Vereinfachtes Verfahren

Kindesunterhalt


 

 

 

Durch das sogenannte Vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren (§§ 645 ff. ZPO) wurde am 1.7.1998 das zweistufige Festsetzungsverfahren ersetzt. Durch das vereinfachte Verfahren besteht die Möglichkeit, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, der nicht konkret bestimmt sein muss.

Bei der Festsetzung von Kindesunterhalt reicht die Bestimmbarkeit aus. Die Bezugsgröße ist die Regelbetragsverordnung (Regelbetrag-VO)

Der Unterhalt kann nach Prozentsätzen der §§ 1 oder 2 der Regelbetragverordnung in der jeweiligen Altersstufe festgesetzt werden.

 

 

Das Vereinfachte Verfahren dient der Erstfestsetzung  von Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Voraussetzung dafür ist, dass "zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages im Vereinfachten Verfahren oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner" bisher kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel vorhanden war. 

Der "betreuende" Elternteil oder ein anderer Vertreter des Kindes kann mit einem vorgeschriebenen Vordruck (§659 ZPO) die Durchführung des Vereinfachten Verfahren beim Amtsgericht beantragen.

Der entsprechende Antrag wird vom Rechtspfleger geprüft und an den vermeintlichen Schuldner gesandt. Im Vereinfachten Verfahren sind für diesen aber nur technische Einwendungen möglich. 

 

 

 

 

"Das Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger"

Diplom-Rechtspfleger Manfred Georg, Koblenz

in: "Rechtspfleger", 4/2004, S. 329-336

 

 

 

 


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