4 F 217/07 SO eingeleitet. In einem Anhörungstermin vom 30. November 2007 haben die Eltern zugesichert, an ihrer Drogen- und Alkoholproblematik zu arbeiten. Dies haben sie im Anhörungstermin vom 25. Januar 2008 bekräftigt und dort einen Antrag auf Familienhilfe unterzeichnet. Die Familienhilfe ist ab 6. Februar 2008 installiert worden. Beide Eltern haben unregelmäßig Beratungsgespräche bei Suchtberatungsstellen wahrgenommen. Aufgrund fehlender Mitarbeit der Eltern ist die Familienhilfe am 16. Juni 2008 beendet worden.

Im Anhörungstermin vom 25. Juni 2008 hat das Familiengericht den Eltern durch nicht mit Gründen versehene vorläufige Anordnung“ die elterliche Sorge entzogen und diese dem Jugendamt als Vormund übertragen. M. wechselte noch am selben Tage vom Haushalt der Eltern in den der Pflegeeltern. Begleiteter Umgang der Eltern mit M. hat viermal einstündig im Zeitraum November 2008 bis Januar 2009 und danach die Pflegemutter hatte extreme Unruhe und Aufsässigkeit M. eingewandt bis November 2009 nicht mehr stattgefunden.

Im Anschluss an Entgiftungen und stationäre psychiatrische Behandlungen haben die Eltern Ende Juni 2009 eine stationäre Therapie im Therapiezentrum S. begonnen.

Im beigezogenen Verfahren 4 F 239/09 EAUG hat das Familiengericht St. Ingbert auf Antrag der Eltern mit einstweiliger Anordnung vom 9. Dezember 2009 diesen ab Dezember 2009 ein zeitlich nicht näher konkretisiertes begleitetes Umgangsrecht mit M. in der Therapieeinrichtung S. eingeräumt.

Ab Ende März/Anfang April 2010 haben sich die Eltern in der Nachsorgegruppe der Therapieeinrichtung S. in J. behandeln lassen. Am 3. September 2010 ist die Nachsorge beendet worden. In der Nachfolge sind die Eltern nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Vaters in einem Obdachlosenasyl und der damals hochschwangeren Mutter in einem Frauenhaus nach S. umgezogen und haben Kontakt zur Suchtberatungsstelle A. aufgenommen.

Mit am 9. Dezember 2010 eingegangenem Eilantrag haben die Eltern im vorliegend ebenfalls zunächst noch gegenständlichen Umgangsrechtsverfahren 4 F 309/10 EAUG eine vorläufige Umgangsregelung mit M. begehrt.

Eine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von beiden Eltern am 6. April 2011 abgegebene Haarprobe ist sachverständig auf Drogen und Alkohol untersucht worden. Bei der Mutter war das Ergebnis für einen zurückliegenden Zeitraum von etwa sechs Monaten negativ; hinsichtlich des Vaters wurde lediglich ein positiver Befund bezüglich Ethylglucuronid (0,021 ng/mg; cut off: 0,007 ng/mg) festgestellt. Der Vater hat ab dem 9. Mai 2011 eine Qualifizierungsmaßnahme zum Produktionshelfer Fertigung (IHK) absolviert.

Am 11. April 2011 haben die Sachverständigen Dipl.-Psychologen R. und W. ein vom Familiengericht im vorliegenden Verfahren 4 F 217/07 SO im Dezember 2009 angeordnetes schriftliches Sachverständigengutachten erstattet.

Im Anhörungstermin vom 20. Mai 2011, dessen Gegenstand die Verfahren 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG gewesen sind, hat das Familiengericht das Sachverständigengutachten mündlich erläutern lassen und die Beteiligten und das Kind persönlich angehört.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2011 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG , auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 25. Juni 2008 aufgehoben (Absatz 1 der Entscheidungsformel), Umgangspflegschaft angeordnet und den Verfahrens-pfleger M. zum Umgangspfleger bestellt (Absatz 2), angeordnet, dass M. bis zum 7. August 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Pflegeeltern hat (Absatz 3), den Eltern aufgegeben, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen und mit dem jeweils zuständigen Jugendamt zusammenzuarbeiten (Absatz 4) und für die Zeit nach Schulbeginn mit Hilfe des Umgangspflegers an einer Umgangsregelung mit der Pflegefamilie mitzuwirken (Absatz 8). In den Absätzen 5 bis 7 hat das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung den Eltern ein begleitetes Umgangsrecht mit M. alle zwei Wochen samstags von 9.45 bis 17.45 Uhr sowie in den Schulferien vom 23. Juli bis 7. August 2011 eingeräumt und festgelegt, dass M. ab dem 8. August 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern hat.

Sowohl die Pflegeeltern als auch das Jugendamt greifen diesen Beschluss an.

Mit ihrer Erstbeschwerde erstreben die Pflegeeltern zuletzt nur noch, dass über Absatz 3 des angegangenen Beschlusses hinausgehend der dauerhafte Verbleib M. bei ihnen angeordnet wird.

Das Jugendamt stellt zuletzt den angefochtenen Beschluss noch in seinen Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Überprüfung des Senats.

Die Eltern bitten unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerden.

Der Verfahrenspfleger stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass gegen eine Rückführung M. zu seinen Eltern keine durchgreifenden Bedenken bestehen, regt aber begleitende Auflagen an diese an.

Die vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss angeordneten Umgangskontakte haben am 28. Mai sowie 11. und 25. Juni 2011 stattgefunden, am 9. Juli nicht, da die Pflegeeltern die Übergabe M. an den Umgangspfleger verweigert haben. Nach Abschluss einer Vereinbarung der Beteiligten im beigezogenen Verfahren 9 F 266/11 UG des Familiengerichts Homburg am 15. Juli 2011 derzufolge die Eltern ab dem 17. Juli 2011 alle 14 Tage sonntags von 11 bis 18 Uhr mit M. Umgang haben dürfen haben wieder (unbegleitete) Umgangskontakte stattgefunden.

Der Vater hat seine Qualifizierungsmaßnahme zwischenzeitlich abgeschlossen und arbeitet seit dem 11. Juli 2011 in einem nunmehr auf März 2012 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma H. P.; eine anschließende Festanstellung ist ihm in Aussicht gestellt worden.

Der Senat hat im Senatstermin M., die Beteiligten, die Sachverständigen, die Mitarbeiterinnen des Jugendamts S. Frau M.-N. und Frau S. und den vormaligen Vormund M. Herrn K. persönlich angehört und die Zeuginnen H. und F. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. September 2011 Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 9 F 261/11 SO und 9 F 266/11 UG des Amtsgerichts Homburg, 4 F 35/07 SO, 4 F 239/09 EAUG und 2 BRs 55/09 des Amtsgerichts St. Ingbert sowie 35 BRs 65/11 des Amtsgerichts S. zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht.

II.

Die Sachentscheidung des Senats richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG auch in der Rechtsmittelinstanz nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. BGH FamRZ 2011, 100, 796 und 1575; 2010, 1060), nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerden hinsichtlich der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts zum Umgangsrecht (Absätze 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses 4 F 309/10 EAUG ) nicht mehr aufrecht erhalten.

Im verbliebenen Umfang sind beide Beschwerden nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. Dies gilt auch, soweit die Pflegeeltern eine Verlängerung der vom Familiengericht erkannten Verbleibensanordnung erstreben (vgl. BGH FamRZ 2005, 975).

Indessen sind die Beschwerden im Wesentlichen unbegründet.

Zu Recht hat das Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 25. Juni 2008 aufgehoben, so die vollumfängliche gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für M. wiederhergestellt und den Erlass einer (dauerhaften) Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeeltern abgelehnt.

Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden.

Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist nur dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2011 1 BvR 303/11 , juris; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senats-beschlüsse vom 19. Oktober 2009 6 UF 48/09 , NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 6 UF 90/09 , FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.).

Lebt ein Kind in Familienpflege (dazu BVerfG FamRZ 2006, 1593; BGH FamRZ 2001, 1449), muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Auf-rechterhaltung milderes Mittel erwogen werden (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 145; vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 382 [Ls.; Volltext in juris]; OLG Hamm, FamRZ 2010, 2083). Denn bei bestehender Familienpflege kann ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176).

§ 1632 Abs. 4 BGB gewinnt zu einem Zeitpunkt Bedeutung, zu dem sich das Kind wie hier bereits längere Zeit in Pflege befindet. Die Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und seinem Pflegeelternteil als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann. Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner sozialen“ Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB allerdings weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprechen wollen. Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, seine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können. Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie des Pflegeelternteils diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfGE 79, 51).

Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine sozialen Eltern“ gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive und zwar auch im Falle eingeleiteter Dauerpflege grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu grundlegend BVerfGE 68, 176; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 6 UF 90/09 , FamRZ 2010, 1092). Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mir Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze daher deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176). Insoweit ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865).

Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern, muss nach alldem nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar. Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden. Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.).

Vergebens ziehen die Beschwerdeführer diese im Senatstermin eingehend erörterten verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäbe in Zweifel.

Die Pflegeeltern verkennen bereits im rechtlichen Ausgangspunkt, dass eine Rückführung M. nicht schon dann ausscheidet, wenn auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit (Restrisiko“) dafür spricht, dass er hierdurch psychisch oder physisch geschädigt wird; vielmehr steht der Rückführung zu den Eltern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit solcher Schädigung entgegen.

Soweit die Pflegeeltern in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Eltern bei Rückführung des Kindes Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden in Anspruch nehmen müssen, dazu heranziehen, auf die Eltern die den Pflegeeltern günstigeren Maßstäbe angewendet sehen zu wollen, die für den Fall des Wechsels einer Pflegestelle gelten, geht auch diese Betrachtungsweise fehl. Sie verkennt sowohl die Bedeutung als auch die Tragweite des für die Eltern streitenden Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, auf das sich eine neue Pflegestelle gerade nicht berufen kann, und führte vielfach zu dem verfassungswidrigen Ergebnis, dass die Rückführungsperspektive dauerhaft verschlossen wäre. Denn in den meisten Fällen kann die Rückführung jedenfalls für eine Übergangszeit nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen durch die Herkunftsfamilien verantwortet werden, zumal die Rückführung regelmäßig für das Kind und die Eltern mit der neuen Situation geschuldeten Belastungen verbunden ist. Einfachrechtlicher Spiegel dessen ist § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB, dessen eindeutigem Wortlaut zufolge eine Trennung des Kindes von seiner Herkunftsfamilie oder deren Aufrechterhaltung nicht zulässig ist, wenn der Gefahr durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Soweit die Pflegeeltern hiervon sinngemäß eine Ausnahme geltend machen, wenn die Unterstützung durch die Jugendhilfe voraussichtlich dauerhaft erforderlich bleiben wird, findet diese Sicht im Gesetz keine Stütze.

Auch der Hinweis des Jugendamts darauf, dass die soziale Elternschaft für das Wohl M. den gleichen Stellenwert wie die leibliche Elternschaft habe, beruht auf einer Unterbewertung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Erziehungsvorrangs der leiblichen Eltern.

An den mithin die Senatsentscheidung leitenden, dargestellten Maßstäben gemessen, kommt ein Entzug des Sorgerechts der Eltern oder Teilbereichen hiervon nach dem sich dem Senat nach der mündlichen Anhörung darbietenden Sachstand ebenso wenig in Betracht wie der Erlass einer Verbleibensanordnung.

Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen, der der Verfahrenspfleger M. beigetreten ist, dass M. bei einer Rückführung in den elterlichen Haushalt Marvin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltig gefährdet würde.

In ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11. April 2011 haben die Sachverständigen kurz gewendet ausgeführt, dass die Rückführung M. die halbwegs vernünftige Prognose voraussetze, dass eine erneute Inobhutnahme nicht mehr erfolgen werde, ansonsten die Gefahr einer Bindungsstörung entstünde. Mit der Rückführung dürfe nicht allzu lange gewartet werden, weil sonst die Bindung M. zu seiner Pflegefamilie immer stärker und reflexiv die Rückführungsperspektive immer negativer werde. Dies gelte insbesondere, wenn ein Kind mehr als seine halbe Lebenszeit in der Pflegefamilie zugebracht habe. Diese Schwelle sei bei M. bald erreicht, zumal mit zunehmendem Alter der Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinde, stärker werde. M. habe eine emotional gute Beziehung zu seinen Eltern. Er sei der Rückführung gegenüber offen eingestellt. Die Eltern verfügten über eine ordentliche Wohnung mit einem gut geführten Haushalt. Ihre Kooperation mit dem zwischenzeitlich für sie zuständigen Jugendamt S. habe sich stark gebessert. Ein weiterer Aufschub der Rückführung sei auch nicht aufgrund der drogenbezüglichen Rückfallgefahr der Eltern angezeigt; diese werde beim Vater stets und bei der Mutter in geringerem Maße gegeben bleiben. Die Rückführung müsse nur dann in Frage gestellt werden, wenn eine Haaranalyse bei den Eltern den umfangreichen Konsum auch harter Drogen in jüngster Zeit dokumentiere. Allerdings sollte eine Unterstützung und Kontrolle durch eine Familienhilfe erfolgen.

Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen das bereits erstinstanzlich mündlich erläuterte Sachverständigengutachten, zu denen die Sachverständigen im Senatstermin Stellung genommen haben, dringen nicht durch.

Das Sachverständigengutachten ist methodisch nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es vorbehaltlich hier nicht erteilter konkreter Vorgaben im Beweisbeschluss grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Daher sind Umfang der ggf. auch fremdanamnestischen Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Beteiligten, Verhaltensbeobachtungen und soweit erforderlich auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztere können indes für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135 und Beschluss vom 9. Februar 2011 3 UF 201/10 , juris; OLG München, FamRZ 2003, 1957; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2011 9 WF 47/11 , jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Gutachten. Insbesondere ist bei den gegebe-nen Umständen nichts dagegen zu erinnern, dass die Sachverständigen keine Interaktionsbeobachtung M. mit den Pflegeeltern und Pflegegeschwistern S. und J. durchgeführt und mit letzteren beiden und dem Pflegevater nicht persönlich gesprochen haben. Die Sachverständigen haben im Senatstermin überzeugend erläutert, dass die genaue Intensität der Bindung M. zu den Pflegeeltern angesichts der bis dahin fehlenden klaren Willensäußerung M. bezüglich seines weiteren Verbleibs und der Würdigung seines Verhaltens in fremder Situation er sei anlässlich seiner Einschulung freudestrah-lend zu seinen verspätet erschienenen Eltern gerannt für die von den Sachverständigen zu beantwortende Frage einer Gefährdung M. im Falle der Rückführung zu seinen Eltern nicht notwendig gewesen und auch jetzt nicht erforderlich sei. Dabei haben die Sachverständigen wie der Senat eine stabile Bindung M. auch zu seinen Pflegeeltern unterstellt. In Ansehung dessen besteht entgegen deren Auffassung auch im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) hierzu kein weiterer Ermittlungsbedarf.

Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass worauf die Pflegeeltern, zuletzt mit Schriftsatz vom 12. Oktober, hingewiesen haben im kindschaftsrechtlichen Verfahren der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts beeinflusst. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Diesen Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865 m.w.N.).

Dass der Senat diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen durch seine Verfahrensgestaltung Rechnung getragen hat, gilt in diesem Punkt wie im Allgemeinen hinsichtlich der Beurteilung der Sachverständigen, es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Rückführung M. zu seinen Eltern sein Wohl gefährdete umso mehr angesichts des Ergebnisses der persönlichen Anhörung M. durch den gesamten Senat im Beisein des Verfahrenspflegers (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker) und der Sachverständigen. M. ist dabei wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass er zu seinen Eltern und R. zurückkehren werde und hat sich auf diesen Wechsel gefreut; er wünsche sich aber, seine Pflegeeltern und -geschwister regelmäßig besuchen zu können. Auch wenn M. der bei seiner Anhörung unbekümmert und aufgeweckt gewirkt hat altersbedingt die Folgen dieses Wechsels nicht abschätzen kann, worauf der Sachverständige W. zu Recht hingewiesen hat, kommt dieser Willensäußerung Gewicht als Ausdruck des wachsenden Bedürfnisses und der zunehmenden Fähigkeit M. zur Selbstbestimmung und stabiler Bindungen zu seinen Eltern Bedeutung zu.

Soweit die Pflegeeltern im diesem Kontext befürchten, die Rückführung M. zu seinen Eltern hätte einen Bindungsabbruch zu den Pflegeeltern und den dort lebenden Pflegekindern S. und J. zur Folge, übersehen sie, dass diesen Bindungen M. durch eine an § 1685 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB ausgerichtete Regelung des Umgangs M. mit den Pflegeeltern angemessen Rechnung getragen werden kann, abgesehen davon, dass die derzeitige Situation ebenfalls eine Geschwistertrennung M. von R. bedeutet.

Die weiteren vom Jugendamt und insbesondere mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 von den Pflegeeltern gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Einwände hat der Senat unter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen im Senatstermin geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der aus den beigezogenen Bewährungsheften 2 BRs 55/09 und 35 BRs 65/11 hervorgehende strafrechtliche Hintergrund des Vaters nicht unbedenklich ist. Er ist umfangreich vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 20. März 2007 ist er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Vortäuschens einer Straftat zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Vater ist unter anderem einer Bewährungshelferin unterstellt worden. Am 12. Dezember 2008 hat das Amtsgericht St. Ingbert den Vater im Verfahren 2 Ds 25 Js 1313/08 (13/08) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen unter Einbeziehung vorangegangener Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt und den Vater unter anderem erneut einer Bewährungshelferin unterstellt und ihm aufgegeben hat, 150 unentgeltliche gemeinnützige Arbeitsstunden abzuleisten; dieser Auflage ist der Vater beanstandungsfrei nachgekommen. Durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 15. Dezember 2009 2 Ds 10 Js 761/09 (318/09) ist der Vater wegen Vollrausches in zwei Fällen begangen am 20. Februar und 10. Juni 2009 und jeweils mit tätlichen und verbalen Angriffen auf Polizeibeamte verbunden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Am 5. Mai 2011 hat das Amtsgerichts S. den Vater im Verfahren 35 Ds 2 Js 2541/10 (78/11) wegen fahrlässigen Vollrauschs begangen unter Einfluss von Alkohol und von Doxepin am 9. Oktober 2010 und erneut mit einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten als rechtswidrige Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Es hat den Vater wiederum einer Bewährungshelferin unterstellt, bei der er sich auf Einbestellungen hin einmal im Monat einzufinden hat. Die Bewährungshelferin des Vaters, die diesen schon seit 2007 betreut, hatte im Laufe dieses Strafverfahrens mitgeteilt, dass der Vater sich seit Ende 2010 extrem“ stabilisiert habe. In der Zwischenzeit zwischen der Tatbegehung und diesem Urteil habe der Vater noch offenstehende 600 gemeinnützige Arbeitsstunden aus anderen Verfahren erfolgreich abgeleistet und halte erstmals seine Zusagen zuverlässig ein. Mit Beschluss vom 7. September 2011 hat das Amtsgericht St. Ingbert die aufgrund seiner Verurteilung vom 15. Dezember 2009 laufende Bewährungszeit auf den 14. Juni 2014 erstreckt und den Vater darauf hingewiesen, dass bei erneuter Straffälligkeit ein Bewährungswiderruf kaum noch zu vermeiden sein dürfte.

Dieses strafrechtlichen Werdegangs unbeschadet hat sich der Vater nun rund ein Jahr lang straffrei verhalten. Seine Lebensumstände haben sich in nahezu allen Bereichen geändert. Er hat erfolgreich eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen und geht einer geregelten Arbeit nach. Drogen- oder übermäßiger Alkoholkonsum sind seither auch im Rahmen einer entsprechenden Kontrolle nicht mehr festgestellt worden. Die diesbezügliche Entwicklung ist angesichts der Aussagen der Zeuginnen H. und F. im Senatstermin, die auch die Sachverständigen in ihrer abschließenden Empfehlung haben berücksichtigen können, ermutigend. Insbesondere die Zeugin F. die Drogenberaterin der Eltern hat glaubhaft bekundet, dass sie Anzeichen für Drogen- oder Alkoholkonsum bei keinem der persönlichen Treffen mit den Eltern bemerkt habe. Seit Ende 2010 hätten sich die Eltern immer weiter stabilisiert und sei es weiter vorwärts“ gegangen. Auch die nunmehr für die Herkunftsfamilie M. zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes S., Frau M.-N., hat im Senatstermin berichtet, bei den Eltern keine Signale für Drogen- oder Alkoholkonsum festgestellt zu haben, obwohl sie dem misst der Senat nicht unerhebliche Bedeutung bei auch wiederholt unangekündigte Hausbesuche bei ihnen gemacht und in diesem Rahmen aufgrund des vormaligen Suchthintergrundes der Eltern auf entsprechende objektive Anzeichen geachtet habe.

Unter Einbeziehung des guten Eindrucks, den der Senat in der mündlichen Anhörung von den Eltern gewonnen hat, rechtfertigt all dies die Prognose, dass die Eltern weiterhin drogen- und straffrei leben werden, zumal der Vater der mit seiner strafrechtlichen Vorgeschichte gegenüber professionellen Helfern weitgehend transparent umgeht weiß, dass im Falle erneuter Straffälligkeit der Bewährungswiderruf kaum zu vermeiden sein wird. Die Eltern haben im gesamten Verfahren gezeigt und im Senatstermin glaubhaft zu erkennen gegeben, wie sehr sie sich eine Rückkehr M. in ihren Haushalt wünschen und in jüngerer Zeit darauf hingearbeitet haben. Sie wissen, was sie ihm antäten, fielen sie nach seiner Rückkehr wieder in ihre alten Verhaltensweisen zurück. Auch mit erneutem Blick auf ihr Erziehungsprimat vertraut der Senat darauf, dass ihnen dieser Preis zu hoch sein wird und sie daher den nunmehr stetig beschrittenen positiven Weg fortsetzen werden.

Selbst wenn allerdings der Vater wider Erwarten diese Warnwirkung missachten und infolge Inhaftierung künftig als Betreuungsperson ausfallen sollte, geht der Senat davon aus, dass es der Mutter auch ohne ihn gelänge, unter weiterer Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen M. in diesen nicht gefährdender Weise in ihrem Haushalt zu erziehen, zumal sie bereits jetzt aufgrund der vollschichtigen Berufstätigkeit des Vaters bei der Kindererziehung täglich längere Zeit auf sich alleine gestellt ist. Dabei hat der Senat auch die Doppelbelastung gewogen, die es bedeuten wird, dass sich die Eltern nach der Rückführung für zwei und nicht mehr nur für ein Kind zu sorgen haben werden. Insoweit hat er indes berücksichtigt, dass weder Frau M.-N. noch andere professionelle Helfer Beanstandungen hinsichtlich der Versorgung R. angebracht haben und Frau M.-N. für das zuständige Jugendamt zugesagt hat, dass den Eltern bei Rückkehr M. in ihren Haushalt eine Familienhilfe zur Seite gestellt werden werde.

Ist hiernach weder ein (Teil-)Entzug der durch Absatz 1 des angegangenen Beschlusses wieder hergestellten gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern noch der Erlass einer dauerhaften Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB angezeigt, nimmt der Senat auch davon Abstand, für eine vorübergehende Zeit das Verbleiben M. bei dem Pflegeeltern anzuordnen. Zwar liegt es grundsätzlich im Kindesinteresse, eine Rückführung behutsam in die Wege zu leiten (vgl. dazu BVerfGE 68, 176). Indessen hat M. nun schon seit längerem regelmäßigen und positiv verlaufenden Umgang mit seinen Eltern. Er hat sich mit der Frage der dauerhaften Rückkehr zu diesen auseinandergesetzt und wünscht sich diese. Kann bereits hiernach bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts M. zu seinen Pflegeeltern, dem sich die Eltern nie verschlossen haben eine unverzügliche Rückführung verantwortet werden, so ist nicht zuletzt auch im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen in den Blick zu nehmen, dass mit zunehmendem Aufenthalt bei den Pflegeeltern die Rückführung für M. eher schwieriger werden würde.

Der Senat erhält allerdings die den Eltern bereits vom Familiengericht zu Recht erteilte Auflage aufrecht, ab Rückkehr M. in ihren Haushalt Familienhilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Er erweitert diese auf § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB zu gründende Maßnahme im erteilten Einverständnis der Eltern um die Auflage, bis Ende März 2012 ihre regelmäßigen Gespräche bei der Drogenberatungsstelle A. mindestens einmal monatlich fortzusetzen, was die Zeugin F. mit überzeugenden Ausführungen als ausreichend, aber auch notwendig angesehen hat, um die Eltern dauerhaft ausreichend zu festigen.

Das Einverständnis der Eltern, sich alle drei Monate Untersuchungen ihrer Person auf Alkohol- und Drogenkonsum zu unterziehen, sofern sie hierfür die Kosten nicht selbst tragen müssen, begrüßt der Senat. Er kann dies allerdings mangels tragfähiger Rechtgrundlage nicht zum Anlass nehmen, sie förmlich hierzu zu verpflichten (vgl. dazu mutatis mutandis BVerfG FamRZ 2011, 179; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 6 UF 48/09 , NJW-RR 2010, 146; vgl. zur zwangsweisen Begutachtung eines Elternteils auch BGH FamRZ 2010, 720). Sollten sich die Eltern allerdings trotz Kostenübernahme durch Dritte weigern, diese Untersuchungen zu dulden, wäre dies für das Jugendamt ein Anlass, an das Familiengericht eine Gefährdungsanzeige zu richten.

Nach alledem ist die vom Familiengericht in Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Umgangspflegschaft aufzuheben, weil die nunmehr hierfür allein maßgeblichen Voraussetzungen nach § 1685 Abs. 3 i.V.m. §§ 1684 Abs. 3 S. 3, 1666 BGB nicht vorliegen. Absatz 3 des angegangenen Beschlusses ist durch Zeitablauf überholt, seine Aufhebung erfolgt zur Klarstellung. Die in Absatz 8 getroffene, in das Umgangsbestimmungsrecht der Eltern aus § 1632 Abs. 2 BGB eingreifende Anordnung hält der Senat bei den gegebenen Umständen nicht für angezeigt.

Im Übrigen bewendet es nach Maßgabe der Absatz 1 des angefochtenen Beschlusses aufrechterhaltenden und dessen Absatz 4 modifizierenden Entscheidungsformel bei dem angegriffenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Gebot der Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung in Kindschaftssachen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 6 UF 126/09 und vom 17. März 2011 6 UF 10/11 ).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

 

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3701

 


 

OLG Zweibrücken 15.02.2008 5 WF 196/07 § 606 I S. 2 ZPO:

 

(Kein) gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes nach Verstoß gegen Verbleibensanordnung 1258

 

veröffentlicht in:

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 13 / 2008 vom 1. Juli 2008

 

 


 

 

 

OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.7.2006, 16 UF 87/06 - Inobhutnahme durch Jugendamt

 

OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.7.2006, 16 UF 87/06

Elterliche Sorge: Vorrang des Herausgabeverlangens der Eltern vor der Verbleibensanordnung

Tenor

Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 10. April 2006 - 2 F 73/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter - wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird die Kostenentscheidung des genannten Beschlusses aufgehoben.

Gerichtskosten und Auslagen werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 3000 EUR

Gründe

 

 

A.

1

 

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Verbleibs der am … 2000 geborene D. bei den Pflegeeltern …. Sie ist die nichteheliche Tochter von … und …. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge.

2

 

Das Jugendamt der Stadt … beantragte am 08.02.2005, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und dem Jugendamt zu übertragen. Hintergrund war, dass die Mutter seit einer mit ihrer Zustimmung erfolgten Inpflegenahme des Kindes am 06.12.2003 bei den Pflegeeltern, den Beteiligten Ziffer 4 und 5, wiederholt damit gedroht hatte, die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie zu verlangen.

3

 

Das Jugendamt hielt die Mutter zur Erziehung ungeeignet, weil

4

 

- diese eine instabile Lebenssituation habe. Bis zum 17. Lebensjahr habe die Mutter 13 Beziehungsabbrüche verarbeiten müssen, vom Wechsel zwischen den geschiedenen Eltern über Pflegefamilie und Heim bis hin zur betreuten Wohngemeinschaft;

5

 

- D. bis zu ihrem 3. Lebensjahr bereits mehrfach unterschiedliche Betreuungsinstanzen erlebt habe;

6

 

- eine Bindungsstörung bei D. vorliege (distanzloses und aggressives Verhalten);

7

 

- die Mutter nicht in der Lage sei, den erzieherischen Bedarf des Kindes abzudecken;

8

 

- zu befürchten sei, dass D. das gleiche Los der Beziehungsabbrüche teilen wird wie ihre Mutter;

9

 

- zu befürchten sei, dass die Kindesmutter angesichts ihrer Impulsivität und ihres wenig perspektivischen, bedürfnisgesteuerten Handelns die Maßnahme beenden und einen erneuten Beziehungsabbruch herbeiführen und dadurch die beginnende Stabilisierung des Kindes gefährden werde.

10

 

Das Amtsgericht hat zunächst eine umfangreiche Anhörung durchgeführt und sodann mit Beschluss vom 14.03.2005 bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter vorläufig entzogen und dem Jugendamt übertragen. Es wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt. Diese äußerte sich mit Schreiben vom …. Nach einer weiteren Anhörung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.05.2005 die Einholung eines Gutachtens angeordnet zu folgenden Fragestellungen:

11

 

- ist es unter Berücksichtigung eines Bindungsverlustes zur Pflegefamilie und der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter derzeit mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn das Kind in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt würde?

12

 

- Sollte dies der Fall sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Ausgestaltung wird eine Rückführung angeraten?

13

 

- Sollte dies nicht der Fall sein, wie sollten in die Umgangskontakte des Kindes mit der Kindesmutter erfolgen und könnten von Seiten der Kindesmutter Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine Rückführung in der Zukunft mit dem Kindeswohl vereinbar wäre?

14

 

Das Gutachten wurde von der … erstellt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass sich D. in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen der Pflegefamilie und der leiblichen Mutter befinde. Es bestehe ein starkes Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Müttern, die es bisher nicht geschafft hätten, eine gegenseitige Akzeptanz zu entwickeln. Ursprüngliche Zielsetzung der Pflegefamilie sei eine Dauerpflege gewesen, für die Mutter sei die Pflege nur ein vorübergehender Zustand. Die Sachverständige hält eine Rückführung des Kindes zur Mutter für möglich, wenn

15

 

- die Mutter eine Therapie mache, um ihre eigenen Beziehungsabbrüche aufzuarbeiten und zu lernen, sich in die Bedürfnisse ihrer Tochter besser einzufühlen;

16

 

- eine Rückführung behutsam und nicht zu schnell durchgeführt werde, d. h. eine Verlängerung der Besuchskontakte und 14-tägige Übernachtungen am Wochenende stattfinde;

17

 

- die Rückführung erst nach dem geplanten Umzug der Mutter mit ihrem Lebensgefährten in ein diesem gehörendes, noch nicht abschließend renoviertes Haus erfolge (vorgesehen war Frühjahr 2006), um dem Kind einen nochmaligen Wechsel des Lebensmittelpunktes zu ersparen;

18

 

- der Mutter eine sozialpädagogische Familienhilfe zur Verfügung stehe;

19

 

- der Kontakt von D. zur Pflegefamilie auch nach der endgültigen Rückführung aufrechterhalten bleibe;

20

 

Nach einer weiteren Anhörung hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 14.05.2005 mit Beschluss vom gleichen Tage aufgehoben und der Mutter aufgegeben,

21

 

- einen Nachweis für eine Therapieaufnahme und -fortsetzung bei einem Psychologen binnen drei Wochen vorzulegen;

22

 

- einen Nachweis einer Kontaktaufnahme zum sozialen Dienst des Jugendamtes einem Neckar vorzulegen;

23

 

Ferner wurde eine Besuchsregelung ab September 2005 angeordnet, die ab 18.11.2005 in eine 14-tägigen Wochenendaufenthalt (Fr-So) münden sollte.

24

 

Das Jugendamt hat mit Antrag vom … beantragt, die Verfahrenspflegerin auszuwechseln. Zugleich berichtete es über Verhaltensauffälligkeiten bei D., die als Folge der intensivierten Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind aufgetreten seien (»Hundespiel«). Zugleich beantragte das Jugendamt, die Entwicklung und Situation des Kindes erneut gutachterlich zu bewerten. Die Verfahrenspflegerin hat diesen Antrag unterstützt.

25

 

Die Pflegeeltern stellten am … einen Verbleibensantrag gem. § 1632 Abs. 4 BGB. Zur Begründung trugen sie vor, dass die angestrebte Rückführung die Kräfte des Kindes übersteige und dass die Mutter erziehungsungeeignet sei.

26

 

Mit Schriftsatz vom … hat das Jugendamt beantragt, den unbegleiteten Umgang zwischen Mutter und Kind durch einstweilige Anordnung auszusetzen, was ebenfalls mit Verhaltensauffälligkeiten des Kindes begründet wurde.

27

 

Die Pflegeeltern haben mit Antrag vom …beantragt, den Umgang zwischen Mutter und Kind auf 14-tägig samstags von 9:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu reduzieren.

28

 

Nach einer weiteren Anhörung am … hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. 12. 2005 den Umgang für die Weihnachtszeit gesondert geregelt, es im übrigen aber bei dem 14-tägigen Umgang von Freitag- bis Sonntagabend belassen. Der Mutter wurde erneut aufgegeben, die Aufnahme und Durchführung einer Therapie nachzuweisen. Ferner wurde eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens angeordnet, welche die Sachverständige mit Datum vom 02.02.2006 vorlegte. Diese kam zu dem Ergebnis:

29

 

- dass sich die Häufung der Besucheskontakte zwischen Mutter und Tochter sowohl positiv wie auch negativ ausgewirkt hätten, da sie zu einer Verschärfung des Loyalitätskonflikts zwischen Pflegeeltern und Mutter geführt hätten;

30

 

- dass die Mutter sehr offen für Anregungen durch Familienhilfe, Therapie oder Erziehungsberatungsstelle sei;

31

 

- dass eine Rückführung von D. in den Haushalt der Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar sei;

32

 

- dass die Mutter sich weiterhin bemühen solle, im Frühjahr 2006 einen Therapieplatz zu bekommen;

33

 

- dass zur Unterstützung der Rückführung eine sozialpädagogische Familienhilfe bis auf weiteres in Anspruch genommen werden solle;

34

 

Am 15.02.2006 erfolgte eine weitere Anhörung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.04.2006 hat das Amtsgericht sodann den Sorgerechtsantrag (Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) sowie in den Antrag der Pflegeeltern auf Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Kindesmutter und den Pflegeeltern je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der mit einer Rückführung D. in ihre Herkunftsfamilie verbundene Wechsel der Hauptbezugspersonen zwar zu einer Belastung des Kindes führen werde. Ein Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes würde jedoch zwangsläufig zu einer Reduzierung der Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter und damit zu Verfestigung des Pflegeverhältnisses führen, was eine Rückführung in Zukunft fast unmöglich machen würde. Eine schonendere Rückführung scheide angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse aus. Die persönliche Situation der Mutter habe sich stabilisiert. Mit fachkundiger Unterstützung sei sie erziehungsgeeignet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

35

 

Gegen diesen Beschluss hat das Jugendamt form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der es beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Verbleiben von D. in der Pflegefamilie anzuordnen, bis die Kindesmutter eine stabile, tragfähige und erziehungskompetente Führung entsprechend dem erzieherischen Bedarf des Kindes gewährleisten und dies auch nachweisen kann. Das Jugendamt hält die Mutter nach wie vor für nicht erziehungsgeeignet. Die Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter sei weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls im psychischen/seelischen Bereich mit einem massiven Verlust an vertrauten Beziehungen und Bindungen.

36

 

Die Pflegeeltern haben Beschwerde unter Beschränkung auf die Kostenentscheidung eingelegt. Sie sind der Ansicht, die Kostenentscheidung sei nicht sachgerecht und ermessensfehlerhaft, denn sie hätten nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Pflegekindes den Antrag auf Verbleiben gestellt. Es sei nicht sachgerecht, die Pflegeeltern anteilig an den erheblichen Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

37

 

Die Kindesmutter ist beiden Beschwerden entgegengetreten.

38

 

Nachdem sich D. weigerte, in Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Pflegefamilie zu verlassen, hat das Jugendamt am 28.04.2006 D. gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen und bei den Pflegeeltern belassen. Die Mutter hat der Inobhutnahme anlässlich der Anhörung der Beteiligten durch den Senat widersprochen. Das Jugendamt hat daraufhin beantragt, eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsechtes im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Die Mutter ist diesen Anträgen entgegengetreten.

 

B.

39

 

Die nach §§ 621e, 621 ZPO, 20 FGG zulässige Beschwerde des Jugendamtes ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB liegen nicht vor.

40

 

I. Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass ein Kind bei einer Pflegeperson verbleibt, bei der es schon längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme durch den sorgeberechtigten Elternteil gefährdet würde. Familienpflege in diesem Sinne bedeutet dabei die Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie (BGH NJW 2001, 3337 unter Hinweis auf Jans / Happe / Saurbier , Kinder- und JugendhilfeR, 3.Aufl., KJHG, § 33 Rdnr. 1, 10, 11, 16-16b), wobei jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art ausreicht, gleichgültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt (BGH a.a.O.).

41

 

II. Eine Verbleibensanordnung kann jedoch nur erlassen werden, wenn durch die Wegnahme des Kindes das Kindeswohl gefährdet wäre.

42

 

1. Die Trennung eines Kindes von seinen leiblichen Eltern ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs.2 S. 1 GG (BVerfG, FamRZ 2000, 1489). Dabei gebührt den Eltern der Schutz des Art. 6 Abs.3 GG nicht nur im Augenblick der Trennung der Kinder von der Familie, sondern auch, wenn es um Entscheidungen über die Aufrechterhaltung dieses Zustandes geht (BVerfG, FamRZ 1985, 39, 41). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs.2 S. 1 GG dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (BVerfGE 61, 358, 371 = FamRZ 1982, 1179). Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidung der Instanzgerichte (vgl. BVerfG, FamRZ 2000, 1489, m. w. N.). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Tragweite einer Trennung des Kindes von seinen Eltern mit den negativen Folgen einer Trennung des Kindes von seinen „Pflegeeltern“ abzuwägen.

43

 

2. Der Wunsch der Eltern auf Herausgabe des Kindes darf nur dann versagt werden, wenn durch die Wegnahme von den Pflegeeltern das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet würde (vgl. BVerfG NJW 1985, 423). Nur unter dieser Voraussetzung hat die Verbleibensanordnung Vorrang vor dem Wunsch in der Eltern. Dem Herausgabeverlangen steht deshalb nicht schon entgegen, dass das Kind bei den Pflegeeltern gut versorgt wird oder diese auch sonst geeigneter erscheinen mögen als die leiblichen Eltern (BayObLG FamRZ 1984, 932) und es dem Kind dort „besser geht“. Entscheidend ist vielmehr das Ausmaß der Integration des Kindes in die Pflegefamilie und die Folgen der Herausnahme aus dem gewohnten Umfeld.

44

 

3. Der Senat ist der Überzeugung, dass die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen verbundene Belastung für D. es nicht rechtfertigt, eine Rückführung des Kindes zu seiner Mutter zu verhindern und einen Verbleib in der Pflegefamilie anzuordnen.

45

 

a) Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, das D. nicht nur zu ihren Pflegeeltern - bei denen sie sich jetzt seit etwa 2 1/2 Jahren aufhält - ein gutes Verhältnis hat, sondern auch zu der leiblichen Mutter und auch zum leiblichen Vater. Daraus ergibt sich, dass die Eltern - Kind - Beziehung zwischen D. und ihrer Mutter offenbar nie ernsthaft gefährdet war, wie dies in anderen Fällen oft zu beobachten ist. D. wird in ein ihr vertrautes Umfeld zurückkehren, sieht mal einmal von dem Umzug der Mutter und ihres Lebenspartners in ein neues Heim ab.

46

 

Ein solcher Umzug stünde D. aber auch mit der Pflegefamilie bevor, die ebenfalls in absehbarer Zeit nach Gengenbach umziehen will. Durch die Vergrößerung der Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen würde der Besuchskontakt zwischen Mutter und Tochter erheblich erschwert, was ebenfalls grundsätzlich dem Kindeswohl abträglich ist.

47

 

b) Gegen die Erziehungsgeeignetheit der Mutter ist deren instabile Lebenssituation, die auf ihre eigene Biografie gründet, vorgebracht worden. Sie sei nicht in der Lage, den erzieherischen Bedarf des Kindes abzudecken. Dennoch hat sich die Sachverständige in Abwägung der Gesamtumstände dafür ausgesprochen, dass D. in Zukunft bei der Mutter leben soll. Das Verhalten der Mutter nach der Anhörung beim Amtsgericht zeigt, dass sie insoweit Vertrauen verdient. Sie hat Kontakt zum Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises aufgenommen und sich erfolgreich um eine sozial-pädagogische Familienhilfe (SPFH) bemüht. Sie lebt seit über zwei Jahren in einer festen Partnerschaft. Ihre Lebensumstände (Wohnung, Versorgung der Kindes) haben sich stabilisiert und sind ohne Beanstandungen durch die beteiligten Behörden bzw. Verfahrensbeteiligten geblieben. Auch der persönliche Eindruck, den die Mutter bei ihrer Anhörung hinterließ, war positiv.

48

 

c) Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung von D. in den Haushalt der Mutter möglich ist, wenn diese

49

 

- eine Therapie mache, um ihre eigenen Beziehungsabbrüche in der Kindheit aufzuarbeiten,

50

 

- die Rückführung durch eine Verlängerung der Besuchskontakte vorbereitet werde,

51

 

- die Rückführung nach dem Umzug in das neue Haus stattfindet,

52

 

- die Mutter eine SPFH in Anspruch nehme,

53

 

- der Kontakt zur Pflegefamilie aufrecht erhalten bleibe.

54

 

Diese Voraussetzungen sind hier im Wesentlichen erfüllt bzw. die Beteiligten haben es in der Hand, die äußeren Umstände der Rückführung (Besuchskontakte) selbst und für D. so erträglich wie möglich zu gestalten. Der Senat hat deshalb auch ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Erziehungsbedarf des Kindes die Überzeugung gewonnen, dass die Mutter in der Lage sein wird, diesen Bedarf zu decken, wenn ihr die gebotene Unterstützung durch öffentliche Stellen zuteil wird - was der Fall ist - und sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst darum bemüht, etwaige Defizite aufzuarbeiten.

 

 

55

 

4. Der Senat verkennt nicht, dass die Rückführung von D. in den Haushalt der Mutter für alle Beteiligten eine Belastung darstellen wird. Gleichwohl ist sie hier anzuordnen. Eine Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB stellt immer eine Kollision zwischen dem Interesse der sorgeberechtigten leiblichen Eltern an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl dar. Die Verfassung verlangt eine Auslegung dieser Vorschrift, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Art. 6 Abs.2 GG gibt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und lässt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines Wächteramtes zu (BVerfGE 56, 363, 382 = FamRZ 1981, 429; BVerfGE 61, 358, 372 = FamRZ 1982, 1179). Der Schutz von Art. 6 Abs.1 und 3 GG erstreckt sich andererseits auch auf die Pflegefamilie, so dass Art. 6 Abs.3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf (BVerfGE 68, 176, 187 = FamRZ 1985, 39). Innerhalb dieser zwei widerstreitenden Positionen kommt grundsätzlich den sorgeberechtigten Eltern der Vorrang zu. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; vgl. auch BVerfGE 79, 51, 64). Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht zum Anlass genommen werden, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer schon dann ausgeschlossen wäre, wenn - wie hier - das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat (so ausdrücklich BVerfG in FamRZ 2004, 771 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 201, 219 f.).

 

C.

56

 

Die Inobhutnahme durch das Jugendamt wird durch die Entscheidung des Senats überholt. Maßnahmen nach § 1666 BGB sind nicht zu treffen, da das Kindeswohl durch die Rückführung nicht gefährdet ist. Insbesondere kommt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Der insoweit gestellte Antrag war daher zurückzuweisen.

 

D.

57

 

Die Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist zulässig und begründet. Gemäß § 94 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs. 1 Nr.4 und 6 KostO ist von der Erhebung von Kosten und Auslagen anzusehen.

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I. Durch die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderung von § 94 Abs. 3 KostO ist der Anwendungsbereich der Vorschrift und damit auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichts erweitert worden. Von der Möglichkeit, einen oder mehrere Verfahrensbeteiligte von der Zahlungspflicht zu befreien, kann nun auch in Bezug auf gerichtliche Auslagen Gebrauch gemacht werden (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2006, 139). Nach der Neufassung des Gesetzes ist bei Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392), soweit nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt abgesehen wird.

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II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht zu folgen ist, dass die Pflegeeltern bei einer beantragten Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind, weil sie stets nur im Interesse des Kindes handeln (so OLG Hamm, FamRZ 1995, 1365; Hartmann , Kostengesetze, 34. Aufl., § 94 Rn. 28; a. A. BayObLG FamRZ 1998, 37: Handeln auch im Interesse der Pflegeeltern) oder ob bei einem Streit um eine Verbleibensanordnung für das Pflegekind auch den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden können, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten und Auslagen auf Seiten der Beteiligten Ziffer 1, 3 und 4 abzusehen (§ 94 Abs. 3 S. 2, 2. HS KostO).

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1. Die Pflegeeltern hatten Anlass zu der Annahme, dass die allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter D. aus der Pflegefamilie herausnehmen und nicht zurückbringen würde. Ihre Überlegung, dass es für D. möglicherweise besser wäre, in der Pflegefamilie zu verbleiben, wurde vom Jugendamt unterstützt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht die Pflegeltern das Verfahren in Gang gebracht haben, sondern das Jugendamt durch seinen Sorgerechtsantrag und dass sich die Pflegeeltern erst im Laufe des Verfahrens mit einem eigenen Verbleibensantrag der Ansicht des Jugendamtes angeschlossen haben. Die Verfahrenskosten wären daher in der jetzigen Form auch dann entstanden, wenn die Pflegeltern ihren Verbleibensantrag nicht gestellt hätten, denn auch die Prüfung nur des Sorgerechtsantrages hätte eine umfassende Kindeswohlprüfung unter Einschaltung einer Verfahrenspflegerin und die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter notwendig machte.

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2. Die Mutter mit den Kosten des Verfahrens zu belasten entspricht ebenfalls nicht der Billigkeit, denn sie hat weder begründeten Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben noch ist es in irgendeiner Weise zu ihrem Nachteil ausgegangen.

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3. Auf die Beschwerde der Pflegeltern war die amtsgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern.

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4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (vgl. § 13a Abs.1 FGG).

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Einer Entscheidung über die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil solche nicht angefallen sind, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde im Interesse des Kindes eingelegt worden ist (§ 131 Abs. 2 KostO).

 

E.

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Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 161 KostO ist der Geschäftswert auf den Regelsatz von 3.000 EUR festzusetzen. Gründe für eine Anhebung oder Absenkung des Regelstreitwertes bietet der vorliegende Sachverhalt nicht.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 621e Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

 

 

 

 

 

 

 


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