Verfahrensdauer

Familienrecht - Kindschaftsrecht


 

 

 

 

Bundesregierung beim Abbau der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

 

 

 

"Ein alter Mann ist kein D-Zug" und "Das geht schon seinen sozialistischen Gang" hießen geflügelte Sprichwörter in der DDR. Langsamkeit war Staatsprinzip. Gemütlich, verstaubt und muffig war es in der DDR. Nun, in der vereinigten Bundesrepublik angelangt, stellt der beim Familiengericht antragstellende Elternteil fest, dass es offensichtlich auch bei den bundesdeutschen Familiengerichten eine riesengroße Fangemeinde der DDR gibt. 

Nun muss man nicht gleich annehmen, dass das alles ehemalige Stasiagenten sind, die da an den bundesdeutschen Gerichten als Richter vor sich hin arbeiten. So weit wollen wir nun nicht gehen. Aber irgendwie gemütlich soll es schon sein. Und so werden die Züge der Deutschen Bahn immer schneller und die Verfahrensdauer verlängert sich umgekehrt proportional. 

 

 

Verfahrensdauer im familiengerichtlichten Verfahren

Familiengerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug (Amtsgericht) dauern nicht selten mehr als 6 Monate, teilweise sogar mehrere Jahre. Dauert ein Verfahren länger als 1 Jahr bis zu einer vorläufigen oder entgültigen Regelung, wurden mit Sicherheit von beteiligten Professionellen (Familienberater, Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrenspflegern, Gutachter) erhebliche Fehler gemacht oder es herrschen ganz einfach skandalöse Zustände an dem zuständigen Amtsgericht vor. Die beteiligten Professionellen schieben dann gerne ihr eigenes Unvermögen auf die Verfahrensbeteiligten (Vater oder Mutter) ab. Typische Fehler von Professionellen die zur Verfahrensverschleppung führen sind Bestrebungen den "besseren Elternteil" oder einen "guten" und einen "schlechten" Elternteil herauszufinden. Verständlicherweise fühlt sich der zum "besseren" Elternteil Gekürte privilegiert und sieht aus dieser ihm verliehenen Position heraus keinen Grund mehr an einer Verbesserung der Konfliktsituation mitzuwirken. Der von den Professionellen zum "schlechteren" Elternteil  Bestimmte wiederum  resigniert entweder oder er setzt seinen Kampf um so verbissener fort, was bei den Professionellen wiederum die Meinung verstärkt, dass sie doch Recht gehabt hätten, als sie ihn zum "schlechteren" Elternteil erklärt haben. so etwas nennt man selbsterfüllende Propezeihung.

Eine überlange Verfahrensdauer hat in der Regel gravierende Auswirkungen auf die davon betroffenen Verfahrensbeteiligten. So schreitet bei einem Verfahren zur Umgangsregelung die Entfremdung zwischen Kind und dem nicht betreuenden Elternteil voran. Dies liegt natürlich im Interesse eines umgangsvereitelnden Elternteils (meist der Mutter). Außerdem eskaliert zwischenzeitlich der Konflikt zwischen den Eltern.

Neben der Verschleppung seitens nicht an einer Regelung interessierter Mütter und ihrer Rechtsanwälte und verständlicher und notwendiger Aufklärungsarbeit durch das Gericht, liegen die Ursachen auch bei den teilweise schwerfällig arbeitenden Familiengerichten, die sich damit auch ihre eigene Überlastung produzieren. . In der modernen Wirtschaft könnte sich  kein Unternehmen mit einer solchen Arbeitsweise am Markt halten. Zum anderen kann man sich aber bei einigen Familienrichter/innen nicht des Eindrucks erwehren, dass sie selber eine betont schleppende Arbeitsweise haben, vielleicht in der Hoffnung den Fall so aussitzen zu können, der antragstellende Vater in der Zwischenzeit resigniert, Suizid begeht oder sonst wie stirbt oder die Kinder volljährig werden.

Um den betroffenen Vätern und Kindern diese Zumutungen zu ersparen, sind dringend gesetzliche Standards zu verlangen, die eine Mindestzeit bis zu einer Entscheidung festlegen und wo im Einzelfall schriftlich begründet werden müsste, wenn die vorgegebene Zeit überschritten wird.

 

 


 

 

Oberlandesgericht Stuttgart

 

Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt am 17. April 2015

Datum: 02.04.2015

Kurzbeschreibung:

Der Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht Stuttgart wird am Freitag, den 17. April 2015 um 13:00 Uhr im Saal 2.10. des Oberlandesgerichts Stuttgart (Eingang Archivstraße 15A/B) unter dem Vorsitz von Matthias Haag drei Verfahren verhandeln. Der Antragsteller – ein Richter am Oberlandesgericht – macht geltend, dass die Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011 ohne sachlichen Anlass für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen erfolgte, um ihn entgegen seiner richterlichen Pflichten zu einer Änderung seiner Rechtsanwendungspraxis zu veranlassen, die Vorwürfe im Vermerk über die Sonderprüfung vom 12. Oktober 2011 (unzureichende Bearbeitung von Verfahren, Unterlassung einer Überlastungsanzeige u.a.) unzulässig waren und ohne tatsächliche Grundlage erfolgten, Vorhalt und Ermahnung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Bescheid vom 26. Januar 2012 unzulässig waren.

In den Verfahren geht es jeweils um die Frage, ob die Maßnahmen der Präsidentin des Oberlandesgerichts den Antragsteller in seiner richterlichen Tätigkeit und bei seiner Rechtsanwendung beeinflussen und diese deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu bewerten sind.

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

DGH 1/13; DGH 2/13; DGH 3/13 (Dienstgerichthof für Richter beim OLG Stuttgart);

RDG 5/12; RDG 6/12; RDG 7/12 (Dienstgericht für Richter)

Ergänzende Hinweise:

§ 26 DRiG Dienstaufsicht

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung

eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Oberlandesgericht Stuttgart - Dienstgerichtshof für Richter am Oberla... http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/PRESSE/Dienstgerichts...

 

   

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 17. April 2015 22:23
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Richter zu langsam - Dienstgerichtshof weist Klage eines Richter ab.

 

AZ geht aus dem Anhang hervor.  

Im Mittelalter hielt man die Erde für eine Scheibe.  

Irgendwann wird man auf unsere Zeit genauso zurückschauen.  

Stellen wir uns vor es ist Endspiel in der Fussballweltmeisterschaft.

Das Spiel geht auf die Halbzeit zu und auf dem Platz liegen 22 schwer verwundete Spieler, die sich gegenseitig alle möglichen Körperteile eingetreten haben.

Da tritt der Schiedsrichter vehemnt auf und pfeift nach 45 Minuten das erste Mal zur Pause.

Auf die Frage, warum er denn in den 45 Minuten nichts gemacht, antwortet dieser:  

"Ich lasse mir nicht in meine richterliche Unabhängigkeit dreinreden, wenn andere Schiedsrichter schneller sind, dann haben deren Urteile nicht so ein hohes Qualitätsniveau. Bei einer Fussbalweltmeisterschaft kommt es ja auf die Qualität an.... Da gehe ich bis vors höchste Sportgericht."

 

Können wir von der Begründung der Entscheidung in Stuttgart (Lob, Lob, Lob) auch eine Einsicht/Kopie/PDF erhalten?

 

--

mit freundlichen Grüßen

...

 

 


 

 

 

 

 

 

EGMR: Überlanges Umgangsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durch Urteil vom 24.06.2010 – Afflerbach/Deutschland Nr. 39444/08 – in dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren die überlange Dauer eines Umgangsverfahrens (neun Jahre und zehn Monate über drei Instanzen) sowie das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren als Verstoß gegen die EMRK festgestellt.

Das zuständige Oberlandesgericht hatte am Schluss des Verfahrens den Umgang des Vaters mit seiner Tochter ausgeschlossen, weil das mittlerweile 12 Jahre alte, infolge der Verfahrensdauer tiefgreifend entfremdete Kind den Umgang ablehnte und gegen seinen Willen kein Umgang mehr angeordnet werden konnte.

Der Gerichtshof beanstandete insbesondere als Verstoß gegen Art. 6 I EMRK, dass das OLG das Verfahren angesichts des Obstruktionsverhaltens der Mutter nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben hat (vgl. Rixe, FamRZ 2009, 1037), obwohl die Gefahr bestand, dass das Verfahren faktisch allein durch Zeitablauf entschieden wurde. Die Mutter hatte über lange Zeit die Begutachtung der Tochter verhindert und war mehrfach umgezogen. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs hatte das OLG das Verfahren nicht hinreichend zügig betrieben und vor allem nicht zeitgerecht die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Begutachtung getroffen.

Der EGMR verurteilte Deutschland erneut gem. Art. 13 EMRK, da weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf hinsichtlich der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer fehlt. Er beanstandete wiederum, dass Deutschland die diesbezügliche Sürmeli-Entscheidung vom 08.06.2006 – 75529/01, FamRZ 2007, 1449 m. Anm. Rixe, S. 1453 immer noch nicht umgesetzt hat.

Die Entscheidung des Gerichtshofs verdeutlicht, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ deshalb rechtspolitisch verfehlt ist, weil er den Verfahrensbeteiligten keine Beschleunigungsbeschwerde zur Verhinderung einer überlangen Verfahrensdauer zur Verfügung stellt, sondern nur einen Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer, der aber angesichts der irreversiblen Folgen in Kindschaftssachen ersichtlich keine ausreichende Wiedergutmachung darstellen kann.

Die Bundesregierung ist deshalb aufgerufen, ihr beabsichtigtes Gesetzesvorhaben um eine Untätigkeitsbeschwerde entsprechend dem Referentenentwurf 2005 zu ergänzen.

Zum Urteil des EGMR vom 24.06.2010 – Afflerbach/Deutschland

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Pressestimmen zum Urteil:

* Frankfurter Neue Presse (25.06.2010): “Schmerzensgeld für Vater”

* Focus Online (24.06.2010): “Menschenrechtsgerichtshof verurteilt deutsche Gerichte”

* 123recht (24.06.2010): “Menschenrechtsgericht rügt langes Verfahren um Umgangsrecht”

* nw-news (24.06.2010): “Zehn Jahre um Besuchsrecht für Tochter gekämpft”

* merkur-online (24.06.2010): “Lange Prozesse: Deutschland muss Schadensersatz zahlen”

* Epoch Times Deutschland (24.06.2010): “Deutschland wegen langer Gerichtsprozesse zu Schadensersatz verurteilt”

 

http://familienrecht.baltesundrixe.de/post/745820127/afflerbach-deutschland

 

 


 

 

 

BIELEFELD

Zehn Jahre um Besuchsrecht für Tochter gekämpft

Bielefelder Familienanwalt: Schmerzensgeld gewonnen, Kind verloren

Bielefeld. Fast zehn Jahre lang kämpfte ein Vater aus Bad Berleburg vor deutschen Gerichten um das Besuchsrecht für seine Tochter. Nun hat ihm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen des schleppenden Justizverfahrens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zugesprochen.

Das Problem sei damit jedoch nicht gelöst, sagte Familienanwalt Georg Rixe aus Bielefeld am Donnerstag. Im vorliegenden Fall habe der Vater vergeblich gestritten. Seine mittlerweile zwölf Jahre alte Tochter habe sich während dieser langen Verfahrenszeit von ihrem Vater entfremdet und wolle ihn nicht mehr sehen.

http://www.nw-news.de/lokale_news/bielefeld/bielefeld/3618073_zehn_jahre_um_besuchsrecht_fuer_tochter_gekaempft.html

 

 


 

 

Europa Menschenrechtsgerichtshof verurteilt deutsche Gerichte

Donnerstag 24.06.2010, 15:47

Wegen vier unzumutbar langer Gerichtsverfahren wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Zahlung von 24.000 Euro Schadensersatz verurteilt. In einem der Fälle hatte ein Vater über neun Jahre vergeblich um Kontakt zu seiner Tochter gekämpft. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf ein Verfahren „innerhalb angemessener Frist“.

Schallende Ohrfeige für die deutsche Justiz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bundesrepublik wegen vier unzumutbar langer Gerichtsverfahren zu Entschädigungszahlungen von insgesamt 24.000 Euro verurteilt. Die Prozesse mit einer Dauer zwischen sieben und 17 Jahren hätten gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, der das Recht auf ein Verfahren „innerhalb angemessener Frist“ festschreibt, urteilte das Straßburger Gericht.

Der dramatischste der vier Fälle ist ein Sorgerechtsstreit, in dem sich ein Vater über neun Jahre lang vergeblich um Kontakt zu seiner unehelichen Tochter bemühte. Die Bundesregierung verteidigte die lange Verfahrensdauer mit dem Hinweis, dass psychologische Untersuchungen angestrengt und mehrere Experten bemüht werden mussten, weil die Mutter dem Kläger vorwarf, ihr gemeinsames Kind sexuell missbraucht zu haben.

Der Menschenrechtsgerichtshof erklärte dazu, angesichts des unkooperativen Verhaltens der Mutter – die eine Untersuchung ihrer Tochter immer wieder verhinderte und wiederholt ihren Wohnsitz verlegte – hätten Jugendamt und Gericht stärker durchgreifen müssen. Gerade Prozesse um das elterliche Sorgerecht müssten rasch vorangetrieben werden, weil sonst das Risiko bestehe, „dass die Angelegenheit faktisch durch die verstrichene Zeit geregelt wird“.

Tatsächlich wollte im konkreten Fall die Tochter selbst, die ihren Vater 1999 im Alter von zweieinhalb Jahren das letzte Mal unter normalen Umständen gesehen hatte, zehn Jahre später keinen Kontakt mehr zu ihm haben. Das Mädchen sei seinem Vater vollkommen entfremdet, erklärte dessen Anwalt, Georg Rixe. „Letztlich hat die überlange Verfahrensdauer zu dieser Situation geführt“, denn gegen den Willen der Tochter habe der Umgang nicht angeordnet werden können. Der Menschenrechtsgerichshof sprach dem Vater nun 7.000 Euro Entschädigung zu. Rixe rief das Bundesjustizministerium auf, für vergleichbare Fälle die Möglichkeit einer Beschleunigungsbeschwerde einzuführen.

Erbschaftsstreit über 17 Jahre

Noch länger als das Sorgerechtsdrama zog sich ein von den Straßburger Richtern beanstandeter Erbschaftsstreit hin. Allein der erstinstanzliche Prozess vor dem Düsseldorfer Landgericht dauerte von 1988 bis 1999, das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weitere vier Jahre. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts durch einen der Erben blieben ohne Erfolg, mit der Ablehnung seiner Verfassungsbeschwerde im Jahr 2005 ging das Verfahren endgültig zu Ende. Wegen der langen Prozessdauer vor dem Landes- und dem Oberlandesgericht muss die Bundesrepublik dem Beschwerdeführer nun 11.000 Euro zahlen.

http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/europa-menschenrechtsgerichtshof-verurteilt-deutsche-gerichte_aid_523151.html

 

 

 


 

 

Verzögerungsrüge soll lahmen Gerichten künftig Beine machen

Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit

(08.04.2010) Der vorgelegte Gesetzentwurf von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht die Möglichkeit vor, zu langsam arbeitende Gerichte mit einer "Verzögerungsrüge" zu tadeln, um gegebenenfalls Entschädigung zu erwirken. "Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat", sagte die Liberale.

Beim Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte waren in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer eingegangen. In den meisten Fällen würden Gerichtsverfahren in Deutschland zügig erledigt, erklärte Leutheusser-Schnarrenberger. Um jedoch Bürger vor unangemessen andauernden Prozessen zu schützen, solle mit dem neuen Gesetzesentwurf nun ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat geschaffen werden. Diese Möglichkeit habe es bislang im deutschen Recht nicht gegeben, führte die Justizministerin aus. "Die heute vorgestellte Neuregelung sichert den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird", so die Liberale.

Leutheusser-Schnarrenberger: Die Ansprüche bestehen unabhängig von etwaiger Überlastung der Gerichte

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Ebenfalls bietet diese Form der "Vorwarnung" den zuständigen Richtern Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen. Um eine Entschädigung geltend zu machen, müssen die Betroffenen die Verzögerung zunächst gegenüber dem Gericht rügen. Für jeden vollen Monat der Verzögerung sieht das Gesetz eine Entschädigung von in der Regel 100 Euro vor. "Die Ansprüche bestehen unabhängig von einer etwaigen Überlastung der Gerichte oder einer angespannten Personalsituation. Besonders säumige Gerichte können zudem im elektronischen Bundesanzeiger aufgeführt werden", schlägt Leutheusser-Schnarrenberger vor.

Die Bundesjustizministerin hat den Gesetzentwurf "über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" den Bundesländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.

http://www.liberale.de/wcsite.php?wc_c=4987&wc_id=9018&wc_p=1&wc_lkm=1

 

 

 


 

 

 

 

Politik

Donnerstag, 08. April 2010

Langsame Gerichte und Staatsanwälte

Schmerzensgeld für Wartezeit Immer mehr Prozesse an deutschen Gerichte bedeuteten bisher auch immer längere Prozesse. Nach Plänen der Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger soll das nun ein Ende haben. Dauern die Verfahren zu lange, sollen Betroffene in Zukunft finanzielle Entschädigung bekommen.

Die Bundesbürger sollen sich künftig gegen überlange Gerichtsverfahren zur Wehr setzen können. Ein von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgelegter Gesetzentwurf sieht Schadenersatzansprüche und eine Verzögerungsrüge für Richter vor. Die Initiative stieß auf breite Unterstützung.

Die Aktenstapel sollen in Zukunft schneller abgearbeitet werden.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Jeder habe das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, erklärte die FDP-Politikerin Leutheusser-Schnarrenberger. In vielen europäischen Ländern gebe es bereits besonderen Rechtsschutz bei unangemessen langen Verfahren, fügte die Ministerin hinzu. "Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat." Die lange Prozessdauer in Deutschland hatte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach kritisiert. Erst Rüge, dann Entschädigungsklage

Die Entschädigung soll dem Gesetzentwurf zufolge bei 100 Euro pro Monat liegen. Bevor sie geltend gemacht werden kann, muss der Betroffene dem Entwurf zufolge die Verzögerung gegenüber dem Gericht rügen. Diese "Vorwarnung" bietet den zuständigen Richtern Gelegenheit, Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen. Geschieht dies nicht, kann der Betroffene nach drei Monaten Entschädigungsklage gegen den Staat erheben, auch wenn das verzögerte Ausgangsverfahren noch andauert. Bislang können sich die Bürger vor allem mit Dienstaufsichtsbeschwerden wehren, die oft aber nicht viel bringen. Besonders säumige Gerichte sollen künftig im elektronischen Bundesanzeiger angeprangert werden.

Die Neuregelung soll alle Verfahrensarten betreffen - mit Einschränkungen auch strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Allerdings gibt es keine klare zeitliche Angabe, wann ein Verfahren als verzögert gilt. Im Gesetzentwurf heißt es dazu: "Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten." Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die Dauer des Gerichtsverfahrens offiziell gerügt wurde und sich nach Ablauf von drei Monaten dennoch nichts getan hat. Länder in der Pflicht

Leutheusser-Schnarrenberger sagte, die Gerichte stünden bei der Verfahrensdauer oft schon gut da. "Zivilrechtsprozesse vor dem Amtsgericht dauern zum Beispiel im Durchschnitt nur viereinhalb Monate." Aber immer wieder zögen sich Verfahren auch "unangemessen lange" hin. Als Folge der geplanten Neuregelung erwarte die Ministerin auch, dass die Bundesländer die Gerichte besser ausstatten und organisieren.

"Die Justizministerin hat einen gangbaren Weg aufgezeigt", sagte der Vorsitzende des Innenausschusses, Wolfgang Bosbach, dem "Kölner Stadt-Anzeiger". Die von Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagenen Entschädigungen für die Prozessbeteiligten bei zu langen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren könnten zu beschleunigten Abläufen führen und wo notwendig zu Neueinstellungen. Über die damit verknüpften finanziellen Mehrbelastungen "werden die Bundesländer sicher nicht begeistert sein", räumte der CDU-Politiker ein. Bilderserie

Verantwortung liegt nicht bei Richtern

Eine Entschädigungslösung habe den Vorteil, dass sie bei den für die Sach- und Personalausstattung zuständigen Ländern ansetze, sagte der Vorsitzende des Richterbundes, Christoph Frank. Die Verantwortung für die langen Gerichtsverfahren liege "ganz überwiegend nicht bei den seit vielen Jahren die Überlast der Verfahren tragenden Richtern", betonte Frank.

Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßte die Pläne. Die Länder blieben aber trotzdem gefordert, die Gerichte sachlich und personell besser auszustatten, sagte ein Sprecher in Berlin. Er erinnerte daran, dass beispielsweise die Sozialgerichte auch wegen handwerklich schlecht gemachter Hartz-IV-Gesetze mit einer Flut von Klagen zu kämpfen hätten. "Keine schlechte Idee"

Der rheinland-pfälzische Justizminister Heinz Georg Bamberger sagte der Ludwigshafener Zeitung "Rheinpfalz", es sei "keine schlechte Idee", wenn eine Entschädigung verlangt werden könne, sollte ein Gericht innerhalb einer bestimmten Frist nicht in die Gänge kommen. Für den dafür als Ursache genannten Personalmangel im Justizwesen machte der SPD-Politiker allerdings den Bund verantwortlich.

Wie aus Zahlen des Bundesamtes für Justiz und des Statistischen Bundesamtes hervorgeht, ist die Verfahrensdauer im Vergleich der Bundesländer und der Gerichte höchst unterschiedlich. Zum Beispiel dauerten Zivilsachen in der ersten Instanz an deutschen Landgerichten im Jahr 2008 im Durchschnitt mehr als acht Monate. Bei Strafverfahren waren es vier Monate an Amtsgerichten und mehr als sechs Monate in der ersten Instanz an Landgerichten. An Verwaltungsgerichten betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer mehr als zwölf Monate. Das Schlusslicht bildete hier Brandenburg mit 32 Monaten, am schnellsten war Rheinland-Pfalz mit etwas mehr als fünf Monaten.

http://www.n-tv.de/politik/Schmerzensgeld-fuer-Wartezeit-article813754.html

 

 

 


 

 

 

Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 15.01.2010

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung das Land Nordrhein-Westfalen aus Gründen der Amtshaftung verurteilt, Schadensersatz in Höhe von ca. 700.000 Euro wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits zu zahlen.

Der Kläger hatte darin mit im Jahre 1984 erhobener Klage die beklagte Firma auf Bezahlung von vertragsgemäß erbrachten Transportleistungen in Anspruch genommen. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als am 01. Februar 2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren.

Der Kläger hat seinen mit ca. 1,6 Millionen Euro berechneten Ausfallschaden gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz erfolglos geltend gemacht.

Der Senat hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil abgeändert. Nach Auffassung des Senats besteht ein Amtshaftungsanspruch. Das Gericht hat ausgeführt, die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden, der allerdings erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurückbleibe.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.01.2010 – 11 U 27/06 -)

 

http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2010_pressearchiv/02_schadensersatz/index.php

 

 


 

 

EGMR

Keine angemessene Verfahrensdauer bei sechsmonatiger Untätigkeit des Gerichts in einem Verfahren über das Umgangsrecht

EGMR, Urteil vom 04.12.2008, Az. 44036/02

Wird in einem nationalen Verfahren über das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind auf gerichtliche Anregung zwischen den Eltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen, und scheitert diese zwischen den Parteien erzielte vorläufige Vereinbarung, ist es mit dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nicht vereinbar, wenn von einem zuständigen Gericht ein Anhörungstermin erst sechs Monate nach dem Scheitern der Vereinbarung anberaumt wird. Ein solches Untätigbleiben verstößt gegen das Gebot der besonderen Zügigkeit, zu der die Gerichte bei Verfahren zum Personenstand grundsätzlich verpflichtet sind.

 

 

CASE OF ADAM v. GERMANY

(Application no. 44036/02)

 

JUDGMENT

 

STRASBOURG

4 December 2008

 

This judgment will become final in the circumstances set out in Article 44 § 2 of the Convention. It may be subject to editorial revision.

In the case of Adam v. Germany,

The European Court of Human Rights (Fifth Section), sitting as a Chamber composed of:

Peer Lorenzen, President,

Rait Maruste,

Volodymyr Butkevych,

Renate Jaeger,

Isabelle Berro-Lefèvre,

Mirjana Lazarova Trajkovska,

Zdravka Kalaydjieva, judges,

and Claudia Westerdiek, Section Regstrar,

Having deliberated in private on 13 November 2008,

Delivers the following judgment, which was adopted on the last mentioned date:

PROCEDURE

1. The case originated in an application (no. 44036/02) against the Federal Republic of Germany lodged with the Court under Article 34 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (“the Convention”) by three German nationals, Mr Eberhard Adam,

Mrs Hiltrud Adam and Mr Henri Adam (“the applicants”),

on 7 December 2002.

2. The applicants were represented by Mr C. Rummel until

10 January 2008 and thereafter by Mr I. Alberti, lawyers practising in Munich and Delbrück respectively. The German Government

(“the Government”) were represented by their Agent,

Mrs A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin, of the Federal Ministry of Justice.

3. On 21 June 2007 the Court decided to give notice of the application to the Government. Under the provisions of Article 29 § 3 of the Convention, it decided to examine the merits of the application at the same time as its admissibility.

THE FACTS

I. THE CIRCUMSTANCES OF THE CASE

4. Mr Henri Adam was born in 1968 and lives in Berlin.

Mrs Hiltrud Adam and Mr Eberhard Adam were born in 1940 and live in Güstrow.

A. Factual background

5. The first applicant is the father of a son (C.), born out of wedlock on 20 March 1995. The second and third applicants are C.'s paternal grandparents. The second and third applicants were the child's main carers during the first three years of his life because his mother (S.) was working full-time. In February 1998 the first applicant and S. separated.

From January 1999 onwards C. remained with his mother, who had custody of him.

B. Proceedings relating to the first applicant's access rights

1. First set of proceedings (nos. 75 F 131/99 and 72 F 86/01)

6. On 15 April 1999, following problems in obtaining access to his son, the first applicant applied to the Güstrow District Court for access to C.

7. On 9 June 1999 the parents agreed before the District Court that the first applicant should have contact with C. for a trial period of four months on those Sundays on which S. had to work. In view of the difficult relationship between S. and C.'s grandparents, the latter were to be allowed to attend C.'s visits only from the third Sunday onwards for one hour.

8. On 29 September 1999 the District Court provisionally decided that pending the next hearing (on 8 December 1999) the first applicant would be entitled to have contact with his son on 31 October 1999 and once in November. His grandparents would be excluded from those visits. The first applicant failed to comply with that decision as he brought C. to see his grandparents during his first visit. The second contact visit did not take place.

9. On 1 October 1999 the first applicant lodged a hierarchical complaint (Dienstaufsichtsbeschwerde) against the sitting judge of the District Court, which was rejected by the Rostock Court of Appeal on 29 November 1999.

10. On 8 December 1999 the District Court granted the first applicant accompanied access (begleiteter Umgang) to C. for two hours on Fridays with the assistance of the Güstrow Youth Office. C.'s grandparents were not allowed to attend those visits.

11. On 3 February 2000 the first applicant appealed to the

Rostock Court of Appeal.

12. On 24 October 2000 the parents provisionally agreed that pending the next hearing (on 9 January 2001) three further accompanied visits should take place on the premises of the Youth Office.

13. On 9 January 2001 the Court of Appeal heard evidence from the parents and a representative of the Youth Office.

14. On 23 January 2001 it quashed the District Court's decision and remitted the case to that court for fresh consideration.

15. Following the remittal to the District Court, the court files

(initially no. 75 F 131/99) were given a new file number (no. 72 F 86/01).

16. On 7 March 2001 the District Court heard evidence from C.,

who stated that he could imagine meeting his father even without the presence of the Youth Office representative.

17. On 25 April 2001 the parents agreed that for a transitional period of six months the first applicant should have the right to take C. home one Saturday afternoon per month. Again, C.'s grandparents were excluded. Visits took place in accordance with that decision until July 2001,

when C. refused to see his father any longer.

18. On 19 September 2001 and on subsequent occasions the applicant requested the District Court to schedule a new hearing.

19. On 18 February 2002 the District Court heard evidence from C.,

who confirmed that he did not wish to see his father any longer as his mother had told him not to visit him.

20. On 11 April 2002 the District Court granted the first applicant the right to take his son home every second Saturday until July 2002. As from September 2002 he would have the right to take C. home every second weekend. Given the considerable tensions between the second and third applicants and the child's mother and their firm refusal to communicate with each other, the grandparents would have no right to attend those visits, in order not to jeopardise the first applicant's access rights. Referring to the reports of the guardian ad litem and the Youth Office, the District Court found that contact with his father would be in the child's best interest and that C.'s unwillingness to see his father had been the result of S.'s influence.

21. On 10 May 2002 S. lodged a complaint before the Court of Appeal.

22. On 20 August 2002 the parents reached an interim agreement before that court whereby the father would have three further contact visits with C. before the next hearing scheduled for 22 October 2002. Only one of those visits took place.

23. On 22 October 2002 the Court of Appeal heard evidence from the parents, two representatives of the Youth Office and the guardian ad litem. On 5 November 2002 it heard evidence from C. who, without giving any reasons, insisted that he did not wish to see his father any longer.

24. On 3 December 2002 the Court of Appeal ordered a psychological expert report on the question of access. On 5 March 2003 the expert gave his report.

25. On 1 July 2003 the Court of Appeal held an oral hearing during which it gave leave to a new counsel to represent the applicant.

26. On 25 July 2003 the Court of Appeal amended the

District Court's decision (of 11 April 2002) and granted the first applicant access to his son every second Saturday of the month from

13 September 2003 onwards in order to re-establish the mutual trust between father and son. From 12 December 2003 the first applicant would be entitled to access to C. every second weekend from Friday afternoon until Sunday evening. In view of the considerable tensions between S. and C.'s grandparents, those visits would take place in the absence of the latter. Moreover, the Court of Appeal withdrew S.'s custody rights in so far as they concerned C.'s access to his father and transferred them to the

Youth Office. The Court of Appeal argued that S. had placed undue strain on her son by leaving it to him to decide whether he wished to see his father or not and that she had failed to fulfil her duty to promote C.'s contacts with his father.

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heute im Bundestag Nr. 294 - Pressedienst des Deutschen Bundestages

Mi, 14. November 2007 Redaktionsschluss: 09:10 Uhr

Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einführen

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1. Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einführen

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer bei Gericht hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt und die zugrundeliegende Eingabe am Mittwochmorgen einstimmig dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) "als Material" überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" gegeben. In seiner Eingabe beklagt der Petent die lange Verfahrensdauer vor Gericht. Seit drei Jahren führe er einen Zivilprozess wegen Baumängeln. Der beklagte Baukonzern unternehme alles, um den Prozess nach Einholung von zwei Gutachten, die Baumängel bestätigten, weiter in die Länge zu ziehen. Er möchte nun wissen, wie er das Verfahren beschleunigen könne. Dem Petenten ist unverständlich, warum er als Geschädigter zunächst einen Gerichtskostenvorschuss leisten muss, damit das Gericht überhaupt tätig wird, und warum für die Einholung von Sachverständigengutachten zusätzlich ein Auslagenvorschuss fällig sei. Bei der vom Ausschuss eingeholten parlamentarischen Prüfung führte das BMJ aus, dass die Justiz im Allgemeinen "durchaus zügig" arbeite. Statisch habe die durchschnittliche Erledigungsdauer im Jahr 2004 bei den Arbeitsgerichten in Zivilsachen bei 4,4 Monaten, in Familiensachen bei etwa 10,5 Monaten, in Strafsachen bei 4,3 und in Bußgeldsachen unter drei Monaten gelegen. Gleichwohl würden sich angesichts der hohen Belastung der Justiz und der beschenkten Haushaltsmittel in Einzelfällen längere Verfahrensdauern nicht immer vermeiden lassen. Die Ausstattung der Instanzgerichte sei Sache der Länder. Auf die Dauer gerichtlicher Verfahren könne nur insoweit Einfluss genommen werden, als der Gesetzgeber die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen oder Regelungen vorschlage, die den Gerichten ein zügiges Verfahren erlauben würden. Derzeit sieht das Prozessrecht keinen ausdrücklichen Rechtsbehelf vor, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen langsam verlaufe, so das BMJ. Diese Situation soll durch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung verbessert werden, der als neuen Rechtsbehelf "die Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer" vorsehe. Ein Bürger könne danach Beschwerde bei dem Gericht einlegen, bei dem sein Verfahren anhängig sei und verlangen, dass seine Sache rasch und effektiv vorangebracht werde. Wenn das Gericht keine Maßnahmen treffen wolle, um dem zu entsprechen, könne es die Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern müsse die Angelegenheit dem nächst höheren Gericht vorlegen. Wenn das Eingangsgericht zwar Abhilfe leiste, der Betroffene aber den Eindruck habe, dass die getroffenen Maßnahmen eine Verfahrensförderung nicht bewirken könne, könne er auch die Vorlage an das nächst höhere Gericht erzwingen. Das BMJ will den Gesetzentwurf "zügig" in den Bundestag einbringen.

 

 

Herausgeber: Deutscher Bundestag

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Verantwortlich: Uta Martensen

Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Dr. Susanne Kailitz, Michael Klein, Dr. Volker Müller, Monika Pilath, Günter Pursch, Annette Sach, Bernadette Schweda, Sabrina Sperlich, Alexander Weinlein, Siegfried F. Wolf

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist so etwas ähnliches wie der Hase in der Geschichte vom Hasen und dem Igel, die um die Wette laufen. Immer wenn der Hase (Petitionsausschuss) ins Ziel kommt, ist der Igel (die Bundesregierung) schon längst da. Das liegt aber nicht daran, dass der Igel sonderlich schnell wäre. Immerhin 62 Jahre nach Ende des nationalsozialistischen Terrorregimes werden in Deutschland nichtverheiratete Väter bezüglich des Sorgerechtes immer noch wie eine Bande Aussätziger behandelt - schlichtweg also faschistoid. In 10 Jahren werden die Schlafmützen im Petitionsausschuss der Bundesregierung empfehlen, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheiratete Väter und ihrer Kinder zu beenden. Dann wird die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzesvorschlag schon lange vorgehalten haben.

Und so eine verschlafene parteienübergreifende Parlamentariertruppe bekommt auch noch über 7.000 Euro aus den Taschen der Steuerzahler/innen.

 


 

 

Beschleunigtes Familienverfahren

Fachtagung am 10.10.2007 im Kammergericht Berlin

 

 


 

 

 

Bald schnellere Scheidungen in München

Das Amtsgericht will Scheidungen in Zukunft schneller abwickeln. Ziel ist es vor allem, lange Konflikte ums Sorgerecht zu verhindern.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

 

 

In vielen Scheidungsverfahren wird das Sorge- und Besuchsrecht für die Kinder als Druckmittel benutzt, oft sogar als Gelegenheit zur Rache. Das Münchner Amtsgericht will solchen langwierigen Trennungskonflikten, die auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, nun einen Riegel vorschieben.

Gemeinsam mit Anwälten, dem Jugendamt, Sozialbürgerhäusern, Sachverständigen und Verfahrenspflegern hat das Familiengericht das sogenannte "Münchner Modell" entwickelt. Wichtigstes Ziel ist die rasche und enge Zusammenarbeit aller Beteiligten zum Wohle der Kinder.

Bisher konnte es ein halbes Jahr oder länger dauern, bis in einem Sorge- und Umgangsrechtsverfahren verhandelt werden konnte. Jetzt soll innerhalb von vier Wochen der erste Termin festgesetzt und zugleich das Jugendamt informiert werden, damit es frühzeitig einen Mitarbeiter zu der betroffenen Familie schicken kann. Dieser soll zwischen den Eltern vermitteln und bei Bedarf umgehend eine örtliche Beratungsstelle einschalten.

Im ersten Gerichtsverfahren soll dieser Jugendamtsmitarbeiter dann mündlich berichten, zu welchen Ergebnissen die Gespräche mit den Eltern geführt haben und wie er die Situation einschätzt. Auf irgendwelche schriftlichen Berichte oder Gutachten will das Gericht dabei künftig verzichten, um Zeit zu sparen.

"Unser Ziel ist es, bereits beim ersten Gerichtstermin eine Regelung zwischen den Eltern zu finden", sagt Amtsgerichtspräsident Gerhard Zierl. Deshalb solle auch jede Form von Stimmungsmache in der Verhandlung vermieden werden. Sollte dies keinen Erfolg bringen, würden die Eltern verpflichtet, sich fachlich beraten zu lassen. "Gelingt es in dieser Beratung, eine Lösung zu finden, ist das Verfahren beendet", sagt Zierl. Ansonsten werde das gerichtliche Verfahren fortgesetzt.

"Wir sind jetzt erst in der Probephase", erklärt der Präsident. "Aber einzelne bereits durchgeführte Verfahren haben gezeigt, dass es funktionieren kann." Wichtig sei allerdings, dass nun auch die Beratungsstellen ausreichend mit Fachpersonal besetzt werden, damit die Gerichte "zeitnah" agieren könnten: "Wir müssen die Eltern sofort nach der ersten Verhandlung dorthin schicken können." Es komme darauf an, Streitigkeiten so schnell wie möglich zu beenden, um die bisher oftmals sehr lange andauernden Kontaktabbrüche zu vermeiden.

(SZ vom 23.10.2007)

 

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/561/139272/

 

 

 


 

 

 

Menschenrechtsgericht verurteilt Deutschland in Familienstreit

Mutter kämpfte vergeblich um Besuchsrecht bei Tochter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einer deutschen Mutter Recht gegeben, die jahrelang vergeblich um ein Recht auf Umgang mit ihrer Tochter kämpfte. Deutschland habe damit gegen das Recht auf Schutz der Familie verstoßen, stellte das Straßburger Gericht am Donnerstag in einem Urteil fest. Zugleich gewährten die Richter der 46 Jahre alten Frau aus Düsseldorf 8000 Euro Schadenersatz. Das Urteil wurde von einer Kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können binnen von drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs beantragen.

Die Klägerin war 1987 mit ihrer damals drei Jahre alten Tochter zu einem befreundeten Paar und dessen vier Kindern gezogen. Vier Jahre später verließ sie die Wohngemeinschaft, ließ ihre Tochter jedoch zunächst bei ihren Freunden zurück, denen sie vertraglich einen Teil des Sorgerechts abtrat. Einige Monate später wollte die Frau ihre Tochter wieder zu sich holen, was die Pflegeeltern ablehnten. Diese unterbanden zugleich jegliche Kontakte des Mädchens zu seiner Mutter.

Die Frau prozessierte daraufhin jahrelang durch mehrere Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht um das Sorgerecht für ihre Tochter, forderte aber zumindest das Recht auf regelmäßigen Umgang. Ihre Anträge wurden alle abgelehnt. Die deutschen Gerichte begründeten dies vor allem mit dem Wunsch des Mädchens, bei der Pflegefamilie zu bleiben. Zudem weigerte sich die Tochter zunehmend, die Mutter zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde im Juli 2002 mit dem Hinweis ab, die Tochter werde in Kürze volljährig.

Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte zum einen die lange Dauer der Verfahren. Gerade in Angelegenheiten von Sorge- oder Umgangsrecht müsse die Justiz schnell handeln, da die Möglichkeiten einer Wiederzusammenführung von Kindern mit ihren leiblichen Eltern immer geringer würden, je länger die Trennung andauere. Das Straßburger Gericht rügte zudem, dass sich die deutsche Justiz über ein Gutachten hinwegsetzte, wonach regelmäßige Kontakte mit der Mutter für die psychische Entwicklung der Tochter notwendig waren.

12. Juli 2007 - 17.10 Uhr

http://123recht.net/Menschenrechtsgericht-verurteilt-Deutschland-in-Familienstreit__a23997.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Drei mal dürfen Sie raten, wer der Mutter die 8000 Euro Schadensersatz zahlen muss, natürlich nicht der verfahrensführende Richter und auch nicht die Schlafmützen vom Jugendamt. Nein, zahlen müssen die Steuerzahler. Kein Wunder, wenn sich die Bundesregierung ständig neue Steuern ausdenkt oder vorhandene erhöht, weil man an die im Staatsdienst stehenden Pappnasen von jeglicher finanzieller Verantwortung freistellen will. 

Was haben die Steuerzahler aber mit dem richterlichen und behördlichen Schlendrian zu tun. Nichts gibt es einen grund die vorhandenen Schnarchparteien zu wählen, die sobald sie and der Macht sind, sich in erster Linie um das Wohlergehen der auf Kosten der Steuerzahler lebenden behördlichen Schnarchnasen kümmern.

Was folgt daraus? 1. Keine Wählerstimme den Schnarchparteien. 2. Der Schadensersatz muss auf die Verursacher umgelegt werden, auf die richterlichen und behördlichen Schnarchtassen.  

 


 

 

 

Berlin, 26. August 2005 

Mehr Rechte für Bürgerinnen und Bürger: Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn das gerichtliche Verfahren zu langsam ist. „Die Gerichte in Deutschland arbeiten weit überwiegend zügig und nehmen europaweit eine Spitzenstellung ein. Dennoch gibt es bei der Verfahrensdauer erhebliche regionale Unterschiede und negative Einzelfälle. Damit Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren besser durchsetzen können, wollen wir eine Untätigkeitsbeschwerde einführen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bislang gibt es für solche Fälle im deutschen Recht keinen speziellen Rechtsbehelf. Den Betroffenen bleibt nur, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls auch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Eine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf den Fortgang eines des konkret anhängigen Verfahrens hinzuwirken, fehlt bislang.

„Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung - Betroffene sollen ihr Recht auf ein zügiges Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auch tatsächlich durchsetzen können“, unterstrich die Bundesjustizministerin.

Fallbeispiel:

Ein Bürger reicht bei einem Gericht Klage ein. Danach hört er längere Zeit nichts mehr vom Gericht. Auch seine Anfrage nach dem Sachstand bleibt erfolglos.

In einem solchen Fall kann der Bürger künftig Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erheben, bei dem sein Verfahren anhängig ist. Dieses muss sich zunächst selbst mit dem Vorwurf auseinandersetzen, es habe das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält es die Kritik im Ergebnis für zutreffend, so muss es Abhilfe leisten und rasch Maßnahmen treffen (z.B. ein Gutachten in Auftrag geben oder einen Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen), die einen Verfahrensabschluss in einem angemessenen Zeitrahmen erwarten lassen. Diese Maßnahmen muss es unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichen der Beschwerde treffen.

Hält das Gericht im Beispielsfall den bisherigen Verfahrensverlauf für sachgerecht und zusätzliche prozessfördernde Maßnahmen nicht für notwendig, kann es die Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern muss sie dem nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine abschließende Entscheidung. Ist das Beschwerdegericht der Ansicht, dass die Beschwerde begründet ist, kann es dem Ausgangsgericht eine Frist setzen, innerhalb derer wirksame Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen werden müssen.

Wichtige Anstöße zu dem heute vorgelegten Gesetzentwurf kommen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu deren Vertragsparteien auch Deutschland gehört, wird nicht nur das Recht auf ein zügiges und faires Verfahren garantiert (Art. 6 Abs. 1 EMRK), sondern auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Die Bedeutung dieses Beschwerderechts bei überlanger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung stark herausgestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Rang der Prozessgrundrechte bekräftigt, zu denen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer gehört. Nach der Rechtsprechung beider Gerichte sind angespannte Personalsituationen bei den Gerichten nicht geeignet, um Einschränkungen des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Staat kann sich zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereiches berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können.

Der neue Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde stärkt dieses Recht. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen so ausgestaltet, dass der Justiz in Deutschland keine unnötige Mehrbelastungen wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerden aufgebürdet werden. Wird in einem nicht zu beanstandenden Verfahren Untätigkeitsbeschwerde erhoben, so kann das Gericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz weiterleiten, und der Beschwerdeführer wird von dort ebenso knapp und unaufwändig abschlägig beschieden werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie demnächst unter http://www.bmj.bund.de/

Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten:

Zivilgerichte

Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate.

Verwaltungsgerichte

Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate. Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, über 10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr als 12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate.

Finanzgerichte

Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24 Monate, über 15 % länger als 36 Monate.

 

 

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz

Mohrenstr. 37 · 10117 Berlin · Telefon 01888 580-9030 · Telefax 01888 580-9046 ·

http://www.bmj.bund.de e-mail: presse@bmj.bund.de

 

 

www.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/untaetigkeitsbeschwerde/pm_bmj_26_08_05.htm

 

 


 

 

 

 

 

Überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens

 

Bundesverfassungsgericht

1 BvR 661/00 vom 11.12.2000

 

 

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.

 

3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

Vizepräsident Papier

Richterin Haas

Richterin Hohmann-Dennhardt

 

I. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 - 10 WF 711/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen

 

veröffentlicht u.a. in "FamRZ", 2001, Heft 12, S. 753-754

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Zuständig und verantwortlich für die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Verschleppung des Verfahrens war das Amtsgericht Dresden. Das Oberlandesgericht Dresden und das Sächsische Staatsministerium für Justiz erklärten das Vorgehen des Amtsgerichts Dresden für akzeptabel.

Armes Deutschland, arme Steuerzahler, die mit solchen Beamten gestraft sind.

 

Der klagende Vater wurde vor dem Bundesverfassungsgericht von Rechtsanwalt Georg Rixe aus Bielefeld unterstützt.

 


 

 

"Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren"

 

Dr. jur, Stefan Heilmann, Frankfurt/Main

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/98, S. 317-324

 

 


 

 

 

"Der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist."

Volker Schlette

Duncker & Humblot, Berlin, 1999, 86 S., EUR 44,-

 

 

 

 


 

 

Sachverständiger

"Stellt der Sachverständige fest, dass er zur Begutachtung der Frage nicht kompetent ist oder keine Zeit hat, ist er verpflichtet, die Akte unverzüglich dem Gericht zurückzuschicken." 

Uta Ehinger in "Familie, Partnerschaft und Recht" FPR 3/1995.

 

 

 


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