Volksverhetzung
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft
bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen
seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert
oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe,
Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht
oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet,
überlässt oder zugänglich macht, die
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in
Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung
aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder
Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten
dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder
Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht oder
3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten
Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in
§ 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer
Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die
Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder
rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in
den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch
bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk
oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz
5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den
Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
Kommentar:
Volksverhetzung, das klingt wie ein Begriff aus der NS-Zeit, da gab es ja die "Volksgemeinschaft", den "Volkssturm", den "Volksempfänger", "Führer, Volk und Vaterland" und den "Völkischen Beobachter", die BRD hat sich von diesen Begriffen getrennt und dafür die sogenannte "Volksverhetzung" zum Gummiparagraphen auserkoren, mit dem alle, die die aktuelle BRD in Bezug zum NS-Staat setzen, niedergeknüppelt werden können.
Nun ja, wer so was braucht, steht auf brüchigen Eis und traut dem eigenen "Volk" nicht über den Weg und verdient es, abgewählt zu werden.
Polizeiliche Kriminalstatistik 2022
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.html
Verbotene SA-Parole
Prozess gegen Höcke – AfD-Politiker schweigt vor Gericht
18.04.2024
... Wegen verschiedener Anträge und Beschwerden der Verteidigung hat sich der Beginn des Prozesses gegen den AfD-Politiker Björn Höcke am Donnerstag deutlich verzögert. So hatten Höckes Rechtsanwälte unter anderem beantragt, dass die Verhandlung vollständig per Tonaufnahme dokumentiert werden soll. Zudem hatten sie gefordert, dass das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden soll, ob das Landgericht in Halle oder das Amtsgericht in Merseburg für die Verhandlung zuständig ist. ...
Der Vorsitzende Richter und die Kammer hatten den Antrag auf Aufzeichnung der Verhandlungen per Beschluss abgelehnt. Vor der Mittagspause – zweieinhalb Stunden nach offiziellem Beginn des ersten Hauptverhandlungstages – stand die Entscheidung der Kammer über die Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts noch aus. Die Staatsanwaltschaft brachte ihren Ärger über das Vorgehen der Verteidiger zum Ausdruck. So etwas habe er noch nie erlebt, sagte Staatsanwalt Benedikt Bernzen. Gerichtssprecherin Adina Kessler-Jensch sagte, es sei denkbar, dass die Verhandlung in Halle auch dann fortgeführt werde, wenn dem Antrag stattgegeben werde, dass das Bundesverfassungsgericht über die Zuständigkeit entscheiden soll. ...
Verbotene SA-Parole
Prozess gegen Höcke ist gestartet – Anklage erneut geändert
18.04.2024
Vor dem Landgericht Halle demonstrieren mehrere Hundert Menschen gegen Björn Höcke. Kurz vor Prozessbeginn wurde die Anklage gegen den Thüringer AfD-Politiker verändert – nicht zum ersten Mal. ...
Kurz vor Beginn des Prozesses ist der Umfang der Anklage noch verändert worden. Die Kammer habe am Mittwoch beschlossen, die Anklagepunkte zum Verwenden der verbotenen Parole „Alles für Deutschland“ in Gera wieder von dem Fall in Merseburg abzutrennen, sagte Gerichtssprecherin Adina Kessler-Jensch am Donnerstagmorgen in Halle. ...
Einige Tage vor dem Fernsehduell hatte sich Höcke außerdem auf X, vormals Twitter, zu dem geplanten Prozess geäußert. In einem auf Englisch verfassten Beitrag erklärte er, ihm werde vorgeworfen, „ein angebliches Zitat, in dem ich meinen Patriotismus zum Ausdruck gebracht habe, „falsch“ wiedergegeben zu haben“. Neben zahlreichen X-Nutzern reagierte auch der Besitzer der Plattform, Elon Musk, auf den Beitrag. Er fragte nach, was Höcke genau gesagt habe und warum das illegal sei. Normalerweise verfasst Höcke seine X-Beiträge auf Deutsch. ...
Kommentar:
Ehrlich gesagt, wusste ich bis zu diesem Ereignis nicht, dass man in Deutschland nicht öffentlich „Alles für Deutschland“ sagen darf.
Für Deutschland würde ich auch nicht viel geben. Hier herrscht das kalte Herz, getarnt unter dem Mantel der Mitmenschlichkeit.
Ich würde daher lieben sagen „Alles für die Ehrlichkeit und ein respektvolles Miteinander“, nicht nur Rederecht für "die da oben", sondern für alle Menschen.
Woher weiß mal eigentlich welche Sätze in Deutschland nicht öffentlich gesagt werden dürfen, darf ich auch nicht sagen: Lauterbach in die Wüste schicken, ist das auch Nazispspreache?
Vorwurf der Volksverhetzung – AfD-Politiker Höcke muss vor Gericht
07.02.2024
Thüringens AfD-Landespartei- und Fraktionschef Björn Höcke muss sich in einem
weiteren Verfahren vor Gericht verantworten. Gegen den 51-Jährigen wurde eine
Anklage wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung am Landgericht Mühlhausen
zugelassen, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch auf Anfrage mitteilte. Ein
Termin für die Hauptverhandlung steht noch nicht fest, das Gericht strebt die
erste Jahreshälfte an.
Konkret geht es um einen Post von Höcke bei Telegram aus dem Jahr 2022, in dem
er eine Gewalttat in Ludwigshafen kommentierte. Höcke schrieb dazu unter
anderem: „Wahrscheinlich ist der Täter psychisch krank und leidet an jener unter
Einwanderern weit verbreiteten Volkskrankheit, welche die Betroffenen ‚Allahu
Akbar‘ schreien lässt und deren Wahrnehmung so verzerrt, dass sie in den
‚ungläubigen‘ Gastgebern lebensunwertes Leben sehen.“ In Ludwigshafen hatte ein
Mann aus Somalia zwei Männer erstochen.
...
Kommentar:
Volksverhetzung, der Begriff klingt wie Nazisprech. Aber die westdeutsche Justiz ist nach 1945 ja voll im nationalsozialistischen Sumpf groß geworden, kein Wunder wenn Nazisprech noch heute ungeniert verwendet wird. Viele der Richter und Staatsanwälte in der BRD waren schon in der NS-Zeit als Juristen tätig und haben Unrecht gesprochen und an Mord und Totschlag mitgewirkt.
Anklage erhoben
Vorwurf Volksverhetzung – Wenn ein Grüner seine Partei zu den „neuen Juden“ erklärt
11.01.2024
...
Eine Entgleisung in den sozialen Medien hat für den Münchner Grünen-Politiker Bernd Schreyer schwerwiegende Folgen. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat nach WELT-Informationen einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung gegen Schreyer beantragt, der vom Amtsgericht München erlassen wurde. Weil der Grüne Einspruch eingelegt hat, werden die Vorwürfe demnächst in einer Hauptverhandlung mit Schreyer als Angeklagtem verhandelt.
...
In der Debatte um das Gebäude-Energie-Gesetz von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne), umgangssprachlich als Heizungsgesetz bekannt, hatte der damalige Stadtrat im Juni des vergangenen Jahres auf Twitter (heute X) gepostet: „Obwohl es nie ein Heizungsverbot gab, ist es gelungen, so gegen Grüne aufzuwiegeln, als seien sie die ‚neuen Juden‘, die ‚ausgemerzt‘ werden müssen, um Deutschland wieder alles Glück und Wohlstand zu bringen.“
Der Antisemitismus-Beauftragte der Generalstaatsanwaltschaft, Andreas Franck, erkennt darin eine Verharmlosung des Nationalsozialismus. „Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, die Kritik am sogenannten Heizgesetz mit dem Holocaust verglichen und diesen dadurch relativiert zu haben“, sagte Franck WELT. „Seinen Tweet bewerten wir als Verharmlosung der nationalsozialistischen Herrschaft und damit als strafbare Volksverhetzung.“
...
Der Strafbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beinhaltete eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 Euro. Das Amtsgericht wird demnächst in einer Hauptverhandlung aufklären, ob die Vorwürfe zutreffen, und über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden. Schreyer gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem Verfahren nachgewiesen wird.
...
„Impfen macht frei“-Video: ...
Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ...
Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ...
Kerstin Stoppa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Tiergarten (ab 01.12.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kerstin Stoppa nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2010 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2015 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Sozialgericht Berlin - 01.01.2013: Richterin auf Probe - 140. Kammer. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2020, 01.01.2024: Abteilung 275. 04.03.2024: "„Impfen macht frei“-Video: ... Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ... Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/kritik-an-der-corona-impfpolitik-urteil-gegen-lehrer-in-berlin-li.2173694
Vorwurf der Volksverhetzung
Leiter der Gedenkstätte Buchenwald zeigt Hans-Georg Maaßen an
01.09.2023
...
Jens-Christian Wagner, Leiter der KZ-Gedenkstätte Buchenwald, hat laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) Anzeige gegen den früheren Verfassungsschutzpräsidenten Hans-Georg Maaßen erstattet.
...
Maaßen schrieb: „In den 1930er Jahren hieß es: ‚Kauft nicht bei Maaßen.‘
Geschichte wiederholt sich.“ Und weiter: „Die Nazis heute sind im Unterschied zu
ihren Vorfahren so verblödet, dass sie noch nicht einmal merken, dass sie Nazis
sind.“
Jens-Christian Wagner erklärte auf Anfrage der SZ, der X-Beitrag setze die
Verfolgung von Juden in der Zeit des Nationalsozialismus mit Maaßens empfundener
aktuellen Verfolgung gleich. Damit relativiere „H. G. Maaßen die Verfolgung der
Juden im Nationalsozialismus, die im Massenmord endete“, erklärte Wagner weiter.
Er sieht darin einen Fall von Volksverhetzung und erstattete Anzeige.
...
„Querdenker“-Bewegung
Sucharit Bhakdi vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen
23.05.2023
Der Angeklagte Sucharit Bhakdi (l) und seine Anwälte Tobias Weissenborn (2.v.l),
Sven Lausen (2.v.r) und Martin Schwab (r) im Gerichtssaal
So einen Andrang hat das Amtsgericht in Plön wohl selten erlebt: Unter Applaus
und Jubel seiner Anhänger erschien der wegen Volksverhetzung angeklagte
Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi am Dienstag bei Gericht. Das sprach ihn von
den Vorwürfen frei.
Der Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi ist vom Vorwurf der Volksverhetzung
freigesprochen worden. Das Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Plön
bewertete Reden des Angeklagten während der Corona-Pandemie in seinem Urteil am
Dienstag als nicht strafbar.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte Bhakdi Volksverhetzung in zwei Fällen
vorgeworfen. Der pensionierte Professor für Mikrobiologie erhielt viel Zuspruch
in der „Querdenker“-Bewegung. In seinen Bestseller-Büchern zur Pandemie, in
Interviews und Reden verbreitete er mehrfach Corona-Falschinformationen. Die
Universitäten in Mainz und Kiel, an denen er früher arbeitete, haben sich von
Bhakdis Äußerungen distanziert. Demnach sollte Bhakdi im April 2021 im
Zusammenhang mit heftiger Kritik an der Impfpolitik Israels auch gegenüber in
Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als
religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht haben.
Der Richter sagte in seiner Begründung, bei mehrdeutigen Aussagen müssten auch
andere Deutungen berücksichtigt werden. Es sei nicht vollständig auszuschließen,
dass Bhakdi mit seinen Äußerungen nur die israelische Regierung und nicht das
Volk meinte. Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft kündigte Rechtsmittel
an.
...
Vor dem Gerichtsgebäude in der Kreisstadt versammelten sich bereits am frühen
Morgen immer mehr Anhänger Bhakdis. Bis zum Beginn des Prozesses waren es mehr
als 300 Menschen, die mit Transparenten ihre Solidarität mit dem Angeklagten
ausdrückten. „Wer die Wahrheit sagt, wird angeklagt“, war unter anderem zu
lesen. Die Polizei setzte rund 50 Beamte ein, auch die Justiz verstärkte ihr
Personal.
...
https://www.welt.de/politik/deutschland/article245496694/Querdenker-Sucharit-Bhakdi-vom-Vorwurf-der-Volksverhetzung-freigesprochen.html
Kommentar:
Ohrfeige für die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig, anders kann man die Entscheidung des Amtsgerichts Plön nicht bezeichnen.
Wenn Martin Luther heute noch leben würde, hätte die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig allerdings Erfolg gehabt, denn Luther war bekennender Antisemit. Gleichwohl hindert das die evangelische Kirche in Deutschland - zu der sich auch hochrangige Politiker/innen und viele Bundestagsabgeordnete bekennen - nicht, Luther zu feiern. Verkehrte Welt, Deutschland steht Kopf.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig hätte mal besser die SPD-Vorsitzende Saskia Esken für die Benutzung des Schimpfwortes Covidioten anklagen sollen, mit der sie große Teile der Bevölkerung in Deutschland beleidigt hat, aber da zieht die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig mal lieber den nicht vorhandenen Schwanz ein.
Dass die Welt Sucharit Bhakdi Corona-Falschinformationen unterstellt, zielt leider in die falsche Richtung, die meisten Falschinformationen in der Coronazeit kamen von der Bundesregierung, die sollte mal mal auf Schadensersatz wegen der ganzen Corona-Zwangsmaßnahmen verklagen.
SPD-Chefin Esken darf Demonstranten "Covidioten" nennen
Gegen SPD-Chefin Saskia Esken wird es wegen der von ihr verwendeten Bezeichnung
"Covidioten" für die Demonstranten gegen die Corona-Maßnahmen keine Ermittlungen
geben. Das teilte die Berliner Justiz mit.
02.09.2020
SPD-Co-Chefin Saskia Esken darf Teilnehmer einer Demonstration gegen die
Corona-Auflagen der Bundesregierung "Covidioten" nennen. Nach Prüfung von
Hunderten von Strafanzeigen gegen Esken wegen des Vorwurfs der Beleidigung hat
die Staatsanwaltschaft Berlin die Verfahren eingestellt.
Die beanstandete Formulierung "Covidiot" sei als Meinungsäußerung in der
politischen Auseinandersetzung nicht strafbar und von der Meinungsfreiheit
gedeckt, heißt es in einer Twitter-Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin.
"Tausende Covidioten feiern sich in #Berlin als 'die zweite Welle', ohne
Abstand, ohne Maske", hatte Esken anlässlich der ersten Berliner
Großdemonstration am 1. August geschrieben. An dem Tag hatten in Berlin mehr als
20.000 Menschen demonstriert, dabei wurden Hygieneauflagen bewusst missachtet.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/saskia-esken-darf-demonstranten-covidioten-nennen-a-c697ef3d-d04b-41f4-a8b4-d2f350fa7138
Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken hetzt gegen große
Teile der Bevölkerung und keine Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen des
Verdachts der Volksverhetzung.
Verfahren eingestellt
Goebbels-Vergleich war keine „Volksverhetzung durch Verharmlosung”
Die umstrittene Aussage bei einer der Montags-Demonstrationen in Teterow bleibt für den Demo-Chef ohne Konsequenzen. Das hat jetzt die Staatsanwaltschaft entschieden.
13.02.2023
Die Staatsanwaltschaft Rostock hat das Verfahren gegen den Versammlungsleiter
der Teterower Montagsproteste, Rainer Weschke, wegen des Verdachts der
Volksverhetzung eingestellt. Weschke hatte im Oktober des vergangenen Jahres
Reden auf dem Bundesparteitag der Grünen in Verbindung mit Nazi-Propaganda-Chef
Goebbels gebracht.
Bei manchen dieser Reden sei „Goebbels ein Scheißdreck dagegen”, hatte Weschke
laut Staatsanwaltschaft gesagt. Diese Äußerung erfülle nicht den Tatbestand der
Volksverhetzung durch Verharmlosung, teilte Staatsanwältin Manuela Merkel am
Montag auf Anfrage des Nordkurier mit.
Von seiner Aussage distanziert
Weschke habe zudem deutlich gemacht, dass er zum Zeitpunkt seiner Äußerung sehr erregt gewesen und der Satz spontan gefallen sei. Er habe dabei keinen nationalsozialistischen Hintergrund gehabt.
Amtsgericht Wiesloch
Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß §130 Abs. 3 StGB in einem der sogenannten "Ungeimpft" Fälle.
Hintergrund des Verfahrens war, dass der Mandant einen Judensstern mit der Aufschriftr "Ungeimpft" und "Schon wieder?" an seinem Fahrzeug angebracht hatte.
Letzlich sah das Gericht sich dazu veranlasst, aus rechtlichen Gründen freizusprechen und hier zugunsten der Meinungsfreiheit dem Art. 5 GG eine Strafbarkeit abzulehnen.
27.09.2022
Mein Kanal:
Sattelmaier im Gespräch bei „Indubio“
(Achse des Guten) mit den Rechtsanwälten Gebauer (Düsseldorf) und Fichtner
(München) zum Thema Corona und die Gerichte
Link zum Podcast
„Richterohren öffnen“
Die Rechtsanwälte Carlos Gebauer (Düsseldorf),
Kilian Fichtner (München) und Dirk Sattelmaier (Köln) sprechen mit Burkhard
Müller-Ullrich über die juristische Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen. Muss man
im Gerichtssaal Masken tragen, obwohl das Gerichtsverfassungsgesetz ein
Vermummungsverbot enthält? Können sich Richter auf gesicherte Erkenntnisse
berufen, wenn doch aus der nur vorläufigen Zulassung der Impfarzneien logisch
zwingend folgt, dass noch keine sicheren Erkenntnisse vorliegen? Und kommt eine
Welle zivilrechtlicher Haftungsklagen auf die Impfärzte zu?
24.08.2022
Zweierlei Maß bei der Justiz?
03.11.2022
Vor einigen Monaten wurde an dieser Stelle, nachzulesen hier, die Frage
aufgeworfen, ob sich Professor Sucharit Bhakdi durch zwei öffentliche Äußerungen
wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben könnte. Anlass war eine
entsprechende Anklageerhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes
Schleswig-Holstein in Schleswig (in persona deren Antisemitismusbeauftragte),
die damit der originär zuständigen Staatsanwaltschaft Kiel die
Verantwortlichkeit für das Verfahren entzogen hatte, aus welchem Grund auch
immer. Der damalige Beitrag schloss mit dem Wunsch, das angerufene Amtsgericht
Plön möge über hinreichenden juristischen Sachverstand und über genügend Courage
verfügen, dieser mehr als fragwürdigen Anklage die Zulassung zur
Hauptverhandlung zu versagen.
Diese Chance ist erst einmal vertan. Sofern
es zur Verurteilung in erster Instanz kommt, kann nur noch auf den juristischen
Sachverstand der übergeordneten Instanzen, also des Landgerichts Kiel und des
Oberlandesgerichts Schleswig, oder gar des Bundesverfassungsgerichts, das in
früheren Zeiten bei Interpretationszweifeln stets der Meinungsfreiheit den
Vorrang gegeben hat, gehofft werden. Inzwischen hat das Amtsgericht Plön nämlich
die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur
Hauptverhandlung ist für März 2023 bestimmt. Gegen diesen Beschluss ist kein
Rechtsmittel gegeben; die Durchführung der Hauptverhandlung ist praktisch
unvermeidbar geworden.
Hat das Amtsgericht Plön sich damit überhaupt
selbst noch Spielraum für den juristisch gebotenen Freispruch gelassen oder sich
schon so gut wie endgültig festgelegt?
Für die Erwartung einer noch
offenen Entscheidung spricht die Grundidee der Strafprozessordnung: Ein Urteil
eines Strafgerichts ergeht erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261
StPO), nicht anhand des Akteninhalts, der der Anklageschrift und dem
Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Der Akteninhalt bildet nur die Grundlage für
eine vorläufige Prognose im Zeitpunkt der Anklageerhebung, die die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abbildet.
In vielen Fällen kann das
dazu führen, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung ganz anders ausgeht, als es
nach Aktenlage den Anschein hatte – etwa wenn sich Zeugen einer
Kneipenschlägerei in der Verhandlung nicht mehr an entscheidende Einzelheiten
erinnern oder den Angeklagten nicht als Täter identifizieren können. Allgemein
gesprochen: Wenn das Gericht herausfinden muss, was in Wirklichkeit passiert
ist. Wenn es Tatsachenaufklärung betreiben muss.
Für eine weitgehende
Festlegung des Gerichts auf die im Eröffnungsbeschluss getroffene Beurteilung
kann es dagegen sprechen, wenn das eigentliche Geschehen „unstreitig“ ist und es
nur noch um Rechtsfragen geht. Denn alle Rechtsfragen sollte das Gericht bereits
bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage gründlich und umfassend
durchdacht haben. Bei „unstreitigen“ Sachverhalten kommt es daher eher selten
vor, dass die Entscheidung nach Durchführung der Hauptverhandlung von der
Prognose des Eröffnungsbeschlusses abweicht. Ein in der Praxis relevanter Grund
für einen solchen Verlauf wäre zum Beispiel ein Personalwechsel bei Gericht –
also die Übernahme des Dezernats in dem Zeitraum zwischen Eröffnungsentscheidung
und Hauptverhandlung durch einen neuen Richter, der die Rechtsfragen abweichend
von seinem Vorgänger beurteilt. Sofern das nicht der Fall ist, müsste ein und
derselbe Richter seine Rechtsauffassung in diesem Zeitraum zugunsten des
Angeklagten geändert haben, wenn er freisprechen will.
Aber auch das
kommt vor. Jeder Strafrechtspraktiker weiß, dass die chronisch überlasteten
Gerichte bei der Eröffnungsentscheidung die Schlüssigkeit der Anklageschrift
mitunter doch nicht ganz so kritisch prüfen, wie es im Idealfall sein sollte.
Eventuelle Nachlässigkeiten oder übersehene Gesichtspunkte lassen sich ja meist
in der Hauptverhandlung „glattbügeln“. Oder das Hauptverfahren wird gar trotz
gewisser Bedenken erst einmal eröffnet, wofür es unterschiedliche „taktische“
Gründe geben kann; in der Hauptverhandlung wird man das Dilemma schon irgendwie
lösen.
Ein der Objektivität und Unvoreingenommenheit (also seinem
Amtseid) verpflichteter Richter wird aber immer so souverän sein, zuzulassen,
dass seine Entscheidungen in Frage gestellt werden, ja sogar, sie selbst immer
wieder kritischer Überprüfung zu unterziehen.
Im Fall Bhakdi wird über
den der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalt wohl nicht gestritten; die
verfahrensgegenständlichen Äußerungen werden so gefallen sein, wie die
Generalstaatsanwaltschaft es darstellt. Es geht nur mehr um die reine
Rechtsfrage, ob diese Äußerungen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.
Das Amtsgericht Plön hat diese Frage – vorläufig – mit ja beantwortet. Ihm
sei hier ein weiterer Anstoß gegeben, seine Rechtsauffassung noch einmal zu
überdenken:
Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB setzt voraus, dass die
betreffende Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der
Einfügung dieser Friedensschutzklausel wollte der Gesetzgeber den Tatbestand der
Volksverhetzung eingrenzen. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit der
Friedensgefährdung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
aus. Die Rechtsprechung fordert für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu
stören, das Vorliegen konkreter Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde
das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGH, Urteil vom
12.12.2000, 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212 (218)).
Das wird man von Bhakdis
Äußerungen wohl nicht einmal dann sagen können, wenn man der (keineswegs
zwingenden und daher von vornherein als Strafbarkeitsgrundlage nicht tauglichen)
Interpretation der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig folgt. Sie sind nicht im
Entferntesten den aufhetzerischen NS-Slogans gleichzusetzen, die von der
Rechtsprechung mit Recht als Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB angesehen
wurden („Juden raus!“, „Juda verrecke!“ und dergleichen). Und auch nicht mit
Aussagen wie solchen, mit denen sich das Amtsgericht Ansbach kürzlich zu
befassen hatte, siehe unten.
Da der Friedensschutz Tatbestandsmerkmal und
Rechtsgut zugleich darstellt, hat sich die Auslegung des Tatbestandmerkmals
„öffentlicher Friede“ an dem die Strafbarkeit eingrenzenden geschützten
Rechtsgut zu orientieren. Wo keine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens
droht, ist der Anwendungsbereich des § 130 StGB von vornherein nicht eröffnet.
Diese vom Bundesgerichtshof bestätigte gesetzgeberische Wertung sollte nicht aus
Gründen politischer Opportunität aufgegeben werden.
Es ist zwar zumeist
müßig, anhand unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zu unterschiedlichen
Einzelfällen „beweisen“ zu wollen, dass bei der Justiz mit zweierlei Maß
gemessen wird, aber im Vergleich zur Causa Bhakdi, bei der eine übermotivierte
Generalstaatsanwaltschaft mit aller Macht versucht, dessen Äußerungen einen
strafbaren Inhalt zu entnehmen, gibt doch folgender Fall zu denken:
Keine
Sorgen mehr über strafrechtliche Verfolgung muss sich Frau S. aus Mittelfranken
machen. Sie hatte am 10. August 2021 bei Facebook dies veröffentlicht:
„Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne
Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann
erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“
Das zog mehrere Strafanzeigen
nach sich. Die Staatsanwaltschaft Ansbach sah den Tatbestand der Volksverhetzung
als erfüllt an. Was auch sonst, dazu kann es ja wohl keine zwei Meinungen geben.
Oder?
Unter Juristen schon – den Erlass des von der
Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls lehnte das Amtsgericht Ansbach
(Aktenzeichen 5 Cs 1012 Js 7310/21) nämlich ab. Begründung, sinngemäß und
verkürzt: Frau S. könne es ja vielleicht nicht so gemeint haben.
Diese
Begründung scheint die Staatsanwaltschaft Ansbach überzeugt zu haben, denn sie
hat darauf verzichtet, von dem ihr zustehenden Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde Gebrauch zu machen.
Frau S. wird für ihre öffentlich
dargebotenen sadistischen Nazi-Phantasien und Hassreden strafrechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen und kann, anders als Prof. Bhakdi, ruhig schlafen.
https://netzwerkkrista.de/2022/11/03/zweierlei-mass-bei-der-justiz/
Ist Professor Bhakdi ein Volksverhetzer?
12.06.2022
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein in Schleswig hat
ausweislich einer Pressemitteilung gegen Professor Dr. Sucharit Bhakdi Anklage
wegen des Verdachts der Volksverhetzung in zwei Fällen zum Amtsgericht Plön
erhoben. Der Anklage liegen zwei öffentliche Äußerungen des Angeschuldigten aus
dem Jahr 2021 zugrunde, auf die noch eingegangen werden wird.
Doch zunächst fällt auf: Warum ist es überhaupt die Generalstaatsanwaltschaft,
die die Anklage erhoben hat?
Um dieser Frage nachzugehen, ist ein Blick in das Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) nötig, damit der Aufbau der Strafjustiz nebst ihren Weisungsbefugnissen zu
verstehen ist.
In der Strafgerichtsbarkeit existieren vier Ebenen: Amtsgericht, Landgericht,
Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
Bei den Amtsgerichten gibt es keine eigenständigen Staatsanwaltschaften; sie
werden von der örtlichen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht „mitversorgt“.
In der ganzen Bundesrepublik gibt es bei jedem Landgericht genau eine
Staatsanwaltschaft. Diese hat – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine
„Allzuständigkeit“ für die Verfolgung aller Straftaten, für die sie örtlich
zuständig ist. Das heißt vereinfacht: Wer sich im Bezirk einer
Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht einer Straftat verdächtig macht, wird
auch von dieser verfolgt und ggf. angeklagt.
Nun wurde Prof. Bhakdi ja von der Generalstaatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht in Schleswig angeklagt und nicht von der eigentlich örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel. Was könnte es damit auf
sich haben?
Die Generalstaatsanwaltschaften als sogenannte „Mittelbehörden“ beteiligen sich
nur selten am operativen Geschäft. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in
Verwaltung, Koordination, Dienstaufsicht über die unterstellten
Staatsanwaltschaften und Zuarbeit zum Oberlandesgericht. Die Erhebung von
Anklagen gehört, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nicht zum
Kerngeschäft einer Generalstaatsanwaltschaft. Warum war sie es trotzdem, die
sich hier betätigt hat?
Dafür hätte es zwei Erklärungen geben können. Die erste, unspektakuläre: Die
Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig wäre als sogenannte
Schwerpunktstaatsanwaltschaft für „Hasskriminalität“ eingerichtet. Solche nach §
143 Abs. 4 GVG zulässigen Zuständigkeitskonzentrationen gibt es in anderen
Bundesländern, zum Beispiel in Hessen. Nur: Die Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig ist keine solche Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Dort existiert zwar
eine „Zentralstelle Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet“, aber diese hat
nur die Aufgabe, den untergeordneten Staatsanwaltschaften koordinierend und
beratend zur Seite zu stehen. Die Erhebung öffentlicher Klagen gehört nicht zu
ihrem Aufgabenbereich.
Nach gleichlautenden Pressemeldungen ist der Hintergrund ein anderer, der
durchaus eine gewisse Brisanz aufweist: Die eigentlich zuständige
Staatsanwaltschaft Kiel habe eine Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen Bhakdis
verneint und das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt (z. B. Tagesschau).
Was, im Vorgriff auf das Folgende angemerkt, eine juristisch korrekte
Entscheidung gewesen sein dürfte.
Ist ein Anzeigeerstatter mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden,
steht ihm in bestimmten Fällen ein Beschwerderecht zu. Über diese Beschwerde
entscheidet dann wiederum die Generalstaatsanwaltschaft, die die
Staatsanwaltschaft anweisen kann, Anklage zu erheben (§§ 146, 147 Nr. 3 GVG),
wenn sie die Beschwerde für begründet hält. Das wäre das übliche Verfahren
gewesen. Hier hat aber die Generalstaatsanwaltschaft selbst Anklage erhoben.
Man fragt sich daher, warum die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig als
vorgesetzte Behörde die Kieler Kollegen nicht einfach, wie in solchen Fällen
üblich, angewiesen hat, Anklage zu erheben. War man in Kiel etwa so
widerspenstig, dass der Generalstaatsanwaltschaft nichts übrig blieb, als das
Verfahren im Wege der Sonderzuweisung nach § 145 Abs. 1 GVG an sich zu ziehen
und selbst zu bearbeiten? An so viel Courage innerhalb einer straffen Hierarchie
wie der Staatsanwaltschaft wagt man kaum zu glauben. Wurde die Entscheidung
vielleicht unter dem Druck der Medien oder politischer Akteure vom
Justizminister selbst getroffen? Eine Presseerklärung der
Generalstaatsanwaltschaft vom 29.11.2021 gibt Auskunft darüber, dass diese die
Akten am 19.11.2021 aufgrund einer Beschwerde eines Anzeigeerstatters von der
Staatsanwaltschaft Kiel angefordert habe und der Generalstaatsanwalt daraufhin
entschieden habe, angesichts der Bedeutung, die der konsequenten Verfolgung
antisemitischer Straftaten zukomme, das Verfahren an sich zu ziehen. Was wohl
den Umkehrschluss nahelegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Kieler
Kollegen eine konsequente Verfolgung antisemitischer Straftaten nicht zutraut.
Des Weiteren ist bemerkenswert und äußerst ungewöhnlich, dass – so jedenfalls
die weiter oben zitierte Fundstelle – die Sprecherin der
Generalstaatsanwaltschaft öffentlich Kritik an den Kollegen der nachgeordneten
Behörde in Kiel geübt haben soll. Es ist ein nahezu einzigartiger Vorgang, dass
Meinungsverschiedenheiten innerhalb des staatsanwaltschaftlichen Apparates in
die Öffentlichkeit getragen werden und einer Staatsanwaltschaft per Weisung ein
Verfahren entzogen wird. Was immer dahintersteckt: Es verbleibt ein
unappetitlicher Beigeschmack von politischer Justiz.
Begeben wir uns aber, statt zu spekulieren, lieber auf das sicherere Terrain des
materiellen Strafrechts; das heißt der Frage nachzugehen:
Hat sich Sucharit Bhakdi wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar gemacht?
Das äußere Erscheinungsbild des Professors will so gar nicht zu einer
Vorstellung eines Hetzers und Judenhassers passen. Er wirkt sanft, bescheiden,
wertschätzend, frei von jeder Aggressivität. Staatsanwälte haben aber natürlich
ihrem Amtseid entsprechend ohne Ansehung der Person allein aufgrund der
Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter eine Strafnorm über eine
Anklageerhebung zu entscheiden. Die Persönlichkeit Bhakdis kann also für die
rechtliche Beurteilung keine Rolle spielen. Oder vielleicht doch? Darauf wird
noch zurückzukommen sein.
Was also wird Professor Bhakdi genau vorgeworfen?
Einer der beiden Tatvorwürfe lautet, er habe in einem auf unter anderem Twitter
veröffentlichten Interview im April 2021 auf die Gefährlichkeit der
Corona-Impfung hingewiesen und dabei besonders die israelische Impfpolitik
kritisiert. Dabei habe er geäußert, die Juden hätten ihr eigenes Land in etwas
verwandelt, was noch schlimmer als Deutschland sei (gemeint dürfte das
Deutschland des Dritten Reiches gewesen sein). Die Juden lernten gut, und jetzt
hätten sie das Böse gelernt (Berliner Morgenpost).
Die Strafnorm, unter die diese Äußerungen subsumiert werden sollen, ist § 130
StGB, der mehrere Tatbestandsvarianten aufweist. Die Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig benennt den Tatvorwurf in ihrer Presseerklärung vom Mai 2022 wie
folgt: „… mit generalisierenden Aussagen auch gegenüber den in Deutschland
lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als religiöse
Gruppe böswillig verächtlich gemacht zu haben“ und zitiert dazu § 130 Abs. 1 Nr.
1 und 2 StGB.
Es geht also zunächst um Aufstachelung zum Hass. Dieses Tatbestandsmerkmal wird
definiert als eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße
Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer
feindseligen Haltung (Fischer, StGB, 69. Auflage, Rn. 8 zu § 130 mit zahlreichen
Nachweisen; Hervorhebung durch d. Verf.).
In den beschriebenen Äußerungen Bhakdis ist allerdings von vornherein überhaupt
nichts zu finden, was mit dieser Definition zusammenpassen würde. Nicht einmal
bloße Ablehnung und Verachtung der geschützten Gruppe würden nach der zitierten
Definition ausreichen. Schon dergleichen hat Bhakdi aber nicht einmal im
Entferntesten ausgesprochen, und seine Äußerungen sind auch nicht in diesem
Sinne interpretierbar. Vielmehr ergibt sich aus seinen Äußerungen – und wer das
gesamte Interview kennt, findet dies auch aus dem Zusammenhang heraus bestätigt
– im Gegenteil eine tiefe Bewunderung für das jüdische Volk, gepaart mit
Entsetzen über die Katastrophe, die – aus seiner Sicht – durch die israelische
Gesundheitspolitik angerichtet wird, und zwar am eigenen Volk. Die gesamte
Äußerung bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Bhakdi das
jüdische Volk oder die jüdische Religion selbst hasst und schon gar nicht, dass
er andere zum Hass animieren will. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig
dann noch darauf kommt, einen Zusammenhang zu den in Deutschland lebenden Juden
zu erfinden, ist nicht nachvollziehbar.
Des Weiteren spricht die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig von böswilliger Verächtlichmachung einer religiösen Gruppe, was dem
Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfiele.
Böswilliges Verächtlichmachen ist per definitionem eine aus verwerflichen
Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig
oder unwürdig (Fischer, a. a. O., Rn. 11).
Auch diese Tatbestandsvariante liegt ersichtlich nicht vor. Es fehlt schon an
verwerflichen Beweggründen. Die Motive Bhakdis ergeben sich aus dem Interview
selbst, aber auch aus seinen zahlreichen Auftritten und Veröffentlichungen. Er
hält die COVID-Impfkampagne für unter Umständen tödlich und vergleicht sie
(siehe dazu auch unten zum zweiten Tatvorwurf) insoweit mit einem Völkermord.
Die Äußerung Bhakdis ist am Grundrecht der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Absatz 1
des Grundgesetzes zu messen. Es handelt sich um keine (falschen)
Tatsachenbehauptungen, die nicht am Grundrecht teilnehmen würden. Eine Tatsache
ist dem Beweis zugänglich; die verfahrensgegenständliche Aussage stellt jedoch
eine reine Wertung dar.
Bhakdis Auffassung mag von der Mehrheit der Gesellschaft für abwegig, weit
überzeichnet oder geschmacklos gehalten werden. Es geht aber auch gar nicht
darum, ob sie richtig ist, richtige Anteile enthält oder ob sie absurd ist. Es
geht um die durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte
Meinungsfreiheit, und die fragt nicht nach der „Richtigkeit“ einer Meinung. Das
hat das Bundesverfassungsgericht mehr als einmal klargestellt:
„Meinungen genießen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder
Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit“ (Beschluss vom 04.02.2010,
Aktenzeichen 1 BvR 369/04).
Ob und in welchem Umfang Bhakdis Aussagen zur Gefährlichkeit der
COVID-19-Impfungen zutreffen, haben die Strafverfolgungsbehörden also nicht zu
bewerten, was die Staatsanwaltschaft Kiel verstanden zu haben scheint.
Maßgeblich ist, dass Bhakdi selbst von der Richtigkeit seiner Meinung überzeugt
ist – dies wird wohl auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Frage
gestellt –, und ob seine Beweggründe verwerflich sind.
Aus welchem konkreten Teil von Bhakdis Äußerung liest die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig denn nun diese für die Erfüllung des
Tatbestands erforderliche Verwerflichkeit heraus (oder treffender: wo liest sie
sie hinein)? Es ist doch aus dem Zusammenhang heraus nur ein einziger
dominierender Beweggrund ersichtlich: Bhakdi sorgt sich um Leben und Gesundheit
des israelischen (und des amerikanischen) Volkes! Die Aussage, die Juden lernten
schnell und hätten jetzt das Böse gelernt, richtet sich bei verständiger
Würdigung gegen die israelische Gesundheitspolitik und die dafür
verantwortlichen Personen, aber nicht gegen das jüdische Volk oder die Religion
an sich.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig könnte dagegen einwenden: Diese Aussage
kann man aber durchaus auch anders interpretieren, nämlich als gegen das
jüdische Volk oder die jüdische Religion gerichtet. Dieser fiktive Einwand würde
aber wiederum die Reichweite der Meinungsfreiheit und die entsprechende ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachten. Dazu ein Auszug aus
dessen Beschluss vom 28.03.2017 (1 BvR 1384/16):
„Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt …,
sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus,
dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist … Vielmehr
verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1
GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung
zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur
Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere,
ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden
sind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den
Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten.“
(Hervorhebung durch d. Verf.)
Diesen Gesichtspunkt, dass von mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung die
für den Äußernden strafrechtlich günstigste Variante zugrunde zu legen ist,
betonen das Bundesverfassungsgericht und auch der Bundesgerichtshof (dieser etwa
in seinem Beschluss vom 28.07.2016 – 3 StR 149/16) immer wieder. Nur die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig stellt diesen Grundsatz auf den Kopf und
unterstellt Prof. Bhakdi den Sinngehalt der für ihn ungünstigsten Deutung.
Kontext und Begleitumstände sind primär die israelische Gesundheitspolitik und
die aus Sicht Bhakdis verhängnisvolle Impfkampagne und nicht das jüdische Volk
oder dessen Religion.
Und, um auf die Persönlichkeit Bhakdis (s. o.) zurückzukommen: Ganz ohne
Bedeutung für die Subsumtion unter § 130 StGB ist sie dann doch nicht. Der
Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Erfassung des Sinngehalts einer Aussage
wie folgt geäußert (Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, S. 11 UA):
„Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren
Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen
Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen
bestimmt … Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in
irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern
die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist.“
Es kann also für die Deutung ein- und derselben Äußerung durchaus einen
Unterschied machen, ob diese von einem offensiv bekennenden Rechtsextremen bei
einer Zusammenkunft Rechtsextremer getätigt wurde oder von einem Gelehrten ohne
jegliches Aggressionspotential in einem medizinischen Kontext. Zwar kann
durchaus unterstellt werden, dass Bhakdis typischer Zuhörerkreis eher kritisch
gegenüber der gängigen Coronapolitik eingestellt ist – aber ganz sicher nicht
antisemitisch.
Noch ein Weiteres, was in die Deutung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen
einzustellen gewesen wäre, ignoriert die Generalstaatsanwaltschaft: Der
gebürtige Thailänder Bhakdi beherrscht die deutsche Sprache nicht als
Muttersprache, was jeder Zuhörer auch rasch bemerkt, und wird daher in der
fremden Sprache Nuancen vermutlich nicht so präzise ausdrücken können wie eine
bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig beschäftigte Oberstaatsanwältin. Was
für die Anklagebehörde spätestens beim Nachweis des Vorsatzes zum Problem werden
dürfte.
Dieser Tatvorwurf ist also bei einer an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
orientierten Auslegung nicht aufrechtzuerhalten.
Mit dem zweiten Vorwurf steht es nicht besser.
Hier soll laut Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft die auf einer
Wahlkampfveranstaltung für die Basisdemokratische Partei Deutschland im
September 2021 getätigte Äußerung
„Es ist allen Wissenden klar, dass mit der formalen Zulassung der Impfstoffe der
erste Meilenstein der Agenda erreicht ist und das Rennen ums Erreichen des
Endziels eröffnet wird. Dieses Endziel ist die Erschaffung einer neuen Realität
und beinhaltet nichts anderes als den zweiten Holocaust. Die Abschaffung der
Menschheit in der jetzigen Ausprägung.“
nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig den Tatbestand der
Volksverhetzung in Form der sogenannten Holocaustverharmlosung (§ 130 Abs. 3
StGB) erfüllen.
Auch diese Äußerung stellt ein Werturteil dar und keine Tatsachenbehauptung. Das
gilt auch für den vorausgesagten „zweiten Holocaust“ – ein in der Zukunft
liegender Sachverhalt ist von vornherein keinem Beweis zugänglich, und die von
Bhakdi behaupteten gegenwärtigen Absichten der Protagonisten sind das Produkt
von Schlussfolgerungen, mithin ebenfalls keine Tatsachen.
Eine ausdrückliche Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts, des
nationalsozialistischen Völkermordes im Dritten Reich, lässt sich dieser Aussage
schon einmal nicht entnehmen. Im Gegenteil setzt sie den Holocaust und seine
Schrecken als gegeben voraus. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig verwendet,
um zur vermeintlichen Verharmlosung zu kommen, vielmehr ein beliebt gewordenes
Argumentationsmuster: den Holocaustvergleich. Durch einen Vergleich (wobei eher
„Gleichsetzung“ gemeint sein dürfte) eines realen oder vermeintlichen Übels mit
dem Holocaust werde dieser in seiner Einzigartigkeit relativiert und damit
verharmlost.
Versteht man Bhakdis Aussage in dem Sinne, dass die weltweite
COVID-19-Impfkampagne ähnliche Schrecken über die Menschheit bringen wird wie
seinerzeit der nationalsozialistische Völkermord über seine Opfer, hat er in der
Tat eine solche Gleichsetzung vorgenommen; durch die zweimalige Verwendung des
Begriffes „Endziel“ und des Begriffes „Agenda“ hat er auch eine Finalität, ein
zielgerichtetes Handeln, einbezogen.
Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig steht und fällt mit
dem Merkmal der Einzigartigkeit des damaligen Völkermordes mit der Prämisse,
dass es nie wieder etwas ebenso Entsetzliches geben kann. An dieser Stelle
bricht aber die Logik.
Bhakdi ist offensichtlich der Auffassung, dass weltweit eine Macht am Werk ist,
deren Ziel die Abschaffung der Menschheit in ihrer jetzigen Ausprägung durch die
COVID-19-Impfstoffe ist, wobei wiederum ungewiss ist, ob mit „Abschaffung“
Tötung oder Transformation gemeint ist. Jedenfalls ist dies das, was man eine
Verschwörungstheorie nennt.
Wie oben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
dargestellt: Man kann von dieser Aussage halten, was man will, aber Artikel 5
Absatz 1 des Grundgesetzes verbietet der Staatsanwaltschaft, ihre Richtigkeit zu
bewerten. Um es in Erinnerung zu rufen: Meinungen genießen unabhängig von ihrer
Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit.
Unterstellt man einmal, sicherlich in Einklang mit der großen Mehrheit der
Gesellschaft, die verfahrensgegenständliche Aussage sei barer Unsinn. Würde sie
aber dadurch dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen? Eben nicht! Folglich
durfte Bhakdi sich – auch öffentlich – auf den Standpunkt stellen, der
Menschheit stehe infolge der Impfkampagne eine gezielte Abschaffung bevor. Und
dass ein Geschehen, das die Dimensionen und Schrecken des Holocausts erreicht,
sich theoretisch nochmals ereignen könnte, liegt nicht außerhalb jeglicher
Vorstellungswelt. Durch den Vergleich wird bei dieser Deutung – und damit sind
wir wieder beim verfassungsgerichtlich geforderten Günstigkeitsprinzip wie oben
dargestellt – der Holocaust gerade nicht verharmlost, sondern es wird ein
Szenario entworfen, das ihm in seinen Schrecknissen vergleichbar ist. Dies
unterfällt nun einmal der Freiheit der Meinungsäußerung.
Es muss nicht immer das Bundesverfassungsgericht sein; mitunter finden auch am
Grundgesetz orientierte untergerichtliche Entscheidungen den Weg in die
Öffentlichkeit wie das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Zossen vom
28.07.2016 (zitiert nach Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda-
und Äußerungsdelikten, NStZ 2017, S. 271). Dort war Fußballfans, die öffentlich
ein reichlich geschmackloses Lied des Inhalts abgesungen hatten, für die
gegnerischen Fans eine U-Bahn nach Auschwitz bauen zu wollen,
Holocaustverharmlosung zur Last gelegt worden. Das Argumentationsmuster der
dortigen Staatsanwaltschaft war dasselbe wie im hier vorliegenden Fall:
Relativierung durch Vergleich. Das Urteil stellt überzeugend heraus, dass dann
auch der Vergleich von Massentierhaltung oder Abtreibung mit dem Holocaust (ist
insoweit die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig eigentlich schon einmal aktiv
geworden?) § 130 Abs. 3 StGB unterfiele, dass nicht jeder unangemessene Umgang
mit dem Thema Auschwitz eine Verharmlosung darstelle und dass diese Strafnorm
andernfalls zur Generalklausel zur Pönalisierung von Geschmacklosigkeiten würde.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Fazit:
Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig ist in beiden Anklagepunkten
schon im objektiven Tatbestand nicht schlüssig. Bhakdis Äußerungen sind vom
Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Es drängt sich der Verdacht von
Gesinnungsstrafrecht auf. Dem Amtsgericht Plön ist genügend juristischer
Sachverstand und genügend Courage zu wünschen, die Eröffnung des Hauptverfahrens
aus Rechtsgründen abzulehnen.
https://netzwerkkrista.de/2022/06/12/ist-professor-bhakdi-ein-volksverhetzer/
Bremer Pastor Latzel wegen Volksverhetzung zu 8.100 Euro verurteilt
...
Das Bremer Amtsgericht hat den Pastor der evangelischen St.-Martini-Gemeinde in der Hansestadt, Olaf Latzel, wegen Volksverhetzung verurteilt. Die Vorsitzende Richterin Ellen Best sagte am Mittwoch, der 53-jährige Theologe habe in einem auf Youtube verbreiteten "Eheseminar" zum Hass gegen Homosexuelle angestachelt. Sie schloss sich der Forderung der Staatsanwaltschaft an und verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, umgewandelt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 90 Euro. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert. (AZ: 96 Ds 225 Js 26577/20) ...
Ellen Best (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Bremen / Vizepräsidentin am Amtsgericht Bremen (ab 01.01.2011, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 18.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2002 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.01.2011 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Bremen am Amtsgericht Bremen aufgeführt. Amtsgericht Bremen - GVP 14.11.2011, 01.05.2015. Siehe auch Pressemitteilung unten. 25.11.2020: "Das Bremer Amtsgericht hat den Pastor der evangelischen St.-Martini-Gemeinde in der Hansestadt, Olaf Latzel, wegen Volksverhetzung verurteilt. Die Vorsitzende Richterin Ellen Best sagte am Mittwoch, der 53-jährige Theologe habe in einem auf Youtube verbreiteten "Eheseminar" zum Hass gegen Homosexuelle angestachelt. Sie schloss sich der Forderung der Staatsanwaltschaft an und verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, umgewandelt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 90 Euro. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert. (AZ: 96 Ds 225 Js 26577/20) ..." - https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/pastor-olaf-latzel-verurteilt-geldstrafe-volksverhetzung-bremen-100.html