Volljährigenadoption
Erwachsenenadoption
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf
Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen
der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder
eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden
von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen
wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden
aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem
Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die
Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1772.html
30.07.2010 | Der praktische Fall
Stolperstein Volljährigenadoption
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Die Volljährigenadoption wird häufig in Betracht gezogen, wenn eine betagte
Person über Vermögen verfügt und dieses einem Erwachsenen zuwenden möchte, ohne
mit diesem verwandt zu sein. Ziel ist, die ungünstige Erbschaftsteuerklasse III
(§ 15 ErbStG) zu umgehen und einen hohen Erbschaftsteuerfreibetrag beanspruchen
zu können.
...
http://www.iww.de/ee/archiv/der-praktische-fall-stolperstein-volljaehrigenadoption-f8946
Kommentar Väternotruf:
Nun ist die Katze aus dem Sack, es geht - wie so oft im Kapitalismus - um Geld. War es in der DDR die SED-Führung, die angebetet werden sollte, sind es im Kapitalismus Steuersparmodelle, die höchstrichterlichen Beistand verdienen.
Amtsgericht Schwabach - 1F 897/14 - 29.07.2015:
"... das Adoptionsverfahren ist beendet. ... und ... wurden mit Beschluss des Familiengerichts Schwabach vom 22.07.2015 rechtswirksam von ... mit den Wirkungen des §1772 BGB adoptiert." - da soll einer mal sagen, nur in der DDR wurden Kinder ihren leiblichen Eltern wegadoptiert. Das geht auch prima in der Bundesrepublik Deutschland, sogar mit volljährigen Kindern, der seltsame § 1772 - vermutlich ein Relikt aus der Kaiserzeit - macht es möglich - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1772.html
Christine Wehrer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Schwabach (ab , ..., 2004, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2014 ab 01.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Schwabach aufgeführt. Die Angaben im Handbuch der Justiz zum Antrittsdatum sind offenbar fehlerhaft. 2015: Familiengericht - Abteilung 1. 2012: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Roth - http://www.landratsamt-roth.de/buergerinfo/kp0040.asp?__kgrnr=9&. Amtsgericht Schwabach - 1F 897/14 - 22.07.2015: "... ergeht durch ... die Richterin am Amtsgericht Wehrer ... folgender Beschluss ..." Amtsgericht Schwabach - 1F 897/14 - 29.07.2015: "... das Adoptionsverfahren ist beendet. ... und ... wurden mit Beschluss des Familiengerichts Schwabach vom 22.07.2015 rechtswirksam von ... mit den Wirkungen des §1772 BGB adoptiert." - da soll einer mal sagen, nur in der DDR wurden Kinder ihren leiblichen Eltern wegadoptiert. Das geht auch prima in der Bundesrepublik Deutschland, sogar mit volljährigen Kindern, der seltsame § 1772 - vermutlich ein Relikt aus der Kaiserzeit - macht es möglich - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1772.html
Gereon Born (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab 21.07.1994, ..., 2011) - 81 XVI 7/99 - Beschluss vom 07.10.1999: "Die Antragstellerin sieht den Antragsteller als ihren Vater an. ... Dem gegenüber bestehen keine überwiegenden Interessen des Kindesvaters. ... Unter Abwägung der verschiedenen Interessen war daher die Adoption auszusprechen." - Volljährigenadoption gegen den Willen des leiblichen Vaters. Der Adoptivvater ist 23 Jahre älter als die leibliche Mutter des volljährigen Kindes. Der leibliche Vater wird durch Richter Born mit Beschluss vom 07.10.1999 endgültig ausgemustert, die rechtliche Verwandtschaft zu seiner Tochter wird von Richter Born annulliert - der deutsche Gesetzgeber ebnet dazu mittels § 1767 und §1772 den gefährlichen Irrweg. Auf Anfrage senden wir Ihnen den anonymisierten Beschluss von Richter Born zu. 2009: Familiengericht? 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Rostock.
Bürgerliches Gesetzbuch
Untertitel 2
Annahme Volljähriger
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist. Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich.
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist. Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist; 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.